Bundesgesetz vom 24. April 1953 über Begünstigungen einer Anleihe der Verbundgesellschaft (Energieanleihegesetz 1953)
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Bundeshaftung.
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für eine von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) im Jahre 1953 zu begebende Anleihe die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu übernehmen.
Steuerermäßigung.
§ 2. (1) Anleihezeichner, die nachweisen, daß sie die gezeichneten Stücke der im § 1 bezeichneten Anleihe innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung - gerechnet vom Tage der Sperrverfügung - bei einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt haben, genießen eine einmalige Ermäßigung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer sowie des Besatzungskostenbeitrages vom Einkommen und des Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages vom Einkommen um insgesamt 10 v. H. des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages; die Ermäßigung erhöht sich auf 15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben wird.
(2) Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer der Körperschaftsteuer veranlagt werden, haben zur Geltendmachung der Steuerermäßigung die im § 6 bezeichneten Bestätigungen über die Zeichnung und die Hinterlegung der Anleihestücke dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt zu übergeben; sie können die im Abs. 1 vorgesehene Steuerermäßigung nur für die Kalenderjahre 1953 bis 1955 in Anspruch nehmen.
(3) Steuerpflichtige, deren Einkommensteuer im Abzugswege (Lohnsteuer) eingehoben wird, können die im Abs. 1 vorgesehene Steuerermäßigung nach ihrer Wahl in folgender Weise in Anspruch nehmen:
Sie übergeben der Kreditunternehmung, bei der sie die gezeichneten Anleihestücke mit dreijähriger Sperrverpflichtung hinterlegt haben, bis 31. Dezember 1954 einen Nachweis über das Bestehen ihres Dienstverhältnisses. Die Kreditunternehmung spricht den Steuerermäßigungsbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag zugunsten des Hinterlegers.
Sie übergeben die im § 6 bezeichneten Bestätigungen ihrem Arbeitgeber. Dieser hat bei den auf die Vorlage der Bestätigungen folgenden Lohnzahlungen für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 1956 enden, insgesamt soviel weniger an Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen einzubehalten, als 15 v. H. des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages entspricht.
(4) Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, können wahlweise entweder die im § 6 bezeichneten Bestätigungen dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt übergeben oder nach Abs. 3 verfahren. Übergeben sie die Bestätigungen dem Finanzamt, so ist Abs. 2 letzter Halbsatz anzuwenden. Im Falle des Abs. 3 lit. b darf bei der Veranlagung dieser Arbeitnehmer der Ermäßigungsbetrag gemäß Abs. 1 nicht höher sein, als die in dem betreffenden Kalenderjahr beim Steuerabzug (Abs. 3 lit. b) gewährte Ermäßigung. Wurde die Steuerermäßigung gemäß Abs. 3 lit. a in Anspruch genommen, so findet eine Steuerermäßigung bei der Veranlagung nicht mehr statt.
(5) Die von einem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber beigebrachten Bestätigungen (Abs. 3 und 4) sind zum Lohnkonto (§ 31 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen) zu nehmen und anläßlich der ersten Kürzung der einzubehaltenden Abgabenbeträge durch Firmenstempel zu kennzeichnen. Auf dem Lohnkonto des Arbeitnehmers sind die gewährten Abgabenermäßigungen (Abs. 3 und 4) ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt für die Ausstellung von Lohnzetteln (§ 48 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen) und für die Ausstellung von Lohn- oder Gehaltsbestätigungen für Zwecke des Jahresausgleiches.
(6) Bei Durchführung des Jahresausgleiches ist der Jahresbetrag der neu errechneten Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen (§ 42b Abs. 2 und 3 erster Satz Einkommensteuergesetz) vor Gegenüberstellung mit der einbehaltenen Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen um den Ermäßigungsbetrag (Abs. 4 vorletzter Satz) zu kürzen. Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Veranlagungen gemäß § 46 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ist eine Ermäßigung nicht zu gewähren, wenn bereits die Steuerermäßigung gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen worden ist.
Steuerermäßigung.
§ 2. (1) Anleihezeichner, die nachweisen, daß sie die gezeichneten Stücke der im § 1 bezeichneten Anleihe innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – bei einer österreichischen Bank hinterlegt haben, genießen eine einmalige Ermäßigung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer sowie des Besatzungskostenbeitrages vom Einkommen und des Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages vom Einkommen um insgesamt 10 v. H. des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages; die Ermäßigung erhöht sich auf 15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben wird.
