Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Emblem und den Namen (in Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und der Name (in Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Regierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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