Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-01-01
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2016-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
Änderungshistorie JSON API
6.

bei der Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten aus Drittstaaten im Sinne des § 24 Abs. 3 mitzuwirken und

7.

im Fall des begründeten Verdachts, daß die Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nicht eingehalten werden, oder auf Verlangen eines ZDA unmittelbar die vorläufige Untersagung der Tätigkeit des ZDA oder vorläufig Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1 anzuordnen.

(3) Die RTR-GmbH kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (§ 19) bedienen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in technischen Belangen hat in Abstimmung mit einer Bestätigungsstelle (§ 19) zu erfolgen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Aufsichtsstelle ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

(4) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere über die Qualität eines Zertifizierungsdienstes, die mit dem ZDA nicht befriedigend gelöst worden sind, der RTR-GmbH vorlegen. Die RTR-GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die ZDA sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RTR-GmbH hat Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Verfahren auch auf elektronischem Weg durchgeführt werden.

(5) § 13 Abs. 7 über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der RTR-GmbH anzuwenden.

Durchführung der Aufsicht

§ 16. (1) Die Zertifizierungsdiensteanbieter haben den im Auftrag der Aufsichtsstelle handelnden Personen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäftszeiten zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher und sonstigen Aufzeichnungen oder Unterlagen einschließlich der Dokumentation nach § 11 vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bestehende gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Aufsichtsstelle und den in ihrem Auftrag handelnden Personen über deren Ersuchen zur Durchführung der Aufsicht im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(3) Die Durchführung der Aufsicht nach den Abs. 1 und 2 ist unter möglichster Schonung der Betroffenen und ohne unnötiges Aufsehen so durchzuführen, daß dadurch die Sicherheit der Signatur- und Zertifizierungsdienste nicht verletzt wird.

Durchführung der Aufsicht

§ 16. (1) Die ZDA haben den im Auftrag der Aufsichtsstelle handelnden Personen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäftszeiten zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher und sonstigen Aufzeichnungen oder Unterlagen einschließlich der Dokumentation nach § 11 vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bestehende gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Aufsichtsstelle und den in ihrem Auftrag handelnden Personen über deren Ersuchen zur Durchführung der Aufsicht im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(3) Die Durchführung der Aufsicht nach den Abs. 1 und 2 ist unter möglichster Schonung der Betroffenen und ohne unnötiges Aufsehen so durchzuführen, daß dadurch die Sicherheit der Signatur- und Zertifizierungsdienste nicht verletzt wird.

Freiwillige Akkreditierung

§ 17. (1) Zertifizierungsdiensteanbieter, die sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellen und der Aufsichtsstelle vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nachweisen, sind auf Antrag von der Aufsichtsstelle zu akkreditieren. Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter dürfen sich mit Zustimmung der Aufsichtsstelle im Geschäftsverkehr als solche bezeichnen. Im Zusammenhang mit Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie mit Signaturprodukten darf diese Bezeichnung nur verwendet werden, wenn die Sicherheitsanforderungen nach § 18 erfüllt werden. Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, daß die akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter in ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis aufgenommen werden.

(2) Die freiwillige Akkreditierung eines Zertifizierungsdiensteanbieters ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen oder sonst in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(3) Die Aufsichtsstelle hat für die laufende Aufsicht über die von ihr akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter Sorge zu tragen.

Freiwillige Akkreditierung

§ 17. (1) ZDA, die der Aufsichtsstelle vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als akkreditierte ZDA die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nachweisen, sind auf Antrag von der Aufsichtsstelle zu akkreditieren. Akkreditierte ZDA dürfen sich mit Zustimmung der Aufsichtsstelle im Geschäftsverkehr als solche bezeichnen. Im Zusammenhang mit Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie mit Signaturprodukten darf diese Bezeichnung nur verwendet werden, wenn die Sicherheitsanforderungen nach § 18 erfüllt werden. Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, daß die akkreditierten ZDA in ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis aufgenommen werden.

(2) Die freiwillige Akkreditierung eines ZDA ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen oder sonst in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(3) Die Aufsichtsstelle hat für die laufende Aufsicht über die von ihr akkreditierten ZDA Sorge zu tragen. Sie hat die Akkreditierung eines ZDA zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen einer Akkreditierung nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind. § 14 Abs. 6 ist sinngemäß auch beim Widerruf einer Akkreditierung anzuwenden.

5.

Abschnitt

Technische Sicherheitserfordernisse

Technische Komponenten und Verfahren für sichere Signaturen

§ 18. (1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung sicherer Signaturen sind solche technische Komponenten und Verfahren einzusetzen, die die Fälschung von Signaturen sowie die Verfälschung signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und die die unbefugte Verwendung von Signaturerstellungsdaten verläßlich verhindern.

