Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Gemeindeverbänden), Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften aufgenommen werden, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren befreit.
§ 2. Die Befreiung kommt zu:
hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren den beurkundeten Rechtsgeschäften über die Aufnahme und Sicherstellung der im § 1 genannten Anleihen, ferner den Eingaben, Abschriften, amtlichen Ausfertigungen, Übersetzungen, Zeugnissen, die zum Zwecke der Aufnahme, der Sicherstellung, der Verzinsung oder der Rückzahlung solcher Anleihen überreicht oder ausgestellt werden;
hinsichtlich der Gerichtsgebühren, den gerichtlichen Eingaben und den grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im § 1 genannten Anleihen oder zur Löschung derartiger Sicherstellungen.
§ 4. Die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 407, treten außer Kraft.
§ 5. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, in Ansehung der Gerichtsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.
(2) Die genannten Bundesministerien werden ermächtigt, die für Anleihen der in § 1 genannten Art vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen, aber in Hinblick auf dieses Bundesgesetz gestundeten Gebühren, soweit sie unter die Bestimmungen des § 2 fallen, nachzusehen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.