Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1953-09-01
Letzte Aktualisierung 2027-01-01
Status Aufgehoben · 2025-03-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 164
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VersStG 1953

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

VersStG 1953

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

VersStG 1953

§ 1. Gegenstand der Steuer.

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses,

1.

wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder

2.

wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland war.

(2) Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt § 14 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes nicht.

Abkürzung

VersStG 1953

Gegenstand der Steuer

§ 1. (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer nur

1.

bei der Versicherung von Risken betreffend unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich diese Gegenstände im Inland befinden,

2.

bei der Versicherung von Risken betreffend Fahrzeuge aller Art, wenn das Fahrzeug im Inland einem Zulassungsverfahren zuzuführen oder in ein behördliches Register einzutragen ist,

3.

bei der Versicherung von Reise- oder Ferienrisken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsvertrag im Inland zustande gekommen ist,

4.

bei der Versicherung von anderen als den in Z 1 bis 3 genannten Risken, wenn der Versicherungsnehmer

a)

eine natürliche Person ist, sofern diese bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder

b)

keine natürliche Person ist, jedoch das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes im Inland gelegen ist.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so entsteht die Steuerpflicht,

1.

wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder

2.

wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland gelegen war.

Abkürzung

VersStG 1953

Gegenstand der Steuer

§ 1. (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Die Zahlung des Versicherungsentgeltes unterliegt der Steuer nur

1.

bei der Versicherung von Risken betreffend unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich diese Gegenstände im Inland befinden,

2.

bei der Versicherung von Risken betreffend Fahrzeuge aller Art, wenn das Fahrzeug im Inland einem Zulassungsverfahren zuzuführen oder in ein behördliches Register einzutragen ist,

3.

bei der Versicherung von Reise- oder Ferienrisken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsvertrag im Inland zustande gekommen ist,

4.

bei der Versicherung von anderen als den in Z 1 bis 3 genannten Risken, wenn der Versicherungsnehmer

a)

eine natürliche Person ist, sofern diese bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder

b)

keine natürliche Person ist, jedoch das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes im Inland gelegen ist.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

Abkürzung

VersStG 1953

§ 2. Versicherungsverträge.

(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.

(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.

Abkürzung

VersStG 1953

Versicherungsverträge

§ 2. (1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.

(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.

Abkürzung

VersStG 1953

§ 3. Versicherungsentgelt.

(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf (Bonus).

Abkürzung

VersStG 1953

§ 3. Versicherungsentgelt.

(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf (Bonus).

Abkürzung

VersStG 1953

Versicherungsentgelt

§ 3. (1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf (Bonus).

Abkürzung

VersStG 1953

Abs. 1 ist auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden,

die nach dem 22. September 2005 fällig werden (vgl. § 12 Abs. 3 Z 16

idF BGBl. I Nr. 8/2005).

Versicherungsentgelt

§ 3. (1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Übertragungsbeträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf (Bonus).

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum vgl. § 12 Abs. 3 Z 19

Versicherungsentgelt

§ 3. (1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf (Bonus).

Abkürzung

VersStG 1953

§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung.

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

1.

für die im § 6 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Versicherungen (ausgenommen Erbschaftssteuerversicherungen), wenn die Versicherungssumme 10.000 S oder die versicherte Jahresrente 2400 S nicht übersteigt;

2.

a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,

b)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,

c)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;

3.

für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;

4.

für eine Versicherung, die bei einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zugelassenen Pensions-, Witwen- oder Waisenkasse auf Grund eines Arbeitsverhältnisses eingegangen wird;

5.

für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 50.000 S nicht übersteigt;

6.

für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;

7.

für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;

8.

für eine Rückversicherung.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.

Abkürzung

VersStG 1953

§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung.

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

1.

für die im § 6 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Versicherungen (ausgenommen Erbschaftssteuerversicherungen), wenn die Versicherungssumme 10.000 S oder die versicherte Jahresrente 2400 S nicht übersteigt;

2.

a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,

b)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,

c)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;

3.

für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;

4.

für eine Versicherung, die bei einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zugelassenen Pensions-, Witwen- oder Waisenkasse auf Grund eines Arbeitsverhältnisses eingegangen wird;

5.

für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 50.000 S nicht übersteigt;

6.

für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;

7.

für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;

8.

für eine Rückversicherung;

9.

für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.

