(Nr. 2605.) Hypothekenbankgesetz. Vom 13. Juli 1899

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1938-11-13
Letzte Aktualisierung 2017-07-27
Status Aufgehoben · 2005-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

(2) Eine Aufrechnung gegen in das Hypothekenregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Hypothekenregister der Hypothekenbank erst eingetragen werden, nachdem die Hypothekenbank die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 6 Abs. 5.

§. 35.

Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Werthpapieren die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Das Gleiche gilt von Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung gegeben ist.

(Anm.: Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden)

§. 35.

Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Werthpapieren die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Das Gleiche gilt von Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung gegeben ist.

Konkursvorrechte zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer Hypothekenbank, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht gemäß Abs. 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist.

Insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen

§ 35. (1) Wird über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so bilden die im Hypothekenregister eingetragenen Werte eine Sondermasse für die Forderungen der Pfandbriefgläubiger (§ 48 Konkursordnung – KO).

(2) Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt. Auf die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO nicht anzuwenden.

(3) Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.

(4) Die im Hypothekenregister eingetragenen Werte sind vom besonderen Verwalter nach Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des für die Pfandbriefgläubiger bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus den Pfandbriefen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für die Pfandbriefverbindlichkeiten haftet die übertragende Hypothekenbank neben dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich bekannt zu machen.

(5) Der Erlös aus der Übertragung der Sondermasse samt Pfandbriefverbindlichkeiten fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind nur jene Werte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger, der sichernden Überdeckung nach § 6 Abs. 1 und der Sondermassekosten offensichtlich nicht notwendig sind.

(6) Die Pfandbriefgläubiger können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger § 14 Abs. 2 KO anzuwenden.

(7) Anstelle einer Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht fälligen Pfandbriefforderungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich ausreicht. Dies bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüblichen Auf- oder Abschlages zu ermitteln. Die im Hypothekenregister eingetragenen Werte dürfen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Pfandbriefforderungen sind zum Barwert gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die gemeinschaftliche Konkursmasse.

(8) Ist eine Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im Hypothekenregister eingetragenen Werte zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gelten die Forderungen aus den Pfandbriefen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der besondere Verwalter die Pfandbriefgläubiger anteilig zu befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Hypothekenbank, so sind sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe entfallenden Anteile an dem Erlös aus der Sondermasse mitzuzählen.

(9) Die Verwertung nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 KO vorzunehmen. Pfandbriefgläubiger gelten nicht als Absonderungsberechtigte im Sinne des § 120 KO.

Abkürzung

HypBG

Insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen

§ 35. (1) Wird über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so bilden die im Hypothekenregister eingetragenen Werte eine Sondermasse für die Forderungen der Pfandbriefgläubiger (§ 48 Insolvenzordnung – IO).

(2) Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 IO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt. Auf die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d IO nicht anzuwenden.

(3) Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.

(4) Die im Hypothekenregister eingetragenen Werte sind vom besonderen Verwalter nach Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des für die Pfandbriefgläubiger bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus den Pfandbriefen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für die Pfandbriefverbindlichkeiten haftet die übertragende Hypothekenbank neben dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich bekannt zu machen.

(5) Der Erlös aus der Übertragung der Sondermasse samt Pfandbriefverbindlichkeiten fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind nur jene Werte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger, der sichernden Überdeckung nach § 6 Abs. 1 und der Sondermassekosten offensichtlich nicht notwendig sind.

(6) Die Pfandbriefgläubiger können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger § 14 Abs. 2 IO anzuwenden.

(7) Anstelle einer Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht fälligen Pfandbriefforderungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich ausreicht. Dies bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüblichen Auf- oder Abschlages zu ermitteln. Die im Hypothekenregister eingetragenen Werte dürfen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Pfandbriefforderungen sind zum Barwert gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die gemeinschaftliche Konkursmasse.

(8) Ist eine Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im Hypothekenregister eingetragenen Werte zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gelten die Forderungen aus den Pfandbriefen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der besondere Verwalter die Pfandbriefgläubiger anteilig zu befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Hypothekenbank, so sind sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe entfallenden Anteile an dem Erlös aus der Sondermasse mitzuzählen.

(9) Die Verwertung nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 IO vorzunehmen. Pfandbriefgläubiger gelten nicht als Absonderungsberechtigte im Sinne des § 120 IO.

§. 36.

Treuhänder, die zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger handeln, sind nach § 153 StGB zu bestrafen.

§. 37.

Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere oder das in der Verwahrung des Treuhänders befindliche Geld vorschriftsmäßig gedeckt ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für eine Hypothekenbank wissentlich über eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek oder über ein in das Register eingetragenes Werthpapier durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe nicht genügen, sowie denjenigen, welcher der Vorschrift des §. 31 Abs. 2 Satz 2 zuzwider es unterläßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1974)

§ 37. (1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.

für eine Hypothekenbank wissentlich über einen in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder

2.

es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.

Abkürzung

HypBG

§ 37. (1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.

für eine Hypothekenbank wissentlich über einen in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder

2.

es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.

§. 38.

Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

HypBG

§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

§. 39.

Wer der Vorschrift des § 2 zuwiderhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 39. Wer der Vorschrift des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

HypBG

§ 39. Wer der Vorschrift des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

§. 40.

Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes die Grundschulden gleich. Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstücke zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese die Vorschrift des §. 6 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

Abkürzung

HypBG

§ 40. (1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 37 bis 39 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 37 bis 39 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

§. 41.

Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen die Vorschriften des §. 6 Abs. 1, 4 und der §§. 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 bis 38 entsprechende Anwendung.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

§ 41. Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG) eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten Körperschaften gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen ausgegeben (Kommunalschuldverschreibungen/-briefe), so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrundeliegenden Darlehensforderungen die §§ 6 Abs. 1 und Abs. 4 und die §§ 8, 9, 11 Abs. 4 und Abs. 5, 22, 23, 25, 26 und 29 bis 38 anzuwenden. Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken auch unter der Bezeichung (Anm.: richtig: Bezeichnung) „Öffentlicher Pfandbrief” ausgegeben werden.

§ 41. Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten Körperschaften gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen ausgegeben (Kommunalschuldverschreibungen/-briefe), so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrundeliegenden Darlehensforderungen die §§ 6 Abs. 1 und Abs. 4 und die §§ 8, 9, 11 Abs. 4 und Abs. 5, 22, 23, 25, 26 und 29 bis 38 anzuwenden. Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken auch unter der Bezeichung (Anm.: richtig: Bezeichnung) "Öffentlicher Pfandbrief" ausgegeben werden.

Abkürzung

HypBG

§ 41. (1) Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten Körperschaften gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen ausgegeben (Kommunalschuldverschreibungen/-briefe), so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrundeliegenden Darlehensforderungen § 6 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 8, § 9, § 22, § 23, § 25, § 26 und die §§ 29 bis 40 anzuwenden.

Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken auch unter der Bezeichung (Anm.: richtig: Bezeichnung) „Öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben werden.

(2) Folgende Werte stehen den von der Hypothekenbank an die in Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten nichthypothekarischen Darlehen gleich:

1.

von einer der vorgenannten Körperschaften ausgegebene Schuldverschreibungen oder

2.

Schuldverschreibungen, für die eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.

Der Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen nach § 35 Abs. 1 auf die Forderungen der Hypothekenbank aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt, darf 10% des Gesamtbetrags der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten.

§. 42.

Werden von einer Hypothekenbank auf Grund von Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen die im §. 41 Abs. 1 angeführten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die von der Hypothekenbank in der bezeichneten Weise ausgegebenen Schuldverschreibungen stehen im Sinne der Vorschriften des §. 7 und des §. 41 Abs. 2 den Hypothekenpfandbriefen gleich.

Die Satzung der Bank kann bestimmen, daß auf Grund der Forderungen aus den gemäß Abs. 1 gewährten Darlehen und auf Grund der Forderungen aus Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechtes gewährt sind, Schuldverschreibungen einer und derselben Art ausgegeben werden, denen beide Arten von Forderungen zur Deckung dienen. In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammtbetrag der Forderungen der einen oder der anderen Art ersichtlich zu machen.

Im Uebrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen maßgebenden Grundsätze von der Hypothekenbank festzustellen; die Grundsätze bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften des §. 13 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Abkürzung

HypBG

§. 42.

Werden von einer Hypothekenbank auf Grund von Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen die im §. 41 Abs. 1 angeführten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die von der Hypothekenbank in der bezeichneten Weise ausgegebenen Schuldverschreibungen stehen im Sinne der Vorschriften des §. 7 und des §. 41 Abs. 2 den Hypothekenpfandbriefen gleich.

Die Satzung der Bank kann bestimmen, daß auf Grund der Forderungen aus den gemäß Abs. 1 gewährten Darlehen und auf Grund der Forderungen aus Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine Gebietskörperschaft aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraumes als Österreich oder aus der Schweiz gewährt sind, Schuldverschreibungen einer und derselben Art ausgegeben werden, denen beide Arten von Forderungen zur Deckung dienen. In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammtbetrag der Forderungen der einen oder der anderen Art ersichtlich zu machen.

