Kundmachung der Bundesregierung vom 23. März 1923, betreffend den Abschluß der in Artikel XI, Zahl 1, des Handelsübereinkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn unter a) und b) vorgesehenen Übereinkommen über die Erleichterung des kleinen Grenzverkehres und über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die Rechtshilfe in Zollstrafsachen.Übereinkommen über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1923-03-02
Status Aufgehoben · 2018-12-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

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*1) Verlautbart im 23. Stück des Bundesgesetzblattes vom Jahre
1923 unter Nummer 101.;



Eilgut;



Einfuhr;



Einfuhrverbot; Ausfuhrverbot; Eintritt; Staatsabgabe; Staatszuständigkeit" consolidated_url: "https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003742" gesetzesnummer: "10003742"


Unterzeichnungsdatum

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Ratifikationstext

In dem erwähnten Notenwechsel haben der Bundesminister für Äußeres der Republik Österreich und der königlich ungarische Gesandte in Wien übereinstimmend festgestellt, daß bei Auslegung obiger Übereinkommen in Zweifelsfällen der deutsche Text gelten soll, da die Verhandlungen in deutscher Sprache geführt worden sind.

Der in diesem Notenwechsel zum Ausdruck gelangende Staatsvertrag ist gleichzeitig mit dem am 8. Februar 1922 in Budapest unterzeichneten Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn, somit am 2. März 1923, in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Äußeres der Republik Österreich und der königlich-ungarische Gesandte in Wien haben anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden zu dem am 8. Februar 1922 in Budapest unterzeichneten Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn *1) am 20. Februar 1923 in Wien einen Notenaustausch vollzogen, durch den sie einander zur Kenntnis gebracht haben, daß sich die Bundesregierung der Republik Österreich und die königlich-ungarische Regierung einverstanden erklären, im Verkehre zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn die nachstehenden zwei Übereinkommen anzuwenden, die gemäß des Artikels XI (2. Absatz) des bezogenen Handelsübereinkommens als integrierende Bestandteile desselben gelten:

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 1.

1.

Die vertragschließenden Teile werden einander nach den folgenden Bestimmungen bei der Zollabfertigung sowie bei der Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen unterstützen und bei der Durchführung des Zollstrafverfahrens Rechtshilfe leisten.

2.

Jeder der vertragschließenden Teile wird seine Zollbehörden und Angestellten an der gemeinsamen Grenze anweisen, sich mit den auf das Zollwesen bezüglichen Gesetzen und Vorschriften des anderen Teiles einschließlich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, sowie der Vorschriften über die Statistik des Warenverkehres nach Tunlichkeit bekannt zu machen und sie zu berücksichtigen.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

I.

Wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung.

§ 2.

Die Zollstellen an der gemeinsamen Grenze werden den leitenden Beamten der gegenüberliegenden Grenzzollstellen alle dienstlichen Auskünfte über den Warenverkehr erteilen und überhaupt in jeder Weise bestrebt sein, den gegenüberliegenden Grenzzollstellen in der Ausübung ihres Dienstes nach Tunlichkeit Hilfe zu leisten.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 3.

1.

Jeder der vertragschließenden Teile ist verpflichtet, Waren in das Gebiet des anderen Teiles nur auf Zollstraßen, die zu mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsämtern führen, und nur zu solchen Tageszeiten austreten zu lassen, daß sie beim jenseitigen Amt voraussichtlich noch während der Amtsstunden eintreffen.

2.

Die Zollstraßen und Amtsstunden der Straßenzollämter an der gemeinsamen Grenze werden im gegenseitigen Einvernehmen übereinstimmend festgesetzt und die hinsichtlich des Grenzübertrittes gewährten Erleichterungen mitgeteilt werden.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 4.

1.

Auf den dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen ist die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck über die Zollgrenze bei Tag und Nacht gestattet.

2.

Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Fahrordnung für alle die Grenze überschreitenden Züge und jede Änderung darin den auf den Bahnhöfen aufgestellten Zollämtern und Zweigstellen (Eisenbahnzollämter) spätestens 8 Tage, bevor sie in Wirksamkeit treten, anzuzeigen. Den Eisenbahnzollämtern sind auch größere Verspätungen der Züge, deren Ausfall sowie zu erwartende Sonderzüge und einzelne Lokomotiven so zeitig als möglich anzuzeigen.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 5.

