Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz (KVDB), vom 17. Dezember 1934

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1935-01-01
Status Aufgehoben · 2000-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 107
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

KVDB

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934 idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 12, § 13, § 24 Absatz 2 und § 189a der Reichsabgabenordnung wird folgendes bestimmt:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

Sachliche Zuständigkeit.

§ 1

(1) Die Kapitalverkehrsteuern (Gesellschaftsteuer, Wertpapiersteuer, Börsenumsatzsteuer) werden von den Finanzämtern unter Aufsicht der Präsidenten der Landesfinanzämter und unter der obersten Leitung des Reichsministers der Finanzen verwaltet.

(2) Die Verwaltung der Gesellschaftsteuer, der Wertpapiersteuer und der Börsenumsatzsteuer kann abweichend von der allgemeinen Bezirkseinteilung der Finanzämter bestimmten Finanzämtern übertragen werden, die in den folgenden Bestimmungen kurz als Kapitalverkehrsteuerämter bezeichnet werden.

Erster Teil,

Gesellschaftsteuer

1.

Örtliche Zuständigkeit.

§ 2

Bei inländischen Kapitalgesellschaften oder inländischen Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften ist das Kapitalverkehrsteueramt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft oder Niederlassung ihre Geschäftsleitung oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat.

2.

Beistandspflicht der Urkundspersonen

§ 3

(1) Behörden, Beamte und Notare (Urkundspersonen), die eine Urkunde über Rechtsvorgänge der in den §§ 2, 3 des Gesetzes bezeichneten Art aufgenommen oder entworfen und beglaubigt haben, müssen dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt eine für dieses bestimmte beglaubigte Abschrift der Urkunde übersenden. Das gleiche gilt für Urkunden über die Errichtung einer Kapitalgesellschaft, die Erhöhung ihres Kapitals oder Beschlüsse über die Einforderung von Leistungen im Sinn des § 2 Ziffer 2 des Gesetzes. Die Abschrift ist binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet, einzureichen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Abschrift bei einem nicht zuständigen Finanzamt rechtzeitig eingereicht wird. In diesem Fall übersendet das Finanzamt die Abschrift dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt.

(2) Die Verpflichtung der Urkundspersonen (Absatz 1) besteht auch dann, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 7 des Gesetzes).

(3) Die Urkundsperson hat im Fall der Beurkundung auf der Urschrift der Urkunde zu bescheinigen, daß die beglaubigte Abschrift an das Finanzamt abgesandt ist. Der Tag der Absendung und das Finanzamt, dem die Abschrift übersandt ist, sind in der Bescheinigung anzugeben. Im Fall der Beglaubigung hat die Urkundsperson die Bescheinigung auf die von ihr zurückgehaltene Abschrift zu setzen oder einen Vermerk über die Absendung anzufertigen und bei ihren Akten aufzubewahren.

(4) Das Kapitalverkehrsteueramt bestätigt unverzüglich den Eingang der Abschrift. Die Urkundsperson hat das Bestätigungsschreiben mit der Urschrift oder der beglaubigten Abschrift oder mit dem Absendungsvermerk zu verbinden.

(5) Die Urkundspersonen dürfen den Beteiligten die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst dann aushändigen, wenn das Kapitalverkehrsteueramt den Eingang der Abschrift bestätigt oder der Aushändigung der Urkunde zugestimmt hat.

3.

Anmeldung

§ 4

(1) Die Beteiligten haben Rechtsvorgänge der in den §§ 2, 3 des Gesetzes bezeichneten Art binnen zwei Wochen, vom Tag ab gerechnet, an dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt anzumelden. Ist über den Rechtsvorgang eine privatschriftliche Urkunde aufgenommen worden, so müssen die am Rechtsvorgang Beteiligten außer der Anmeldung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde binnen zwei Wochen, von der Aufnahme der Urkunde ab gerechnet, dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt vorlegen.

(2) Wer Leistungen der im § 2 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Art einfordert, muß dies binnen zwei Wochen, von der Einforderung ab gerechnet, dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt anmelden. Die Verpflichtung zur Anmeldung der bewirkten Leistungen (Absatz 1) bleibt unberührt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen gelten als gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem nicht zuständigen Finanzamt rechtzeitig eingereicht wird. In diesem Fall übersendet das Finanzamt die Anmeldung dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt.

(4) Anzumelden sind auch Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind (§ 7 des Gesetzes).

(5) Einer Anmeldung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn eine Urkundsperson die Abschrift der Urkunde übersenden muß (§ 3 Absatz 1).

§ 5

(1) Die Anmeldung (§ 4) muß enthalten: den Namen, die Firma und die Anschrift der Gesellschaft, die Bezeichnung und den Zeitpunkt des Rechtsvorgangs und die sonstigen für die Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben, z. B. den Wert der Gesellschaftsrechte, den Betrag der Zahlungen oder den Wert der Leistungen, die Höhe der weiteren Einzahlungen, der Nachschüsse oder Zubußen, die Höhe der der Gesellschaft gewährten Darlehen oder gestundeten Forderungen, den Betrag des Anlage- oder Betriebskapitals.

(2) Der Anmeldungspflichtige hat zu versichern, daß er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.

4.

Festsetzung der Steuer

§ 6

(1) Das Kapitalverkehrsteueramt gibt dem Steuerpflichtigen den festgesetzten Steuerbetrag unter Angabe der Zahlungsfrist bekannt. Die Zahlungsfrist soll zwei Wochen nicht übersteigen.

(2) Die Festsetzungsverfügung gilt als Steuerbescheid im Sinn des § 212 der Reichsabgabenordnung. Sie wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt und soll auch die Steuerberechnung und ihre Grundlagen, eine Anweisung, wo und wie die Steuer zu entrichten ist und eine Belehrung enthalten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.

(3) Eine Zahlung, die geleistet worden ist, um eine Eintragung im Handelsregister zu ermöglichen (§ 8 Absatz 1), wird auf die Steuer angerechnet. Deckt sich die Steuerschuld mit dem gezahlten Betrag, so genügt eine Mitteilung hierüber.

5.

Überwachung weiterer Einzahlungen

§ 7

Ergibt sich aus den Unterlagen, daß Leistungen im Sinn des § 2 Ziffer 2 des Gesetzes später zu bewirken sind, so wird ihre Anmeldung und Versteuerung vom Kapitalverkehrsteueramt überwacht.

6.

Eintragung im Handelsregister

§ 8

(1) Eine Kapitalgesellschaft oder ihre Kapitalerhöhung (bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Durchführung der Erhöhung) darf ins Handelsregister erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des Kapitalverkehrsteueramts vorgelegt wird, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Das Kapitalsverkehrsteueramt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn ein der voraussichtlichen Höhe der Steuer entsprechender Betrag an das Finanzamt gezahlt oder eine Steuer voraussichtlich nicht zu erheben ist. Es darf sie auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist.

(2) Die Zahlungen in der voraussichtlichen Höhe der Steuer (Absatz 1) sind wie Einzahlungen auf Gesellschaftsteuer zu behandeln.

(3) Gegen den Bescheid des Kapitalverkehrsteueramts, durch den die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung von einer Zahlung (Absatz 1) abhängig gemacht wird, ist die Beschwerde nach den §§ 237, 303 der Reichsabgabenordnung gegeben.

(4) Ein nach Absatz 1 geleisteter Betrag ist insoweit zu erstatten, als eine Steuerschuld nicht entsteht. Die Voraussetzungen für die Erstattung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Die Erstattung findet, wenn die Eintragung im Handelsregister unterbleibt, nur gegen Rückgabe der Unbedenklichkeitsbescheinigung statt. Ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung bereits dem Registergericht eingereicht, so bedarf es ihrer Rückgabe nicht; das Kapitalverkehrsteueramt hat dem Registergericht mitzuteilen, daß die Bescheinigung ungültig ist.

7.

Mitteilungspflicht der Behörden

§ 9

Registerbehörden

(1) Die Handelsregisterbehörden müssen dem Kapitalverkehrsteueramt, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, folgende Vorgänge alsbald nach ihrer Eintragung mitteilen:

1.

die Errichtung, Sitzverlegung, Änderung der Firma oder des Zwecks, Auflösung, Liquidation und Löschung von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

2.

die Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals solcher Gesellschaften,

3.

den Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien,

4.

die Errichtung einer Kommanditgesellschaft, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört, die Erhöhung von Kommanditeinlagen bei solchen Gesellschaften und den Eintritt eines neuen Kommanditisten in eine solche Gesellschaft,

5.

den Eintritt einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter in eine Kommanditgesellschaft,

6.

die Errichtung, Firmenänderung und Löschung der inländischen Niederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 5 Absatz 4 des Gesetzes).

