Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) Vom 16. Oktober 1934
Abkürzung
KVG
Präambel/Promulgationsklausel
Einleitung § 1
Teil I: Gesellschaftsteuer §§ 2 bis 10
Teil II: Wertpapiersteuer §§ 11 bis 16
Teil III: Börsenumsatzsteuer §§ 17 bis 34
Teil IV: Gemeinsame Vorschriften §§ 35 bis 38
Abkürzung
KVG
§ 1
Einleitung
Kapitalverkehrsteuern im Sinn dieses Gesetzes sind:
die Gesellschaftsteuer,
die Wertpapiersteuer,
die Börsenumsatzsteuer.
Teil I
Gesellschaftsteuer
§ 2
Gegenstand der Steuer
Der Gesellschaftsteuer unterliegen:
der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber;
Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse, Zubußen). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt;
freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft,
wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht (Beispiel: Zuzahlungen bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien) oder
wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Beispiele: Verzicht auf Forderungen, Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung, Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft durch die Gesellschafter zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung);
die Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte durch eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn ihr die Gesellschaftsrechte unentgeltlich oder zu einer ihren Wert nicht erreichenden Gegenleistung überlassen worden sind;
die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung, auch wenn sie rechtlich selbständig ist.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1995
§ 38 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 21/1995
Teil I
Gesellschaftsteuer
§ 2
Gegenstand der Steuer
Der Gesellschaftsteuer unterliegen
der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber;
Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt;
freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht (Beispiel: Zuzahlungen bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien);
folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen:
Zuschüsse,
Verzicht auf Forderungen,
Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung,
Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung;
die Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft in das Inland, wenn die Kapitalgesellschaft durch diese Verlegung zu einer inländischen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft vor der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Erhebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft angesehen wurde;
die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung. Dies gilt nicht, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
§ 3
Gesellschafterdarlehen
(1) Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen, wenn sie in Schuldverschreibungen verbrieft sind, die unter die Wertpapiersteuer fallen.
(2) Darlehen, die der Ehegatte eines Gesellschafters gewährt, gelten als Darlehen des Gesellschafters.
(3) Der Gewährung von Darlehen steht es gleich, wenn der Gesellschafter gestundete Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft erwirbt oder Forderungen, die ihm selbst gegen die Gesellschaft zustehen, stundet.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1
§ 3
Doppelgesellschafter
Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Leistungen (§ 2) nicht von Gesellschaftern bewirkt werden, sondern von Personenvereinigungen oder Körperschaften, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt sind.
§ 4
Doppelgesellschafter
Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Leistungen (§ 2) nicht von Gesellschaftern bewirkt werden, sondern von Personenvereinigungen, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt sind. Den Leistungen steht die Gewährung von Darlehen (§ 3) gleich.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1
§ 4
Kapitalgesellschaften
(1) Kapitalgesellschaften sind
Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder Z 2 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.
(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn
der Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befindet oder
sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.
(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Abs. 3 inländische Kapitalgesellschaften sind.
§ 5
Kapitalgesellschaften
(1) Kapitalgesellschaften sind:
Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Kolonialgesellschaften,
bergrechtliche Gewerkschaften.
(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinn dieses Gesetzes gelten auch:
die Reichsbank,
andere juristische Personen, wenn sie Erwerbszwecke verfolgen und die Mitglieder ihre Anteile an dem Vermögen der juristischen Person an Dritte übertragen können,
Personenvereinigungen, die Erwerbszwecke verfolgen, wenn alle Mitglieder nur mit ihrem Anteil für die Schulden der Vereinigung haften und ihre Anteile an Dritte übertragen können.
(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten Gesellschaften, die den Kapitalgesellschaften (Absatz 1, 2) entsprechen und weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1
§ 5
Gesellschaftsrechte
(1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:
Aktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,
Genußrechte,
Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren.
(2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen die im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen.
§ 6
Gesellschaftsrechte
(1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:
Aktien, Kuxe und sonstige Anteile,
Genußrechte,
Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewähren,
Anteile der Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft gehört.
(2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1
§ 6
Ausnahmen von der Besteuerung
(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen
die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,
die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen,
die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen;
Rechtsvorgänge, wenn und soweit der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung beruht auf
der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform. Dies gilt nicht für die Anteile, die erst durch die Umwandlung zu Gesellschaftsrechten im Sinne dieses Gesetzes werden;
einer Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von
aa) Rechten und Forderungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 und 3, deren Erwerb der Gesellschaftsteuer unterlegen hat;
bb) Rücklagen, die aus Mitteln, die der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, gebildet wurden;
cc) Darlehen eines Gesellschafters, deren Gewährung der Gesellschaftsteuer unterlegen hat;
der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschaftsrechte erworben werden, für die übernommenen Sacheinlagen bare Zahlungen oder sonstige Leistungen von mehr als 10% des Nennwertes der Gesellschaftsrechte leistet oder gewährt.
(2) Fallen die im Abs. 1 Z 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind.
§ 7
Ausnahmen von der Besteuerung
(1) Von der Besteuerung ausgenommen sind die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,
die nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen,
die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Reich, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.
(2) Fallen die im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1
§ 7
Bemessungsgrundlage
(1) Die Steuer wird berechnet
beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1)
wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist:
wenn keine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;
bei Leistungen (§ 2 Z 2 bis 4): vom Wert der Leistung;
bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5): vom Wert der Gesellschaftsrechte;
bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Z 6): vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.
