Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung – Abg. E. O.)
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des § 26 abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen.
Abkürzung
AbgEO
III. TEIL.
Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.
I. Abschnitt.
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.
§ 79. (1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Das Finanzamt hat von der Zustellung des gerichtlichen Versteigerungsediktes oder eines anderen, eine bestimmte Verwertungsart anordnenden gerichtlichen Beschlusses an das Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen erfaßt, dem Gericht zu überlassen.
(3) Finanzbehördliche Pfandrechte sind in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat einen Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen, wenn an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht begründet war; die Verteilung obliegt dem Gerichte.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) bis (3) werden durch Verordnung getroffen.
Abkürzung
AbgEO
III. TEIL
Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung
I. Abschnitt
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
§ 79. (1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Sobald die Abgabenbehörde von einem bei Gericht anhängigen Verwertungsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen verständigt ist, hat sie ihr Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen betrifft, abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen. Der Abgabenschuldner ist hiervon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann die Abgabenbehörde ihr Verfahren fortsetzen.
(3) Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des § 567 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 33 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)
Abkürzung
AbgEO
II. Abschnitt.
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.
§ 80. (1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
(3) Jeder Gläubiger, für den die Forderung gepfändet ist, kann auf seine Kosten einem Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.
(4) Im Falle der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung Exekution führende Gläubiger den Antrag stellen, daß die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und behufs Einziehung der gepfändeten Forderung vom Exekutionsgerichte ein Kurator bestellt werde. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.
(5) Von Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 315 E. O.
(6) Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (§ 307 E. O.), so sind finanzbehördliche Pfandrechte in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen.
Abkürzung
AbgEO
II. Abschnitt
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
§ 80. (1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
(3) Jeder Gläubiger, für den die Forderung gepfändet ist, kann auf seine Kosten einem Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.
(4) Im Falle der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung Exekution führende Gläubiger den Antrag stellen, daß die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und behufs Einziehung der gepfändeten Forderung vom Exekutionsgerichte ein Kurator bestellt werde. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.
(5) Von Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 315 EO
(6) Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (§ 307 EO), so sind abgabenbehördliche Pfandrechte in dem im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen.
Abkürzung
AbgEO
II. Abschnitt
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
§ 80. (1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
(3) Jeder Gläubiger, für den die Forderung gepfändet ist, kann auf seine Kosten einem Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.
(4) Im Falle der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung Exekution führende Gläubiger den Antrag stellen, daß die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und behufs Einziehung der gepfändeten Forderung vom Exekutionsgerichte ein Kurator bestellt werde. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.
(5) Von Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 315 Abs. 1 EO
(6) Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (§ 307 EO), so sind abgabenbehördliche Pfandrechte in dem im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen.
Abkürzung
AbgEO
§ 81. Wurde gemäß § 76 eine an den Vollstrecker herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet, so findet § 79, Abs. (2) und (3), Anwendung.
Abkürzung
AbgEO
§ 81. Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
AbgEO
§ 82. Die näheren Bestimmungen zu den §§ 80 und 81 werden durch Verordnung getroffen.
Abkürzung
AbgEO
IV. TEIL
Vollstreckung und Sicherung der nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben.
§ 83. (1) Für die Vollstreckung und Sicherung der Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, die durch eigene Organe dieser Körperschaften eingehoben werden, und für das Zusammentreffen der zugunsten dieser Abgaben geführten Vollstreckungen mit gerichtlichen Vollstreckungen sind die Vorschriften des I. bis III. Teiles dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.
(2) Es gelten hiebei die folgenden Abweichungen:
Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.
Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde; sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.
Die in Z. 2 bezeichnete Behörde hat die Aufgaben zu besorgen, die nach dem I. bis III. Teil dieses Hauptstückes den Finanzämtern obliegen. Vollstreckungsbehörde zweiter Instanz ist die der Vollstreckungsbehörde (Z. 2) im Instanzenzug vorgesetzte Behörde.
Die in § 79, Abs. (2), dem Finanzamt auferlegte Verpflichtung, das Verwertungsverfahren dem Gericht zu überlassen, trifft die in Z. 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde.
Als Exekutionstitel kommen neben den in § 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.
Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger [Abs. (1)] bei der gleichen Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang einander gleich. Die Kosten der Verwahrung sind von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen. Ein Verkaufserlös ist nach dem Rang der Pfandrechte zu verwenden.
