ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN, GESCHLOSSEN IN LUGANO AM 16. SEPTEMBER 1988
BGBl. Nr. 448/1996
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Belgien III 192/1997 Dänemark 448/1996 Deutschland 448/1996 Finnland 448/1996, III 32/2011 Frankreich 448/1996 Griechenland III 192/1997 Irland 448/1996 Island 448/1996, III 2/1998 Italien 448/1996, III 192/1998 Luxemburg 448/1996 Niederlande 448/1996 Norwegen 448/1996 Polen III 104/2000 Portugal 448/1996, III 104/2000 Schweden 448/1996 Schweiz 448/1996 Spanien 448/1996, III 136/2001 Vereinigtes Königreich 448/1996, III 192/1998, III 136/2001
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 32/2011)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juni 1996 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 61 Abs. 4 für Österreich mit 1. September 1996 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:
Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich.
Österreich
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt den im Art. IV Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen vorgesehenen Widerspruch.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung im Sinne des Artikels VI des Protokolls Nr. 1 abgegeben:
Nach Artikel 32 Absatz 1 ist der Antrag in Österreich an das „Landesgericht beziehungsweise das Kreisgericht” zu richten. Nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 ist ein Rechtsbehelf in Österreich bei dem „Landesgericht beziehungsweise dem Kreisgericht” einzulegen (als Eingangsgericht).
Auf Grund der Änderung des § 82 der Exekutionsordnung durch die Exekutionsordnungs-Novelle 1995 (Bundesgesetz vom 8. August 1995, BGBl. Nr. 519) ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nunmehr seit 1. Oktober 1995 das „Bezirksgericht” zuständig. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen sind ebenfalls bei dem „Bezirksgericht” einzulegen (als Eingangsgericht).
ERKLÄRUNG DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER UNTERZEICHNERSTAATEN DES LUGANER ÜBEREINKOMMENS, DIE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SIND, ZUM PROTOKOLL NR. 3 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 57 DES ÜBEREINKOMMENS
Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
IN ANBETRACHT der gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation eingegangenen Verpflichtungen,
IN DEM BESTREBEN, die Einheit des mit dem Übereinkommen geschaffenen Rechtssystems nicht zu beeinträchtigen,
daß sie alles in ihrer Macht Stehende tun werden, um sicherzustellen, daß bei der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Rechtsakte im Sinne der Nummer 1 des Protokolls Nr. 3 über die Anwendung von Artikel 57 die in dem Übereinkommen niedergelegten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen beachtet werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.
Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.
ERKLÄRUNG DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER UNTERZEICHNERSTAATEN DES LUGANER ÜBEREINKOMMENS, DIE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SIND
Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
daß sie es für angezeigt halten, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung trägt, die sich aus der Rechtsprechung zum Luganer Übereinkommen ergeben.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.
Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.
ERKLÄRUNG DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER UNTERZEICHNERSTAATEN DES LUGANER ÜBEREINKOMMENS, DIE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION SIND
Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION,
daß sie es für angezeigt halten, daß ihre Gerichte bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu denjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens ergeben, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Luganer Übereinkommen übernommen worden sind.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.
Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:
Deutschland
Deutschland erklärt den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.
Finnland
Gemäß Art. 32 des Übereinkommens ist der Antrag in Finnland an das „ulosotonhaltija/överexecutor” zu richten.
Infolge der Änderung der finnischen Gesetzgebung ist der Antrag gemäß Art. 32 des Übereinkommens ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens für Finnland am 1. Juli 1993 gemäß dem Gesetz über das Inkrafttreten der Gesetze betreffend die Reform der Gerichte erster Instanz (Gesetz Nr. 1417/92) an das „yleinen alioikeus/allmän underrätt” zu richten.
Überdies wird der Name des Gerichts ab 1. Dezember 1993 gemäß dem Gesetz über die Änderung des Kodex über Gerichtsverfahren (Gesetz Nr. 354/87) auf „käräjäoikeus/tingsrätt” geändert.
Art. 3 Abs. 2 des Lugano-Übereinkommens beinhaltet eine Liste von verschiedenen Bestimmungen, die insbesondere für Angeklagte, die in anderen Vertragstaaten ihren Wohnsitz haben, nicht anwendbar sind. Gemäß dem fünfzehnten Spiegelstrich in Finnland: wird Kapitel 10 Abschnitt 1 Sätze 2, 3 und 4 der Zivilprozessordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken) nicht angewandt werden.
Gemäß Kapitel 10 Abschnitt 1 der Zivilprozessordnung wird eine Person, die keinen Wohnsitz in Finnland hat, bei dem Gericht des Aufenthaltsortes oder wo sie Grundbesitz hat, vorgeladen.