(2) Als Wert der Gesellschaftsrechte (Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 1 Z 3) ist mindestens der Nennwert abzüglich der darauf ausstehenden Einlagen anzusetzen.
§ 8
Steuermaßstab
Die Steuer wird berechnet
beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Ziffer 1):
wenn die Gegenleistung in Geld besteht: vom Geldbetrag. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist;
wenn die Gegenleistung nicht in Geld besteht (Sacheinlagen): vom Wert der Gegenleistung. Als Wert der Gegenleistung gilt mindestens der Wert der Gesellschaftsrechte;
wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;
bei Leistungen (§ 2 Ziffer 2, 3): vom Wert der Leistung;
bei der Veräußerung von eigenen Gesellschaftsrechten (§ 2 Ziffer 4): von dem bei der Veräußerung erzielten Preis abzüglich des Entgelts, das die Gesellschaft für den Erwerb der Rechte entrichtet hatte;
bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Ziffer 5): von dem Wert des Anlage- oder Betriebskapitals;
bei der Gewährung von Darlehen und dem Erwerb und der Stundung von Forderungen (§ 3): vom Wert des Darlehns oder der Forderung.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1
§ 8
Steuersatz
Die Steuer beträgt 1% der Bemessungsgrundlage.
§ 9
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt 2 vom Hundert.
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 1 vom Hundert:
beim Erwerb von Gesellschaftsrechten, bei der Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte und bei Leistungen, soweit sie erforderlich sind:
zur Deckung der Überschuldung einer inländischen Kapitalgesellschaft,
zur Deckung eines Verlustes am Grundkapital einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien oder am Stammkapital einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
bei Zubußen an inländische bergrechtliche Gewerkschaften, soweit die Zubußen zur Beseitigung von Schäden der folgenden Art erforderlich sind:
Bergwerkschäden (Schäden, die durch Unglücksfälle oder durch Naturereignisse an dem von der Gewerkschaft betriebenen Bergwerk entstanden sind),
Bergschäden (Schäden, die durch den Betrieb des Bergwerks entstanden sind und zu deren Ersatz der Bergwerksbesitzer als solcher verpflichtet ist).
Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1
§ 9
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft.
(2) Für die Steuer haften
beim Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber,
bei Leistungen: wer die Leistung bewirkt.
§ 10
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft.
(2) Für die Steuer haften:
beim Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber,
bei Leistungen: wer die Leistung bewirkt,
bei der Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte: der Erwerber,
bei der Gewährung von Darlehen: der Gesellschafter, der das Darlehn gewährt oder für das Darlehn Sicherheit leistet.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995
§ 38 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 629/1994
§ 10
Erklärungspflicht
(1) Über Rechtsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ist binnen einem Monat, gerechnet von dem Tag, an dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, dem Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist diese der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen.
(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 7. 1999
§ 38 Abs. 1 Z 3 idF BGBl. I Nr. 28/1999
§ 10
Erklärungspflicht
(1) Über Rechtsvorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen, ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats, beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist diese der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß § 10a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.
(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Bezugszeitraum: ab 1. 7. 1999
§ 38 Abs. 1 Z 3 idF BGBl. I Nr. 28/1999
Selbstberechnung der Steuer durch Parteienvertreter
§ 10a. (1) Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners auf dem amtlichen Vordruck selbst zu berechnen (Selbstberechnungsbescheinigung), wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 Abs. 1) erfolgt.
(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 66 Abs. 2 BAO) vorzulegen. Wird die Steuer vor Entstehung des Abgabenanspruches selbst berechnet und eine Selbstberechnungserklärung (Abs. 6) ausgestellt, um eine Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe zugrunde zu legen. Die Eintragungen in der Anmeldung sind nach der Zeitfolge der Selbstberechnung vorzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift) der Anmeldung sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Selbstberechnungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben durchzuführen. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist auf dieser ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung sowie die Nummer, unter der der Rechtsvorgang in der Anmeldung erfaßt wurde, anzubringen.
(3) Der Anmeldung gemäß Abs. 2 sind die Abschriften (Durchschriften) der im Anmeldungszeitraum ausgestellten Selbstberechnungsbescheinigungen anzuschließen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automatisationsunterstützten Übermittlung der Daten der Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie der Daten der Selbstberechnungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist der Inhalt der Anmeldung und der Selbstberechnungsbescheinigung sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
(5) Die selbst berechnete Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Steuer hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag, frühestens jedoch den Tag, an dem die Abgabenschuld entstanden ist.
(6) Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes gegenüber dem Firmenbuchgericht je Rechtsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung gemäß § 10a vorgenommen wurde (Selbstberechnungserklärung).
(7) Eine nach Abs. 2 selbst berechnete Abgabe ist auf Antrag insoweit zu erstatten, als keine Steuerschuld entstanden ist. Die Voraussetzungen für die Erstattung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind in Erstattungsverfahren parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
(8) Der Parteienvertreter haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.
(9) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.
Abkürzung
KVG
Bezugszeitraum von Abs. 1 Z 1 endet mit 31. 12. 1967 (BGBl.
Nr. 158/1966).