(2) Die bei der Erstellung einer sicheren Signatur verwendeten technischen Komponenten und Verfahren müssen zudem sicherstellen, daß die zu signierenden Daten nicht verändert werden; sie müssen es weiters ermöglichen, daß dem Signator die zu signierenden Daten vor Auslösung des Signaturvorgangs dargestellt werden. Die Signaturerstellungsdaten dürfen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur einmal vorkommen, sie dürfen weiters mit hinreichender Sicherheit nicht ableitbar sein; ihre Geheimhaltung muß sichergestellt sein.

(3) Bei der Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind solche technische Komponenten und Verfahren einzusetzen, die die Fälschung und Verfälschung von Zertifikaten verhindern.

(4) Für die Überprüfung von sicher signierten Daten sind solche technische Komponenten und Verfahren anzubieten, die sicherstellen, daß

1.

die signierten Daten nicht verändert worden sind,

2.

die Signatur zuverlässig überprüft und das Ergebnis dieser Überprüfung korrekt angezeigt wird,

3.

der Überprüfer feststellen kann, auf welche Daten sich die elektronische Signatur bezieht,

4.

der Überprüfer feststellen kann, welchem Signator die elektronische Signatur zugeordnet ist, wobei die Verwendung eines Pseudonyms angezeigt werden muß, und

5.

sicherheitsrelevante Veränderungen der signierten Daten erkannt werden können.

(5) Die technischen Komponenten und Verfahren für die Erzeugung sicherer Signaturen müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufend geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen muß von einer Bestätigungsstelle (§ 19) bescheinigt sein.

5.

Abschnitt

Technische Sicherheitserfordernisse

Technische Komponenten und Verfahren für sichere Signaturen

§ 18. (1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung sicherer Signaturen sind solche technische Komponenten und Verfahren einzusetzen, die die Fälschung von Signaturen sowie die Verfälschung signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und die die unbefugte Verwendung von Signaturerstellungsdaten verläßlich verhindern.

(2) Die bei der Erstellung einer sicheren Signatur verwendeten technischen Komponenten und Verfahren müssen zudem sicherstellen, daß die zu signierenden Daten nicht verändert werden; sie müssen es weiters ermöglichen, daß dem Signator die zu signierenden Daten vor Auslösung des Signaturvorgangs dargestellt werden. Die Signaturerstellungsdaten dürfen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur einmal vorkommen, sie dürfen weiters mit hinreichender Sicherheit nicht ableitbar sein; ihre Geheimhaltung muß sichergestellt sein.

(3) Bei der Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind solche technische Komponenten und Verfahren einzusetzen, die die Fälschung und Verfälschung von Zertifikaten verhindern.

(4) Für die Überprüfung von sicher signierten Daten sind solche technische Komponenten und Verfahren anzubieten, die sicherstellen, daß

1.

die signierten Daten nicht verändert worden sind,

2.

die Signatur zuverlässig überprüft und das Ergebnis dieser Überprüfung korrekt angezeigt wird,

3.

der Überprüfer feststellen kann, auf welche Daten sich die elektronische Signatur bezieht,

4.

der Überprüfer feststellen kann, welchem Signator die elektronische Signatur zugeordnet ist, wobei die Verwendung eines Pseudonyms angezeigt werden muß, und

5.

sicherheitsrelevante Veränderungen der signierten Daten erkannt werden können.

(5) Die technischen Komponenten und Verfahren für die Erstellung sicherer elektronischer Signaturen müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufend geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen muss von einer Bestätigungsstelle (§ 19) bescheinigt sein. Bescheinigungen von Stellen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Beurteilung der Sicherheitsanforderungen für sichere Signaturerstellungseinheiten nach Art. 3 Abs. 4 der Signaturrichtlinie namhaft gemacht wurden, sind den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle gleich zu halten.

(6) Entsprechen technische Komponenten und Verfahren den allgemein anerkannten Normen, die von der Europäischen Kommission nach Art. 3 Abs. 5 der Signaturrichtlinie festgelegt werden, so gelten die entsprechenden Sicherheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen als erfüllt.

5.

Abschnitt

Technische Sicherheitserfordernisse

Sicherheitsanforderungen für technische Komponenten und Verfahren

§ 18. (1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung qualifizierter Signaturen sind solche technische Komponenten und Verfahren einzusetzen, die die Fälschung von Signaturen sowie die Verfälschung signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und die die unbefugte Verwendung von Signaturerstellungsdaten verläßlich verhindern.

(2) Die bei der Erstellung einer qualifizierten Signatur verwendeten technischen Komponenten und Verfahren müssen zudem sicherstellen, daß die zu signierenden Daten nicht verändert werden; sie müssen es weiters ermöglichen, daß dem Signator die zu signierenden Daten vor Auslösung des Signaturvorgangs dargestellt werden und dass der Signator zu diesem Zeitpunkt über die Anzahl der Signaturen, die er im Signaturvorgang auslöst, Kenntnis erlangt. Die Signaturerstellungsdaten dürfen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur einmal vorkommen, sie dürfen weiters mit hinreichender Sicherheit nicht ableitbar sein; ihre Geheimhaltung muß sichergestellt sein.

