Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Verringerung des Geldumlaufs und der Geldeinlagen bei Kreditinstituten (Währungsschutzgesetz – W. Sch. G.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
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W. Sch. G.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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W. Sch. G.

I. Geldumlauf.

§ 1. Der Nennwert folgender gesetzlicher Zahlungsmittel wird mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes auf ein Drittel herabgesetzt:

a)

Banknoten der Österreichischen Nationalbank,

b)

Noten der Alliierten Militärbehörde zu 5, 2, 1 Schilling und zu 50 Groschen,

c)

Scheidemünzen zu 50 Reichspfennig und darüber.

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W. Sch. G.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Geldzeichen werden nach den folgenden Bestimmungen in neue Geldzeichen umgetauscht; hiebei werden Auszahlungsbeträge, die nicht auf volle Groschen lauten, entsprechend abgerundet.

(2) Die Umtauschfrist beginnt an dem dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden Tag und dauert 14 Tage. Das Bundesministerium für Finanzen kann sie im Bedarfsfall mit Kundmachung in der „Wiener Zeitung“ verlängern.

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W. Sch. G.

§ 3. (1) Die gemäß § 2 umzutauschenden Geldzeichen sind innerhalb der Umtauschfrist einer Umtauschstelle zu übergeben. Umtauschstellen sind: Die Österreichische Nationalbank, Hauptanstalt Wien, das Postsparkassenamt sowie alle Postämter, die seine Sammelstellen sind, die Kreditinstitute (Bankiers), die Hypothekenanstalten, die Sparkassen und die Kreditgenossenschaften mit Tagesverkehr.

(2) Die Geldzeichen sind der Umtauschstelle mit einem Umtauschschein in drei gleichlautenden Ausfertigungen einzureichen; diese sind bei den Umtauschstellen gegen Entrichtung einer Manipulationsgebühr von 1 S zu beziehen.

(3) Für Personen, die einem Haushalt angehören, kann ein Mitglied des Haushalts den Umtausch mit einem Umtauschschein gemeinsam vornehmen.

(4) Wer für einen anderen Geldzeichen der in § 1 genannten Art verwahrt, ist berechtigt und verpflichtet, sie namens des Eigentümers umzutauschen.

(5) Der Einlieferer hat der Umtauschstelle, sofern er ihr nicht persönlich bekannt ist, seine Identität durch Urkunden oder der Umtauschstelle bekannte Zeugen nachzuweisen.

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W. Sch. G.

§ 4. (1) Die Umtauschstelle tauscht dem Einlieferer die ei-ngelieferten Geldzeichen in folgender Weise in neue Geldzeichen um:

a)

150 S für jede im Umtauschschein angeführte natürliche Person oder, wenn der eingelieferte Gesamtbetrag geringer ist, den vollen Betrag nach dem Verhältnis 1 zu 1, sofern der Einlieferer die zu Beginn der Umtauschfrist laufende Lebensmittelkarte dieser Personen oder eine vom Bundesministerium für Finanzen mit Kundmachung in der „Wiener Zeitung“ zu bestimmende andere Urkunde vorweist. Die Umtauschstelle hat die ihr vorgelegten Lebensmittelkarten deutlich mit Stempelaufdruck zu kennzeichnen, den allenfalls vom Bundesministerium für Finanzen in der „Wiener Zeitung“ mit Kundmachung bestimmten Abschnitt davon abzutrennen und die erwähnten anderen Urkunden einzuziehen;

b)

den eingelieferten Restbetrag nach dem Verhältnis 3 zu 1.

(2) Juristischen Personen und natürlichen Personen, deren Lebensmittelkarte oder sonstige Urkunde [Abs. (1)] nicht vorgelegt wird, wird der Gesamtbetrag der eingelieferten Geldzeichen nach dem Verhältnis 3 zu 1 umgetauscht.

(3) Unter der ersten der in den Abs. (1) und (2) angegebenen Verhältniszahlen ist der alte Nennwert der eingelieferten Geldzeichen zu verstehen.

(4) Die Umtauschstelle bestätigt auf dem Umtauschschein, in welcher Weise sie den Umtausch vorgenommen hat. Eine der drei Gleichschriften folgt sie dem Einlieferer aus, eine leitet sie zum Zweck der Abrechnung an die Österreichische Nationalbank, die dritte übermittelt sie dem für den Einlieferer zuständigen Finanzamt.

