Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen
Unterzeichnungsdatum
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 25. Juni 1928 in Budapest unterfertigten Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. Juli 1929.
Ratifikationstext
Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 9. Jänner 1930 stattgefunden. Der Vertrag ist daher gemäß Artikel XVIII, Absatz 1, an diesem Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Königreich Ungarn haben, von dem Wunsche geleitet, den Rechtsschutz der Angehörigen der Republik Österreich im Königreich Ungarn und der Angehörigen des Königreiches Ungarn in der Republik Österreich sowie die Verpflichtung der Behörden beider Staaten zu gegenseitiger Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen zu regeln, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen.
Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel I. Als Abgaben im Sinne dieses Vertrages gelten die öffentlichen Abgaben, soweit sie auf seiten der Republik Österreich für den Bund, für diesen unter Beteiligung der Länder und Gemeinden, für die Länder, Bezirke und Gemeinden, auf seiten des Königreiches Ungarn für den Staat, die Komitate und die Gemeinden und auf beiden Seiten in der Form von einheitlich mit diesen Abgaben zu erhebenden Zuschlägen oder Beiträgen für Rechnung anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften erhoben werden. Ausgeschlossen sind jedoch Zölle und Verbrauchsabgaben; die Umsatz- und Luxussteuer gilt für den Anwendungsbereich dieses Vertrages nicht als Verbrauchsabgabe.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel II. Die Angehörigen des einen Staates genießen in Abgabensachen vor den Behörden des anderen Staates gleiche steuerliche Behandlung und den gleichen Rechtsschutz wie die eigenen Angehörigen.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel III. Beide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen sowohl im Veranlagungs- und Sicherstellungs- als auch im Rechtsmittelverfahren und bei der Eintreibung sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel IV. (1) In Abgabensachen erfolgt die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen über die Vollstreckung (Artikel XI bis XIII), im unmittelbaren Geschäftsverkehr der Behörden der beiden Staaten.
(2) Für die unmittelbare Übermittlung von Zustellungs- und sonstigen Amts- und Rechtshilfeersuchen sowie für ihre Entgegennahme sind in der Republik Österreich die Finanzlandesbehörden, im Königreich Ungarn die Finanzdirektionen zuständig.
(3) Ist die ersuchte Behörde örtlich unzuständig, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Behörde von Amts wegen abzugeben und die ersuchende Behörde hievon unverzüglich zu benachrichtigen.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel V. (1) Das Ersuchsschreiben wird in der Staatssprache des ersuchenden Staates, seitens der Behörden des Königreiches Ungarn unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache abgefaßt.
(2) In dem Ersuchschreiben sind die ersuchende Behörde, der Name und Beruf (Stand) der Beteiligten, sowie im Falle der Zustellung die Adresse des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel VI. (1) Für die Zustellung hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates Sorge zu tragen. Diese Behörde kann sich, abgesehen von den im zweiten Absatz vorgesehenen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme bereit ist.
(2) Auf Wunsch des ersuchenden Staates ist das zuzustellende Schriftstück in der durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form zuzustellen, bei Ersuchen von ungarischer Seite, sofern es von einer deutschen Übersetzung begleitet ist.
(3) Die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Übersetzungen sind von dem Vorstande der mit der Übermittlung des Ersuchens betrauten Behörde zu beglaubigen oder er hat zu bestätigen, daß die Übersetzung von einem beeidigten Übersetzer vorgenommen wurde.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel VII. Die Zustellung wird entweder durch ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben, nachgewiesen.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel VIII. (1) Die Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wird, ist verpflichtet, ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Behörde des ersuchten Staates oder eines zum gleichen Zwecke gestellten Antrages eines Beteiligten. Auch die Formen der Erledigung richten sich nach den Gesetzen des ersuchten Staates; doch ist auf Antrag der ersuchenden Behörde nach einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
(2) Die Anwendung eines im Gebiete des ersuchten Staates zulässigen Zwangsmittels ist ausgeschlossen, soweit der ersuchende Staat im Falle eines entsprechenden Ersuchens nicht in der Lage wäre, ein gleichartiges Zwangsmittel anzuwenden.
