(Übersetzung)Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-04-01
Letzte Aktualisierung 2019-02-01
Status Aufgehoben · 2001-10-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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(7) (Internationales Gesuch, das nicht als solches betrachtet wird) Wird das internationale Gesuch vom Hinterleger unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht oder entspricht es nicht dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 1, so wird das internationale Gesuch nicht als solches betrachtet und wird an den Absender zurückgesandt.

Regel 12

Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

(1) (Klassifikationsvorschlag)

a)

Sind nach Auffassung des Internationalen Büros die Erfordernisse der Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii nicht erfüllt, so unterbreitet das Internationale Büro für die Klassifikation und Gruppierung einen eigenen Vorschlag, übersendet der Ursprungsbehörde eine Mitteilung über seinen Vorschlag und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

b)

In der Mitteilung wird gegebenenfalls auch der Betrag der auf Grund der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung fälligen Gebühren angegeben.

(2) (Von dem Vorschlag abweichende Stellungnahme) Die Ursprungsbehörde kann dem Internationalen Büro innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Vorschlag einer Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung übermitteln.

(3) (Anmahnung bezüglich des Vorschlags) Hat die Ursprungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung keine Stellungnahme zu der Klassifikation und Gruppierung übermittelt, so übersendet das Internationale Büro der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger eine Mitteilung, in welcher der Vorschlag wiederholt wird. Die in Absatz 2 genannte Frist von drei Monaten bleibt von der Übersendung einer solchen Mitteilung unberührt.

(4) (Zurücknahme des Vorschlags) Nimmt das Internationale Büro auf Grund der nach Absatz 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag zurück, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

(5) (Änderung des Vorschlags) Ändert das Internationale Büro auf Grund der nach Absatz 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger über diese Änderung und die sich daraus ergebenden Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Betrags.

(6) (Bestätigung des Vorschlags) Bestätigt das Internationale Büro ungeachtet der in Absatz 2 genannten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

(7) (Gebühren)

a)

Ist dem Internationalen Büro keine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden, so ist der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung zu zahlen; anderenfalls gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

b)

Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden, so ist der in Absatz 1 Buchstabe b oder gegebenenfalls in Absatz 5 genannte Betrag innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über die Änderung oder Bestätigung seines Vorschlags nach Absatz 5 beziehungsweise Absatz 6 zu zahlen; anderenfalls gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

c)

Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden und nimmt das Internationale Büro auf Grund dieser Stellungnahme seinen Vorschlag nach Absatz 4 zurück, so wird der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag nicht fällig.

(8) (Erstattung der Gebühren) Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 7 als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für dieses Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 1.1.1, 2.1.1 oder 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

(9) (Klassifikation in der Eintragung) Vorbehaltlich der Übereinstimmung des internationalen Gesuchs mit den sonstigen maßgeblichen Erfordernissen wird die Marke mit der Klassifikation und Gruppierung eingetragen, die das Internationale Büro für richtig erachtet.

Regel 12

Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

(1) (Klassifikationsvorschlag)

a)

Sind nach Auffassung des Internationalen Büros die Erfordernisse der Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii nicht erfüllt, so unterbreitet das Internationale Büro für die Klassifikation und Gruppierung einen eigenen Vorschlag, übersendet der Ursprungsbehörde eine Mitteilung über seinen Vorschlag und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

b)

In der Mitteilung wird gegebenenfalls auch der Betrag der auf Grund der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung fälligen Gebühren angegeben.

(2) (Von dem Vorschlag abweichende Stellungnahme) Die Ursprungsbehörde kann dem Internationalen Büro innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Vorschlag einer Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung übermitteln.

(3) (Anmahnung bezüglich des Vorschlags) Hat die Ursprungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung keine Stellungnahme zu der Klassifikation und Gruppierung übermittelt, so übersendet das Internationale Büro der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger eine Mitteilung, in welcher der Vorschlag wiederholt wird. Die in Absatz 2 genannte Frist von drei Monaten bleibt von der Übersendung einer solchen Mitteilung unberührt.

(4) (Zurücknahme des Vorschlags) Nimmt das Internationale Büro auf Grund der nach Absatz 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag zurück, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

(5) (Änderung des Vorschlags) Ändert das Internationale Büro auf Grund der nach Absatz 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger über diese Änderung und die sich daraus ergebenden Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Betrags.

(6) (Bestätigung des Vorschlags) Bestätigt das Internationale Büro ungeachtet der in Absatz 2 genannten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

(7) (Gebühren)

a)

Ist dem Internationalen Büro keine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden, so ist der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung zu zahlen; anderenfalls gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

b)

Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden, so ist der in Absatz 1 Buchstabe b oder gegebenenfalls in Absatz 5 genannte Betrag innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über die Änderung oder Bestätigung seines Vorschlags nach Absatz 5 beziehungsweise Absatz 6 zu zahlen; anderenfalls gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

c)

Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden und nimmt das Internationale Büro auf Grund dieser Stellungnahme seinen Vorschlag nach Absatz 4 zurück, so wird der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag nicht fällig.

(8) (Erstattung der Gebühren) Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 7 als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für dieses Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 1.1.1, 2.1.1 oder 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

(8bis) [Prüfung von Einschränkungen] Das Internationale Büro prüft die in einer internationalen Anmeldung enthaltenen Einschränkungen, wobei die Absätze 1 Buchstabe a und 2 bis 6 sinngemäß Anwendung finden. Kann das Internationale Büro die in der Einschränkung angegebenen Waren und Dienstleistungen nicht in die Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppieren, die in der betreffenden, gegebenenfalls nach den Absätzen 1 bis 6 geänderten, internationalen Anmeldung aufgeführt sind, teilt es einen Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Mangel behoben, so gelten die betreffenden Waren und Dienstleistungen als in der Einschränkung nicht enthalten.

(9) (Klassifikation in der Eintragung) Vorbehaltlich der Übereinstimmung des internationalen Gesuchs mit den sonstigen maßgeblichen Erfordernissen wird die Marke mit der Klassifikation und Gruppierung eingetragen, die das Internationale Büro für richtig erachtet.

Regel 13

Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen

(1) (Mitteilung von Mängeln durch das Internationale Büro an die Ursprungsbehörde) Ist das Internationale Büro der Auffassung, daß Waren oder Dienstleistungen im internationalen Gesuch mit einem Begriff angegeben sind, der für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger. Das Internationale Büro kann in derselben Mitteilung einen Ersatzbegriff oder die Streichung des Begriffs vorschlagen.