(2) In der Mitteilung muß außer den in Absatz 1 Ziffer 1 bis 6 bezeichneten Vorgängen auch angegeben werden, von welchem Notar oder Gericht der Vertrag oder Beschluß beurkundet ist und ob die im § 8 vorgeschriebene Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kapitalverkehrsteueramts (Datum, Geschäftsnummer) vorgelegen hat. Der Mitteilung bedarf es auch dann, wenn das Gericht, in dessen Handelsregister die Gesellschaft eingetragen ist, den Gesellschaftsvertrag oder Beschluß selbst beurkundet hat.

§ 10

Bergbehörden und Grundbuchämter

(1) Die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Bergbehörden müssen dem Präsidenten des Landesfinanzamtes Mitteilung machen, sobald ihnen die Entstehung einer bergrechtlichen Gewerkschaft bekannt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn Gewerkschaften durch Verleihung des Bergwerkseigentums an mehrere Personen, durch Konsolidation oder durch Feldesteilung entstehen.

(2) Die Grundbuchämter müssen dem Kapitalverkehrsteueramt, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, die Veräußerung eines Bergwerks an mehrere Personen und die Veräußerung eines Anteils an einem Bergwerk mitteilen, sobald ihnen soche Vorgänge aus Anlaß einer Eintragung im Grundbuch bekannt werden.

8.

Ausnahmen von der Besteuerung

§ 11

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt VIII § 21 Abs. 1 RMinBl. S 299/1941.)

§ 12

Wohnungs- und Siedlungsunternehmen

Die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes für die Ausnahme von der Besteuerung sind in jedem Fall als gegeben anzusehen

1.

bei Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 593) und der sie ergänzenden Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind,

2.

bei Unternehmen, solange sie als Organe der staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 der Gemeinnützigkeitsverordnung) anerkannt sind,

3.

bei den von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes,

4.

bei den von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe von Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen Unternehmen im Sinn des Reichsheimstättengesetzes.

§ 13

Verfahren

(1) Die Gesellschaft hat dem Kapitalverkehrsteueramt die Voraussetzungen dafür darzulegen, daß ein Rechtsvorgang auf Grund des § 7 des Gesetzes von der Besteuerung ausgenommen ist. Dem Kapitalverkehrsteueramt sind der Gesellschaftsvertrag und dazu ergangene Änderungsbeschlüsse in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift, auch etwaige weitere Beweisstücke vorzulegen.

(2) Stellt das Kapitalverkehrsteueramt fest, daß die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegen, so benachrichtigt es die Gesellschaft. Hiebei soll das Kapitalverkehrsteueramt die Gesellschaft darauf hinweisen, daß mit dem nachträglichen Fortfall der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung die Rechtsvorgänge steuerpflichtig werden, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind, und daß die Gesellschaft verpflichtet ist, den Fortfall der Voraussetzungen dem Kapitalsteueramt binnen zwei Wochen anzumelden.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so hat die Gesellschaft dies dem Kapitalverkehrsteueramt binnen zwei Wochen anzumelden.

9.

Wandelanleihen

§ 14

(1) Soweit Schuldverschreibungen (§ 12 des Gesetzes) auf Grund eines bereits bei ihrer Ausgabe eingeräumten Wahlrechts in Aktien umgewandelt werden, wird die für die Schuldverschreibungen entrichtete Wertpapiersteuer auf die Gesellschaftsteuer angerechnet.

(2) Bei Schuldverschreibungen, die nach dem 31. Dezember 1934 ausgegeben werden, wird die Wertpapiersteuer nur angerechnet, wenn die Schuldverschreibungen innerhalb von fünf Jahren seit ihrer Ausgabe in Aktien umgewandelt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

Zweiter Teil

Wertpapiersteuer

A. Örtliche Zuständigkeit

§ 15

Örtlich zuständig ist

1.

bei Schuldverschreibungen inländischer Schuldner:

2.

bei Schuldverschreibungen ausländischer Schuldner und bei Wertpapieren über Gesellschaftsrechte an ausländischen Kapitalgesellschaften:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

B. Besteuerungsverfahren

I. Anmeldung

§ 16

Inländische Schuldverschreibungen

(1) Der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen einen inländischen Schuldner durch den ersten Erwerber ist vom Schuldner anzumelden, wenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibungen verbrieft sind. Den Schuldverschreibungen stehen Rentenverschreibungen, Zwischenscheine und solche Schuldbucheintragungen gleich, bei denen der Gläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner Schuldbuchforderung eine Schuldverschreibung erteit wird.

(2) Der Anmeldung bedarf es insbesondere, sobald die Schuldverschreibungen im Inland oder Ausland erstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand eines anderen Geschäfts gemacht werden oder sobald vor der Ausgabe Zahlungen auf die Schuldverschreibungen geleistet werden.

(3) Die Anmeldung ist binnen zwei Wochen, von der Ausgabe der Schuldverschreibungen oder von der Vornahme des sonstigen Geschäfts ab gerechnet, dem Kapitalverkehrsteueramt einzureichen, in dessen Bezirk der Schuldner seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 17

Ausländische Wertpapiere

(1) Anzumelden sind:

1.

der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen einen ausländischen Schuldner auf Grund der ersten Veräußerung im Inland, wenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibungen, Rentenverschreibungen oder Zwischenscheinen verbrieft sind und die Wertpapiere sich im Inland befinden;

2.

der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf Grund der ersten Veräußerung im Inland, wenn die Gesellschaftsrechte in Wertpapieren (einschließlich Zwischenscheinen) verbrieft sind und die Wertpapiere sich im Inland befinden.

(2) Der Anmeldung bedarf es insbesondere, sobald die Wertpapiere im Inland erstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand eines anderen Geschäfts gemacht werden oder sobald Zahlungen auf die Wertpapiere im Inland geleistet werden.

(3) Zur Anmeldung ist verpflichtet, wer das Geschäft vorgenommen hat. Die Anmeldung ist binnen zwei Wochen, von der Vornahme des Geschäfts ab gerechnet, einem zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere befugten Kapitalverkehrsteueramt einzureichen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 18

Inhalt der Anmeldung

(1) Die Anmeldung ist, mit Unterschrift versehen, in zwei Stücken einzureichen. Als Vorbild dient:

1.

bei Forderungsrechten gegen inländische Schuldner Muster 1 (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.),

2.

bei Forderungsrechten gegen ausländische Schuldner und bei Gesellschaftsrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften Muster 2 (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.),

3.

bei Schuldbuchforderungen Muster 3 (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.).

(2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name (Firma) und Anschrift des Anmeldenden, Gattung (Benennung), Aussteller (Firma und Sitz), Ort und Tag der Ausstellung, Stückzahl, Nennbetrag und Stückelung (Reihe, Buchstabe, Nummer) der über die Forderungsrechte oder Gesellschaftsrechte ausgestellten Wertpapiere. Ist der Nennbetrag in mehreren Währungen ausgedrückt, so müssen sämtliche Währungen angegeben werden.

(3) Die Anmeldung muß außerdem enthalten

1.

bei Forderungsrechten: Zinssatz und Zinszahlungstage,

2.

bei Gesellschaftsrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften: den Wert und den Erwerbspreis der Gesellschaftsrechte; die über das Veräußerungsgeschäft vorhandenen Unterlagen (Schlußnoten, Abrechnungen, Vertragsurkunden, Bankschreiben usw.) sind beizufügen,

3.

bei Schuldbuchforderungen: den Betrag der Forderung, die Gattung, Stückzahl und den Nennbetrag der Wertpapiere, deren Erteilung an Stelle der Schuldbucheintragung verlangt werden kann.

(4) Bei Schuldverschreibungen inländischer Schuldner muß ein Probedruck der Schuldverschreibungen vorgelegt werden.

(5) Der Anmeldende hat zu versichern, daß er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

II. Festsetzung der Steuer

§ 19

(1) Die Steuer wird auf beiden Stücken der Anmeldung festgesetzt. Durch Rückgabe eines mit Festsetzungsverfügung versehenen Stücks der Anmeldung gibt das Kapitalverkehrsteueramt dem Anmeldenden den festgesetzten Steuerbetrag und die Zahlungsfrist bekannt. Die Zahlungsfrist soll zwei Wochen nicht übersteigen.

