ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN SOWIE ZUM PROTOKOLL BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DIESES ÜBEREINKOMMENS DURCH DEN GERICHTSHOF IN DER FASSUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, IRLANDS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK
Unterzeichnungsdatum
Das Übereinkommen samt Protokoll, BGBl. III Nr. 209/1998, wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen als Anlage 1 dokumentiert.
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Dänemark III 167/1998 Ü, P Deutschland III 207/1998 Ü, P Finnland III 72/1999 Ü, P Frankreich III 126/2000 Ü, P Griechenland III 184/1999 Ü, P Irland III 209/1999 Ü, P Italien III 102/1999 Ü, P Luxemburg III 37/2000 Ü, P Niederlande III 167/1998 Ü, P, III 72/1999 Ü, P Portugal III 209/1999 Ü, P Schweden III 10/1999 Ü, P Spanien III 72/1999 Ü, P *Vereinigtes Königreich III 218/2000 Ü, P
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 72/1999)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Niederlande und Dänemark (ohne Färöer und Grönland).
Erklärung der Republik Österreichzu Artikel IV Abs. 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Die Republik Österreich erklärt, daß gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem anderen Vertragsstaat als Österreich ausgefertigt worden sind und einer in dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich befindlichen Person zugestellt werden sollen, von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie ausgefertigt worden sind, nicht unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen der Republik Österreich übersandt werden dürfen.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärt, daß das Übereinkommen auch auf Aruba anwendbar ist.
Schweden
Vorbehalt:
Schweden akzeptiert nicht das in Artikel IV Absatz 2 des Protokolls beschriebene Verfahren, wonach Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden können, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik samt Erklärung der Republik Österreich zu Art. IV Abs. 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seinen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
Präambel
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT –
IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie dem Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik beizutreten und zu diesem Zweck mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) am 16. September 1988 in Lugano das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 1) geschlossen haben, mit dem die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausgedehnt werden, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens werden –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1996
Titel I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1
Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten dem am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – im folgenden als „Übereinkommen von 1968“ bezeichnet – sowie dem am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof – im folgenden als „Protokoll von 1971“ bezeichnet – in der Fassung folgender Übereinkommen bei:
des am 9. Oktober 1978 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof – im folgenden als „Übereinkommen von 1978“ bezeichnet;
des am 25. Oktober 1982 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland – im folgenden als „Übereinkommen von 1982“ bezeichnet;
des am 26. Mai 1989 in San Sebastian unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland – im folgenden als „Übereinkommen von 1989“ bezeichnet.
Titel II
Anpassungen des Übereinkommens von 1968
Artikel 2
In Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 4 des Übereinkommens von 1978, des Art. 3 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 3 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
zwischen dem neunten und zehnten Gedankenstrich:
„– in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm,“;
zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
„– in Finnland: Kapitel 10 § 1 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozeßordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken);
– in Schweden: Kapitel 10 § 3 Abs. 3 Satz 1 der Prozeßordnung (rättegångsbalken),“.
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Artikel 3
In Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 16 des Übereinkommens von 1978, des Art. 4 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 10 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
„– in Österreich an das Bezirksgericht;“
zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
„– in Finnland an das,käräjäoikeus/tingsrätt‘;
– in Schweden an das,Svea hovrätt‘;“.
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Artikel 4
(1) In Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
„– in Österreich bei dem Bezirksgericht ;“,
zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
„– in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt‘ ;
– in Schweden bei dem ,Svea hovrätt‘ ;“.
(2) In Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:
„– in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;“,
zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:
„– in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem,korkein oikeus/högsta domstolen‘;
– in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem,Högsta domstolen‘;“.
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Artikel 5
In Art. 40 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 19 des Übereinkommens von 1978, des Art. 6 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 12 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
„– in Österreich bei dem Bezirksgericht ;“,
zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
„– in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt‘ ;
– in Schweden bei dem ,Svea hovrätt‘ ;“.
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Artikel 6
In Art. 41 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 20 des Übereinkommens von 1978, des Art. 7 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 13 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:
„– in Österreich der Revisionsrekurs ;“,
zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:
„– in Finnland ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen‘ ;
– in Schweden ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen‘ ;“.