(2) (Frist für die Behebung von Mängeln)

a)

Die Ursprungsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 genannten Mitteilung einen Vorschlag zur Behebung des Mangels machen.

b)

Wird innerhalb der unter Buchstabe a angegebenen Frist ein für das Internationale Büro annehmbarer Vorschlag zur Behebung des Mangels nicht gemacht, so nimmt das Internationale Büro den Begriff wie im internationalen Gesuch angegeben in die internationale Registrierung auf, sofern die Ursprungsbehörde die Klasse angegeben hat, in die dieser Begriff eingeordnet werden soll; die internationale Registrierung hat eine Angabe dahin gehend zu enthalten, daß nach Auffassung des Internationalen Büros der angegebene Begriff für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist. Ist von der Ursprungsbehörde keine Klasse angegeben worden, so streicht das Internationale Büro den Begriff von Amts wegen, teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

Kapitel 3

Internationale Registrierungen

Regel 14

Eintragung der Marke im internationalen Register

(1) (Eintragung der Marke im internationalen Register) Stellt das Internationale Büro fest, daß das internationale Gesuch den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Marke im internationalen Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.

(2) (Inhalt der Registrierung) Die internationale Registrierung enthält folgendes:

i)

alle im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben mit Ausnahme eines Prioritätenanspruchs nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, wenn das Datum der früheren Anmeldung mehr als sechs Monate vor dem der internationalen Registrierung liegt,

ii) das Datum der internationalen Registrierung,

iii) die Nummer der internationalen Registrierung,

iv) wenn die Marke nach der internationalen Klassifikation von Bildbestandteilen klassifiziert werden kann und sofern das internationale Gesuch keine Erklärung dahingehend enthält, daß der Hinterleger wünscht, daß die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, die maßgebliche Klassifikationssymbole der genannten Klassifikation wie vom Internationalen Büro bestimmt,

v)

für jede benannte Vertragspartei die Angabe, ob es sich um eine nach dem Abkommen oder nach dem Protokoll benannte Vertragspartei handelt.

Kapitel 3

Internationale Registrierungen

Regel 14

Eintragung der Marke im internationalen Register

(1) [Eintragung der Marke im internationalen Register]

Stellt das Internationale Büro fest, dass das internationale Gesuch den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Marke im internationalen Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung wird dem Inhaber über die Ursprungsbehörde übersandt, wenn diese es wünscht und das Internationale Büro davon benachrichtigt hat.

(2) (Inhalt der Registrierung) Die internationale Registrierung enthält folgendes:

i)

alle im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben mit Ausnahme eines Prioritätenanspruchs nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, wenn das Datum der früheren Anmeldung mehr als sechs Monate vor dem der internationalen Registrierung liegt,

ii) das Datum der internationalen Registrierung,

iii) die Nummer der internationalen Registrierung,

iv) wenn die Marke nach der internationalen Klassifikation von Bildbestandteilen klassifiziert werden kann und sofern das internationale Gesuch keine Erklärung dahingehend enthält, daß der Hinterleger wünscht, daß die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, die maßgebliche Klassifikationssymbole der genannten Klassifikation wie vom Internationalen Büro bestimmt,

v)

für jede benannte Vertragspartei die Angabe, ob es sich um eine nach dem Abkommen oder nach dem Protokoll benannte Vertragspartei handelt.

Kapitel 3

Internationale Registrierungen

Regel 14

Eintragung der Marke im internationalen Register

(1) [Eintragung der Marke im internationalen Register]

Stellt das Internationale Büro fest, dass das internationale Gesuch den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Marke im internationalen Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung wird dem Inhaber über die Ursprungsbehörde übersandt, wenn diese es wünscht und das Internationale Büro davon benachrichtigt hat.

(2) [Inhalt der Registrierung] Die internationale Registrierung enthält Folgendes:

i)

alle im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben mit Ausnahme eines Prioritätenanspruchs nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, wenn das Datum der früheren Anmeldung mehr als sechs Monate vor dem der internationalen Registrierung liegt,

ii) das Datum der internationalen Registrierung,

iii) die Nummer der internationalen Registrierung,

iv) wenn die Marke nach der internationalen Klassifikation von Bildbestandteilen klassifiziert werden kann und sofern das internationale Gesuch keine Erklärung dahingehend enthält, daß der Hinterleger wünscht, daß die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, die maßgebliche Klassifikationssymbole der genannten Klassifikation wie vom Internationalen Büro bestimmt,

v)

für jede benannte Vertragspartei die Angabe, ob es sich um eine nach dem Abkommen oder nach dem Protokoll benannte Vertragspartei handelt.

vi) die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer i beigefügten Angaben betreffend den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die eine ältere Marke eingetragen ist, deren Zeitrang in Anspruch genommen wird, das Datum des Wirksamwerdens der Eintragung dieser älteren Marke und die Nummer der entsprechenden Registrierung.

Regel 15

Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen

(1) (Nicht vorschriftsmäßiges internationales Gesuch)

a)

Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:

i)

Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten,

ii) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i oder iii) genannten Angaben,

iv) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vi genannten Angaben,

v)

die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer v oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung,

vi) eine Wiedergabe der Marke,

b)

Entspricht das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch keinem anderen außer den unter Buchstabe a genannten maßgeblichen Erfordernissen, sind diese Mängel jedoch sämtlich innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Regel 11 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 4 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben worden, so trägt die internationale Registrierung

i)

das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist, sofern das Internationale Büro das internationale Gesuch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten erhalten hat;

ii) das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist, sofern das Internationale Büro das internationale Gesuch nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten erhalten hat.

(2) (Nicht vorschriftsmäßige Klassifikation) Das Datum der internationalen Registrierung wird von einem Mangel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nicht berührt, sofern der in Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag innerhalb der in Regel 12 Absatz 7 Buchstaben a und b genannten maßgeblichen Frist an das internationale Büro gezahlt wird.

Regel 15

Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen

(1) (Nicht vorschriftsmäßiges interationales Gesuch)

a)

Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:

i)

Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten,

ii) Angaben, die den Schluß zulassen, daß der Hinterleger berechtigt ist, ein internationales Gesuch einzureichen,

iv) das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung,

v)

die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer v oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung der Ursprungsbehörde,

vi) eine Wiedergabe der Marke,

b)

Entspricht das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch keinem anderen außer den unter Buchstabe a genannten maßgeblichen Erfordernissen, sind diese Mängel jedoch sämtlich innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Regel 11 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 4 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben worden, so trägt die internationale Registrierung

i)

das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist, sofern das Internationale Büro das internationale Gesuch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten erhalten hat;

ii) das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist, sofern das Internationale Büro das internationale Gesuch nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten erhalten hat.