(3) Bei der Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind solche technische Komponenten und Verfahren einzusetzen, die die Fälschung und Verfälschung von Zertifikaten verhindern.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)

(5) Die technischen Komponenten und Verfahren für die Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufend geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an sichere Signaturerstellungseinheiten nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen muss von einer Bestätigungsstelle (§ 19) bescheinigt sein. Bescheinigungen von Stellen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Beurteilung der Sicherheitsanforderungen für sichere Signaturerstellungseinheiten nach Art. 3 Abs. 4 der Signaturrichtlinie namhaft gemacht wurden, sind den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle gleich zu halten.

(6) Entsprechen technische Komponenten und Verfahren den allgemein anerkannten Normen, die von der Europäischen Kommission nach Art. 3 Abs. 5 der Signaturrichtlinie festgelegt werden, so gelten die entsprechenden Sicherheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen als erfüllt.

Bestätigungsstelle

§ 19. (1) Die nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben können nur von einer dazu geeigneten Einrichtung wahrgenommen werden.

(2) Eine Einrichtung ist zur Wahrnehmung der einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben geeignet, wenn sie

1.

die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist,

2.

zuverlässiges Personal mit den für diese Aufgaben erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen, insbesondere mit Kenntnissen über elektronische Signaturen, angemessene Sicherheitsverfahren, Kryptographie, Kommunikations- und Chipkartentechnologien sowie die technische Begutachtung solcher Komponenten, beschäftigt,

3.

über ausreichende technische Einrichtungen und Mittel sowie eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und

4.

die erforderliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit sicherstellt.

(3) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen, daß eine Einrichtung als Bestätigungsstelle geeignet ist. Eine solche Verordnung kann nur auf Antrag der betreffenden Einrichtung erlassen werden. Die Eignung kann nur festgestellt werden, wenn die Einrichtung nach ihren Statuten oder Satzungen oder nach ihrem Gesellschaftsvertrag, nach ihrer Organisation und nach ihrem Sicherheits- und Finanzierungskonzept die in Abs. 2 genannten Anforderungen erfüllt.

(4) Eine Bestätigungsstelle kann zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen zugewiesenen Aufgaben von anderen Einrichtungen oder Stellen Prüfberichte zu technischen Komponenten und Verfahren einholen.

Bestätigungsstelle

§ 19. (1) Die nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben können nur von einer dazu geeigneten Einrichtung wahrgenommen werden.

(2) Eine Einrichtung ist zur Wahrnehmung der einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben geeignet, wenn sie

1.

die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist,

2.

zuverlässiges Personal mit den für diese Aufgaben erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen, insbesondere mit Kenntnissen über elektronische Signaturen, angemessene Sicherheitsverfahren, Kryptographie, Kommunikations- und Chipkartentechnologien sowie die technische Begutachtung solcher Komponenten, beschäftigt,

3.

über ausreichende technische Einrichtungen und Mittel sowie eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und

4.

die erforderliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit sicherstellt.

(3) Darüber hinaus sind für die Eignung einer Bestätigungsstelle die von der Europäischen Kommission nach Art. 3 Abs. 4 der Signaturrichtlinie festgelegten Mindestkriterien für die Benennung von Bestätigungsstellen maßgeblich. Der Bundeskanzler hat diese Kriterien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung kundzumachen.

(4) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen, daß eine Einrichtung als Bestätigungsstelle geeignet ist. Eine solche Verordnung kann nur auf Antrag der betreffenden Einrichtung erlassen werden. Die Eignung kann nur festgestellt werden, wenn die Einrichtung nach ihren Statuten oder Satzungen oder nach ihrem Gesellschaftsvertrag, nach ihrer Organisation und nach ihrem Sicherheits- und Finanzierungskonzept die in Abs. 2 genannten Anforderungen erfüllt.

(5) Eine Bestätigungsstelle kann zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen zugewiesenen Aufgaben von anderen Einrichtungen oder Stellen Prüfberichte zu technischen Komponenten und Verfahren einholen.

Bestätigungsstelle

§ 19. (1) Die nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben können nur von einer dazu geeigneten Einrichtung wahrgenommen werden.

(2) Eine Einrichtung ist zur Wahrnehmung der einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben geeignet, wenn sie

1.

die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist,

2.

zuverlässiges Personal mit den für diese Aufgaben erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen, insbesondere mit Kenntnissen über elektronische Signaturen, angemessene Sicherheitsverfahren, Kryptographie, Kommunikations- und Chipkartentechnologien sowie die technische Begutachtung solcher Komponenten, beschäftigt,

3.

über ausreichende technische Einrichtungen und Mittel sowie eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und

4.

die erforderliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit sicherstellt.