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W. Sch. G.

§ 5. (1) Landwirte können von dem für sie zuständigen Finanzamt verlangen, daß ihnen ein Betrag auf ihrem Steuerkonto gutgebracht wird, der dem ziffermäßigen Verlust entspricht, den sie durch den Umtausch jenes Höchstbetrages ihrer Geldzeichen gemäß § 4 erleiden, den sie für nach dem 15. Juli 1947 abgeliefertes Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais), Kartoffeln, Zuckerrüben, Wintergemüse und Schlacht(Stech)vieh eingenommen haben.

(2) Der Nachweis der Ablieferung [Abs. (1)] ist durch den Schlußschein des für die Übernahme der Waren befugten Einkäufers zu erbringen.

(3) Der gemäß Abs. (1) auf Steuerkonto gutgebrachte Betrag ist zur Abdeckung bestehender Steuerschulden zu verwenden. Ein verbleibender Rest ist bar auszuzahlen.

(4) Die Österreichische Nationalbank hat dem Bundesministerium für Finanzen auf sein Verlangen aus dem Erlös der Umtauschaktion (§ 4) den gemäß Abs. (1) bei den Finanzämtern gutgebrachten Gesamtbetrag auf Girokonto gutzuschreiben.

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W. Sch. G.

§ 6. (1) Die Umtauschstellen, ausgenommen die Postämter, haben die bei ihnen zum Umtausch eingelieferten Geldzeichen samt den abgetrennten Abschnitten der Lebensmittelkarten und den eingezogenen anderen Urkunden sowie ihre eigenen Bestände an solchen Geldzeichen an die Österreichische Nationalbank abzuführen. Die Abfuhr durch die Postämter wird durch Dienstanweisung geregelt.

(2) Die Österreichische Nationalbank wird den Umtauschstellen die abgeführten Beträge nach Überprüfung der Umtauschscheine und der Lebensmittelkartenabschnitte oder anderen zugelassenen Urkunden nach den im § 4 angegebenen Verhältnissen anrechnen.

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W. Sch. G.

§ 7. Mit Ablauf der Umtauschfrist verlieren die gemäß § 2 umzutauschenden Geldzeichen ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel.

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W. Sch. G.

II. Geldeinlagen.

A. Sperrguthaben.

§ 8. (1) Die bei Kreditinstituten (§ 37) bestehenden Guthaben auf Alt-, Neu- und Konversions-Sperrkonten (Sperrguthaben) werden nach den folgenden Bestimmungen für den Bund in Anspruch genommen.

(2) Unter diese Bestimmung fallen Guthaben auf Konten und Sparbüchern, über die gemäß § 13, Abs. (1), Punkt 2, § 14, Punkt 2, § 15 und § 20, Abs. (4), des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, St. G. Bl. Nr. 231, sowie § 3, Punkt I und III, der Verordnung vom 23. Dezember 1945, B. G. Bl. Nr. 1/1945, Verfügungen nicht zulässig sind. Ausgenommen sind Einlagen im Verkehr zwischen den Kreditinstituten einschließlich ihrer Einlagen bei der Österreichischen Nationalbank.

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W. Sch. G.

§ 9. (1) Die Kreditinstitute haben die bei ihnen bestehenden Sperrguthaben mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zur Gänze abzubuchen und dem Bundesschatz auf einem Sonderkonto gutzuschreiben.

(2) Personen, die geltend machen, daß sie als Beauftragte oder Treuhänder Geldbeträge verwalten, die auf ihren Sperrkonten gutgeschrieben sind, können dies binnen einem Monat nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes der zuständigen Finanzlandesdirektion nachweisen. Erachtet die Finanzlandesdirektion diesen Nachweis als erbracht, so spricht sie aus, daß der betreffende Teil des Sperrguthabens als Sperrguthaben jener Person zu gelten hat, deren Beauftragter oder Treuhänder der Kontoinhaber ist. Durch die Entscheidung der Finanzlandesdirektion wird das Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Personen nicht berührt.

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W. Sch. G.

