Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshofe Vorschriften, betreffend den Voranschlag, die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung, erlassen werden. (Bundeshaushaltsverordnung - B. H. V.)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 6 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 277 (Verwaltungsentlastungsgesetz), wird verordnet, wie folgt:
I. Hauptstück.
Voranschlag.
Teilvoranschläge und Ministerial(Ressort)voranschläge.
§ 1. (1) Die anweisenden Stellen (Artikel 5, Punkt I, V. E. G.) haben hinsichtlich aller finanzgestzlichen Ansätze, zu denen ihnen das Anweisungsrecht zusteht (§§ 17, 18), alljährlich Teilvoranschläge zu verfassen und sie mit den erforderlichen Nachweisungen den sachlich zuständigen Bundesministerien vorzulegen.
(2) Die Bundesministerien haben auf Grund dieser sowie der für ihre eigenen Gebarung von ihnen selbst verfaßten Teilvoranschläge Gesamtvoranschläge für ihren Verwaltungsbereich aufzustellen (Ministerial- oder Ressortvoranschläge) und diese mit den erforderlichen Nachweisungen an das Bundesministerium für Finanzen zu leiten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen setzt alljährlich die Richtlinien für die Erstellung der Teilvoranschläge fest und bestimmt den Zeitpunkt der Vorlage.
Bundesvoranschlagsentwurf und Teilhefte.
§ 2. (1) Die Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes auf Grund der von den obersten Verwaltungsbehörden verfaßten Teilvoranschläge obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Die jeweilige Einrichtung und Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes sowie die Zahl und Art der ihm anzuschließenden Beilagen bestimmt der Bundesminister für Finanzen. Wesentliche Änderungen im Aufbau und in der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes oder im System der Veranschlagung erfolgen im Einvernehmen mit dem Rechnungshofe.
(3) Die Voranschlagsansätze sind in besonderen Nachweisungen (Teilheften) entsprechend der Zwecksbestimmung nach Zwecksrubriken (Verrechnungsposten § 39) zu unterteilen und zu erläutern. Form und Inhalt dieser Nachweisungen, die als Teilhefte dem Bundesvoranschlagsentwurf beigegeben werden, bestimmt der Bundesminister für Finanzen. Sind Jahresvoranschläge öffentlicher Fonds dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen, so sind diese Voranschläge dem Teilheft des zuständigen Bundesministeriums anzufügen.
Grundsätze für die Voranschlagserstellung.
§ 3. (1) Zu veranschlagen sind sämtliche im Laufe des Finanzjahres zu erwartenden Geldeinnahmen und -ausgaben des Bundes, einschließlich aller Ausgaben, für deren Bedeckung in Sondergesetzen vorgesorgt ist, und einschließlich der Vorschüsse und Darlehen sowie deren Rückersätze.
(2) Die Gebarungen der durchlaufenden Verrechnung (§ 49), ferner die Erlöse aus Schuldaufnahmen und Überschüsse aus den Vorjahren (Kassenbestände) sowie Einnahmen- und Ausgabenrückstände (Aktiv- und Passivrückstände) sind nicht zu veranschlagen.
§ 4. (1) Die Ausgaben und Einnahmen des Bundes sind auf dem Gebiete der Hoheitsverwaltung in der Regel ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrage zu veranschlagen. Bei Feststellung der Voranschlagsbeträge ist daher jede Vorwegabrechnung der bei den einzelnen Einnahmezweigen bestehenden Verwaltungsausgaben oder der bei einzelnen Aufwandszweigen bestehenden Einnahmen unzulässig. Ausnahmen hievon sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes zulässig.
(2) Auch die Teilvoranschläge (Geldvoranschläge) der Monopole und Bundesbetriebe sind in ungekürzten Bruttobeträgen aufzustellen.
(3) Welche Zweige der Verwaltung für die Erstellung des Voranschlages als Bundesbetriebe anzusehen sind, wird, soweit dies nicht durch Gesetz oder Verordnung festgesetzt ist, jeweils einvernehmlich vom Bundesminister für Finanzen, dem zuständigen Bundesminister und dem Rechnungshof bestimmt.
§ 5. (1) Die Ausgaben und Einnahmen sind unter genauer Anlehnung an die jeweilige Gliederung der Verwaltung in fortlaufend numerierten Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und allenfalls weiter erforderlichen Unterteilungen übersichtlich zu ordnen. Hiebei sind Ausgaben für ein und denselben Verwendungszweck sowie ihrer Herkunft nach gleichartige Einnahmen in der Regel unter einem Ansatz zusammenzufassen, im Falle getrennter Darstellung aber ist der Zusammenhang durch Verweisung herzustellen.
(2) Ist aus der Gliederung des Voranschlages im Zusammenhalte mit dem Behördenaufbau nicht zu ersehen, in den Bereich welches Bundesministeriums das Anweisungsrecht (§§ 17, 18) hinsichtlich bestimmter Ansätze fällt, oder soll das Anweisungsrecht hinsichtlich bestimmter Ansätze ganz oder zum Teil von einer anderen Stelle ausgeübt werden, als es sich zufolge der Gliederung des Voranschlages oder des Behördenaufbaues ergeben würde, so ist dies anmerkungsweise anzuführen.
§ 6. Die Voranschlagsbeträge sind, soweit die Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zuzurechnen, sonst abzuschätzen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen können auch die Ergebnisse der unmittelbar vorangegangenen Finanzjahre als Anhaltspunkt dienen. Hiebei ist auf die in den Vorjahren zutage getretene Zu- oder Abnahme der betreffenden Ausgabe oder Einnahme, dann auf die etwa mittlerweile eingetretenen Änderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen Bedacht zu nehmen.
§ 7. Der Veranschlagung ist nur das sachlich begründete, unabweisliche Jahreserfordernis des Voranschlagsjahres zugrunde zu legen. Dies ohne Rücksicht darauf, ob und welche Mittel in den dem Voranschlagsjahre vorausgegangenen Finanzjahren für den gleichen Verwendungszweck vorgesehen waren oder daß etwa die für den gleichen Verwendungszweck im Vorjahre bewilligten Mittel nicht oder nicht zur Gänze aufgebraucht werden konnten oder durften.
§ 8. (1) Darlehen aus Bundesmitteln, ferner Beitragsleistungen aus Bundesmitteln an öffentliche Fonds sind namentlich bezeichnet unter eigenen Ansätzen der Zwecksrubriken innerhalb des zuständigen Verwaltungsbereiches zu veranschlagen. Ausnahmen hievon bestimmt das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
(2) Beitragsleistungen Dritter für im Bundesvoranschlag vorgesehene Verwendungszwecke sind als Bundeseinnahmen in jenem Etat zu veranschlagen, in dem die Ausgabe veranschlagt ist.
Ordentliche und außerordentliche Gebarungen.
§ 9. (1) Bei den Ausgaben und bei den Einnahmen kann erforderlichenfalls zwischen ordentlichen und außerordentlichen unterschieden werden.
(2) Zu den ordentlichen gehören ausnahmslos solche Ausgaben und Einnahmen, die der Art nach im Bundeshaushalt regelmäßig oder in kürzeren Zeitabschnitten wiederkehren. Als außerordentliche sind Ausgaben und Einnahmen nur dann zu behandeln, wenn sie der Art nach im Bundeshaushalte nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen erheblich überschreiten.