1.

Beide Teile werden Vorsorge treffen, daß im gegenseitigen Eisenbahnverkehre den Gütersendungen Stammerklärungen beigegeben werden, die der Zollstelle des anderen Teiles auszufolgen sind; doch behält man sich vor, für kurze Durchzugsstrecken Ausnahmen von der Beibringung von Stammerklärungen zu vereinbaren.

2.

Bei der Ankunft eines jeden, außer dem Dienstwagen, beladene Wagen führenden Zuges hat die den Verkehr über die Zollgrenze vermittelnde Eisenbahn dem Zollamte des anderen Teiles eine Zugliste nach Muster a (Anm.: Muster nicht darstellbar) zu überreichen.

3.

Den auf dem Gebiete des anderen Teiles gelegenen Zollstellen ist vor der Abfahrt jedes, außer dem Dienstwagen beladene Wagen führenden Zuges nach dem Nachbarstaate ein Zugzettel nach Muster b (Anm.: Muster nicht darstellbar) zu übergeben.

4.

Der Anfertigung sonstiger Zollbegleitpapiere durch die Eisenbahn für Zwecke des Nachbarstaates bedarf es nicht.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 6.

1.

Zur Sicherstellung des Zollgefälles werden beide Teile Vorsorge treffen, daß die nicht aus dem freien Verkehre ihrer Gebiete stammenden Waren in den dem anderen Teile zu übergebenden Begleitpapieren als solche unter Angabe des Ursprunges und Herkunftslandes zollamtlich festgehalten werden. Bei solchen Waren kann auch nach Maßgabe näherer Vereinbarungen, eine unmittelbare Anweisung an ein Zollamt des anderen Teiles stattfinden. Hiebei werden vorhandene Zollverschlüsse gleich den eigenen anerkannt werden (§ 11) und können sich die beiderseitigen Zollämter an der Grenzübergangsstelle, sofern es sich um eine unmittelbare Anweisung handelt, lediglich auf die Abstempelung der Begleitpapiere beschränken. Die Erledigung der Anweispapiere hat in diesem Falle durch das angewiesene Amt zu erfolgen.

2.

Die vertragschließenden Teile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Übergang der Transportmittel stattfindet, Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zollamt befindet, von der Abladung und Beschau an der Grenze, sowie vom Packstückverschlusse freilassen, wenn jene Waren ordnungsgemäß zum Eingang angemeldet sind.

3.

Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen aus dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile durch das Gebiet des anderen ausgeführt oder aus dem Gebiete eines dritten Staates durch das Gebiet des einen vertragschließenden Teiles nach dem Gebiete des anderen Teiles ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Abladung und Beschau, sowie vom Packstückverschlusse, sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, wenn sie ordnungsgemäß zum Durchgang angemeldet sind.

4.

Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen (Absatz 2 und 3) ist jedoch dadurch bedingt, daß die beteiligten Eisenbahnverwaltungen für die ordnungsmäßige Stellung der Wagen mit unverletztem Verschluß am Abfertigungsamt im Innern oder am Ausgangsamt verpflichtet sind und daß gegen die erleichterte Behandlung in der Durchfuhr vom Standpunkte der bestehenden Durchfuhrverbote keine Hindernisse obwalten.

5.

Von der Abladung und Verwiegung sollen in der Regel bei den Grenzzollämtern zur endgültigen Zollabfertigung gelangende zollfreie Waren befreit sein, wenn deren zollamtliche Beschau ohne Abladung durchgeführt werden kann.

6.

Die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Erleichterungen sollen ausnahmsweise auch im Fall einer unter zollamtlicher Überwachung stattfindenden Umladung der Güter (von Wagen zu Wagen), ohne daß damit die zollordnungsmäßige Abfertigung verbunden zu werden braucht, zulässig sein, wenn eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nötig wird oder aus anderen Gründen unvermeidlich ist.

7.