Wenn ein finnischer Staatsbürger im Ausland wohnhaft ist, kann er/sie auch beim Gericht des Ortes, wo er/sie zuletzt einen Wohnsitz in Finnland hatte, vorgeladen werden. Ein Bürger eines fremden Staates, der keinen Wohnsitz und Aufenthaltsort in Finnland hat, kann in Ermangelung gesonderter Bestimmungen betreffend die Bürger des genannten Staates, an das Gericht des Ortes in Finnland, wo er/sie seinen Aufenthalt hat oder wo er/sie Grundbesitz hat, geladen werden.
Die Bestimmungen in Kapitel 10 über die gerichtliche Zuständigkeit wurden im Gesetz 135/2009 über die Änderung der Zivilprozessordnung überarbeitet. Das zuvor genannte Gesetz ist am 1.9.2009 in Kraft getreten. Im überarbeiteten Kapitel 10 sind die kongruenten Rechtsvorschriften für die im fünfzehnten Spiegelstrich von Art. 3 Abs. 2 des Lugano-Übereinkommens genannten Sätze in Abschnitt 18 (1), Absätze 1 und 2 zu finden. Gemäß den zuvor genannten Absätzen kann, wenn sonst kein Gericht die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit haben würde, ein Fall, betreffend einen Schadenersatzanspruch gegen eine natürliche Person durch das für den Ort zuständige Amtsgericht, an dem der Beklagte seinen derzeitigen oder letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte und ein Fall wonach der Beklagte einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen hat, kann durch das für den Ort, an dem der Beklagte pfändbares Eigentum hat, zuständige Landesgericht bearbeitet werden.
Aufgrund der vorgenannten Änderungen sollte der fünfzehnte Spiegelstrich des Art. 3 Abs. 2 des Lugano-Übereinkommens geändert werden und wie folgt lauten:
In finnischer Sprache:
„– Suomessa: oikeudenkäymiskaaren 10 luvun 18§: n 1 momentin 1 ja 2 kohtaa“;
In schwedischer Sprache:
„– i Finland: 10 kap. 18 § 1 mom. 1 och 2 punkten i rättegångsbalken“;
In englischer Sprache:
„– in Finland: paragraphs 1 and 2 of Section 18 (1) of Chapter 10 of the Code of Judicial Procedure (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken)“.
Frankreich
Frankreich behält sich das Recht vor, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach Art. 16 Nummer 1 Buchstabe b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet der Französischen Republik belegen ist.
Griechenland
Griechenland behält sich in Anwendung des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Übereinkommen über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen das Recht vor, eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach Art. 16 Abs. 1 lit. b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz im Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache im griechischen Hoheitsgebiet gelegen ist.
Island
Island erklärt gemäß Art. VI des Protokolls Nr. 1, daß Art. 77 der Zivilprozeßordnung Nr. 85/1936, auf den in Art. 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird, aufgehoben und durch Art. 32 Abs. 4 der neuen Zivilprozeßordnung Nr. 91/1991 ersetzt wurde.
Kapitel III des Gesetzes über Arrest und gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrsetningu og lögbann), auf welches sich Art. 54a Z 7 des genannten Übereinkommens bezieht, wurde aufgehoben und durch Kapitel IV des Gesetzes über Arrest und gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrsetningu og lögbann) Nr. 31 vom 23. April 1990 ersetzt, welches mit 1. Juli 1992 in Kraft getreten ist.
Italien
Gemäß Art. VI des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen hat Italien erklärt, daß Artikel 2 und Artikel 4 Nummer 1 und 2 der italienischen Zivilprozeßordnung [die in Artikel 3 des Übereinkommens (von Lugano) erwähnt werden] durch Artikel 73 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 über die Reform des italienischen Systems des internationalen Privatrechts außer Kraft gesetzt wurden.
Daher sind in Zukunft in Artikel 3 des Übereinkommens von Lugano anstelle der außer Kraft gesetzten Artikel die Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 zu erwähnen, wobei diese gegen Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, zum Ausschluß der Anwendung des genannten Übereinkommens nicht geltend gemacht werden können.
Polen
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben bzw. Vorbehalt erklärt:
Erklärung gemäß Art. 63:
Nach Art. 3 kann nicht geltend gemacht werden in Polen: Art. 1103 und 1110 der Zivilprozessordnung (Kodeks postepowania cywilnego).
Nach Art. 32 Abs. 1 ist der Antrag in Polen an das „sad okregowy“ zu richten. Nach Art. 37 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 ist ein Rechtsbehelf in Polen beim „sad apelacyjny“ einzulegen.
Nach Art. 37 Abs. 2 und 41 findet in Polen als Rechtsbehelf nur die „kasacja“ statt.