(3) Ob und welche Ausgaben und Einnahmen hienach im Einzelfall als außerordentliche zu behandeln sind, bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.
Anlagen (Investitionen).
§ 10. (1) Die Ausgaben für wertvermehrende Anlagen wie Bauführungen u. dgl. (Investitionen) sind unter gesonderten Ansätzen zu veranschlagen.
(2) Wenn deren Ausführung sich auf mehrere Finanzjahre verteilt, ist jeweils jener Teilbetrag zu veranschlagen, der zur Ausführung der für das Voranschlagsjahr in Aussicht genommenen Arbeiten oder Anschaffungen erforderlich ist; hiebei ist anzuführen, den wievielten Teilbetrag die jeweils veranschlagte Summe darstellt.
(3) In den Teilheften (§ 2, Absatz 3) sind bei solchen Ansätzen jeweils die Gesamtkosten der Anlagen und allenfalls auch die Beiträge von Gebietskörperschaften oder anderen Personen oder Personengemeinschaften anzugeben.
Personalaufwand.
§ 11. (1) Die Ausgabenansätze für den Personalaufwand für die Organe der Bundesvollziehung (Personalaufwand) sind von den übrigen Ausgaben (Sach- und Zweckaufwand) getrennt zu verschlagen.
(2) Zu den Personalaufwand sind zu rechnen:
die Geldbezüge der Volksbeauftragten und des Präsidenten des Rechnungshofes;
das Diensteinkommen (Grundbezüge) der Bundesangestellten einschließlich der Personal- und Gehaltszulagen, der Familien- und sonstigen Zulagen, die Nebenbezüge (Entlohnungen für Mehrdienstleistungen und Überstunden, Belohnungen und Aushilfen, Kosten der Naturalbezüge), ferner die Bezüge der Vertragsangestellten und sonstiger Hilfsbediensteter sowie der Arbeiter, endlich die mit den Personalaufwendungen in ursächlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben für Dienstkleider, Dienstgeberbeiträge zu Krankenkassen, Unfallversicherungen u. a.;
die Ruhe- und Versorgungsgenüsse (einschließlich der Abfertigungen) der Bundesangestellten (Arbeiter) und ihrer Hinterbliebenen. Diese sind für die Hoheitsverwaltung in einem eigenen Kapitel, für die Monopole und Bundesbetriebe in deren Betriebsetat zu veranschlagen. Wenn zu den Pensionslasten der Bundesbetriebe ausnahmsweise Bundesbeiträge geleistet werden, sind letztere im Kapital für Pensionen unter eigenen Ansätzen zu veranschlagen.
§ 12. (1) Die Grundlage für die Veranschlagung des Aufwandes für die Dienstbezüge der unter das Gehaltsgesetz fallenden Bundesangestellten bildet die Nachweisung über die Anzahl der Dienstposten.
(2) Dieser Aufwand, ferner jener für die Bezüge der Vertragsangestellten sowie der Hilfsbediensteten einschließlich der Arbeiter ist in den Teilheften (§ 2, Absatz 3) zu zergliedern.
§ 13. (1) Die Dienstbezüge der Bundesangestellten sind in ihrer gesetzlich, vertragsmäßig oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe und zwar stets im Personalaufwand jener Dienststelle zu veranschlagen, für deren Zwecke die Bundesangestellten ausschließlich oder vorwiegend verwendet werden, gleichgültig, ob sie dem organisationsmäßigen Personalstand dieser Dienststelle angehören oder nur zugeteilt sind.
(2) Soll ein Bundesangestellter im Voranschlagsjahre vorübergehend oder dauernd zur Erreichung oder Unterstützung der Verwaltungszwecke mehrerer Dienststellen herangezogen werden, deren Aufwand unter verschiedenen finanzgesetzlichen Ansätzen dargestellt ist, so sind seine Dienstbezüge regelmäßig bei jener Dienststelle zu veranschlagen, für deren Zwecke er vorwiegend verwendet wird.
II. Hauptstück.
Gebarung.
Bundesfinanzgesetz (Ermächtigungsgesetz).
§ 14. (1) Bindende Grundlage für die Führung des Bundeshaushaltes ist das Bundesfinanzgesetz einschließlich allfälliger Nachträge (Artikel 6, VIII, XIII, V. E. G.).
(2) Insolange das Bundesfinanzgesetz (Bundesvoranschlag) nicht verfassungsmäßig erledigt ist, bestimmt das jeweilige Ermächtigungsgesetz (Budgetprovisorium) die Grundlage der Gebarung.
(3) Wenn das Ermächtigungsgesetz den eingebrachten Bundesvoranschlagsentwurf als Grundlage der Gebarung bestimmt, dürfen, soweit es nichts Gegenteiliges anordnet, die im Bundesvoranschlagsentwurf für Zwecke von Personalvermehrungen, von organisatorischen Maßnahmen oder für Neuanlagen, Bauführungen, überhaupt für außerordentliche Ausgaben (§ 9, Absatz 3) angesprochenen Beträge während der Dauer eines Budgetprovisoriums nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verwendet werden.
Kredite.
§ 15. (1) Die gesetzliche Genehmigung durch das Bundesfinanzgesetz bezieht sich auf jeden im Bundesvoranschlag unter einem eigenen Ansatz ("finanzgesetzlicher Ansatz") ausgewiesenen Betrag sowie auf die einzelnen Ansätze der Geldvoranschläge der Monopole und Bundesbetriebe (§ 4, Absatz 2) und auf die Nachweisung über die Zahl der Dienstposten. Die genannten Ausgabenansätze heißen Kredite.
(2) Die im Bundesvoranschlag ausgewiesene Summe aller für einen einzelnen Verwaltungszweig oder für den Bereich eines einzelnen Bundesministeriums (Ressort) bewilligten Einzelkredite bildet dessen Gesamtkredit (Etat).
(3) Die Teilhefte (§ 2, Absatz 3) bilden keinen Bestandteil des Bundesfinanzgesetzes.
Eröffnung und Zuweisung der Kredite.
§ 16. (1) In Durchführung des Bundesfinanzgesetzes weist der Bundesminister für Finanzen den Bundesministerien die finanzgesetzlich bewilligten Kredite zu (Eröffnung der Kredite). Die Bundesministerien stellen im Rahmen ihres Gesamtkredites den anweisenden Stellen ihres Dienstbereiches Kreditteile nach Maßgabe der Teilhefte zum Bundesvoranschlagsentwurf zur Verfügung.
(2) Die anweisenden Stellen sind keinesfalls verpflichtet, die finanzgesetzlich genehmigten Kredite oder die ihnen zugewiesenen Kreditteile unbedingt zu verausgaben.
(3) Zum Vollzuge einer finanzgesetzlich genehmigten Ausgabe sind die anweisenden Stellen vielmehr nur nach Maßgabe des unabweislichen Bedarfes und bei Beobachtung der größten Sparsamkeit und zwar nur insolange berechtigt, als der Zweck, zu dessen Erreichung die Ausgabe überhaupt oder in der genehmigten Höhe veranschlagt wurde, sowie die Voraussetzungen, welche der Veranschlagung überhaupt oder in dieser Höhe zugrunde lagen, im Zeitpunkte des Vollzuges der Ausgabe noch bestehen. Der Vollzug einer genehmigten Ausgabe hat unbedingt dann zu unterbleiben, wenn er infolge einer inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse den öffentlichen Interessen widerspräche.