(2) Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer der Körperschaftsteuer veranlagt werden, haben zur Geltendmachung der Steuerermäßigung die im § 6 bezeichneten Bestätigungen über die Zeichnung und die Hinterlegung der Anleihestücke dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt zu übergeben; sie können die im Abs. 1 vorgesehene Steuerermäßigung nur für die Kalenderjahre 1953 bis 1955 in Anspruch nehmen.
(3) Steuerpflichtige, deren Einkommensteuer im Abzugswege (Lohnsteuer) eingehoben wird, können die im Abs. 1 vorgesehene Steuerermäßigung nach ihrer Wahl in folgender Weise in Anspruch nehmen:
Sie übergeben der Bank, bei der sie die gezeichneten Anleihestücke mit dreijähriger Sperrverpflichtung hinterlegt haben, bis 31. Dezember 1954 einen Nachweis über das Bestehen ihres Dienstverhältnisses. Die Bank spricht den Steuerermäßigungsbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag zugunsten des Hinterlegers.
Sie übergeben die im § 6 bezeichneten Bestätigungen ihrem Arbeitgeber. Dieser hat bei den auf die Vorlage der Bestätigungen folgenden Lohnzahlungen für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 1956 enden, insgesamt soviel weniger an Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen einzubehalten, als 15 v. H. des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages entspricht.
(4) Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, können wahlweise entweder die im § 6 bezeichneten Bestätigungen dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt übergeben oder nach Abs. 3 verfahren. Übergeben sie die Bestätigungen dem Finanzamt, so ist Abs. 2 letzter Halbsatz anzuwenden. Im Falle des Abs. 3 lit. b darf bei der Veranlagung dieser Arbeitnehmer der Ermäßigungsbetrag gemäß Abs. 1 nicht höher sein, als die in dem betreffenden Kalenderjahr beim Steuerabzug (Abs. 3 lit. b) gewährte Ermäßigung. Wurde die Steuerermäßigung gemäß Abs. 3 lit. a in Anspruch genommen, so findet eine Steuerermäßigung bei der Veranlagung nicht mehr statt.
(5) Die von einem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber beigebrachten Bestätigungen (Abs. 3 und 4) sind zum Lohnkonto (§ 31 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen) zu nehmen und anläßlich der ersten Kürzung der einzubehaltenden Abgabenbeträge durch Firmenstempel zu kennzeichnen. Auf dem Lohnkonto des Arbeitnehmers sind die gewährten Abgabenermäßigungen (Abs. 3 und 4) ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt für die Ausstellung von Lohnzetteln (§ 48 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen) und für die Ausstellung von Lohn- oder Gehaltsbestätigungen für Zwecke des Jahresausgleiches.
(6) Bei Durchführung des Jahresausgleiches ist der Jahresbetrag der neu errechneten Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen (§ 42b Abs. 2 und 3 erster Satz Einkommensteuergesetz) vor Gegenüberstellung mit der einbehaltenen Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen um den Ermäßigungsbetrag (Abs. 4 vorletzter Satz) zu kürzen. Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Veranlagungen gemäß § 46 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ist eine Ermäßigung nicht zu gewähren, wenn bereits die Steuerermäßigung gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen worden ist.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Steuerermäßigung.
§ 2. (1) Anleihezeichner, die nachweisen, daß sie die gezeichneten Stücke der im § 1 bezeichneten Anleihe innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – bei einem österreichischen Kreditinstitut hinterlegt haben, genießen eine einmalige Ermäßigung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer sowie des Besatzungskostenbeitrages vom Einkommen und des Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages vom Einkommen um insgesamt 10 v. H. des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages; die Ermäßigung erhöht sich auf 15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben wird.
(2) Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer der Körperschaftsteuer veranlagt werden, haben zur Geltendmachung der Steuerermäßigung die im § 6 bezeichneten Bestätigungen über die Zeichnung und die Hinterlegung der Anleihestücke dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt zu übergeben; sie können die im Abs. 1 vorgesehene Steuerermäßigung nur für die Kalenderjahre 1953 bis 1955 in Anspruch nehmen.