(3) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Orte der auf das Ersuchen vorzunehmenden Amtshandlung zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind berechtigt, sich bei der Amtshandlung nach den allgemeinen, in dem ersuchten Staate maßgebenden Vorschriften vertreten zu lassen oder ihr beizuwohnen.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel IX. Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen dürfen keinerlei Gebühren oder Auslagen erhoben werden; ausgenommen sind, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, die an Auskunftspersonen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen sowie die Auslagen, die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsorganes in den Fällen des Artikels VI, zweiter Absatz, oder durch die Anwendung einer besonderen Form gemäß Artikel VIII, erster Absatz, entstanden sind, ferner Barauslagen des Exekutionsverfahrens, die beim Verpflichteten nicht einbringlich sind.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel X. Auf die Rechtshilfe im Vollstreckungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung, soweit nicht in den Artikeln XI bis XIII etwas Abweichendes angeordnet ist.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel XI. (1) Vollstreckbare und unanfechtbare Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) in Abgabensachen sind auf Antrag kostenfrei anzuerkennen und zu vollstrecken; ausgenommen sind Verfügungen, die lediglich die Sicherstellung eines Anspruches zum Gegenstande haben (Artikel XII). Die Anerkennung muß ausdrücklich ausgesprochen werden. Zur Stellung und Entgegennahme des Antrages auf Vollstreckung ist auf seiten der Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen, auf seiten des Königreiches Ungarn der königlich ungarische Finanzminister zuständig. Als Unterlage der Anerkennung und Vollstreckung von vollstreckbaren Ansprüchen des ersuchenden Staates dient die vollstreckbare und unanfechtbare Verfügung oder der Rückstandsausweis. Die Anerkennung erfolgt in beiden Staaten durch den Finanzminister.
(2) Die im ersten Absatz bezeichneten Verfügungen werden ohne Anhörung der Parteien im Verwaltungswege oder durch das Gericht gemäß der Gesetzgebung des Staates vollstreckt, in dem die Vollstreckung betrieben wird. Die Vollstreckung von Ansprüchen des ersuchenden Staates wird im ersuchten Staate mit denselben Mitteln des Verfahrens und von denselben Organen durchgeführt, die für die Vollstreckung eigener Abgabenansprüche des Staates (Bundes) zur Verfügung stehen. Zur Bewilligung der gerichtlichen Exekution ist in der Republik Österreich das nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Bewilligung von Exekutionen auf Grund ausländischer Titel berufene Gericht, im Königreiche Ungarn die hiezu berufene Behörde zuständig. Das Gericht wird dabei nach den für die Bewilligung der Exekution auf Grund inländischer Titel geltenden Bestimmungen vorgehen.
(3) Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, daß die Verfügung vollstreckbar und unanfechtbar geworden ist; die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch den Finanzminister des ersuchenden Staates zu bescheinigen.
(4) Der entscheidende Spruch der Verfügung sowie die Erklärung und Bescheinigung gemäß dem dritten Absatze wird, soweit das Ersuchen von ungarischer Seite ausgeht, von einer deutschen Übersetzung begleitet sein.
(5) Der Finanzminister des ersuchenden Staates beglaubigt die Übersetzung oder bestätigt, daß die Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer vorgenommen wurde.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel XII. (1) Auf Grund von vollstreckbaren Verfügungen, die noch nicht unanfechtbar geworden sind, sowie von vollstreckbaren Sicherstellungsverfügungen kann einstweilige Sicherstellung verlangt werden. Diese erfolgt durch die Exekution zur Sicherstellung; sie wird, ohne daß es der Bescheinigung einer Gefahr bedarf, für den angegebenen voraussichtlichen Betrag des Anspruches bis zu dem Zeitpunkte bewilligt, in dem der Anspruch im ersuchten Staate im Sinne dieses Vertrages vollstreckbar wird. Der Betroffene ist berechtigt, die Aufhebung der exekutiven Sicherstellung durch Leistung einer Sicherheit herbeizuführen, deren Art und Höhe in dem Ersuchen bestimmt sein müssen. Artikel XI findet entsprechende Anwendung.
(2) Dem ersuchten Staate steht es frei, die Anwendung der Bestimmungen des ersten Absatzes zu verweigern, wenn der Verpflichtete Angehöriger des ersuchten Staates ist und in diesem seinen ordentlichen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, es sei denn, daß es sich um Abgabenansprüche handelt, die gegen den Verpflichteten in einem Zeitpunkte begründet waren, in dem er die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates noch nicht besaß.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel XIII. Dem Ersuchen um bestimmte Art der Eintreibung oder Sicherstellung ist zu entsprechen, soweit diese Art der Eintreibung oder Sicherstellung nach dem Rechte des ersuchenden und des ersuchten Staates zulässig ist. Im übrigen richten sich die Art und Durchführung der Eintreibung oder Sicherstellung nach dem Rechte des ersuchten Staates.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel XIV. (1) Die Amts- und Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn der Staat, der um Hilfeleistung ersucht ist, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
(2) Ersuchen, auf Grund deren im Gebiete des ersuchten Staates zulässige Auskünfte, Anzeigen oder Gutachten von Personen, die an der betreffenden Abgabensache nicht als Abgabepflichtige beteiligt sind, eingezogen werden sollen, können abgelehnt werden, soweit der ersuchende Staat nach seiner eigenen Gesetzgebung nicht in der Lage ist, entsprechende Auskünfte, Anzeigen oder Gutachten zu verlangen. Das gleiche gilt für Ersuchen, die auf Mitteilung tatsächlicher Verhältnisse oder rechtlicher Beziehungen gerichtet sind, sofern die Kenntnis dieser Verhältnisse oder Beziehungen nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen ist, die in dem Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen, sowie für andere Ersuchen, soweit ihnen nur unter Verletzung eines Geschäfts-, Betriebs- oder Gewerbegeheimnisses genügt werden könnte.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel XV. (1) Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprochen, so ist die ersuchende Behörde von der ersuchten Behörde über die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.