Im Uebrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen maßgebenden Grundsätze von der Hypothekenbank festzustellen; die Grundsätze bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften des §. 13 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Abkürzung

HypBG

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 42a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

HypBG

Verweise

§ 42b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§. 43.

Die §§ 7 und 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

§. 43.

Die §§ 7 und 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

Die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 5a, 6 Abs. 3, 11 Abs. 4 und 5, 19, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2, 41 und 42 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1998 sowie der Entfall des § 18 Abs. 2 bis 4 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

§. 43.

Die §§ 7 und 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

Die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 5a, 6 Abs. 3, 11 Abs. 4 und 5, 19, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2, 41 und 42 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1998 sowie der Entfall des § 18 Abs. 2 bis 4 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, der Entfall von § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3, der Entfall von § 3, § 5a Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 34 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.

§. 43.

Die §§ 7 und 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

Die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 5a, 6 Abs. 3, 11 Abs. 4 und 5, 19, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2, 41 und 42 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1998 sowie der Entfall des § 18 Abs. 2 bis 4 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, der Entfall von § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3, der Entfall von § 3, § 5a Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 34 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 bis 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 41, die Überschrift zu § 43 und § 43 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall von § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§. 43.

(1) Die §§ 7 und 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 5a, 6 Abs. 3, 11 Abs. 4 und 5, 19, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2, 41 und 42 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1998 sowie der Entfall des § 18 Abs. 2 bis 4 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, der Entfall von § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3, der Entfall von § 3, § 5a Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 34 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 bis 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 41, die Überschrift zu § 43 und § 43 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall von § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.

Abkürzung

HypBG

In-Kraft-Treten

§. 43.

(1) Die §§ 7 und 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 5a, 6 Abs. 3, 11 Abs. 4 und 5, 19, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2, 41 und 42 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1998 sowie der Entfall des § 18 Abs. 2 bis 4 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, der Entfall von § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3, der Entfall von § 3, § 5a Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 34 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 bis 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 41, die Überschrift zu § 43 und § 43 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall von § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.

(5) Der Gesetzestitel, § 5 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 9 erster und vierter Satz, § 11 Abs. 4, § 22, § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 1 bis 4, § 31 Abs. 1 bis 3, § 32, § 34a Abs. 1 und 2, § 35 samt Überschrift, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41 Abs. 1 und 2, § 42a samt Überschrift sowie § 42b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

(6) § 9 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 gilt für Hypothekenpfandbriefe, die nach dem 31. Mai 2005 ausgegeben werden, wobei der erste Durchrechnungszeitraum mit diesem Zeitpunkt beginnt.

(7) Die §§ 37 bis 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 509/1974 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 begangen worden sind, weiter anzuwenden.

Abkürzung

HypBG

In-Kraft-Treten

§. 43.

(1) Die §§ 7 und 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 5a, 6 Abs. 3, 11 Abs. 4 und 5, 19, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2, 41 und 42 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1998 sowie der Entfall des § 18 Abs. 2 bis 4 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, der Entfall von § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3, der Entfall von § 3, § 5a Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 34 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 bis 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 41, die Überschrift zu § 43 und § 43 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall von § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.

(5) Der Gesetzestitel, § 5 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 9 erster und vierter Satz, § 11 Abs. 4, § 22, § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 1 bis 4, § 31 Abs. 1 bis 3, § 32, § 34a Abs. 1 und 2, § 35 samt Überschrift, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41 Abs. 1 und 2, § 42a samt Überschrift sowie § 42b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

(6) § 9 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 gilt für Hypothekenpfandbriefe, die nach dem 31. Mai 2005 ausgegeben werden, wobei der erste Durchrechnungszeitraum mit diesem Zeitpunkt beginnt.

(7) Die §§ 37 bis 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 509/1974 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 begangen worden sind, weiter anzuwenden.

(8) § 5a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

Abkürzung

HypBG

Außer-Kraft-Treten

§ 44. § 8 Abs. 2, § 20, § 27, § 28, § 34 und § 36 treten mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.

Abkürzung

HypBG

Außer-Kraft-Treten

§ 44. (1) § 8 Abs. 2, § 20, § 27, § 28, § 34 und § 36 treten mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.

(2) § 40 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

Abkürzung

HypBG

Artikel 1

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 5a und 40, BGBl. Nr. 375/1899)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.