(3) Steuerpflichtige, deren Einkommensteuer im Abzugswege (Lohnsteuer) eingehoben wird, können die im Abs. 1 vorgesehene Steuerermäßigung nach ihrer Wahl in folgender Weise in Anspruch nehmen:
Sie übergeben dem Kreditinstitut, bei der sie die gezeichneten Anleihestücke mit dreijähriger Sperrverpflichtung hinterlegt haben, bis 31. Dezember 1954 einen Nachweis über das Bestehen ihres Dienstverhältnisses. Das Kreditinstitut spricht den Steuerermäßigungsbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag zugunsten des Hinterlegers.
Sie übergeben die im § 6 bezeichneten Bestätigungen ihrem Arbeitgeber. Dieser hat bei den auf die Vorlage der Bestätigungen folgenden Lohnzahlungen für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 1956 enden, insgesamt soviel weniger an Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen einzubehalten, als 15 v. H. des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages entspricht.
(4) Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, können wahlweise entweder die im § 6 bezeichneten Bestätigungen dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt übergeben oder nach Abs. 3 verfahren. Übergeben sie die Bestätigungen dem Finanzamt, so ist Abs. 2 letzter Halbsatz anzuwenden. Im Falle des Abs. 3 lit. b darf bei der Veranlagung dieser Arbeitnehmer der Ermäßigungsbetrag gemäß Abs. 1 nicht höher sein, als die in dem betreffenden Kalenderjahr beim Steuerabzug (Abs. 3 lit. b) gewährte Ermäßigung. Wurde die Steuerermäßigung gemäß Abs. 3 lit. a in Anspruch genommen, so findet eine Steuerermäßigung bei der Veranlagung nicht mehr statt.
(5) Die von einem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber beigebrachten Bestätigungen (Abs. 3 und 4) sind zum Lohnkonto (§ 31 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen) zu nehmen und anläßlich der ersten Kürzung der einzubehaltenden Abgabenbeträge durch Firmenstempel zu kennzeichnen. Auf dem Lohnkonto des Arbeitnehmers sind die gewährten Abgabenermäßigungen (Abs. 3 und 4) ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt für die Ausstellung von Lohnzetteln (§ 48 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen) und für die Ausstellung von Lohn- oder Gehaltsbestätigungen für Zwecke des Jahresausgleiches.
(6) Bei Durchführung des Jahresausgleiches ist der Jahresbetrag der neu errechneten Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen (§ 42b Abs. 2 und 3 erster Satz Einkommensteuergesetz) vor Gegenüberstellung mit der einbehaltenen Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen um den Ermäßigungsbetrag (Abs. 4 vorletzter Satz) zu kürzen. Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Veranlagungen gemäß § 46 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ist eine Ermäßigung nicht zu gewähren, wenn bereits die Steuerermäßigung gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen worden ist.
Anleihezeichnung aus der Investitionsrücklage II.
§ 3. Soweit die Investitionsrücklage II (Investitionsbegünstigungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 192) zur Zeichnung der im § 1 bezeichneten Anleihe verwendet wird und der Anleihezeichner dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt durch Vorlage der im § 6 bezeichneten Bestätigungen nachweist, daß er die gezeichneten Anleihestücke innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer sechsjährigen Sperrverpflichtung - gerechnet vom Tage der Sperrverfügung - bei einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt hat, liegt in Höhe des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages eine bestimmungsgemäße Verwendung der Investitionsrücklage II vor.
Anleihezeichnung aus der Investitionsrücklage II.
§ 3. Soweit die Investitionsrücklage II (Investitionsbegünstigungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 192) zur Zeichnung der im § 1 bezeichneten Anleihe verwendet wird und der Anleihezeichner dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt durch Vorlage der im § 6 bezeichneten Bestätigungen nachweist, daß er die gezeichneten Anleihestücke innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer sechsjährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – bei einer österreichischen Bank hinterlegt hat, liegt in Höhe des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages eine bestimmungsgemäße Verwendung der Investitionsrücklage II vor.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Anleihezeichnung aus der Investitionsrücklage II.
§ 3. Soweit die Investitionsrücklage II (Investitionsbegünstigungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 192) zur Zeichnung der im § 1 bezeichneten Anleihe verwendet wird und der Anleihezeichner dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt durch Vorlage der im § 6 bezeichneten Bestätigungen nachweist, daß er die gezeichneten Anleihestücke innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer sechsjährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – bei einem österreichischen Kreditinstitut hinterlegt hat, liegt in Höhe des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages eine bestimmungsgemäße Verwendung der Investitionsrücklage II vor.
Steueramnestie.