Nach Art. 55 ersetzt dieses Übereinkommen die folgenden Abkommen:
– der in Wien am 11. Dezember 1963 unterzeichnete polnisch-österreichische Vertrag über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen *);
– das in Warschau am 5. April 1967 unterzeichnete polnisch-französische Abkommen über das anwendbare Recht, die Gerichtsbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Personen- und Familienrechts;
– das in Athen am 24. Oktober 1979 unterzeichnete polnisch-griechische Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen und
– das in Warschau am 28. April 1989 unterzeichnete polnisch-italienische Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen.
Vorbehalt gemäß Art. I lit. b des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen:
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats nach Artikel 16 Abs. 1 lit. b ausschließlich dadurch begründet ist, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet der Republik Polen gelegen ist.
*) Anmerkung: Lediglich der siebente Abschnitt (Art. 48 bis 55) des Vertrags (BGBl. Nr. 79/1974) wird durch das Lugano-Übereinkommen ersetzt; die anderen Abschnitte bleiben unberührt.
Portugal
In Art. 3 werden die sich auf Portugal beziehenden Gesetzesstellen durch Art. 65 und Art. 65a der Zivilprozessordnung (Codigo de Processo Civil) und Art. 11 der Arbeitsprozessordnung (Codigo de Processo de Trabalho) ersetzt. Gemäß Art. 32 des Übereinkommens ist der Antrag in Portugal an das „Tribunal de Comarca“ zu richten.
Schweden
Schweden erklärt den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.
Schweiz
Die Schweiz behält sich das in Art. Ia des Protokolls Nr. 1 vorgesehene Recht vor, eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn
die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sich nur auf Art. 5 Nummer 1 des Übereinkommens stützt;
der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte; im Sinne dieses Artikels hat eine Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, wenn ihr statutarischer Sitz und der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in der Schweiz liegen; und
der Beklagte gegen die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung in der Schweiz Einspruch erhebt, sofern er nicht auf den Schutz der in diesem Absatz vorgesehenen Erklärung verzichtet hat.
Die Schweiz erklärt ferner den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.
Spanien
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Spanien am 7. August 2000 nachstehende Vereinbarungen betreffend die Behörden in Gibraltar *) im Zusammenhang mit Übereinkommen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft hinterlegt:
Da das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland nach Art. 299 Abs. 4 EG-Vertrag die auswärtigen Beziehungen für Gibraltar wahrnimmt, bleiben seine Verpflichtungen für Behörden in Gibraltar auch im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen aufrecht.
Im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen sollen formelle Mitteilungen und zu übermittelnde Entscheidungen, die an Behörden in Gibraltar gerichtet sind oder von diesen stammen, von The United Kingdom Government/Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs of the Foreign and Commonwealth Office oder einer anderen, von der Regierung des Vereinigten Königreichs benannten Behörde in London übermittelt werden. Die genannte Behörde wird auch Anfragen im Zusammenhang mit dem LuganoÜbereinkommen beantworten.
Die Behörde wird weiters Entscheidungen von Behörden in Gibraltar, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden sollen, auf Ersuchen der Behörden in Gibraltar als authentisch bestätigen.
Diese Vorgangsweise soll zwischen EU-Mitgliedstaaten in Hinblick auf folgende Übereinkommen Anwendung finden:
jedes bestehende und künftige Rechtsinstrument der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft bzw. im Rahmen der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossene Übereinkommen;
jedes bestehende oder künftige Übereinkommen betreffend die Europäische Union oder die Europäische Gemeinschaft, dem ausschließlich EU-Mitgliedstaaten oder EU- und EFTA/EWR-Mitgliedstaaten angehören bzw. es unterzeichnet haben;
die Übereinkommen des Europarats, die im Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengen-Übereinkommens erwähnt sind;
die folgenden Übereinkommen, die zu Rechtsinstrumenten der Europäischen Union in Beziehung stehen:
Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung im Ausland von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen,
Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen,
Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
andere Übereinkommen, bei denen nach dem Willen beider Seiten diese Vereinbarungen angewandt werden sollen.
Diese übereinstimmenden Erklärungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und des Königreichs Spanien und deren Umsetzung bedeuten keine Änderung der Standpunkte der beiden beteiligten Regierungen zur Gibraltar-Frage.
*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/1998
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich ratifiziert das Übereinkommen nur in bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, behält sich aber das Recht vor, den Geltungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt auf Gebiete auszudehnen, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Unter Bezug darauf, daß sich die Regierung des Vereinigten Königreiches in ihrer Ratifikationsurkunde des Übereinkommens das Recht vorbehalten hat, das Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt auf Gebiete auszudehnen, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist, erkläre ich hiemit im Namen der Regierung des Vereinigten Königreichs, daß das Übereinkommen für Gibraltar als solches Gebiet gilt.
Weiterhin erkläre ich, daß folgende Bestimmungen des Übereinkommens in Gibraltar in der hier angegebenen Weise durchzuführen sind:
Artikel 3 :
Die im zweiten Absatz erfolgte das Vereinigte Königreich betreffende Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird, gilt für Gibraltar sinngemäß.