(3) Darüber hinaus sind für die Eignung einer Bestätigungsstelle die von der Europäischen Kommission nach Art. 3 Abs. 4 der Signaturrichtlinie festgelegten Mindestkriterien für die Benennung von Bestätigungsstellen maßgeblich. Der Bundeskanzler hat diese Kriterien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung kundzumachen.

(4) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen, daß eine Einrichtung als Bestätigungsstelle geeignet ist. Eine solche Verordnung kann nur auf Antrag der betreffenden Einrichtung erlassen werden. Die Eignung kann nur festgestellt werden, wenn die Einrichtung nach ihren Statuten oder Satzungen oder nach ihrem Gesellschaftsvertrag, nach ihrer Organisation und nach ihrem Sicherheits- und Finanzierungskonzept die in Abs. 2 genannten Anforderungen erfüllt.

(5) Eine Bestätigungsstelle kann zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen zugewiesenen Aufgaben von anderen Einrichtungen oder Stellen Prüfberichte zu technischen Komponenten und Verfahren einholen.

(6) Die organisatorische Aufsicht über die Bestätigungsstelle obliegt der Aufsichtsstelle (§ 13).

6.

Abschnitt

Rechte und Pflichten der Anwender

Allgemeine Informationspflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter

§ 20. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Zertifikatswerber vor Vertragschließung schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers klar und allgemein verständlich über den Inhalt des Sicherheits- und des Zertifizierungskonzepts zu unterrichten. Bei der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats hat der Zertifizierungsdiensteanbieter zudem die Bedingungen der Verwendung des Zertifikats, wie etwa Einschränkungen seines Anwendungsbereichs oder des Transaktionswerts, bekanntzugeben; weiters ist auf eine freiwillige Akkreditierung (§ 17) sowie auf besondere Streitbeilegungsverfahren hinzuweisen.

(2) Auf Verlangen sind die in Abs. 1 genannten Angaben auch Dritten, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, zugänglich zu machen.

(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat weiters den Zertifikatswerber darüber zu unterrichten, welche technischen Komponenten und Verfahren für das verwendete Signaturverfahren geeignet sind, gegebenenfalls auch darüber, welche technischen Komponenten und Verfahren sowie sonstigen Maßnahmen die Anforderungen für die Erzeugung und Prüfung sicherer Signaturen erfüllen. Ferner ist der Zertifikatswerber über die möglichen Rechtswirkungen des von ihm verwendeten Signaturverfahrens, über die Pflichten eines Signators sowie über die besondere Haftung des Zertifizierungsdiensteanbieters zu belehren. Der Zertifikatswerber ist auch darüber zu unterrichten, daß und wie gegebenenfalls eine neue elektronische Signatur anzubringen ist, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.

6.

Abschnitt

Rechte und Pflichten der Anwender

Allgemeine Informationspflichten der ZDA

§ 20. (1) Ein ZDA hat den Zertifikatswerber vor Vertragsabschluss schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers allgemein verständlich über den Inhalt des Sicherheits- und des Zertifizierungskonzepts, über die möglichen Rechtswirkungen des von ihm verwendeten Signaturverfahrens, über die Pflichten eines Signators sowie über die besondere Haftung des ZDA zu unterrichten. Zudem hat er die Bedingungen der Verwendung des Zertifikats, wie etwa Einschränkungen seines Anwendungsbereichs oder des Transaktionswerts, bekanntzugeben; weiters ist auf eine freiwillige Akkreditierung (§ 17) sowie auf besondere Streitbeilegungsverfahren hinzuweisen.

(2) Auf Verlangen sind die in Abs. 1 genannten Angaben auch Dritten, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, zugänglich zu machen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)

Pflichten des Signators

§ 21. Der Signator hat die Signaturerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe auf Signaturerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe zu unterlassen. Er hat den Widerruf des Zertifikats zu verlangen, wenn die Signaturerstellungsdaten abhanden kommen, wenn Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten bestehen oder wenn sich die im Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.

Pflichten des Signators

§ 21. Der Signator hat die Signaturerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe auf Signaturerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe zu unterlassen. Er hat den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die Signaturerstellungsdaten abhanden kommen, wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.

Datenschutz

§ 22. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter darf nur jene personenbezogenen Daten verwenden, die er zur Durchführung der erbrachten Dienste benötigt. Diese Daten dürfen nur unmittelbar beim Betroffenen selbst oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung bei einem Dritten erhoben werden.

(2) Bei Verwendung eines Pseudonyms hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Daten über die Identität des Signators zu übermitteln, sofern an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 DSG glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.

(3) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Zertifizierungsdiensteanbieters gegenüber Gerichten und anderen Behörden bleiben unberührt.

Datenschutz

§ 22. (1) Ein ZDA darf nur jene personenbezogenen Daten verwenden, die er zur Durchführung der erbrachten Dienste benötigt. Diese Daten dürfen nur unmittelbar beim Betroffenen selbst oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung bei einem Dritten erhoben werden.