Abkürzung

VersStG 1953

§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung.

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

1.

für die im § 6 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Versicherungen (ausgenommen Erbschaftssteuerversicherungen), wenn die Versicherungssumme 10.000 S oder die versicherte Jahresrente 2400 S nicht übersteigt;

2.

a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,

b)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,

c)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;

3.

für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;

4.

für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 50.000 S nicht übersteigt;

5.

für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;

6.

für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;

7.

für eine Rückversicherung;

8.

für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 3 ab 1.5.1993

(2. Teil, Art. I, Abschnitt II Z 2, BGBl. Nr. 449/1992)

§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung.

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

1.

für die im § 6 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Versicherungen (ausgenommen Erbschaftssteuerversicherungen), wenn die Versicherungssumme 10.000 S oder die versicherte Jahresrente 2400 S nicht übersteigt;

2.

a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,

b)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,

c)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;

3.

für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;

4.

für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 50.000 S nicht übersteigt;

5.

für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;

6.

für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;

7.

für eine Rückversicherung;

8.

für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.

(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

1.

Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind;

2.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;

3.

Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;

4.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;

5.

Invalidenkraftfahrzeuge;

6.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;

7.

Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;

8.

Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinterlegt werden.

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 3 ab 1.5.1993

(2. Teil, Art. I, Abschnitt II Z 2, BGBl. Nr. 449/1992)

Abs. 1 Z 9 ab 1. 1. 1993 vgl. § 12 Abs. 3

idF BGBl. Nr. 13/1993

§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung.

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

1.

für die im § 6 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Versicherungen (ausgenommen Erbschaftssteuerversicherungen), wenn die Versicherungssumme 10.000 S oder die versicherte Jahresrente 2400 S nicht übersteigt;

2.

a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,

b)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,

c)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;

3.

für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;

4.

für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 50.000 S nicht übersteigt;

5.

für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;

6.

für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;

7.

für eine Rückversicherung;

8.

für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind;

9.

für eine Versicherung, die das Risiko der ordnungsgemäßen Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner betreffend Verträge über die Lieferung oder die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner deckt.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.

(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

1.

Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind;

2.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;

3.

Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;

4.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;

5.

Invalidenkraftfahrzeuge;

6.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;

7.

Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;

8.

Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinterlegt werden.

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 3 ab 1.5.1993

(2. Teil, Art. I, Abschnitt II Z 2, BGBl. Nr. 449/1992)

§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung.

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

1.

für die im § 6 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Versicherungen (ausgenommen Erbschaftssteuerversicherungen), wenn die Versicherungssumme 10.000 S oder die versicherte Jahresrente 2400 S nicht übersteigt;

2.

a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,

b)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,

c)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;

3.

für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;

4.

für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 50.000 S nicht übersteigt;

5.

für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;

6.

für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;

7.

für eine Rückversicherung;

8.

für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind;

9.

für eine Versicherung, die das Risiko der ordnungsgemäßen Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner betreffend Verträge über die Lieferung oder die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner deckt.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.

(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

1.

Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind;

2.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;

3.

Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;

4.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;

5.

Invalidenkraftfahrzeuge;

6.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;

7.

Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;

8.

Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinterlegt werden;

9.

Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen;

b)

Nachweis der Körperbehinderung durch

– einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

– eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder

– die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpaß (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);

c)

vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;

d)

die Steuerbefreiung steht – von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen – nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfaßt.

Abkürzung

VersStG 1953

§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung.

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

1.

für die im § 6 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Versicherungen (ausgenommen Erbschaftssteuerversicherungen), wenn die Versicherungssumme 10.000 S oder die versicherte Jahresrente 2400 S nicht übersteigt;

2.

a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,

b)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,

c)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;

3.

für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;

4.

für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 50.000 S nicht übersteigt;

5.

für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;

6.

für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;

7.

für eine Rückversicherung;

8.

für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind;

9.

für eine Versicherung, die das Risiko der ordnungsgemäßen Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner betreffend Verträge über die Lieferung oder die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner deckt.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.