Artikel 30 :
Die Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich im zweiten Absatz gilt auch für Gibraltar.
Artikel 32 :
Ein Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung ist an den „Supreme Court“ von Gibraltar zu richten, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen an den „Magistrate’s Court“ über den „Attorney General“ von Gibraltar.
Artikel 37 :
Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung bei dem „Supreme Court“ von Gibraltar einzulegen, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Magistrate’s Court“ über den „Attorney General“ von Gibraltar; im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels findet gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, nur ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Court of Appeal“ von Gibraltar statt, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Supreme Court“ von Gibraltar im Wege einer Revisionsvorlage („by way of case stated“).
Artikel 38 :
Die Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich im zweiten Absatz gilt auch für Gibraltar.
Artikel 40 :
Ein Antragsteller kann gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zwangsvollstreckung einen Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“ von Gibraltar einlegen, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Magistrate’s Court“.
Artikel 41 :
Gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, findet nur ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Court of Appeal“ von Gibraltar statt, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Supreme Court“ von Gibraltar im Wege einer Revisionsvorlage („by way of case stated“).
In Verbindung mit Art. 61 Abs. 4 des Übereinkommens ist die Erklärung über die Ausdehnung mit 1. Oktober 1998 wirksam geworden.
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat das Vereinigte Königreich am 21. September 2000 nachstehende Vereinbarungen betreffend die Behörden in Gibraltar *) im Zusammenhang mit Übereinkommen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft hinterlegt:
Da das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland nach Art. 299 Abs. 4 EG-Vertrag die auswärtigen Beziehungen für Gibraltar wahrnimmt, bleiben seine Verpflichtungen für Behörden in Gibraltar auch im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen aufrecht.
Im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen sollen formelle Mitteilungen und zu übermittelnde Entscheidungen, die an Behörden in Gibraltar gerichtet sind oder von diesen stammen, von The United Kingdom Government/Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs of the Foreign and Commonwealth Office oder einer anderen, von der Regierung des Vereinigten Königreichs benannten Behörde in London übermittelt werden. Die genannte Behörde wird auch Anfragen im Zusammenhang mit dem LuganoÜbereinkommen beantworten.
Die Behörde wird weiters Entscheidungen von Behörden in Gibraltar, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden sollen, auf Ersuchen der Behörden in Gibraltar als authentisch bestätigen.
Diese Vorgangsweise soll zwischen EU-Mitgliedstaaten in Hinblick auf folgende Übereinkommen Anwendung finden:
jedes bestehende und künftige Rechtsinstrument der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft bzw. im Rahmen der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossene Übereinkommen;
jedes bestehende oder künftige Übereinkommen betreffend die Europäische Union oder die Europäische Gemeinschaft, dem ausschließlich EU-Mitgliedstaaten oder EU- und EFTA/EWR-Mitgliedstaaten angehören bzw. es unterzeichnet haben;
die Übereinkommen des Europarats, die im Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengen-Übereinkommens erwähnt sind;
die folgenden Übereinkommen, die zu Rechtsinstrumenten der Europäischen Union in Beziehung stehen:
Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung im Ausland von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen,
Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen, Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
andere Übereinkommen, bei denen nach dem Willen beider Seiten diese Vereinbarungen angewandt werden sollen.
Diese übereinstimmenden Erklärungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und des Königreichs Spanien und deren Umsetzung bedeuten keine Änderung der Standpunkte der beiden beteiligten Regierungen zur Gibraltar-Frage.
*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokollen und Erklärungen sowie Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt und
im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Vertragswerkes in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Justiz zu erfolgen.
PRÄAMBEL
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
IN DEM BESTREBEN, in ihren Hoheitsgebieten den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken,
IN DER ERWÄGUNG, daß es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen,
IM BEWUSSTSEIN der zwischen ihnen bestehenden Bindungen, die im wirtschaftlichen Bereich durch die Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation bestätigt worden sind,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der infolge der verschiedenen Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Beitrittsübereinkommen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Ausdehnung der Grundsätze des genannten Übereinkommens auf die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens die rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa verstärken wird,
IN DEM WUNSCH, eine möglichst einheitliche Auslegung des Übereinkommens sicherzustellen –
HABEN in diesem Sinne BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen, und
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
Es ist nicht anzuwenden auf
den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
die soziale Sicherheit;
die Schiedsgerichtsbarkeit.
TITEL II
ZUSTÄNDIGKEIT
ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Artikel 2
Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
Artikel 3
Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.
