Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über die Devisenbewirtschaftung (Devisengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1946-09-15
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 45
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Präambel/Promulgationsklausel

Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sollen ermöglichen, die vorhandenen und anfallenden Devisen zu erfassen und der heimischen Wirtschaft nach Maßgabe der Dringlichkeit des Bedarfs zur Verfügung zu stellen. Zur Durchführung wird die Österreichische Nationalbank, die satzungsgemäß für die Aufrechterhaltung und Sicherung der Währung zu sorgen hat, als Beauftragte des Bundes herangezogen. Zur Erreichung dieses Zwecks haben alle Behörden und öffentlichen Stellen bei der Bearbeitung von Angelegenheiten, die für die Devisenbewirtschaftung von Bedeutung sind, einvernehmlich mit der Österreichischen Nationalbank vorzugehen und sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben in jeder Hinsicht zu unterstützen.

Abschnitt I.

Begriffsbestimmungen.

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Zahlungsmittel:

2.

ausländische Zahlungsmittel:

3.

Forderungen in inländischer Währung:

4.

Gold:

5.

inländische Wertpapiere:

6.

österreichische Auslandstitel:

7.

ausländische Wertpapiere:

8.

Ausland:

9.

Inländer:

10.

Ausländer:

Natürliche Personen, die nicht Inländer sind, und juristische Personen, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland haben;

ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;

11.

Handel:

Ankauf, Verkauf und Tausch, Entleihung und Verleihung, Belehnung, Verpfändung sowie die Vermittlung solcher Geschäfte, gleichviel ob sie gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig abgeschlossen oder vermittelt werden;

12.

Devisenhändler:

Kreditinstitute, die durch die Österreichische Nationalbank zum Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln oder mit Forderungen in ausländischer Währung für Rechnung der Österreichischen Nationalbank oder für eigene Rechnung ermächtigt werden;

13.

Bewilligungen:

Schriftliche Bewilligungsbescheide der Österreichischen Nationalbank oder einer von ihr ermächtigten Stelle.

(2) Die Österreichische Nationalbank kann verbindlich feststellen, ob eine Person oder ein Gegenstand den Begriffsbestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht, insbesondere ob eine Person Inländer oder Ausländer ist. Gegen einen solchen Feststellungsbescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung zulässig. Über die Berufung, die bei der Österreichischen Nationalbank einzubringen ist, entscheidet das Bundesministerium für Finanzen; aufschiebende Wirkung kommt der Berufung nicht zu.

Abschnitt I.

Begriffsbestimmungen.

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Zahlungsmittel:

2.

ausländische Zahlungsmittel:

3.

Forderungen in inländischer Währung:

4.

Gold:

5.

inländische Wertpapiere:

6.

österreichische Auslandstitel:

7.

ausländische Wertpapiere:

8.

Ausland: Das Gebiet außerhalb der Grenzen Österreichs:

9.

Inländer:

10.

Ausländer:

Natürliche Personen, die nicht Inländer sind, und juristische Personen, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland haben;

ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;

11.

Handel:

Ankauf, Verkauf und Tausch, Entleihung und Verleihung, Belehnung, Verpfändung sowie die Vermittlung solcher Geschäfte, gleichviel ob sie gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig abgeschlossen oder vermittelt werden;

12.

Devisenhändler:

Kreditinstitute, die durch die Österreichische Nationalbank zum Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln oder mit Forderungen in ausländischer Währung für Rechnung der Österreichischen Nationalbank oder für eigene Rechnung ermächtigt werden;

13.

Bewilligungen:

Schriftliche Bewilligungsbescheide der Österreichischen Nationalbank oder einer von ihr ermächtigten Stelle.

(2) Die Österreichische Nationalbank kann verbindlich feststellen, ob eine Person oder ein Gegenstand den Begriffsbestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht, insbesondere ob eine Person Inländer oder Ausländer ist. Gegen einen solchen Feststellungsbescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung zulässig. Über die Berufung, die bei der Österreichischen Nationalbank einzubringen ist, entscheidet das Bundesministerium für Finanzen; aufschiebende Wirkung kommt der Berufung nicht zu.

Abschnitt II.

Beschränkung und Verbote.

1.

Zahlungsmittel, Forderungen und Gold.

§ 2. (1) Der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold und Goldmünzen, die nicht als Zahlungsmittel gelten, ist nur der Österreichischen Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten Personen gestattet.

(2) Die Ermächtigung für Devisenhändler und Wechselstuben ist an Kreditinstituten zu erteilen, wenn

1.

sie über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der geltenden Fassung verfügen,

2.

ihre personelle, organisatorische und technische Ausstattung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Geschäfte gewährleistet,

3.

die Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen ausüben, die erforderliche Verläßlichkeit besitzen, und

4.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 573/1993.)

