Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953, betreffend Gewerbesteuer (Gewerbesteuergesetz 1953)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1954-01-17
Letzte Aktualisierung 1990-07-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 70
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Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

ABSCHNITT I.

Allgemeines.

§ 1. Steuergegenstand.

(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist. Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist. Die Tätigkeit der Lotsen unterliegt der Gewerbesteuer. Das gilt nicht, wenn die Lotsen Beamte oder Angestellte im öffentlichen oder Privaten Dienst sind.

(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit

1.

der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;

2.

der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein solches Unternehmen dem Willen eines anderen inländischen Unternehmens derart untergeordnet, daß es keinen eigenen Willen hat, so gilt es als Betriebsstätte dieses Unternehmens. Eine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines gewerblichen Unternehmens derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dieses Unternehmen eingegliedert ist.

(3) Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nicht zu den Gewerbebetrieben. Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist Hoheitsbetriebe sind zum Beispiel Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abführung von Spülwasser und Abfällen. Versorgungsbetriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unterliegen der Gewerbesteuer. Versorgungsbetriebe sind nur solche Betriebe, welche die Bevölkerung mit Gas, Elektrizität oder Wärme versorgen, ferner solche Betriebe, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(5) Wandergewerbebetriebe unterliegen, soweit sie im Inland betrieben werden, der Gewerbesteuer. Unter Wandergewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte gewerbliche Tätigkeit verstanden.

(6) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Art. II, BGBl. Nr. 606/1987

ABSCHNITT I.

Allgemeines.

§ 1. Steuergegenstand.

(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist. Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist. Die Tätigkeit der Lotsen unterliegt der Gewerbesteuer. Das gilt nicht, wenn die Lotsen Beamte oder Angestellte im öffentlichen oder Privaten Dienst sind.

(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit

1.

der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;

2.

der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein solches Unternehmen dem Willen eines anderen inländischen Unternehmens derart untergeordnet, daß es keinen eigenen Willen hat, so gilt es als Betriebsstätte dieses Unternehmens. Eine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines gewerblichen Unternehmens derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dieses Unternehmen eingegliedert ist.

(3) Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156/1966, in der jeweils geltenden Fassung gehören nicht zu den Gewerbebetrieben. Versorgungsbetriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 unterliegen der Gewerbesteuer.

(4) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(5) Wandergewerbebetriebe unterliegen, soweit sie im Inland betrieben werden, der Gewerbesteuer. Unter Wandergewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte gewerbliche Tätigkeit verstanden.

(6) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Art. II, BGBl. Nr. 606/1987

Art. III Z 1, BGBl. Nr. 403/1988

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

ABSCHNITT I.

Allgemeines.

§ 1. Steuergegenstand.

(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist. Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist. Die Tätigkeit der Lotsen unterliegt der Gewerbesteuer. Das gilt nicht, wenn die Lotsen Beamte oder Angestellte im öffentlichen oder Privaten Dienst sind.

(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit

1.

der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;

2.

der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein solches Unternehmen dem Willen eines anderen inländischen Unternehmens derart untergeordnet, daß es keinen eigenen Willen hat, so gilt es als Betriebsstätte dieses Unternehmens. Eine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines gewerblichen Unternehmens derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dieses Unternehmen eingegliedert ist.

(3) Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehören nicht zu den Gewerbebetrieben. Versorgungsbetriebe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen der Gewerbesteuer.

(4) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(5) Wandergewerbebetriebe unterliegen, soweit sie im Inland betrieben werden, der Gewerbesteuer. Unter Wandergewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte gewerbliche Tätigkeit verstanden.

(6) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Z 1: ab 1. 1. 1980 (Abschn. III, Art. II, Z 1,

BGBl. Nr. 563/1980)

für Z 3 und 4: ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)

(Abschn. III, Art. II, BGBl. Nr. 645/1977)

für Z 6: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. IV Art. II BGBl. Nr. 570/1982)

für Z 7: ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)

(Abschn. III, Art. II, BGBl. Nr. 645/1977)

für Z 12: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. III, Art. III, Z 2, BGBl.

Nr. 620/1981)

für Z 13: ab 1. 3. 1982

(§ 24 BGBl. Nr. 111/1982)

§ 2. Befreiungen.