§ 4. (1) Steuerpflichtigen, die ihr Einkommen (ihren Gewinn) für das Jahr 1951 oder die Vorjahre oder das Vermögen zum 1. Jänner 1952 oder zu einem früheren Stichtag nachweislich ohne Vorsatz überhaupt nicht oder nur unvollständig erklärt haben und die nachweisen, daß sie Stücke der im § 1 bezeichneten Anleihe gezeichnet und innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer sechsjährigen Sperrverpflichtung - gerechnet vom Tage der Sperrverfügung - bei einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt haben, werden bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag, dem Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und dem Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen für das Jahr 1951 und die Vorjahre, ferner bei der Vermögensteuer, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital, der Aufbringungsumlage und dem Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen für das Jahr 1952 und die Vorjahre folgende Begünstigungen gewährt:
Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens unterbleibt oder ein bereits eingeleitetes, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Steuerstrafverfahren wird eingestellt, insoweit das nicht oder unvollständig erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig nicht übersteigt (Strafamnestie).
Rechtskräftige Bescheide (Steuerbescheide, Steuermeßbescheide, Freistellungsbescheide, Feststellungsbescheide) dürfen zuungunsten des Steuerpflichtigen nur insoweit geändert werden, als das nicht oder unvollständig erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig übersteigt. Sind Bescheide noch nicht ergangen oder noch nicht rechtskräftig geworden oder ergeht in Ersetzung eines vorläufigen Bescheides ein endgültiger Bescheid, so darf von der Erklärung nur insoweit abgewichen werden, als das nicht oder nicht vollständig erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig übersteigt (Bemessungsamnestie).
(2) Die Begünstigungen des Abs. 1 Z 1 und 2 gelten hinsichtlich der Umsatzsteuer (einschließlich des Bundeszuschlages zur Umsatzsteuer und des Rechnungsstempelpauschales) und hinsichtlich der Beförderungsteuer für jene im Jahre 1951 oder in den Vorjahren erzielten und nicht erklärten Umsätze, aus denen das nicht erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen herrührt.
(3) Wenn ein aus Stücken der im § 1 bezeichneten Anleihe bestehendes, neu hervorgekommenes Vermögen nicht zweifelsfrei aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1951 stammt, dann ist davon auszugehen, daß die zur Zeichnung aufgewendeten Mittel aus den Jahren 1948 bis 1951 herrühren.
Steueramnestie.
§ 4. (1) Steuerpflichtigen, die ihr Einkommen (ihren Gewinn) für das Jahr 1951 oder die Vorjahre oder das Vermögen zum 1. Jänner 1952 oder zu einem früheren Stichtag nachweislich ohne Vorsatz überhaupt nicht oder nur unvollständig erklärt haben und die nachweisen, daß sie Stücke der im § 1 bezeichneten Anleihe gezeichnet und innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer sechsjährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – bei einer österreichischen Bank hinterlegt haben, werden bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag, dem Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und dem Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen für das Jahr 1951 und die Vorjahre, ferner bei der Vermögensteuer, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital, der Aufbringungsumlage und dem Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen für das Jahr 1952 und die Vorjahre folgende Begünstigungen gewährt:
Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens unterbleibt oder ein bereits eingeleitetes, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Steuerstrafverfahren wird eingestellt, insoweit das nicht oder unvollständig erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig nicht übersteigt (Strafamnestie).
Rechtskräftige Bescheide (Steuerbescheide, Steuermeßbescheide, Freistellungsbescheide, Feststellungsbescheide) dürfen zuungunsten des Steuerpflichtigen nur insoweit geändert werden, als das nicht oder unvollständig erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig übersteigt. Sind Bescheide noch nicht ergangen oder noch nicht rechtskräftig geworden oder ergeht in Ersetzung eines vorläufigen Bescheides ein endgültiger Bescheid, so darf von der Erklärung nur insoweit abgewichen werden, als das nicht oder nicht vollständig erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig übersteigt (Bemessungsamnestie).
(2) Die Begünstigungen des Abs. 1 Z 1 und 2 gelten hinsichtlich der Umsatzsteuer (einschließlich des Bundeszuschlages zur Umsatzsteuer und des Rechnungsstempelpauschales) und hinsichtlich der Beförderungsteuer für jene im Jahre 1951 oder in den Vorjahren erzielten und nicht erklärten Umsätze, aus denen das nicht erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen herrührt.