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 oder 2 erlischt mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Berechtigung zur Durchführung von Bankgeschäften (§ 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz), soweit die gleichen Geschäfte betroffen sind. Die Oesterreichische Nationalbank hat das Erlöschen der Ermächtigung mit Bescheid festzustellen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ermächtigung (Abs. 1 und 2) zu entziehen:

1.

wenn die Erteilung der Ermächtigung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;

2.

bei Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Kundmachungen oder Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank:

a)

bereits bei erstmaligem Verstoß,

b)

im Wiederholungsfall, wenn dem Auftrag der Oesterreichischen Nationalbank auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb der von ihr mit längstens drei Monaten festzusetzenden Frist nicht entsprochen wird;

3.

bei Devisenhändlern denen die Ermächtigung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde und bei Wechselstuben bei Wegfall einer Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 und 3, bei sonstigen Devisenhändlern auch bei Wegfall der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 4.

(5) Die Österreichische Nationalbank verlautbart von dem Zeitpunkt an, den das Bundesministerium für Finanzen kundmacht, die Kurse und Preise, zu denen ausländische Zahlungsmittel und Feingold gegen inländische Zahlungsmittel gehandelt werden dürfen. Diese Kurse und Preise sind im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung'' zu verlautbaren; jede von dieser Verlautbarung abweichende Veröffentlichung über die Bewertung von ausländischen Zahlungsmitteln und Feingold im Inland ist verboten.

(6) Wenn für ausländische Währungen eine Kursfestsetzung nicht erfolgt, so ist für Geschäfte in diesen Währungen die Bewilligung für den zu Grunde zu legenden Kurs einzuholen.

Abschnitt II.

Beschränkung und Verbote.

1.

Zahlungsmittel, Forderungen und Gold.

§ 2. (1) Der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold und Goldmünzen, die nicht als Zahlungsmittel gelten, ist nur der Österreichischen Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten Personen gestattet.

(2) Die Ermächtigung für Devisenhändler und Wechselstuben ist an Kreditinstituten zu erteilen, wenn

1.

sie über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der geltenden Fassung verfügen,

2.

ihre personelle, organisatorische und technische Ausstattung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Geschäfte gewährleistet,

3.

die Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen ausüben, die erforderliche Verläßlichkeit besitzen, und

4.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 573/1993.)

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 oder 2 erlischt mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Berechtigung zur Durchführung von Bankgeschäften (§ 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz), soweit die gleichen Geschäfte betroffen sind. Die Oesterreichische Nationalbank hat das Erlöschen der Ermächtigung mit Bescheid festzustellen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ermächtigung (Abs. 1 und 2) zu entziehen:

1.

wenn die Erteilung der Ermächtigung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;

2.

bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1:

a)

bereits bei erstmaligem Verstoß,

b)

im Wiederholungsfall, wenn dem Auftrag der Oesterreichischen Nationalbank auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb der von ihr mit längstens drei Monaten festzusetzenden Frist nicht entsprochen wird;

2.

In § 2 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „bei Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Kundmachungen oder Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank'' durch die Wortfolge „bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1'' ersetzt.

3.

bei Devisenhändlern denen die Ermächtigung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde und bei Wechselstuben bei Wegfall einer Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 und 3, bei sonstigen Devisenhändlern auch bei Wegfall der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 4.

(5) Die Österreichische Nationalbank verlautbart von dem Zeitpunkt an, den das Bundesministerium für Finanzen kundmacht, die Kurse und Preise, zu denen ausländische Zahlungsmittel und Feingold gegen inländische Zahlungsmittel gehandelt werden dürfen. Diese Kurse und Preise sind im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung'' zu verlautbaren; jede von dieser Verlautbarung abweichende Veröffentlichung über die Bewertung von ausländischen Zahlungsmitteln und Feingold im Inland ist verboten.

(6) Wenn für ausländische Währungen eine Kursfestsetzung nicht erfolgt, so ist für Geschäfte in diesen Währungen die Bewilligung für den zu Grunde zu legenden Kurs einzuholen.

Abschnitt II.

Beschränkung und Verbote.

1.

Zahlungsmittel, Forderungen und Gold.

§ 2. (1) Der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold und Goldmünzen, die nicht als Zahlungsmittel gelten, ist nur der Österreichischen Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten Personen gestattet.

(2) Die Ermächtigung für Devisenhändler und Wechselstuben ist an Kreditinstituten zu erteilen, wenn

1.

sie über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der geltenden Fassung verfügen,

2.

ihre personelle, organisatorische und technische Ausstattung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Geschäfte gewährleistet,

3.

die Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen ausüben, die erforderliche Verläßlichkeit besitzen, und

4.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 573/1993.)