§ 10. (1) Physische Personen, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes Inhaber von Sperrguthaben sind, können, sofern für sie die Voraussetzungen zur Verfügung über Sperrkonten gemäß § 13, Abs. (1), Punkt 1a, des Schillinggesetzes vorliegen, binnen zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei dem für sie zuständigen Finanzamt die einmalige Rückbuchung eines Betrags bis zu 2500 S oder, wenn ihr Haushalt aus mehr als zwei Personen besteht, bis zu 3500 S beantragen. Das Zutreffen der erwähnten Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamts nachzuweisen. Das Finanzamt veranlaßt auf Grund der von ihm vorgenommenen Überprüfung die Rückbuchung des entsprechenden Betrags von dem gemäß § 9 abgebuchten Sperrbetrag. Innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes sind Barabhebungen gemäß § 13, Abs. (1), Punkt 1a, des Schillinggesetzes weiterhin zulässig, sofern die dort vorgesehene Bestätigung beigebracht wird. In diesen Fällen haben die Kreditinstitute den gemäß § 9 abgebuchten Betrag richtigzustellen.

(2) Für aus der Kriegsgefangenschaft und Emigration heimkehrende österreichische Staatsbürger beginnt die zweimonatige Frist [Abs. (1)] mit dem Tag ihrer Heimkehr.

(3) Wird eine Rückbuchung zugunsten von Personen veranlaßt, deren Sperrguthaben von einem Konto (Sparbuch) ihres Beauftragten oder Treuhänders abgebucht wurde [§ 9, Abs. (2)], so ist der rückgebuchte Betrag auf ein auf ihren Namen lautendes Konto (Sparbuch) bei dem gleichen Kreditinstitut zu übertragen.

(4) Über den rückgebuchten Betrag kann der Kontoinhaber durch Barabhebung oder Giroüberweisung bis zu 250 S, wenn der Haushalt aus mehr als zwei Personen besteht, bis zu 350 S monatlich verfügen.

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W. Sch. G.

§ 11. (1) Die gemäß § 9 des Schillinggesetzes den Einlieferern von Reichsmark- und AM-Schillingnoten ausgefolgten Formblätter sind binnen zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift des Restbetrages auf Konversionskonto (§ 3 der Verordnung B. G. Bl. Nr. 1/1945) zu überreichen. Hiebei hat das Kreditinstitut von dem gutgeschriebenen Betrag 60 v. H. abzubuchen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 finden sinngemäß Anwendung.

(2) Werden Formblätter nicht fristgerecht gemäß Abs. (1) vorgelegt, so verfallen die darin ausgewiesenen Restbeträge zugunsten des Bundesschatzes. In Fällen nachgewiesener unverschuldeter Unmöglichkeit der Vorlage kann das Bundesministerium für Finanzen die Fristversäumnis nachsehen.

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W. Sch. G.

§ 12. Die gemäß § 11 dem Bund verfallenen Geldbeträge sind zur Abschreibung von der Bundesschuld [§ 1, Abs. (2), der Notenbanküberleitungsgesetz-Novelle vom 13. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 122] zu verwenden.

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W. Sch. G.

§ 13. (1) Physische Personen, die Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen auf Kapitalleistungen zufolge Eintrittes des Versicherungsfalles erwerben, können, sofern für sie die Voraussetzungen des folgenden Abs. 2 und des § 13 Abs. 1 Punkt 1 lit. a des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, vorliegen, binnen zwei Monaten nach Fälligwerden des Anspruches bei dem für sie zuständigen Finanzamt beantragen, daß ihnen der Bund den Betrag, um den die Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz gekürzt worden ist, jedoch nicht mehr als 2 500 S und, wenn ihr Haushalt aus mehr als zwei Personen besteht, nicht mehr als 3 500 S einmalig auszahlt.

(2) Den Antrag nach Abs. 1 können nur solche physische Personen stellen, die nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages bereits am 1. Jänner 1955 bezugsberechtigt gewesen sind oder nachher an Stelle der damals bezugsberechtigten, aber inzwischen verstorbenen Person während der Versicherungsdauer die Bezugsberechtigung erworben haben. Bei auf den Überbringer lautenden Versicherungspolizzen kann dieser nur dann einen Antrag nach Abs. 1 stellen, wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Überbringer in einem besonderen sittlichen Verpflichtungsverhältnis stand.

(3) Das Zutreffen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Punkt 1 lit. a des Schillinggesetzes ist durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamtes, nachzuweisen. Zum Nachweis des Kürzungsbetrages der Versicherung und der Bezugsberechtigung ist dem Finanzamt eine Bestätigung der Versicherungsunternehmung vorzulegen.

