Bundesgesetz vom 24. Feber 1954 über Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Punzierungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1954-07-01
Status Aufgehoben · 2001-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
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Edelmetallgegenstände.

§ 1. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die - vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Ausnahmen (§ 10, § 15, § 16, § 23) - sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen folgenden Mindestfeingehalt haben:

Platingegenstände .......... 950 Tausendstel

Goldgegenstände ............ 585 Tausendstel

Silbergegenstände .......... 800 Tausendstel.

(2) Dem Platin beigemengtes Iridium ist diesem gleichzuhalten.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden) veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden; bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. In Zollausschlußgebieten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

Edelmetallgegenstände.

§ 1. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die - vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Ausnahmen (§ 10, § 15, § 16, § 23) - sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen folgenden Mindestfeingehalt haben:

Platingegenstände .......... 950 Tausendstel

Goldgegenstände ............ 585 Tausendstel

Silbergegenstände .......... 800 Tausendstel.

(2) Dem Platin beigemengtes Iridium ist diesem gleichzuhalten.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden) veräußert oder in das Bundesgebiet verbracht werden; bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. Im Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

§ 2. (1) Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung (§ 6) der Punzierungsbehörde angezeigt werden. Ein Zusatz anderer Metalle ist nur zulässig, wenn dadurch die Möglichkeit, Feingehaltsprüfungen vorzunehmen, nicht beeinträchtigt wird.

(2) Edelmetallgegenstände dürfen mit Bestandteilen aus anderen Metallen in mechanische Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht kenntlich bleiben. Die Verbindung darf auch mit Weichlot aus unedlen Metallen oder mit Klebemitteln organischer Natur hergestellt werden.

(3) An Platingegenständen dürfen Gold- oder Silberbestandteile, an Goldgegenständen Platin- oder Silberbestandteile und an Silbergegenständen Platin- oder Goldbestandteile nur in einer Art angebracht werden, die eine Unterscheidung ermöglicht. Die Bestandteile müssen probhältig sein.

(4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen in der Regel nur in sichtbarer oder sonst leicht kenntlicher Weise eingeschlossen sein. Die Punzierungsbehörden können Ausnahmen bewilligen, wenn Gründe technischer Natur dies geboten scheinen lassen.

(5) Mit Auflagen versehene Platingegenstände sind als Platingegenstände, mit Auflagen versehene Goldgegenstände als Goldgegenstände, mit Auflagen versehene Silbergegenstände als Silbergegenstände zu behandeln. Sie dürfen keine Benennung oder Bezeichnung erhalten, die über ihr wahres Wesen irreführen könnte; die Angabe des Feingehaltes der Platin- oder Goldauflage ist unzulässig. Die Auflage darf nicht so stark sein, daß die richtige Bestimmung des Feingehaltes des Gegenstandes mittels der Strichprobe verhindert wird.

(6) An unechten, nicht edelmetallähnlichen Gegenständen angebrachte Verzierungen und Montierungen aus Platin, Gold oder Silber sind als Platin-, Gold- oder Silbergegenstände zu behandeln, wenn sie von dem unechten Gegenstand trennbar sind.

(7) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit den Anforderungen dieses Paragraphen nicht entsprechen, dürfen weder im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert noch über die Zollgrenze eingeführt werden.

§ 2. (1) Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung (§ 6) der Punzierungsbehörde angezeigt werden. Ein Zusatz anderer Metalle ist nur zulässig, wenn dadurch die Möglichkeit, Feingehaltsprüfungen vorzunehmen, nicht beeinträchtigt wird.

(2) Edelmetallgegenstände dürfen mit Bestandteilen aus anderen Metallen in Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht kenntlich bleiben.

(3) An Platingegenständen dürfen Gold- oder Silberbestandteile, an Goldgegenständen Platin- oder Silberbestandteile und an Silbergegenständen Platin- oder Goldbestandteile nur in einer Art angebracht werden, die eine Unterscheidung ermöglicht. Die Bestandteile müssen probhältig sein.

(4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen in der Regel nur in sichtbarer oder sonst leicht kenntlicher Weise eingeschlossen sein. Die Punzierungsbehörden können Ausnahmen bewilligen, wenn Gründe technischer Natur dies geboten scheinen lassen.

(5) Mit Auflagen versehene Platingegenstände sind als Platingegenstände, mit Auflagen versehene Goldgegenstände als Goldgegenstände, mit Auflagen versehene Silbergegenstände als Silbergegenstände zu behandeln. Sie dürfen keine Benennung oder Bezeichnung erhalten, die über ihr wahres Wesen irreführen könnte; die Angabe des Feingehaltes der Platin- oder Goldauflage ist unzulässig. Die Auflage darf nicht so stark sein, daß die richtige Bestimmung des Feingehaltes des Gegenstandes mittels der Strichprobe verhindert wird.

(6) An unechten, nicht edelmetallähnlichen Gegenständen angebrachte Verzierungen und Montierungen aus Platin, Gold oder Silber sind als Platin-, Gold- oder Silbergegenstände zu behandeln, wenn sie von dem unechten Gegenstand trennbar sind.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 748/1996)

§ 3. (1) Der Erzeuger hat auf den von ihm erzeugten Edelmetallgegenständen deren Feingehalt durch die Aufschlagung von Ziffern (Feingehaltszahl) anzugeben. Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl vom Erzeuger oder Händler einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl zurückzugeben.

(2) Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte zulässig:

für Platingegenstände:

950 Tausendstel

für Goldgegenstände:

1.

986 Tausendstel

2.

900 Tausendstel

3.

750 Tausendstel

4.

585 Tausendstel

1.

925 Tausendstel

2.

900 Tausendstel

3.

835 Tausendstel

4.

800 Tausendstel.

(3) Auf Edelmetallgegenstände, die einen im Abs. 2 nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrige der im Abs. 2 genannten Feingehalte aufzuschlagen.

(4) Ausländische Edelmetallgegenstände können von den Bestimmungen des Abs. 2 ausgenommen werden.

Namenspunze und Fabrikszeichen.

§ 4. (1) Im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände sind vom Erzeuger mit der Namenspunze oder dem amtlich bewilligten Fabrikszeichen des Erzeugers zu versehen.

(2) Die Namenspunze hat die Anfangsbuchstaben der Herstellungsfirma oder des Vor- und Zunamens des Erzeugers des Edelmetallgegenstandes zu enthalten. Den zur Anbringung der Namenspunze erforderlichen Stempel folgt das Hauptpunzierungs- und Probieramt gegen Entrichtung eines Entgeltes aus, das die entsprechenden Selbstkosten deckt. Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung ist der Stempel für die Namenspunze oder das Fabrikszeichen der zuständigen Punzierungsbehörde zur amtlichen Verwahrung beziehungsweise Unbrauchbarmachung vorzulegen.