(2) (Nicht vorschriftsmäßige Klassifikation) Das Datum der internationalen Registrierung wird von einem Mangel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nicht berührt, sofern der in Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag innerhalb der in Regel 12 Absatz 7 Buchstaben a und b genannten maßgeblichen Frist an das internationale Büro gezahlt wird.

Regel 15

Datum der internationalen Registrierung

(1) [Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren]

Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:

i)

Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten,

ii) die benannten Vertragsparteien,

iii) eine Wiedergabe der Marke,

iv) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird,

so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile jedoch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 als bei der Ursprungsbehörde eingegangen gilt.

(2) [Datum der internationalen Registrierung in sonstigen Fällen]

In allen sonstigen Fällen trägt die internationale Registrierung das nach Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls bestimmte Datum.

Kapitel 4

Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale

Registrierungen berühren

Regel 16

Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen

(1) (Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche)

a)

Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c Satz 1 des Protokolls abgegeben, so teilt die Behörde dieser Vertragspartei gegebenenfalls dem Internationalen Büro die Nummer und den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung mit, gegen die nach Ablauf der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls genannten Frist von 18 Monaten Widerspruch eingelegt werden kann.

b)

Sind zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die unter Buchstabe a genannte Mitteilung die Daten des Beginns und des Endes der Widerspruchsfrist bekannt, so werden diese in der Benachrichtigung angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt, so werden sie, sobald sie bekannt sind, dem Internationalen Büro mitgeteilt.

c)

Findet Buchstabe a Anwendung und hat die dort genannte Behörde vor Ablauf der dort genannten Frist von 18 Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß die Frist zur Einlegung von Widersprüchen innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Frist von 18 Monaten abläuft und daß während dieser 30 Tage die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen besteht, so kann dem Internationalen Büro innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs eine Schutzverweigerung, die sich auf einen innerhalb dieser 30 Tage eingelegten Widerspruch stützt, mitgeteilt werden.

(2) (Eintragung und Übermittlung der Mitteilung) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt sie an die Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach einer solchen Mitteilung geäußert hat, sowie gleichzeitig an den Inhaber.

Kapitel 4

Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale

Registrierungen berühren

Regel 16

Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die

auf einen Widerspruch gestützt ist

(1) [Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche]

a)

Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c Satz 1 des Protokolls abgegeben, so teilt die Behörde dieser Vertragspartei dem Internationalen Büro die Nummer und den Namen des Inhabers dieser internationalen Registrierung mit, wenn es bezüglich einer bestimmten internationalen Registrierung, in der diese Vertragspartei benannt worden ist, offensichtlich geworden ist, dass die Widerspruchsfrist zu spät abläuft, um eine auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung dem Internationalen Büro innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von 18 Monaten mitzuteilen.

b)

Sind zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die unter Buchstabe a genannte Mitteilung die Daten des Beginns und des Endes der Widerspruchsfrist bekannt, so werden diese in der Benachrichtigung angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt, so werden sie, spätestens zum selben Zeitpunkt wie eine auf einen Widerspruch gestützte Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung dem Internationalen Büro mitgeteilt.

c)

Findet Buchstabe a Anwendung und hat die dort genannte Behörde vor Ablauf der dort genannten Frist von 18 Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass die Frist zur Einlegung von Widersprüchen innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Frist von 18 Monaten abläuft und dass während dieser 30 Tage die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen besteht, so kann dem Internationalen Büro innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs eine vorläufige Schutzverweigerung, die sich auf einen innerhalb dieser 30 Tage eingelegten Widerspruch stützt, mitgeteilt werden.

(2) [Eintragung und Weiterleitung der Mitteilung]

Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und leitet sie an den Inhaber weiter.

Kapitel 4

Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale

Registrierungen berühren

Regel 16

Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die

auf einen Widerspruch gestützt ist

(1) [Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche]

a)

Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c Satz 1 des Protokolls abgegeben, so teilt die Behörde dieser Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls dem Internationalen Büro die Nummer und den Namen des Inhabers dieser internationalen Registrierung mit, wenn es bezüglich einer bestimmten internationalen Registrierung, in der diese Vertragspartei benannt worden ist, offensichtlich geworden ist, dass die Widerspruchsfrist zu spät abläuft, um eine auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung dem Internationalen Büro innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von 18 Monaten mitzuteilen.

b)

Sind zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die unter Buchstabe a genannte Mitteilung die Daten des Beginns und des Endes der Widerspruchsfrist bekannt, so werden diese in der Benachrichtigung angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt, so werden sie, spätestens zum selben Zeitpunkt wie eine auf einen Widerspruch gestützte Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung dem Internationalen Büro mitgeteilt.

c)

Findet Buchstabe a Anwendung und hat die dort genannte Behörde vor Ablauf der dort genannten Frist von 18 Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass die Frist zur Einlegung von Widersprüchen innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Frist von 18 Monaten abläuft und dass während dieser 30 Tage die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen besteht, so kann dem Internationalen Büro innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs eine vorläufige Schutzverweigerung, die sich auf einen innerhalb dieser 30 Tage eingelegten Widerspruch stützt, mitgeteilt werden.

(2) [Eintragung und Weiterleitung der Mitteilung]

Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und leitet sie an den Inhaber weiter.

Kapitel 4

Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren

Regel 16

Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist

(1) [Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche und Frist für die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist]]

a)

Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c Satz 1 des Protokolls abgegeben, so teilt die Behörde dieser Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 9 sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls dem Internationalen Büro die Nummer und den Namen des Inhabers dieser internationalen Registrierung mit, wenn es bezüglich einer bestimmten internationalen Registrierung, in der diese Vertragspartei benannt worden ist, offensichtlich geworden ist, dass die Widerspruchsfrist zu spät abläuft, um eine auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung dem Internationalen Büro innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von 18 Monaten mitzuteilen.

b)

Sind zum Zeitpunkt der Übermittlung der unter Buchstabe a genannten Mitteilung die Daten des Beginns und des Endes der Widerspruchsfrist bekannt, so werden diese in der Benachrichtigung angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt, so werden sie dem Internationalen Büro mitgeteilt, sobald sie bekannt sind 3 .

c)

Findet Buchstabe a Anwendung und hat die dort genannte Behörde vor Ablauf der dort genannten Frist von 18 Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass die Frist zur Einlegung von Widersprüchen innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Frist von 18 Monaten abläuft und dass während dieser 30 Tage die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen besteht, so kann dem Internationalen Büro innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs eine vorläufige Schutzverweigerung, die sich auf einen innerhalb dieser 30 Tage eingelegten Widerspruch stützt, mitgeteilt werden.