Teil II
Wertpapiersteuer
§ 11
Gegenstand der Steuer
(1) Der Wertpapiersteuer unterliegen:
der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen einen inländischen Schuldner durch den ersten Erwerber, wenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibungen verbrieft sind;
der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen einen ausländischen Schuldner auf Grund der ersten Veräußerung im Inland, wenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibungen verbrieft sind und sich die Schuldverschreibungen im Inland befinden;
der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf Grund der ersten Veräußerung im Inland, wenn die Gesellschaftsrechte in Wertpapieren (einschließlich Zwischenscheinen) verbrieft sind und sich die Wertpapiere im Inland befinden.
(2) Dem Erwerb von Forderungsrechten und Gesellschaftsrechten steht der Erwerb eines Pfandrechts oder Zurückbehaltungsrechts an den Wertpapieren (Schuldverschreibungen und verbrieften Gesellschaftsrechten) gleich.
(3) Als erste Veräußerung im Inland (Absatz 1 Ziffern 2, 3) gilt es nicht, wenn das der Veräußerung zugrunde liegende Geschäft durch Briefwechsel, Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort des Inlands und einem Ort des Auslands zustande gekommen ist. Dagegen gilt als erste Veräußerung im Inland die Ausgabe eines Wertpapiers im Inland an einen im Ausland befindlichen Erwerber.
(4) Als erste Veräußerung im Inland gilt es außerdem nicht, wenn ein inländischer Kommissionär, der für Rechnung eines inländischen Kommittenten ein Wertpapier durch ein im Ausland abgeschlossenes Geschäft erworben hat, in Ausführung des Kommissionsgeschäfts das Wertpapier dem inländischen Kommittenten übereignet.
Abkürzung
KVG
§ 12
Schuldverschreibungen
(1) Als Schuldverschreibungen gelten Wertpapiere, in denen verzinsliche Forderungsrechte verbrieft sind, wenn die Wertpapiere
auf den Inhaber lauten oder
durch Indossament übertragen werden können oder
in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder
mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) versehen sind.
(2) Den Schuldverschreibungen stehen Rentenverschreibungen und Zwischenscheine über Einzahlungen auf die Wertpapiere und solche Schuldbucheintragungen gleich, bei denen der Gläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner Schuldbuchforderung eine Schuldverschreibung erteilt wird.
§ 13
Ausnahmen von der Besteuerung
(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb von Forderungsrechten
gegen das Reich, ein Land, eine inländische Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweckverband, den Umschuldungsverband Deutscher Gemeinden oder gegen die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft,
gegen inländische Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile am Unternehmen ausschließlich dem Reich, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge des Unternehmens ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.
gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditanstalten und öffentliche Hypothekenbanken.
(2) Fallen die im Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so wird damit der Erwerb der Forderungsrechte steuerpflichtig, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen stattgefunden hat und noch nicht versteuert ist.
Abkürzung
KVG
§ 13
Ausnahmen von der Besteuerung
(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb von Forderungsrechten
gegen das Reich, ein Land, eine inländische Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweckverband, den Umschuldungsverband Deutscher Gemeinden oder gegen die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft,
gegen inländische Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile am Unternehmen ausschließlich dem Reich, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge des Unternehmens ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.
gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentliche Hypothekenbanken.
(2) Fallen die im Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so wird damit der Erwerb der Forderungsrechte steuerpflichtig, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen stattgefunden hat und noch nicht versteuert ist.
Abkürzung
KVG
§ 14
Steuermaßstab
(1) Die Steuer wird berechnet:
beim Erwerb von Forderungsrechten:
vom Nennbetrag der Schuldverschreibung.
Bei Rentenverschreibungen, in denen ein Nennbetrag nicht angegeben ist, tritt an die Stelle des Nennbetrags das Fünfundzwanzigfache der Jahresrente;
beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft:
regelmäßig vom Erwerbspreis,
vom Wert der Wertpapiere, wenn er den Erwerbspreis übersteigt,
vom Nennbetrag der Wertpapiere, wenn er sowohl den Erwerbspreis als auch den Wert der Wertpapiere übersteigt.
Bei nicht voll bezahlten Gesellschaftsrechten wird dem Erwerbspreis (zu a) und dem Wert der Wertpapiere (zu b) der Betrag der ausstehenden Einzahlungen hinzugerechnet.
(2) In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge werden nach den für die Wechselsteuer geltenden Vorschriften umgerechnet. Lautet ein Wertpapier auf mehrere Währungen, so ist die Währung maßgebend, die den höchsten Steuerbetrag ergibt.
Abkürzung
KVG
§ 15
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 10 Schilling
| Groschen | |||
|---|---|---|---|
| 1. | beim Erwerb von Forderungsrechten | ||
| a) | gegen inländische Schiffspfandbriefbanken, inländische Eisenbahngesellschaften und gegen Wohnungsunternehmen, die als gemeinnützig oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind | 5 | |
| b) | gegen andere Schuldner | 10 | |
| 2. | beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften | 20 | |
(2) Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden. Die Steuer wird für jedes Wertpapier besonders berechnet.
Abkürzung
KVG
§ 16
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der, von dem der Erwerber das Wertpapier erwirbt.
(2) Für die Steuer haftet jeder Erwerber des Wertpapiers.
Abkürzung
KVG
§ 16a
Nichterhebung der Wertpapiersteuer
Die Wertpapiersteuer wird für nach dem 31. Dezember 1994 eintretende Vorgänge nicht erhoben.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
Teil III
Börsenumsatzsteuer
§ 17
Gegenstand der Steuer
(1) Der Börsenumsatzsteuer unterliegt der Abschluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden.