(3) Es ist verboten, auf Edelmetallgegenständen Zeichen anzubringen, die inländischen oder ausländischen amtlichen Feingehaltspunzen (§ 12) ähnlich sind.

Behörden; Beirat.

§ 5. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen behördlichen Aufgaben sind von den Punzierungsbehörden wahrzunehmen.

(2) Punzierungsbehörden sind die Punzierungsämter sowie das Hauptpunzierungs- und Probieramt.

(3) Das Hauptpunzierungs- und Probieramt hat seinen Sitz in Wien. Das Hauptpunzierungs- und Probieramt hat neben den anderen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben auch die dienstliche Aufsicht über die Punzierungsämter wahrzunehmen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und der Sitz der Punzierungsämter sowie ihrer Außenstellen bestimmt nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse das Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung.

(5) Zur Erstattung gutächtlicher Äußerungen sowie zur Erstellung von Vorschlägen in Angelegenheiten des Punzierungswesens wird im Bundesministerium für Finanzen ein Beirat von Sachverständigen bestellt.

(6) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie mindestens 10 und höchstens 16 weiteren Mitgliedern. Sie werden vom Bundesminister für Finanzen jeweils auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Den Sitzungen des Beirates können auch Sachverständige aus Interessentenkreisen, Fachmänner auf dem Gebiete des Punzierungswesens sowie Organe des Punzierungsdienstes beigezogen werden.

(7) Fragen von geringerer Wichtigkeit oder Fragen, deren Erledigung wegen Dringlichkeit nicht bis zur nächsten Tagung des Beirates aufgeschoben werden kann, sind von einem Ausschuß des Beirates zu behandeln. Er besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und aus vier weiteren in Wien wohnhaften Mitgliedern. Doch steht es auch den übrigen Mitgliedern des Beirates frei, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

(8) Die Mitgliedschaft im Punzierungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(9) Die Satzungen des Beirates bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.

Behörden; Beirat.

§ 5. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen behördlichen Aufgaben sind von den Punzierungsbehörden wahrzunehmen.

(2) Punzierungsbehörden sind die Punzierungsämter sowie das Hauptpunzierungs- und Probieramt.

(3) Das Hauptpunzierungs- und Probieramt hat seinen Sitz in Wien. Das Hauptpunzierungs- und Probieramt hat neben den anderen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben auch die dienstliche Aufsicht über die Punzierungsämter wahrzunehmen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und der Sitz der Punzierungsämter sowie ihrer Außenstellen bestimmt nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse das Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung.

(5) Zur Erstattung gutächtlicher Äußerungen sowie zur Erstellung von Vorschlägen in Angelegenheiten des Punzierungswesens wird im Bundesministerium für Finanzen ein Beirat von Sachverständigen bestellt.

(6) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie mindestens 10 und höchstens 16 weiteren Mitgliedern. Sie werden vom Bundesminister für Finanzen jeweils auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Den Sitzungen des Beirates können auch Sachverständige aus Interessentenkreisen, Fachmänner auf dem Gebiete des Punzierungswesens sowie Organe des Punzierungsdienstes beigezogen werden.

(7) Fragen von geringerer Wichtigkeit oder Fragen, deren Erledigung wegen Dringlichkeit nicht bis zur nächsten Tagung des Beirates aufgeschoben werden kann, sind von einem Ausschuß des Beirates zu behandeln. Er besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und aus vier weiteren Mitgliedern. Doch steht es auch den übrigen Mitgliedern des Beirates frei, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

(8) Die Mitgliedschaft im Punzierungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(9) Die Satzungen des Beirates bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.

Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung.

§ 6. (1) Jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand im Inland gewerbsmäßig erzeugt oder der solche Edelmetallgegenstände über die Zollgrenze einführt, hat sie unverzüglich dem zuständigen Punzierungsamt zur Feingehaltsprüfung und Punzierung vorzulegen. Der gleichen Verpflichtung unterliegt jeder, der einen der Punzierungsplicht unterliegenden, nicht punzierten Edelmetallgegenstand zur Feilbietung oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt.

(2) Edelmetallgegenstände, die zur Feingehaltsprüfung und Punzierung eingereicht werden, müssen mit der Feingehaltszahl und - sofern es sich um im Inland erzeugte Gegenstände handelt - mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen des Erzeugers versehen sein. Die einzureichenden Gegenstände müssen außerdem schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Herabsetzung des Feingehaltes erleiden und daß die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sowie die Feingehaltspunze (§ 12) bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.

(3) Werden Edelmetallgegenstände, die den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entsprechen, vorgelegt, so werden sie zur Behebung des Mangels und zur neuerlichen Vorlage zurückgestellt.

(4) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem Punzierungsamt eine Erklärung über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (§ 2) zur Prüfung und Punzierung vorzulegen. Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die über die Zollgrenze eingeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Warenerklärung zur Zollabfertigung zu machen sind.

Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung.

§ 6. (1) Jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand im Inland gewerbsmäßig erzeugt oder der solche Edelmetallgegenstände in das Bundesgebiet verbringt, hat sie unverzüglich dem zuständigen Punzierungsamt zur Feingehaltsprüfung und Punzierung vorzulegen. Der gleichen Verpflichtung unterliegt jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden, nicht punzierten Edelmetallgegenstand zur Feilbietung oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt. Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen.

(2) Edelmetallgegenstände, die zur Feingehaltsprüfung und Punzierung eingereicht werden, müssen mit der Feingehaltszahl und - sofern es sich um im Inland erzeugte Gegenstände handelt - mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen des Erzeugers versehen sein. Die einzureichenden Gegenstände müssen außerdem schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Herabsetzung des Feingehaltes erleiden und daß die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sowie die Feingehaltspunze (§ 12) bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.

(3) Werden Edelmetallgegenstände, die den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entsprechen, vorgelegt, so werden sie zur Behebung des Mangels und zur neuerlichen Vorlage zurückgestellt.

(4) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem Punzierungsamt eine Erklärung über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (§ 2) zur Prüfung und Punzierung abzugeben. Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die im Zusammenhang mit ihrem Verbringen in das Bundesgebiet in ein Zollverfahren übergeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Zollanmeldung zu machen sind.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Edelmetallgegenstände, die in einem Mitgliedstaat des EWR auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind, sofern diese Punze die Art des Edelmetalles und dessen Feingehalt angibt.