(4) Bei Versicherungsverträgen, die gemäß den Kundmachungen BGBl. Nr. 178/1936, 324/1936, 325/1936 und 326/1936 an die Österreichische Versicherungs-A. G. übertragen worden sind, kann, sofern der Versicherungsfall vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten ist, der Antrag nach Abs. 1 binnen zwei Monaten, nachdem der Versicherer die betreffende Versicherung endgültig abgerechnet hat, gestellt werden. Das gleiche gilt bei Versicherungsverträgen, für die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes ein Zahlungsverbot gemäß § 89 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. März 1937, Deutsches RGBl. I S. 269 besteht.

(5) Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Anspruch nach dem 31. Dezember 1965 fällig wird.

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W. Sch. G.

B. Beschränkt verfügbare und freie Guthaben.

§ 14. (1) Die bei Kreditinstituten bestehenden, auf Schillinge lautenden Guthaben auf Alt- und Konversions-Konten (§§ 13, 20 Schillinggesetz, § 3 der Verordnung B. G. Bl. Nr. 1/1945) – einschließlich der gemäß § 11 geschaffenen Konversionsguthaben – werden, soweit sie nicht gemäß § 8 Sperrguthaben sind, bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Forderungen gegen den Bundesschatz umgewandelt. Guthaben, die durch 50 S nicht restlos teilbar sind, werden zu diesem Zweck entsprechend abgerundet. Doch kann der Kontoinhaber das Guthaben auf den nächsten durch 50 S restlos teilbaren Betrag erhöhen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann für diese Forderungen Bundesschuldverschreibungen ausgeben oder sie zur Eintragung in ein zu schaffendes Bundesschuldbuch bestimmen. Diese Bundesschulden werden mit 2 v. H. im Jahr verzinst. Die näheren Bestimmungen über Verzinsung und Rückzahlung der Forderungen, über die Zulässigkeit ihrer Belastung und Veräußerung sowie über die Einrichtung eines Bundesschuldbuchs werden mit Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates getroffen.

(3) Die im Abs. (2) erwähnten Bundesschuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen können zum Nennwert zur Abstattung der zu erhebenden Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe verwendet werden (§ 36).

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W. Sch. G.

§ 15. (1) Ein nach der Umwandlung gemäß § 14 verbleibender Guthabensteil wird für den Bund in Anspruch genommen.

(2) Auf die gemäß Abs. (1) in Anspruch genommenen Guthabensteile finden die Bestimmungen des § 10 insoweit sinngemäß Anwendung, als der gemäß § 10 rückzubuchende Betrag mangels eines zureichenden Sperrguthabens die dort bestimmte Höhe nicht erreicht.

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W. Sch. G.

§ 16. (1) Übersteigt ein bei einem Kreditinstitut bestehendes, auf Schillinge lautendes Guthaben auf einem Neukonto (§§ 14, 19, 20 Schillinggesetz) bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes den Stand vom 12. November 1947, so werden vom Unterschiedsbetrag zwei Drittel für den Bund in Anspruch genommen; hiebei werden Beträge, die nicht auf volle Schillinge lauten, entsprechend abgerundet.

(2) Im übrigen sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an Verfügungen über Guthaben auf Neukonten [Abs. (1)] im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen nur in folgenden Grenzen zulässig:

a)

Über die Hälfte des Guthabens, das nach Abzug des gemäß Abs. (1) in Anspruch genommenen Betrags verbleibt, ohne Beschränkung,

b)

über die andere Hälfte in zwei gleichen Vierteljahresraten, beginnend mit dem auf den Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden dritten Vierteljahr.

(3) Auf Guthaben auf Neukonto [Abs. (1)], die 1000 S nicht übersteigen, finden die Bestimmungen des Abs. (2) keine Anwendung.

(4) Bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. (1) bis (3) bleiben Kontenteile, die gemäß § 8 Sperrguthaben sind, außer Betracht.

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W. Sch. G.

§ 17. (1) Die bei Kreditinstituten bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bestehenden Guthaben öffentlicher Kassen (§ 21 Schillinggesetz) werden um ein Viertel gekürzt. Hiebei werden Beträge, die nicht auf volle Schillinge lauten, entsprechend abgerundet.

