Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, betreffend die Vorschriften über die Besteuerung des Vermögens (Vermögensteuergesetz 1954)
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 448/1972)
Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage.
§ 1. Unbeschränkte Steuerpflicht.
(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind:
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
sonstige juristische Personen des privaten Rechtes,
Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes.
(2) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.
Bezugszeitraum: vgl. Abschnitt V Artikel III, BGBl. Nr. 606/1987
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage.
§ 1. Unbeschränkte Steuerpflicht.
(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind:
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
sonstige juristische Personen des privaten Rechtes,
Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes, die Österreichische Staatsdruckerei, weiters Rundfunkunternehmen sowie Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie Anteile an derartigen Unternehmen, wenn die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
(2) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 2. Beschränkte Steuerpflicht.
(1) Beschränkt vermögensteuerpflichtig sind:
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.
(2) Die beschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1986 (Art. II BGBl. Nr. 327/1986)
§ 3. Befreiungen.
(1) Von der Vermögensteuer sind befreit:
Die Oesterreichische Nationalbank;
die Österreichische Postsparkasse, jedoch nur mit 10 v. H. ihres Gesamtvermögens;
a) Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens.
Im Gesamtvermögen der im ersten Satz genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen der genannten Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum begünstigten Teil des Gesamtvermögens;
außerdem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975, hinsichtlich des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Vermögens;
die Sparkassen (Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979), jedoch nur
mit 10 v. H. ihres Gesamtvermögens;
Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform
(Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;
Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder
forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Genossenschaften gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu betreiben, erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Anteil am Gesamtvermögen, der dem Anteil der Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften am Gesamtumsatz entspricht.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
nach der Satzung, Stiftung und sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-,
Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
kleine Versicherungsvereine und bäuerliche
Brandschadenversicherungsvereine, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des vor dem Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60.000 Schilling jährlich nicht übersteigen; wird dieser Betrag überschritten, so sind nur zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit.
Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in
der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
Die Bank darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten.
Die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
Bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
die Austrian Airlines Österreichische
Luftverkehrs-Aktiengesellschaft.
Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes entfällt.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.
Bezugszeitraum: vgl. Abschnitt V Artikel III, BGBl. Nr. 606/1987
§ 3. Befreiungen.
(1) Von der Vermögensteuer sind befreit:
Die Oesterreichische Nationalbank;
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder dem öffentlichen Verkehr, ausgenommen dem Rundfunk, dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens. Im Gesamtvermögen der im ersten Satz genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen der genannten Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum begünstigten Teil des Gesamtvermögens;
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;
Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Genossenschaften gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu betreiben, erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Anteil am Gesamtvermögen, der dem Anteil der Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften am Gesamtumsatz entspricht.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung und sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
kleine Versicherungsvereine und bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des vor dem Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60.000 Schilling jährlich nicht übersteigen; wird dieser Betrag überschritten, so sind nur zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit.
Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
Die Bank darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten.
Die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
Bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes entfällt.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.
zum Bezugszeitraum: vgl. Abschnitt V Artikel III, BGBl. Nr. 606/1987
§ 3. Befreiungen.
(1) Von der Vermögensteuer sind befreit:
Die Oesterreichische Nationalbank;
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder dem öffentlichen Verkehr, ausgenommen dem Rundfunk, dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens. Im Gesamtvermögen der im ersten Satz genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen der genannten Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum begünstigten Teil des Gesamtvermögens;
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, oder überlassen sie Grundstücke Dritten entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;
Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung); Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, nur insoweit, als ihr Vermögen auf gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreite Geschäfte entfällt;
rechtsfähige Pensions-, Unterstützungs- oder sonstige Hilfskassen, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht unter Z 8 fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben;
Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
Die Bank darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten.
Die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
Bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes entfällt.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.
Bezugszeitraum: vgl. Abschnitt V Art. III, BGBl. Nr. 606/1987
Bezugszeitraum: vgl. Abschnitt VIII Art. II, BGBl. Nr. 281/1990
§ 3. Befreiungen.