Die im Absatz 3 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen durchlaufenden Güter von der zollamtlichen Beschau gilt nicht, wenn Anzeigen oder begründete Vermutungen einer beabsichtigten Zollzuwiderhandlung vorliegen.

8.

Die von einem der vertragschließenden Teile mit dritten Staaten über die Zollabfertigung vereinbarten weitergehenden Erleichterungen finden auch bei dem Verkehre mit dem anderen Teile unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit Anwendung.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 7.

1.

In den Personenwagen darf bei Überschreitung der Zollgrenze nur Handgepäck der Reisenden untergebracht werden.

2.

Die Zollabfertigung von Hand- und Reisegepäck soll in der Grenzstation derart beschleunigt werden, daß auch die an ein anderes Zollamt überwiesenen Gepäckstücke, wenn irgendwie tunlich, noch mit dem Anschlußzuge weiterbefördert werden können.

3.

Eil- und Frachtgüter, welche mit Personen befördernden Zügen befördert werden, sind denselben Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen, welche für die mit den Güterzügen beförderten derartigen Gegenstände gelten.

4.

Jedoch sollen als Eilgut aufgegebene lebende Tiere und dem raschen Verderben unterliegende Waren bei Zügen mit Personenbeförderung vom Grenzzollamte ebenso beschleunigt abgefertigt werden wie Gepäck.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 8.

1.

Die vertragschließenden Teile werden zur Erleichterung des Reisenden- und Güterverkehres ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter und Grenzkontrollstellen für die Paßrevision tunlichst an einem Ort zusammenlegen. Die in dieser Hinsicht unter Zusicherung der vollen Gegenseitigkeit vereinbarten Bestimmungen sind in der Anlage enthalten.

2.

Außerdem werden die beiden Regierungen Vorkehrungen treffen, um die Behinderung des Reiseverkehres durch die Zollrevision in den Anschlußstationen nach Tunlichkeit zu beheben und den durchgehenden Reiseverkehr durch die Ermöglichung der direkten Anweisung des Reisegepäcks an ein Innerlandszollamt des anderen Teiles zu erleichtern.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 9.

In betreff der zollsicheren Einrichtung der Wagen sind die auf der Berner Konferenz vom 15. Mai 1886 vereinbarten Vorschriften über die zollsichere Einrichtung im internationalen Verkehre sowie die etwaigen Abänderungen und Ergänzungen derselben maßgebend.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 10.

1.

Die Zollbegleitpapiere müssen sich im Zeitpunkt der Überschreitung der gemeinsamen Grenze bei der Ware befinden.

2.

Jeder der vertragschließenden Teile wird dem anderen zur Erledigung der für die Wiederausfuhr unverzollter Waren geleisteten Sicherheiten, sowie der für ausgeführte Waren gebührenden Abgabenerlässe oder Erstattungen auf Verlangen den erfolgten Eingang über die gemeinsame Grenze bestätigen. Als Nachweis des Grenzübertrittes genügt der Abdruck des Amtsstempels des Grenzeingangsamtes in den Begleitpapieren.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 11.

Die zollamtlichen Bescheinigungen, Verschlüsse, Siegel, Stempel und sonstigen Zeichen, die eichamtlichen Stempel und Zeichen an Fässern und sonstigen äußeren Umschließungen, die Eichzeichen und Eichscheine der Binnenschiffe, letztere nach Maßgabe der zwischen den vertragschließenden Teilen noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen und die bahnamtlichen Gewichtbezeichnungen an den Eisenbahnwagen werden für das Zollverfahren gegenseitig anerkannt.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 12.

Der zollfreie Wiedereintritt von Sendungen, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Teiles zur Beförderung mit der Eisenbahn ausgeliefert und durch die Gebiete des anderen Teiles nach dem Ursprungsgebiete befördert worden sind, wird von den Zollverwaltungen zugelassen werden, sobald es sich bei solchen Beförderungen

a)

um die Ausführung von Abmachungen zwischen den beiderseitigen Eisenbahnen über die Verkehrsteilung und Verkehrsleitung oder

b)

um den Verkehr der Stationen des einen vertragschließenden Teiles handelt, die in den Gebieten des anderen Teiles liegen.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

II.

Verhütung von Zollzuwiderhandlungen.