(2) Ein weiteres Viertel wird für Verfügungen auf ein Jahr gesperrt.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 18. (1) Von den Bestimmungen der §§ 14 und 16 sind ausgenommen:

a)

die gemäß § 10 rückgebuchten Beträge,

b)

die Einlagen der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmungen einschließlich der Sozialversicherungsinstitute,

c)

Guthaben ausländischer Notenbanken, ferner Guthaben aus Clearing- oder Kompensationsgeschäften, die bei der Österreichischen Nationalbank oder mit ihrer Bewilligung bei einem anderen Kreditinstitut bestehen.

(2) Auf Beträge, die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes überwiesen oder zur Barauszahlung angewiesen wurden, deren Gutschrift oder Barauszahlung aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte, sind die Bestimmungen der §§ 14 bis 17 derart anzuwenden, als ob die Gutschrift oder Überweisung bereits vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erfolgt wäre.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 19. (1) Die Kreditinstitut haben die gemäß §§ 14 bis 16 für den Bund in Anspruch genommenen und die gemäß § 14, Abs. (1), in Forderungen gegen den Bundesschatz umgewandelten Beträge sowie die Kürzungsbeträge nach § 17, Abs. (1), mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abzubuchen und dem Bundesschatz auf einem Sonderkonto gutzuschreiben. Die Bestimmung des § 9, Abs. (2), findet Anwendung.

(2) Für die gemäß § 11 geschaffenen Konversionsguthaben gelten die Bestimmungen des Abs. (1) mit der Maßgabe, daß die Abbuchung gleichzeitig mit der Entstehung des Guthabens zu erfolgen hat.

Abkürzung

W. Sch. G.

C. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 20. Auf Guthaben auf Konten (Sparbüchern), deren Gesamteinlage einschließlich der gesperrten Teile 100 S nicht überschreitet, finden nur die Bestimmungen des § 16, Abs. (1), Anwendung. Im übrigen sind Verfügungen über solche Guthaben im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen unbeschränkt zulässig.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 21. Für die letzte Gehalts(Lohn)zahlung vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes gelten folgende Bestimmungen:

a)

Die der letzten Gehalts(Lohn)zahlung vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgende, der Gehalts(Lohn)periode entsprechende Zeit wird durch den Tag des Wirksamkeitsbeginns dieses Bundesgesetzes in zwei Teile zerlegt. Die letzte im Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes vorgenommene Lohn(Gehalts)zahlung ist in aliquote Teile zu zerlegen, die dem Verhältnis des vor und des nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes liegenden Zeitraums entsprechen. Jener Teil der letzten Gehalts(Lohn)zahlung, der der Anzahl der Tage vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis zum nächsten Gehalts(Lohn)zahlungstag entspricht, ist in Zahlungsmitteln neuen Nennwerts zur Auszahlung zu bringen.

b)

Ist die Zahlung nicht bar, sondern durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto oder Sparbuch erfolgt, so kann der Empfänger vom Dienst(Arbeit)geber die Barzahlung jenes Teils des unter a genannten Betrages verlangen, über den er gemäß § 16, Abs. (2), nicht unbeschränkt verfügen kann. Er muß ihm jedoch den betreffenden Betrag vom Konto (Sparbuch) zurücküberweisen. Diese Überweisung ist zulässig. Der rückgebuchte Betrag unterliegt beim Dienst(Arbeit)geber den gleichen Beschränkungen, denen er auf dem Konto (Sparbuch) des Dienst(Arbeit)nehmers nach diesem Bundesgesetz unterworfen war.

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W. Sch. G.

III. Abfuhr.

§ 22. Die Bundesregierung bestimmt, wann, in welchen Werten und in welcher Art die gemäß den §§ 9, 11 und 19 abgebuchten und dem Bundesschatz gutgeschriebenen Beträge an den Bund abzuführen sind.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 23. Die Kreditinstitute haben dem für die abbuchende Stelle zuständigen Finanzamt die gemäß den §§ 9, 11 und 19 abgebuchten Beträge ohne Verzug mitzuteilen.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 24. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die von ihnen ausgegebenen Sparbücher, soweit erforderlich, zum Zwecke der Abschreibung des gemäß den §§ 9 und 19 abzubuchenden Betrages im Sparbuch unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Abschreibung ist jedenfalls vor Durchführung einer Rückzahlung vorzunehmen.