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 oder 2 erlischt mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Berechtigung zur Durchführung von Bankgeschäften (§ 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz), soweit die gleichen Geschäfte betroffen sind. Die Oesterreichische Nationalbank hat das Erlöschen der Ermächtigung mit Bescheid festzustellen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ermächtigung (Abs. 1 und 2) zu entziehen:

1.

wenn die Erteilung der Ermächtigung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;

2.

bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1:

a)

bereits bei erstmaligem Verstoß,

b)

im Wiederholungsfall, wenn dem Auftrag der Oesterreichischen Nationalbank auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb der von ihr mit längstens drei Monaten festzusetzenden Frist nicht entsprochen wird;

2.

In § 2 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „bei Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Kundmachungen oder Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank” durch die Wortfolge „bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1” ersetzt.

3.

bei Devisenhändlern denen die Ermächtigung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde und bei Wechselstuben bei Wegfall einer Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 und 3, bei sonstigen Devisenhändlern auch bei Wegfall der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 4.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998)

§ 3. Nur mit Bewilligung darf verfügt werden über:

1.

Ausländische Zahlungsmittel, es sei denn, daß sie an die Österreichische Nationalbank oder einen Devisenhändler verkauft werden;

2.

Forderungen eines Ausländers in in- oder ausländischer Währung gegen einen Inländer;

3.

Forderungen eines Inländers in in- oder ausländischer Währung gegen einen Ausländer, es sei denn, daß die Forderungen an die Österreichische Nationalbank oder einen Devisenhändler verkauft werden;

4.

Forderungen eines Inländers in effektiver ausländischer Währung gegen einen anderen Inländer;

5.

Forderungen eines Inländers in inländischer Währung gegen einen anderen Inländer, wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.

§ 4. (1) Ein Inländer darf im Inland nur mit Bewilligung Zahlungen an einen Ausländer oder zugunsten eines solchen an einen Inländer leisten sowie Zahlungsmittel oder Gold einem Ausländer oder zugunsten eines solchen einem Inländer aushändigen.

(2) Erläge inländischer Zahlungsmittel bei Gericht bedürfen keiner Bewilligung.

§ 5. (1) Zahlungsmittel, Gold, Bruchgold und Handelsmünzen dürfen nur mit Bewilligung in das Ausland versendet oder verbracht werden. Das gleiche gilt für ganz oder teilweise aus Gold hergestellte Waren, die üblicherweise nicht aus Gold hergestellt werden. Das Bundesministerium für Finanzen kann anordnen, daß Zahlungsmittel bis zu einem bestimmten Höchstbetrag im Reiseverkehr oder im Verkehr der Grenzbewohner bewilligungsfrei ins Ausland mitgenommen werden dürfen.

(2) Ausländer können sich beim Grenzübertritt nach Österreich durch die Organe der österreichischen Grenzkontrolle den Betrag der mitgeführten ausländischen Zahlungsmittel bestätigen lassen und auf Grund dieser Bestätigung höchstens den gleichen Betrag in ausländischer Währung innerhalb von drei Monaten bewilligungsfrei wieder ins Ausland mitnehmen.

(3) Für das Ausland bestimmte Sendungen von Zahlungsmitteln, Gold, Bruchgold und Handelsmünzen dürfen durch die Eisenbahnen, die Post, die Schiffahrts-, Kraftfuhrwerks- und Luftverkehrsunternehmungen nur dann angenommen werden, wenn die erforderliche Bewilligung der Österreichischen Nationalbank vorgelegt wird. Die Bewilligungsbescheide sind einzuziehen, mit dem Datum und dem Amts- oder Firmenstempel zu versehen und der Österreichischen Nationalbank einzusenden. Ebenso haben die Grenzkontrollorgane die ihnen vorgewiesenen Bewilligungsbescheide der Österreichischen Nationalbank ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder nur zum Teil ausgenützt sind, abzunehmen und nach Beifügung des Datums und des Amtsstempels der Österreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(4) Überweisungen ins Ausland im Wege des Nachnahmeverkehrs der Eisenbahnen, der Post-, der Schiffahrts-, Kraftfuhrwerks- und Luftverkehrsunternehmungen sind verboten.

§ 6. Inländische Geldsorten dürfen nur mit Bewilligung ins Inland eingesendet oder eingebracht werden. Das Bundesministerium für Finanzen kann anordnen, daß es im Reiseverkehr, im Verkehrs der Grenzbewohner oder bei anderen Arten der Einbringung für bestimmte Höchstbeträge einer Bewilligung nicht bedarf.

2.

Wertpapiere.