(3) Wenn ein aus Stücken der im § 1 bezeichneten Anleihe bestehendes, neu hervorgekommenes Vermögen nicht zweifelsfrei aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1951 stammt, dann ist davon auszugehen, daß die zur Zeichnung aufgewendeten Mittel aus den Jahren 1948 bis 1951 herrühren.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Steueramnestie.
§ 4. (1) Steuerpflichtigen, die ihr Einkommen (ihren Gewinn) für das Jahr 1951 oder die Vorjahre oder das Vermögen zum 1. Jänner 1952 oder zu einem früheren Stichtag nachweislich ohne Vorsatz überhaupt nicht oder nur unvollständig erklärt haben und die nachweisen, daß sie Stücke der im § 1 bezeichneten Anleihe gezeichnet und innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer sechsjährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – bei einem österreichischen Kreditinstitut hinterlegt haben, werden bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag, dem Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und dem Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen für das Jahr 1951 und die Vorjahre, ferner bei der Vermögensteuer, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital, der Aufbringungsumlage und dem Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen für das Jahr 1952 und die Vorjahre folgende Begünstigungen gewährt:
Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens unterbleibt oder ein bereits eingeleitetes, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Steuerstrafverfahren wird eingestellt, insoweit das nicht oder unvollständig erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig nicht übersteigt (Strafamnestie).
Rechtskräftige Bescheide (Steuerbescheide, Steuermeßbescheide, Freistellungsbescheide, Feststellungsbescheide) dürfen zuungunsten des Steuerpflichtigen nur insoweit geändert werden, als das nicht oder unvollständig erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig übersteigt. Sind Bescheide noch nicht ergangen oder noch nicht rechtskräftig geworden oder ergeht in Ersetzung eines vorläufigen Bescheides ein endgültiger Bescheid, so darf von der Erklärung nur insoweit abgewichen werden, als das nicht oder nicht vollständig erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig übersteigt (Bemessungsamnestie).
(2) Die Begünstigungen des Abs. 1 Z 1 und 2 gelten hinsichtlich der Umsatzsteuer (einschließlich des Bundeszuschlages zur Umsatzsteuer und des Rechnungsstempelpauschales) und hinsichtlich der Beförderungsteuer für jene im Jahre 1951 oder in den Vorjahren erzielten und nicht erklärten Umsätze, aus denen das nicht erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen herrührt.
(3) Wenn ein aus Stücken der im § 1 bezeichneten Anleihe bestehendes, neu hervorgekommenes Vermögen nicht zweifelsfrei aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1951 stammt, dann ist davon auszugehen, daß die zur Zeichnung aufgewendeten Mittel aus den Jahren 1948 bis 1951 herrühren.
Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen der §§ 2 bis 4.
§ 5. Anleihezeichner, welche die gezeichneten Anleihestücke mit einer den §§ 2 bis 4 entsprechenden Sperrverpflichtung bei einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt haben, können mit den gleichen Anleihestücken nach ihrer Wahl nur jeweils eine der in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Begünstigungen für sich in Anspruch nehmen.
Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen der §§ 2 bis 4.
§ 5. Anleihezeichner, welche die gezeichneten Anleihestücke mit einer den §§ 2 bis 4 entsprechenden Sperrverpflichtung bei einer österreichischen Bank hinterlegt haben, können mit den gleichen Anleihestücken nach ihrer Wahl nur jeweils eine der in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Begünstigungen für sich in Anspruch nehmen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen der §§ 2 bis 4.
§ 5. Anleihezeichner, welche die gezeichneten Anleihestücke mit einer den §§ 2 bis 4 entsprechenden Sperrverpflichtung bei einem österreichischen Kreditinstitut hinterlegt haben, können mit den gleichen Anleihestücken nach ihrer Wahl nur jeweils eine der in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Begünstigungen für sich in Anspruch nehmen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Nachweis der Zeichnung und Hinterlegung.
§ 6. Der Nachweis der gemäß § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 Abs. 1 vorgesehenen Zeichnung (Erwerb gemäß § 10) und Hinterlegung von Anleihestücken ist durch eine auf den Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen (Amnestiewerbers) lautende und den Betrag sowie die Nummern der durch Zeichnung oder gemäß § 10 erworbenen und hinterlegten Stücke ausweisende Bestätigung der Zeichnungsstelle und der Depotstelle in der vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Form zu erbringen. Diese Bestätigungen sind nur einmal und in einer einzigen Ausfertigung dem Anleihezeichner (Hinterleger) auszuhändigen. Bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gemäß § 2 Abs. 3 lit. a darf eine solche Bestätigung nicht ausgehändigt werden.
Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß §§ 2 und 3.
§ 7. (1) Kreditunternehmungen, bei denen Anleihestücke mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung gemäß § 2 hinterlegt worden sind, haben diese Sperre auf Verlangen des Hinterlegers zur Gänze oder für einen Teil des Depots vorzeitig aufzuheben. In diesem Fall haben sie 10 v. H. des Anleihenennbetrages, dessen Sperre aufgehoben werden soll, als Abgabennachholung für Rechnung des Hinterlegers bar abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung und Verrechnung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der Abgabennachholungsbetrag erhöht sich auf 15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben wird. Die näheren Vorschriften erläßt das Bundesministerium für Finanzen.
(2) Eine Auflassung der sechsjährigen Sperrverpflichtung gemäß § 3 vor Ablauf der Sperrfrist hat den Verlust der Begünstigung und die Nachversteuerung zur Folge. Sie darf von den Kreditunternehmungen nur mit schriftlicher Zustimmung des für die Veranlagung des Hinterlegers zuständigen Finanzamtes erfolgen. Eine vorzeitige Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß § 4 findet nicht statt.
Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß §§ 2 und 3.
§ 7. (1) Banken, bei denen Anleihestücke mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung gemäß § 2 hinterlegt worden sind, haben diese Sperre auf Verlangen des Hinterlegers zur Gänze oder für einen Teil des Depots vorzeitig aufzuheben. In diesem Fall haben sie 10 v. H. des Anleihenennbetrages, dessen Sperre aufgehoben werden soll, als Abgabennachholung für Rechnung des Hinterlegers bar abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung und Verrechnung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der Abgabennachholungsbetrag erhöht sich auf 15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben wird. Die näheren Vorschriften erläßt das Bundesministerium für Finanzen.
(2) Eine Auflassung der sechsjährigen Sperrverpflichtung gemäß § 3 vor Ablauf der Sperrfrist hat den Verlust der Begünstigung und die Nachversteuerung zur Folge. Sie darf von den Banken nur mit schriftlicher Zustimmung des für die Veranlagung des Hinterlegers zuständigen Finanzamtes erfolgen. Eine vorzeitige Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß § 4 findet nicht statt.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß §§ 2 und 3.
§ 7. (1) Kreditinstitute, bei denen Anleihestücke mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung gemäß § 2 hinterlegt worden sind, haben diese Sperre auf Verlangen des Hinterlegers zur Gänze oder für einen Teil des Depots vorzeitig aufzuheben. In diesem Fall haben sie 10 v. H. des Anleihenennbetrages, dessen Sperre aufgehoben werden soll, als Abgabennachholung für Rechnung des Hinterlegers bar abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung und Verrechnung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der Abgabennachholungsbetrag erhöht sich auf 15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben wird. Die näheren Vorschriften erläßt das Bundesministerium für Finanzen.
(2) Eine Auflassung der sechsjährigen Sperrverpflichtung gemäß § 3 vor Ablauf der Sperrfrist hat den Verlust der Begünstigung und die Nachversteuerung zur Folge. Sie darf von den Kreditinstituten nur mit schriftlicher Zustimmung des für die Veranlagung des Hinterlegers zuständigen Finanzamtes erfolgen. Eine vorzeitige Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß § 4 findet nicht statt.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Weitere steuerrechtliche Begünstigungen.
§ 8. (1) Treffer der im § 1 bezeichneten Anleihe unterliegen nicht der Gewinstgebühr im Sinne des Gebührengesetzes.
(2) Sind Stücke der im § 1 bezeichneten Anleihe Bestandteile eines Betriebsvermögens, so unterliegen die darauf entfallenden Treffer weder der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) noch der Gewerbesteuer.
(3) Die Anleihestücke unterliegen ferner nicht der Vermögensteuer, dem Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen, der Aufbringungsumlage und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital; sie bleiben daher bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens und bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens außer Ansatz.
(4) Werden die Anleihestücke auf Grund der Ausgabebedingungen mit einem höheren Betrag als dem Nennwert eingelöst, so bildet der den Nennbetrag übersteigende Betrag (Unterschiedsbetrag) keine steuerpflichtige Einnahme.