(2) Die Festsetzungsverfügung gilt als Steuerbescheid im Sinn des § 212 der Reichsabgabenordnung. Sie soll auch die Steuerberechnung und ihre Grundlagen, eine Anweisung, wo und wie die Steuer zu entrichten ist, und eine Belehrung enthalten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.

(3) Bei ausländischen Wertpapieren ist außerdem in die Festsetzungsverfügung ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß die Steuerausweise (§ 21) oder Zwischenscheine (§ 23) erst abgestempelt werden, nachdem die Steuer gezahlt ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

III. Abstempelung bei ausländischen Wertpapieren

§ 20

Vorlegung der Wertpapiere

(1) Ausländische Wertpapiere oder Zwischenscheine über ausländische Wertpapiere sind bei der Anmeldung (§ 17) dem Kapitalverkehrsteueramt vorzulegen. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine brauchen nicht beigefügt werden.

(2) Das Kapitalverkehrsteueramt darf zulassen oder anordnen, daß die Wertpapiere zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere erst unmittelbar vor der Abstempelung der Steuerausweise, vorgelegt werden. Das gilt insbesondere, wenn die Steuerausweise nicht sofort abgestempelt und die Wertpapiere beim Kapitalverkehrsteueramt aus Raummangel oder Sicherheitsgründen nicht aufbewahrt werden können.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 21

Steuerausweis

(1) Zum Nachweis der Besteuerung wird vom Kapitalverkehrsteueramt ein Steuerausweis abgestempelt, der dazu bestimmt ist, am Umlauf des ausländischen Wertpapiers teilzunehmen.

(2) Der Steuerausweis ist vom Anmeldenden nach Muster 4 (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.) für jedes einzelne Wertpapier besonders auszustellen und dem Kapitalverkehrsteueramt mit dem Wertpapier einzureichen. Für den Steuerausweis muß dauerhaftes weißes Papier in der Grösse Din A 4 (210 x 297 mm) verwendet werden. Alle zur genauen Bezeichnung des Wertpapiers notwendigen Angaben sind in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise einzutragen. Lautet das Wertpapier über mehrere Währungen, so sind sämtliche Währungen aufzuführen. Die Angaben sind in deutlichen Schriftzeichen mit schwarzer Tinte niederzuschreiben; sie können ganz oder teilweise mit Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck in schwarzer Farbe hergestellt werden. Radierungen, Durchstreichungen oder Überschreibungen sind unzulässig. An der rechten Seite des Steuernachweises ist ein Rand von etwa 5 cm für den Aufdruck des Steuerstempels frei zu lassen. Auf diesem Rand in Höhe der Eintragung der Angaben über das Wertpapier die Stückelungsbezeichnung mit schwarzer Tinte oder in schwarzer Schreibmaschinenschrift oder in schwarzen Stempelaufdruck zu wiederholen.

(3) Stimmt der Inhalt des vorgelegten Steuerausweises mit dem zugehörigen Wertpapier nicht überein, so veranlaßt das Kapitalverkehrsteueramt die Ausstellung eines neuen Steuerausweises.

(4) Der Steuerausweis darf erst abgestempelt werden, nachdem die Steuer entrichtet ist.

(5) Der Abdruck des Steuerstempels ist auf dem hiefür vorgesehenen Rand des Steuerausweises derart anzubringen, daß er die Wiederholung der Stückelungsbezeichnung überdeckt.

(6) Jede an dem Inhalt vorgenommene Änderung macht den Steuerausweis ungültig.

(7) Nach der Abstempelung wird das Wertpapier mit dem Steuerausweis dem Anmeldenden oder dem Überbringer des dem Anmeldenden ausgehändigten Stücks der Anmeldung gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben. Die Empfangsbescheinigung kann auf das beim Kapitalsverkehrsteueramt verbleibende Stück der Anmeldung gesetzt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 22

Abstempelungsverfahren

(1) Zur Abstempelung der Steuerausweise dient ein Prägestempel. Der Stempel hat die Form eines fünfeckigen länglichen Schilds in Größe von 31 x 22 mm. Die Stempel erhalten als Unterscheidungszeichen für jedes Kapitalverkehrsteueramt eine besondere Nummer, die vom Reichsminister der Finanzen bestimmt wird. Der Abdruck des Stempels zeigt erhaben geprägt auf rotem Grund in der Mitte des Schilds den Reichsadler, am oberen Rand die Überschrift "Wertpapiersteuer" und in der unteren Spitze das Unterscheidungszeichen des Kapitalverkehrsteueramts.

(2) Der Stempel wird mit Maschine unter Verwendung von roter Farbe aufgedruckt. Die Abstempelung wird durch Beamte des Kapitalverkehrsteueramts beaufsichtigt. Das Zählwerk der Stempelmaschine ist während der Abstempelung unter amtlichem Verschluß zu halten. Der Stand des Zählwerks ist bei Beginn und bei Beendigung der Abstempelung festzustellen und mit der Anzahl der zur Abstempelung angemeldeten Wertpapiere zu vergleichen.

(3) Die Prägestempel sind, solange sie nicht benutzt werden, von einem an der Abstempelung nicht beteiligten Beamten verschlossen aufzubewahren.

(4) Die Stempelmaschine und Prägestempel liefert das Reichsfinanzzeugamt. Bestellungen auf Maschinen und Stempel sind an den Reichsminister der Finanzen zu richten.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 23

Zwischenscheine

(1) Bei Zwischenscheinen über ausländische Wertpapiere bedarf es keines Steuerausweises. Der Abdruck des Steuerstempels wird auf den Zwischenschein gesetzt.

(2) Für den Umtausch der Zwischenscheine in die endgültigen Stücke gilt § 32 entsprechend.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

C. Ausnahmen von der Besteuerung

I. Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand

§ 24

Einer Anmeldung bedarf es nicht beim Erwerb von Forderungsrechten gegen das Reich, ein Land, eine inländische Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweckverband, den Umschuldungsverband Deutscher Gemeinden und gegen die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

II. Ausländische Prämienanleihen

§ 25

Von der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb von Forderungsrechten, die in ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien verbrieft sind, wenn die Papiere auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juli 1871 (Reichsgesetzbl. S. 210) abgestempelt sind. Einer Anmeldung und nochmaligen Abstempelung bedarf es nicht.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

III. Schuldverschreibungen von Versorgungsbetrieben

§ 26

(1) Bei der Anmeldung des Erwerbs von Forderungsrechten gegen Versorgungsbetriebe (§ 13 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes) sind die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung darzulegen. Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

(2) Erkennt das Kapitalverkehrsteueramt die Ausnahme von der Besteuerung an, so vermerkt es dies auf beiden Stücken der Anmeldung und gibt ein Stück dem Anmeldenden zurück. Hiebei soll das Kapitalverkehrsteueramt den Anmeldenden darauf hinweisen, daß beim Fortfall der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung der Erwerb der Forderungsrechte steuerpflichtig wird, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen stattgefunden hat, und daß der Schuldner den Fortfall der Voraussetzungen dem Kapitalverkehrsteueramt binnen zwei Wochen anmelden muß.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, hat der Schuldner dem Kapitalverkehrsteueramt binnen zwei Wochen eine Anmeldung nach Muster 1 (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.) in zwei Stücken einzureichen. In der Anmeldung ist auf die frühere Anmeldung der Schuldverschreibungen zu verweisen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

D. Steuerfreie Einfuhr ausländischer Wertpapiere

§ 27

Grundsatz

Werden voll bezahlte ausländische Wertpapiere, die auf Grund der Reichsstempelgesetze oder der Kapitalverkehrsteuergesetze abgestempelt worden sind, ins Ausland versandt, so können statt ihrer in das Inland eingeführte Wertpapiere der gleichen Art und desselben Nennbetrages ohne Steuerentrichtung abgestempelt werden. Voraussetzung hierfür ist, daß die Steuerzeichen auf den ins Ausland versandten Wertpapieren vom Kapitalverkehrsteueramt ungültig gemacht worden sind und dies durch eine Bescheinigung des Kapitalverkehrsteueramts nachgewiesen wird.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 28

Antrag

(1) Wer die Erteilung einer Bescheinigung (§ 27) beantragt, muß die Wertpapiere vor der Verwendung ins Ausland einem zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere befugten Kapitalverkehrsteueramt vorlegen. Soweit die Steuerzeichen sich auf Steuerausweisen befinden, sind auch die Steuerausweise einzureichen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis beizufügen, in dem die Wertpapiere nach Stückzahl, Gattung (Benennung und Aussteller), Ort und Tag der Ausstellung, Reihe, Buchstabe, Nummer und Nennbetrag bezeichnet und nach der Nummernfolge aufgeführt sind. Der Antragsteller hat zu versichern, daß die Stücke nicht ausgelost oder gekündigt sind. Er muß sich außerdem schriftlich verpflichten, daß er die Wertpapiere binnen zwei Wochen, von der Rückgabe der Papiere ab gerechnet, in das Ausland versenden werde.