Abkürzung
AbgEO
III. HAUPTSTÜCK.
Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen.
I. TEIL.
Allgemeine Grundsätze.
§ 84. Trifft eine finanzbehördliche Vollstreckung im Sinn des I. und II. Teiles des II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen.
Abkürzung
AbgEO
III. HAUPTSTÜCK
Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen
I. TEIL
Allgemeine Grundsätze
§ 84. Trifft eine abgabenbehördliche Vollstreckung im Sinn des I. und II. Teiles des II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen.
Abkürzung
AbgEO
II. TEIL.
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.
§ 85. (1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Soweit das Finanzamt und die andere Vollstreckungsbehörde [Abs. (1)] nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.
(3) Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Finanzamt [die andere Vollstreckungsbehörde, Abs. (1)] sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) bis (3) werden durch Verordnung getroffen.
Abkürzung
AbgEO
II. TEIL
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
§ 85. (1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Soweit die Abgabenbehörde und die andere Vollstreckungsbehörde (Abs. 1) nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.
(3) Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde gemäß Abs. 1 sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.
(4) Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde (§ 18 Z 4 EO) durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. § 8 Abs. 1 und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 lit. b zu beachten.
(5) Vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens haben die in § 2 Abs. 2 lit. b bezeichneten Vollstreckungsbehörden und die für den Abgabenschuldner zuständige Abgabenbehörde einander zu verständigen, wobei die Verständigungspflicht jene Behörde trifft, die das Verwertungsverfahren einleiten will. Hat die jeweils andere Behörde an dem zu verwertenden Gegenstand ein Pfandrecht erworben, so haben beide Behörden hinsichtlich der Durchführung des Verwertungsverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, die dem Abgabenschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.
(6) Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte der jeweils anderen Behörde nach ihrem Rang zu berücksichtigen.
(7) Im Fall der Ergebnislosigkeit des von einer Behörde eingeleiteten Verwertungsverfahrens kann die jeweils andere Behörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen.
Abkürzung
AbgEO
II. TEIL
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
§ 85. (1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Soweit die Abgabenbehörde und die andere Vollstreckungsbehörde (Abs. 1) nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.
(3) Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde gemäß Abs. 1 sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.
(4) Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. § 8 Abs. 1 und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 lit. b zu beachten.
(5) Vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens haben die in § 2 Abs. 2 lit. b bezeichneten Vollstreckungsbehörden und die für den Abgabenschuldner zuständige Abgabenbehörde einander zu verständigen, wobei die Verständigungspflicht jene Behörde trifft, die das Verwertungsverfahren einleiten will. Hat die jeweils andere Behörde an dem zu verwertenden Gegenstand ein Pfandrecht erworben, so haben beide Behörden hinsichtlich der Durchführung des Verwertungsverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, die dem Abgabenschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.
(6) Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte der jeweils anderen Behörde nach ihrem Rang zu berücksichtigen.
(7) Im Fall der Ergebnislosigkeit des von einer Behörde eingeleiteten Verwertungsverfahrens kann die jeweils andere Behörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen.
Abkürzung
AbgEO
III. TEIL.
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.
§ 86. (1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde [§ 85, Abs. (1)] getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) und (2) werden durch Verordnung getroffen.
Abkürzung
AbgEO
III. TEIL
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
§ 86. (1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
(3) § 85 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
AbgEO
IV. HAUPTSTÜCK.
Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen.
§ 86a. (1) Wenn der nach den Abgabenvorschriften zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden (Ersatzvornahme).
(2) Die Abgabenbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.
Abkürzung
AbgEO
IV. HAUPTSTÜCK
Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen
§ 86a. (1) Wenn der nach den Abgabenvorschriften zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden (Ersatzvornahme).
(2) Die Abgabenbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.
Abkürzung
AbgEO
§ 86b. Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, kann der einer behördlichen Anordnung entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn die Anordnung auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig durchsetzbar wäre.
§ 87. Die Verwertung von beweglichen Sachen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabenschuld haften oder als Sicherheit dienen, hat unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen (§§ 37 bis 52) zu erfolgen.
Abkürzung
AbgEO
V. HAUPTSTÜCK.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 88. Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.
Abkürzung
AbgEO
V. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 88. Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.