(2) Bei Verwendung eines Pseudonyms hat der ZDA die Daten über die Identität des Signators zu übermitteln, sofern an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 DSG glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.

(3) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des ZDA gegenüber Gerichten und anderen Behörden bleiben unberührt.

Haftung der Zertifizierungsstellen

§ 23. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat ausstellt oder für ein solches Zertifikat nach § 24 Abs. 2 Z 2 einsteht, haftet gegenüber jeder Person, die auf das Zertifikat vertraut, dafür, daß

1.

alle Angaben im qualifizierten Zertifikat im Zeitpunkt seiner Ausstellung richtig sind,

2.

der im qualifizierten Zertifikat angegebene Signator im Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats im Besitz jener Signaturerstellungsdaten ist, die den im Zertifikat angegebenen Signaturprüfdaten entsprechen,

3.

die Signaturerstellungsdaten und die ihnen zugeordneten Signaturprüfdaten einander bei Verwendung der von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte und Verfahren in komplementärer Weise entsprechen,

4.

das Zertifikat bei Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich widerrufen wird und die Widerrufsdienste verfügbar sind sowie

5.

die Anforderungen des § 7 erfüllt und für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten technische Komponenten und Verfahren nach § 18 verwendet werden.

(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, haftet zudem dafür, daß für die von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte, Verfahren und sonstigen Mittel für die Erstellung elektronischer Signaturen sowie für die Darstellung zu signierender Daten nur technische Komponenten und Verfahren nach § 18 verwendet werden.

(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht, wenn er nachweist, daß ihn und seine Leute an der Verletzung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 kein Verschulden trifft. Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß die Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 verletzt oder die zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffenen Vorkehrungen kompromittiert wurden, so wird vermutet, daß der Schaden dadurch verursacht wurde. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch eine Verletzung bzw. Kompromittierung der im zweiten Satz genannten Verpflichtungen und Vorkehrungen verursacht wurde.

(4) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, so haftet der Zertifizierungsdiensteanbieter nicht für Schäden, die sich aus einer anderen Verwendung des Zertifikats ergeben. Enthält ein qualifiziertes Zertifikat einen bestimmten Transaktionswert, bis zu dem das Zertifikat verwendet werden darf, so haftet der Zertifizierungsdiensteanbieter nicht für Schäden, die sich aus der Überschreitung dieses Transaktionswerts ergeben.

(5) Die Haftung eines Zertifizierungsdiensteanbieters nach Abs. 1 bis 3 kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(6) Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Rechtsvorschriften, nach denen Schäden in anderem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.

Haftung der Zertifizierungsstellen

§ 23. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat ausstellt oder für ein solches Zertifikat nach § 24 Abs. 2 Z 2 einsteht, haftet gegenüber jeder Person, die auf das Zertifikat vertraut, dafür, daß

1.

alle Angaben im qualifizierten Zertifikat im Zeitpunkt seiner Ausstellung richtig sind und das Zertifikat alle für ein qualifiziertes Zertifikat vorgeschriebenen Angaben enthält,

2.

der im qualifizierten Zertifikat angegebene Signator im Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats im Besitz jener Signaturerstellungsdaten ist, die den im Zertifikat angegebenen Signaturprüfdaten entsprechen,

3.

die Signaturerstellungsdaten und die ihnen zugeordneten Signaturprüfdaten einander bei Verwendung der von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte und Verfahren in komplementärer Weise entsprechen,

4.

das Zertifikat bei Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich widerrufen wird und die Widerrufsdienste verfügbar sind sowie

5.

die Anforderungen des § 7 erfüllt und für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten technische Komponenten und Verfahren nach § 18 verwendet werden.

(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, haftet zudem dafür, daß für die von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte, Verfahren und sonstigen Mittel für die Erstellung elektronischer Signaturen sowie für die Darstellung zu signierender Daten nur technische Komponenten und Verfahren nach § 18 verwendet werden.

(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht, wenn er nachweist, daß ihn und seine Leute an der Verletzung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 kein Verschulden trifft. Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß die Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 verletzt oder die zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffenen Vorkehrungen kompromittiert wurden, so wird vermutet, daß der Schaden dadurch verursacht wurde. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch eine Verletzung bzw. Kompromittierung der im zweiten Satz genannten Verpflichtungen und Vorkehrungen verursacht wurde.

(4) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, so haftet der Zertifizierungsdiensteanbieter nicht für Schäden, die sich aus einer anderen Verwendung des Zertifikats ergeben. Enthält ein qualifiziertes Zertifikat einen bestimmten Transaktionswert, bis zu dem das Zertifikat verwendet werden darf, so haftet der Zertifizierungsdiensteanbieter nicht für Schäden, die sich aus der Überschreitung dieses Transaktionswerts ergeben.