(2) [Eintragung und Weiterleitung der Mitteilung]

Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und leitet sie an den Inhaber weiter.


3 Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass das Amt im Fall einer verlängerbaren Widerspruchsfrist nur das Datum des Beginns der Widerspruchsfrist mitteilen kann.

Regel 17

Mitteilung der Schutzverweigerung

(1) (Mitteilung der Schutzverweigerung) Die Mitteilung einer Schutzverweigerung nach Artikel 5 des Abkommens und Artikel 5 des Protokolls bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung; sie ist mit einem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.

(2) (Nicht auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen) Stützt sich die Schutzverweigerung nicht auf einen Widerspruch, so hat die Mitteilung folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die mitteilende Behörde,

ii) die Nummer der internationalen Registrierung,

iii) den Namen des Inhabers,

iv) alle Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes,

v)

beziehen sich die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Wiedergabe der früheren Marke zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefaßt sein kann,

vi) betrifft die Schutzverweigerung nicht alle Waren und Dienstleistungen, diejenigen, die davon berührt beziehungsweise nicht berührt sind,

vii) ob die Schutzverweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann und bejahendenfalls die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder der Beschwerde gegen die Schutzverweigerung und die für den Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, daß der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, und

viii) das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.

(3) (Auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen) Stützt sich die Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des Absatzes 2 Ziffer v muß jedoch die Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt, im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder früheren Eintragung abgefaßt sein können.

(4) (Eintragung; Überprüfung oder Beschwerde)

a)

Das Internationale Büro trägt die Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit einem Hinweis auf das Datum ein, an dem die Mitteilung der Schutzverweigerung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird.

b)

Wird in der Mitteilung der Schutzverweigerung nach Absatz 2 oder 3 darauf hingewiesen, daß die Verweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann, so wird die Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt hat,

i)

falls Antrag auf Überprüfung gestellt oder Beschwerde eingelegt wurde oder falls die geltende Frist abgelaufen ist, ohne daß Überprüfung beantragt oder Beschwerde eingelegt wurde und die Behörde davon Kenntnis hat, dem Internationalen Büro auf die zwischen dem Internationalen Büro und der Behörde vereinbarte Weise diese Tatsache mitteilen,

ii) falls sie dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, daß ein Antrag auf Überprüfung gestellt oder eine Beschwerde eingelegt wurde, oder falls ein Antrag auf Überprüfung gestellt oder eine Beschwerde eingelegt wurde, ohne daß dies dem Internationalen Büro mitgeteilt wurde, dem Internationalen Büro so bald wie möglich die rechtskräftige Entscheidung über die Überprüfung oder die Beschwerde oder falls der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde zurückgenommen wurde, die Zurücknahme mitteilen.

c)

Das Internationale Büro trägt die unter Buchstabe b genannten rechtserheblichen Tatsachen und Angaben, über die es unterrichtet wurde, im internationalen Register ein.

(5) (Übermittlung von Kopien der Mitteilungen) Das Internationale Büro übermittelt Kopien der Mitteilungen, die nach den Absätzen 2 bis 4 eingegangen sind, an die Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach solchen Kopien geäußert hat, sowie gleichzeitig an den Inhaber.

Regel 17

Mitteilung der Schutzverweigerung

(1) (Mitteilung der Schutzverweigerung) Die Mitteilung einer Schutzverweigerung nach Artikel 5 des Abkommens und Artikel 5 des Protokolls bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung; sie ist mit einem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.

(2) (Nicht auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen) Stützt sich die Schutzverweigerung nicht auf einen Widerspruch, so hat die in Absatz 1 genannte Mitteilung folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die mitteilende Behörde,

ii) die Nummer der internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit anderen Angaben, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlauben, wie zum Beispiel Wortbestandteile der Marke oder die Nummer des Basisgesuchs oder der Basiseintragung,

iii) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/1998)

iv) alle Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes,

v)

beziehen sich die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Wiedergabe der früheren Marke zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefaßt sein kann,

vi) betrifft die Schutzverweigerung nicht alle Waren und Dienstleistungen, diejenigen, die davon berührt beziehungsweise nicht berührt sind,

vii) ob die Schutzverweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann und bejahendenfalls die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder der Beschwerde gegen die Schutzverweigerung und die für den Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, daß der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, und

viii) das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.

(3) (Auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen) Stützt sich die Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des Absatzes 2 Ziffer v muß jedoch die Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt, im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder früheren Eintragung abgefaßt sein können.

(4) (Eintragung; Überprüfung oder Beschwerde)

a)

Das Internationale Büro trägt die Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit einem Hinweis auf das Datum ein, an dem die Mitteilung der Schutzverweigerung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird.

b)

Wird in der Mitteilung der Schutzverweigerung nach Absatz 2 oder 3 darauf hingewiesen, daß die Verweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann, so wird die Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt hat,

i)

falls Antrag auf Überprüfung gestellt oder Beschwerde eingelegt wurde oder falls die geltende Frist abgelaufen ist, ohne daß Überprüfung beantragt oder Beschwerde eingelegt wurde und die Behörde davon Kenntnis hat, dem Internationalen Büro auf die zwischen dem Internationalen Büro und der Behörde vereinbarte Weise diese Tatsache mitteilen,

ii) falls sie dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, daß ein Antrag auf Überprüfung gestellt oder eine Beschwerde eingelegt wurde, oder falls ein Antrag auf Überprüfung gestellt oder eine Beschwerde eingelegt wurde, ohne daß dies dem Internationalen Büro mitgeteilt wurde, dem Internationalen Büro so bald wie möglich die rechtskräftige Entscheidung über die Überprüfung oder die Beschwerde oder falls der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde zurückgenommen wurde, die Zurücknahme mitteilen.

c)

Das Internationale Büro trägt die unter Buchstabe b genannten rechtserheblichen Tatsachen und Angaben, über die es unterrichtet wurde, im internationalen Register ein.

(5) (Übermittlung von Kopien der Mitteilungen) Das Internationale Büro übermittelt Kopien der Mitteilungen, die nach den Absätzen 2 bis 4 eingegangen sind, an die Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach solchen Kopien geäußert hat, sowie gleichzeitig an den Inhaber.