Abkürzung
AbgEO
§ 89. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben
die nach dem 13. März 1938 eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren zur Einbringung und Sicherung von Abgaben, insbesondere
die §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches R. G. Bl. I S. 161;
die Verordnung über die Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der Reichsabgabenordnung vom 21. April 1923, Deutsches R. G. Bl. I S. 259, in der durch Artikel XVI, § 2, der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923, Deutsches R. G. Bl. I S. 1205, und durch die Verordnungen vom 22. November 1924, Deutsches R. G. Bl. I S. 755, vom 5. November 1925, Deutsches R. G. Bl. I S. 387, und vom 12. Juli 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 385, geänderten Fassung;
die Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923, Reichsministerialblatt S. 595.
die Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten der Reichsfinanzverwaltung vom 31. Oktober 1932, Reichsministerialblatt S. 696.
die landesrechtlichen Vorschriften, die bei den durch eigene Organe der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden eingehobenen Abgaben dieser Körperschaften das bei der Einbringung und Sicherung einzuhaltende Verfahren regeln.
(2) Soweit die das Abgabenstrafverfahren regelnden Vorschriften der Abgabenordnung auf Bestimmungen Bezug nehmen, die gemäß Abs. (1), Z. 1, aufgehoben werden, sind die an deren Stelle tretenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes künftig auch im Abgabenstrafverfahren anzuwenden.
Abkürzung
AbgEO
§ 89. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben
die nach dem 13. März 1938 eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren zur Einbringung und Sicherung von Abgaben, insbesondere
die §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches R. G. Bl. I S. 161;
die Verordnung über die Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der Reichsabgabenordnung vom 21. April 1923, Deutsches R. G. Bl. I S. 259, in der durch Artikel XVI, § 2, der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923, Deutsches R. G. Bl. I S. 1205, und durch die Verordnungen vom 22. November 1924, Deutsches R. G. Bl. I S. 755, vom 5. November 1925, Deutsches R. G. Bl. I S. 387, und vom 12. Juli 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 385, geänderten Fassung;
die Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923, Reichsministerialblatt S. 595.
die Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten der Reichsfinanzverwaltung vom 31. Oktober 1932, Reichsministerialblatt S. 696.
die landesrechtlichen Vorschriften, die bei den durch eigene Organe der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden eingehobenen Abgaben dieser Körperschaften das bei der Einbringung und Sicherung einzuhaltende Verfahren regeln.
§ 90. (1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt.
(2) Die Durchführungsvorschriften können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens in dem gemäß Abs. (1) durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
AbgEO
§ 90a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit 1. März 1992.
(3) Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
Abkürzung
AbgEO
§ 90a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit 1. März 1992.
(3) Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.
Abkürzung
AbgEO
§ 90a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit 1. März 1992.
(3) Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.
Abkürzung
AbgEO
§ 90a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit 1. März 1992.
(3) Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.
(5) § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.
(6) § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 absinkt.
(7) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erfolgt.
Abkürzung
AbgEO
§ 90a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit 1. März 1992.
(3) Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.
(5) § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.
(6) § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 absinkt.
(7) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erfolgt.
(8) § 26 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen worden ist.
Abkürzung
AbgEO
§ 90a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit 1. März 1992.
(3) Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.
(5) § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.
(6) § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 absinkt.
(7) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erfolgt.
(8) § 26 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen worden ist.
(9) § 2 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Abkürzung
AbgEO
§ 90a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit 1. März 1992.
(3) Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.
(5) § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.
(6) § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 absinkt.
(7) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erfolgt.
(8) § 26 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen worden ist.
(9) § 2 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(10) Die §§ 26 Abs. 3, 37 Abs. 4 und 5, 38, 39, 42, 43, 43a, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 46 Abs. 1, 46a, 46b, 46c, 47, 48, 48a, 49, 51, 51a, 51b, 51c, 70 Abs. 3 und 4 und 77 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2009 maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. § 70 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 151/2009 ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.
Abkürzung
AbgEO
§ 90a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit 1. März 1992.
(3) Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.
(5) § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.
(6) § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 absinkt.
(7) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erfolgt.
(8) § 26 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen worden ist.