Anweisung.
§ 17. (1) Die anweisenden Stellen verfügen über die ihnen finanzgesetzlich eingeräumten Kredite oder zugewiesenen Kreditteile entweder selbst endgültig durch unmittelbare Anweisung, das ist durch Erlassung von Zahlungsaufträgen zu Lasten eines finanzgesetzlich genehmigten oder zu genehmigenden Ansatzes (§ 15, Absatz 1) oder machen sie ganz oder zum Teil den ihnen unterstehenden Behörden, Ämtern, Anstalten gemäß den diesbezüglich bestehenden Vorschriften zur Bewirtschaftung und Rechnungslegung als Verläge flüssig.
(2) Die Abhebung von Krediten oder Kreditteilen vor ihrer endgültigen Verwendung, insbesondere behufs fruchtbringender Anlage ist unstatthaft.
(3) Die Fälle, in denen anweisenden Stellen, dann nachgeordneten Behörden, Ämtern oder Anstalten Kreditteile als Pauschalien angewiesen werden, das heißt die Kreditteile ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Gebarung mit diesen Beträgen und unbeschadet der Verrechnungspflicht nach § 60, Absatz 2, im Bundesrechnungsabschluß als verbraucht nachgewiesen werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof. In der Regel sind, wenn es zur Erleichterung der Verwaltung und Wirtschaftlichkeit der Gebarung beiträgt, Kreditteile nur für solche sachliche Ausgaben und zwar in einer als Höchstausmaß anzusehenden Summe als Pauschale zuzuweisen, die ihrer Art nach bestimmt, im einzelnen geringfügig sind und in verhältnismäßig größerer Zahl auftreten.
(4) Die Anweisung von Beträgen zu Lasten der Kassenmittel ohne gleichzeitige Belastung eines finanzgesetzlichen Ansatzes ist, sofern es sich nicht um eine gemäß § 49 durchlaufend zu verrechnende Gebarung handelt, unstatthaft.
§ 18. (1) Das Anweisungsrecht hinsichtlich der einzelnen finanzgesetzlichen Ansätze steht nur den anweisenden Stellen (Bundesministerium, Unterstelle) jenes Verwaltungsbereiches zu, in dessen Etat die betreffenden Kredite im Bundesvoranschlag veranschlagt sind oder denen im Sinne des § 5, Absatz 2, das Anweisungsrecht eingeräumt ist.
(2) Übertragungen des Anweisungsrechtes von den bisher zuständigen Stellen an andere sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und im Einvernehmen zwischen den beteiligten Bundesministerien zulässig. Im Falle einer solchen Übertragung geht für das laufende Finanzjahr mit dem Anweisungsrecht auch die Pflicht zur Rechnungslegung hinsichtlich des übertragenen Kredites (Kreditteiles) auf die übernehmende Stelle über.
(3) Derartige Übertragungen sind von der übertragenden Stelle dem Rechnungshof sofort zur Kenntnis zu bringen und im Rechnungsabschluß ersichtlich zu machen.
Vorschußweise vollzogene Zahlungen.
§ 19. (1) Soweit es die besonderen Dienstvorschriften über den Zahlungsverkehr des Bundes ausnahmsweise zulassen, können anweisende Stellen auf Grund eines fallweisen oder allgemeinen Einschreitens anderer anweisender Stellen des Bundes für deren Rechnung vorläufig Zahlungen vollziehen.
(2) Das Einschreiten setzt voraus, daß der einschreibenden Stelle für den bezüglichen Verwendungszweck ein Kredit zur Verfügung steht. Dieser gilt in der Höhe des Betrages durch das Einschreiten als in Anspruch genommen und bleibt bis zur Ersatzleistung (§ 45, Absatz 2) für diesen Zweck gebunden.
Verwendungszweck.
§ 20. Die genehmigten Kredite dürfen, sofern nicht im Bundesvoranschlag bei einzelnen Ansätzen ausdrücklich Ausnahmen festgesetzt sind, nur zu den bei den einzelnen Ansätzen bezeichneten Zwecken verwendet werden.
Übertragung von Kreditteilen.
Innerhalb eines finanzgesetzlichen Ansatzes (Virement).
§ 21. (1) Innerhalb eines finanzgesetzlichen Ansatzes ist die Übertragung von Kreditteilen (Virement) zwischen den einzelnen, in den Teilheften enthaltenen Zweckrubriken (§ 39) im allgemeinen zulässig.
(2) Ein Virement zugunsten der Rubriken für Belohnungen, Aushilfen und ähnliche dem freien Ermessen überlassene Personalaufwendungen (vgl. auch § 29, Absatz 3 und § 46, Absatz 3) sowie für Amts- und Kanzleierfordernisse, ferner Virements zugunsten und zulasten der für Investitionen bestimmten Zwecksrubriken sind jedoch nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gestattet.
(3) Außerdem kann auch bei anderen Zwecksrubriken eine Einschränkung des Virements zwischen dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen vereinbart werden. Derart gebundene Kreditteile sind in den Teilheften als solche anzuführen.
Finanzieller Ausgleich.
§ 22. (1) Als eine der Vorschrift des § 20 widerstreitende Abweichung von dem finanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck eines Kredites gilt nicht, wenn ein im Bundesvoranschlag unter einem bestimmten Ansatz vorgesehener Kredit ganz oder zum Teil nicht in Anspruch genommen wird, um für einen unabweislichen Mehraufwand bei einem anderen Ansatze ohne weitere Belastung der Bundesfinanzen die Deckung zu finden (finanzieller Ausgleich).
(2) Jede derartige Abweichung vom Bundesvoranschlag erfordert das vorherige Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Sie ist - je nach Dringlichkeit - vor oder nach dem Vollzuge der Ausgabe dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und im Rechnungsabschluß zu begründen. Im übrigen gelten die hinsichtlich der Überschreitungen erlassenen Bestimmungen (§ 24).
(3) Ein finanzieller Ausgleich zugunsten eines finanzgesetzlichen Ansatzes über nicht verrechenbare Ausgaben ist ausgeschlossen.
§ 23. Wesentliche Voraussetzung jedes Virements und jedes finanziellen Ausgleiches ist, daß der Kreditteil (Kredit), der zur Bedeckung einer Mehrausgabe (Überschreitung) herangezogen werden soll, schon im Zeitpunkt der die Mehrausgabe (Überschreitung) begründenden Verfügung genau bestimmt ist und endgültig gebunden wird.
Überschreitungen.
§ 24. (1) Die finanzgesetzlich genehmigten Kredite bedeuten - nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen - grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Das gleiche gilt während der Dauer eines Budgetprovisoriums für die durch das Ermächtigungsgesetz bezeichneten Grundlagen.
(2) Die Überschreitung dieser Höchstbeträge ist - abgesehen von den Fällen des § 22 - nur dann zulässig, wenn es sich um zeitlich und sachlich unvermeidbare Mehrerfordernisse handelt oder wenn der in Frage kommende Verwaltungszweck nur bei Aufwendung dieser Mehrausgaben erreicht werden kann.