(2) Das Kapitalverkehrsteueramt prüft die Übereinstimmung des Verzeichnisses mit den Wertpapieren und Steuerausweisen. Es hat insbesondere darauf zu achten, daß die Steuerzeichen echt und nicht ungültig gemacht und daß die Wertpapiere nicht ausgelost oder gekündigt sind. Die früheren Steuerzeichen sind in der Anlage beschrieben.

(3) Die Steuerzeichen werden durch Aufdruck eines Stempels in schwarzer Farbe ungültig gemacht. Der Stempel hat die Form eines liegenden Kreuzes mit dem Unterscheidungszeichen des Kapitalverkehrsteueramts. Befinden sich die Steuerzeichen auf Steuerausweisen, so genügt die Vernichtung der Steuerausweise durch das Kapitalverkehrsteueramt. Dieses vermerkt die Vernichtung der Steuerzeichen im Verzeichnis und gibt die Wertpapiere dem Antragsteller zurück. Das Verzeichnis bleibt bei den Akten.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 29

Bescheinigung

(1) Das Kapitalverkehrsteueramt erteilt eine Bescheinigung, daß die Steuerzeichen ungültig gemacht worden sind. In der Bescheinigung ist der Nennbetrag der Wertpapiere in der Währung anzugeben, auf die die Wertpapiere lauten. Lauten die Wertpapiere über mehrere Währungen, so sind alle Währungen anzugeben.

(2) Die Bescheinigung wird nur erteilt, wenn der Gesamtnennbetrag der auszuführenden Wertpapiere einer Gattung und desselben Ausstellers mindestens 5 000 Reichsmark beträgt. Bei Wertpapieren, die auf ausländische Währung lauten, wird zur Feststellung des Mindestbetrags der Nennbetrag nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes umgerechnet.

(3) An Stelle einer Bescheinigung über den Gesamtnennbetrag dürfen mehrere Bescheinigung über Teilbeträge ausgestellt werden, wenn jeder Teilbetrag sich auf mindestens 1 000 Reichsmark beläuft.

(4) Für die Bescheinigung werden Vordrucke nach Muster 5 (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.) verwendet. Die Vordrucke sind mit Schutzdruck versehen und werden ausschließlich von der Reichsdruckerei hergestellt.

(5) Für die Bescheinigung führt das Kapitalverkehrsteueramt ein Ausfertigungsbuch nach Muster 6 (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.).

(6) Im Fall des Verlusts oder der Vernichtung der Bescheinigung ist eine Kraftloserklärung im Weg des Aufgebotverfahrens nicht zulässig.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 30

Abstempelung ohne Steuerentrichtung

(1) Auf Grund einer nach § 29 erteilten Bescheinigung ist die steuerfreie Abstempelung von Steuerausweisen für ausländische Wertpapiere nur zulässig, wenn sie innerhalb sechs Monaten, vom Tag der Ausführung der Bescheinigung ab gerechnet, bei einem zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere befugten Kapitalverkehrsteueramt beantragt wird. Die Bescheinigung kann innerhalb dieser Frist auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden, wenn sich jeder Teilbetrag auf mindestens 500 Reichsmark beläuft. Der Antrag braucht nicht bei dem Kapitalverkehrsteueramt gestellt zu werden, das die Bescheinigung erteilt hat.

(2) Die Wertpapiere für die die steuerfreie Abstempelung beantragt wird, müssen nach Muster 2 (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.) unter Beifügung der Bescheinigung und der abzustempelnden Steuerausweise dem Kapitalverkehrsteueramt angemeldet und vorgelegt werden. Soweit die Voraussetzungen gegeben sind, stempelt das Kapitalsteueramt die Steuerausweise ohne Steuerentrichtung ab und vermerkt die steuerfreie Abstempelung auf beiden Stücken der Anmeldung. Auf der Rückseite der Bescheinigung schreibt das Kapitalverkehrsteueramt den steuerfrei abgestempelten Nennbetrag ab und vermerkt einen verbleibenden Restbetrag.

(3) Ist die Bescheinigung nicht voll ausgenutzt und verbleibt ein Restbetrag von mindestens 500 Reichsmark, so wird die Bescheinigung mit dem einen Stück der Anmeldung dem Anmeldenden zurückgegeben. Andernfalls wird die Bescheinigung Beleg zur Kapitalverkehrsteuerliste. Das Kapitalverkehrsteueramt, das die Bescheinigung erteilt hat, vermerkt die steuerfreie Abstempelung im Ausfertigungsbuch (§ 29 Absatz 5) bei der früheren Eintragung. Ist der Antrag bei einem anderen Kapitalverkehrsteueramt gestellt worden, so übersendet dieses dem Kapitalverkehrsteueramt, das die Bescheinigung ausgestellt hat, eine Benachrichtigung nach Muster 7. Auf Grund der Benachrichtigung wird der Vermerk im Ausfertigungsbuch eingetragen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 31

Steuerfreiheit

Sind ausländische Wertpapiere in das Inland eingeführt und für sie nach den Bestimmungen der §§ 27 bis 30 Steuerausweise ohne Steuerentrichtung abgestempelt worden, so ist der auf der ersten Veräußerung im Inland beruhende Erwerb von Forderungsrechten oder Gesellschaftsrechten, die in diesen Wertpapieren verbrieft sind, von der Besteuerung ausgenommen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

E. Umtausch ausländischer Wertpapiere

§ 32

(1) Wird ein versteuertes ausländisches Wertpapier durch eine neue Urkunde ersetzt, ohne daß das in der alten Urkunde verbriefte Recht verändert wird, so entsteht eine Steuerschuld nicht. Für das Ersatzstück wird jedoch auf Verlangen ein Steuerausweis ohne Steuerentrichtung abgestempelt. Das Ersatzstück ist zu diesem Zweck einem zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere befugten Kapitalverkehrsteueramt anzumelden. Für die Anmeldung, die in zwei Stücken einzureichen ist, dient Muster 2 (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.) als Vorbild. Der Anmeldung sind das neue und das alte Wertpapier, der Steuerausweis für das neue Wertpapier und gegebenenfalls auch der für das alte Wertpapier beizufügen.

(2) Das Kapitalverkehrsteueramt hat darauf zu achten, daß die zu den alten Wertpapieren gehörigen Steuerzeichen echt und nicht ungültig gemacht sind. Die früheren Steuerzeichen sind in der Anlage beschrieben. Liegen die Voraussetzungen für die steuerfreie Abstempelung des Ersatzstücks vor, so werden die zur alten Urkunde gehörigen Steuerzeichen ungültig gemacht (§ 28 Absatz 3). Die Steuerausweise werden ohne Steuerentrichtung abgestempelt. Das Kapitalverkehrsteueramt vermerkt auf beiden Stücken der Anmeldung, daß die zu den alten Wertpapieren gehörigen Steuerzeichen vernichtet und die Steuerausweise zu den Ersatzstücken ohne Steuerentrichtung abgestempelt worden sind. Die alten Wertpapiere, die Ersatzstücke und die Steuerausweise zu den Ersatzstücken werden mit einem Stück der Anmeldung dem Anmeldenden gegen Empfangsbescheinigung zurückzugeben.