§ 7. (1) Über ausländische Wertpapiere und österreichische Auslandstitel darf nur mit Bewilligung verfügt werden, es sei denn, daß sie an die Österreichische Nationalbank oder an einen Devisenhändler veräußert werden.

(2) Die im Abs. (1) genannten Wertpapiere dürfen entgeltlich nur mit Bewilligung erworben werden.

§ 8. (1) Über inländische Wertpapiere darf nur mit Bewilligung verfügt werden:

a)

wenn der Eigentümer der Wertpapiere Ausländer ist,

b)

wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.

(2) Inländische Wertpapiere darf ein Inländer nur mit Bewilligung entgeltlich von einem Ausländer erwerben.

§ 9. (1) Wertpapiere dürfen nur mit Bewilligung ins Ausland versendet oder verbracht werden.

(2) Die Vorschriften des § 5, Abs. (3), haben sinngemäß Anwendung zu finden.

§ 10. Die in den §§ 7 und 8 für Wertpapiere erlassenen Vorschriften gelten auch für Sammeldepotanteile, für Verbuchungen auf Stückekonto oder für sonstige Ansprüche auf Lieferung von Wertpapieren.

3.

Nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte.

§ 11. (1) Die Verfügung über Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften, Gemeinschaften oder sonstigen Unternehmungen sowie der entgeltliche Erwerb solcher Anteilsrechte ist nur mit Bewilligung gestattet.

(2) Über Anteilsrechte an inländischen Gesellschaften, Gemeinschaften oder sonstigen Unternehmungen darf nur mit Bewilligung verfügt werden:

a)

wenn der Anteilsberechtigte Ausländer ist;

b)

wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll;

c)

wenn die Verfügung zugunsten eines Inländers erfolgen soll und zu dem Vermögen der Gesellschaft, Gemeinschaft oder sonstigen Unternehmung Werte gehören, über die nur mit Bewilligung verfügt werden darf.

(3) Ebenso bedarf der entgeltliche Erwerb solcher Anteilsrechte durch einen Ausländer der Bewilligung.

4.

Liegenschaften und Rechte an Liegenschaften.

§ 12. Nur mit Bewilligung darf verfügt werden:

a)

Über eine im Ausland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft;

b)

über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Ausländers oder über ein dingliches Recht eines Ausländers an einer solchen Liegenschaft;

c)

über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft, wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.

§ 13. Soll eine inländische Liegenschaft eines Ausländers im Wege der Zwangsversteigerung veräußert werden, so ist zum Mitbieten die Bewilligung erforderlich. Das gleiche gilt, wenn ein Ausländer eine inländische Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung erwerben will. Das Gebot ist zurückzuweisen, wenn die Bewilligung nicht vorgelegt wird.

5.

Kredite, Sicherheiten und Verpflichtungsgeschäfte.

§ 14. (1) Die Einräumung von Krediten an Ausländer, die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger bedarf der Bewilligung. Zur Übernahme von Geldverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr, die von der zuständigen Stelle genehmigt wurde, ist eine Bewilligung nicht erforderlich.

(2) Zum Abschluß von Verträgen zwischen Inländern ist eine Bewilligung erforderlich, wenn der Vertrag in effektiver ausländischer Währung, in effektivem Gold oder in Goldmünzen zu erfüllen ist.

Abschnitt III.

Allgemeine Anmelde- und Anbietungspflicht.

§ 15. (1) Inländer haben folgende, ihnen bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes gehörige Werte der Österreichischen Nationalbank nach ihren Weisungen und innerhalb einer von ihr kundzumachenden Frist anzumelden:

a)

Ausländische Zahlungsmittel;

b)

Forderungen gegen Ausländer;

c)

Gold (§ 1, Abs. (1), Punkt 4);

d)

ausländische Wertpapiere und österreichische Auslandstitel.

(2) In gleicher Weise haben Inländer Werte der im Abs. (1) angegebenen Art, die sich nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes nicht auf Grund einer Bewilligung erwerben, der Österreichischen Nationalbank binnen acht Tagen anzumelden.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die Anmeldepflicht auch auf andere Personen als Inländer und auf andere als die im Abs. (1) aufgezählten Werte auszudehnen.

(4) Befindet sich der zur Anmeldung Verpflichtete bei Eintritt der Verpflichtung im Ausland, so hat er die Anmeldung binnen zehn Tagen nach Rückkehr ins Inland vorzunehmen. Personen, die Inländer werden, haben die Anmeldung binnen zehn Tagen nach diesem Zeitpunkt zu erstatten.