(3) Jede Überschreitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, der über die in sämtlichen Verwaltungsbereichen vorfallenden Überschreitungen dem Nationalrate in bestimmten Zeitabschnitten berichtet. Jede Überschreitung ist überdies auch dem Rechnungshof in der Regel vor dem Vollzug zur Kenntnis zu bringen.
(4) Auch die zur Pauschalbewirtschaftung angewiesenen Beträge (§ 17, Absatz 3) sind grundsätzlich unüberschreitbar. Zuschüsse zu Pauschalien bedürfen, soweit nicht die bestehenden Bestimmungen über den Wirkungskreis der anweisenden Stellen anderes verfügen, der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ferner dürfen außer den Zinsen von zeitweilige fruchtbringend angelegten Pauschalgeldern andere Einnahmen zur Erhöhung von Pauschalien nicht verwendet werden.
§ 25. Rechtsverbindliche Verpflichtungen des Bundes, deren Erfüllung zu einer Belastung des Bundesschatzes mit einer neuen dauernden, nicht veranschlagten Ausgabe oder zu einer Überschreitung der Kredite im laufenden oder zur Erhöhung von Ausgaben in folgenden Jahren führen würde, dürfen von den anweisenden Stellen, sofern sie hiezu nicht durch Sondergesetz ermächtigt sind, nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eingegangen werden.
Nicht vorhergesehene Ausgaben - neue Kredite.
§ 26. (1) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der weder im Bundesfinanzgesetz noch in einem Sondergesetz (Artikel 6, XIII, V. E. G.) vorgesehen ist, so ist vor Vornahme einer den Bund zur Zahlung verpflichtenden Handlung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen, welcher im Falle seiner Zustimmung die verfassungsmäßige Genehmigung im Wege einer Nachtragsvorlage zum Bundesvoranschlag einholen wird.
(2) Nur bei Gefahr im Verzug dürfen derartige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vor eingeholter verfassungsmäßiger Genehmigung vollzogen werden.
(3) Von derartigen Ausgaben ist der Rechnungshof, - sofern nicht Gefahr im Verzuge ist vor dem Vollzuge - in Kenntnis zu setzen.
(4) Für neue Kredite werden besondere Verrechnungsansätze eröffnet, unter denen die Gebarungen im Rechnungsabschluß nachzuweisen sind.
Verwendungsdauer der Kredite.
§ 27. (1) Insofern das Bundesfinanzgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, darf über die genehmigten Kredite nur bis zum Ablauf des Finanzjahres verfügt werden.
(2) Auch die am Schlusse des Finanzjahres unverwendet gebliebenen Reste der Verläge (§ 17, Absatz 1) sind verfallen und an die zuständige Bundesstelle abzuführen oder bei der anweisenden Stelle buchmäßig rückzuverrechnen. Ausgaben, welche aus bloß rückverrechneten Verlagsresten des Vorjahres bestritten werden, belasten den Kredit des neuen Jahres.
§ 28. (1) Zahlungen sind regelmäßig noch in jenem Finanzjahre anzuweisen, in dem die Zahlungsverpflichtung entstanden ist.
(2) Die vorzeitige Anweisung von erst im Nachjahre fällig werdenden Ausgaben, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger Ausgaben sowie jede andere zum Zwecke der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung vorgenommene Gebarung, wie insbesondere die Abhebung von Kreditresten zwecks Hinterlegung, ist unstatthaft.
Besondere Vorschriften über den Personalaufwand.
§ 29. (1) Die Dienstbezüge der Bundesangestellten des Dienststandes dürfen nur in der gesetzlich, vertragsmäßig oder auf Grund besonderer Bestimmungen gebührenden Höhe angewiesen werden. Das gleiche gilt für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse.
(2) Nebengebühren, ferner Belohnungen, Aushilfen und andere fallweise Geldzuwendungen dürfen den Bundesangestellten nur zu Lasten und nach Maßgabe der in den Teilheften zum Bundesvoranschlagsentwurf für diese Zwecke ausdrücklich vorgesehenen Kreditteile angewiesen werden.
(3) Ersparungen an Dienstbezügen (ständigen Bezügen wie Jahres-, Monatsbezügen, Taggeldern, Löhnen und Honoraren) dürfen zu den im freien Ermessen gelegenen Zuwendungen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verwendet werden (§ 21, Punkt 2).
Übertragung von Bundesgütern und Leistungen
zwischen Bundesstellen.
Unbewegliches Bundesgut.
§ 30. (1) Die Übertragung der Benützung und Verwaltung von unbeweglichem Bundesgut zwischen Verwaltungszweigen des Bundes bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen.
(2) Übernimmt eine Monopolverwaltung oder ein Bundesbetrieb unbewegliches Bundesgut zur Verwertung oder Benützung oder gibt er solches an einen Zweig der Hoheitsverwaltung oder an ein anderes Monopol (Bundesbetrieb) ab, so ist der auf Liegenschaftskonto zu buchende Gegenwert in der Regel nur über das Kapitalkonto des oder der in Betracht kommenden Monopole (Bundesbetriebe) auszugleichen.
(3) Inwieweit eine Vergütung für derartige Übertragungen sowie für solche zwischen Zweigen (Dienststellen) der Hoheitsverwaltung den Gegenstand der Veranschlagung und der Verrechnung als wirksame Geldeinnahme- oder Geldausgabegebarungen der beteiligten Stellen zu bilden haben, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien und dem Rechnungshof.
Bewegliches Bundesgut.
§ 31. Gehen bewegliche Sachgüter des Bundes aus der Verwertung oder Benützung einer Dienststelle der Hoheitsverwaltung oder eines Monopols (Bundesbetriebes) in die einer anderen Dienststelle der Monopols- oder Betriebsverwaltung über, so ist eine angemessene Vergütung festzusetzen und seitens der empfangenden an die übergebende Stelle zu leisten. Die Vergütung hat bei Übertragungen zwischen Dienststellen der Hoheitsverwaltung zu unterbleiben.
Leistungen.
§ 32. (1) Der Bezug der Wirtschaftserzeugnisse, die Benützung der Einrichtungen und die Inanspruchnahme der Leistungen der Monopole (Bundesbetriebe) oder betriebsähnlichen Anstalten der Hoheitsverwaltung durch andere Monopole (Betriebe) oder Dienststellen des Bundes darf in der Regel nur gegen Entgelt erfolgen.
(2) Sofern jedoch die in Anspruch genommene Stelle der Hoheitsverwaltung bestimmungsgemäß der Erreichung oder der Unterstützung der Verwaltungszwecke aller oder gewisser Zweige der Bundesverwaltung oder der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle allein zu dienen hat, sowie wenn die Kosten der beanspruchten Leistung bei der leistenden Stelle bereits mitveranschlagt sind, hat eine Vergütung seitens der Dienststellen der Hoheitsverwaltung nicht zu erfolgen.
Vergütungen.
§ 33. (1) Vergütungsbeträge gemäß den §§ 30 bis 32 sind auf einfachstem Wege zu ermitteln, wobei, sofern es sich um ständig wiederkehrende Leistungen handelt, von der Festsetzung von Bauschsummen weitgehend Gebrauch zu machen ist. Die Vergütungen dürfen keinesfalls höher sein, als das unter gleichen Umständen von Privatparteien für gleiche Leistungen eingehobene Entgelt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Vergütung entscheidet das Bundesministerium für Finanzen.