§ 13.

1.

Die beiderseitigen Zollangestellten an der gemeinsamen Grenze haben einander zur Verhütung und Entdeckung des Schmuggels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen, ihre Wahrnehmungen schleunigst mitzuteilen und einen freundnachbarlichen dienstlichen Verkehr zu pflegen.

2.

Zur Verständigung über ein zweckmäßiges Zusammenwirken hiezu werden von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen Beratungen unter den beiderseitigen Leitern der Zollämter und Zollwachstellen an der Grenze stattfinden.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 14.

Die beiderseitigen Angestellten der Zollverwaltung, denen die Verhinderung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen obliegt, haben auch Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften des anderen Teiles durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel zu verhindern. Die Angestellten haben dabei ebenso wie bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften des eigenen Landes zu verfahren.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 15.

Die Zollbehörden des einen Teiles werden über die zu ihrer Kenntnis gelangenden Übertretungen von Zollvorschriften des anderen Teiles dessen zuständigen Zollbehörden sofort Mitteilung machen und über Ersuchen die Akten und Beweisstücke übersenden.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 16.

1.

Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Verlangen des anderen Teiles Personen, die den Verdacht des gewerbe- oder gewohnheitsmäßigen Schmuggels gegenüber dem anderen Teile wider sich erregt haben, überwachen lassen.

2.

Entsteht Verdacht, daß im Grenzbezirke des einen Teiles Warenvorräte über Bedürfnis und zum Zwecke des Schmuggels in das Gebiet des anderen Teiles angehäuft werden, so werden dergleichen Lager auf Verlangen unter besondere Überwachung gestellt.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

III.

Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen.

§ 17.

1.

Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften des anderen Teiles hat auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben jeder der vertragschließenden Teile nach denselben Gesetzen, von denselben Gerichten und Behörden und in denselben Formen, wie Zuwiderhandlungen gegen die eigenen Zollgesetze untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen:

a)

wenn der Beschuldigte ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder

b)

wenn derselbe, ohne Angehöriger dieses Staates zu sein, nicht nur dortselbst zur Zeit der Zuwiderhandlung seinen, wenn auch vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Zuwiderhandlung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch sich dortselbst bei oder nach dem Einlangen des Verfolgungsantrages betreffen läßt.

2.

Wenn sich der Strafbetrag nach dem hinterzogenen Abgabenbetrag

richtet, so ist die Strafe nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist.

3.

Die Verfolgung der bei Verletzung der Zollvorschriften des

anderen Teiles etwa vorkommenden sonstigen strafbaren Handlungen wird hiedurch nicht berührt.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 18.

Den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen Teiles ist dieselbe Beweiskraft beizumessen, wie den amtlichen Angaben der eigenen Behörden oder Angestellten.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 19.

1.

In Untersuchungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften des anderen Vertragsteiles sind die Auslagen und Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzuerlegen, wie in Untersuchungen wegen gleichartiger Zuwiderhandlungen gegen die eigenen Zollvorschriften.

2.

Für die einstweilige Bestreitung der Auslagen hat der Staat zu sorgen, in dem die Untersuchung geführt wird.

3.

Die Auslagen und Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, die im Falle der Zuwiderhandlung gegen die eigenen Zollvorschriften dem Staate zur Last bleiben würden, weil sie weder vom Angeschuldigten eingebracht, noch durch von Dritten eingezahlte Beträge oder durch den Erlös dafür haftender Gegenstände der Zuwiderhandlungen gedeckt werden können, hat der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 20.

1.

Neben der Strafe sind auch die hinterzogenen Abgaben zu erheben.

2.

Die von den Angeschuldigten eingebrachten oder für verkaufte Gegenstände der Zollzuwiderhandlungen eingehenden Geldbeträge sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die Auslagen und Kosten, sodann die dem anderen Teile entzogenen und zu erstattenden Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.

3.

Die eingegangenen Strafbeträge und die eingezogenen Gegenstände verbleiben dem Staate, in dem das Verfahren stattgefunden hat.

4.

Eine Belohnung der Anzeiger oder Ergreifer in Fällen von Zollzuwiderhandlungen findet nur bei Gegenseitigkeit statt.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 21.

Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen steht dem Staate zu, in dem die Verurteilung erfolgte.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

IV.

Rechtshilfe.

§ 22.

1.

Die Gerichte und Zollbehörden der vertragschließenden Teile werden einander in Zollstrafsachen innerhalb ihrer Befugnisse dadurch Rechtshilfe leisten, daß sie Zeugen und Sachverständige auf Erfordern eidlich vernehmen, amtliche Besichtigungen vornehmen und für Angeklagte, die nicht Angehörige des ersuchten Staates sind, Erkenntnisse und Vorladungen, letztere jedoch ohne Hinweis auf die etwaigen Rechtsfolgen des Nichterscheinens, behändigen lassen.

2.

Die für diese Amtshandlungen erwachsenden Auslagen und Kosten sind vom ersuchenden Staate zu erstatten.

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Muster a).


(Anm.: Muster a) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.)

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Muster b).


(Anm.: Muster b) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.)

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

_Anlage_zu § 8.

Bestimmungenüber die vorläufige Zusammenlegung der ungarischenund österreichischen Grenzzollstellen undGrenzkontrollstellen für die Paßrevision.

1.

Zur Abkürzung der Zollabfertigung und der Paßrevision beim Grenzübertritt im Eisenbahn- und Straßenverkehre zwischen dem Königreiche Ungarn und der Republik Österreich sind die Grenzzollstellen und die Grenzkontrollstellen der beiden Staaten nach Zulässigkeit der örtlichen Verhältnisse soweit als möglich an einem Orte zusammenzulegen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

Diese Zusammenlegung ist zunächst für die Abfertigung des Eisenbahnverkehres, und zwar grundsätzlich in den Betriebswechselstationen in Aussicht genommen. Der Zeitpunkt der Durchführung hinsichtlich der einzelnen Stationen wird nach dem im kürzesten Wege herbeizuführenden Einvernehmen der beiderseits beteiligten Ressorts bestimmt werden. Über die Abfertigung des Verkehres in den Zwischenstationen zwischen den Grenzkontrollstellen und der Landesgrenze wird für die einzelnen Strecken durch besondere Vereinbarung vorgesorgt.

Weitere Zusammenlegungen, insbesondere solche für den Straßenverkehr, werden in der Folge fallweise in Verhandlung gezogen werden.

2.

Um ein gleichartiges Vorgehen bei der Errichtung der neuen Zoll- und Grenzkontrollstellen und bei der Eröffnung von Zollstraßen sicherzustellen und die Zusammenlegung der Zoll- und Grenzkontrollstellen für den Eisenbahn- und Straßenverkehr rechtzeitig in die Wege zu leiten, werden sich beide Teile die beabsichtigte Errichtung neuer Zoll- und Grenzkontrollstellen, sowie die Eröffnung von Zollstraßen rechtzeitig vorher gegenseitig mitteilen.

3.

Es wird ausdrücklich anerkannt, daß die Zusammenlegung der Grenzstellen die tunlichste Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen bezweckt, wobei die Paßüberprüfung in Verbindung mit der zollamtlichen Untersuchung der Reisenden und ihres Handgepäckes, wenn tunlich im Zuge selbst, stattfinden soll. Die Befugnisse und Abfertigungsstunden der zusammengelegten Grenzstellen sollen tunlichst übereinstimmen.

4.

Den ausübenden Organen wird beiderseits behufs eines reibungslosen Dienstvollzuges ein freundnachbarliches Vorgehen bei allen gleichzeitig vorzunehmenden Amtshandlungen und taktvolles Auftreten in und außer Dienst zur Pflicht gemacht. Angestellte, die sich diesbezüglich Verfehlungen zuschulden kommen lassen, werden über Verlangen des anderen Teiles abberufen werden.

5.

Der Territorialstaat verpflichtet sich, den Nachbarstaat bei der Beschaffung von Amtsräumen für seine Zoll- und Paßkontrollstellen, von den Umständen angemessenen Wohnräumen für die bei diesen Stellen diensttuenden Organe und für deren Familienmitglieder alle mögliche Unterstützung angedeihen zu lassen, sofern es ihm nicht möglich ist, in dieser Hinsicht selbst Vorsorge zu treffen.