(2) Inländer sind Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, eine gewerbliche Niederlassung oder eine ständige Vertretung haben. Soweit Personen Geschäfte durch ihre ausländische Niederlassung abschließen, gelten sie nicht als Inländer.
(3) Geschäfte, die durch Briefwechsel, Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort des Inlands und einem Ort des Auslands zustande gekommen sind, gelten als im Ausland abgeschlossen.
§ 18
Anschaffungsgeschäfte
(1) Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
(2) Als Anschaffungsgeschäfte gelten auch
Geschäfte, die das Einbringen von Wertpapieren in eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personenvereinigung zum Gegenstand haben;
Geschäfte, durch die bei der Auseinandersetzung einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaftern, bei der Auflösung einer anderen Personenvereinigung oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personenvereinigung den Gesellschaftern Wertpapiere aus dem Vermögen der Gesellschaft überwiesen werden;
bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte;
die Versicherung von Wertpapieren gegen Verlosung, wenn der Versicherungsfall eintritt.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 18
Anschaffungsgeschäfte
(1) Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
(2) Als Anschaffungsgeschäfte gelten auch
Geschäfte, die das Einbringen von Wertpapieren in eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personenvereinigung zum Gegenstand haben;
Geschäfte, durch die bei der Auseinandersetzung einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaftern, bei der Auflösung einer anderen Personenvereinigung oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personenvereinigung den Gesellschaftern Wertpapiere aus dem Vermögen der Gesellschaft überwiesen werden;
befristete Anschaffungsgeschäfte;
die Versicherung von Wertpapieren gegen Verlosung, wenn der Versicherungsfall eintritt.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 19
Wertpapiere
(1) Als Wertpapiere gelten:
Schuldverschreibungen (§ 12),
Dividendenwerte.
(2) Als Dividendenwerte gelten Aktien, Kuxe und andere Anteile an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, Zertifikate über Shares, Aktienanteile, Genußscheine (einschließlich der Zwischenscheine über diese Werte).
(3) Den Dividendenwerten stehen Bezugsrechte auf Dividendenwerte gleich.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 20
Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung ausgenommen sind:
Geschäfte, die die Zuteilung von Wertpapieren an den ersten Erwerber zum Gegenstand haben,
die Annahme von Schuldverschreibungen des Reichs, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes, wenn die Schuldverschreibungen zur Entrichtung öffentlicher Abgaben an Zahlungs Statt hingegeben werden,
Anschaffungsgeschäfte über Schatzanweisungen des Reichs, eines Landes oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, wenn die Schatzanweisungen spätestens binnen drei Jahren seit dem Tag des Geschäftsabschlusses fällig werden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 21
Steuermaßstab
Die Steuer wird berechnet:
regelmäßig
wenn ein Preis nicht vereinbart ist:
wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung als auch an einem Börsen- oder Marktpreis fehlt:
wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder die Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestanden worden ist:
§ 22
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 100 Schilling
```
```
! I ! II
! für ! für die
! Händler- ! übrigen
! geschäfte ! Geschäfte
! !
! Groschen
```
```
```
bei Schuldverschreibungen des Reichs, ! !
```
eines Landes, einer inländischen Gemeinde,! !
eines Gemeindeverbands, eines ! !
Zweckverbands, des Umschuldungsverbands ! !
Deutscher Gemeinden oder der Deutschen ! !
Reichsbahn-Gesellschaft ................. ! 2 ! 4
```
bei Schuldverschreibungen inländischer ! !
```
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, ! !
inländischer Hypothekenbanken, ! !
inländischer Schiffspfandbriefbanken, ! !
inländischer Eisenbahngesellschaften, ! !
von Wohnungsunternehmen, die als ! !
gemeinnützig oder als Organe der ! !
staatlichen Wohnungspolitik anerkannt ! !
sind, und bei Vorzugsaktien der Deutschen ! !
Reichsbahn-Gesellschaft ................. ! 3 ! 6
```
bei anderen Schuldverschreibungen ! 5 ! 10
```
```
bei Dividendenwerten mit Ausnahme von ! !
```
Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn- ! !
Gesellschaft und von Anteilen an ! !
Gesellschaften mit beschränkter Haftung . ! 7,5 ! 15
```
bei Anteilen an Gesellschaften mit ! !
```
beschränkter Haftung .................... ! 50 ! 50
(2) Die Steuer beträgt mindestens
bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
in den übrigen Fällen: 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.
§ 22
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 100 Schilling
```
```
! I ! II
! für ! für die
! Händler- ! übrigen
! geschäfte ! Geschäfte
! !
! Groschen
```
```
```
bei Schuldverschreibungen des Reichs, ! !
```
eines Landes, einer inländischen Gemeinde,! !
eines Gemeindeverbands, eines ! !
Zweckverbands, des Umschuldungsverbands ! !
Deutscher Gemeinden oder der Deutschen ! !
Reichsbahn-Gesellschaft ................. ! 2 ! 4
```
bei Schuldverschreibungen inländischer ! !