Von der Gewerbesteuer sind befreit:

1.

die Österreichischen Bundesbahnen, die staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme der Betriebe des Tabakmonopols; die Geschäftsstellen der Klassenlotterie, die Lottokollekturen, die Vertriebsstellen (Annahmestellen) für das Lotto, den Sporttoto und das Zusatzspiel sowie die Verkaufsstellen der Österreichischen Brieflotterie auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;

2.

die Oesterreichische Nationalbank;

3.

die Österreichische Postsparkasse, jedoch nur mit 10 v. H. der Bemessungsgrundlage;

4.

die Sparkassen (Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979), jedoch nur mit 10 v. H. der Bemessungsgrundlage;

5.

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;

6.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;

7.

Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Genossenschaften gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu betreiben, ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital (§ 14 Abs. 1) nur in jenem Verhältnis für die Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages heranzuziehen, in dem die Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften zu den Gesamtumsätzen stehen;

8.

Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt dient im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird;

9.

Pensionskassen und ähnliche Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;

10.

kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60.000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind nur zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;

11.

gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;

12.

Banken im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes;

13.

Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Z 1: ab 1. 1. 1980 (Abschn. III, Art. II, Z 1,

BGBl. Nr. 563/1980)

für Z 3 und 4: ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)

(Abschn. III, Art. II, BGBl. Nr. 645/1977)

für Z 6: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. IV Art. II BGBl. Nr. 570/1982)

für Z 7: ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)

(Abschn. III, Art. II, BGBl. Nr. 645/1977)

für Z 10: ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

(Abschn. III, Art. II, Z 2, BGBl. Nr.

312/1987)

für Z 12: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. III, Art. III, Z 2, BGBl.

Nr. 620/1981)

für Z 13: ab 1. 3. 1982

(§ 24 BGBl. Nr. 111/1982)

§ 2. Befreiungen.

Von der Gewerbesteuer sind befreit:

1.

die Österreichischen Bundesbahnen, die staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme der Betriebe des Tabakmonopols; die Geschäftsstellen der Klassenlotterie, die Lottokollekturen, die Vertriebsstellen (Annahmestellen) für das Lotto, den Sporttoto und das Zusatzspiel sowie die Verkaufsstellen der Österreichischen Brieflotterie auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;

2.

die Oesterreichische Nationalbank;

3.

die Österreichische Postsparkasse, jedoch nur mit 10 v. H. der Bemessungsgrundlage;

4.

die Sparkassen (Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979), jedoch nur mit 10 v. H. der Bemessungsgrundlage;

5.

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;

6.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;

7.

Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Genossenschaften gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu betreiben, ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital (§ 14 Abs. 1) nur in jenem Verhältnis für die Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages heranzuziehen, in dem die Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften zu den Gesamtumsätzen stehen;

8.

Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt dient im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird;

9.

Pensionskassen und ähnliche Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;

10.

kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156/1966, in der jeweils geltenden Fassung, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;

11.

gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;

12.

Banken im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes;

13.

Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Z 1: ab 1. 1. 1980 (Abschn. III, Art. II, Z 1,

BGBl. Nr. 563/1980)

für Z 3 und 4: Art. II, BGBl. Nr. 606/1987

für Z 6: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. IV Art. II BGBl. Nr. 570/1982)

für Z 7: ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)

(Abschn. III, Art. II, BGBl. Nr. 645/1977)

für Z 10: ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

(Abschn. III, Art. II, Z 2, BGBl. Nr.

312/1987)

für Z 12: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. III, Art. III, Z 2, BGBl.

Nr. 620/1981)

für Z 13: ab 1. 3. 1982

(§ 24 BGBl. Nr. 111/1982)

§ 2. Befreiungen.

Von der Gewerbesteuer sind befreit:

1.

die Österreichischen Bundesbahnen, die staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme der Betriebe des Tabakmonopols; die Geschäftsstellen der Klassenlotterie, die Lottokollekturen, die Vertriebsstellen (Annahmestellen) für das Lotto, den Sporttoto und das Zusatzspiel sowie die Verkaufsstellen der Österreichischen Brieflotterie auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;

2.

die Oesterreichische Nationalbank;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);

5.

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;

6.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;

7.

Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Genossenschaften gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu betreiben, ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital (§ 14 Abs. 1) nur in jenem Verhältnis für die Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages heranzuziehen, in dem die Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften zu den Gesamtumsätzen stehen;

8.

Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt dient im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird;

9.

Pensionskassen und ähnliche Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;

10.

kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156/1966, in der jeweils geltenden Fassung, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;

11.

gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;

12.

Banken im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes;

13.

Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Z 1: ab 1. 1. 1980 (Abschn. III, Art. II, Z 1,

BGBl. Nr. 563/1980)

für Z 3 und 4: Art. II, BGBl. Nr. 606/1987

für Z 6: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. IV Art. II BGBl. Nr. 570/1982)

für Z 10: ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

(Abschn. III, Art. II, Z 2, BGBl. Nr.