(9) § 2 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(10) Die §§ 26 Abs. 3, 37 Abs. 4 und 5, 38, 39, 42, 43, 43a, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 46 Abs. 1, 46a, 46b, 46c, 47, 48, 48a, 49, 51, 51a, 51b, 51c, 70 Abs. 3 und 4 und 77 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2009 maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. § 70 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 151/2009 ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.
(11) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
AbgEO
§ 90a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit 1. März 1992.
(3) Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.
(5) § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.
(6) § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 absinkt.
(7) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erfolgt.
(8) § 26 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen worden ist.
(9) § 2 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(10) Die §§ 26 Abs. 3, 37 Abs. 4 und 5, 38, 39, 42, 43, 43a, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 46 Abs. 1, 46a, 46b, 46c, 47, 48, 48a, 49, 51, 51a, 51b, 51c, 70 Abs. 3 und 4 und 77 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2009 maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. § 70 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 151/2009 ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.
(11) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) Die §§ 23 samt Überschrift, 23a samt Überschrift und 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft.
Abkürzung
AbgEO
§ 90a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit 1. März 1992.
(3) Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.
(5) § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.
(6) § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 absinkt.
(7) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erfolgt.
(8) § 26 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen worden ist.
(9) § 2 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(10) Die §§ 26 Abs. 3, 37 Abs. 4 und 5, 38, 39, 42, 43, 43a, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 46 Abs. 1, 46a, 46b, 46c, 47, 48, 48a, 49, 51, 51a, 51b, 51c, 70 Abs. 3 und 4 und 77 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2009 maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. § 70 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 151/2009 ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.
(11) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) Die §§ 23 samt Überschrift, 23a samt Überschrift und 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft.
(13) § 25 Abs. 3 und § 44 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
AbgEO
§ 90a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit 1. März 1992.
(3) Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.
(5) § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.
(6) § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 absinkt.
(7) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erfolgt.
(8) § 26 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen worden ist.
(9) § 2 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(10) Die §§ 26 Abs. 3, 37 Abs. 4 und 5, 38, 39, 42, 43, 43a, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 46 Abs. 1, 46a, 46b, 46c, 47, 48, 48a, 49, 51, 51a, 51b, 51c, 70 Abs. 3 und 4 und 77 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2009 maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. § 70 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 151/2009 ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.
(11) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) Die §§ 23 samt Überschrift, 23a samt Überschrift und 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft.
(13) § 25 Abs. 3 und § 44 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(14) § 2 Abs. 2 lit. c, § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 6, § 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 2, § 16, § 19 Abs. 1 und 3, § 20, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 4 und 5, § 34 Abs. 1, § 36, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2 und 5, § 43a, § 43c Abs. 2, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, § 45 Abs. 1, § 46c, § 48 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 51a, § 54, § 59, § 60, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 1 und 4, § 67 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 69 Abs. 4, § 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80 Abs. 1, 5 und 6, § 81, § 82, § 84, § 85, § 86 Abs. 1 und 3, § 89 und 91, der Kurztitel, die Überschriften sämtlicher Hauptstücke, Teile und Abschnitte sowie die Überschriften der §§ 4, 5, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 36, 37, 53, 59, 60, 64, 65, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 84, 85, 86, 86a und 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
Abkürzung
AbgEO
§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres und für Justiz betraut.
Abkürzung
AbgEO
§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Anm. 1) betraut.
(_______
Anm. 1: Art. 6 Z 42 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In § 91 wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge „den Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.“. Die zu ersetzende zweite Wortfolge lautet korrekt „den Bundesministerien für Inneres und für Justiz“.)
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 521/1981, zu § 26, BGBl. Nr. 104/1949)
Art. I Z 2 ist auf nach dem 31. Dezember 1981 beginnende Amtshandlungen anzuwenden.
Abkürzung
AbgEO
(Anm.: aus BGBl. Nr. 159/1961, zu den §§ 55 Z 4 und 57, BGBl. Nr. 104/1949)
§ 2. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angeordnete Pfändung beschränkt sich für Leistungen, die nach dem Ersten des auf den Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden Monates zu entrichten sind, auf die nach diesem Bundesgesetz zulässige Höhe. Auf Antrag des Abgabenschuldners hat die Abgabenbehörde, die die Pfändung angeordnet hat, die Pfändungsverfügung entsprechend zu ändern. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalte der früheren Pfändungsverfügung mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm die geänderte Pfändungsverfügung zugestellt wird.
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