```
öffentlich-rechtlicher Kreditinstituten, ! !
inländischer Hypothekenbanken, ! !
inländischer Schiffspfandbriefbanken, ! !
inländischer Eisenbahngesellschaften, ! !
von Wohnungsunternehmen, die als ! !
gemeinnützig oder als Organe der ! !
staatlichen Wohnungspolitik anerkannt ! !
sind, und bei Vorzugsaktien der Deutschen ! !
Reichsbahn-Gesellschaft ................. ! 3 ! 6
```
bei anderen Schuldverschreibungen ! 5 ! 10
```
```
bei Dividendenwerten mit Ausnahme von ! !
```
Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn- ! !
Gesellschaft und von Anteilen an ! !
Gesellschaften mit beschränkter Haftung . ! 7,5 ! 15
```
bei Anteilen an Gesellschaften mit ! !
```
beschränkter Haftung .................... ! 50 ! 50
(2) Die Steuer beträgt mindestens
bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
in den übrigen Fällen: 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995
§ 38 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 629/1994
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 22
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 100 Schilling
```
```
! I ! II
! für ! für die
! Händler- ! übrigen
! geschäfte ! Geschäfte
! !
! Groschen
```
```
```
bei Schuldverschreibungen des Reichs, ! !
```
eines Landes, einer inländischen Gemeinde,! !
eines Gemeindeverbands, eines ! !
Zweckverbands, des Umschuldungsverbands ! !
Deutscher Gemeinden oder der Deutschen ! !
Reichsbahn-Gesellschaft ................. ! 2 ! 4
```
bei Schuldverschreibungen inländischer ! !
```
öffentlich-rechtlicher Kreditinstituten, ! !
inländischer Hypothekenbanken, ! !
inländischer Schiffspfandbriefbanken, ! !
inländischer Eisenbahngesellschaften, ! !
von Wohnungsunternehmen, die als ! !
gemeinnützig oder als Organe der ! !
staatlichen Wohnungspolitik anerkannt ! !
sind, und bei Vorzugsaktien der Deutschen ! !
Reichsbahn-Gesellschaft ................. ! 3 ! 6
```
bei anderen Schuldverschreibungen ! 5 ! 10
```
```
bei Dividendenwerten mit Ausnahme von ! !
```
Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn- ! !
Gesellschaft und von Anteilen an ! !
Gesellschaften mit beschränkter Haftung . ! 7,5 ! 15
```
bei Anteilen an Gesellschaften mit ! !
```
beschränkter Haftung sowie bei Anteilen ! !
der Kommanditisten von Gesellschaften ! !
gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 .............. ! 250 ! 250
(2) Die Steuer beträgt mindestens
bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
in den übrigen Fällen: 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.
§ 23
Geschäftsarten
(1) Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind.
(2) Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler ist.
(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaffungsgeschäfte.
§ 23
Geschäftsarten
(1) Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind. Für Händlergeschäfte, die nach dem 31. Dezember 1993 abgeschlossen werden, ausgenommen über Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ist die Börsenumsatzsteuer nicht zu erheben.
(2) Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler ist.
(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaffungsgeschäfte.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 23
Geschäftsarten
(1) Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind. Für Händlergeschäfte, die nach dem 31. Dezember 1993 abgeschlossen werden, ausgenommen über Anteile gemäß § 22 Abs. 1 Z 5, ist die Börsenumsatzsteuer nicht zu erheben.
(2) Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler ist.
(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaffungsgeschäfte.
§ 24
Händler
Als Händler gelten:
Kaufleute, die innerhalb des Ortsgebiets einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse gewerbsmäßig Geschäfte über Wertpapiere betreiben und in der Händlerliste eingetragen sind, die von der zuständigen Handelsvertretung geführt wird;
Kaufleute, die außerhalb des Ortsgebiets einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben und im Handelsregister eingetragen sind;
Kreditgenossenschaften, die einem Revisionsverband angehören und in das Genossenschaftsregister eingetragen sind. Haben solche Kreditgenossenschaften ihren Sitz im Ortsgebiet einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse, so sind sie Händler nur, wenn sie in der Händlerliste eingetragen sind;
öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkassen, wenn sie der Körperschaftsteuer unterliegen. Unterliegen sie nicht der Körperschaftsteuer, so gelten sie als Händler nur, soweit es sich um Anschaffungsgeschäfte über Schuldverschreibungen der im § 22 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 bezeichneten Art handelt. Hat eine Sparkasse ihren Sitz im Ortsgebiet einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse, so ist sie Händler nur, wenn sie in der Händlerliste eingetragen ist.
§ 24
Händler
Als Händler gelten:
Kaufleute, die innerhalb des Ortsgebiets einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse gewerbsmäßig Geschäfte über Wertpapiere betreiben und in der Händlerliste eingetragen sind, die von der zuständigen Handelsvertretung geführt wird;
Kaufleute, die außerhalb des Ortsgebiets einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben und im Firmenbuch eingetragen sind;
Kreditgenossenschaften, die einem Revisionsverband angehören und in das Firmenbuch eingetragen sind. Haben solche Kreditgenossenschaften ihren Sitz im Ortsgebiet einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse, so sind sie Händler nur, wenn sie in der Händlerliste eingetragen sind;
öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkassen, wenn sie der Körperschaftsteuer unterliegen. Unterliegen sie nicht der Körperschaftsteuer, so gelten sie als Händler nur, soweit es sich um Anschaffungsgeschäfte über Schuldverschreibungen der im § 22 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 bezeichneten Art handelt. Hat eine Sparkasse ihren Sitz im Ortsgebiet einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse, so ist sie Händler nur, wenn sie in der Händlerliste eingetragen ist.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994
Art. XVI Z 4, BGBl. Nr. 818/1993
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 24
Händler
Händler ist:
wer im Inland zum Betrieb von mindestens einem der Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5, 7, 9 bis 11 und 13 bis 15 BWG berechtigt ist oder wer in seinem ausländischen Sitzstaat zu vergleichbaren Geschäften berechtigt ist;
wer als Börsesensal oder als Freier Makler im Sinne des BörseG bestellt ist sowie vergleichbare ausländische Vermittler;
eine gem. § 26 Abs. 3 BörseG zum Handel von Optionen und Finanzterminkontrakten eingerichtete Abwicklungsstelle;
die Oesterreichische Nationalbank.