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Artikel 7
In Art. 55 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 24 des Übereinkommens von 1978, des Art. 8 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 18 des Übereinkommens von 1989 werden in der Aufzählung der Übereinkünfte an der chronologisch entsprechenden Stelle folgende Gedankenstriche eingefügt:
„– das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen 1) ;
– den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen 2) ;
– das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts 3) ;
– den am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen *4) und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll 5) ;
– das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts 6) ;
– das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts 7) ;
– das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts 8) ;
– das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten 9) ;
– das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;
– das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen 10) ;
– das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen 11) ;
– das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen 12) .“
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 141/1960
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 105/1960
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 287/1961
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 224/1962
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 453/1971
6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1966 idF BGBl. Nr. 399/1986
7) Kundgemacht in BGBl. Nr. 288/1967
8) Kundgemacht in BGBl. Nr. 610/1975 idF BGBl. Nr. 89/1976
9) Kundgemacht in BGBl. Nr. 521/1974
10) Kundgemacht in BGBl. Nr. 556/1983
11) Kundgemacht in BGBl. Nr. 373/1985
12) Kundgemacht in BGBl. Nr. 118/1988
Titel III
Anpassungen des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls
Artikel 8
Artikel V des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls erhält folgende Fassung:
„Artikel V
Die in Art. 6 Nr. 2 und Art. 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden
– in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,
– in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündigung gilt.
Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Art. 6 Nr. 2 und des Art. 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Abs. 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.“
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Artikel 9
Artikel Va des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls wird wie folgt ergänzt:
„Bei den summarischen Verfahren,betalningsföreläggande‘ (Mahnverfahren) und,handräckning‘ (Beistandsverfahren) umfaßt der Begriff,Gericht‘ auch die schwedische,kronofogdemyndighet‘ (Amt für Beitreibung).
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Artikel 10
Das Protokoll zum Übereinkommen von 1968 wird durch folgenden Artikel ergänzt:
„Artikel Ve
Als öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 des Übereinkommens werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen.“
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Titel IV
Anpassungen des Protokolls von 1971
Artikel 11
Art. 1 des Protokolls von 1971 in der Fassung des Art. 30 des Übereinkommens von 1978, des Art. 10 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 24 des Übereinkommens von 1989 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
„Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978, 1982 und 1989.“
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Artikel 12
In Art. 2 Nr. 1 des Protokolls von 1971 in der Fassung des Art. 31 des Übereinkommens von 1978, des Art. 11 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 25 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
zwischen dem neunten und zehnten Gedankenstrich:
„– in Österreich: der ,Oberste Gerichtshof‘' , der ,Verwaltungsgerichtshof‘' und der ,Verfassungsgerichtshof‘ ,“
zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
„– in Finnland: ,korkein oikeus/högsta domstolen‘ und ,korkein hallintooikeus/högsta förvaltningsdomstolen‘ ,
– in Schweden:, Högsta domstolen‘ ,,Regeringsrätten‘, ,Arbetsdomstolen‘ und ,Marknadsdomstolen‘ ,“
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Titel V
Übergangsbestimmungen
Artikel 13
(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.
Titel VI
Schlußbestimmungen
Artikel 14
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österre1ch, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in finnischer und schwedischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 16
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.
Artikel 17
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten
die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.
Artikel 18
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.
GESCHEHEN ZU Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneuzig.
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, jeweils zuletzt geändert durch das Beitrittsübereinkommen vom 29. November 1996 *)
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:
Übereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 1)
Präambel 2)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT –
IN DEM WUNSCH, Artikel 220 des genannten Vertrages auszuführen, in dem sie sich verpflichtet haben, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherzustellen,
IN DEM BESTREBEN, innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken,
IN DER ERWÄGUNG, daß es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen sowie von öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen 2) –
HABEN BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(von den Mitgliedstaaten ernannte Bevollmächtigte)
DIESE im Rat vereinigten Bevollmächtigten SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 167/1998
1) Text in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland – nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1978“ genannt –, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland – nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1982“ genannt –, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik – nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1989“ genannt – und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden – nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1996“ genannt.