(1) Von der Vermögensteuer sind befreit:
Die Oesterreichische Nationalbank;
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder dem öffentlichen Verkehr, ausgenommen dem Rundfunk, dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens. Im Gesamtvermögen der im ersten Satz genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen der genannten Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum begünstigten Teil des Gesamtvermögens;
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, oder überlassen sie Grundstücke Dritten entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;
Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung); Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, nur insoweit, als ihr Vermögen auf gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreite Geschäfte entfällt;
Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes insoweit, als ihr Vermögen einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnen ist, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen, weiters Unterstützungskassen, wenn sie gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit sind;
kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht unter Z 8 fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben;
Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
Die Bank darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten.
Die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
Bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes entfällt.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 7: ab 1. 1. 1993 (Art. V Z 3, BGBl. Nr. 253/1993)
§ 3. Befreiungen.
(1) Von der Vermögensteuer sind befreit:
Die Oesterreichische Nationalbank;
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder dem öffentlichen Verkehr, ausgenommen dem Rundfunk, dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens. Im Gesamtvermögen der im ersten Satz genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen der genannten Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum begünstigten Teil des Gesamtvermögens;
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, oder überlassen sie Grundstücke Dritten entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;
Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung); gemeinnützige Bauvereinigungen, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind sowie bei diesen Bauvereinigungen das Reservekapital gemäß § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979.
Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes insoweit, als ihr Vermögen einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnen ist, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen, weiters Unterstützungskassen, wenn sie gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit sind;
kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht unter Z 8 fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben;
Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
Die Bank darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten.
Die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
Bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes entfällt.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 4. Bemessungsgrundlage.
(1) Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuerpflichtigen und das Inlandsvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen mit dem Wert anzusetzen, der nach den diesbezüglichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften ist mindestens der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag anzusetzen.
(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens ist auf einen durch Tausend teilbaren Betrag nach unten abzurunden.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1983 (Abschnitt VIII Art. II, BGBl.
Nr. 570/1982)
II. Steuerberechnung.
§ 5. Freibeträge für natürliche Personen
(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen bleiben vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 vermögensteuerfrei (Freibeträge):
150 000 Schilling für den Steuerpflichtigen selbst;
150 000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben. Lagen diese Voraussetzungen beim Tod eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen Ehegatten gewährt. Dies gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;
150 000 Schilling für jedes minderjährige Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf Antrag für volljährige Kinder gewährt, die überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend;
150 000 Schilling auf Antrag für jedes volljährige Kind, das überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten wird und wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern nicht ein Freibetrag gemäß Z 3 zweiter Satz zu gewähren ist.
(2) Weitere 150 000 Schilling sind steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind:
Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein;
Das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Abs. 1 ergebende Vermögen darf nicht mehr als 300 000 Schilling betragen. Erfolgt eine Zusammenveranlagung gemäß § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2, so wird der Freibetrag auch gewährt, wenn das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Abs. 1 ergebende Vermögen nicht mehr als 600 000 Schilling beträgt.
(3) Personen, die auf Grund eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem anderen Vertragsstaat ansässig gelten, stehen die Freibeträge gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu.
(4) Für die Gewährung der Freibeträge sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 3), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.
Bezugszeitraum: vgl. Abschnitt V Artikel III, BGBl. Nr. 606/1987
II. Steuerberechnung.
§ 5. Freibeträge für natürliche Personen
(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen bleiben vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 vermögensteuerfrei (Freibeträge):
150 000 Schilling für den Steuerpflichtigen selbst;
150 000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben. Lagen diese Voraussetzungen beim Tod eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen Ehegatten gewährt. Dies gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;
150 000 Schilling für jedes minderjährige Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt
für volljährige Kinder, die überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für Kinder, die das 25., jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn diese Kinder überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und für diese Kinder im Veranlagungszeitpunkt Anspruch auf die Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. g des Familienlastenausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung besteht.
(2) Weitere 150 000 Schilling sind steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind:
Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein;
Das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Abs. 1 ergebende Vermögen darf nicht mehr als 300 000 Schilling betragen. Erfolgt eine Zusammenveranlagung gemäß § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2, so wird der Freibetrag auch gewährt, wenn das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Abs. 1 ergebende Vermögen nicht mehr als 600 000 Schilling beträgt.