In Eisenbahnstationen bildet die Beistellung der notwendigen Amtsräume seitens der Bahnverwaltung die Voraussetzung für die Zusammenlegung.

Die Bestimmung des vom Nachbarstaate zu leistenden Ersatzes der Kosten der Unterbringung in ärarischen oder bahnamtlichen Gebäuden, sowie der Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung der zur Verfügung gestellten Räume bleibt besonderen Vereinbarungen in jedem einzelnen Falle vorbehalten.

6.

Den Geräten und Materialien zur Ausrüstung der auf fremdem Boden zu errichtenden Grenzstellen, dem Übersiedlungsgute, sowie den zum Ausbessern, Reinigen etc. in den Heimatstaat versendeten und von dort wieder zurücklangenden Effekten der Bediensteten dieser Stellen, ihren Dienstuniformen und dienstlichen Ausrüstungsgegenständen wird die unbehinderte, abgabefreie Ein- und Wiederausfuhr gegen Bestätigung der Amtsvorstehung zugesichert. Den Bediensteten dieser Stellen steht auch frei, Nahrungsmittel in dem für ihren Unterhalt angemessenen Umfang aus ihrem Heimatstaate ohne besondere Bewilligung zu beziehen.

7.

Den Angestellten der Grenzstellen und den mit ihrer Dienstaufsicht betrauten Funktionären der übergeordneten Dienststellen wird zu jeder Zeit der freie Ein- und Austritt über die Grenze lediglich auf Grund einer von der Grenzpolizei bestätigten amtlichen Bescheinigung ihrer Diensteigenschaft und Dienstverwendung gewährleistet. Für die Inspektionsorgane werden auf Namen lautende dienstliche Freifahrkarten bis zur Grenzstelle seitens des Territorialstaates über Verlangen zur Verfügung gestellt.

8.

Es ist dafür zu sorgen, daß den Grenzstellen die Zollerhebung, die Versendung und Empfangnahme von Amtsgeldern und Dienststücken unbehindert ermöglicht wird. Desgleichen bleibt den Grenzstellen des anderen Teiles die uneingeschränkte freie Verfügung über im Dienste beschlagnahmte Güter, für deren sachgemäße Verwahrung seitens des Territorialstaates vorgesorgt werden soll, gewährleistet.

9.

Die Zoll- und Kontrollstellen sind befugt, sich zu ihrer Bezeichnung einer Aufschrift in ihrer Heimatsprache und in den Nationalfarben zu bedienen.

Die Angestellten der Grenzstellen sind berechtigt, ihre vorschriftsmäßige Dienstuniform, einschließlich der Seitenwaffe, auch im fremden Staate zu tragen.

Als Angestellte der Grenzstellen kommen Zollbeamte, Zollwachorgane und mit deren Dienstaufgaben betraute Bedienstete, sowie Angestellte der Staatspolizei in Betracht.

Bei Widerstand gegen die Organe der im Auslande befindlichen Grenzstellen oder gegen deren Verfügungen hat der Territorialstaat die erforderlichen Zwangsmittel zur Behebung des Widerstandes und zur Durchführung der Amtshandlung beizustellen.

10.

Die Staats- und Heimatzuständigkeit und die Dienstverhältnisse der beiderseitigen Angestellten erleiden während des Aufenthaltes und der Dienstbestimmung in dem anderen Staate keine Veränderung. Die Angestellten bleiben in bezug auf Disziplin und Vergehen, die sich auf die Ausübung ihres Amtes oder ihres Dienstes beziehen, lediglich den Behörden und Gesetzen ihres Heimatstaates unterworfen.

Hinsichtlich der öffentlichen Lasten werden die Angestellten allen indirekten Staats- und anderen öffentlichen Abgaben an ihrem Dienstorte unterworfen sein, dagegen von allen direkten Staats- und anderen öffentlichen Abgaben des Staates, in dem sie fungieren, freibleiben, es sei denn, daß sie diesen Abgaben auch dann unterliegen würden, wenn sie in ihrem Heimatstaate oder anderwärts lebten.

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