(3) Auf Antrag darf zugelassen werden, daß die Ersatzstücke zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. In diesem Fall vermerkt das Kapitalverkehrsteueramt auf beiden Stücken der Anmeldung, daß es die zu den alten Wertpapieren gehörigen Steuerzeichen ungültig gemacht hat. Ein Stück der Anmeldung gibt es mit den alten Wertpapieren beim Anmeldenden gegen Empfangsbescheinigung zurück. Werden später die Ersatzstücke vorgelegt, so muß der Anmeldende das ihm zurückgegebene Stück der Anmeldung beifügen. Das Kapitalverkehrsteueramt prüft die Übereinstimmung der Ersatzstücke mit den Steuerausweisen und mit dem Inhalt der Anmeldung, stempelt die Steuerausweise zu den Ersatzstücken ab, vermerkt auf beiden Stücken der Anmeldung, daß die Steuerausweise ohne Steuerentrichtung abgestempelt worden sind, und gibt das vorgelegte Stück der Anmeldung mit den Ersatzstücken und Steuerausweisen dem Anmeldenden gegen Empfangsbescheinigung zurück.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn Ersatzstücke an Stelle von verlorengegangenen und gerichtlich für kraftlos erklärten ausländischen Wertpapieren ausgegeben werden. Der Anmeldung (Absatz 1) ist das Ausschlußurteil beizufügen.

(5) Hält das Kapitalverkehrsteueramt die Voraussetzungen einer steuerfreien Abstempelung nicht für gegeben, so lehnt es den Antrag ab. In dem ablehnenden Bescheid soll das Kapitalverkehrsteueramt darauf hinweisen, daß es der Anmeldung bedarf, sobald die neuen Wertpapiere im Inland erstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand eines anderen Geschäfts gemacht werden oder sobald Zahlungen auf die neuen Wertpapiere im Inland geleistet werden. Gegen den ablehnenden Bescheid ist die Beschwerde nach §§ 237, 303 der Reichsabgabenordnung zulässig.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

F. Benachrichtigung der Finanzbehörden

§ 33

Wird einem inländischen Schuldner die Genehmigung erteilt, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen, so gibt der Reichswirtschaftsminister dem Präsidenten des Landesfinanzamts, in dessen Bezirk der Schuldner seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat, von der Genehmigung Kenntnis. In der Mitteilung werden Name (Firma) und Sitz des Schuldners und Gattung, Stückzahl und Nennbetrag der Schuldverschreibungen angegeben. Der Präsident des Landesfinanzamts leitet die Mitteilung dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt zu.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

Dritter Teil

Börsenumsatzsteuer

A. Örtliche Zuständigkeit

§ 34

Örtlich zuständig ist:

1.

bei Entrichtung der Steuer im Abrechnungsverfahren:

2.

bei Abtretung von Geschäftsanteilen an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung:

3.

in den übrigen Fällen:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

B. Händler

I. Händlereigenschaft

§ 35

Begriff

(1) Die unbeschränkte Händlereigenschaften besteht in der Berechtigung, als Händler Anschaffungsgeschäfte über Wertpapiere (§ 19 des Gesetzes) abzuschließen.

(2) Die beschränkte Händlereigenschaft besteht in der Berechtigung, als Händler Anschaffungsgeschäfte über Schuldverschreibungen der im § 22 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten Art (Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand und begünstigte Schuldverschreibungen) abzuschließen.

(3) Besitzt eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien die Händlereigenschaft, so haben die Gesellschafter die Händlereigenschaft nur bei Geschäften, die sie im Namen der Gesellschaft abschließen, nicht aber bei solchen Geschäften, die sie im eigenen Namen abschließen.

(4) Die Händlereigenschaft von Kursmaklern an einer Wertpapierbörse ist nicht auf Geschäfte über solche Wertpapiere beschränkt, deren Börsenpreise sie amtlich feststellen oder bei deren amtlicher Kursfestsetzung sie mitzuwirken haben.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 36

Öffentliche Banken usw.

(1) Die unbeschränkte Händlereigenschaft steht zu

1.

der Reichsbank und den Staatsbanken der Länder,

2.

der Deutschen Golddiskontbank in Berlin,

3.

der Deutschen Rentenbank in Berlin,

4.

der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank) in Berlin,

5.

der Bank für deutsche Industrieobligationen (Industriebank) in Berlin,

6.

der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse in Berlin,

7.

dem Umschuldungsverband Deutscher Gemeinden,

8.

den von Körperschaften des öffentlichen Rechts gegründeten und geleiteten Banken und Kreditanstalten; für Sparkassen, Girokassen und Girozentralen gelten die Bestimmungen des § 40,

9.

den durch staatliche Verleihung geschaffenen inländischen Körperschaften städtischer und ländlicher Grundbesitzer (Landschaften, Stadtschaften usw.),

10.

der Bayerischen Landwirtschaftsbank, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in München.

(2) Soweit die im Absatz 1 bezeichneten Banken, Kreditanstalten, Körperschaften usw. eine Niederlassung im Ortsgebiet einer inländischen Wertpapierbörse haben, besitzt die Niederlassung die unbeschränkte Händlereigenschaft nur dann, wenn sie in der Händlerliste (§ 43) eingetragen ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 37

Kaufleute

(1) Kaufleuten, die innerhalb des Ortsgebiets einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse gewerbsmäßig Geschäfte über Wertpapiere betreiben (Banken, Bankiers, Makler u. a.), steht die unbeschränkte Händlereigenschaft zu, wenn sie in der Händlerliste (§ 43) eingetragen sind.

(2) Kaufleuten, die außerhalb des Ortsgebiets einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben (Banken und Bankiers), steht die unbeschränkte Händlereigenschaft zu, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind.

(3) Unterhält eine Bank oder ein Bankier Niederlassungen an verschiedenen Orten, so hat jede Niederlassung die unbeschränkte Händlereigenschaft, wenn bei ihr die Voraussetzungen für die unbeschränkte Händlereigenschaft vorliegen. Eine nicht im Ortsgebiet einer Wertpapierbörse befindliche Niederlassung verliert die Händlereigenschaft, wenn im Ortsgebiet einer Wertpapierbörse eine Niederlassung besteht, deren Eintragung in die Händlerliste abgelehnt oder nicht binnen zwei Wochen nach der Errichtung beantragt ist. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Unterhalten Banken oder Bankiers, die die unbeschränkte Händlereigenschaft besitzen, außerhalb des Ortsgebietes einer Wertpapierbörse Niederlassungen, die im Handelsregister nicht eingetragen sind, so haben diese ebenfalls die unbeschränkte Händlereigenschaft.

(5) Niederlassungen, die einer im Ortsgebiet derselben Wertpapierbörse befindlichen Haupt- oder Zweigniederlassung untergeordnet sind, haben die unbeschränkte Händlereigenschaft, wenn die übergeordnete Niederlassung die unbeschränkte Händlereigenschaft besitzt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 38

Auslandsbanken

(1) Ausländische Kaufleute, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben (Banken und Bankiers), haben die unbeschränkte Händlereigenschaft für ihren im Ausland geführten Geschäftsbetrieb auch dann, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind.

(2) Inländische Niederlassungen ausländischer Banken (Absatz 1) haben die unbeschränkte Händlereigenschaft, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind. Soweit ausländische Banken Niederlassungen im Ortsgebiet einer inländischen Wertpapierbörse haben, besitzen die Niederlassungen die unbeschränkte Händlereigenschaft nur dann, wenn sie in der Händlerliste (§ 43) eingetragen sind. Unterhält eine ausländische Bank Niederlassungen an verschiedenen Orten, so gilt § 37 Absatz 3 entsprechend.

(3) Ausländische Niederlassungen inländischer Banken haben die unbeschränkte Händlereigenschaft nur dann, wenn die inländische Hauptniederlassung die unbeschränkte Händlereigenschaft besitzt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 39

Kreditgenossenschaften

(1) Die unbeschränkte Händlereigenschaft besitzen:

1.

in das Genossenschaftsregister eingetragene Kreditgenossenschaften, wenn sie einem Prüfungsverband angehören (§ 24 Ziffer 3 des Gesetzes),

2.

Zentralen der in das Genossenschaftsregister eingetragenen und einem Prüfungsverband angehörigen Kreditgenossenschaften (Zentralgenossenschaften, Zentraldarlehenskassen).

(2) Haben die im Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften oder Zentralen ihren Geschäftsbetrieb im Ortsgebiet einer inländischen Wertpapierbörse, so besitzen sie die unbeschränkte Händlereigenschaft nur dann, wenn sie in der Händlerliste (§ 43) eingetragen sind.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 40

Sparkassen und Girozentralen

(1) Öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkassen haben,

1.

wenn sie der Körperschaftsteuer unterliegen, die unbeschränkte Händlereigenschaft (§ 35 Absatz 1),

2.

wenn sie der Körperschaftsteuer nicht unterliegen, die beschränkte Händlereigenschaft (§ 35 Absatz 2).

