(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER GELDWÄSCHE SOWIE ERMITTLUNG, BESCHLAGNAHME UND EINZIEHUNG VON ERTRÄGEN AUS STRAFTATEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-11-01
Status Aufgehoben · 2022-03-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 106
Änderungshistorie JSON API

(3) Wenn es das Recht der ersuchten Vertragspartei erfordert, kann die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfaßt, und nach Abschnitt 3 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht zulässig wären oder wenn, was die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei betrifft, das Ersuchen weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschließlich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.

(4) Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4 kann auch abgelehnt werden, wenn

a)

das Recht der ersuchten Vertragspartei eine Einziehung für die Art von Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht;

b)

sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 3 den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei bezüglich der Beschränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen einer Straftat und

i)

einem wirtschaftlichen Vorteil, der als Ertrag daraus gelten könnte, oder

ii) den Vermögensgegenständen, die als Tatwerkzeuge gelten könnten, widerspräche;

c)

die Einziehungsentscheidung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei wegen Verjährung nicht mehr erlassen oder vollstreckt werden kann;

d)

das Ersuchen sich weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellung, daß eine oder mehrere Straftaten begangen wurden, bezieht, auf deren Grundlage die Einziehungsentscheidung oder das Einziehungsersuchen ergangen ist;

e)

die Einziehung im ersuchenden Vertragsstaat nicht vollstreckbar ist oder noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann oder

f)

das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist, und nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei in dem von der ersuchenden Vertragspartei eingeleiteten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, die jedem Angeklagten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden.

(5) Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne des Absatzes 4 lit. f gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie

a)

nach Einspruch des Betroffenen bestätigt oder verkündet wurde oder

b)

in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist und das Rechtsmittel von dem Betroffenen eingelegt wurde.

(6) Bei der Prüfung für die Zwecke des Absatzes 4 lit. f, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden, berücksichtigt die ersuchte Vertragspartei den Umstand, daß der Betroffene bewußt versucht hat, sich der Justiz zu entziehen, oder sich dafür entschieden hat, kein Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsentscheidung einzulegen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nach ordnungsgemäßer Ladung dafür entschieden hat, weder zu erscheinen noch eine Vertagung zu beantragen.

(7) Eine Vertragspartei darf nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, kann eine Vertragspartei verlangen, daß ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschließlich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.

(8) Unbeschadet des Ablehnungsgrunds nach Absatz 1 lit. a

a)

darf die ersuchte Vertragspartei die Tatsache, daß die von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei geführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine juristische Person betreffen, nicht als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel geltend machen;

b)

darf die Tatsache, daß die natürliche Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später verstorben ist, oder die Tatsache, daß eine juristische Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später aufgelöst wurde, nicht als Hindernis für die Unterstützung nach Artikel 13 Absatz 1 lit. a geltend gemacht werden.

Artikel 19

Aufschub

Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, daß sie die von ihren Behörden geführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.

Artikel 20

Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens

Bevor die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ablehnt oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.

ABSCHNITT 6

Zustellung und Schutz der Rechte Dritter

Artikel 21

Zustellung von Schriftstücken

(1) Die Vertragsparteien gewähren einander größtmögliche Unterstützung bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsmaßnahmen betroffen sind.

(2) Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen:

a)

gerichtliche Schriftstücke Personen im Ausland unmittelbar durch die Post zu übersenden,

b)

daß Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der Vertragspartei, von der gerichtliche Schriftstücke stammen, deren Zustellung unmittelbar durch die Konsularbehörden dieser Vertragspartei oder durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der anderen Vertragspartei bewirken,

sofern nicht die andere Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine gegenteilige Erklärung an den Generalsekretär des Europarats richtet.

(3) Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die von einer Vertragspartei stammen, an Personen im Ausland, die durch von dieser Vertragspartei angeordnete vorläufige Maßnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrichtet diese Vertragspartei die betroffenen Personen über die nach ihrem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.