Abkürzung

W. Sch. G.

IV. Verwendung und Verrechnung.

§ 25. Die von den Kreditinstituten gemäß § 22 abgeführten Werte sind, soweit sie sich dazu eignen, mit dem die Höhe von 250 Millionen Schilling übersteigenden Betrag zur Tilgung der Bundesschuld bei der Oesterreichischen Nationalbank zu verwenden. Bis zu dieser Höhe stellen die abgeführten Werte ordentliche Einnahmen des Bundes dar.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 26. Die Österreichische Nationalbank hat den Unterschied, der sich in ihrem Zahlungsmittelumlauf durch den Umtausch (§§ 4 bis 7) ergibt, sowie den Betrag, den sie vom Bund gemäß § 25 erhält, von der Bundesschuld abzuschreiben.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 27. (1) Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Beschluß der Bundesregierung zur Förderung der Liquidität des Kreditwesens verzinsliche Bundesschatzscheine im Höchstbetrag von 25 v. H. der von den Kreditinstituten abzuführenden, bei der Österreichischen Nationalbank bestehenden Sperrkonten begeben und sie den Kreditinstituten gegen Gutschrift des Gegenwerts aushändigen.

(2) Die Österreichische Nationalbank kann bis zur Neuregelung ihrer Satzungen die gemäß Abs. (1) begebenen Bundesschatzscheine eskontieren und die eskontierten Bundesschatzscheine als Deckung ihres Notenumlaufes führen.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 28. Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Beschluß der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zur weiteren Herabsetzung des Zahlungsmittelumlaufs folgende Beträge verwenden:

a)

Die Erlöse aus der Verwertung der auf Grund von Gesetzen, Urteilen, Beschlüssen oder Bescheiden der Republik Österreich verfallenen oder heimgefallenen Vermögen,

b)

die Erlöse aus Lieferungen oder Leistungen, die der Republik Österreich vom Ausland unentgeltlich oder gegen langfristige Kreditgewährung zukommen, soweit sie nicht besonderen Zwecken zu dienen haben,

c)

die Erlöse der von einer Besatzungsmacht der Republik Österreich zur freien Verfügung überlassenen Vermögenswerte.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 29. Die für den Bund mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes verbundenen Verrechnungen haben, soweit sie den Betrag von 250 Millionen Schilling übersteigen, in der Anlehensgebarung zu erfolgen.

Abkürzung

W. Sch. G.

V. Straf- und sonstige Bestimmungen.

§ 30. (1) Wer durch listige Vorstellungen oder Handlungen sich oder einem anderen eine nach diesem Gesetz nicht gebührende Begünstigung zu verschaffen oder einen ihm oder einem anderen nach diesem Gesetz drohenden Nachteil abzuwenden sucht, begeht eine gerichtlich strafbare Handlung.

(2) Der Täter ist, wenn der Schaden, den der Bund erlitten hat oder erleiden sollte, 500 S übersteigt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren, wenn aber der Schaden 5 000 S übersteigt, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden. Bei einem Schaden bis zu 500 S ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Die Dauer der Ersatzstrafe für eine uneinbringliche Geldstrafe darf das Höchstmaß der daneben angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen und niemals mehr als ein Jahr betragen.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 31. (1) Wer vorsätzlich

a)

die in den §§ 9, 11, 19 und 22 angeordnete Abbuchung oder Abfuhr unterläßt,

b)

die nach § 23 zu erstattende Mitteilung unterläßt oder darin unrichtige Angaben macht,

ist nach § 30 Abs. 2 und 3 zu bestrafen, wobei für die Strafdrohung jener Betrag maßgebend ist, der nicht abgebucht, abgeführt oder mitgeteilt worden ist. Übersteigt jedoch der Betrag, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, 500.000 S, so kann die Geldstrafe bis zu jenem Betrage erhöht werden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht.

(2) Für die Geldstrafe, die gegen einen Angestellten eines Kreditinstitutes auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verhängt worden ist, haftet das Kreditinstitut zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten, wenn die Handlung im Betriebe des Unternehmens begangen worden ist und das Unternehmen aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.