(2) Den Girokassen und Girozentralen der Gemeinden und den Girozentralen der Gemeinde- und Sparkassenverbände steht die unbeschränkte Händlereigenschaft insoweit zu, als sie nach der Satzung, nach reichs- oder landesrechtlichen Bestimmungen befugt sind, Geschäfte über Wertpapiere abzuschließen oder zu vermitteln.

(3) Hat eine Sparkasse, Girokasse oder Girozentrale ihren Geschäftsbetrieb im Ortsgebiet einer inländischen Wertpapierbörse, so hat sie die Händlereigenschaft nur dann, wenn sie in der Händlerliste (§ 43) eingetragen ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

II. Ortsgebiet der Wertpapierbörsen

§ 41

Allgemeine Bestimmungen

(1) Als Wertpapierbörsen im Sinn dieser Bestimmungen gelten inländische staatlich anerkannte Börsen, deren Einrichtung für den Handel mit Wertpapieren (§ 19 des Gesetzes) bestimmt sind.

(2) Als Ortsgebiet einer Wertpapierbörse gilt der Bezirk der Gemeinde, in dem die Börse ihren Sitz hat. Zum Ortsgebiet einer Wertpapierbörse gehören die Orte, die gemäß Artikel 88 Absatz 2 des Wechselgesetzes als benachbarte Orte anzusehen sind.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 42

Besondere Bestimmungen für einzelne Börsen

Für die nachstehend bezeichneten Wertpapierbörsen gelten als Ortsgebiet

1.

für die Börse in Berlin: die Bezirke der Stadtgemeinden Berlin und Potsdam;

2.

für die Rheinisch-Westfälische Börse in Düsseldorf: der Stadtkreis Düsseldorf, der Landskreis Düsseldorf-Mettmann, die Stadtkreise Essen, Mühlheim (Ruhr), Oberhausen, Bochum, Gelsenkirchen-Buer, Wanne-Eickel, Wattenscheid, Herne, Witten, die Stadtgemeinde Hattingen, die Stadtkreise Dortmund, Castrop-Rauxel, Lünen, Hagen, Recklinghausen, Duisburg-Hamborn, die Ämter Rheinhausen und Kapellen, die Stadtgemeinden Homberg und Moers, die Stadtkreise Reuß und Krefeld-Uerdingen a. Rh., die Ämter Lank, Ofterbach, Willich und Anrath, die Stadtkreise München-Gladbach, Rheydt, Biersen, Grevenbroich, Wuppertal, Solingen, Remscheid, ferner der Stadt- und Landkreis Köln;

3.

für die Rhein-Mainische Börse in Frankfurt am Main: die Stadtgemeinden Frankfurt a. Main., Höchst a. M., Offenbach a. M., Hanau, Wiesbaden, Mainz, Darmstadt und der Main-Taunus-Kreis;

4.

für die Hanseatische Börse in Hamburg: das hamburgische Staatsgebiet mit Ausnahme des Amtes Ritzebüttel, die Gemeindebezirke Altona, Wandsbek und Harburg-Wilhelmsburg;

5.

für die Sächsische Börse in Leipzig die Stadtgemeinden Leipzig und Halle a. d. Saale;

6.

für die Bayerische Börse in München: die Bezirke der Stadtgemeinden München und Pasing.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

III. Händlerliste

§ 43

Führung der Händlerliste

(1) Für jede inländische staatlich anerkannte Wertpapierbörse führt der Börsenvorstand im Auftrag und unter Aufsicht der für die Börse zuständigen Handelskammer eine Liste (Händlerliste). Die Händlerliste enthält die Personen (Personen, Firmen, Personenvereinigungen, juristische Personen, Niederlassungen, Anstalten), die einen Geschäftsbetrieb im Ortsgebiet der Wertpapierbörse haben und die Händlereigenschaft besitzen.

(2) Die Liste hat zwei Abteilungen. Zur ersten Abteilung gehören die Personen, die die unbeschränkte Händlereigenschaft haben, zur zweiten Abteilung gehören die Sparkassen, Girokassen und Girozentralen, deren Händlereigenschaft nach § 35 Absatz 2, § 40 beschränkt ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 44

Voraussetzungen für die Eintragung

Kaufleute können in die Händlerliste eingetragen werden, wenn sie

1.

gewerbsmäßig Geschäfte über Wertpapiere betreiben,

2.

in das Handelsregister eingetragen und

3.

Börsenbesucher der inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse sind, für die die Händlerliste geführt wird.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 45

Börsenbesucher

(1) Als Börsenbesucher (§ 44 Ziffer 3) gelten Kaufleute, die regelmäßig eine inländische staatlich anerkannte Wertpapierbörse mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel besuchen oder durch ihre Vertreter besuchen lassen und für die der Abschluß von Wertpapiergeschäften an dieser Börse Gegenstand ihres Gewerbes ist.

(2) Bestehen an einer Börse für einzelne Geschäftszweige besondere Abteilungen, so ist die Zugehörigkeit des Börsenbesuchers zu der Wertpapierabteilung Voraussetzung für die Eintragung in die Händlerliste.

(3) Besteht bei einer Wertpapierbörse oder bei der Wertpapierabteilung einer Börse ein besonderes Zulassungsverfahren, so gelten als Börsenbesucher nur solche Kaufleute, die zu der Wertpapierbörse oder Wertpapierabteilung mit der Befugnis zugelassen sind, am Börsenhandel teilzunehmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 46

Verfahren bei der Eintragung

(1) Der Antrag auf Eintragung in die Händlerliste ist an den Börsenvorstand zu richten. Der Börsenvorstand entscheidet über den Antrag.

(2) Der Börsenvorstand wacht darüber, daß Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Händlerliste weggefallen sind, in der Liste gelöscht werden. Das Kapitalverkehrsteueramt kann die Löschung beantragen.

(3) Wird ein Börsenbesucher vom Börsenbesuch ausgeschlossen, so ist er mit Wirkung vom Tag des Ausschlusses in der Händlerliste zu löschen. Börsenbesucher, die auf eine kalendermäßig bestimmte Frist vom Börsenbesuch ausgeschlossen werden, sind nach Ablauf der Frist ohne besonderen Antrag wieder in die Liste einzutragen.

(4) Gegen die Ablehnung der Eintragung oder gegen die Löschung ist Beschwerde an die für die Börse zuständige Handelskammer, gegen deren Entscheidung die weitere Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister zulässig. Das gleiche Beschwerderecht steht dem Kapitalverkehrsteueramt gegen die Eintragung in die Liste oder gegen die Ablehnung eines Löschungsantrags zu. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat.

(5) Ist die Eintragung in die Händlerliste gemäß § 47 Absätze 1 bis 4 bewilligt worden, so nimmt der Börsenvorstand die Eintragung auf Grund der Mitteilung der Handelskammer vor.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 47

Nichtbörsenbesucher

(1) Banken und Bankiers, die im Handelsregister eingetragen sind, aber nicht zu den Börsenbesuchern gehören, können auf Antrag in die Handelsliste eingetragen werden, wenn das die unmittelbare Aufsicht über die Börse ausübende Handelsorgan (Handelskammer, kaufmännische Korporation - § 1 Absatz 2 des Börsengesetzes) die Eintragung bewilligt.

(2) Die Bewilligung der Eintragung kann ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Sie muß auf Ersuchen des Reichswirtschaftsministers zurückgezogen werden.

(3) Gegen den Bescheid, durch den der Antrag auf Eintragung abgelehnt wird, und gegen die Rücknahme der Bewilligung ist die Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister zulässig. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat. Die Beschwerde gegen die Rücknahme hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Erteilung der Bewilligung oder deren Rücknahme ist dem Börsenvorstand und dem Kapitalverkehrsteueramt des Sitzes der Börse mitzuteilen.

(5) Gehört die Niederlassung einer ausländischen Bank nicht zu den Börsenbesuchern, so kann sie auf Antrag in die Händlerliste eingetragen werden, wenn die Bank juristische Person ist, und die für die Börse zuständige Landesregierung die Niederlassung zum Gewerbebetrieb zugelassen hat. Der Antrag ist an den Börsenvorstand zu richten.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 48

Offenlegung der Liste

(1) Die Händlerliste liegt während der Dienststunden der Geschäftsstelle des Börsenvorstands öffentlich aus. Gegen Erstattung der Auslagen kann eine Abschrift der Eintragung verlangt werden.