§ 7. Hat eine der in § 19 oder § 22 genannten Personen punzierte Gegenstände einer wesentlichen Veränderung oder Umarbeitung unterzogen, so sind sie von diesen neuerlich zur Prüfung und Punzierung vorzulegen.

§ 8. Im Privatbesitz befindliche oder aus Privatbesitz stammende unpunzierte oder im Sinne des § 7 veränderte Edelmetallgegenstände unterliegen - soweit im § 15 nicht anders bestimmt ist - im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Feingehaltsprüfung und die weitere Behandlung der Edelmetallgegenstände.

Feingehaltsprüfung und Punzierung.

§ 9. (1) Der Feingehalt ist durch die Strichprobe zu bestimmen. Wenn diese kein genaues Ergebnis zeigt, so ist der Feingehalt nach einem anderen der üblichen Verfahren zu bestimmen.

(2) Für den Schaden, der bei einem in unfertigem Zustand vorgelegten Gegenstand durch eine Probe oder durch eine Einschmelzung am Gegenstand entsteht, ist dem Besitzer von der Punzierungsbehörde auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn der untersuchte Gegenstand den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechend befunden wurde und der verursachte Schaden den Wert von 50 S übersteigt; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Probe wegen der besonderen Legierung (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden muß. Die Entschädigung kann auch dann gewährt werden, wenn der einer Probe unterzogene Gegenstand bereits fertiggestellt war.

§ 10. Bei der Prüfung des Feingehaltes von Edelmetallgegenständen darf aus Gründen technischer Natur bei Platin- und Goldgegenständen ein Feingehaltsabgang von höchstens fünf Tausendstel, bei Silbergegenständen ein Feingehaltsabgang bis zu zehn Tausendstel außer acht gelassen werden. Bei Gegenständen, deren Bestandteile durch Lötung verbunden sind, erhöhen sich die angegebenen Zahlen hinsichtlich des durchschnittlichen Gesamtfeingehaltes des Gegenstandes um fünf Tausendstel, wenn das verwendete Lot das unumgänglich notwendige Ausmaß nicht übersteigt; auf die Legierung, aus der der Gegenstand hergestellt ist, ist diese erhöhte Feingehaltsnachsicht nicht anzuwenden.

§ 11. Das Punzierungsamt hat die Probe zu wiederholen, wenn der Einreicher gegen den Befund Bedenken geltend macht und wegen dieser Bedenken die Wiederholung verlangt. Macht der Einreicher auch gegen den zweiten Befund Bedenken geltend und verlangt er wegen dieser Bedenken eine neuerliche Probe, so ist der ganze Gegenstand oder ein Teil davon von einem Organ des Punzierungsamtes und dem Einreicher gemeinsam zu versiegeln und dem Hauptpunzierungs- und Probieramt zuzuleiten, das eine neuerliche Probe (Schiedsprobe) durchzuführen hat. Der Befund der Schiedsprobe ist bindend. Erweist die Schiedsprobe Bedenken, die der Einreicher gegen den zweiten Probebefund geltend gemacht hat, als unbegründet, so hat er die für die Schiedsprobe vorgesehene Gebühr zu entrichten.

§ 12. (1) Ist der Gegenstand probhältig und den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2) entsprechend, so hat die zuständige Punzierungsbehörde den auf dem Gegenstand in Ziffern angegebenen Feingehalt durch Aufschlagen der Feingehaltspunze zu beglaubigen (Punzierung).

(2) Die Form der Feingehaltspunzen wird mit Verordnung festgesetzt; sie muß für inländische und für die über die Zollgrenze eingebrachten Gegenstände verschieden sein.

§ 12. (1) Ist der Gegenstand probhältig und den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2) entsprechend, so hat die zuständige Punzierungsbehörde den auf dem Gegenstand in Ziffern angegebenen Feingehalt durch Aufschlagen der Feingehaltspunze zu beglaubigen (Punzierung).

(2) Die Form der Feingehaltspunzen wird mit Verordnung festgesetzt; sie muß für inländische und für die in das Bundesgebiet verbrachten Gegenstände verschieden sein.

§ 13. (1) Gegenstände, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen, unterliegen zwar der Feingehaltsprüfung, müssen aber weder mit der Feingehaltszahl noch mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen noch mit der Feingehaltspunze versehen sein.

(2) Die Punzierung dieser Gegenstände ist auf einem mit ihnen fest verbundenen Plättchen aus gleichem Metall oder auf einer Plombe aus Blei oder Zinn vorzunehmen.

§ 14. (1) Gold- und Silbergegenstände, bei denen die Probe ergibt, daß sie zwar einen gesetzlich zulässigen Feingehalt haben, aber den in Ziffern aufgeschlagenen nicht erreichen, sind erst nach Richtigstellung der Ziffern zu punzieren. Alle Edelmetallgegenstände, deren sonstige Beschaffenheit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sind erst zu punzieren, wenn die gesetzwidrige Beschaffenheit unter punzierungsamtlicher Überwachung behoben worden ist.

(2) Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt (§ 1) nicht erreichen, bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt oder an denen der Einreicher die Vornahme der im Abs. 1 erwähnten Änderungen verweigert, sind zu zerschlagen und dem Einreicher zurückzustellen.

§ 14. (1) Gold- und Silbergegenstände, bei denen die Probe ergibt, daß sie zwar einen gesetzlich zulässigen Feingehalt haben, aber den in Ziffern aufgeschlagenen nicht erreichen, sind erst nach Richtigstellung der Ziffern zu punzieren. Alle Edelmetallgegenstände, deren sonstige Beschaffenheit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sind erst zu punzieren, wenn die gesetzwidrige Beschaffenheit unter punzierungsamtlicher Überwachung behoben worden ist.

(2) Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt (§ 1) nicht erreichen, bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt oder an denen der Einreicher die Vornahme der im Abs. 1 erwähnten Änderungen verweigert, sind dem Einreicher zurückzustellen.

§ 14. (1) Gold- und Silbergegenstände, bei denen die Probe ergibt, daß sie zwar einen gesetzlich zulässigen Feingehalt haben, aber den in Ziffern aufgeschlagenen nicht erreichen, sind erst nach Richtigstellung der Ziffern zu punzieren. Alle Edelmetallgegenstände, deren sonstige Beschaffenheit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sind erst zu punzieren, wenn die gesetzwidrige Beschaffenheit unter punzierungsamtlicher Überwachung behoben worden ist.

(2) Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 nicht erreichen oder bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt, sind dem Einreicher zurückzustellen, welcher die Unkenntlichmachung unrichtiger Feingehaltszahlen unter punzierungsamtlicher Überwachung vorzunehmen hat.

Befreiung von der Punzierung.