(3) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Das zur Vertretung nach außen berufene Organ des Kreditinstitutes ist zur Verhandlung zu laden. Es hat die Rechte des Beschuldigten. Insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch wird durch sein Nichterscheinen das Verfahren und die Urteilsfällung nicht gehemmt; auch kann es gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Gegen den Ausspruch über die Haftung steht ihm und dem Staatsanwalt das Rechtsmittel der Berufung zu; die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung im Punkte der Strafe gelten sinngemäß.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 32. Wer die im § 4, Abs. (1), angeordnete Abstempelung der Lebensmittelkarte unterläßt oder entgegen dem Verbot des § 24 auf ein Einlagebuch vor der darin durchzuführenden Abbuchung eine Rückzahlung vornimmt, ist, sofern die Handlung nicht nach § 30 strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 33. Wer eine der im § 31 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 34. (1) Rechtsgeschäfte, die zu dem Zweck abgeschlossen werden, einen diesem Bundesgesetz widersprechenden Erfolg zu erreichen, sind nichtig. Die dadurch geschaffenen Guthaben verfallen zugunsten des Bundes.

(2) Der Verfall wird mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen ausgesprochen.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 35. Auf Verfallsbeträge gemäß § 34 finden die Bestimmungen der §§ 25 und 26 Anwendung.

Abkürzung

W. Sch. G.

VI. Einmalige Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe.

§ 36. Mit dem Stichtag des Wirksamkeitsbeginns dieses Bundesgesetzes wird eine einmalige Abgabe vom Vermögen und von dem Vermögenszuwachs eingehoben, der während der nationalsozialistischen Herrschaft sowie während des Krieges und weiterhin bis zum Tage des Wirksamkeitsbeginns dieses Bundesgesetzes entstanden ist. Die Eingänge aus der einmaligen Vermögensabgabe und der Vermögenszuwachsabgabe sind in erster Linie zur Einlösung der gemäß § 14, Abs. (2), auszugebenden Bundesschuldverschreibungen und entstehenden Bundesschuldbuchforderungen, die restlichen Eingänge für Währungszwecke zu verwenden. Die Bestimmungen hierüber trifft ein besonderes Bundesgesetz.

Abkürzung

W. Sch. G.

VII. Schlußbestimmungen.

§ 37. Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unternehmungen, die auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zum Betrieb von Bank-, Sparkassen- oder Bauspargeschäften im Inland zugelassen sind.

Abkürzung

W. Sch. G.

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 14, Abs. (2), 17, 22, 27 und 28 die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 30 bis 33 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.

Abkürzung

W. Sch. G.

Artikel I.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 138/1952, zu § 17, BGBl. Nr. 250/1947)

Verwaltungs- und Gerichtswahrnisse, die in den im § 17 Abs. 1 Währungsschutzgesetz genannten Guthaben öffentlicher Kassen enthalten sind, unterliegen der gleichen Regelung wie die kasseneigenen Bestände. Die wirtschaftliche Auswirkung trifft die Erleger der Verwahrnisse.

Abkürzung

W. Sch. G.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 59/1952, zu BGBl. Nr. 250/1947)

§ 1. (1) Wer auf Grund des § 7 der Verordnung vom 23. Dezember 1945, BGBl. Nr. 1 aus 1945, die Bewilligung erhalten hat, über Sperrguthaben (§ 8 Abs. 2 Währungsschutzgesetz) zu verfügen, ist, wenn die Ermächtigung mit der Auflage verbunden war, den Betrag ganz oder zum Teil wieder auf das Sperrkonto einzuzahlen, oder mit der Auflage, ihn der künftigen Regelung der Sperrkonten zu unterwerfen, verpflichtet, den Betrag, über den er verfügt hat, bei dem Kreditinstitut, bei der sein Guthaben bestanden hat, zugunsten des Bundesschatzes wieder zu erlegen. Das Bundesministerium für Finanzen kann ein anderes Kreditinstitut als Erlagstelle bestimmen.

(2) Ist der Betrag dem Konto(Sparbuch)inhaber zugunsten einer dritten Person freigegeben worden, so haftet diese für den Wiedererlag mit ihm zu ungeteilter Hand.

(3) Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 erlegten Beträge in sinngemäßer Anwendung des § 22 des Währungsschutzgesetzes an den Bundesschatz abzuführen.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann in rücksichtswürdigen Fällen Ausnahmen zulassen.

Abkürzung

W. Sch. G.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 59/1952, zu BGBl. Nr. 250/1947)

§ 2. Die Bestimmungen des Schillinggesetzes und die §§ 8, 9 Abs. 1, 14, 15, 17 bis 20, 22, 25, 26, 29 bis 35 des Währungsschutzgesetzes finden auch dann Anwendung, wenn der Zeitpunkt der Umstellung eines Guthabens von Reichsmark auf Schilling nach dem Tage des Wirksamkeitsbeginns des Schillinggesetzes liegt.

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