(2) Der Börsenvorstand muß dem Kapitalverkehrsteueramt des Sitzes der Börse jede Eintragung und jede Löschung unverzüglich mitteilen. Das Kapitalverkehrsteueramt teilt, wenn die Mitteilung sich auf Niederlassungen bezieht für die ein anderes Kapitalverkehrsteueramt zuständig ist, diesem die Eintragung oder Löschung mit (z. B. § 37 Absatz 3 Satz 2).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 49

Mitteilungspflicht der Kapitalverkehrsteuerämter

Ist ein Händler, der seinen Geschäftsbetrieb im Ortsgebiet einer inländischen Wertpapierbörse hat, wegen Hinterziehung von Börsenumsatzsteuer verurteilt, so benachrichtigt das Kapitalverkehrsteueramt den Börsenvorstand von dem Straferkenntnis (Urteil, Strafbescheid, Niederschrift über eine Unterwerfungsverhandlung), sobald es rechtskräftig ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

C. Entrichtung der Steuer

I. Gemeinsame Bestimmungen

§ 50

Steuerschuldner

(1) Werden Anschaffungsgeschäfte im Inland abgeschlossen, so sind zur Entrichtung der Steuer zunächst verpflichtet

1.

bei Händlergeschäften: jeder Händler je zur Hälfte;

2.

bei Kundengeschäften: der Händler;

3.

bei Privatgeschäften: der Veräußerer.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anschaffungsgeschäfte, die öffentlich beurkundet werden. In diesem Fall bleibt die Reihenfolge der Inanspruchnahme der Steuerschuldner dem Kapitalverkehrsteueramt überlassen.

(3) Werden Anschaffungsgeschäfte im Ausland abgeschlossen und sind beide Vertragsteile Inländer (§ 17 Absatz 2 des Gesetzes), so gilt Absatz 1.

(4) Werden Anschaffungsgeschäfte im Ausland abgeschlossen und ist nur der eine Vertragsteil Inländer, so ist der inländische Vertragsteil zur Entrichtung der Steuer verpflichtet.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 sind die übrigen Vertragsteile zur Entrichtung der Steuer in zweiter Linie verpflichtet.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 51

Arten der Steuerentrichtung

Die Steuer wird entrichtet:

1.

durch Zahlung des Steuerbetrags an das Kapitalverkehrsteueramt (Finanzkasse):

a)

soweit die Versteuerung im Abrechnungsverfahren vorgeschrieben ist (§ 54),

b)

soweit Anschaffungsgeschäfte öffentlich beurkundet werden (§ 72),

c)

soweit Steuerbeträge vom Kapitalverkehrsteueramt nachgefordert werden;

2.

durch Verwendung von Börsenumsatzsteuermarken zu Schlußnoten:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 52

Steuerberechnung

Die Steuer ist für jedes Geschäft einzeln zu berechnen. Geschäfte, die an demselben Tag von denselben Vertragschließenden in gleicher Eigenschaft abgeschlossen worden sind, dürfen für die Steuerberechnung zusammengefaßt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 53

Ausländische Währungen

In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge werden für die Berechnung der Steuer nach den für die Wechselsteuer geltenden Bestimmungen in Reichswährung umgerechnet.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

II. Abrechnungsverfahren

§ 54

Abrechner

(1) Händler müssen die Steuer im Abrechnungsverfahren entrichten. Sie dürfen die Steuer auch für einzelne Geschäfte nicht durch Verwendung von Börsenumsatzsteuermarken entrichten. Anschaffungsgeschäfte des Abrechners, die öffentlich beurkundet werden (§ 72), fallen nicht unter das Abrechnungsverfahren.

(2) Die Abrechner müssen dem Kapitalverkehrsteueramt jede für die Überwachung der Steuerentrichtung wesentliche Änderung ihres Geschäftsbetriebs mitteilen, insbesondere die Änderung der Firma, die Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen und Depositenkassen oder die Verlegung der Geschäftsräume.

(3) Das Kapitalverkehrsteueramt darf Kreditgenossenschaften, Sparkassen und Girokassen, die nach den §§ 39, 40 die Händlereigenschaft besitzen vom Abrechnungsverfahren befreien, wenn sie erklären, daß sie Geschäfte über Wertpapiere nicht abschließen, und wenn sie sich verpflichten, eine Erweiterung des Kreises ihrer Geschäfte in dieser Richtung dem Kapitalverkehrsteueramt unverzüglich anzuzeigen. Die Befreiung vom Abrechnungsverfahren ist zu widerrufen, wenn die Kreditgenossenschaften, Sparkassen und Girokassen Geschäfte über Wertpapiere abschließen. Die Entrichtung der Steuer durch Verwendung von Börsenumsatzsteuermarken ist auch für einzelne Geschäfte unzulässig.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 55

Geschäftsbücher

(1) Aus Grundlage für das Abrechnungsverfahren dienen die Geschäftsbücher des Abrechners, in denen die Geschäfte über Wertpapiere (§ 19 des Gesetzes) verzeichnet sind.

(2) Die Geschäftsbücher sollen fest gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Als Geschäftsbuch darf auch jede Einrichtung der Buchführung des Abrechners angesehen werden, die ausreichende Sicherheit gegen ein Beiseiteschaffen einzelner Bestandteile der Buchungseinrichtung oder einzelner Eintragungen und Buchungen bietet. Als eine solche Sicherheit ist insbesondere die Aufstellung einer Tagesbilanz anzusehen, die eine Übersicht über die Summe sämtlicher Buchungen dieses Tages und die Nummern der einzelnen Buchungsbogen gewährleistet.

(3) Der Abrechner muß bei Beginn der Entrichtung der Steuer im Abrechnungverfahren dem Kapitalverkehrsteueramt angeben, welche Bücher (Konten) als Grundlage für das Abrechnungsverfahren dienen sollen. Diese Bücher müssen alle vom Abrechner abgeschlossenen oder vermittelten Anschaffungsgeschäfte einschließlich der steuerfreien Geschäfte enthalten.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 56

Buchung des Geschäfts

(1) Die Eintragung in das Geschäftsbuch muß binnen zwei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, vorgenommen werden.

Sie muß folgende Eintragungen im räumlichen Zusammenhang enthalten:

1.

Namen und Wohnort (Wohnung) des anderen Vertragsteils. Sind diese Angaben aus dem Verzeichnis der Börsenbesucher oder aus einem eigens geführten Register ersichtlich, so genügt der Name oder die Nummer des Registers. Ist der Abrechner Vermittler, so muß die Eintragung die Angaben für beide Vertragsteile enthalten;

2.

Gegenstand und Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Kurs und den Wert des Gegenstands, bei anderen als Kassageschäften auch die Zeit der Lieferung. Ist der Abrechner Vermittler, so braucht die Eintragung den Wert des Gegenstands nicht zu enthalten, wenn der Vermittler keine Steuer zu verrechnen hat;

3.

Betrag und Steuer;

4.

Grund für die Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung, wenn er sich nicht aus dem sonstigen Inhalt der Eintragung ergibt.

(2) Ist eine Aussetzung der Versteuerung erforderlich, so wird dies bei der Buchung vermerkt. Sobald die Berechnung der Steuer möglich geworden ist, ist die Steuer durch eine besondere Buchung im Geschäftsbuch zu verrechnen und bei jeder der beiden Buchungen auf die andere Buchung zu verweisen. Für die Berechnung der Eintragungsfristen gilt als Tag des Geschäftsabschlusses der Tag, an dem die Berechnung der Steuer möglich geworden ist.

(3) Das Kapitalverkehrsteueramt darf Abweichungen zulassen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 57

Berichtigung von Eintragungen

(1) Unrichtige Eintragungen dürfen durch eine neue Buchung berichtigt werden.

(2) Ist der eingetragene Steuerbetrag zu niedrig, so wird der Unterschied durch Eintragung in das laufende Geschäftsbuch nachträglich berechnet. Bei jeder der beiden Buchungen ist auf die andere Buchung zu verweisen.

(3) Ist der eingetragene Steuerbetrag zu hoch, so kann der Unterschied im laufenden Geschäftsbuch zurückgebucht werden, wenn seit dem Ende des Monats, in dem die unrichtige Eintragung vorgenommen worden ist, nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. Die zurückgebuchten Steuerbeträge sind besonders kenntlich zu machen. Die zurückgebuchten Posten werden für den Abrechnungszeitraum aufgerechnet, ihre Summe wird vom Gesamtbetrag der abzuführenden Steuer abgesetzt. Bei der Rückbuchung ist auf die frühere Buchung zu verweisen.