§ 25
Steuerschuldner
Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner.
Bezugszeitraum: Abs. 2 zweiter Satz
ab 1. 7. 2000
§ 38 Abs. 3b idF BGBl. I Nr. 29/2000
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 25
Steuerschuldner, Steuerschuld
(1) Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner.
(2) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft verwirklicht ist. Hängt die Wirksamkeit des Anschaffungsgeschäftes vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde ab, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 26
Tauschgeschäfte
(1) Bei einem Tauschgeschäft gelten als Anschaffungsgeschäfte sowohl die Vereinbarung über die Leistung als auch die Vereinbarung über die Gegenleistung.
(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ein Tauschgeschäft über Wertpapiere der gleichen Gattung, wenn der Austausch Zug um Zug ohne andere Gegenleistung geschieht. Dies gilt auch, wenn die ausgetauschten Wertpapiere verschiedene Zinszahlungstage haben und der Unterschiedsbetrag der Zinsen durch Zuzahlung ausgeglichen wird.
§ 27
Wertpapierleihe
(1) Ist der Entleiher berechtigt, an Stelle der empfangenen Wertpapiere andere Wertpapiere gleicher Gattung zurückzugeben, so gelten als Anschaffungsgeschäfte sowohl die Vereinbarung über die Hingabe als auch die Vereinbarung über die Rückgabe.
(2) Ist für die Hingabe ein Entgelt nicht zu entrichten, so sind von der Besteuerung ausgenommen:
die Vereinbarung über die Rückgabe,
auch die Vereinbarung über die Hingabe, wenn die Rückgabe vereinbarungsgemäß innerhalb einer Woche nach der Hingabe geschieht.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994
Art. XVI Z 4, BGBl. Nr. 818/1993
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 27
Wertpapierleihe
§ 27. Ist der Entleiher berechtigt, anstelle der empfangenen Wertpapiere andere Wertpapiere gleicher Gattung zurückzugeben, so gelten weder die Vereinbarung über die Hingabe noch die Vereinbarung über die Rückgabe als Anschaffungsgeschäfte. Gleiches gilt auch für die Wertpapierleihe, die im Kommissionsgeschäft abgeschlossen wird.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 28
Prolongations-(Verlängerungs)Geschäfte
(1) Als Anschaffungsgeschäft gilt eine Vereinbarung, durch die die Erfüllung eines Geschäfts unter veränderten Vertragsbestimmungen auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben wird.
(2) Werden in unmittelbarer Verbindung mit einem Kaufgeschäft Wertpapiere des gleichen Nennbetrags oder der gleichen Menge zurückgekauft (Kostgeschäfte, Report-, Deportgeschäfte), so gelten der Kauf und der Rückkauf als Anschaffungsgeschäfte. Der Besteuerung unterliegt jedoch nur das Anschaffungsgeschäft, dessen Gegenstand den höheren Wert hat.
(3) Werden Kostgeschäfte über Dividendenwerte, die zum Börsenterminhandel an einer inländischen Börse zugelassen sind, nach den vom Börsenvorstand festgesetzten Bedingungen abgeschlossen, so ermäßigt sich die Steuer für Händlergeschäfte und Kundengeschäfte auf die Hälfte der Steuer für Händlergeschäfte. Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Beträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 29
Kommissionsgeschäfte
(1) Das Geschäft, das ein Kommissionär zur Ausführung des Kommissionsauftrags mit einem Dritten abschließt (Ausführungsgeschäft), ist ein Anschaffungsgeschäft. Als Anschaffungsgeschäft gilt auch das Abwicklungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und seinem Kommittenten.
(2) Schließt ein Kommissionär (Zwischenkommissionär) zur Ausführung eines Kommissionsauftrags ein Geschäft mit einem auswärtigen Kommissionär (Hauptkommissionär) ab und sind beide Kommissionäre Händler, so ermäßigt sich die Steuer für das Abwicklungsgeschäft des Zwischenkommissionärs mit seinem Kommittenten um den Steuerbetrag für das Ausführungsgeschäft. Ist das Abwicklungsgeschäft ein im Ausland abgeschlossenes Händlergeschäft, so wird die Steuer für das Ausführungsgeschäft nur zur Hälfte erhoben.