§ 15. (1) Den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und damit auch der Punzierung sind nicht unterworfen:

1.

a) Apparate und Instrumente, die unmittelbar wissenschaftlichen oder Heilzwecken, der gewerblichen oder der industriellen Erzeugung dienen;

b)

Münzen jeder Art, ausländische jedoch nur dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen in untrennbare Verbindung gebracht sind;

c)

mit Schmelz (Email), Steinen oder Perlen vollständig überzogene Gegenstände;

d)

Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt;

e)

Fassungen von Steinen, Mosaik, Perlen und dergleichen, bei denen das Gewicht des Edelmetalles von untergeordneter Bedeutung ist;

f)

bei der Einfuhr über die Zollgrenze die in lit. a bis e angeführten Gegenstände, ferner Edelmetalle in unbearbeitetem Zustand, als Halbzeug oder Halbwaren im Sinne des Zolltarifgesetzes 1958, sowie Gegenstände, für die anläßlich ihrer Einfuhr auf Grund der §§ 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955 Zollfreiheit zu gewähren ist, sofern sie nicht nachträglich im Zollgebiet feilgeboten oder veräußert werden (§ 1);

2.

a) Gegenstände aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei

b)

In der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägte Medaillen und Plaketten sind von der Feingehaltsprüfung und Punzierung befreit, bleiben aber den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 unterworfen; an Stelle des Fabrikszeichens sind sie mit dem Zeichen der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu versehen.

(2) Uhren und Uhrgehäuse sind ohne Rücksicht auf ihr Gewicht der Punzierung unterworfen.

Befreiung von der Punzierung.

§ 15. (1) Den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und damit auch der Punzierung sind nicht unterworfen:

1.

a) Apparate und Instrumente, die unmittelbar wissenschaftlichen oder Heilzwecken, der gewerblichen oder der industriellen Erzeugung dienen;

b)

Münzen jeder Art, ausländische jedoch nur dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen in untrennbare Verbindung gebracht sind;

c)

mit Schmelz (Email), Steinen oder Perlen vollständig überzogene Gegenstände;

d)

Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt;

e)

Fassungen von Steinen, Mosaik, Perlen und dergleichen, bei denen das Gewicht des Edelmetalles von untergeordneter Bedeutung ist;

f)

Gegenstände, für die anläßlich ihrer Einfuhr außertarifliche Zollbefreiungen zu gewähren sind, sofern sie nicht nachträglich im Bundesgebiet feilgeboten oder veräußert werden (§ 1);

2.

a) Gegenstände aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei

b)

In der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägte Medaillen und Plaketten sind von der Feingehaltsprüfung und Punzierung befreit, bleiben aber den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 unterworfen; an Stelle des Fabrikszeichens sind sie mit dem Zeichen der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu versehen.

(2) Uhren und Uhrgehäuse sind ohne Rücksicht auf ihr Gewicht der Punzierung unterworfen.

§ 16. (1) Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze erzeugten Edelmetallgegenstände sind von den Bestimmungen über den Feingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und damit auch von der Punzierung befreit.

(2) Die Erzeugung solcher Gegenstände und der Handel damit ist vorher der zuständigen Punzierungsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Edelmetallgegenstände sind, sofern die Punzierungsbehörde aus Gründen technischer Natur keine Ausnahme bewilligt, mit einem Ausfuhrzeichen zu versehen, dessen Form durch Verordnung bestimmt wird. Den zur Anbringung des Ausfuhrzeichens erforderlichen Stempel folgt das Hauptpunzierungs- und Probieramt aus. § 4 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

§ 16. (1) Die für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenstände sind von den Bestimmungen über den Feingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und damit auch von der Punzierung befreit.

(2) Die Erzeugung solcher Gegenstände und der Handel damit ist vorher der zuständigen Punzierungsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Edelmetallgegenstände sind, sofern die Punzierungsbehörde aus Gründen technischer Natur keine Ausnahme bewilligt, mit einem Ausfuhrzeichen zu versehen, dessen Form durch Verordnung bestimmt wird. Den zur Anbringung des Ausfuhrzeichens erforderlichen Stempel folgt das Hauptpunzierungs- und Probieramt aus. § 4 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

Einfuhr von Edelmetallgegenständen.

§ 17. (1) Für Edelmetallgegenstände, die über die Zollgrenze eingeführt werden, ist die schriftliche Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr in vierfacher Ausfertigung abzugeben; die Anmeldung hat auch alle für die punzierungsamtliche Prüfung notwendigen Angaben zu enthalten.

(2) Nach der Abfertigung hat das Zollamt die Waren unter Sicherung ihrer Nämlichkeit und Unverändertheit der Partei zur Zuleitung an das nach dem Wohnsitz (Sitz) der Partei zuständige Punzierungsamt, über Antrag der Partei jedoch an das von der Partei bezeichnete Punzierungsamt zu überlassen; für die Sicherung der Nämlichkeit und Unverändertheit gilt § 114 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit nach § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 die Stellung und Abfertigung von Edelmetallgegenständen zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr entfällt, hat der Begünstigte die Edelmetallgegenstände dem Punzierungsamt unverändert und unter Vorlage aller kaufmännischen und transportrechtlichen Papiere zuzuleiten und dies dem Zollamt auf Verlangen nachzuweisen. Von der Abfertigung sowie vom Unterbleiben des Nachweises hat das Zollamt das Punzierungsamt zu verständigen.

(3) Im Eingangsvormerkverkehr entfällt die Zuleitung der Gegenstände an das Punzierungsamt nach Abs. 2, wenn dies in der Anmeldung beantragt wird. Das Zollamt hat das Punzierungsamt von der Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr zu verständigen.

(4) Der Vormerknehmer ist in den Fällen des Abs. 3 verpflichtet, die Punzierung der Edelmetallgegenstände bei Unbedingtwerden der Zollschuld zu veranlassen. Das Zollamt hat das Punzierungsamt vom Unbedingtwerden der Zollschuld zu verständigen.

Einfuhr von Edelmetallgegenständen.

§ 17. (1) Für Edelmetallgegenstände, die im Bundesgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, hat der Anmelder eine weitere Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung der Zollstelle vorzulegen, welche alle für die punzierungsamtliche Prüfung notwendige Angaben zu enthalten hat und von der Zollstelle nach der Überlassung der Waren dem Punzierungsamt zuzuleiten ist.

(2) Im Vereinfachten Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 lit. b oder c des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates) hat der Anmelder eine weitere Ausfertigung der ergänzenden Anmeldung dem Punzierungsamt zuzuleiten und dies der Zollbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Vom Unterbleiben des Nachweises hat die Zollbehörde das Punzierungsamt zu verständigen.