(2) Die Vergütung belastet den Kredit des sie leistenden Teiles und ist von diesem als Ausgabe, vom empfangenden Teil als Einnahme zu verrechnen.
§ 34. (1) Kredite (Kreditteile), welche zwecks richtiger Ermittlung des Wirtschaftserfolges der einzelnen Verwaltungszweige für die Erfassung der in den §§ 30 bis 33 erwähnten Wirtschaftsvorgänge in den Voranschlag eingestellt werden, dürfen auch im Wege des Virements oder finanziellen Ausgleiches für andere Zwecke nicht herangezogen werden.
(2) Wurden derartige Gebarungen veranschlagt, so ist in den Teilheften, sonst aber in den Rechnungsabschlüssen bei der betreffenden Ausgabe- und Einnahmepost der gegenseitige Bezug herzustellen.
Einnahmen.
§ 35. (1) Die Bundeseinnahmen sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, im vollen, durch die bestehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften begründeten Umfange einzuheben. Die mit der Verwaltung von Bundeseinnahmen betrauten Dienststellen sind für deren genaue und volle Erfassung verantwortlich. Die Befugnis zu Nachlässen und Stundungen von Einnahmeforderungen bestimmt sich nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen und nach den Vorschriften über den Wirkungskreis der Dienststellen.
(2) Die einhebenden Dienststellen haben mit den eingegangenen Beträgen nach den Dienstvorschriften zu verfahren, wobei im allgemeinen der Grundsatz gilt, daß die Eingänge an Bundeseinnahmen ungesäumt und unverkürzt an die Finanzverwaltung abzuführen sind und daß sie weder zur Erweiterung der den einzelnen Dienststellen durch Zuweisung der Kredite (Kreditteile, Verläge, Pauschalien) gezogenen Ausgabengrenzen, noch zur Erzielung von Zinseneinnahmen durch fruchtbringende Anlegung oder dergleichen verwendet werden dürfen.
III. Hauptstück.
Verrechnung.
§ 36. (1) Die Einrichtung der Verrechnung und Rechnungslegung der Zweige der Hoheitsverwaltung des Bundes beruht auf der kameralistischen Buchführung, jene der Monopole und Bundesbetriebe auf der doppelten Buchhaltung.
(2) Die im folgenden für die kameralistische Verrechnung und Rechnungslegung aufgestellten Grundsätze finden, soweit sie mit den Einrichtungen der doppelten Buchhaltung vereinbar sind, auf die nach der doppelten Buchhaltung verrechnenden Monopole und Bundesbetriebe sinngemäße Anwendung.
(3) Die Rechnungseinrichtungen der von Bundesorganen verwalteten öffentlichen Fonds (Stiftungen, Anstalten) werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und die Eigenart des einzelnen Fonds den bezüglichen Rechnungseinrichtungen der Bundesverwaltung angepaßt.
Verrechnungsarten.
§ 37. (1) Die kameralistische Verrechnung der Bundesverwaltung umfaßt, und zwar getrennt für Bargeld und Wertpapiere (Obligationen):
die budgetmäßige (wirksame) Verrechnung,
die durchlaufende (unwirksame) Verrechnung,
die Anlehensabrechnung.
(2) Die Verlagsabrechnung der Behörden und Ämter (§ 17, Absatz 1, § 27, Absatz 2) ist durch besondere Vorschriften geregelt. Grundsätzlich finden die folgenden Bestimmungen sinngemäß auch auf diese Verrechnung Anwendung.
Die budgetmäßige Verrechnung.
§ 38. (1) Alle Ausgaben und Einnahmen, die endgültig solche des Bundes sind, sind budgetmäßig, das ist für Rechnung eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes (§ 15, Absatz 1) wirksam zu verrechnen. Eine Verrechnung solcher Ausgaben und Einnahmen auf die Kassenmittel und nicht zulasten oder zugunsten eines finanzgesetzlichen Ansatzes ist unstatthaft.
(2) Das gleiche gilt für aus Bundesmitteln gegebene Darlehen und Vorschüsse aller Art (gegen Ersatz oder gegen Verrechnung), sofern nicht Ausnahmen hievon vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festgesetzt werden. Behufs Überwachung der Hereinbringung und Abrechnung von Darlehen und Vorschüssen sind diese in besonderen Aufschreibungen im Evidenz zu führen.
(3) Die budgetmäßige Verrechnung hat sich dem Aufbau des jeweiligen Bundesvoranschlages anzuschließen. Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Rechnungshofes und des Bundesministeriums für Finanzen zulässig.
(4) Ist der finanzgesetzliche Ansatz, auf den Einnahmen oder Ausgaben einschließlich der Darlehen und Vorschüsse endgültig zu verrechnen sind, im voraus nicht bekannt, so ist vorläufig jener der anweisenden Stelle zur Verfügung stehende finanzgesetzliche Ansatz heranzuziehen, der der Art der Einnahme oder Ausgabe nach zunächst in Betracht kommt.
Zwecksrubriken (Verrechnungsposten).
§ 39. (1) Die einzelnen finanzgesetzlichen Ansätze werden für Zwecke der Erstellung der Teilvoranschläge sowie für eine geordnete Verrechnung und Rechnungslegung in die erforderlichen Zweckrubriken (Verrechnungsposten) unterteilt. Hiebei ist, abgesehen von einer anderweitigen zweckmäßigen Gliederung, eine möglichst klare Trennung des Personalaufwandes vom Sachaufwand durchzuführen.
(2) Die Aufstellung und allfällige Abänderung der Rubrikenordnung (Postenverzeichnis) bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes.
Bruttoverrechnung.
§ 40. (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (Brutto) zu erfolgen.
(2) Rückersätze von vorschußweise geleisteten Zahlungen (§ 19) oder von für fremde Rechnung vollzogenen Einnahmen (§ 45, Absatz 3) sind von den budgetmäßig verrechneten Ausgaben oder Einnahmen abzusetzen (Kompensation). Nicht absetzbar sind jedoch derartige Rückersätze dann, wenn sie ihrer Art nach im Voranschlag vorgesehen sind oder wenn der Ersatz nicht im selben Jahre wie die zugehörige Ausgabe oder Einnahme vor sich geht. Unbedingt absetzbar (ohne diese zeitliche Beschränkung) sind Rückersätze von öffentlichen Abgaben und Rückbuchungen von Auszahlungen nach den Vorschriften, die den Vollzug von Zahlungen durch die Postsparkassa regeln.
(3) In allen übrigen Fällen ist eine Vorwegabrechnung von Ausgaben bei Einnahmen oder umgekehrt nur auf Grund besonderer im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassener Vorschriften des Bundesministeriums für Finanzen zulässig.
Laufende und Rückstands-Verrechnung.
§ 41. Die budgetmäßige Verrechnung ist für jedes Finanzjahr abgesondert zu führen und abzuschließen. Sie umfaßt:
die laufende Verrechnung, das ist die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen, welche in Vollziehung des Bundesvoranschlages des betreffenden Finanzjahres geschehen und
die Rückstandsverrechnung, das ist die Verrechnung jener Ausgaben und Einnahmen, welche zur Bereinigung der aus den vorangegangenen Finanzjahren verbliebenen Zahlungsrückstände vollzogen werden.
Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung.
§ 42. (1) Für die Zugehörigkeit einer Ausgabe oder Einnahme zur Rechnung eines Finanzjahres ist in der Regel der Ausstellungstag der Anweisung (Zahlungs-, Empfangsauftrag gemäß den §§ 17 und 53) maßgebend.
(2) Die anweisenden Stellen haben alle Geschäftsfälle, auf Grund deren Gebarungen vollzogen werden, die in der Geld- oder Wertpapierverrechnung zum Ausdruck zu gelangen haben, insbesondere auch alle ihnen von Banken zugehenden Kontoauszüge und Buchungsanzeigen, unbeschadet deren ungesäumter administrativer Erledigung mit aller Beschleunigung, jedenfalls aber noch im Laufe desselben Monates den Buchhaltungen für Zwecke der zeitgerechten rechnungsmäßigen Behandlung zu übergeben.
(3) Bei Zahlungen, die zwecks zeitgerechter Vollziehung noch in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr angewiesen werden müssen, ist für die budgetmäßige Darstellung der Fälligkeitstag maßgebend.
Ausgaben.
§ 43. (1) Die Ausgaben sind zulasten jenes finanzgesetzlichen Ansatzes und jener Zwecksrubrik anzuweisen und zu verrechnen, dem (der) sie ihrer Natur nach zugehören.
(2) Ausgaben für ein und denselben Zweck dürfen nur unter einem finanzgesetzlichen Ansatze verrechnet werden, soferne der Bundesvoranschlag nichts anderes vorsieht.
(3) Für die Anweisung und Verrechnung einer im Bundesvoranschlag im einzelnen nicht bezeichneten Ausgabe zu Lasten eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes ist maßgebend, daß:
die Zwecksbestimmung der zu vollziehenden Ausgabe mit dem finanzgesetzlich vorgeschriebenen Verwendungszweck der dort bewilligten Mittel übereinstimmt und
daß der anweisenden Stelle gemäß § 18 das Recht zusteht, zu Lasten dieses finanzgesetzlichen Ansatzes Zahlungen anzuweisen.
(4) Ausgaben, für die im Bundesvoranschlag ein finanzgesetzlicher Ansatz nicht vorgesehen ist (§ 26), sind unter besonderen Verrechnungsansätzen anzuweisen und zu verrechnen.
Einnahmen.
§ 44. (1) Die Einnahmen sind bei jenem finanzgesetzlichen Ansatz zu verrechnen, dem sie nach ihrer Natur oder nach dem Rechtstitel, dem sie entspringen, zugehören.
(2) Ergeben sich Einnahmen, für die im Bundesvoranschlag ein finanzgesetzlicher Ansatz nicht vorgesehen ist, so verfügt der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister und dem Rechnungshof, unter welchem Verrechnungsansatz derartige Einnahmen auszuweisen sind. Das Vorkommen von Einnahmen dieser Art ist dem Bundesministerium für Finanzen unverzüglich bekanntzugeben.
Vorschußweise vollzogene Gebarungen.
§ 45. (1) Weist eine anweisende Stelle gemäß § 19 vorschußweise eine Zahlung an, so hat sie die betreffende Ausgabe zunächst unter dem ihr eingeräumten sachlich zuständigen finanzgesetzlichen Ansatz zu verrechnen. Steht ihr für derartige Ausgaben in ihrem Ressort kein Kredit zur Verfügung, so ist ein ähnliche Ausgaben betreffender Ansatz zu wählen.
(2) Hinsichtlich derartiger vorschußweise geleisteter Ausgaben ist unverzüglich, unter allen Umständen jedoch noch vor Ablauf desselben Monates der Ersatz anzusprechen und zu leisten und die Ausgabe der endgültigen Verrechnung zuzuführen. Die buchmäßige Ausgleichung der am Jahresschlusse noch offengebliebenen Ersatzposten dieser Art ist jedenfalls bis zum Ablauf des ersten Monates des nächstfolgenden Finanzjahres vorzunehmen (Zurechnungsfrist). Die Überstellung nicht ersetzter derartiger Ausgaben in die durchlaufende Verrechnung (Kontokorrente § 49) seitens der leistenden Dienststelle ist unzulässig. Die Absetzbarkeit der Ersätze ist im § 40, Absatz 2, geregelt.
(3) Für fremde Rechnung vollzogene Einnahmen sind der zur wirksamen Verrechnung dieser Einnahmen berufenen Stelle zu überweisen. Auch für diese Überweisung gilt Absatz 2 sinngemäß. Im übrigen gelten die für bestimmte Gebarungen dieser Art (zum Beispiel Steuerabzüge, requisitionsweise Einhebung von Abgaben u. s. w.) bestehenden Sondervorschriften.
(4) Ein Ersatz von Ausgaben, die einzeln oder im Laufe des Finanzjahres zusammen weniger als 10 S betragen, ist in der Regel nicht anzusprechen. Wenn aber die Ausgaben im einzelnen oder im Laufe des Finanzjahres zusammen 5 vom Hundert oder mehr des Jahreskredites (Verlages, Pauschales) der leistenden Stelle ausmachen, so kann diese den Rückersatz auch von Beträgen unter 10 S verlangen. Beträge unter 1 S sind keinesfalls zu ersetzen. Diese Grundsätze gelten unbeschadet der im vorhergehenden Absatze berufenen Sondervorschriften im allgemeinen auch für die Überweisung (Überrechnung) von Eingängen, die von Dienststellen für Rechnung anderer Dienststellen in Empfang genommen wurden.
Dienstbezüge.
§ 46. (1) Die Dienstbezüge der Bundesangestellten sind in der Regel zulasten des Kredites (Kreditteiles) jener Dienststelle anzuweisen und zu verrechnen, für deren Zwecke die Bundesangestellten ausschließlich oder vorwiegend verwendet werden. Hiebei ist es gleichgültig, ob die Bundesangestellten dem organisationsmäßigen Personalstand dieser Dienststelle angehören oder nicht und ob ihre Bezüge bei dieser Dienststelle veranschlagt sind oder nicht.
(2) Werden Bundesangestellte dauernd oder vorübergehend, jedoch länger als zwei Monate zur Erreichung oder Unterstützung der Verwaltungszwecke eines anderen Dienstzweiges als jenes verwendet, bei welchem ihre Dienstbezüge im Bundesvoranschlag veranschlagt sind, so sind auf die Dauer der Verwendung ihre Dienstbezüge im Etat der Verwendungsbehörde zu verrechnen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der nicht verwendete Teilbetrag der Dienstbezüge von jener Dienststelle, bei der sie veranschlagt sind, endgültig zu ersparen und darf auch im Virementwege nicht verwendet werden.
Kosten auswärtiger Amtshandlungen.
§ 47. (1) Die Reisegebühren der Bundesangestellten sind regelmäßig von jener Dienststelle zu tragen, in deren Interesse die Reise oder Amtshandlung vollzogen wird. Das Interesse der Dienststelle an dem Vollzug einer Dienstreise oder Amtshandlung bestimmt sich aus dem ihr pflichtgemäß obliegenden Wirkungskreise.