(5) Die anzumeldenden Werte sind bis zu ihrer Ablieferung oder Freigabe zugunsten der Österreichischen Nationalbank gesperrt; die Österreichische Nationalbank kann bestimmen, daß solche Werte auf ein gesperrtes Depot hinterlegt werden. Gibt sie Werte frei, so stehen diese dem Eigentümer im Rahmen der Devisenvorschriften zur Verfügung.

§ 16. (1) Die Österreichische Nationalbank kann jederzeit verlangen, daß angemeldete Werte oder der für sie im Ausland erzielte Erlös ihr oder einem Devisenhändler zum Kauf angeboten und übertragen werden. Sie kann für die Einziehung und Verwertung im Ausland nähere Weisungen erteilen. Die Österreichische Nationalbank ist berechtigt, angebotene Werte auch selbst für Rechnung des Anbietungspflichtigen im Ausland verkaufen oder verwerten zu lassen. Der Erlös aus dem Verkauf oder der Verwertung tritt an die Stelle der ursprünglichen Werte.

(2) Die Auszahlung des Gegenwerts der im Ausland abgelieferten Werte kann erst nach Einlangen der Verständigung darüber beansprucht werden, daß die Werte oder ihr Erlös der Österreichischen Nationalbank oder dem Devisenhändler bei den von ihnen bezeichneten Stellen zur freien Verfügung stehen.

(3) Die abgelieferten Werte werden zu den geltenden Geschäftsbedingungen und zu den verlautbarten Kursen oder Preisen (§ 2, Abs. (2)) abgerechnet. Bei Ablieferung im Ausland ist der Tag des Einlangens der Gutschriftanzeige maßgebend. Wurde ein Kurs (Preis) noch nicht verlautbart, wird dem Einlieferer eine Empfangsbestätigung über die eingelieferten Werte erteilt und die Abrechnung nach Verlautbarung des Kurses (Preises) vorgenommen. Abgelieferte Werte können bevorschußt werden.

§ 17. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1987.)

Abschnitt IV.

Besondere Anmeldepflicht.

§ 18. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung anzuordnen, daß Inländer ihre Geldverpflichtungen oder sonst näher zu bezeichnende Verpflichtungen gegenüber ausländischen Gläubigern der Österreichischen Nationalbank nach deren Weisungen anmelden.

Abschnitt V.

Zahlungen gemäß zwischenstaatlichen

Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommen.

§ 19. (1) Wenn mit einem ausländischen Staat oder wenn mit Zustimmung der Bundesregierung zwischen der Österreichischen Nationalbank und der Notenbank eines anderen Staates oder einer im Ausland amtlich zugelassenen Verrechnungsstelle ein Übereinkommen über die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Staatsgebieten abgeschlossen wird, so dürfen die in einem solchen Übereinkommen geregelten Zahlungen vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der Vereinbarung an nur auf die darin vorgesehene Weise geleistet und entgegengenommen werden.

(2) Zahlungen, die auf eine andere als die im Abs. (1) bezeichnete Art erfolgen, sind verboten.

(3) Forderungen aus einem Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommen gegen die Verrechnungsstelle können weder gepfändet noch verpfändet noch abgetreten werden.

(4) Die Österreichische Nationalbank hat die von ihr abgeschlossenen Übereinkommen, die Durchführungsbestimmungen hiezu und den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.

Abschnitt VI.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 20. (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist von der Oesterreichischen Nationalbank zu überwachen. Sie kann von jedermann Auskünfte und Meldungen über devisenwirtschaftlich erhebliche Umstände, Geschäfte und Handlungen und die Vorlage von Büchern und sonstigen Belegen verlangen, soweit dies für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder zur Erstellung der Zahlungsbilanz erforderlich ist. Die zur Erstellung der Zahlungsbilanz erhobenen Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden und von der Oesterreichischen Nationalbank nur in anonymisierter Form übermitteln werden. Eine Aufbewahrung von Einzeldaten ist für einen Zeitraum von längstens drei Jahren und nur insoweit zulässig, als dies zur Durchführung von Fehlerkontrollen erforderlich ist.

(2) Die Verbote und Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Österreichische Nationalbank.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann

1.

Anordnungen und Vereinbarungen wegen der Durchführung und des Umfanges der Ablieferung von Werten treffen,

2.

mit Verordnung Ausnahmen von den Beschränkungen und Verboten des Abschnittes II und den Anmelde- und Anbietungspflichten des Abschnittes III verfügen,

(4) Wegen Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsvorschriften können Schadenersatzansprüche nicht geltend gemacht werden. Für Beträge, die zur Durchführung eines Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommens bei den dafür zuständigen Notenbanken erlegt werden, steht weder dem Gläubiger noch dem Schuldner ein Anspruch auf Zinsen oder eine anderweitige Vergütung gegenüber diesen Notenbanken zu.