(5) Die Haftung eines Zertifizierungsdiensteanbieters nach Abs. 1 bis 3 kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(6) Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Rechtsvorschriften, nach denen Schäden in anderem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.

Haftung der ZDA

§ 23. (1) Ein ZDA, der ein Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat ausstellt oder für ein solches Zertifikat nach § 24 Abs. 2 Z 2 einsteht, haftet gegenüber jeder Person, die auf das Zertifikat vertraut, dafür, daß

1.

alle Angaben im qualifizierten Zertifikat im Zeitpunkt seiner Ausstellung richtig sind und das Zertifikat alle für ein qualifiziertes Zertifikat vorgeschriebenen Angaben enthält,

2.

der im qualifizierten Zertifikat angegebene Signator im Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats im Besitz jener Signaturerstellungsdaten ist, die den im Zertifikat angegebenen Signaturprüfdaten entsprechen,

3.

die Signaturerstellungsdaten und die ihnen zugeordneten Signaturprüfdaten einander bei Verwendung der von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte und Verfahren in komplementärer Weise entsprechen,

4.

das Zertifikat bei Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich widerrufen wird und die Widerrufsdienste verfügbar sind sowie

5.

die Anforderungen des § 7 erfüllt und für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten technische Komponenten und Verfahren nach § 18 verwendet werden.

(2) Ein ZDA haftet zudem dafür, daß für die von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte, Verfahren und sonstigen Mittel für die Erstellung elektronischer Signaturen sowie für die Darstellung zu signierender Daten nur technische Komponenten und Verfahren nach § 18 verwendet werden.

(3) Der ZDA haftet nicht, wenn er nachweist, daß ihn und seine Leute an der Verletzung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 kein Verschulden trifft. Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß die Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 verletzt oder die zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffenen Vorkehrungen kompromittiert wurden, so wird vermutet, daß der Schaden dadurch verursacht wurde. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der ZDA als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch eine Verletzung bzw. Kompromittierung der im zweiten Satz genannten Verpflichtungen und Vorkehrungen verursacht wurde.

(4) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, so haftet der ZDA nicht für Schäden, die sich aus einer anderen Verwendung des Zertifikats ergeben. Enthält ein qualifiziertes Zertifikat einen bestimmten Transaktionswert, bis zu dem das Zertifikat verwendet werden darf, so haftet der ZDA nicht für Schäden, die sich aus der Überschreitung dieses Transaktionswerts ergeben.

(5) Die Haftung eines ZDA nach Abs. 1 bis 3 kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(6) Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Rechtsvorschriften, nach denen Schäden in anderem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.

7.

Abschnitt

Anerkennung ausländischer Zertifikate

Anerkennung

§ 24. (1) Zertifikate, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, sind inländischen Zertifikaten gleichgestellt. Qualifizierte Zertifikate solcher Zertifizierungsdiensteanbieter entfalten dieselben Rechtswirkungen wie inländische qualifizierte Zertifikate.

(2) Zertifikate, die von einem in einem Drittstaat niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, werden im Inland anerkannt. Qualifizierte Zertifikate werden inländischen qualifizierten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt, wenn

1.

der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen nach § 7 erfüllt und unter einem freiwilligen Akkreditierungssystem eines Mitgliedstaates der Europäischen Union akkreditiert ist,

2.

ein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter, der die Anforderungen nach § 7 erfüllt, für das Zertifikat haftungsrechtlich einsteht oder

3.

im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Drittstaaten oder internationalen Organisationen andererseits das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter als Aussteller qualifizierter Zertifikate anerkannt ist.

(3) Ist in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat zum Nachweis der Sicherheitsanforderungen für sichere elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet, so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung sicherer elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (§ 19) gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle gleichwertig sind.

7.

Abschnitt

Anerkennung ausländischer Zertifikate

Anerkennung

§ 24. (1) Zertifikate, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, sind inländischen Zertifikaten gleichgestellt. Qualifizierte Zertifikate solcher Zertifizierungsdiensteanbieter entfalten dieselben Rechtswirkungen wie inländische qualifizierte Zertifikate.

(2) Zertifikate, die von einem in einem Drittstaat niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, werden im Inland anerkannt. Qualifizierte Zertifikate werden inländischen qualifizierten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt, wenn

1.

der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen nach § 7 erfüllt und unter einem freiwilligen Akkreditierungssystem eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftraums akkreditiert ist,

2.

ein in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftraum niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter, der die Anforderungen nach § 7 erfüllt, für das Zertifikat haftungsrechtlich einsteht oder

3.

im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Drittstaaten oder internationalen Organisationen andererseits das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter als Aussteller qualifizierter Zertifikate anerkannt ist.

(3) Ist in einem Drittstaat zum Nachweis der Sicherheitsanforderungen für sichere elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet, so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung sicherer elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (§ 19) gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle gleichwertig sind.

7.