(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

1.

Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind;

2.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;

3.

Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;

4.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;

5.

Invalidenkraftfahrzeuge;

6.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;

7.

Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;

8.

Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinterlegt werden;

9.

Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen;

b)

Nachweis der Körperbehinderung durch

– einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

– eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder

– die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpaß (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);

c)

vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;

d)

die Steuerbefreiung steht – von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen – nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfaßt.

(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung gemäß Abs. 3 tritt Steuerpflicht ein; hievon hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 3 Z 8

ab 1.1.1995

(§ 12 Abs. 3 Z 8 idF BGBl. Nr. 21/1995)

§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung.

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

1.

für die im § 6 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Versicherungen (ausgenommen Erbschaftssteuerversicherungen), wenn die Versicherungssumme 10.000 S oder die versicherte Jahresrente 2400 S nicht übersteigt;

2.

a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,

b)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,

c)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;

3.

für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;

4.

für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 50.000 S nicht übersteigt;

5.

für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;

6.

für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;

7.

für eine Rückversicherung;

8.

für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind;

9.

für eine Versicherung, die das Risiko der ordnungsgemäßen Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner betreffend Verträge über die Lieferung oder die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner deckt.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.

(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

1.

Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind;

2.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;

3.

Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;

4.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;

5.

Invalidenkraftfahrzeuge;

6.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;

7.

Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;

8.

Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, hinterlegt werden, ab dem der Hinterlegung folgenden Tag bis zum Tag, der der Wiederausfolgung vorangeht;

9.

Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen;

b)

Nachweis der Körperbehinderung durch

– einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

– eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder

– die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpaß (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);

c)

vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;

d)

die Steuerbefreiung steht – von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen – nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfaßt.

(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung gemäß Abs. 3 tritt Steuerpflicht ein; hievon hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 10

ab 1.6.1996

§ 12 Abs. 3 Z 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

Abs. 3 Z 1, 4 und 10

ab 1.1.1997

§ 12 Abs. 3 Z 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

Ende des Bezugszeitraumes: Abs. 1 Z 1

vgl. § 12 Abs. 3 Z 11 idF BGBl. Nr. 797/1996

§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung.

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

1.

für die im § 6 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Versicherungen (ausgenommen Erbschaftssteuerversicherungen), wenn die Versicherungssumme 10.000 S oder die versicherte Jahresrente 2400 S nicht übersteigt;

2.

a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,

b)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,

c)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;

3.

für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;

4.

für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 50.000 S nicht übersteigt;

5.

für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;

6.

für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;

7.

für eine Rückversicherung;

8.

für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind;

9.

für eine Versicherung, die das Risiko der ordnungsgemäßen Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner betreffend Verträge über die Lieferung oder die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner deckt;

10.

für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valoren-, Kriegsrisiko- und Streikrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine Haftpflichtversicherung sowie eine Speditionsversicherung bleibt unberührt.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.

(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

1.

Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;

2.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;

3.

Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;

4.

Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;

5.

Invalidenkraftfahrzeuge;

6.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;

7.

Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;

8.

Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, hinterlegt werden, ab dem der Hinterlegung folgenden Tag bis zum Tag, der der Wiederausfolgung vorangeht;

9.

Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen;

b)

Nachweis der Körperbehinderung durch

– einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

– eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder

– die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpaß (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);

c)

vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;

d)

die Steuerbefreiung steht – von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen – nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfaßt;

10.

kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine genehmigte Kraftfahrzeuge.

(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung gemäß Abs. 3 tritt Steuerpflicht ein; hievon hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 10

ab 1.6.1996

§ 12 Abs. 3 Z 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

Abs. 3 Z 1, 4 und 10

ab 1.1.1997

§ 12 Abs. 3 Z 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

§ 4. Ausnahmen von der Besteuerung.

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 797/1996)

2.

a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,

b)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,

c)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;

3.

für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;

4.

für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 50.000 S nicht übersteigt;

5.

für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;

6.

für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;

7.

für eine Rückversicherung;

8.

für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind;

9.

für eine Versicherung, die das Risiko der ordnungsgemäßen Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner betreffend Verträge über die Lieferung oder die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner deckt;

10.

für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valoren-, Kriegsrisiko- und Streikrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine Haftpflichtversicherung sowie eine Speditionsversicherung bleibt unberührt.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.