(2) Kommen verschiedene Dienststellen in Betracht, so sind die Kosten verhältnismäßig aufzuteilen.
(3) Inwieweit die Kosten von Dienstreisen oder Amtshandlungen von Bundesangestellten, welche für Zwecke oder im Interesse anderer öffentlicher Gebietskörperschaften oder Privater unternommen werden, von diesen zu tragen sind, regeln besondere Bestimmungen.
Nebengebühren und sonstige Zuwendungen.
§ 48. (1) Nebengebühren, ferner Belohnungen, Aushilfen und andere fallweise Zuwendungen sind grundsätzlich zu Lasten des bezüglichen Kreditteiles jener Dienststelle anzuweisen und zu verrechnen, bei welcher das Diensteinkommen des Angestellten veranschlagt ist oder gemäß § 46 verrechnet wird.
(2) Werden jedoch Zuwendungen dieser Art für außerordentliche Dienste gewährt, die Angestellte für andere Dienstzweige oder Dienststellen leisten, so sind die Zuwendungen zu Lasten des bezüglichen Kreditteiles dieser Dienststellen anzuweisen und zu verrechnen, falls für den Zweck, dem diese außerordentlichen Arbeiten dienen, im Bundesvoranschlag besonders vorgesorgt ist.
(3) Übersiedlungskosten, die dem Bunde zur Last fallen, hat die Dienststelle zu tragen, zu der der Bundesangestellte versetzt wird.
Die durchlaufende Verrechnung.
§ 49. (1) Durchlaufend, das ist nicht für Rechnung eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes, demnach unwirksam (im "Kontokorrente") sind zu verrechnen:
die Geldverkehrsgebarungen zwischen den Kassen und Ämtern des Bundes, das sind Verläge und Abfuhren zwischen diesen Dienststellen,
die Gebarungen mit den Depositen, das ist den nicht bundeseigenen Geldern, die von Bundeskassen und -ämtern verwaltet werden, soferne sie nicht, wie die gerichtlichen Depositen und die Stiftungen (Fonds), in außerhalb der Staatsrechnung geführten Sonderrechnungen aufscheinen (§ 50),
Einnahmen und Ausgaben, die endgültig nicht solche des Bundes sind,
Gebarungen von Dienststellen der Hoheitsverwaltung für Rechnung der Monopole und Bundesbetriebe.
(2) Andere Gebarungen (Ausgaben und Einnahmen) dürfen nur insoweit durchlaufend verrechnet werden, als dies das Bundesministerium für Finanzen im Sinne des Artikels 6, XIX, V. E. G. einvernehmlich mit dem Rechnungshof entweder für den einzelnen Fall oder hinsichtlich gewisser wiederkehrender Gebarungsfälle ausdrücklich zuläßt.
(3) Die durchlaufende Verrechnung ist für jede der oben (Absatz 1 und 2) erwähnten Gruppen gesondert zu führen und jährlich abzuschließen.
Depositen.
§ 50. Depositen sind in besonderen Aufschreibungen in laufender Vormerkung zu halten. Stehen Depositen in das Eigentum des Bundes über, so sind sie unter dem entsprechenden finanzgesetzlichen Ansatz budgetmäßig in Einnahme zu verrechnen.
Anlehen.
§ 51. Die Anlehensgebarung - ausgenommen den Zinsen- und Tilgungsdienst, ferner die Begebungs- und Verwaltungskosten der Bundesschulden - ist außerhalb der budgetmäßigen Verrechnung in besonderen Ausschreibungen darzustellen.
Wertpapier(Obligationen)verrechnung.
§ 52. (1) Neben der Verrechnung der Geldgebarungen ist eine nach den gleichen Grundsätzen angelegte Wertpapier(Obligationen)verrechnung hinsichtlich jener Gebarungen der Bundeskassen und Ämter zu führen, die nicht in barem Gelde, sondern in Wertpapieren, das ist Renten, Aktien, Anteil-, Genußscheinen usw. zu vollziehen sind.
(2) Eine etatmäßige Wertpapierverrechnung findet im allgemeinen nur im Rahmen der Verrechnungszweige "Bundesschuld" und "Kassenverwaltung" statt. Kommen in anderen Verrechnungszweigen Eingänge oder Ausgänge von Wertpapieren vor, so ist in diesen Verrechnungszweigen deren Geldwert etatmäßig als Geldeinnahme oder Geldausgabe zu verrechnen und die Gegenverrechnung dieses Geldbetrages sowie die zugehörige Verrechnung des Zuwachses und Abganges an Wertpapieren in der "Kassenverwaltung" (Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren u. s. w.), durchzuführen.
Anweisung. Verrechnungsweisung.
§ 53. (1) Die Verrechnung der Einnahmen gründet sich entweder auf einen Empfangsauftrag (Anweisung) der anweisenden Stelle oder auf den tatsächlichen kassenmäßigen Vorfall.
(2) Dem Vollzug und der Verrechnung jeder Ausgabe, die die Belastung eines Ausgabenkredits oder eine Minderung des Gesamtkassenstandes herbeiführt, muß eine schriftliche Zahlungsanweisung (Zahlungsauftrag) der zuständigen anweisenden Stelle zugrunde liegen.
(3) Die anweisenden Stellen dürfen ihre Ausgaben nur unter Mitwirkung ihrer Buchhaltungen in Vollzug setzen lassen.
(4) Jede Anweisung hat, wenn es sich um eine budgetmäßig zu verrechnenden Gebarung handelt, den finanzgesetzlichen Ansatz und die Verrechnungsrubrik zu bezeichnen, unter welcher der zur Ausgabe oder Einnahme angewiesene Betrag zu verrechnen ist (Verrechnungsweisung). Ausgabeanweisungen haben überdies noch die ausdrückliche Feststellung zu enthalten, ob und bei welchem finanzgesetzlichen Ansatz die budgetmäßige Deckung für die angewiesene Ausgabe vorhanden ist (Bedeckungsvermerk).
(5) Handelt es sich um eine gemäß § 49 durchlaufend zu verrechnende oder um eine in der Anlehensverrechnung darzustellende Gebarung (§ 51), so hat die Anweisung eine bezügliche Verrechnungsweisung zu enthalten. Bei Einzelfällen durchlaufender Verrechnung gemäß § 49, Absatz 2, ist überdies noch die besondere Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen zu dieser Verrechnungsart anzuführen. Im übrigen ist die Anweisung für Rechnung der allgemeinen Kassenmittel und nicht für Rechnung eines bestimmten finanzgesetzlichen Ansatzes unzulässig. Derartige Zahlungsaufträge dürfen nicht in Vollzug gesetzt werden.
IV. Hauptstück.
Rechnungslegung.
§ 54. (1) Die Anordnungen dieses Hauptstückes betreffen die Rechnungslegung aller Verwaltungszweige, die nach den Einrichtungen der kameralistischen Buchführung verrechnen.
(2) Auf die Rechnungslegung der Monopole und Bundesbetriebe, die nach den Einrichtungen der doppelten Buchführung verrechnen (§ 36), sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Im übrigen bestimmt der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Form der Rechnungslegung dieser Unternehmungen.
Budgetmäßige Gebarung.