(2) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen wird, hat die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde hievon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sind, unverzüglich zu benachrichtigen.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel XVI. Auf die Anfragen, Auskünfte, Anzeigen und Gutachten sowie auf sonstige Mitteilungen, die im Wege der Rechtshilfe einem Staate zugehen, finden die gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die Amtsverschwiegenheit und Geheimhaltung Anwendung.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel XVII. Die beiderseitigen Finanzminister werden die näheren Bestimmungen über die Durchführung dieses Vertrages nach vorheriger wechselseitiger Verständigung in sachlicher Übereinstimmung erlassen; sie können weitere Vereinbarungen im Sinne dieses Vertrages treffen, insbesondere Bestimmungen über die Abführung von Vollstreckungserlösen und über die Umrechnung der Beträge vereinbaren, derentwegen eine Vollstreckung zu erfolgen hat.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel XVIII. (1) Dieser Vertrag, welcher in deutscher und ungarischer Urschrift gefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Wien ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll so lange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der vertragschließenden Teile, spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres, gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres die Wirksamkeit.
(2) Beide Texte des Vertrages sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten veröffentlicht werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Budapest, am 25. Juni 1928.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die folgenden übereinstimmenden Erklärungen abgegeben, welche einen wesentlichen Teil des Vertrages selbst bilden sollen:
Punkt 1. Insoweit nicht durch allgemeine beiderseitige Erklärungen die Übereinstimmung in den Grundsätzen des beiderseitigen Rechtes festgestellt sein sollte, ist den einzelnen Rechtshilfeersuchen eine Bescheinigung der höheren Finanzverwaltungsbehörde des ersuchenden Staates beizufügen, die amtlich feststellt, daß einem entsprechenden Ersuchen nach dem Rechte des ersuchenden Staates genügt werden wird. Der ungarischen Bescheinigung wird eine deutsche Übersetzung beigefügt (vgl. Artikel V). Auf die Übersetzung findet der Artikel VI, dritter Absatz, entsprechende Anwendung.
Punkt 2. Eine Übersendung von Akten kann grundsätzlich nicht gefordert werden. Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens der Finanzminister der beiden Staaten; das Ersuchen um Übermittlung von Akten soll indessen nur gestellt werden, wenn dringende Interessen des ersuchenden Staates es erheischen. Unberührt bleibt die Befugnis jedes Staates, seinen Ersuchen eigene Akten beizugeben, die der Durchführung der Ersuchen dienen sollen.
Punkt 3. Sind die Voraussetzungen der Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit der Steuer nach den Vorschriften des ersuchten Staates gegeben, so leitet die ersuchte Behörde das Ersuchen unter Beifügung einer Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen und der hiefür vorhandenen Belege an die ersuchende Behörde zurück.
Punkt 4. Der Rechtsschutz und die Rechtshilfe sollen grundsätzlich auch für Abgabenansprüche und im Hinblick auf Tatsachen gewährt werden, die sich auf die Vergangenheit beziehen. Es werden jedoch Ersuchen um die Eintreibung oder Sicherstellung von Ansprüchen, die die Zeit vor dem 1. Jänner 1923 betreffen, nicht gestellt werden.
Punkt 5. Auf Ersuchen der Finanzbehörde des ersuchenden Staates werden Vertreter der ersuchenden Behörde bei Vornahme der Rechtshilfehandlung zugelassen. Sie haben sich jedes Eingriffes in die Amtshandlung zu enthalten, es steht ihnen jedoch das Recht zu, zur Durchführung des Ersuchens dienliche Anträge an das die Amtshandlung leitende Organ zu stellen; sie sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet. Für das gerichtliche Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften.
Punkt 6. Für die Fälle der gegenseitigen Hilfeleistung bei der Ermittlung der Grundlagen, welche für die im Sinne besonderer vertragsmäßiger Vereinbarungen für Zwecke der Besteuerung vorzunehmende Aufteilung des Einkommens, beziehungsweise der Erträge der in beiden Staaten erwerbstätigen Unternehmungen maßgebend sind, können von den beiden Finanzministern Vereinfachungen des wechselseitigen Behördenverkehres einvernehmlich angeordnet werden.
Budapest, am 25. Juni 1928.
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