(5) Die Österreichische Nationalbank ist ermächtigt, zur Deckung der Kosten der Devisenbewirtschaftung für die Bearbeitung von Bewilligungs- oder Ermächtigungsanträgen sowie für ihre mit der Regelung der Zahlungen bei zwischenstaatlichen Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommen zusammenhängende Tätigkeit ein Entgelt einzuheben, das der Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen unterliegt.

§ 21. (1) Treffen die in den Vorschriften der Abschnitte III und IV festgelegten Pflichten einen Handlungsunfähigen, so ist der gesetzliche Vertreter zur Erfüllung dieser Pflichten verhalten.

(2) Durch die Erteilung einer Bewilligung für ein Rechtsgeschäft wird ein Anspruch auf Zuteilung oder Freigabe der für dieses Geschäft erforderlichen Zahlungsmittel nicht begründet.

(3) Von einer Bewilligung darf nur zu dem Zweck, für den sie erteilt worden ist, Gebrauch gemacht werden.

(4) Wenn anmeldepflichtige Werte, die durch die Österreichische Nationalbank für einen bestimmten Zweck zugeteilt oder freigegeben worden sind, diesem Zweck innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erwerbs- oder Freigabebewilligung nicht zugeführt werden, sind sie unverzüglich der Österreichischen Nationalbank anzumelden.

§ 22. (1) Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widersprechen, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.

(2) Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung erforderlich, so ist die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.

(3) Wird auf eine bewilligungspflichtige Leistung geklagt, so ist das Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung der Österreichischen Nationalbank vorgelegt wird.

(4) Soweit Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder soweit über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.

§ 22. (1) Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluß das Tatbild des § 23 Abs. 1 oder des § 24 Abs. 1 verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.

(2) Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung erforderlich, so ist die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.

(3) Wird auf eine bewilligungspflichtige Leistung geklagt, so ist das Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung der Österreichischen Nationalbank vorgelegt wird.

(4) Soweit Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder soweit über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.

Abschnitt VII.

Strafvorschriften.

1.

Verwaltungsstrafvorschriften.

§ 23. (1) Wer die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide verletzt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser - mit Geldstrafe bis zu 30 000 S bestraft.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

(3) Wenn Organe der öffentlichen Aufsicht im Grenzverkehr Personen bei Handlungen betreten, die den Verdacht einer Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften erwecken, und zu besorgen ist, daß der Schuldige sich der Strafe entziehen könnte, so sind die genannten Organe berechtigt, einen angemessenen Betrag bis zum Höchstwert von 10.000 S gegen Empfangsbestätigung als Sicherstellung für die Geldstrafe einzuheben. Die eingehobenen Beträge sind ohne Verzug an die zur Durchführung der Strafamtshandlung zuständige Behörde abzuliefern.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

(5) Besteht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Abs. (1), so kann bei Gefahr im Verzuge gegen den Verdächtigen jederzeit eine Haus- oder Personendurchsuchung oder Durchsuchung von Gepäckstücken durchgeführt werden.

(6) Die im Abs. (1) bezeichnete Verwaltungsübertretungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (§ 1, Abs. (1), Punkt 9) im Ausland begangen werden.

Abschnitt VII.

Strafvorschriften.

1.

Verwaltungsstrafvorschriften.

§ 23. (1) Wer die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide verletzt oder wer entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Bescheiden Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß den §§ 2 bis 14 dieses Bundesgesetzes vornimmt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser - mit Geldstrafe bis zu 30 000 S bestraft.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

(3) Wenn Organe der öffentlichen Aufsicht im Grenzverkehr Personen bei Handlungen betreten, die den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erwecken, und zu besorgen ist, daß der Schuldige sich der Strafe entziehen könnte, so sind die genannten Organe berechtigt, einen angemessenen Betrag bis zum Höchstwert von 10 000 S gegen Empfangsbestätigung als Sicherstellung für die Geldstrafe einzuheben. Die eingehobenen Beträge sind ohne Verzug an die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Behörde abzuliefern.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

(5) Besteht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Abs. (1), so kann bei Gefahr im Verzuge gegen den Verdächtigen jederzeit eine Haus- oder Personendurchsuchung oder Durchsuchung von Gepäckstücken durchgeführt werden.

(6) Die im Abs. (1) bezeichnete Verwaltungsübertretungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (§ 1, Abs. (1), Punkt 9) im Ausland begangen werden.

2.

Von den Gerichten anzuwendende Strafvorschriften.