(4) Ist die im Absatz 3 bezeichnete Frist abgelaufen, so kann die Erstattung der Steuer nur auf Antrag des Abrechners durch das Kapitalverkehrsteueramt verfügt werden. Diesem müssen die Geschäftsbücher, die die unrichtigen Eintragungen enthalten, und die sonst erforderlichen Schriftstücke und Belege auf Verlangen vorgelegt werden. Das Kapitalverkehrsteueramt soll von der Vorlegung der Geschäftsbücher absehen, wenn auf andere Weise nachgewiesen wird, daß die Steuer entrichtet ist; in diesem Fall verfügt es die Erstattung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Reichsbank darf die im Absatz 3 vorgesehene Rückbuchung von Steuerbeträgen bis zum Schluß des Jahrs vornehmen, das auf das Jahr folgt, in dem das Anschaffungsgeschäft abgeschlossen ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 58

Zahlung der Steuer

(1) Die in den Geschäftsbüchern enthaltenen Beträge an Börsenumsatzsteuer sind für jeden Kalendermonat (Abrechnungszeitraum) aufzurechnen und bis zum 15. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kasse des Kapitalverkehrsteueramts abzuführen. Das Kapitalverkehrsteueramt darf den Abrechnungszeitraum für Geschäftsbetriebe, bei denen steuerpflichtige Geschäfte nur in geringem Umfang vorkommen, bis auf sechs Monate verlängern. Bei Kreditgenossenschaften, Sparkassen und Girokassen darf es den Abrechnungszeitraum bis auf ein Jahr verlängern, wenn der Abrechner im jeweils letzten Kalenderjahr nicht mehr als 100 R. M. an Börsenumsatzsteuer abgeführt hat.

(2) Die Abführung der Steuer muß dem Kapitalverkehrsteueramt bis zum 15. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats nach Muster 8 (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.) angemeldet werden. Der Abrechner muß in der Anmeldung versichern, daß in den Geschäftsbüchern, die er dem Kapitalverkehrsteueramt als Grundlage für das Abrechnungsverfahren benannt hat (§ 55 Absatz 3), alle von ihm abgeschlossenen oder vermittelten Anschaffungsgeschäfte (einschließlich der steuerfreien) mit den auf ihn entfallenden Steuerbeträgen eingetragen sind und daß die Summe der einzelnen Steuerbeträge den angemeldeten Gesamtbetrag ergibt. Er hat ferner zu versichern, daß er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.

(3) Ist für einen Abrechnungszeitraum keine Börsenumsatzsteuer abzuführen, so muß der Abrechner dies dem Kapitalverkehrsteueramt anzeigen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 59

Vorlegung der Geschäftsbücher

Der Abrechner muß seine Geschäftsbücher mit den zugehörigen Belegen dem Kapitalverkehrsteueramt auf Verlangen vorlegen. Auf Antrag darf es die Vorlegung in den Geschäftsräumen des Abrechners widerruflich zulassen. Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn es nach den Geschäftsverhältnissen des Abrechners geboten erscheint.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

III. Verwendung von Steuermarken zu Schlußnoten

1.

Börsenumsatzsteuermarken

§ 60

Beschreibung der Marken

(Anm.: Gegenstandslos.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 61

Herstellung und Betrieb

(Anm.: Gegenstandslos.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 62

Umtausch von Marken

(Anm.: Gegenstandslos.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 63

Ersatz beschädigter Marken

(Anm.: Gegenstandslos.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

2.

Schlußnoten

§ 64

Inhalt der Schlußnote

(1) Die Schlußnote besteht aus zwei übereinstimmenden Hälften. Für jeden Vertragsteil ist eine Hälfte bestimmt.

(2) Jede Schlußnotenhälfte muß enthalten den Namen und Wohnort der beiden Vertragsteile sowie des Vermittlers, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Kurs, den Wert des Gegenstands und die sonstigen für die Steuerberechnung maßgebenden Angaben, bei anderen als Kassageschäften auch die Zeit der Lieferung. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich. Die Schlußnote soll am oberen Teil der Vorderseite einen über beide Schlußnotenhälften greifenden Vordruck haben, durch den die für die Aufnahme der Marken bestimmte Stelle bezeichnet wird. Als Vorbild dient Muster 9 (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.).

(3) Die Schlußnote muß in deutlicher Sprache und, wenn es sich nicht um Geschäfte über ausländische Wertpapiere handelt, in deutscher Währung ausgestellt werden. Der Wert des Gegenstands des Geschäfts ist stets in deutscher Währung anzugeben.

(4) In der Schlußnote dürfen Radierungen und Überschreibungen nicht vorgenommen werden. Bei Durchstreichungen darf das ursprünglich Geschriebene nicht unleserlich gemacht werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 65

Verwendung der Marken

(1) Die Marken müssen so aufgeklebt werden, daß jede Hälfte einer Schlußnote eine Hälfte derselben Marke trägt. Die auf der einen Schlußnotenhälfte befindliche Markenhälfte muß dieselbe Nummer haben wie die auf der anderen Schlußnotenhälfte.

(2) Zur Entwertung ist an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle jeder Markenhälfte der Tag der Entwertung, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben einzutragen. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsangabe mit Buchstaben und die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 15. Sept. 35). Dem Entwertungsvermerk kann die Firma oder der Name des Ausstellers der Schlußnote hinzugefügt werden, wenn der Wertaufdruck der Marke und die richtige Versteuerung erkennbar bleiben. Unter diesen Voraussetzungen kann die Firma oder der Name auch durch Perforierung der Marke angebracht werden.

(3) Der Tag der Entwertung ist in deutschen Schriftzeichen mit Tinte, mit Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck einzutragen. Der Vermerk muß seinem ganzen Umfang auf jeder Markenhälfte enthalten sein, braucht aber nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen. Radierungen, Durchstreichungen und Überschreibungen auf der Marke sind unzulässig.

(4) Marken, die nicht richtig entwertet sind, gelten als nicht verwendet. Die Entwertung darf dadurch richtiggestellt werden, daß die Schlußnoten einem Kapitalverkehrsteueramt oder einem sonstigen mit dem Verkauf von Börsenumsatzsteuermarken befaßten Finanzamt vorgelegt und die Marken mit einem Abdruck des Dienststempels des Finanzamts versehen werden. Das Finanzamt hat den Aufdruck des Dienststempels abzulehnen, wenn der Verdacht der Steuerhinterziehung oder Steuergefährdung besteht.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

IV. Verfahren bei den einzelnen Geschäftsarten

§ 66

Händlergeschäfte

(1) Bei den im Inland abgeschlossenen Händlergeschäften muß jeder Händler binnen zwei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, die auf ihn entfallende Steuer in seinen Büchern verrechnen. Der auf jeden Händler entfallende Steuerteil beträgt mindestens 5 Reichspfennig, höhere Steuerteilbeträge sind auf 5 Reichspfennig nach oben abzurunden.

(2) Der Händler, der die im Bankverkehr übliche Abrechnung erteilt, muß auf die Abrechnung und das bei ihm verbleibende Doppel (Durchschlag) der Abrechnung den Vermerk "Händlergeschäft" setzen. Vermittler müssen den Vermerk auch dann anbringen, wenn sie keine Steuer abzuführen haben. Wird vom Vermittler eine Abrechnung nicht erteilt, so gilt als Abrechnung jede schriftliche Mitteilung (Abschlußbestätigung, Courtageabrechnung usw.), die als Nachweis des Geschäftsabschlusses dient. Wird eine Schlußnote ausgestellt, so genügt es, wenn der Vermerk nur dann in die Schlußnote aufgenommen wird.

(3) Geht dem anderen Händler eine Abrechnung nicht zu oder fehlt der vorgeschriebene Vermerk, so muß er binnen drei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, auch die auf seinen Vertragsgegner entfallende Steuer in seinen Büchern verrechnen und ihm dies mitteilen.

(4) Die nach Absatz 3 entrichtete Steuer wird nach § 57 Absätze 3 bis 5 zurückgebucht oder erstattet, wenn nachgewiesen wird, daß der erste Händler die auf ihn entfallende Steuer entrichtet hat.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a, dRGBl. I S 1058/1934

idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II

Nr. 324/2000.

§ 67

Kundengeschäfte

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