Abschnitt

Anerkennung ausländischer Zertifikate

Anerkennung

§ 24. (1) Zertifikate, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen ZDA ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, sind inländischen Zertifikaten gleichgestellt. Qualifizierte Zertifikate solcher ZDA entfalten dieselben Rechtswirkungen wie inländische qualifizierte Zertifikate.

(2) Zertifikate, die von einem in einem Drittstaat niedergelassenen ZDA ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, werden im Inland anerkannt. Qualifizierte Zertifikate werden inländischen qualifizierten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt, wenn

1.

der ZDA die Anforderungen nach § 7 erfüllt und unter einem freiwilligen Akkreditierungssystem eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftraums akkreditiert ist,

2.

ein in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftraum niedergelassener ZDA, der die Anforderungen nach § 7 erfüllt, für das Zertifikat haftungsrechtlich einsteht oder

3.

im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Drittstaaten oder internationalen Organisationen andererseits das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat oder der ZDA als Aussteller qualifizierter Zertifikate anerkannt ist.

(3) Ist in einem Drittstaat zum Nachweis der Sicherheitsanforderungen für qualifizierte elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet, so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (§ 19) gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle gleichwertig sind.

8.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Signaturverordnung

§ 25. Der Bundeskanzler hat mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über

1.

die Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der Telekom-Control GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren,

2.

die Festsetzung der zur Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen ausreichenden Finanzmittel sowie der für die Abdeckung des Haftungsrisikos der Zertifizierungsdiensteanbieter ausreichenden Finanzmittel, insbesondere die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme für eine Haftpflichtversicherung,

3.

die Zuverlässigkeit des Zertifizierungsdiensteanbieters und seines Personals (§§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 2),

4.

die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der §§ 7 Abs. 2, 10 und 18, die Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach § 18 sowie die Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,

5.

die Dauer der Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5),

6.

die Anwendungsbereiche, Anforderungen und Toleranzen von sicheren Zeitstempeldiensten,

7.

die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung der qualifizierten Zertifikate sowie den Zeitraum und das Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren),

8.

die Form, Darstellung und Verfügbarkeit des Zertifizierungskonzepts (zB Klartext),

9.

die Dauer der Aufbewahrung einer Dokumentation (§ 11) und

10.

die Art und Form der Kennzeichnung akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter.

Abkürzung

SigG

8.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Signaturverordnung

§ 25. Der Bundeskanzler hat mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über

1.

die Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren,

2.

die Festsetzung der zur Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen ausreichenden Finanzmittel sowie der für die Abdeckung des Haftungsrisikos der Zertifizierungsdiensteanbieter ausreichenden Finanzmittel, insbesondere die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme für eine Haftpflichtversicherung,

3.

die Zuverlässigkeit des Zertifizierungsdiensteanbieters und seines Personals (§§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 2),

4.

die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der §§ 7 Abs. 2, 10 und 18, die Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach § 18 sowie die Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,

5.

die Dauer der Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5),

6.

die Anwendungsbereiche, Anforderungen und Toleranzen von sicheren Zeitstempeldiensten,

7.

die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung der qualifizierten Zertifikate sowie den Zeitraum und das Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren),

8.

die Form, Darstellung und Verfügbarkeit des Zertifizierungskonzepts (zB Klartext),

9.

die Dauer der Aufbewahrung einer Dokumentation (§ 11) und

10.

die Art und Form der Kennzeichnung akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter.

Abkürzung

SigG

8.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Signaturverordnung

§ 25. Der Bundeskanzler hat mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über

1.

die Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren,

2.

die Festsetzung der zur Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen ausreichenden Finanzmittel sowie der für die Abdeckung des Haftungsrisikos der ZDA ausreichenden Finanzmittel, insbesondere die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme für eine Haftpflichtversicherung,

3.

die Zuverlässigkeit des ZDA und seines Personals (§§ 7 Abs. 1),

4.

die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der §§ 7 Abs. 2, 10 und 18, die Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach § 18 sowie die Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,

5.

die Dauer der Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5),

6.

die Anwendungsbereiche, Anforderungen und Toleranzen von qualifizierten Zeitstempeldiensten,

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)

8.

die Form, Darstellung und Verfügbarkeit des Zertifizierungskonzepts (zB Klartext),

9.

die Dauer der Aufbewahrung einer Dokumentation (§ 11) und

10.

die Art und Form der Kennzeichnung akkreditierter ZDA.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 26. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 56 000 S zu bestrafen, wer fremde Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators mißbräuchlich verwendet.

(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 112 000 S zu bestrafen, wenn er

1.

entgegen § 9 Abs. 1 seine Widerrufspflicht verletzt,

2.

entgegen § 11 seine Dokumentationspflicht verletzt,

3.

entgegen § 16 Abs. 1 nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt oder

4.

entgegen § 20 Abs. 1 und 3 den Zertifikatswerber nicht unterrichtet.