(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

1.

Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;

2.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;

3.

Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;

4.

Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;

5.

Invalidenkraftfahrzeuge;

6.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;

7.

Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;

8.

Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, hinterlegt werden, ab dem der Hinterlegung folgenden Tag bis zum Tag, der der Wiederausfolgung vorangeht;

9.

Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen;

b)

Nachweis der Körperbehinderung durch

– einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

– eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder

– die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpaß (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);

c)

vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;

d)

die Steuerbefreiung steht – von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen – nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfaßt;

10.

kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine genehmigte Kraftfahrzeuge.

(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung gemäß Abs. 3 tritt Steuerpflicht ein; hievon hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 10

ab 1.6.1996

§ 12 Abs. 3 Z 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

Abs. 3 Z 1, 4 und 10

ab 1.1.1997

§ 12 Abs. 3 Z 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

Ausnahmen von der Besteuerung

§ 4. (1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 797/1996)

2.

a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,

b)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,

c)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;

3.

für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;

4.

für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 50.000 S nicht übersteigt;

5.

für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;

6.

für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;

7.

für eine Rückversicherung;

8.

für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind;

9.

für eine Versicherung, die das Risiko der ordnungsgemäßen Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner betreffend Verträge über die Lieferung oder die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner deckt;

10.

für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valoren-, Kriegsrisiko- und Streikrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine Haftpflichtversicherung sowie eine Speditionsversicherung bleibt unberührt.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.

(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

1.

Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;

2.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;

3.

Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;

4.

Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;

5.

Invalidenkraftfahrzeuge;

6.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;

7.

Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;

8.

Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, hinterlegt werden, ab dem der Hinterlegung folgenden Tag bis zum Tag, der der Wiederausfolgung vorangeht;

9.

Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen;

b)

Nachweis der Körperbehinderung durch

– einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

– eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder

– die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpaß (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);

c)

vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;

d)

die Steuerbefreiung steht – von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen – nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfaßt;

10.

kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine genehmigte Kraftfahrzeuge.

(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung gemäß Abs. 3 tritt Steuerpflicht ein; hievon hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

VersStG 1953

Bezugszeitraum: Abs. 3 Z 8 ist auf die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge anzuwenden, deren Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nach dem 31. Mai 2000 hinterlegt werden (vgl. § 12 Abs. 3 Z 14 idF BGBl. I Nr. 26/2000).

Ausnahmen von der Besteuerung

§ 4. (1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 797/1996)

2.

a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,

b)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,

c)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;

3.

für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;

4.

für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 3 650 Euro nicht übersteigt;

5.

für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;

6.

für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;

7.

für eine Rückversicherung;

8.

für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind;

9.

für eine Versicherung, die das Risiko der ordnungsgemäßen Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner betreffend Verträge über die Lieferung oder die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner deckt;

10.

für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valoren-, Kriegsrisiko- und Streikrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine Haftpflichtversicherung sowie eine Speditionsversicherung bleibt unberührt.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.

(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:

1.

Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;

2.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;

3.

Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;

4.

Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;

5.

Invalidenkraftfahrzeuge;

6.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;

7.

Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;

8.

Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt werden; der Tag, an dem die Hinterlegung erfolgt, und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen;

9.

Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen;

b)

Nachweis der Körperbehinderung durch

– einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

– eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder

– die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpaß (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);

c)

vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;

d)

die Steuerbefreiung steht – von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen – nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfaßt;

10.

kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine genehmigte Kraftfahrzeuge.

(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung gemäß Abs. 3 tritt Steuerpflicht ein; hievon hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

VersStG 1953

Ausnahmen von der Besteuerung

§ 4. (1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 797/1996)

2.

a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,

b)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,

c)

für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;

3.

für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;

4.

für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 3 650 Euro nicht übersteigt;

5.

für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;

6.

für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;

7.

für eine Rückversicherung;

8.

für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind;

9.

für eine Versicherung, die das Risiko der ordnungsgemäßen Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner betreffend Verträge über die Lieferung oder die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner deckt;

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