2) Die Präambel des Beitrittsübereinkommens von 1989 enthält folgenden Wortlaut:
„IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 16. September 1988 in Lugano das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen haben, mit dem die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausgedehnt werden, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens werden –.“
Titel 1
Anwendungsbereich
Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. 3)
Es ist nicht anzuwenden auf:
den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
die soziale Sicherheit;
die Schiedsgerichtsbarkeit.
3) Zweiter Satz angefügt gemäß Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
Titel II
Zuständigkeit
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Artikel 2
Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
Artikel 3
Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.
Insbesondere können gegen diese Personen nicht geltend gemacht werden:
– in Belgien: Art. 15 des Zivilgesetzbuches (Code zivil – Burgerlijk Wetboek) sowie Art. 638 der Zivilprozeßordnung (Code judiciaire – Gerechtelijk Wetboek);
– in Dänemark: Art. 246 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung (Lov om rettens pleje); 4)
– in der Bundesrepublik Deutschland: § 23 der Zivilprozeßordnung;
– in Griechenland: Art. 40 der Zivilprozeßordnung
– in Frankreich: Art. 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil);
– in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird;
– in Italien: Art. 2 und Art. 4 Z 1 und 2 der Zivilprozeßordnung (Codice di procedura civile);
– in Luxemburg: Art. 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil);
– in den Niederlanden: Art. 126 Abs. 3 und Art. 127 der Zivilprozeßordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering);
– in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm;
– in Portugal: Art. 65 Abs. 1 lit. c, Art. 65 Abs. 2 und Art. 65a lit. c der Zivilprozeßordnung (Código de Processo Civil) und Art. 11 der Arbeitsprozeßordnung (Código de Processo de Trabalho);
– in Finnland: Kapitel 10 § 1 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozeßordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken);
– in Schweden: Kapitel 10 § 3 Abs. 1 erster Satz der Prozeßordnung (rättegångsbalken);
– im Vereinigten Königreich: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird durch:
die Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich;
das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich oder
die Beschlagnahme von Vermögen im Vereinigten Königreich durch den Kläger. 5)
4) Änderungen auf Grund einer Mitteilung vom 8. Februar 1988 gemäß Art. VI des beigefügten Protokolls, bestätigt durch das Beitrittsübereinkommen von 1989, Anhang I lit. b Nr. 1.
5) Abs. 2 geändert gemäß Art. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
Artikel 4
Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Art. 16 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaates nach seinen eigenen Gesetzen.
Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Art. 3 Abs. 2 angeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne daß es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.
Abschnitt
Besondere Zuständigkeiten
Artikel 5
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:
wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, so kann der Arbeitgeber auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, in dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand; 6)
wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien; 7)
wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;
wenn es sich um eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;
wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter eines trust in Anspruch genommen wird, der auf Grund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat; 8)
wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung
mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder
mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;
diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, daß der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte. 9)
6) Nr. 1 geändert gemäß Art. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
7) Nr. 2 geändert gemäß Art. 5 Abs. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
8) Nr. 6 eingefügt gemäß Art. 5 Abs. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
9) Nr. 7 eingefügt gemäß Art. 5 Abs. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
Artikel 6
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann auch verklagt werden:
wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat;
wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, daß die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dringlicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. 10)
10) Nr. 4 eingefügt gemäß Art. 5 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 6a <sup>11)</sup>
Ist ein Gericht eines Vertragsstaates nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht auf Grund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.
11) Artikel eingefügt gemäß Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
Abschnitt
Zuständigkeit für Versicherungssachen
Artikel 7
Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit vorbehaltlich des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5 nach diesem Abschnitt.
Artikel 8 <sup>12)</sup>
Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann verklagt werden:
vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,
in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder
falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaates, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.
Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
12) Wortlaut geändert gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
Artikel 9
Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.
Artikel 10
Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden; sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Art. 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.
Artikel 11
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 10 Abs. 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaates klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.
Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Artikel 12 <sup>13)</sup> <sup>14)</sup>
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,
wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, daß das schädigende Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nicht zulässig ist,
wenn sie von einem Versicherungsnehmer abgeschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Vertragsstaat betrifft, oder
wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Art. 12a aufgeführten Risiken deckt.