Artikel 22

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

(1) Die mit einem Ersuchen um Zusammenarbeit nach den Abschnitten 3 und 4 befaßte ersuchte Vertragspartei erkennt jede von der ersuchenden Vertragspartei erlassene gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die von Dritten beanspruchten Rechte an.

(2) Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn

a)

die Dritten keine ausreichende Möglichkeit hatten, ihre Rechte geltend zu machen;

b)

die Entscheidung mit einer von der ersuchten Vertragspartei in der gleichen Sache bereits erlassenen Entscheidung unvereinbar ist;

c)

sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei unvereinbar ist oder

d)

die Entscheidung entgegen den im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit ergangen ist.

ABSCHNITT 7

Verfahrens- und andere allgemeine Vorschriften

Artikel 23

Zentrale Behörde

(1) Die Vertragsparteien bestimmen eine Zentrale Behörde oder erforderlichenfalls mehrere Behörden, die die Aufgabe haben, die nach diesem Kapitel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

(2) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 1 bestimmten Behörden mit.

Artikel 24

Unmittelbarer Schriftverkehr

(1) Die Zentralen Behörden verkehren unmittelbar miteinander.

(2) In dringenden Fällen können die in diesem Kapitel vorgesehenen Ersuchen und Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden einschließlich der Staatsanwaltschaften der ersuchenden Vertragspartei an solche Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die Zentrale Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Abschrift an die Zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei zu senden.

(3) Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.

(4) Wird ein Ersuchen nach Absatz 2 übermittelt und ist die befaßte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in Kenntnis.

(5) Ersuchen oder Mitteilungen nach Abschnitt 2, die keine Zwangsmaßnahmen umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.

Artikel 25

Form der Ersuchen und Sprachen

(1) Alle Ersuchen nach diesem Kapitel bedürfen der Schriftform. Der Einsatz moderner Telekommunikationsmittel wie Telefax ist zulässig.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Übersetzung der Ersuchen oder der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.

(3) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in ihre eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihr bezeichnete Amtssprache übermittelt werden. Jede Vertragspartei kann bei dieser Gelegenheit ihre Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede andere von ihr bezeichnete Sprache entgegenzunehmen. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

Artikel 26

Legalisation

Die nach diesem Kapitel übermittelten Unterlagen sind von jeder Legalisationsförmlichkeit befreit.

Artikel 27

Inhalt des Ersuchens

(1) Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muß folgende Angaben enthalten:

a)

die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder Verfahren durchführt;

b)

den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;

c)

außer im Fall eines Zustellungsersuchens, die Sache, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschließlich der rechtserheblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände);

d)

soweit die Zusammenarbeit Zwangsmaßnahmen umfaßt,

i)

den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts;

ii) eine Erklärung, daß die erbetene Maßnahme oder eine andere Maßnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte;

e)

erforderlichenfalls und soweit möglich,

i)

Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschließlich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz;

ii) die Vermögensgegenstände, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, der Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögensgegenständen;

f)

jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren.

(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Maßnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögensgegenstands gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muß dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögensgegenstand erlangt werden soll.

(3) Außer den in Absatz 1 erwähnten Angaben muß jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen folgendes enthalten:

a)

im Fall des Artikels 13 Absatz 1 lit. a

i)

eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind;

ii) eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, daß die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann;

iii) Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll und

iv) Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen;

b)

im Fall des Artikels 13 Absatz 1 lit. b eine Darstellung des von der ersuchenden Vertragspartei dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken;

c)

wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.

Artikel 28

Mängel der Ersuchen

(1) Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Kapitels oder reichen die zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, über das Ersuchen zu entscheiden, so kann diese Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei auffordern, das Ersuchen zu ändern oder durch zusätzliche Informationen zu ergänzen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei kann für den Eingang dieser Änderungen oder Informationen eine Frist setzen.

(3) Bis zum Eingang der erbetenen Änderungen oder Informationen zu einem nach Abschnitt 4 gestellten Ersuchen kann die ersuchte Vertragspartei alle in den Abschnitten 2 und 3 angeführten Maßnahmen anordnen.