(3) Personen, die auf Grund eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem anderen Vertragsstaat ansässig gelten, stehen die Freibeträge gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu.
(4) Für die Gewährung der Freibeträge sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 3), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.
Bezugszeitraum: vgl. Art. III Z 6, BGBl. Nr. 12/1993
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
II. Steuerberechnung.
§ 5. Freibeträge für natürliche Personen
(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen bleiben vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 vermögensteuerfrei (Freibeträge):
150 000 Schilling für den Steuerpflichtigen selbst;
150 000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben. Lagen diese Voraussetzungen beim Tod eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen Ehegatten gewährt. Dies gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;
150 000 Schilling für jedes minderjährige Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf Antrag für volljährige Kinder gewährt, die überwiegend auf Kosten des steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn für diese Kinder im Veranlagungszeitpunkt Anspruch auf die Gewährung von Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung besteht. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Weitere 150 000 Schilling sind steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind:
Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein;
Das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Abs. 1 ergebende Vermögen darf nicht mehr als 300 000 Schilling betragen. Erfolgt eine Zusammenveranlagung gemäß § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2, so wird der Freibetrag auch gewährt, wenn das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Abs. 1 ergebende Vermögen nicht mehr als 600 000 Schilling beträgt.
Ist der Lebensunterhalt zusammenveranlagter Ehegatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten worden, so ist die Voraussetzung der Z 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist.
(3) Personen, die auf Grund eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem anderen Vertragsstaat ansässig gelten, stehen die Freibeträge gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu.
(4) Für die Gewährung der Freibeträge sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 3), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1977 (Art. III, BGBl. Nr. 665/1976)
§ 6. Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze bei Körperschaften
(1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der Besteuerung zugrunde gelegt:
Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und bergrechtlichen Gewerkschaften ein Betrag von 1,000.000 Schilling;
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Betrag von 100.000 Schilling.
(2) Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen 150 000 Schilling übersteigt.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 6. Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze bei Körperschaften
(1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der Besteuerung zugrunde gelegt:
Bei Aktiengesellschaften ein Betrag von 1 000 000 S;
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Betrag von 500 000 S.
Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit einem Teil ihres Vermögens der Steuer unterliegen.
(2) Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen 150 000 Schilling übersteigt.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 7. Steuerpflichtiges Vermögen.
Als steuerpflichtiges Vermögen gilt:
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
bei natürlichen Personen der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge vom Gesamtvermögen verbleibt,
bei Kapitalgesellschaften das Gesamtvermögen, mindestens jedoch der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag,
bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit mehr als 150 000 Schilling Vermögen das Gesamtvermögen;
bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 8. Steuersatz
Die Vermögensteuer beträgt jährlich 1 v. H. des steuerpflichtigen Vermögens.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 9. Pauschbesteuerung bei Auslandsbeziehungen.
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Steuer ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Vermögen in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des Steuerpflichtigen zu einer Person, die im Inland entweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine Vermögensminderung ermöglichen.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 448/1972)
§ 10. Besteuerung bei Zuzug aus dem Ausland
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, für einen bestimmten Zeitraum die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anordnen. Dabei können bestimmte, insbesondere ausländische Teile des Vermögens, ganz oder teilweise aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes muß jedoch stets voll von der Besteuerung erfaßt werden. Die Bemessungsgrundlage oder die Steuer können auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann von dieser Frist ganz oder teilweise absehen, wenn der Zuzug im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, Wissenschaft oder sonst im allgemeinen Interesse liegt.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 können bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auch auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes einen zweiten Wohnsitz in Österreich begründen.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 10. Besteuerung bei Zuzug aus dem Ausland
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, für einen bestimmten Zeitraum die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anordnen. Dabei können bestimmte, insbesondere ausländische Teile des Vermögens, ganz oder teilweise aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes muß jedoch stets voll von der Besteuerung erfaßt werden. Die Bemessungsgrundlage oder die Steuer können auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann von dieser Frist ganz oder teilweise absehen, wenn der Zuzug im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, Wissenschaft oder sonst im allgemeinen Interesse liegt.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 können bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auch auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes einen zweiten Wohnsitz in Österreich begründen.