§ 24. (1) Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift

a)

mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold (§ 1, Abs. (1), Punkt 4), ausländischen Wertpapieren oder österreichischen Auslandstiteln im Werte von zusammen mehr als 500 000 S handelt (§ 1, Abs. (1), Punkt 11),

b)

über Werte von insgesamt mehr als 500 000 S verfügt oder sie ins Ausland versendet oder verbringt,

c)

der Anmelde- oder Anbietungspflicht bei Werten von insgesamt mehr als 500 000 S nicht nachkommt,

d)

bei Bestehen eines anzuwendenden Zahlungsübereinkommens Zahlungen von insgesamt mehr als 500 000 S in anderer als der in dem Übereinkommen vorgesehenen Art entgegennimmt oder leistet,

(2) Ist der Täter wegen einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung schon einmal gerichtlich oder von einer Verwaltungsbehörde (zu einer mindestens dreimonatigen Freiheitsstrafe) verurteilt worden, so wird er wegen einer gerichtlich strafbarer Handlung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (§ 1 Abs. 1 Punkt 9) im Ausland begangen werden.

2.

Von den Gerichten anzuwendende Strafvorschriften.

§ 24. (1) Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift oder wer vorsätzlich entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Bescheiden

a)

mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold (§ 1, Abs. (1), Punkt 4), ausländischen Wertpapieren oder österreichischen Auslandstiteln im Werte von zusammen mehr als 500 000 S handelt (§ 1, Abs. (1), Punkt 11),

b)

über Werte von insgesamt mehr als 500 000 S verfügt oder sie ins Ausland versendet oder verbringt,

c)

der Anmelde- oder Anbietungspflicht bei Werten von insgesamt mehr als 500 000 S nicht nachkommt,

d)

bei Bestehen eines anzuwendenden Zahlungsübereinkommens Zahlungen von insgesamt mehr als 500 000 S in anderer als der in dem Übereinkommen vorgesehenen Art entgegennimmt oder leistet,

(2) Ist der Täter wegen einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung schon einmal gerichtlich oder von einer Verwaltungsbehörde (zu einer mindestens dreimonatigen Freiheitsstrafe) verurteilt worden, so wird er wegen einer gerichtlich strafbarer Handlung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (§ 1 Abs. 1 Punkt 9) im Ausland begangen werden.

§ 25. Neben der nach § 24 verwirkten Freiheitsstrafe ist auf Geldstrafe bis zum Zehnfachen des Betrages oder Wertes des Gegenstandes der strafbaren Handlung oder Unterlassung zu erkennen.

§ 26. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1974.)

§ 27. Wer eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft neben der eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden kann.

§ 27. Wer eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung oder wer eine auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderliche Bewilligung zur Vornahme der in §§ 2 bis 14 dieses Bundesgesetzes umschriebenen Rechtsgeschäfte und Handlungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, neben der eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden kann.

§ 28. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1974.)

3.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 29. (1) Die Gegenstände, auf die sich eine nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung oder Unterlassung bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht wurden oder bestimmt waren, können im Urteil für verfallen erklärt werden, gleichgültig, wem sie gehören. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des öffentlichen Anklägers in einem selbständigen Verfahren über den Verfall durch Beschluß zu entscheiden. Macht ein anderer als der Beschuldigte geltend, daß ihm ein Recht an einem dem Verfall unterliegenden Gegenstand oder ein Anspruch auf einen solchen zusteht, so ist er als Beteiligter zur Hauptverhandlung zu laden oder im selbständigen Verfahren vor der Beschlußfassung zu hören, wenn dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird.

(2) Kann ein für verfallen erklärter Gegenstand nicht erfaßt werden, so ist gegen den Schuldigen auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes zu erkennen. Wenn sich die Unmöglichkeit der Erfassung erst später herausstellt, so ist die Verfallsersatzstrafe in einem besonderen Beschluß auszusprechen.

(3) Gegen Beschlüsse nach Abs. (1) und (2) ist die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zulässig (§ 114 StPO.).

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verwaltungsstrafverfahren.

§ 30. Der Betriebsinhaber haftet, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische Person ist, für Geldstrafen, Verfallsstrafen und Verfallsersatzstrafen, die nach diesem Bundesgesetz gegen einen seiner Angestellten verhängt worden sind, zur ungeteilten Hand mit der schuldig erkannten Person, wenn die strafbare Handlung oder Unterlassung im Betriebe begangen worden ist. Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Leiter des Betriebes nachweist, daß er die im Verkehr übliche Sorgfalt zur Verhütung der strafbaren Handlung oder Unterlassung angewendet hat, es sei denn, daß der Betriebsinhaber aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.