13) Wortlaut geändert gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
14) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 12a <sup>15)</sup>
Die in Art. 12 Nr. 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:
sämtliche Schäden
an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeuge aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind,
an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;
Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck,
aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nr. 1 lit. a, es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind,
für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne der Nr. 1 lit. b verursacht werden;
finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nr. 1 lit. a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;
irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter Nr. 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht.
15) Artikel eingefügt gemäß Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
Abschnitt 16) 17)
Zuständigkeit für Verbrauchersachen
Artikel 13
Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5, nach diesem Abschnitt,
wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern
dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und
der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.
Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.
16) Wortlaut geändert gemäß Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
17) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 14 <sup>18)</sup>
Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur von den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
18) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 4 und 5 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 15 <sup>19)</sup>
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner getroffen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist.
19) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Abschnitt
Ausschließliche Zuständigkeiten
Artikel 16 <sup>20)</sup>
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
a) für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;
für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer und Mieter oder Pächter natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in demselben Vertragsstaat haben; 21)
für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat;
für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;
für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder auf Grund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt;
für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.
20) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
21) Nr. 1 geändert gemäß Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Abschnitt
Vereinbarung über die Zuständigkeit
Artikel 17 <sup>22)</sup>
Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsvereinbarung muß geschlossen werden:
schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.
Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, daß über Klagen gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigungen eines trust ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.
Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Art. 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig sind.
Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.
Bei individuellen Arbeitsverträgen haben Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden oder wenn der Arbeitnehmer sie geltend macht, um ein anderes Gericht als das am Wohnsitz des Beklagten oder das in Art. 5 Nr. 1 bezeichnete anzurufen.
22) Wortlaut geändert gemäß Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
Artikel 18
Sofern das Gericht eines Vertragsstaates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig ist.
Abschnitt
Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
Artikel 19
Das Gericht eines Vertragsstaates hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig ist.
Artikel 20 <sup>23)</sup>
Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist.
Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind. 24)
An die Stelle des vorstehenden Absatzes tritt Art. 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäß dem erwähnten Übereinkommen zu übermitteln war.
23) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
24) Abs. 2 geändert gemäß Art. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
Abschnitt
Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Artikel 21 <sup>25)</sup>
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
25) Wortlaut geändert gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 22 <sup>26)</sup>
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.
Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.
Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
26) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 23
Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
Abschnitt
Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind
Artikel 24
Die in dem Recht eines Vertragsstaates vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.
Titel III
Anerkennung und Vollstreckung
Artikel 25
Unter „Entscheidung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.
Abschnitt
Anerkennung
Artikel 26
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist.
Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Vertragsstaates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.
Artikel 27 <sup>27)</sup>
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:
wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde;
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte; 28)
wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
wenn das Gericht des Ursprungsstaates bei seiner Entscheidung hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände oder das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gesetzt hat, es sei denn, daß die Entscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewandt worden wären;
wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Nichtvertragsstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird. 29)
27) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 10 und 11 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
28) Nr. 2 geändert gemäß Art. 13 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
29) Nr. 5 eingefügt gemäß Art. 13 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
Artikel 28 <sup>30)</sup>
Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Art. 59 vorliegt.
Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der im vorstehenden Absatz angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund deren das Gericht des Ursprungsstaates seine Zuständigkeit angenommen hat.
Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates darf, unbeschadet der Bestimmungen des ersten Absatzes, nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 27 Nr. 1.
30) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 29 <sup>31)</sup>
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
31) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 13 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 30 <sup>32)</sup>
Das Gericht eines Vertragsstaates, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
Das Gericht eines Vertragsstaates, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist. 33)
32) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 14 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
33) Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 14 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
Abschnitt
Vollstreckung
Artikel 31
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. 34)
Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigte zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist. 35)
34) Wortlaut geändert gemäß Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
35) Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 15 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
Artikel 32 <sup>36)</sup>
Der Antrag ist zu richten an:
– in Belgien an das „tribunal de première instance“ oder an die „rechtbank van eerste aanleg“;
– in Dänemark an das „byret“; 37)
– in der Bundesrepublik Deutschland an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts;
– in Griechenland an das
– in Spanien an das „Juzgado de Primera Instancia“;
– in Frankreich an den Präsidenten des „tribunal de grande instance“;
– in Irland an den „High Court“;
– in Italien an die „corte d’appello“;
– in Luxemburg an den Präsidenten des „tribunal d’arrondissement“;
– in den Niederlanden an den Präsidenten der „arrondissementsrechtbank“;
– in Österreich an das Bezirksgericht ;
– in Portugal an das „Tribunal Judicial de Círculo“;
– in Finnland an das „ hovioikeus/hovrätt “;
– in Schweden an das „ Svea hovrätt “;
– im Vereinigten Königreich:
in England und Wales an den „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Magistrates’ Court“ über den „Secretary of State“;
in Schottland an den „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Sheriff Court“ über den „Secretary of State“;
in Nordirland an den „Hight Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Magistrates’ Court“ über den „Secretary of State“. 38)
Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
36) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 16 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
37) Änderung auf Grund einer Mitteilung vom 8. Februar 1988 gemäß Art. VI des beigefügten Protokolls, bestätigt durch das Beitrittsübereinkommen von 1989, Anhang I lit. b Nr. 15.
38) Abs. 1 geändert gemäß Art. 16 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
Artikel 33
Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaates maßgebend.
Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaates nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Dem Antrag sind die in den Art. 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen.
Artikel 34 <sup>39)</sup>
Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung unverzüglich, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.
Der Antrag kann nur aus einem der in den Art. 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden.
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
39) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 17 und 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 35
Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, teilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich in der Form mit, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht.
Artikel 36
Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.
Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
Artikel 37 <sup>40)</sup> <sup>41)</sup>
Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt:
– in Belgien bei dem „tribunal de première instance“ oder der „rechtbank van eerste aanleg“;
– in Dänemark bei dem „landsret“;
– in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
– in Griechenland bei dem
– in Spanien bei der „Audiencia Provincial“;
– in Frankreich bei der „cour d’appel“;
– in Irland bei dem „High Court“;
– in Italien bei der „corte d’appello“;
– in Luxemburg bei der „Cour supérieure de Justice“ als Berufungsinstanz in Zivilsachen;
– in den Niederlanden bei der „arrondissementsrechtbank“;
– in Österreich bei dem Bezirksgericht ;
– in Portugal bei dem „Tribunal da Relação“;
– in Finnland bei dem „ käräjäoikeus/tingsrätt “;
– in Schweden bei dem „ Svea hovrätt “;
– im Vereinigten Königreich:
in England und Wales bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates’ Court“;
in Schottland bei dem „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court“;
in Nordirland bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates’ Court“.
Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:
– in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und in den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
– in Dänemark: ein Verfahren vor dem „højesteret“ mit Zustimmung des Justizministers;
– in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
– in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“;
– in Österreich: im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;
– in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
– in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem „korkein oikeus/högsta domstolen“;
– in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem „Högsta domstolen“;
– im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.
40) Wortlaut geändert gemäß Art. 17 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 5 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
41) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 38 <sup>42)</sup>
Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder im Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Abs. 1. 43)
Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.
42) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 20 und 21 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
43) Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
Artikel 39 <sup>44)</sup>
Solange die in Art. 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.
Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.
44) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 22 und 23 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 40 <sup>45)</sup>
(1) Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen:
– in Belgien bei der „cour d’appel“ oder dem „hof van beroep“;
– in Dänemark bei dem „landsret“;
– in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
– in Griechenland bei dem
– in Spanien bei der „Audiencia Provincial“;
– in Frankreich bei der „cour d’appel“;
– in Irland bei dem „High Court“;
– in Italien bei der „corte d’appello“;
– in Luxemburg bei der „Cour supérieure de Justice“ als Berufungsinstanz in Zivilsachen;
– in den Niederlanden bei dem „gerechtshof“;
– in Österreich bei dem Bezirksgericht ;
– in Portugal bei dem „Tribunal da Relação“;
– in Finnland bei dem „ hovioikeus/hovrätt “;
– in Schweden bei dem „ Svea hovrätt “;
– im Vereinigten Königreich:
in England und Wales bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates’ Court“;
in Schottland bei dem „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court“;
in Nordirland bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates’ Court“. 46)
(2) Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören. Läßt dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist Art. 20 Abs. 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat.
45) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
46) Abs. 1 geändert gemäß Art. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 5 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
Artikel 41 <sup>47)</sup>
Gegen die Entscheidung, die über den in Art. 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:
– in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und in den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
– in Dänemark: ein Verfahren vor dem „højesteret“ mit Zustimmung des Justizministers;
– in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
– in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“;
– in Österreich der Revisionsrekurs ;
– in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
– in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem „korkein oikeus/högsta domstolen“;
– in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem „Högsta domstolen“;
– im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.
47) Wortlaut geändert gemäß Art. 20 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 13 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
Artikel 42
Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu.
Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird.
Artikel 43 <sup>48)</sup>
Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind in dem Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsstaates endgültig festgesetzt ist.
48) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 25 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 44 <sup>49)</sup> <sup>50)</sup>
Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozeßkostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach den Art. 32 bis 35 hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht.
Der Antragsteller, welcher die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark in Unterhaltssachen ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch auf die in Abs. 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen Justizministeriums darüber vorlegt, daß er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozeßkostenhilfe oder für die Kosten- und Gebührenbefreiung erfüllt.
49) Wortlaut geändert gemäß Art. 21 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
50) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 26 und 27 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 45
Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 46
Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat vorzulegen:
eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. 51)
51) Nr. 2 geändert gemäß Art. 22 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
Artikel 47 <sup>52)</sup>
Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen:
die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist;
gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der Antragsteller Prozeßkostenhilfe im Ursprungsstaat erhält.
52) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 28 und 29 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 48
Werden die in Art. 46 Nr. 2 und in Art. 47 Nr. 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.
Artikel 49
Die in den Art. 46, 47 und in Art. 48 Abs. 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürften weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
Titel IV
Öffentliche Urkunden und Prozeßvergleiche
Artikel 50
Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach Art. 31 ff. für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates widersprechen würde. 53)
Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden.
53) Abs. 1 geändert gemäß Art. 14 des Beitrittsübereinkommen von 1989.
Artikel 51
Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.
Titel V
Allgemeine Vorschriften
Artikel 52
Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.
... 54)
54) Abs. 3 gestrichen gemäß Art. 15 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
Artikel 53
Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.
Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales Privatrecht an. 55)
55) Abs. 2 angefügt gemäß Art. 23 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
Titel VI
Übergangsvorschriften
Artikel 54 <sup>56)</sup>
Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war. 57)
Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über einen Vertrag bereits vor dem 1. Juni 1988 im Fall Irlands und vor dem 1. Jänner 1987 im Fall des Vereinigten Königreichs eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, auf diesen Vertrag die Rechtsvorschriften Irlands oder eines Teils des Vereinigten Königreichs anzuwenden, so sind die Gerichte in Irland oder in diesem Teil des Vereinigten Königreichs weiterhin befugt, über diesen Streitfall zu entscheiden. 58)
56) Wortlaut ersetzt durch Art. 16 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
57) Das Beitrittsübereinkommen von 1978 enthält in seinem Titel V die folgenden Übergangsbestimmungen:
„Artikel 34
(1) Die Vorschriften des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in der Fassung dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangene Entscheidungen werden in den Beziehungen zwischen den sechs Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1968, auch wenn sie auf Grund einer vor dem Inkrafttreten erhobenen Klage erlassen sind, nach Maßgabe des Titels III des geänderten Übereinkommens von 1968 anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen.
(3) Im übrigen werden in den Beziehungen der sechs Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1968 zu den drei in Art. 1 des vorliegenden Übereinkommens genannten Vertragsstaaten sowie in den Beziehungen der zuletzt genannten Vertragsstaaten zueinander Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Urteilsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III des geänderten Übereinkommens von 1968 anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, wenn das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit seinem geänderten Titel II oder mit den Vorschriften eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Urteilsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft war.“
Das Beitrittsübereinkommen von 1982 enthält in seinem Titel V die folgenden Übergangsbestimmungen:
„Artikel 12
(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
(2) Jedoch werden in den Beziehungen zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat Entscheidungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, wenn das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit Titel II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder mit einem Abkommen, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wurde, zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft war, übereinstimmen.“
Das Beitrittsübereinkommen von 1989 enthält in seinem Titel VI die folgenden Übergangsbestimmungen:
„Artikel 29
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