(4) Bei Personen, deren Zuzug der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei den nach Abs. 1 begünstigungsfähigen Vermögensteilen beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Das öffentliche Interesse ist für jedes Veranlagungsjahr durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nachzuweisen. Nach Aufgabe ihrer steuerlich begünstigten Tätigkeit ist die Inanspruchnahme einer Zuzugsbegünstigung nach Abs. 1 bis 3 zulässig.
Zum Bezugszeitraum vergleiche § 8 BGBl. Nr. 302/1968.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (§ 25a).
III. Veranlagung.
§ 11. Haushaltsbesteuerung.
(1) Wenn Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben sind sie zusammen zu veranlagen.
(2) Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, werden zusammen veranlagt, wenn er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
(3) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
leibliche Kinder und deren Nachkommen,
Stiefkinder und Wahlkinder,
andere als unter a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind und von ihm unterhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.
(4) Für die Haushaltsbesteuerung sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 3), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.
(5) Zusammen veranlagte Personen sind Gesamtschuldner. Die zwangsweise Einbringung der aushaftenden Vermögensteuerschuld ist jedoch über Antrag eines Gesamtschuldners bei jedem Gesamtschuldner auf jenen Teilbetrag zu beschränken, der sich aus dem Verhältnis seines Anteils am Gesamtvermögen zum Gesamtvermögen ergibt.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 12. Hauptveranlagung.
(1) Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer (Hauptveranlagung) wird für drei Kalenderjahre vorgenommen. Das Bundesministerium für Finanzen kann bestimmen, daß die Hauptveranlagung für einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum vorgenommen wird. Der Zeitraum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeitraum.
(2) Der Hauptveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrundegelegt, der auf den Beginn des Hauptveranlagungszeitraumes ermittelt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 13. Neuveranlagung.
(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt (Neuveranlagung)
wenn der Wert des gemäß § 4 Abs. 2 abgerundeten Gesamtvermögens oder Inlandsvermögens, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 1 000 000 Schilling von dem abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeitpunktes abweicht oder
wenn sich die Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung ändern.
(2) Ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften das neue oder das ursprüngliche Gesamtvermögen niedriger als das maßgebende Mindestvermögen (§ 6 Abs. 1), so tritt für den Vermögensvergleich nach Abs. 1 das Mindestvermögen an die Stelle des niedrigeren Gesamtvermögens.
(3) Die Neuveranlagung wird auf den Beginn des Kalenderjahres vorgenommen, für den sich die Wertabweichung ergibt (Abs. 1 Z 1) oder der der Änderung der Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung folgt (Abs. 1 Z 2). Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Neuveranlagungszeitpunkt.
(4) Die Neuveranlagung wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen vorgenommen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Neuveranlagung begehrt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem die bisherige Veranlagung rechtskräftig geworden ist, gestellt werden. Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die Antragsfrist verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist nicht stattgegeben, so ist eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
(5) Die Neuveranlagung gilt ab dem Neuveranlagungszeitpunkt. Die ursprüngliche Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt.
(6) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 563/1980)
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 14. Nachveranlagung.
(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich veranlagt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt 1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder
ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.
(2) Der Nachveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrunde gelegt, der auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden ist, das dem maßgebenden Ereignis folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Nachveranlagungszeitpunkt.
(3) Die Nachveranlagung gilt ab dem Nachveranlagungszeitpunkt.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 563/1980)
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1977 (Art. III, BGBl. Nr. 665/1976)
§ 15. Anzeigepflicht.
(1) Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich so erhöht hat, daß die Wertgrenzen für die Neuveranlagung überschritten sind, hat das dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) Es haben außerdem Anzeige zu erstatten:
Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig die Summe der Freibeträge übersteigt;
unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt.
beschränkt steuerpflichtige natürliche und nichtnatürliche Personen, wenn sie erstmalig Inlandsvermögen haben.
(3) Die Anzeige ist spätestens am 31. März des Kalenderjahres einzureichen, auf dessen Beginn die Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzunehmen ist. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung der Anzeige zu bestimmen.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 15. Anzeigepflicht.