(5) Die Zeichnung von Stücken der im § 1 bezeichneten Anleihe ist von den Kapitalverkehrsteuern befreit.
(6) Die im § 6 bezeichneten Bestätigungen unterliegen nicht der Gebühr nach § 14 TP. 14 des Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184/1946, in der jeweils geltenden Fassung.
Verletzung der Sperrverpflichtung.
§ 9. Kreditunternehmungen, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sperrverpflichtungen gemäß §§ 2 bis 4 schuldhaft verletzen, sind verpflichtet, 50 v. H. des der Sperre widerrechtlich entzogenen Anleihenennbetrages an das Bundesministerium für Finanzen bar abzuführen. Überdies zieht die Verletzung der Sperrvorschriften den Verlust der den Anleihezeichnern gemäß §§ 3 und 4 gewährten Begünstigung nach sich. In den Fällen des § 2 wird die Verpflichtung der Kreditunternehmungen zur Abfuhr gemäß § 7 Abs. 1 nicht berührt.
Verletzung der Sperrverpflichtung.
§ 9. Banken, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sperrverpflichtungen gemäß §§ 2 bis 4 schuldhaft verletzen, sind verpflichtet, 50 v. H. des der Sperre widerrechtlich entzogenen Anleihenennbetrages an das Bundesministerium für Finanzen bar abzuführen. Überdies zieht die Verletzung der Sperrvorschriften den Verlust der den Anleihezeichnern gemäß §§ 3 und 4 gewährten Begünstigung nach sich. In den Fällen des § 2 wird die Verpflichtung der Banken zur Abfuhr gemäß § 7 Abs. 1 nicht berührt.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Verletzung der Sperrverpflichtung.
§ 9. Kreditinstitute, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sperrverpflichtungen gemäß §§ 2 bis 4 schuldhaft verletzen, sind verpflichtet, 50 v. H. des der Sperre widerrechtlich entzogenen Anleihenennbetrages an das Bundesministerium für Finanzen bar abzuführen. Überdies zieht die Verletzung der Sperrvorschriften den Verlust der den Anleihezeichnern gemäß §§ 3 und 4 gewährten Begünstigung nach sich. In den Fällen des § 2 wird die Verpflichtung den Kreditinstituten zur Abfuhr gemäß § 7 Abs. 1 nicht berührt.
Begünstigungen bei Anleiheerwerb von einem Garantiesyndikat.
§ 10. Die Begünstigungen der §§ 2 bis 4 genießen auch Personen, die von einem Garantiesyndikat spätestens sechs Monate nach Ende der Zeichnungsfrist Stücke der Energieanleihe 1953 erwerben, die das Syndikat auf Grund seiner Übernahmegarantie auf eigene Rechnung übernehmen mußte und die von solchen Erwerbern innerhalb der genannten Erwerbsfrist bei einer österreichischen Kreditunternehmung mit einer dreijährigen beziehungsweise sechsjährigen Sperrverpflichtung - gerechnet vom Tage der Sperrverfügung - hinterlegt werden.
Begünstigungen bei Anleiheerwerb von einem Garantiesyndikat.
§ 10. Die Begünstigungen der §§ 2 bis 4 genießen auch Personen, die von einem Garantiesyndikat spätestens sechs Monate nach Ende der Zeichnungsfrist Stücke der Energieanleihe 1953 erwerben, die das Syndikat auf Grund seiner Übernahmegarantie auf eigene Rechnung übernehmen mußte und die von solchen Erwerbern innerhalb der genannten Erwerbsfrist bei einer österreichischen Bank mit einer dreijährigen beziehungsweise sechsjährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – hinterlegt werden.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Begünstigungen bei Anleiheerwerb von einem Garantiesyndikat.
§ 10. Die Begünstigungen der §§ 2 bis 4 genießen auch Personen, die von einem Garantiesyndikat spätestens sechs Monate nach Ende der Zeichnungsfrist Stücke der Energieanleihe 1953 erwerben, die das Syndikat auf Grund seiner Übernahmegarantie auf eigene Rechnung übernehmen mußte und die von solchen Erwerbern innerhalb der genannten Erwerbsfrist bei einem österreichischen Kreditinstitut mit einer dreijährigen beziehungsweise sechsjährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – hinterlegt werden.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Vollzugsklausel.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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