(3) Im Verfahren zur vorübergehenden Verwendung und im Verfahren zur aktiven Veredelung hat der Anmelder die Punzierung der Edelmetallgegenstände erst bei Entstehen der Einfuhrzollschuld zu veranlassen (Titel VII des Zollkodex). Das Zollamt hat in diesen Fällen das Punzierungsamt von der Abfertigung zu diesen Zollverfahren zu verständigen. Solange sich Edelmetallgegenstände in vorübergehender Verwahrung (Art. 50 des Zollkodex), im Versandverfahren, im Zollagerverfahren, in einer Freizone oder einem Freilager befinden, sind sie von der Vorlagepflicht (§ 6) ausgenommen. Edelmetallgegenstände, die lediglich zur Beförderung durch das Bundesgebiet oder zu Ausstellungszwecken über die EU-Binnengrenze ins Bundesgebiet verbracht werden, sind, sofern sie nicht im Bundesgebiet feilgeboten oder veräußert werden, von der unverzüglichen Vorlagepflicht (§ 6) ebenfalls ausgenommen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, in welchen weiteren Fällen und unter welchen Modalitäten die Zollbehörde das Punzierungsamt zu verständigen hat.

Behördliche Überwachung.

§ 18. (1) Betriebe, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, feilgehalten, belehnt oder versteigert werden, unterstehen der Überwachung durch das zuständige Punzierungsamt. Dieses ist berechtigt, die Betriebe auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften zu überprüfen.

(2) Den Organen des zuständigen Punzierungsamtes sind alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Der Zutritt zu den Räumen, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verwendet, bereitgehalten oder erzeugt werden, darf den Überwachungsorganen nicht verwehrt werden.

(3) Ergibt die Überwachung einen Verdacht auf Verletzung des Punzierungsgesetzes ist ein Befund aufzunehmen. Die davon betroffenen Gegenstände sind vom Warenlager abzusondern, von der Partei zu verpacken und vom Punzierungsorgan zu versiegeln. Die Partei hat das versiegelte Paket aufzubewahren und binnen einem Monat dem zuständigen Punzierungsamt vorzulegen.

(4) Werden Edelmetallgegenstände durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden öffentlich veräußert, so ist die zuständige Punzierungsbehörde rechtzeitig hievon zu verständigen.

§ 19. (1) Die Inhaber der im § 18 Abs. 1 bezeichneten Betriebe haben der zuständigen Punzierungsbehörde die beabsichtigte Eröffnung ihres Betriebes mit Angabe der Betriebsstätte anzuzeigen; ebenso haben sie eine Verlegung der Betriebsstätte, ein länger dauerndes Ruhen des Betriebes, die dauernde Betriebseinstellung sowie die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(2) Gewerbetreibende, die nebst anderen Waren auch Edelmetallgegenstände in ihrem Geschäftsbetrieb führen, müssen in ihrer Verkaufsstätte die Edelmetallgegenstände mit entsprechenden Aufschriften versehen und von den unechten Gegenständen räumlich getrennt halten. Ausgenommen hievon sind Uhren; doch sind aus unedlen Metallen hergestellte Uhren, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, zu kennzeichnen.

§ 19. (1) Die Inhaber der im § 18 Abs. 1 bezeichneten Betriebe haben der zuständigen Punzierungsbehörde die beabsichtigte Eröffnung ihres Betriebes mit Angabe der Betriebsstätte anzuzeigen; ebenso haben sie eine Verlegung der Betriebsstätte, ein länger dauerndes Ruhen des Betriebes, die dauernde Betriebseinstellung sowie die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(2) Gewerbetreibende, die nebst anderen Waren auch Edelmetallgegenstände in ihrem Geschäftsbetrieb führen, müssen in ihrer Verkaufsstätte die Edelmetallgegenstände mit entsprechenden Aufschriften versehen und von den Gegenständen gemäß § 26 optisch getrennt halten. Ausgenommen hievon sind Uhren; doch sind aus unedlen Metallen hergestellte Uhren, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, zu kennzeichnen.

§ 20. Die Inhaber der im § 18 Abs. 1 bezeichneten Betriebe haben ihren Kunden auf Verlangen in das Punzierungsgesetz und in die Abbildungen der vorgeschriebenen Feingehaltspunzen in ihren Verkaufs- und Werkstätten Einsicht zu gewähren.

§ 21. Erzeuger von Uhren und Edelmetallgegenständen sowie Gegenständen aus Viertelgold, Großhändler mit diesen Artikeln, ferner Juwelen- und Edelsteinhändler und Händler mit technischen Bedarfsgegenständen für Zahnärzte und Zahntechniker, die nach Maßgabe der gewerberechtlichen Bestimmungen Bestellungen auf Uhren, Edelmetallgegenstände, Gegenstände aus Viertelgold oder Juwelen aufsuchen und diese hiebei verkaufen wollen, haben dies bei dem zuständigen Punzierungsamt anzumelden. Dieses Amt fertigt ihnen oder den von ihnen genannten Bevollmächtigten hiezu einen besonderen Ausweis aus.

§ 22. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auch auf die gemäß Art. V lit. c des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung von der Gewerbeordnung ausgenommene Ausübung der schönen Künste anzuwenden. An Personen, die Tätigkeiten ausüben, die als Ausübung der schönen Künste anzusehen sind, wird auf Antrag nach Anhörung des Beirates (§ 5 Abs. 5) und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht vom Hauptpunzierungs- und Probieramt der Stempel für die Anbringung der Namenspunze (§ 4 Abs. 2) ausgefolgt. Dadurch wird jedoch der Entscheidung nicht vorgegriffen, ob diese Personen Tätigkeiten ausüben, auf die die Gewerbeordnung anzuwenden ist.

Gegenstände aus Viertelgold.

§ 23. (1) Gegenstände aus Legierungen von Gold mit anderen Metallen, die den im § 1 für Goldgegenstände

vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht erreichen, dürfen unter Einhaltung der

folgenden Bestimmungen als Gegenstände aus Viertelgold erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden.

(2) Gegenstände aus Viertelgold dürfen weder im ganzen noch in ihren einzelnen Teilen einen geringeren Goldgehalt als 250 Tausendstel besitzen.

(3) Im Inland erzeugte Gegenstände aus Viertelgold müssen vom Erzeuger mit seiner Namenspunze oder seinem Fabrikszeichen (§ 4) und mit der Feingehaltszahl „250'' versehen werden.

(4) Über die Zollgrenze eingebrachte Gegenstände aus Viertelgold sind der zuständigen Punzierungsbehörde zur Prüfung vorzulegen; sie müssen die Feingehaltszahl „250'' tragen und in der bei der Einfuhr abzugebenden Erklärung als Viertelgoldgegenstände angemeldet werden.