(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 224 000 S zu bestrafen, wenn er

1.

entgegen § 6 Abs. 2 die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder das Sicherheitskonzept oder das Zertifizierungskonzept nicht vorlegt,

2.

entgegen § 6 Abs. 5 nicht alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, der Aufsichtsstelle anzeigt,

3.

entgegen § 7 Abs. 1 Z 2 keinen geeigneten Widerrufsdienst oder keinen geeigneten Verzeichnisdienst führt,

4.

entgegen § 7 Abs. 1 Z 8 keine geeigneten Vorkehrungen dafür trifft, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom Zertifizierungsdiensteanbieter noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können,

5.

entgegen § 18 keine geeigneten technischen Komponenten und Verfahren für sichere elektronische Signaturen verwendet, bereitstellt oder bezeichnet oder

6.

trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (§ 14 Abs. 2 bis 4) die ihm untersagte Tätigkeit weiterhin ausübt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 26. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer fremde Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators mißbräuchlich verwendet.

(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wenn er

1.

entgegen § 9 Abs. 1 seine Widerrufspflicht verletzt,

2.

entgegen § 11 seine Dokumentationspflicht verletzt,

3.

entgegen § 16 Abs. 1 nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt oder

4.

entgegen § 20 Abs. 1 und 3 den Zertifikatswerber nicht unterrichtet.

(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen, wenn er

1.

entgegen § 6 Abs. 2 die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder das Sicherheitskonzept oder das Zertifizierungskonzept nicht vorlegt,

2.

entgegen § 6 Abs. 5 nicht alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, der Aufsichtsstelle anzeigt,

3.

entgegen § 7 Abs. 1 Z 2 keinen geeigneten Widerrufsdienst oder keinen geeigneten Verzeichnisdienst führt,

4.

entgegen § 7 Abs. 1 Z 8 keine geeigneten Vorkehrungen dafür trifft, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom Zertifizierungsdiensteanbieter noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können,

5.

entgegen § 18 keine geeigneten technischen Komponenten und Verfahren für sichere elektronische Signaturen verwendet, bereitstellt oder bezeichnet oder

6.

trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (§ 14 Abs. 2 bis 4) die ihm untersagte Tätigkeit weiterhin ausübt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 26. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer fremde Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators mißbräuchlich verwendet.

(2) Ein ZDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wenn er

1.

entgegen § 9 Abs. 1 seine Widerrufspflicht verletzt,

2.

entgegen § 11 seine Dokumentationspflicht verletzt,

3.

entgegen § 16 Abs. 1 nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt oder

4.

entgegen § 20 Abs. 1 den Zertifikatswerber nicht unterrichtet.

(3) Ein ZDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen, wenn er

1.

entgegen § 6 Abs. 2 die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder das Sicherheitskonzept oder das Zertifizierungskonzept nicht vorlegt,

2.

entgegen § 6 Abs. 5 nicht alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, der Aufsichtsstelle anzeigt,

3.

entgegen § 7 Abs. 1 Z 2 keinen geeigneten Widerrufsdienst oder keinen geeigneten Verzeichnisdienst führt,

4.

entgegen § 7 Abs. 1 Z 8 keine geeigneten Vorkehrungen dafür trifft, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom ZDA noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können,

5.

entgegen § 18 keine geeigneten technischen Komponenten und Verfahren für qualifizierte elektronische Signaturen verwendet, bereitstellt oder bezeichnet oder

6.

trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (§ 14 Abs. 3) die ihm untersagte Tätigkeit weiterhin ausübt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.

Inkrafttreten und Verweisungen

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten und Verweisungen

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 5, 7, 15, 18, 19, 23, 24, 26, 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2000 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten und Verweisungen

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 5, 7, 15, 18, 19, 23, 24, 26, 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2000 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Bestimmungen der § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1 bis 5, § 25 Z 1 und § 27 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

Inkrafttreten und Verweisungen

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 5, 7, 15, 18, 19, 23, 24, 26, 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2000 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Bestimmungen der § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1 bis 5, § 25 Z 1 und § 27 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(6) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Inkrafttreten und Verweisungen

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 5, 7, 15, 18, 19, 23, 24, 26, 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2000 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Bestimmungen der § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1 bis 5, § 25 Z 1 und § 27 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(6) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Vollzug

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 3, 4 und 23 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der §§ 13 bis 17 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

3.

hinsichtlich der §§ 22 und 26 der Bundeskanzler,

4.

hinsichtlich der §§ 7 Abs. 1 Z 6 und 13 Abs. 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

Vollzug

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 3, 4 und 23 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der §§ 13 bis 17 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

3.

hinsichtlich der §§ 22 und 26 der Bundeskanzler,

4.

hinsichtlich der §§ 7 Abs. 1 Z 6 und 13 Abs. 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

Hinweis auf Umsetzung

§ 29. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 99/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L Nr. 13 vom 19. Jänner 2000, S 12, umgesetzt.

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