Regel 17

Mitteilung der Schutzverweigerung

(1) (Mitteilung der Schutzverweigerung) Die Mitteilung einer Schutzverweigerung nach Artikel 5 des Abkommens und Artikel 5 des Protokolls bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung; sie ist mit einem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.

(2) (Nicht auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen) Stützt sich die Schutzverweigerung nicht auf einen Widerspruch, so hat die in Absatz 1 genannte Mitteilung folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die mitteilende Behörde,

ii) die Nummer der internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit anderen Angaben, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlauben, wie zum Beispiel Wortbestandteile der Marke oder die Nummer des Basisgesuchs oder der Basiseintragung,

iii) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/1998)

iv) alle Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes,

v)

beziehen sich die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Wiedergabe der früheren Marke zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefaßt sein kann,

vi) betrifft die Schutzverweigerung nicht alle Waren und Dienstleistungen, diejenigen, die davon berührt beziehungsweise nicht berührt sind,

vii) ob die Schutzverweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann und bejahendenfalls die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder der Beschwerde gegen die Schutzverweigerung und die für den Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, daß der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, und

viii) das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.

(3) (Auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen) Stützt sich die Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des Absatzes 2 Ziffer v muß jedoch die Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt, im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder früheren Eintragung abgefaßt sein können.

(4) (Eintragung; Überprüfung oder Beschwerde)

a)

Das Internationale Büro trägt die Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit einem Hinweis auf das Datum ein, an dem die Mitteilung der Schutzverweigerung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird.

b)

Wird in der Mitteilung der Schutzverweigerung nach Absatz 2 oder 3 darauf hingewiesen, daß die Verweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann, so wird die Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt hat,

i)

falls Antrag auf Überprüfung gestellt oder Beschwerde eingelegt wurde oder falls die geltende Frist abgelaufen ist, ohne daß Überprüfung beantragt oder Beschwerde eingelegt wurde und die Behörde davon Kenntnis hat, dem Internationalen Büro auf die zwischen dem Internationalen Büro und der Behörde vereinbarte Weise diese Tatsache mitteilen,

ii) falls sie dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, daß ein Antrag auf Überprüfung gestellt oder eine Beschwerde eingelegt wurde, oder falls ein Antrag auf Überprüfung gestellt oder eine Beschwerde eingelegt wurde, ohne daß dies dem Internationalen Büro mitgeteilt wurde, dem Internationalen Büro so bald wie möglich die rechtskräftige Entscheidung über die Überprüfung oder die Beschwerde oder falls der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde zurückgenommen wurde, die Zurücknahme mitteilen.

c)

Das Internationale Büro trägt die unter Buchstabe b genannten rechtserheblichen Tatsachen und Angaben, über die es unterrichtet wurde, im internationalen Register ein.

(5) (Übermittlung von Kopien der Mitteilungen) Das Internationale Büro übermittelt Kopien der Mitteilungen, die nach den Absätzen 2 bis 4 eingegangen sind, an die Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach solchen Kopien geäußert hat, sowie gleichzeitig an den Inhaber.

(6) (Erklärung über die Schutzgewährung)

a)

Eine Behörde, die keine Mitteilung der Schutzverweigerung nach Artikel 5 des Abkommens oder Artikel 5 des Protokolls übermittelt hat, kann innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens oder in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder b des Protokolls vorgesehenen Frist jede der folgenden Erklärungen an das Internationale Büro übersenden:

i)

eine Erklärung, dass alle Verfahren vor der Behörde abgeschlossen sind und die Behörde entschieden hat, der Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz zu gewähren;

ii) eine Erklärung, dass die Prüfung von Amts wegen abgeschlossen ist und die Behörde keine Gründe für eine Schutzverweigerung geltend gemacht hat, jedoch durch Dritte noch Widerspruch gegen den Schutz der Marke eingelegt werden kann, mit der Angabe des Datums, bis zu dem solche Widersprüche eingelegt werden können;

b)

Das Internationale Büro trägt die nach Buchstabe a eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein und übermittelt eine Kopie an den Inhaber.

Regel 17

Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung

(1) [Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung]

a)

Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung kann eine Erklärung der mitteilenden Behörde über die Gründe für deren Auffassung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann (“vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen”), oder eine Erklärung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann, weil Widerspruch eingelegt worden ist (“auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung”), oder beide Erklärungen enthalten.

b)

Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung; sie ist mit dem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.

(2) [Inhalt der Mitteilung]

Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die mitteilende Behörde,

ii) die Nummer der internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit anderen Angaben, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlauben, wie zum Beispiel Wortbestandteile der Marke oder die Nummer des Basisgesuchs oder der Basiseintragung,

iii) [aufgehoben]

iv) alle Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen,

v)

beziehen sich die Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum (falls verfügbar), das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Wiedergabe der früheren Marke zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefasst sein kann,

vi) entweder, dass die Gründe, auf die die vorläufige Schutzverweigerung gestützt ist, alle Waren und Dienstleistungen berühren, oder eine Angabe der Waren und Dienstleistungen, die von der vorläufigen Schutzverweigerung berührt beziehungsweise nicht berührt sind,

vii) die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung oder einer Beschwerde in Bezug auf die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung beziehungsweise zur Einreichung einer Erwiderung auf den Widerspruch, vorzugsweise mit einer Angabe des Datums, an dem die entsprechende Frist abläuft, und die für den Antrag auf Überprüfung, Beschwerde oder Erwiderung zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat.

(3) [Zusätzliche Erfordernisse bezüglich der Mitteilung einer auf einen Widerspruch gestützten vorläufige Schutzverweigerung]

Stützt sich die vorläufige Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des Absatzes 2 Ziffer v muss jedoch die mitteilende Behörde im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder der früheren Eintragung abgefasst sein können.

(4) [Eintragung; Übermittlung von Kopien der Mitteilungen]

Das internationale Büro trägt die vorläufige Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit Angabe des Datums ein, an dem die Mitteilung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe d als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird, und übermittelt eine Kopie hiervon an die Ursprungsbehörde, falls diese Behörde dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es solche Kopien zu erhalten wünscht, sowie gleichzeitig an den Inhaber.

