Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-11-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Die Vereinbarung sowie Verlängerungen und Abänderungen wurden durch Auflage kundgemacht und sind daher nicht dokumentiert.

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. VIII mit 13. November 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet:

Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

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