(1) Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich so erhöht hat, daß die Wertgrenzen für die Neuveranlagung überschritten sind, hat das dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) Es haben außerdem Anzeige zu erstatten:
Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig die Summe der Freibeträge übersteigt;
unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt.
beschränkt steuerpflichtige natürliche und nichtnatürliche Personen, wenn sie erstmalig Inlandsvermögen haben.
(3) Die Anzeige ist spätestens am 31. März des Kalenderjahres einzureichen, auf dessen Beginn die Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzunehmen ist. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung der Anzeige zu bestimmen.
(4) Sind im Vermögen Wirtschaftsgüter enthalten, für deren Kapitalerträge der Steuerpflichtige gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 einen Auftrag zur Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer hätte erteilen können (Art. I Z 17 des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1993, BGBl. Nr. 12/1993), so gilt folgendes:
Abweichend von Abs. 3 wird für den Veranlagungszeitpunkt 1. Jänner 1993 die Frist zur Einreichung der Anzeige mit 30. Juni 1994 bestimmt.
Zum 1. Jänner 1993 ist gleichzeitig mit der Anzeige oder anstatt dieser eine Vermögenserklärung abzugeben.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1977 (Art. III, BGBl. Nr. 665/1976)
§ 16. Nichtfestsetzung kleinster Vermögensteuerbeträge
Vermögensteuerbeträge unter 100 Schilling sind nicht festzusetzen.
Bezugszeitraum: vgl. Abschn. VIII Art. II, BGBl. Nr. 281/1990 idF BGBl. Nr. 12/1993
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 16. Nichtfestsetzung kleinster Vermögensteuerbeträge
Vermögensteuerbeträge unter 500 Schilling sind nicht festzusetzen.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 17. Erhebung der Steuer bei Wegfall der Steuerpflicht.
Die Steuer wird bis zum Schluß des Kalenderjahres erhoben, in dem die Steuerpflicht erlischt oder ein persönlicher Befreiungsgrund eintritt.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Abschnitt IV Art. II, BGBl.
Nr. 563/1980)
IV. Steuerentrichtung.
§ 18. Entrichtung der Jahressteuerschuld.
(1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuerschuld am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November fällig.
(2) Wird die Jahressteuerschuld im Laufe des Kalenderjahres durch neue Bescheide (Neuveranlagung, Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelentscheidung) geändert, so bleiben bereits fällig gewordene Vierteljahresbeträge unverändert. Dies gilt auch für den innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung der Jahressteuerschuld fällig werdenden Vierteljahresbetrag sowie für den am 10. August fällig werdenden Vierteljahresbetrag, sofern die Bekanntgabe des Bescheides über die Erhöhung der Jahressteuerschuld nicht spätestens am 3. Juli erfolgt. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Abs. 1), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Jahressteuerschuld und einem Viertel der neu festgesetzten Jahressteuerschuld, vervielfacht mit der Zahl der von der Änderung nicht berührten Vierteljahresbeträge. Bei einer Erhöhung der Jahressteuerschuld nach dem 10. Oktober des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des diesbezüglichen Bescheides zu entrichten. Bei einer Herabsetzung der Jahressteuerschuld nach dem 10. November des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
(3) Wird durch den neuen Bescheid auch die Jahressteuerschuld für abgelaufene Kalenderjahre geändert, so ist eine sich daraus ergebende Nachzahlung innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind für die Fälle der Nachveranlagung (§ 14) sinngemäß anzuwenden.
Bezugszeitraum: vgl. Abschn. VIII Art. II, BGBl. Nr. 281/1990
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 18. Entrichtung der Jahressteuerschuld
(1) Die Jahressteuerschuld wird zu je einem Viertel am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.
(2) Ändert sich die Jahressteuerschuld im Laufe des Kalenderjahres, so bleiben bereits fällig gewordene Vierteljahresbeträge unverändert. Dies gilt auch für den innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung der Jahressteuerschuld fällig werdenden Vierteljahresbetrag. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Abs. 1), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen der Summe der von der Änderung nicht berührten Beträge und der Summe jener Beträge, die sich gemäß Abs. 1 unter Zugrundelegung des neu festgesetzten Jahresbetrages zu den gleichen Terminen ergeben. Bei einer Erhöhung der Jahressteuerschuld nach dem 10. November des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des diesbezüglichen Bescheides zu entrichten.