(5) [Bestätigung oder Rücknahme einer vorläufigen Schutzverweigerung]

a)

Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale Büro übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde eine Erklärung übermitteln, in der eine der folgenden Angaben gemacht wird:

i)

dass der Schutz der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen verweigert wird,

ii) dass die Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle beantragten Waren und Dienstleistungen geschützt wird,

b)

Wenn auf Grund der Übermittlung einer Erklärung nach Buchstabe a eine weitere Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übermitteln, in der die Waren und Dienstleistungen angegeben sind, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt ist. *1)

c)

Das Internationale Büro trägt jede nach Buchstabe a oder b eingegangene Erklärung im internationalen Register ein und übermittelt eine Kopie hiervon an den Inhaber.

d)

Die Behörde einer Vertragspartei kann in einer Erklärung dem Generaldirektor mitteilen, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei

i)

jede vorläufige Schutzverweigerung, die dem Internationalen Büro mitgeteilt worden ist, Gegenstand einer Überprüfung durch diese Behörde ist, unabhängig davon, ob der Inhaber eine solche Überprüfung beantragt hat, und

ii) die auf diese Überprüfung hin getroffene Entscheidung Gegenstand einer weiteren Überprüfung oder Beschwerde bei der Behörde sein kann.

e)

Die Behörde einer Vertragspartei kann den Generaldirektor in einer Erklärung davon unterrichten, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen, von der das Internationale Büro unterrichtet worden ist, der Überprüfung durch diese Behörde nicht zugänglich ist. Findet diese Erklärung Anwendung, so gilt eine Erklärung nach Buchstabe a Ziffer i oder iii als in einer Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen durch diese Behörde enthalten.

(6) [Erklärung über die Schutzgewährung]

a)

Eine Behörde, die keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, kann innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens oder in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder b des Protokolls vorgesehenen Frist jede der folgenden Erklärungen an das Internationale Büro übersenden:

i)

eine Erklärung, dass alle Verfahren vor der Behörde abgeschlossen sind und die Behörde entschieden hat, der Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz zu gewähren;

ii) eine Erklärung, dass die Prüfung von Amts wegen abgeschlossen ist und die Behörde keine Gründe für eine Schutzverweigerung geltend gemacht hat, jedoch durch Dritte noch Widerspruch gegen den Schutz der Marke eingelegt oder Stellung genommen werden kann, mit der Angabe des Datums, bis zu dem solche Widersprüche eingelegt werden können;

b)

Das Internationale Büro trägt die nach Buchstabe a eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein und übermittelt eine Kopie an den Inhaber.

Regel 17

Vorläufige Schutzverweigerung

(1) [Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung]

a)

Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung kann eine Erklärung der mitteilenden Behörde über die Gründe für deren Auffassung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann („vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen“), oder eine Erklärung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann, weil Widerspruch eingelegt worden ist („auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung“), oder beide Erklärungen enthalten.

b)

Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung; sie ist mit dem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.

(2) [Inhalt der Mitteilung]

Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die mitteilende Behörde,

ii) die Nummer der internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit anderen Angaben, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlauben, wie zum Beispiel Wortbestandteile der Marke oder die Nummer des Basisgesuchs oder der Basiseintragung,

iii) [aufgehoben]

iv) alle Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen,

v)

beziehen sich die Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum (falls verfügbar), das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Wiedergabe der früheren Marke zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefasst sein kann,

vi) entweder, dass die Gründe, auf die die vorläufige Schutzverweigerung gestützt ist, alle Waren und Dienstleistungen berühren, oder eine Angabe der Waren und Dienstleistungen, die von der vorläufigen Schutzverweigerung berührt beziehungsweise nicht berührt sind,

vii) die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung oder einer Beschwerde in Bezug auf die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung beziehungsweise zur Einreichung einer Erwiderung auf den Widerspruch, vorzugsweise mit einer Angabe des Datums, an dem die entsprechende Frist abläuft, und die für den Antrag auf Überprüfung, Beschwerde oder Erwiderung zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat.

(3) [Zusätzliche Erfordernisse bezüglich der Mitteilung einer auf einen Widerspruch gestützten vorläufige Schutzverweigerung]

Stützt sich die vorläufige Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des Absatzes 2 Ziffer v muss jedoch die mitteilende Behörde im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder der früheren Eintragung abgefasst sein können.

(4) [Eintragung; Übermittlung von Kopien der Mitteilungen]

Das internationale Büro trägt die vorläufige Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit Angabe des Datums ein, an dem die Mitteilung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe d als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird, und übermittelt eine Kopie hiervon an die Ursprungsbehörde, falls diese Behörde dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es solche Kopien zu erhalten wünscht, sowie gleichzeitig an den Inhaber.

(5) [Erklärungen hinsichtlich der Möglichkeit einer Überprüfung]

(Anm.: lit. a bis c aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2009)

d)

Die Behörde einer Vertragspartei kann in einer Erklärung dem Generaldirektor mitteilen, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei

i)

jede vorläufige Schutzverweigerung, die dem Internationalen Büro mitgeteilt worden ist, Gegenstand einer Überprüfung durch diese Behörde ist, unabhängig davon, ob der Inhaber eine solche Überprüfung beantragt hat, und

ii) die auf diese Überprüfung hin getroffene Entscheidung Gegenstand einer weiteren Überprüfung bei der Behörde sein kann oder dagegen bei der Behörde Rechtsmittel eingelegt werden können.

Findet diese Erklärung Anwendung und ist die Behörde nicht in der Lage, dem Inhaber der betroffenen internationalen Registrierung diese Entscheidung unmittelbar mitzuteilen, muss die Behörde die in Regel 18ter Absatz 2 oder 3 genannte Erklärung an das Internationale Büro unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung übermitteln, ungeachtet der Tatsache, dass möglicherweise vor dieser Behörde noch nicht alle Verfahren zum Schutz der Marke abgeschlossen sind. Weitere Entscheidungen, die den Schutz der Marke berühren, sind dem Internationalen Büro nach Regel 18ter Absatz 4 zu übermitteln.

e)

Die Behörde einer Vertragspartei kann den Generaldirektor in einer Erklärung davonunterrichten, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei eine vorläufige Schutzverweigerung von Amtswegen, von der das Internationale Büro unterrichtet worden ist, der Überprüfung durch diese Behördenicht zugänglich ist. Findet diese Erklärung Anwendung, so gilt eine Erklärung nach Regel 18 ter Absatz 2 Ziffer ii oder Absatz 3 als in einer Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amtswegen durch diese Behörde enthalten.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2009)

Regel 18

Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen

(1) (Nach dem Abkommen benannte Vertragspartei)

a)

