Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. September 1954 zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1954-10-01
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, BGBl. Nr. 110, in der Fassung der Kraftfahrzeugsteuernovelle 1954, BGBl. Nr. 179, wird verordnet:

Zu § 8 des Gesetzes:

§ 2. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges darf an Stelle der ordnungsgemäß gestempelten Steuerkarte auch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift dieser Steuerkarte mit sich führen.

Zu § 9 des Gesetzes:

§ 3. (1) Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde hat den Tag der Zulassung auf der ersten Seite der Steuerkarte in dem hiefür vorgesehenen Raum unter Beidruck des Dienstsiegels zu vermerken.

(2) Der Tag der Abmeldung, der Tag der Zurücknahme der Zulassung, der Tag der vorübergehenden Zurücklegung des Kennzeichens sowie der Tag der Wiederausfolgung des vorübergehend zurückgelegten Kennzeichens ist von der im Abs. 1 genannten Behörde unter Beidruck des Dienstsiegels auf der Steuerkarte in der entsprechenden Monatsspalte zu vermerken.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.