§ 55. Grundlage der Rechnungslegung hinsichtlich der budgetmäßigen Gebarung bildet der Bundesvoranschlag.
§ 56. (1) Jede anweisende Stelle hat nach Abschluß des Finanzjahres die gesamten, innerhalb dieses Jahres in ihrem Gebarungsbereiche vorgefallenen budgetmäßigen Ausgabe- und Einnahmegebarungen in Teilrechnungsabschlüssen nachzuweisen.
(2) Die Teilrechnungsabschlüsse sind nach den finanzgesetzlichen Ansätzen und innerhalb dieser nach den vorgeschriebenen Zwecksrubriken (§ 39) zu gliedern und haben darzustellen: den bei dem finanzgesetzlichen Ansatz oder in den Teilheften für die Zwecksrubrik veranschlagten Betrag, den tatsächlich verausgabten und beeinnahmten Betrag (Erfolg), den zur Ausgabe oder Einnahme angewiesenen Betrag (Gebühr), den Unterschied zwischen dem letztgenannten und dem veranschlagten Betrag, ferner Erläuterungen zur Begründung belangreicher derartiger Unterschiede und schließlich die mit Ende des Finanzjahres verbliebenen Zahlungsrückstände. Außerdem sind die sogenannten Anweisungsrückstände, das sind Verbindlichkeiten und Forderungen des Bundes, die zwar bereits bestehen, aber in Bezug auf ihre Rechtsgültigkeit und ihre ziffernmäßige Höhe durch die Verwaltung noch nicht festgestellt wurden, in den Teilrechnungsabschlüssen nach den vom Rechnungshof alljährlich erlassenen Grundsätzen anhangsweise aufzunehmen.
§ 57. (1) Nähere Anordnungen über die Einrichtung der Teilrechnungsabschlüsse, insbesondere über die diesen beizugebenden Beilagen, Nachweisungen und Erläuterungen, trifft der Rechnungshof.
(2) Die Teilrechnungsabschlüsse sind dem Rechnungshof nach dessen Anordnung unmittelbar vorzulegen. Das gleiche gilt hinsichtlich der von den Monopolen und Bundesbetrieben gemäß § 54, Absatz 2, zu verfassenden Jahresrechnungen.
Gesamtkassengebarung.
§ 58. (1) Jene anweisenden Stellen, denen vollziehende Kassen des Staatskassenverbandes (Verband der Kassen des Bundes) unmittelbar unterstehen, haben neben den Teilrechnungsabschlüssen noch eine Kassenhauptrechnung (Kontokorrentabschluß) zu verfassen und dem Rechnungshof vorzulegen. Inwieweit auch andere anweisende Stellen hiezu verpflichtet sind, bestimmt der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.
(2) Die Kassenhauptrechnungen (Kontokorrentabschlüsse) umfassen die gesamte Jahreskassengebarung aller jener anweisenden Stellen, die sich zum Vollzuge ihrer Gebarungen der betreffenden Kasse bedienen (einem und demselben Kontokorrentverbande angehören). Sie haben nachzuweisen den anfänglichen Kassenstand, die Schlußsummen der budgetmäßigen Gebarung (Erfolg) aller dem Kontokorrentverband angehörenden anweisenden Stellen, die gemäß § 49 durchlaufend zu verrechnenden Ausgaben und Einnahmen, die Ergebnisse der Anlehensgebarung (§ 51) sowie den schließlichen Gesamtkassenrest.
(3) Nähere Anordnungen, betreffend die Einrichtung der Kassenhauptrechnungen (Kontokorrentabschlüsse), insbesondere betreffend die ihnen beizugebenden Beilagen und Nachweisungen, trifft der Rechnungshof.
Anlehensgebarung.
§ 59. Die Rechnungslegung über die Anlehensgebarung des Bundes obliegt dem Bundesministerium für Finanzen.
Verlags- und Pauschalabrechnung.
§ 60. (1) Die den anweisenden Stellen unterstellten Behörden, Ämter und Anstalten, die auf Grund von ihnen zugewiesenen Verlägen gebaren (§ 17, Absatz 1), haben über diese Gebarungen den anweisenden Stellen nach den hierüber bestehenden Vorschriften jedoch mindestens einmal im Jahr, bis spätestens 15. Jänner des dem Gebarungsjahre folgenden Jahres Rechnung zu legen.
(2) Über die Verwendung der Pauschalien ist seitens des Pauschalverwalters eine einfache, vorschriftsmäßig belegte und nach Jahren getrennte Verrechnung zu führen, die nur auf besonderen Auftrag der anweisenden Stelle zur Überprüfung vorzulegen ist.
Geld- und Wertpapiergebarung.
§ 61. Die Rechnungslegung gemäß den §§ 55 bis 59 hat gesondert über die in Geld und die in Geldwerten (Wertpapieren, Obligationen, § 52) vorgefallene Gebarung zu erfolgen.
Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses.
§ 62. Der Rechnungshof prüft die ihm gemäß den vorstehenden Bestimmungen vorgelegten Jahresrechnungen, ergänzt und berichtigt diese erforderlichenfalls im unmittelbaren Verkehr mit den rechnungslegenden Stellen und verfaßt sohin auf Grund der Einzelrechnungen den Bundesrechnungsabschluß.
V. Hauptstück.
Schlußbestimmungen.
§ 63. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Anwendung der im III. Hauptstück (Verrechnung) dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze ist im Sinne des § 10 des Rechnungshofgesetzes vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 290, die Meinungsäußerung des Rechnungshofes herbeizuführen.
§ 64. Sofern nach den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes für gewisse Abweichungen von den aufgestellten allgemeinen Gebarungs- und Verrechnungsgrundsätzen die fallweise Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen oder des Rechnungshofes gefordert wird, kann von der Einholung dieser Zustimmung dann abgesehen werden, wenn die Abweichungen einzeln oder bei einem Ansatze im Finanzjahre zusammen den Betrag von 10 S nicht übersteigen.
§ 65. Die Verordnung der Bundesregierung vom 20. August 1925, B. G. Bl. Nr. 330, insbesondere auch die darin enthaltenen Bestimmungen über die Aufstellung von Monatsvoranschlägen und Monatserfolgsnachweisungen, über den Zahlungsvollzug, die Kontenbegrenzung und die Mitwirkung der Ersparungskommissäre bei der Gebarung, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 66. Die auf Grund von Sonderbestimmungen erlassenen Vorschriften über den Voranschlag, die Gebarung und Rechnungslegung der in selbständige Wirtschaftskörper umgewandelten Bundesbetriebe werden durch diese Verordnung nicht berührt, da sie nicht unter diese Verordnung fallen.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 67. (1) Die Vorschriften des I. Hauptstückes (Voranschlag) finden bei Veranschlagung für das Jahr 1927 erstmalige Anwendung.
(2) Die Vorschriften des II. Hauptstückes (Gebarung) finden auch auf Gebarungen Anwendung, die seit dem 1. Jänner 1926 stattgefunden haben, ebenso die Vorschriften des III. und IV. Hauptstückes (Verrechnung, Rechnungslegung), insoweit deren Anwendung nicht die Geltung der Vorschriften des I. Hauptstückes voraussetzt; in diesem Falle finden sie auf die Gebarung für das Jahr 1927 erstmalige Anwendung.
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