(3) Die Steuerermäßigung nach Absatz 2 Satz 1 tritt auch ein:
wenn Zwischenkommissionär eine genossenschaftliche Verbandskasse ist und wenn die Verbandskasse ihren Sitz am Niederlassungsort des Hauptkommissionärs hat;
wenn Zwischenkommissionär eine öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse ist, die einer Girozentrale angeschlossen ist, und wenn die Sparkasse ihren Sitz am Niederlassungsort der Girozentrale hat, die Hauptkommissionär ist.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 30
Kompensationsgeschäfte
(1) Führt ein Kommissionär an dem gleichen Tag eine Ankaufs- und eine Verkaufskommission über Wertpapiere durch Selbsteintritt aus, so ist für jedes der beiden Kommissionsgeschäfte, soweit sie sich ausgleichen, eine Zusatzsteuer in Höhe von 30 Groschen für jede angefangenen 100 Schilling zu entrichten. Dies gilt nicht, soweit der Kommissionär zur Deckung eines der beiden Aufträge ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat.
(2) Die Zusatzsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte der für Händlergeschäfte vorgeschriebenen Steuer, wenn der Kommissionär die Aufträge zur Vermittlung des An- und Verkaufs einem Kursmakler erteilt hat. Bei Börsen, an denen keine Kursmakler bestellt sind, bestimmt die Börsenaufsichtsbehörde, wer an die Stelle des Kursmaklers tritt. Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.
(3) Die Zusatzsteuer ist vom Kommissionär zu entrichten und darf dem Kommittenten nicht in Rechnung gestellt werden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 31
Metageschäfte
(1) Besteht zwischen mehreren Händlern (Metisten) eine Metageschäftsverbindung, so ist die Abrechnung zwischen den Metisten über Geschäfte, die einer von ihnen in eigenem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung abgeschlossen hat, kein Anschaffungsgeschäft.
(2) Hat ein Händler ein Händlergeschäft in eigenem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung mit anderen Personen abgeschlossen, so gelten die Abrechnungen zwischen ihnen als Anschaffungsgeschäfte. Sie sind insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als sie Händlergeschäfte sind.
(3) Hat ein Beauftragter im Namen des Auftraggebers ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so gilt die Abrechnung zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten als Anschaffungsgeschäft, wenn das Geschäft für gemeinschaftliche Rechnung des Auftraggebers und des Beauftragten geht. Die Abrechnung zwischen Auftraggeber und Beauftragten ist von der Besteuerung ausgenommen, wenn beide Personen Händler sind.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 32
Aufgabegeschäfte
(1) Hat sich bei einem Geschäft ein Handelsmakler gegenüber seinem Auftraggeber die Benennung des anderen Vertragsteils vorbehalten (Aufgabegeschäft), so gelten als Anschaffungsgeschäfte sowohl die Vereinbarung zwischen dem Handelsmakler und seinem Auftraggeber als auch die Benennung der Aufgabe durch den Handelsmakler.
(2) Die Benennung der Aufgabe ist von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie spätestens am zweiten auf den Tag der Vereinbarung folgenden Börsentag gemacht wird und wenn für die Benennung der Aufgabe gilt:
der vereinbarte Preis oder
ein für den Handelsmakler ungünstigerer Preis, dessen Unterschiedsbetrag der Makler trägt.
Die Ausnahme von der Besteuerung gilt bei Zurückweisung der ersten Aufgabe auch für die rechtzeitige Benennung jeder weiteren Aufgabe.
(3) Wenn für die Benennung der Aufgabe ein für den Handelsmakler ungünstigerer Preis gilt (Absatz 2 Ziffer 2), so ist die Steuer für das Geschäft zwischen dem Auftraggeber und dem Handelsmakler von dem zwischen ihnen vereinbarten Preis zu berechnen.
(4) Wird zwischen zwei Handelsmaklern vereinbart, daß jeder seinen Auftraggeber als Aufgabe benennt, so gilt diese Vereinbarung als Anschaffungsgeschäft, wenn zwischen den Auftraggebern auf Grund der Vereinbarung ein Geschäft zustande kommt. Dieses Anschaffungsgeschäft ist von der Besteuerung ausgenommen, wenn der beiderseitigen Benennung der gleiche Preis zugrunde liegt.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 33
Wertpapierarbitrage
(1) Beim Arbitrierverkehr zwischen Börsenplätzen ermäßigt sich die auf den Arbitrageur entfallende Steuer auf 2,5 Groschen für jede angefangenen 1 000 Schilling, wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Börsentagen abgeschlossen werden.
(2) Beim Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen oder zwischen einem inländischen und einem ausländischen Börsenplatz tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn die den Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, und zwar
beim Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen: an einem dieser Börsenplätze,
beim Arbitrierverkehr zwischen einem inländischen und einem ausländischen Börsenplatz: am inländischen Börsenplatz.
(3) Die auf den Arbitrageur entfallende Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.
§ 34
Auslandsgeschäfte
(1) Die Steuer ermäßigt sich bei Anschaffungsgeschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil Inländer ist.
(2) Steuerschuldner ist der inländische Vertragsteil.
(3) Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.
Abkürzung
KVG
Teil IV
Gemeinsame Vorschriften
§ 35
Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander
Unterliegt ein Rechtsvorgang der Gesellschaftsteuer und der Börsenumsatzsteuer oder der Wertpapiersteuer und der Börsenumsatzsteuer, so wird die Börsenumsatzsteuer neben der Gesellschaftsteuer oder Wertpapiersteuer erhoben.
§ 36
Fälligkeit
Die Steuer wird zwei Wochen nach Entstehung der Steuerschuld fällig.