(3) Abs. 2 ist für die Fälle der Nachveranlagung (§ 14) sinngemäß anzuwenden.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 19. Vorauszahlungen.
(1) Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im § 18 Abs. 1 bezeichneten Fälligkeitstage die Jahressteuerschuld noch nicht bekanntgegeben, so hat er an diesem Tag eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten.
(2) Auf Unterschiedsbeträge für das laufende Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die sich nach Zustellung des Steuerbescheides durch Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen (Abs. 1) ergeben, finden die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, daß der Steuerpflichtige bis zur Zustellung des Steuerbescheides keine Vorauszahlungen zu entrichten hatte.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
V. Sonstige Vorschriften.
§ 20. Vermögenserklärung.
(1) Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine Vermögenserklärung über sein Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkt unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben.
(2) Von der Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung sind befreit:
Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, deren Gesamtvermögen die Summe der Freibeträge gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 erster Satz nicht übersteigt.
Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der im § 1 Z 2 lit. b bis e genannten Art, wenn ihr Gesamtvermögen den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag nicht übersteigt.
(3) Unabhängig von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 hat jeder eine Vermögenserklärung abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird.
§ 21. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 302/1968)
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 21. Verweisung auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 22. Inkrafttreten, erste Hauptveranlagung, Aufhebung und Weitergeltung bisheriger Rechtsvorschriften.
(1) Die §§ 1 bis 21 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1955 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt ist eine Hauptveranlagung vorzunehmen.
(2) Vorschriften auf dem Gebiete der Vermögensteuer, die in diesem Bundesgesetz nicht enthalten sind, haben für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1955 keine Geltung mehr.
(3) Von den Bestimmungen des Abs. 2 werden die in den nachstehenden Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften betreffend die Vermögensteuer nicht berührt:
Milchwirtschaftsgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 167;
Getreidewirtschaftsgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 168;
Viehverkehrsgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 169;
Energieanleihegesetz vom 24. April 1953, BGBl. Nr. 50;
Sparbegünstigungsgesetz vom 24. April 1953, BGBl. Nr. 51;
Elektrizitätsförderungsgesetz vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 113.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 23. Aufhebung der Aufbringungsumlage-Verordnung.
Die Vorschriften der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 3. Juli 1937, Deutsches RGBl. I S. 765 in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1949 BGBl. Nr. 132, treten für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1955 außer Kraft.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem
Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 24. Sonderbestimmungen für Neu- und Nachveranlagungen der Vermögensteuer sowie Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen von
Einheitswerten des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1954.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem
Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 25. Sonderbestimmungen für die Hauptveranlagung der Vermögensteuer
zum 1. Jänner 1955 und für Neu- und Nachveranlagungen ab dem
Jänner 1956.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§ 26. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
§ 26. Vollziehung.
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 10 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 1 und 10 des BG BGBl. Nr. 149/1954)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 4 und 5 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 liegen.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 3 und 6 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 liegen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Artikel II
(Anm.: Zu § 18 des BG BGBl. Nr. 192/1954)
Die Bestimmungen des Art. I Z 4 sind erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1981 fällig werdende Vierteljahresbeträge anzuwenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Artikel II
(Anm.: Zu § 5 des BG BGBl. Nr. 192/1954)
Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Artikel II
(Anm.: Zu § 3 des BG BGBl. Nr. 192/1954)
Art. I ist erstmals auf Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1985 liegen, anzuwenden.
Bezugszeitraum: vgl. Abschnitt V Artikel III, BGBl. Nr. 606/1987
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Artikel II
(Zu §§ 1, 3 und 5, BGBl. Nr. 192/1954)
Für die im Zusammenhang mit der Durchführung des Art. I Z 1 bis 5 zum 1. Jänner 1988 ergehenden Wertfortschreibungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens gelangen die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c des Bewertungsgesetzes 1955 nicht zur Anwendung.
Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung zum 1. Jänner 1988 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes 1954 nicht vor, so ist zur Durchführung der Bestimmungen des Art. I eine Neuveranlagung von Amts wegen vorzunehmen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Artikel II
(Anm.: Zu § 3 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz, Z 6, 7, 8 und 9, BGBl. Nr. 192/1954)
Artikel I Z 1 bis 6 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 liegen.