Artikel 29

Mehrheit von Ersuchen

(1) Gehen bei der ersuchten Vertragspartei mehrere Ersuchen nach den Abschnitten 3 und 4 hinsichtlich derselben Person oder derselben Vermögensgegenstände ein, so hindert dies die ersuchte Vertragspartei nicht an der Bearbeitung von Ersuchen, die vorläufige Maßnahmen umfassen.

(2) Bei einer Mehrheit von Ersuchen nach Abschnitt 4 zieht die ersuchte Vertragspartei eine Konsultation der ersuchenden Vertragsparteien in Erwägung.

Artikel 30

Verpflichtung zur Begründung

Die ersuchte Vertragspartei hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach diesem Kapitel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird.

Artikel 31

Informationen

(1) Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über

a)

die auf Grund eines nach diesem Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen;

b)

das endgültige Ergebnis der auf Grund des Ersuchens getroffenen Maßnahmen;

c)

eine Entscheidung, mit der eine Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ganz oder teilweise abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird;

d)

alle Umstände, die die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden;

e)

im Fall vorläufiger Maßnahmen, die auf Grund eines Ersuchens nach Abschnitt 2 oder 3 ergriffen worden sind, die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts, die unmittelbar zur Aufhebung der Maßnahme führen würden.

(2) Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über

a)

jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, daß die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar ist;

b)

jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, daß Maßnahmen auf Grund dieses Kapitels nicht mehr gerechtfertigt sind.

(3) Ersucht eine Vertragspartei um die Einziehung von Vermögensgegenständen in mehreren Vertragsstaaten auf der Grundlage ein und derselben Einziehungsentscheidung, so setzt sie alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Vertragsparteien davon in Kenntnis.

Artikel 32

Beschränkung der Verwendung

(1) Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, daß die erhaltenen Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.

(2) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß die von ihr nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Artikel 33

Vertraulichkeit

(1) Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, daß die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.

(2) Die ersuchende Vertragspartei hat, wenn sie darum ersucht wird und wenn dies den Grundlagen ihres innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht, alle von der ersuchten Vertragspartei übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich zu behandeln, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren nichts anderes gebieten.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts hat eine Vertragspartei, die nach Artikel 10 unaufgefordert übermittelte Informationen erhalten hat, die von der übermittelnden Vertragspartei verlangte Vertraulichkeit zu wahren. Kann die andere Vertragspartei einem solchen Verlangen nicht entsprechen, so setzt sie die übermittelnde Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.

Artikel 34

Kosten

Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens. Verursacht die Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Kosten, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

Artikel 35

Schadenersatz

(1) Erhebt eine Person eine Klage auf Ersatz von Schäden, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung bei der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ergeben, so ziehen die betroffenen Vertragsparteien in Erwägung, einander gegebenenfalls über die Aufteilung der geschuldeten Entschädigungen zu konsultieren.

(2) Eine Vertragspartei, gegen die eine Schadenersatzklage erhoben wird, bemüht sich, die andere Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn diese ein Interesse in der Sache haben könnte.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Unterzeichnung und Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

a)

indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

b)

indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten des Europarats sind, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(4) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 1 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Artikel 37

Beitritt zum Übereinkommen

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 lit. d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 38

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 39

Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt.

(2) Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schließen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.

(3) Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen Vertrag über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.

Artikel 40

Vorbehalte

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren der in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 3,

Artikel 21 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

(2) Jeder Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel 41

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 37 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.

(2) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.

(3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung annehmen.

(4) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

(5) Jede nach Absatz 3 angenommene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie sie angenommen haben.

Artikel 42

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Der Europäische Ausschuß für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten.

(2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.

Artikel 43

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für die Vollstreckung einer Einziehung nach Artikel 14, um die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, ersucht worden ist, weiterhin anwendbar.

Artikel 44

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

a)

jede Unterzeichnung;

b)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c)

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 36 und 37;

d)

jeden Vorbehalt nach Artikel 40 Absatz 1;

e)

jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 8. November 1990 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.