312/1987)

für Z 13: ab 1. 3. 1982

(§ 24 BGBl. Nr. 111/1982)

für Z 7, 10, 12, 14 (vorbehaltlich Z 1, 5, 6):

ab 1.1.1989 (Art. III Z 1, BGBl. Nr. 403/1988)

§ 2. Befreiungen.

Von der Gewerbesteuer sind befreit:

1.

die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind; die Geschäftsstellen der Klassenlotterie, die Lottokollekturen, die Vertriebsstellen (Annahmestellen) für das Lotto, den Sporttoto und das Zusatzspiel sowie die Verkaufsstellen der Österreichischen Brieflotterie auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;

2.

die Oesterreichische Nationalbank;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);

5.

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform und Siedlungsträger, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;

6.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;

7.

a) Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 9 lit. a des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind,

b)

Winzergenossenschaften, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 9 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;

8.

Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt dient im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird;

9.

Pensionskassen und ähnliche Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;

10.

kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 5 Z 8 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;

11.

gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;

12.

Banken im Sinne des § 5 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988;

13.

Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;

14.

Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Bezugszeitraum: vgl. Art. II, BGBl. Nr. 661/1989

§ 2. Befreiungen.

Von der Gewerbesteuer sind befreit:

1.

die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind; die Vertriebs-, Verkaufs- und Annahmestellen für jene Glücksspiele, die vom Konzessionär nach § 12 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden Fassung, selbst oder durch seine Vertragspartner betrieben werden können, auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;

2.

die Oesterreichische Nationalbank;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);

5.

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform

6.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die

7.

a) Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder

b)

Winzergenossenschaften, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 9

8.

Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder

9.

Pensionskassen und ähnliche Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-,

10.

kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 5 Z 8 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;

11.

gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;

12.

Banken im Sinne des § 5 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes

13.

Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;

14.

Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Bezugszeitraum: vgl. Art. II, BGBl. Nr. 661/1989

Z 9: vgl. Abschn. VII Art. II, BGBl. Nr. 281/1990

§ 2. Befreiungen.

Von der Gewerbesteuer sind befreit:

1.

die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind; die Vertriebs-, Verkaufs- und Annahmestellen für jene Glücksspiele, die vom Konzessionär nach § 12 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden Fassung, selbst oder durch seine Vertragspartner betrieben werden können, auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;

2.

die Oesterreichische Nationalbank;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);

5.

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform

6.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die

7.

a) Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder

b)

Winzergenossenschaften, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 9

8.

Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder

9.

Pensions- und Unterstützungskassen insoweit, als sie gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit sind.

10.

kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 5 Z 8 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;

11.

gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;

12.

Banken im Sinne des § 5 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes

13.

Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;

14.

Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Bezugszeitraum: Z 3

ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)

Art. II Z 2, BGBl. Nr. 530/1993

§ 2. Befreiungen.

Von der Gewerbesteuer sind befreit:

1.

die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind; die Vertriebs-, Verkaufs- und Annahmestellen für jene Glücksspiele, die vom Konzessionär nach § 12 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden Fassung, selbst oder durch seine Vertragspartner betrieben werden können, auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;

2.

die Oesterreichische Nationalbank;

3.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind.

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);

5.

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform und Siedlungsträger, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;

6.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;

7.

a) Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 9 lit. a des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind,

b)

Winzergenossenschaften, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 9 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;

8.

Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt dient im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird;

9.

Pensions- und Unterstützungskassen insoweit, als sie gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit sind.

10.

kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 5 Z 8 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;

11.

gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;

12.

Banken im Sinne des § 5 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988;

13.

Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;

14.

Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993

§ 3. Hebeberechtigte Gemeinde.

(1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebes in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrages erhoben, der auf sie entfällt.

(2) Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind und nicht im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für Binnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, ist die Gemeinde, in der der inländische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.

(3) Die Wandergewerbebetriebe (§ 1 Abs. 5) unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der der Wandergewerbetreibende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Wandergewerbetreibende im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, wird die Gewerbesteuer unter Anwendung eines einheitlichen Hebesatzes (§ 18 Abs. 2) erhoben; diese so erhobene Gewerbesteuer fließt den Gemeinden, in denen der Betrieb ausgeübt wurde, im Verhältnis der Betriebsdauer zu. Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebes sowohl ein stehendes als auch ein Wandergewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.

Bezugszeitraum für Abs. 1: ab 1. 1. 1979 (Art. II, BGBl.

Nr. 572/1978)

für Abs. 2: ab 1. 1. 1978 (§ 37 Abs. 1, BGBl.