Abkürzung
KVG
§ 36
Fälligkeit
Die Steuer wird zwei Wochen nach Entstehung der Steuerschuld fällig. Dies gilt nicht für die Gesellschaftsteuer.
Abkürzung
KVG
§ 37
Pauschalierung
Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.
§ 38
Vollzug
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
§ 38
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Nichtanwendung von
Rechtsvorschriften, Vollzug
(1) 1. Teil I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht.
§ 22 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden.
(2) Rechtsvorgänge gemäß § 2 betreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß § 33 TP 16 GebG 1957 in der vor dem 1. Jänner 1995 geltenden Fassung unterlegen ist.
(3) Der Erste Teil und der Vierte Teil, soweit sich dieser auf die Gesellschaftsteuer bezieht, der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S. 839, sind auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht, nicht mehr anzuwenden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 38
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Nichtanwendung von
Rechtsvorschriften, Vollzug
(1) 1. Teil I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist mit Ausnahme des § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz und der Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet'' im § 4 Abs. 3 Z 2 auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht; § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz sowie die Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet'' im § 4 Abs. 3 Z 2 sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) entsteht.
§ 22 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden.
(2) Rechtsvorgänge gemäß § 2 betreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß § 33 TP 16 GebG 1957 in der vor dem 1. Jänner 1995 geltenden Fassung unterlegen ist.
(3) Der Erste Teil und der Vierte Teil, soweit sich dieser auf die Gesellschaftsteuer bezieht, der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S. 839, sind auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht, nicht mehr anzuwenden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 38
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Nichtanwendung von
Rechtsvorschriften, Vollzug
(1) 1. Teil I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist mit Ausnahme des § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz und der Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet'' im § 4 Abs. 3 Z 2 auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht; § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz sowie die Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet'' im § 4 Abs. 3 Z 2 sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) entsteht.
§ 22 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden.
§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1999 stattfinden. § 10a ist auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht sowie auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gesellschaftsteuer vor Entstehung der Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 selbst berechnet wird.
(2) Rechtsvorgänge gemäß § 2 betreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß § 33 TP 16 GebG 1957 in der vor dem 1. Jänner 1995 geltenden Fassung unterlegen ist.
(3) Der Erste Teil und der Vierte Teil, soweit sich dieser auf die Gesellschaftsteuer bezieht, der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S. 839, sind auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht, nicht mehr anzuwenden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 38
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Nichtanwendung und
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften, Vollzug
(1) 1. Teil I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist mit Ausnahme des § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz und der Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet'' im § 4 Abs. 3 Z 2 auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht; § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz sowie die Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet'' im § 4 Abs. 3 Z 2 sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) entsteht.
§ 22 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden.
§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1999 stattfinden. § 10a ist auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht sowie auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gesellschaftsteuer vor Entstehung der Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 selbst berechnet wird.
(2) Rechtsvorgänge gemäß § 2 betreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß § 33 TP 16 GebG 1957 in der vor dem 1. Jänner 1995 geltenden Fassung unterlegen ist.
(3) Der Erste Teil und der Vierte Teil, soweit sich dieser auf die Gesellschaftsteuer bezieht, der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S. 839, sind auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht, nicht mehr anzuwenden.
(3a) Mit Ablauf des 30. September 2000 treten Teil III (Börsenumsatzsteuer) sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2000 entsteht. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diese Zeitpunkte nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für die Einführung einer Spekulationsertragsteuer (§ 30 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988) bis spätestens 30. September 2001 bzw. 1. Oktober 2001 zu verschieben.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 38
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Nichtanwendung und
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften, Vollzug
(1) 1. Teil I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist mit Ausnahme des § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz und der Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet” im § 4 Abs. 3 Z 2 auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht; § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz sowie die Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet” im § 4 Abs. 3 Z 2 sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) entsteht.
§ 22 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden.
§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1999 stattfinden. § 10a ist auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht sowie auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gesellschaftsteuer vor Entstehung der Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 selbst berechnet wird.
(2) Rechtsvorgänge gemäß § 2 betreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß § 33 TP 16 GebG 1957 in der vor dem 1. Jänner 1995 geltenden Fassung unterlegen ist.
(3) Der Erste Teil und der Vierte Teil, soweit sich dieser auf die Gesellschaftsteuer bezieht, der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S. 839, sind auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht, nicht mehr anzuwenden.
(3a) Mit Ablauf des 30. September 2000 treten Teil III (Börsenumsatzsteuer) sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2000 entsteht. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diese Zeitpunkte nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für die Einführung einer Spekulationsertragsteuer (§ 30 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988) bis spätestens 30. September 2001 bzw. 1. Oktober 2001 zu verschieben.
(3b) § 25 Abs. 2 zweiter Satz ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 verwirklicht werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Artikel I
(Anm.: aus BGBl. Nr. 158/1966, zu § 11, dRGBl. I S 1058/1934)
Die Wertpapiersteuer gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. I S. 1058, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1948 ist für Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1967 eintreten, nicht mehr zu erheben.
Artikel XVI
Kapitalverkehrsteuergesetz
(Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 24 und 27, dRGBl. I S 1058/1934)
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. I. S 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 158/1966, durch die Kundmachungen des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 282/1969 und BGBl. Nr. 131/1972 sowie durch Artikel XXII Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 3 betreffen die Änderungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes)
Die Z 2 und 3 sind auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 abgeschlossen werden.
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