(5) Auf Gegenstände aus Viertelgold, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen, finden Abs. 3 und 4 nicht Anwendung.

(6) Gegenstände aus Legierungen von Gold mit anderen Metallen, die zwar den für Viertelgoldgegenstände vorgeschriebenen Feingehalt besitzen, aber als solche nicht bezeichnet sind, sind - vorbehaltlich der im vorigen Absatz vorgesehenen Ausnahmefälle - als gesetzwidrig beschaffene (nicht probhältige) Goldgegenstände zu behandeln.

(7) Die Punzierungsämter haben die Einhaltung der Vorschriften über den Feingehalt und die Bezeichnung der Viertelgoldgegenstände zu überwachen.

§ 24. Bei der Prüfung des Feingehaltes von Gegenständen aus Viertelgold darf ein Abgang bis zu zehn Tausendstel im Feingehalt außer acht gelassen werden; bei Gegenständen, deren Bestandteile durch Lötung verbunden sind, darf, sofern das verwendete Lot das unumgänglich notwendige Ausmaß nicht übersteigt, dieser Abgang bei Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtfeingehaltes des Gegenstandes um fünf Tausendstel mehr betragen; für die Legierung, aus der der Gegenstand selbst hergestellt ist, gilt jedoch diese erhöhte Feingehaltsnachsicht nicht.

§ 25. (1) Im übrigen finden auf Gegenstände aus Viertelgold die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, 3 und 4, sowie der §§ 4, 5, 9, 11, 14 Abs. 2, 18, 19, 20 und 26 sinngemäß Anwendung.

(2) Gegenstände aus Viertelgold sind in den Verkaufsstätten getrennt von echten Edelmetallgegenständen in besonderen Behältern zu verwahren, die mit der deutlichen Aufschrift „Gegenstände aus Viertelgold'' versehen sein müssen.

Gegenstände aus unedlen Metallen.

§ 26. (1) Aus unedlen Metallen hergestellte, jedoch edelmetallähnliche Gegenstände, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, ferner aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände dürfen nur als unechte Gegenstände feilgehalten werden und keine Bezeichnungen oder Benennungen erhalten, die zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben können; insbesondere darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden.

(2) Unechte Gegenstände dürfen nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß dadurch die Erkennung der Gegenstände durch die Strichprobe unmöglich wird; ausgenommen hievon sind Gegenstände, die als unecht erkennbar und entsprechend bezeichnet sind.

(3) In den Lagern und Auslagen von Verkaufsstätten sind unechte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen von den Waren aus Edelmetall räumlich getrennt zu halten und durch deutliche Aufschriften als unecht zu kennzeichnen. Diese Aufschriften dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben.

Sonstige Gegenstände

§ 26. (1) In den Lagern und Auslagen von Verkaufsstätten gemäß § 18 sind Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 nicht erreichen, weiters Gegenstände, bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt, sowie unechte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen von den Edelmetallgegenständen, die der amtlichen Prüfung und Punzierung unterliegen, optisch getrennt zu halten und durch deutliche Aufschriften als unedel zu kennzeichnen. Diese Aufschriften dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen im Sinn dieses Bundesgesetzes Anlaß geben.

(2) Gegenstände, die den Mindestfeingehalt nicht erreichen sowie unechte Gegenstände dürfen nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß dadurch die Erkennung der Gegenstände durch die Strichprobe unmöglich wird; ausgenommen hievon sind Gegenstände, die als unecht erkennbar und entsprechend bezeichnet sind.

(3) Aus unedlen Metallen hergestellte, jedoch edelmetallähnliche Gegenstände, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, ferner aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände dürfen nur als unechte Gegenstände feilgehalten werden und keine Bezeichnungen oder Benennungen erhalten, die zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben können; insbesondere darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden.

Punzierungsgebühren

§ 26a. Den Parteien sind für die Amtshandlungen der Punzierungsbehörden Gebühren aufzuerlegen. Für das Ausmaß der Gebühren sind die durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Tarife maßgebend. Diese Gebühren dürfen für Edelmetallgegenstände aus Gold oder Platin höchstens mit dem auf 0,1 Gramm Feingold entfallenden Preis und für Edelmetallgegenstände aus Silber höchstens mit dem auf 1 Gramm Feinsilber entfallenden Preis, jeweils nach den Notierungen auf der Londoner Börse, je Gramm des im Gegenstand enthaltenen Metallanteils, festgesetzt werden. Die Gebühr für die Punzierung von Uhrgehäusen aus Edelmetall ist nach Stücken zu bemessen, wobei die Stückgebühr mit höchstens dem auf 2 Gramm Feingold entfallenden Preis nach der Notierung auf der Londoner Börse festzusetzen ist. Für die Ermittlung der Obergrenze zur Festsetzung der Gebühren sind die jeweils ersten Notierungen für Feingold und Feinsilber am ersten Börsentag an der Londoner Börse in dem Kalendervierteljahr, welches dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Gebührenfestsetzung vorangeht, heranzuziehen.

Verfahren.

§ 27. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 mit der Maßgabe, daß die Punzierungsämter die Befugnisse der Behörde erster Instanz und das Hauptpunzierungs- und Probieramt die Befugnisse der Behörde zweiter Instanz ausüben. Gegen die Entscheidung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes ist eine Berufung nicht zulässig.

Strafbestimmungen.

§ 28. (1) Wer vorsätzlich

a)

eine amtliche Feingehaltspunze nachahmt oder verfälscht oder einen Stempel erzeugt, der zur Nachahmung amtlicher Feingehaltspunzen geeignet ist,

b)

eine auf einem Edelmetallgegenstand angebrachte amtliche Feingehaltspunze auf einen anderen Gegenstand überträgt,

c)

die auf einem punzierten Edelmetallgegenstand aufgeschlagene Feingehaltszahl nach der Punzierung in eine höhere abändert,

d)

einen Edelmetallgegenstand mit einem nachgeahmten oder verfälschten Fabrikszeichen oder widerrechtlich mit einer fremden Namenspunze oder einem fremden Fabrikszeichen versieht,

e)

gegen bestehende Vorschriften einen Edelmetallgegenstand derart erzeugt oder nach erfolgter Punzierung derart verändert, daß in ihm fremdartige Körper in nicht sichtbarer oder nicht leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sind,

f)

einen Gegenstand, an dem eine der unter lit. a bis e bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit feilhält oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert,

(2) Der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Gegenstand ist, wenn er dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden ist, für verfallen zu erklären.