Insbesondere können gegen diese Personen nicht geltend gemacht werden
– in Belgien: Artikel 15 des Zivilgesetzbuchs (Code civil – Burgerlijk Wetboek) sowie Artikel 638 der Zivilprozeßordnung (Code judiciaire – Gerechtelijk Wetboek);
– in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 der Zivilprozeßordnung (Lov om rettens pleje);
– in der Bundesrepublik Deutschland: § 23 der Zivilprozeßordnung;
– in Griechenland: Artikel 40 der Zivilprozeßordnung ;
– in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuchs (Code civil);
– in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird;
– in Island: Artikel 77 der Zivilprozeßordnung ;
– in Italien: Artikel 2 und Artikel 4 Nummern 1 und 2 der Zivilprozeßordnung (Codice di procedura civile);
– in Luxemburg: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuchs (Code civil);
– in den Niederlanden: Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 127 der Zivilprozeßordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering);
– in Norwegen: § 32 der Zivilprozeßordnung (tvistemålsloven);
– in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm;
– in Portugal: Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 65a Buchstabe c der Zivilprozeßordnung (Código de Processo Civil) und Artikel 11 der Arbeitsprozeßordnung (Código de Processo de Trabalho);
– in der Schweiz: der Gerichtsstand des Arrestortes/for du lieu du séquestre/foro del luogo del sequestro gemäß Artikel 4 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht/loi fédérale sur le droit international privé/legge federale sul diritto internazionale privato;
– in Finnland: Kapitel 10 § 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozeßordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken);
– in Schweden: Kapitel 10 Artikel 3 Satz 1 der Prozeßordnung (Rättegångsbalken);
– im Vereinigten Königreich: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird durch
die Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich;
das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich oder
die Beschlagnahme von Vermögen im Vereinigten Königreich durch den Kläger.
Artikel 4
Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen.
Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne daß es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.
ABSCHNITT
Besondere Zuständigkeiten
Artikel 5
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden,
wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat;
wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;
wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;
wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;
wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer „trustee“ oder Begünstigter eines „trust“ in Anspruch genommen wird, der auf Grund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der „trust“ seinen Sitz hat;
wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung
mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder
mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;
diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, daß der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte.
Artikel 6
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann auch verklagt werden,
wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat;
wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, daß diese Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
Artikel 6a
Ist ein Gericht eines Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht auf Grund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.
ABSCHNITT
Zuständigkeit für Versicherungssachen
Artikel 7
Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit vorbehaltlich des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.
Artikel 8
Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann verklagt werden
vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,
in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder
falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.
Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
Artikel 9
Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.
Artikel 10
Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.
Artikel 11
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.
Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Artikel 12
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,
wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, daß das schädigende Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist,
wenn sie von einem Versicherungsnehmer abgeschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Vertragsstaat betrifft, oder
wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 12a aufgeführten Risiken deckt.
Artikel 12a
Die in Artikel 12 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:
sämtliche Schäden
an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind,
an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;
Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck,
aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind,
für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b verursacht werden;
finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;
irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht.
ABSCHNITT
Zuständigkeit für Verbrauchersachen
Artikel 13
Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,
wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern
dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und
der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.
Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.
Artikel 14
Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Artikel 15
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner getroffen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist.
ABSCHNITT
Ausschließliche Zuständigkeiten
Artikel 16
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig
a) für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;
für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und weder die eine noch die andere Partei ihren Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;
für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat;
für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;
für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder auf Grund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt;
für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.
ABSCHNITT
Vereinbarung über die Zuständigkeit
Artikel 17
(1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muß geschlossen werden
schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.
(2) Ist in schriftlich niedergelegten „trust“-Bedingungen bestimmt, daß über Klagen gegen einen Begründer, „trustee“ oder Begünstigten eines „trust“ ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des „trust“ handelt.
(3) Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in „trust“-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig sind.
(4) Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.
(5) Bei individuellen Arbeitsverträgen haben Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden.
Artikel 18
Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.
ABSCHNITT
Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
Artikel 19
Das Gericht eines Vertragsstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.
Artikel 20
Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist.
Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
An die Stelle des vorstehenden Absatzes tritt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäß dem erwähnten Übereinkommen zu übermitteln war.
ABSCHNITT
Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Artikel 21
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
Artikel 22
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.
Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.
Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
Artikel 23
Ist für die Klage die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
ABSCHNITT
Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind
Artikel 24
Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.
TITEL III
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Artikel 25
Unter „Entscheidung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.
ABSCHNITT
Anerkennung
Artikel 26
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist.
Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Vertragsstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.
Artikel 27
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt,
wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde;
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte;
wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
wenn das Gericht des Ursprungsstaats bei seiner Entscheidung hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände oder das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gesetzt hat, es sei denn, daß die Entscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewandt worden wären;
wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Nichtvertragsstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.
Artikel 28
Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 59 vorliegt.
Des weiteren kann die Anerkennung einer Entscheidung versagt werden, wenn ein Fall des Artikels 54b Absatz 3 bzw. des Artikels 57 Absatz 4 vorliegt.
Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in den vorstehenden Absätzen angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund deren das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.
Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2, nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 27 Nummer 1.
Artikel 29
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Artikel 30
Das Gericht eines Vertragsstaats, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
Das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.
ABSCHNITT
Vollstreckung
Artikel 31
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.
Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.
Artikel 32
(1) Der Antrag ist zu richten
– in Belgien an das „tribunal de première instance“ oder an die „rechtbank van eerste aanleg“;
– in Dänemark an das „byret“;
– in der Bundesrepublik Deutschland an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts;
– in Griechenland an das ;
– in Spanien an das „Juzgado de Primera Instancia“;
– in Frankreich an den Präsidenten des „tribunal de grande instance“;
– in Irland an den „High Court“;
– in Island an das ;
– in Italien an die „corte d'appello“;
– in Luxemburg an den Präsidenten des „tribunal d'arrondissement“;
– in den Niederlanden an den Präsidenten der „arrondissementsrechtbank“;
– in Norwegen an das „herredsrett“ oder das „byrett“ als „namsrett“;
– in Österreich an das Landesgericht bzw. das Kreisgericht;
– in Portugal an das „Tribunal Judicial de Círculo“;
– in der Schweiz:
für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an den Rechtsöffnungsrichter/juge de la mainlevée/giudice competente a pronunciare sul rigetto dell'opposizione im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach den Artikeln 80 und 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs/loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite/legge federale sulla esecuzione e sul fallimento;
für Entscheidungen, die nicht auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, an den zuständigen kantonalen Vollstreckungsrichter/juge cantonal d'exequatur compétent/giudice cantonale competente a pronunciare l'exequatur;
– in Finnland an das „ulosotonhaltija/överexekutor“;
– in Schweden an das „Svea hovrätt“;
– im Vereinigten Königreich:
in England und Wales an den „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Magistrates' Court“ über den „Secretary of State“;
in Schottland an den „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Sheriff Court“ über den „Secretary of State“;
in Nordirland an den „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Magistrates' Court“ über den „Secretary of State“.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Artikel 33
Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend.
Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Dem Antrag sind die in den Artikeln 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen.
Artikel 34
Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung unverzüglich, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.
Der Antrag kann nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden.
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Artikel 35
Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, teilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich in der Form mit, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.
Artikel 36
Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.
Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
Artikel 37
(1) Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt
– in Belgien bei dem „tribunal de première instance“ oder der „rechtbank van eerste aanleg“;
– in Dänemark bei dem „landsret“;
– in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
– in Griechenland bei dem ;
– in Spanien bei der „Audiencia Provincial“;
– in Frankreich bei der „cour d'appel“;
– in Irland bei dem „High Court“;
– in Island bei dem ;
– in Italien bei der „corte d'appello“;
– in Luxemburg bei der „Cour supérieure de Justice“ als Berufungsinstanz für Zivilsachen;
– in den Niederlanden bei der „arrondissementsrechtbank“;
– in Norwegen bei dem „lagmannsrett“;
– in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;
– in Portugal bei dem „Tribunal da Relação“;
– in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;
– in Finnland bei dem „hovioikeus/hovrätt“;
– in Schweden bei dem „Svea hovrätt“;
– im Vereinigten Königreich:
in England und Wales bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“;
in Schottland bei dem „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court“;
in Nordirland bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“.
(2) Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt
– in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
– in Dänemark: ein Verfahren vor dem „højesteret“ mit Zustimmung des Justizministers;
– in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
– in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“;
– in Island: ein Rechtsbehelf bei dem ;
– in Norwegen: ein Rechtsbehelf (Kjaeremal oder anke) bei dem „Hoyesteretts Kjaeremalsutvalg“ oder dem „Hoyesterett“;
– in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;
– in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
– in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;
– in Finnland: ein Rechtsbehelf beim „korkein oikeus/högsta domstolen“;
– in Schweden: ein Rechtsbehelf beim „högsta domstolen“;
– im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.
Artikel 38
Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder in dem Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.
Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.
Artikel 39
Solange die in Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.
Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.
Artikel 40
(1) Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen
– in Belgien bei der „cour d'appel“ oder dem „hof van beroep“;
– in Dänemark bei dem „landsret“;
– in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
– in Griechenland bei dem ;
– in Spanien bei der „Audiencia Provencial“;
– in Frankreich bei der „cour d'appel“;
– in Irland bei dem „High Court“;
– in Island bei dem ;
– in Italien bei der „corte d'appello“;
– in Luxemburg bei der „Cour supérieure de Justice“ als Berufungsinstanz für Zivilsachen;
– in den Niederlanden bei dem „gerechtshof“;
– in Norwegen bei dem „lagmansrett“;
– in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;
– in Portugal bei dem „Tribunal da Relação“;
– in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;
– in Finnland bei dem „hovioikeus/hovrätt“;
– in Schweden bei dem „Svea hovrätt“;
– im Vereinigten Königreich:
in England und Wales bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“;
in Schottland bei dem „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court“;
in Nordirland bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“.