§ 31. Bankgewerbetreibenden, die wegen Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften rechtskräftig schuldig erkannt worden sind, kann die Berechtigung zum Betriebe des Bankgewerbes für bestimmte Zeit oder dauernd entzogen werden. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Straferkenntnisse wegen solcher Verletzungen nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 32. (1) Die Ersatzstrafe für die neben der Freiheitsstrafe angedrohte Geldstrafe darf ein Jahr nicht übersteigen. Diese Ersatzstrafe und die Ersatzstrafe für eine Geldstrafe, die an Stelle des Verfalls tritt, dürfen zusammen nicht mehr als achtzehn Monate betragen.

(2) Die Geldstrafen, die für verfallen erklärten Gegenstände und die Verfallsersatzstrafen fallen dem Bundesschatz zu.

4.

Übergangsvorschriften.

§ 33. (1) Die Bestimmungen des Abschnittes VII dieses Bundesgesetzes sind in bereits anhängigen Verfahren und auf strafbare Handlungen, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, anzuwenden, wenn diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften.

(2) Die Gerichte haben Strafsachen, die nach diesem Bundesgesetz als Verwaltungsübertretungen anzusehen sind, der zuständigen Verwaltungsbehörde abzutreten.

(3) Bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren wegen Verletzung einer Vorschrift des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1734, oder der dazu ergangenen Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften sind einzustellen, wenn österreichische Interessen nicht beeinträchtigt worden sind.

ABSCHNITT VIII

Sondervorschriften

§ 33a. (1) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank alle oder bestimmte nach Abschnitt II bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte und Handlungen untersagen oder nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen abändern, um

1.

die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder

2.

eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder

3.

die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder im wiederholten Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder

4.

zu verhüten, daß die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden.

(2) Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Oesterreichische Nationalbank ferner

1.

bescheidmäßig erteilte devisenrechtliche Bewilligungen zurücknehmen und

2.

Anträge auf Genehmigung bewilligungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen abweisen,

(3) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers.

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vor, so kann die Bundesregierung die Oesterreichische Nationalbank ersuchen, eine Verordnung im Sinne des Ersuchens zu erlassen. In diesem Fall ist keine Zustimmung nach Abs. 3 erforderlich. Kommt die Oesterreichische Nationalbank diesem Ersuchen nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Tagen, nach, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung auf den Bundesminister für Finanzen über. Die Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Die Oesterreichische Nationalbank darf während der Geltung einer solchen Verordnung keine entgegenstehenden Verordnungen erlassen.

ABSCHNITT VIII

Sondervorschriften

§ 33a. (1) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, alle oder bestimmte nach Abschnitt II bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte und Handlungen untersagen oder nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen abändern, um

1.

die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder

2.

eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder

3.

die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder im wiederholten Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder

4.

zu verhüten, daß die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden oder

5.

völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Oesterreichische Nationalbank ferner

1.

bescheidmäßig erteilte devisenrechtliche Bewilligungen zurücknehmen und

2.

Anträge auf Genehmigung bewilligungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen abweisen,

(3) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers.

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vor, so kann die Bundesregierung die Oesterreichische Nationalbank ersuchen, eine Verordnung im Sinne des Ersuchens zu erlassen. In diesem Fall ist keine Zustimmung nach Abs. 3 erforderlich. Kommt die Oesterreichische Nationalbank diesem Ersuchen nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Tagen, nach, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung auf den Bundesminister für Finanzen über. Die Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Die Oesterreichische Nationalbank darf während der Geltung einer solchen Verordnung keine entgegenstehenden Verordnungen erlassen.

Abschnitt IX.

Schlußvorschriften.

§ 34. (1) Die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei inländischen Kreditinstituten entstandenen freien Währungsguthaben sowie auf Schillinge umgestellte Reichsmarkguthaben unterliegen den Verfügungsbeschränkungen des § 3 dieses Bundesgesetzes.

(2) Die von der Österreichischen Nationalbank bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erteilten Genehmigungen verlieren spätestens mit 31. Dezember 1946 ihre Wirksamkeit.

(3) Das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1734, tritt samt den hiezu ergangenen Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften außer Kraft.

Abschnitt IX.

Schlußvorschriften.

§ 34. (1) Die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei inländischen Kreditinstituten entstandenen freien Währungsguthaben sowie auf Schillinge umgestellte Reichsmarkguthaben unterliegen den Verfügungsbeschränkungen des § 3 dieses Bundesgesetzes.

(2) Die von der Österreichischen Nationalbank bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erteilten Genehmigungen verlieren spätestens mit 31. Dezember 1946 ihre Wirksamkeit.

(3) Das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1734, tritt samt den hiezu ergangenen Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften außer Kraft.

(4) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der §§ 24 bis 27;

2.

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 29 bis 33;

3.

die Bundesregierung hinsichtlich des § 33a Abs. 3;

4.

der Bundeskanzler hinsichtlich des in § 33a Abs. 3 genannten besonderen Falles;

5.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.

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