Artikel II
(Anm.: zu den §§ 3, 16 und 18, BGBl. Nr. 192/1954)
Artikel I Z 1 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 liegen.
Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1 auf Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.
Artikel I Z 2 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.
Artikel I Z 3 ist ab 1. Jänner 1991 anzuwenden.
Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991 sind Vorauszahlungen nicht zu entrichten, wenn sie geringer als der im § 16 genannte Betrag sind.
Artikel II
(Anm.: zu den §§ 3, 16 und 18, BGBl. Nr. 192/1954)
Artikel I Z 1 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 liegen.
Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1 auf Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.
Artikel I Z 2 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1992 anzuwenden.
Artikel I Z 3 ist ab 1. Jänner 1991 anzuwenden.
Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992 sind Vorauszahlungen nicht zu entrichten, wenn sie geringer als der im § 16 genannte Betrag sind.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Artikel II
(Anm.: zu den §§ 3, 16 und 18, BGBl. Nr. 192/1954)
Artikel I Z 1 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 liegen.
Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1 auf Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.
Artikel I Z 2 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden.
Artikel I Z 3 ist ab 1. Jänner 1991 anzuwenden.
Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 sind Vorauszahlungen nicht zu entrichten, wenn sie geringer als der im § 16 genannte Betrag sind.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Artikel III
(Anm.: Zu den §§ 6, 7, 8, 15, 16 und 20 des BG BGBl. Nr. 192/1954)
Die Bestimmungen des Art. I und II sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Artikel III
(zu §§ 1, 3 und 5, BGBl. Nr. 192/1954 und Abschnitt V Artikel II, BGBl. Nr. 606/1987)
Die Artikel I und II sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1987 liegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Artikel III
Vermögensteuergesetz
(Anm.: zu den §§ 5, 12 und 13, BGBl. Nr. 192/1954)
Das Vermögensteuergesetz 1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Änderung des § 5)
Der mit 1. Jänner 1989 begonnene und gemäß § 12 des Vermögensteuergesetzes 1954 mit drei Jahren bestimmte Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer wird auf fünf Jahre erstreckt.
Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer ist zum 1. Jänner 1994 durchzuführen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 92/1954, nicht vor, so ist zur Durchführung des Artikels II Z 2 und 3 auf Antrag eine Neuveranlagung durchzuführen, wobei § 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, nicht zur Anwendung gelangt.
Der Antrag gemäß Z 4 kann bis 30. Juni 1994 oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem die bisherige Veranlagung rechtskräftig geworden ist, gestellt werden.
Die Z 1 ist auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 liegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Artikel IV
Bewertungsrecht, Vermögensteuer
(Anm.: zu § 12, BGBl. Nr. 192/1954)
Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit Abschnitt I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1987, BGBl. Nr. 649, zum 1. Jänner 1991 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der Gewerbeberechtigungen wird verschoben.
Der Zeitpunkt der Hauptfeststellung im Sinne der Z 1 ist gesondert durch Bundesgesetz festzusetzen.
Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 zum 1. Jänner 1992 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.
Der mit 1. Jänner 1989 begonnene und gemäß § 12 des Vermögensteuergesetzes 1954 mit drei Jahren bestimmte Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer wird auf vier Jahre erstreckt.
Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.
(Anm.: Änderung des ÜR zum Vermögenssteuergesetz).
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Artikel V
Vermögensteuergesetz 1954
(Anm.: zu § 3, BGBl. Nr. 192/1954)
Das Vermögensteuergesetz 1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 und 2 betreffen die Änderungen des Vermögensteuergesetzes)
Z 1 ist auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 liegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
(Anm.: Zu § 11 des BG BGBl. Nr. 192/1954)
§ 8. Zum 1. Jänner 1969 ist für alle unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen eine Veranlagung der Vermögensteuer vorzunehmen; bei dieser Veranlagung ist der Umfang des Gesamtvermögens nur dann neu zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung oder eine Nachveranlagung gemäß §§ 13 oder 14 des Vermögensteuergesetzes 1954 vorliegen.
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