(2) Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören. Läßt dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist Artikel 20 Absätze 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat.
Artikel 41
Gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt
– in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
– in Dänemark: ein Verfahren vor dem „højesteret“ mit Zustimmung des Justizministers;
– in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
– in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“;
– in Island: ein Rechtsbehelf bei dem ;
– in Norwegen: ein Rechtsbehelf (kjaeremal oder anke) bei dem „Hoyesteretts kjaeremalsutvalg“ oder dem „Hoyesterett“;
– in Österreich: der Revisionsrekurs;
– in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
– in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;
– in Finnland: ein Rechtsbehelf beim „korkein oikeus/högsta domstolen“;
– in Schweden: ein Rechtsbehelf beim „högsta domstolen“;
– im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.
Artikel 42
Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu.
Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird.
Artikel 43
Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind in dem Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsstaats endgültig festgesetzt ist.
Artikel 44
Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozeßkostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach den Artikeln 32 bis 35 hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe und der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.
Der Antragsteller, welcher die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark oder in Island in Unterhaltssachen ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen oder des isländischen Justizministeriums darüber vorlegt, daß er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozeßkostenhilfe oder für die Kosten- oder Gebührenbefreiung erfüllt.
Artikel 45
Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 46
Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat vorzulegen
eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.
Artikel 47
Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen
die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist;
gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der Antragsteller Prozeßkostenhilfe im Ursprungsstaat erhält.
Artikel 48
Werden die in Artikel 46 Nummer 2 und in Artikel 47 Nummer 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.
Artikel 49
Die in den Artikeln 46, 47 und in Artikel 48 Absatz 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
TITEL IV
ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND PROZESSVERGLEICHE
Artikel 50
Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde.
Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel 51
Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.
TITEL V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 52
Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.
Artikel 53
Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.
Um zu bestimmen, ob ein „trust“ seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales Privatrecht an.
TITEL VI
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
Artikel 54
Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.
Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über einen Vertrag bereits vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, auf diesen Vertrag die Rechtsvorschriften Irlands oder eines Teils des Vereinigten Königreichs anzuwenden, so sind die Gerichte in Irland oder in diesem Teil des Vereinigten Königreichs weiterhin befugt, über diesen Streitfall zu entscheiden.
Artikel 54a
Während einer Zeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestimmt sich für Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Norwegen, Finnland und Schweden die Zuständigkeit in Seerechtssachen in jedem dieser Staaten neben den Vorschriften des Titels II auch nach den in den folgenden Nummern 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften. Diese Vorschriften werden von dem Zeitpunkt an in diesen Staaten nicht mehr angewandt, zu dem für diese Staaten das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffen in Kraft tritt.
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann vor den Gerichten eines der oben genannten Staaten wegen einer Seeforderung verklagt werden, wenn das Schiff, auf welches sich die Seeforderung bezieht, oder ein anderes Schiff im Eigentum dieser Person in einem gerichtsförmlichen Verfahren innerhalb des Hoheitsgebiets des letzteren Staates zur Sicherung der Forderung mit Arrest belegt worden ist oder dort mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist,
wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hat;
wenn die Seeforderung in diesem Staat entstanden ist;
wenn die Seeforderung im Verlauf der Reise entstanden ist, während deren der Arrest vollzogen worden ist oder hätte vollzogen werden können;
wenn die Seeforderung auf einem Zusammenstoß oder auf einem Schaden beruht, den ein Schiff einem anderen Schiff oder Gütern oder Personen an Bord eines der Schiffe entweder durch die Ausführung oder Nichtausführung eines Manövers oder durch die Nichtbeachtung von Vorschriften zugefügt hat;
wenn die Seeforderung auf Hilfeleistung oder Bergung beruht oder
wenn die Seeforderung durch eine Schiffshypothek oder ein sonstiges vertragliches Pfandrecht an dem Schiff gesichert ist, das mit Arrest belegt wurde.
Ein Gläubiger kann sowohl das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, als auch jedes andere Schiff, das demjenigen gehört, der im Zeitpunkt des Entstehens der Seeforderung Eigentümer jenes Schiffes war, mit Arrest belegen lassen. Jedoch kann nur das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, wegen einer der in Nummer 5, Buchstaben o, p oder q aufgeführten Ansprüche und Rechte mit Arrest belegt werden.
Schiffe gelten als demselben Eigentümer gehörend, wenn alle Eigentumsanteile derselben Person oder denselben Personen zustehen.