(3) Wenn der Täter bereits zweimal nach diesem Paragraphen bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde die zeitliche oder dauernde Entziehung der Berechtigung zum Betrieb des Gewerbes der Erzeugung von Edelmetallgegenständen oder des Handels und Verkehrs mit solchen Gegenständen aussprechen.

Strafbestimmungen.

§ 28. (1) Wer vorsätzlich

a)

eine amtliche Feingehaltspunze nachahmt oder verfälscht oder einen Stempel erzeugt, der zur Nachahmung amtlicher Feingehaltspunzen geeignet ist,

b)

eine auf einem Edelmetallgegenstand angebrachte amtliche Feingehaltspunze auf einen anderen Gegenstand überträgt,

c)

die auf einem punzierten Edelmetallgegenstand aufgeschlagene Feingehaltszahl nach der Punzierung in eine höhere abändert,

d)

einen Edelmetallgegenstand mit einem nachgeahmten oder verfälschten Fabrikszeichen oder widerrechtlich mit einer fremden Namenspunze oder einem fremden Fabrikszeichen versieht,

e)

gegen bestehende Vorschriften einen Edelmetallgegenstand derart erzeugt oder nach erfolgter Punzierung derart verändert, daß in ihm fremdartige Körper in nicht sichtbarer oder nicht leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sind,

f)

einen Gegenstand, an dem eine der unter lit. a bis e bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit feilhält oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert,

(2) Der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Gegenstand ist, wenn er dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden ist, für verfallen zu erklären.

(3) Wenn der Täter bereits zweimal nach diesem Paragraphen bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde die zeitliche oder dauernde Entziehung der Berechtigung zum Betrieb des Gewerbes der Erzeugung von Edelmetallgegenständen oder des Handels und Verkehrs mit solchen Gegenständen aussprechen.

§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:

a)

wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand erzeugt oder verändert und es unterläßt, diesen Gegenstand zur Prüfung und Punzierung vorzulegen;

b)

wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand unpunziert feilhält oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert;

c)

wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand unter Umgehung der punzierungsamtlichen Prüfung über die Zollgrenze einführt;

d)

wer einen Gegenstand erzeugt, der nicht der Punzierungspflicht, wohl aber den Bestimmungen des § 2 unterliegt, wenn der Gegenstand nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Feingehalt aufweist;

e)

wer einen unter lit. d bezeichneten Gegenstand oder einen Gegenstand, der mit einer nachgeahmten oder verfälschten Namenspunze (Fabrikszeichen) versehen ist oder in dem fremdartige Körper in nicht sichtbarer oder nicht leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sind, feilhält oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen werden - sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift strenger zu bestrafen ist - mit Geld von 30 S bis 3000 S bestraft.

(3) Die im Abs. 1 unter lit. e angerührten Verwaltungsübertretungen werden, wenn sie Gegenstände mit einer nachgeahmten oder verfälschten Namenspunze (Fabrikszeichen) betreffen, die den gesetzlich vorgeschriebenen oder den auf ihnen aufgeschlagenen Feingehalt nicht erreichen, und wenn der Beschuldigte weder die Erzeugungsstätte des Gegenstandes noch die Person nachzuweisen vermag, von der er den Gegenstand erhalten hat, mit Geld von 30 S bis 6000 S bestraft. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Beschuldigte zwar die Erzeugungsstätte nachzuweisen vermag, die nachgewiesene Erzeugungsstätte aber im Ausland gelegen ist.

(4) Bei wiederholter Begehung der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten strafbaren Handlungen sowie dann, wenn der Unterschied zwischen dem gesetzlichen und dem tatsächlichen Feingehalt 100 Tausendteile oder mehr beträgt, kann der Gegenstand für verfallen erklärt werden, wenn er dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden ist.

§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:

a)

wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand erzeugt oder verändert und es unterläßt, diesen Gegenstand zur Prüfung und Punzierung vorzulegen;

b)

wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand unpunziert feilhält oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert;

c)

wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand unter Umgehung der punzierungsamtlichen Prüfung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet verbringt;

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 748/1996)

e)

wer einen Gegenstand, der mit einer nachgeahmten oder verfälschten Namenspunze (Fabrikszeichen) versehen ist oder in dem fremdartige Körper in nicht sichtbarer oder nicht leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sind, feilhält oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen werden - sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift strenger zu bestrafen ist - mit Geld von 100 S bis 3000 S bestraft.

(3) Die im Abs. 1 unter lit. e angeführten Verwaltungsübertretungen werden, wenn sie Gegenstände mit einer nachgeahmten oder verfälschten Namenspunze (Fabrikszeichen) betreffen, die den auf ihnen aufgeschlagenen Feingehalt nicht erreichen, und wenn der Beschuldigte weder die Erzeugungsstätte des Gegenstandes noch die Person nachzuweisen vermag, von der er den Gegenstand erhalten hat, mit Geld von 100 S bis 6 000 S bestraft. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Beschuldigte zwar die Erzeugungsstätte nachzuweisen vermag, die nachgewiesene Erzeugungsstätte aber im Ausland gelegen ist.

(4) Bei wiederholter Begehung der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten strafbaren Handlungen sowie dann, wenn der Unterschied zwischen dem gesetzlichen und dem tatsächlichen Feingehalt 100 Tausendteile oder mehr beträgt, kann der Gegenstand für verfallen erklärt werden, wenn er dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden ist.

§ 30. Andere Verletzungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der zu dessen Durchführung erlassenen Verordnungen werden als Verwaltungsübertretung mit Geld von 30 S bis 3000 S bestraft.

§ 30. Andere Verletzungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der zu dessen Durchführung erlassenen Verordnungen werden als Verwaltungsübertretung mit Geld von 100 S bis 3000 S bestraft.

§ 31. Erreicht ein Edelmetallgegenstand nicht den auf ihm in Ziffern aufgeschlagenen oder den gesetzlich vorgeschriebenen Feingehalt, so ist neben der in den §§ 28 bis 30 festgesetzten Strafe eine weitere Geldstrafe zu verhängen, deren Ausmaß das Ein- bis Zehnfache des Wertunterschiedes zwischen dem wirklichen und dem gesetzlich vorgeschriebenen oder dem aufgeschlagenen Feingehalt betragen kann.

§ 31. Erreicht ein Edelmetallgegenstand nicht den auf ihm in Ziffern aufgeschlagenen Feingehalt, so ist neben der in den §§ 28 bis 30 festgesetzten Strafe eine weitere Geldstrafe zu verhängen, deren Ausmaß das Ein- bis Zehnfache des Wertunterschiedes zwischen dem wirklichen und dem aufgeschlagenen Feingehalt betragen kann.