Im Fall einer Schutzverweigerung in bezug auf die Wirkung der internationalen Registrierung in einer nach dem Abkommen benannten Vertragspartei wird die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet,

i)

wenn sie die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung nicht angibt, es sei denn andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der Registrierung,

ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt oder

b)

Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde davon, daß die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.

c)

Falls die Mitteilung der Schutzverweigerung

i)

nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche die Schutzverweigerung mitgeteilt hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 2 entspricht,

ii) gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert (Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3),

iv) gegebenenfalls nicht die Angabe der für einen Antrag auf Überprüfung oder eine Beschwerde zuständigen Behörde sowie der unter den Umständen angemessenen maßgeblichen Frist zur Einreichung des Antrags oder der Beschwerde (Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii) enthält,

v)

nicht die Angabe des Datums enthält, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde (Regel 17 Absatz 2 Ziffer viii), oder

vi) gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt (Regel 17 Absatz 3),

(2) (Nach dem Protokoll benannte Vertragspartei)

a)

Absatz 1 gilt auch im Fall einer Schutzverweigerung in bezug auf die Wirkung einer internationalen Registrierung in einer nach dem Protokoll benannten Vertragspartei, wobei die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannte Frist die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c Ziffer ii des Protokolls geltende Frist ist.

b)

Absatz 1 Buchstabe a wird angewendet, um festzustellen, ob die Frist eingehalten wurde, bis zu deren Ablauf die Behörde der beteiligten Vertragspartei dem Internationalen Büro die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls genannte Information erteilen muß. Wird die Information nach Ablauf dieser Frist erteilt, so wird sie als nicht erteilt betrachtet, und das Internationale Büro unterrichtet die beteiligte Behörde entsprechend.

c)

Erfolgt die Mitteilung der Schutzverweigerung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii des Protokolls, ohne daß die Erfordernisse des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls erfüllt sind, so wird sie nicht als Mitteilung der Schutzverweigerung betrachtet. In diesem Fall übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung, teilt dem Inhaber und der Behörde, welche die Mitteilung übersandt hat, gleichzeitig mit, daß die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.

Regel 18

Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige

Schutzverweigerung

(1) [Nach dem Abkommen benannte Vertragspartei]

a)

Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung, die von der Behörde einer nach dem Abkommen benannten Vertragspartei übermittelt wird, wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet,

i)

wenn sie keine Nummer einer internationalen Registrierung enthält, es sei denn, andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der internationalen Registrierung, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung bezieht,

ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt oder

b)

Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde davon, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.

c)

Falls die Mitteilung

i)

nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche sie übermittelt hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 oder dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 2 entspricht,

ii) gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert (Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3),

iv) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii entspricht, oder

v)

[aufgehoben]

vi) gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt (Regel 17 Absatz 3),

d)

Entspricht die Mitteilung nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii, so wird die vorläufige Schutzverweigerung nicht in das internationale Register eingetragen. Wird jedoch eine berichtigte Mitteilung innerhalb der unter Buchstabe c genannten Frist übermittelt, so gilt sie für die Zwecke des Artikels 5 des Abkommens als an dem Datum dem Internationalen Büro zugeleitet, an dem die fehlerhafte Mitteilung an dieses abgesandt wurde. Wird die Mitteilung nicht entsprechend berichtigt, so wird sie nicht als eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung betrachtet. Im letzteren Fall unterrichtet das Internationale Büro gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.

e)

Falls das anwendbare Recht dies zulässt, enthält jede berichtigte Mitteilung eine Angabe über eine neue unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung oder einer Beschwerde in Bezug auf die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung und gegebenenfalls zur Einreichung einer Erwiderung auf einen Widerspruch, vorzugsweise unter Angabe des Datums, an dem diese Frist abläuft.

f)

Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie jeder berichtigten Mitteilung an den Inhaber.

(2) [Nach dem Protokoll benannte Vertragspartei]

a)

Absatz 1 gilt auch im Fall einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung, die von der Behörde einer nach dem Protokoll benannten Vertragspartei übermittelt wurde, mit der Maßgabe, dass die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannte Frist die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c Ziffer ii des Protokolls geltende Frist ist.

b)

Absatz 1 Buchstabe a wird angewendet, um festzustellen, ob die Frist eingehalten wurde, bis zu deren Ablauf die Behörde der beteiligten Vertragspartei dem Internationalen Büro die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls genannte Information erteilen muß. Wird die Information nach Ablauf dieser Frist erteilt, so wird sie als nicht erteilt betrachtet, und das Internationale Büro unterrichtet die beteiligte Behörde entsprechend.

c)

Erfolgt die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii des Protokolls, ohne dass die Erfordernisse des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls erfüllt sind, so wird sie nicht als Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung betrachtet. In diesem Fall übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung, teilt dem Inhaber und der Behörde, welche die Mitteilung übersandt hat, gleichzeitig mit, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.

Regel 18

Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung

(1) [Nach dem Abkommen benannte Vertragspartei]

a)

Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung, die von der Behörde einer nach dem Abkommen benannten Vertragspartei übermittelt wird, wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet,

i)

wenn sie keine Nummer einer internationalen Registrierung enthält, es sei denn, andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der internationalen Registrierung, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung bezieht,

ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt oder

iii) wenn sie dem Internationalen Büro zu spät, dh. nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum zugesandt wurde, an dem die internationale Registrierung oder die im Anschluss an die internationale Registrierung erfolgte Benennung eingetragen wurde, mit der Maßgabe, dass das genannte Datum dem der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung oder die nachträgliche Benennung entspricht.

b)

Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde davon, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.

c)

Falls die Mitteilung

i)

nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche sie übermittelt hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 oder dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 2 entspricht,

ii) gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert (Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3),

iii) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vi entspricht,

iv) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii entspricht, oder

v)

[aufgehoben]

vi) gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt (Regel 17 Absatz 3),

so trägt das Internationale Büro, außer wenn Buchstabe d Anwendung findet, die vorläufige Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Register ein. Das Internationale Büro fordert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt hat, auf, eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu übermitteln, und übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmäßigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber.

d)

Entspricht die Mitteilung nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii, so wird die vorläufige Schutzverweigerung nicht in das internationale Register eingetragen. Wird jedoch eine berichtigte Mitteilung innerhalb der unter Buchstabe c genannten Frist übermittelt, so gilt sie für die Zwecke des Artikels 5 des Abkommens als an dem Datum dem Internationalen Büro zugeleitet, an dem die fehlerhafte Mitteilung an dieses abgesandt wurde. Wird die Mitteilung nicht entsprechend berichtigt, so wird sie nicht als eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung betrachtet. Im letzteren Fall unterrichtet das Internationale Büro gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.

e)

Falls das anwendbare Recht dies zulässt, enthält jede berichtigte Mitteilung eine Angabe über eine neue unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung oder einer Beschwerde in Bezug auf die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung und gegebenenfalls zur Einreichung einer Erwiderung auf einen Widerspruch, vorzugsweise unter Angabe des Datums, an dem diese Frist abläuft.

f)

Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie jeder berichtigten Mitteilung an den Inhaber.