Ist bei der Überlassung des Gebrauchs eines Schiffes die Schiffsführung dem Ausrüster unterstellt und schuldet dieser allein eine dieses Schiff betreffende Seeforderung, so kann der Gläubiger dieses Schiff oder jedes andere dem Ausrüster gehörende Schiff mit Arrest belegen lassen; jedoch kann kein anderes Schiff des Schiffseigners auf Grund derselben Seeforderung mit Arrest belegt werden. Entsprechendes gilt in allen Fällen, in denen eine andere Person als der Schiffseigner Schuldner einer Seeforderung ist.
„Seeforderung“ bezeichnet ein Recht oder einen Anspruch, die aus einem oder mehreren der folgenden Entstehungsgründe geltend gemacht werden:
Schäden, die durch ein Schiff durch Zusammenstoß oder in anderer Weise verursacht sind;
Tod oder Gesundheitsschäden, die durch ein Schiff verursacht sind oder die auf den Betrieb eines Schiffes zurückgehen;
Bergung und Hilfeleistung;
nach Maßgabe einer Chartepartie oder auf andere Weise abgeschlossene Nutzungs- oder Mietverträge über ein Schiff;
nach Maßgabe einer Chartepartie oder eines Konnossements oder auf andere Weise abgeschlossene Verträge über die Beförderung von Gütern mit einem Schiff;
Verlust oder Beschädigung von zu Schiff beförderten Gütern einschließlich des Gepäcks;
große Haverei;
Bodmerei;
Schleppdienste;
Lotsendienste;
Lieferung von Gütern oder Ausrüstungsgegenständen an ein Schiff, gleichviel an welchem Ort, im Hinblick auf seinen Einsatz oder seine Instandhaltung;
Bau, Reparatur oder Ausrüstung eines Schiffes sowie Hafenabgaben;
Gehalt oder Heuer der Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder;
Auslagen des Kapitäns und der Ablader, Befrachter und Beauftragten für Rechnung des Schiffes oder seines Eigentümers;
Streitigkeiten über das Eigentum an einem Schiff;
Streitigkeiten zwischen Miteigentümern eines Schiffes über das Eigentum, den Besitz, den Einsatz oder die Erträgnisse dieses Schiffes;
Schiffshypotheken und sonstige vertragliche Pfandrechte an einem Schiff.
In Dänemark ist als „Arrest“ für die in Nummer 5 Buchstaben o und p genannten Seeforderungen der „forbud“ anzusehen, soweit hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein „forbud“ nach den §§ 646 bis 653 der Zivilprozeßordnung (lov om rettens pleje) zulässig ist.
In Island ist als „Arrest“ für die in Nummer 5 Buchstaben o und p genannten Seeforderungen der „lögbann“ anzusehen, soweit hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein „lögbann“ nach Kapitel III des Gesetzes über Arrest und gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrsetningu og lögbann) zulässig ist.
TITEL VII
VERHÄLTNIS ZUM BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN UND ZU ANDEREN ABKOMMEN
Artikel 54b
(1) Dieses Übereinkommen läßt die Anwendung des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und des am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokolls über die Auslegung des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung der Übereinkommen, mit denen die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jenem Übereinkommen und dessen Protokoll beigetreten sind, durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unberührt. Das genannte Übereinkommen und dessen Protokoll zusammen werden nachstehend als „Brüsseler Übereinkommen“ bezeichnet.
(2) Dieses Übereinkommen wird jedoch in jedem Fall angewandt
in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, oder wenn die Gerichte eines solchen Vertragsstaates nach den Artikeln 16 oder 17 zuständig sind;
bei Rechtshängigkeit oder im Zusammenhang stehenden Verfahren im Sinne der Artikel 21 und 22, wenn Verfahren in einem den Europäischen Gemeinschaften nicht angehörenden und in einem den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaat anhängig gemacht werden;
in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn entweder der Ursprungsstaat oder der ersuchte Staat nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist.
(3) Außer aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn sich der der Entscheidung zugrundeliegende Zuständigkeitsgrund von demjenigen unterscheidet, der sich aus diesem Übereinkommen ergibt, und wenn die Anerkennung oder Vollstreckung gegen eine Partei geltend gemacht wird, die ihren Wohnsitz in einem nicht den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaat hat, es sei denn, daß die Entscheidung anderweitig nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden kann.
Artikel 55
Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften des Artikels 54 Absatz 2 und des Artikels 56 die nachstehenden zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen:
– das am 15. Juni 1869 in Paris unterzeichnete französisch-schweizerische Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivilsachen;
– den am 19. November 1896 in Madrid unterzeichneten spanisch-schweizerischen Vertrag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
– das am 2. November 1929 in Bern unterzeichnete deutsch-schweizerische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen;
– das am 16. März 1932 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;
– das am 3. Jänner 1933 in Rom unterzeichnete italienisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;
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