§ 32. (1) Kann der Verfall von Gegenständen nicht vollzogen werden, so ist eine weitere Geldstrafe im Ausmaße des Wertes des für verfallen erklärten Gegenstandes zu verhängen (Wertersatzstrafe).

(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(3) Zur Sicherung des Verfalles können die dafür in Betracht kommenden Gegenstände auch durch das örtlich zuständige Punzierungsamt beschlagnahmt werden. Dieses hat hievon ungesäumt der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde die Anzeige zu erstatten.

(4) Bei Gefahr im Verzuge können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und dem örtlich zuständigen Punzierungsamt die Anzeige zu erstatten.

(5) Die Punzierungsbehörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Werte der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.

§ 33. Zur Sicherung des Anspruches auf Geldstrafen, Wertersatzstrafen (§ 32) und Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges erlangen die zuständigen Behörden an den den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Gegenständen, sofern diese beschlagnahmt, aber nicht für verfallen erklärt worden sind, mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Straferkenntnisses ein Zurückbehaltungsrecht. Dieses verwandelt sich nach fruchtlosem Ablauf der für die Zahlung der Geldstrafe, der Wertersatzstrafe und der Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges vorgesehenen Fristen in ein gesetzliches Pfandrecht im Rang der Beschlagnahme.

§ 34. Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geld- und Wertersatzstrafen fließen dem Bund zu.

Strafverfahren.

§ 35. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anders bestimmt, gelten für die Verfolgung und Bestrafung der in den §§ 28 bis 30 bezeichneten Verwaltungsübertretungen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1950.

(2) Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser - zu.

§ 36. Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von einem Jahre von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Sind seit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt fünf Jahre verstrichen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden.

§ 37. Das örtlich zuständige Punzierungsamt hat, wenn es auf Grund seiner eigenen dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Kenntnis erlangt oder wenn ihm von einer anderen Behörde eine nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung, von der diese in der erwähnten Weise Kenntnis erlangt hat, angezeigt wird, ohne weiteres Verfahren die verwirkte Strafe durch Strafverfügung festzusetzen, wenn es eine Geldstrafe von höchstens 2000 S zu verhängen findet. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Gegenstände oder ihres Erlöses oder auf die entsprechende Wertersatzstrafe (§ 32) erkannt werden.

§ 37. Das örtlich zuständige Punzierungsamt hat, wenn es auf Grund seiner eigenen dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Kenntnis erlangt oder wenn ihm von einer anderen Behörde eine nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung, von der diese in der erwähnten Weise Kenntnis erlangt hat, angezeigt wird, ohne weiteres Verfahren die verwirkte Strafe durch Strafverfügung festzusetzen, wenn es eine Geldstrafe von höchstens 3 000 S zu verhängen findet. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Gegenstände oder ihres Erlöses oder auf die entsprechende Wertersatzstrafe (§ 32) erkannt werden.

§ 38. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen einer Woche nach der Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erheben und zugleich die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde, von der die Strafverfügung erlassen worden ist, einzubringen.

(2) Wird im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der auferlegten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten in Beschwerde gezogen, so ist er als Berufung anzusehen und dem Landeshauptmann als Berufungsbehörde vorzulegen.

(3) In allen anderen Fällen tritt die Strafverfügung durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches außer Kraft und ist von der gemäß § 35 zuständigen Behörde das ordentliche Verfahren einzuleiten, wobei der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG 1950 gilt. In diesem Verfahren hat die Behörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Strafe aussprechen.

(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 39. (1) Auf das Verfahren über die Punzierungsgebühren finden die Vorschriften über öffentliche Abgaben mit der Maßgabe Anwendung, daß die Punzierungsämter die Befugnisse der Behörde erster Instanz und das Hauptpunzierungs- und Probieramt die Befugnisse der Behörde zweiter Instanz ausüben. Gegen die Entscheidung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Verstöße gegen die Bestimmungen über die Punzierungsgebühren sind nach den für Verletzungen der Abgabenvorschriften geltenden Bestimmungen zu ahnden.

(3) Rückständige Punzierungsgebühren sind auf Ersuchen der Punzierungsbehörde durch das örtlich zuständige Finanzamt zu vollstrecken (§ 5 Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949).

§ 40. (1) Die auf Grund früherer Gesetze vollzogenen Feingehalts- und Vorratspunzierungen behalten weiterhin ihre Rechtsgültigkeit, wenn sie innerhalb des Bundesgebietes vorgenommen sind.

(2) Die Herstellung und die Einfuhr von Gegenständen aus einer Goldlegierung im Feingehalt von 333 Tausendstel ist untersagt. Die Vorräte an diesen Waren sind von den in § 19 und § 22 genannten Personen binnen drei Monaten vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an dem zuständigen Punzierungsamt zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze für Drittelgoldgegenstände vorzulegen. Nach Ablauf der Frist sind nicht bezeichnete Gegenstände dieser Art als nicht probhältig zu behandeln.

§ 40. (1) Die auf Grund früherer Gesetze vollzogenen Feingehalts- und Vorratspunzierungen behalten weiterhin ihre Rechtsgültigkeit, wenn sie innerhalb des Bundesgebietes vorgenommen worden sind.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 748/1996)

§ 41. Die Strafbarkeit von Verletzungen der Punzierungsvorschriften, die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung von Verletzungen der Punzierungsvorschriften bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.

§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen des § 40 Abs. 2 mit dem Tage der Kundmachung, mit den übrigen Bestimmungen am 1. Juli 1954 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht etwas anderes ergibt, außer Kraft gesetzt:

a)

das Bundesgesetz vom 27. Oktober 1921, BGBl. Nr. 601, über den Feingehalt der Gold- und Silbergeräte (Punzierungsgesetz);

b)

das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1922, BGBl. Nr. 923, über den Feingehalt der Platingeräte (Platinpunzierungsgesetz);

c)

der Art. 39 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, über die Vereinfachung der Verwaltungsgesetze und sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Verwaltungsbehörden (Verwaltungsentlastungsgesetz);

d)

das Bundesgesetz vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 291, betreffend Änderungen des Punzierungsgesetzes und Platinpunzierungsgesetzes;

e)

das Gesetz vom 10. Juni 1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 681, über Abänderung des Punzierungsgesetzes;

f)

§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1946, BGBl. Nr. 127, über die Wiederinkraftsetzung der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Zölle (Zollüberleitungsgesetz);

g)

das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 147, über die Wiedereinführung der Punzierungspflicht in Österreich (Punzierungspflichtgesetz).

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 184/1965.)

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, bei § 18 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, bei § 21 und § 28 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und bei § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, betraut.

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