(2) [Nach dem Protokoll benannte Vertragspartei]

a)

Absatz 1 gilt auch im Fall einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung, die von der Behörde einer nach dem Protokoll benannten Vertragspartei übermittelt wurde, mit der Maßgabe, dass die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannte Frist die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder, vorbehaltlich des Artikels 9 sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls, nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder c Ziffer ii des Protokolls geltende Frist ist.

b)

Absatz 1 Buchstabe a wird angewendet, um festzustellen, ob die Frist eingehalten wurde, bis zu deren Ablauf die Behörde der beteiligten Vertragspartei dem Internationalen Büro die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls genannte Information erteilen muß. Wird die Information nach Ablauf dieser Frist erteilt, so wird sie als nicht erteilt betrachtet, und das Internationale Büro unterrichtet die beteiligte Behörde entsprechend.

c)

Erfolgt die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii des Protokolls, ohne dass die Erfordernisse des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls erfüllt sind, so wird sie nicht als Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung betrachtet. In diesem Fall übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung, teilt dem Inhaber und der Behörde, welche die Mitteilung übersandt hat, gleichzeitig mit, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.

Regel 18bis

Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei

(1) [Prüfung von Amts wegen abgeschlossen, Widerspruch oder Stellungnahmen durch Dritte noch möglich]

a)

Eine Behörde, die keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, kann innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder b des Protokolls vorgesehenen Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass die Prüfung von Amts wegen abgeschlossen ist und die Behörde keine Gründe für eine Schutzverweigerung geltend gemacht hat, jedoch durch Dritte noch Widerspruch gegen den Schutz der Marke eingelegt oder Stellung genommen werden kann, mit der Angabe des Datums, bis zu dem solche Widersprüche oder Stellungnahmen eingelegt werden können 4 .

b)

Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, kann dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass die Prüfung von Amts wegen abgeschlossen ist, jedoch durch Dritte noch Widerspruch gegen den Schutz der Marke eingelegt oder Stellung genommen werden kann, mit der Angabe des Datums, bis zu dem solche Widersprüche oder Stellungnahmen eingelegt werden können.

(2) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien]

Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalenRegister ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.


4 Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung:

„Die Bezugnahmen in Regel 18bis auf Stellungnahmen durch Dritte gelten nur für Vertragsparteien, deren Recht solche Stellungnahmen vorsieht.

Regel 18ter

Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei

(1) [Erklärung über die Schutzgewährung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde] 5

(2) [Erklärung über die Schutzgewährung nach vorläufiger Schutzverweigerung]

i)

dass die vorläufige Schutzverweigerung zurückgenommen wurde und der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen, für die um Schutz nachgesucht wurde, Schutz gewährt wird, oder

ii) die Waren und Dienstleistungen, für welche der Marke in der betroffenen Vertragspartei Schutz gewährt wird,

(3) [Bestätigung der völligen vorläufigen Schutzverweigerung]

(4) [Weitere Entscheidung]

(5) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien]


5 Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere internationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche – elektronisch oder in Papierform übermittelt – die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.

6 Die Annahme der Absätze 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Absatz 3 Anwendung findet die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.


7 Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung:

„Die Bezugnahme in Regel 18ter Absatz 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind.

Regel 18ter

Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei

(1) [Erklärung über die Schutzgewährung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde] 5

Wurden alle Verfahren vor einer Behörde vor Ablauf der in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c des Protokolls vorgesehenen Frist abgeschlossen und besteht für diese Behörde kein Grund für eine Schutzverweigerung, so übersendet diese Behörde schnellstmöglich und vor Ablauf dieser Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung, dass der Marke, die in der betroffenen Vertragspartei Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz gewährt wird6.

(2) [Erklärung über die Schutzgewährung nach vorläufiger Schutzverweigerung]

Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde eine Erklärung übermitteln, in der eine der folgenden Angaben gemacht wird:

i)

dass die vorläufige Schutzverweigerung zurückgenommen wurde und der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen, für die um Schutz nachgesucht wurde, Schutz gewährt wird, oder

ii) die Waren und Dienstleistungen, für welche der Marke in der betroffenen Vertragspartei Schutz gewährt wird,

es sei denn, diese Behörde übersendet eine Erklärung nach Absatz 3.

(3) [Bestätigung der völligen vorläufigen Schutzverweigerung]

Eine Behörde, die dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine völlige vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde und nach der Entscheidung der Behörde, die Verweigerung des Schutzes der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen zu bestätigen, eine entsprechende Erklärung übersenden.

(4) [Weitere Entscheidung] Sofern eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung nicht innerhalb der nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens oder des Protokolls vorgesehenen Frist übermittelt worden ist oder sofern nach der Übersendung einer Erklärung nach Absatz 1, 2 oder 3 eine weitere vom Amt oder einer anderen Behörde getroffene Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, unbeschadet der Regel 19 dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der der Status der Marke und gegebenenfalls die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird 1 .

(5) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien]

Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.


1 Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: „Die Bezugnahme in Regel 18ter Absatz 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind.

5 Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere internationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche – elektronisch oder in Papierform übermittelt – die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.

6 Die Annahme 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Absatz 3 Anwendung findet die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.

7 Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung:

„Die Bezugnahme in Regel 18ter Absatz 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind.

Regel 19

Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien

(1) (Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung) Werden die Wirkungen einer internationalen Registrierung in einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens oder nach Artikel 5 Absatz 6 des Protokolls für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegen, so benachrichtigt die Behörde der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben:

i)

die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat,

ii) die Tatsache, daß die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt,

iii) die Nummer der internationalen Registrierung,

iv) den Namen des Inhabers,

v)

falls die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Ungültigkeit erklärt beziehungsweise nicht erklärt worden ist, und

vi) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde und soweit möglich das Datum des Wirksamwerdens der Erklärung.

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