Nr. 2/1954)

§ 4. Steuerschuldner.

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.

(2) Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht gilt in jedem Fall als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Er ist als durch den anderen Unternehmer neu gegründet anzusehen, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Zeitpunkt der Einstellung und Zeitpunkt der Neugründung ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels.

Bezugszeitraum für Abs. 1: ab 1. 1. 1979 (Art. II, BGBl.

Nr. 572/1978)

für Abs. 2: ab 1. 1. 1989 (Art. III Z 1, BGBl.

Nr. 403/1988)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993

§ 4. Steuerschuldner.

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.

(2) Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Der Gewerbebetrieb ist als durch den anderen Unternehmer neu gegründet anzusehen, es sei denn, er wird mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt oder unentgeltlich (§ 6 Z 9 lit. a Einkommensteuergesetz 1988) übertragen. Zeitpunkt der Einstellung und Zeitpunkt der Neugründung ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels.

Bezugszeitraum für Abs. 1: ab 1. 1. 1979 (Art. II, BGBl.

Nr. 572/1978)

§ 4. Steuerschuldner.

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 224/1988)

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1985 (Abschn. II Art. II Z 1 des BG, BGBl. Nr. 531/1984)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 5. Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der Gewerbeertrag, das Gewerbekapital und die Lohnsumme.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 2: ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)

(Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 442/1972)

für Abs. 3: ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)

(Abschn. II Art. II Z 2 des BG, BGBl.

Nr. 531/1984)

ABSCHNITT II.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital.

UNTERABSCHNITT 1.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.

§ 6. Begriff des Gewerbeertrages.

(1) Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.

(2) Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt der Gewinn im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt das Einkommen im Sinne des § 8 des Körperschaftsteuergesetzes. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes) bleibt dabei unberücksichtigt.

(3) Der Gewerbeertrag wird bei Gewerbetreibenden, die den Gewinn durch Bestandsvergleich auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahre (§ 10) nach den Vorschriften der §§ 6 bis 9 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre gekürzt worden sind.

Bezugszeitraum: vgl. Art. III Z 1 und 2, BGBl. Nr. 403/1988

ABSCHNITT II.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital.

UNTERABSCHNITT 1.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.

§ 6. Begriff des Gewerbeertrages.

(1) Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuergesetz 1988 oder nach dem Körperschaftsteuergesetz 1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.

(2) Der Gewerbeertrag wird bei einem Gewerbetreibenden oder im Falle der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes (§ 6 Z 9 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) beim Erwerber um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Jahre nach den §§ 6 bis 9 ergeben haben. Dies gilt nur,

Bezugszeitraum: vgl. Art. II Z 1, BGBl. Nr. 739/1988

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

ABSCHNITT II.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital.

UNTERABSCHNITT 1.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.

§ 6. Begriff des Gewerbeertrages.

(1) Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuergesetz 1988 oder nach dem Körperschaftsteuergesetz 1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.

(2) Der Gewerbeertrag wird bei einem Gewerbetreibenden oder im Falle der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes (§ 6 Z 9 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) beim Erwerber um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Jahre nach den §§ 6 bis 9 ergeben haben. Dies gilt nur,

(3) Das Recht auf Geltendmachung der Fehlbeträge steht einer Körperschaft ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität der Körperschaft infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Z 1: ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

(Abschn. III, Art. III, Z 1, BGBl.

Nr. 620/1981)

für Z 1 zweiter Satz: ab 1. 1. 1984 (Veranlagungsjahr 1984)

(Abschn. III Art. IV BG, BGBl. Nr. 587/1983)

für Z 3: ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

(Abschn. III, Art. III, Z 1, BGBl.

Nr. 620/1981)

für Z 6: ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

(Abschn. III, Art. III, Z 1, BGBl.

Nr. 620/1981)

§ 7. Hinzurechnungen.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 6) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt sind:

1.

Zinsen sowie nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Die Hinzurechnung wird nur insoweit vorgenommen, als die Zinsen und Wertsicherungsbeträge insgesamt 60 000 S übersteigen; der übersteigende Betrag ist mit 90 vH anzusetzen. Bei Kreditinstituten, die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und abgeben, gelten hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als Dauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital übersteigt. Kreditinstitute sind Unternehmungen, die Bank- und Sparkassengeschäfte im Inland betreiben, einschließlich der Girokassen, Giroverbände, Girozentralen und sonstigen Einrichtungen, welche dem Abrechnungsverkehr dienen. Nicht als Dauerschulden im Sinne des ersten Satzes gelten Darlehen, die von Fonds gewährt werden, die durch Bundesgesetz errichtet und mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie Darlehen, die vom Bund für Forschungszwecke gewährt werden. Nicht als Dauerschulden im Sinne des ersten Satzes gelten auch Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen gemäß § 123 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, bzw. nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, übernommen hat, sowie jene Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen der genannten Art, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden. Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden 80 vH des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke, so ist auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung abzusehen;

2.

Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;

3.

die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung der Einlage des stillen Gesellschafters sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters im Betrieb gewährt worden sind. Dies gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;

4.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 4 BG, BGBl. Nr. 442/1972)

5.

(Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 11/1961)

6.

Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einem im § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 bezeichneten Unternehmen an wesentlich Beteiligte für eine Tätigkeit im Betrieb gewährt worden sind. Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche Personen zu verstehen. Eine Person ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Die Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes bestanden haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist;

7.

Vorteile, die von Vereinigungen zum gemeinsamen Ankauf von Lebensmitteln oder hauswirtschaftlichen Gegenständen im großen und Absatz im Einzelhandel an Käufer gewährt worden sind (Kundengewinn), soweit diese Vorteile 3 v. H. der auf die Waren geleisteten Barzahlungen überstiegen haben. Hiebei ist es gleichgültig, ob der Kundengewinn Mitgliedern oder Nichtmitgliedern gewährt worden ist;

8.

die Hälfte der Miet- und Pachtzinse für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht, soweit die Miet- oder Pachtzinse beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;

9.

die Anteile am Verlust einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Z 1: ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

(Abschn. III, Art. II, Z 2, BGBl.

Nr. 312/1987)

für Z 1 zweiter Satz: ab 1. 1. 1984 (Veranlagungsjahr 1984)

(Abschn. III Art. IV BG, BGBl. Nr. 587/1983)

für Z 3: ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

(Abschn. III, Art. III, Z 1, BGBl.

Nr. 620/1981)

für Z 6: ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

(Abschn. III, Art. III, Z 1, BGBl.

Nr. 620/1981)

§ 7. Hinzurechnungen.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 6) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt sind:

1.

Zinsen sowie nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung für Gründungsschulden, das sind Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes zusammenhängen, sowie für Dauerschulden, worunter Schulden zu verstehen sind, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, nach Maßgabe der folgenden Einschränkungen:

a)

Bei Kreditinstituten, die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und abgeben, gelten hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als Gründungs- oder Dauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital übersteigt. Kreditinstitute sind Unternehmungen, die Bank- und Sparkassengeschäfte im Inland betreiben, einschließlich der Girokassen, Giroverbände, Girozentralen und sonstigen Einrichtungen, welche dem Abrechnungsverkehr dienen.

b)

Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die Gründungs- oder Dauerschulden 80 vH des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke, so ist auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung abzusehen.

c)

Die Hinzurechnung wird nur insoweit vorgenommen, als die Zinsen und Wertsicherungsbeträge insgesamt 60 000 S übersteigen, wobei der übersteigende Betrag nur mit 90 vH anzusetzen ist.

d)

Als Gründungs- oder Dauerschulden gelten nicht:

aa) Darlehen, die von Fonds gewährt werden, die durch Bundesgesetz errichtet und mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind,

bb) Darlehen, die vom Bund für Forschungszwecke gewährt werden,

cc) Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen gemäß § 123 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, sowie jene Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen der genannten Art, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden,

dd) das Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen, soweit es gemäß § 73c Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, den Eigenmitteln zuzurechnen ist, und zwar auch für die im § 73b Abs. 2 Z 4 lit. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte Restlaufzeit von drei Jahren;''

2.

Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung

3.

die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, nominelle

4.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 4 BG, BGBl. Nr. 442/1972)

5.

(Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 11/1961)

6.

Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einem im § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 bezeichneten Unternehmen an wesentlich Beteiligte für eine Tätigkeit im Betrieb gewährt worden sind. Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche Personen zu verstehen. Eine Person ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Die Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes bestanden haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist;

7.

Vorteile, die von Vereinigungen zum gemeinsamen Ankauf von

8.

die Hälfte der Miet- und Pachtzinse für die Benutzung der nicht

9.

die Anteile am Verlust einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Z 1: ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

(Abschn. III, Art. II, Z 2, BGBl.

Nr. 312/1987)

für Z 1 zweiter Satz: ab 1. 1. 1984 (Veranlagungsjahr 1984)

(Abschn. III Art. IV BG, BGBl. Nr. 587/1983)

für Z 1 lit. c und lit. d sublit cc: ab 1. 1. 1989

(Veranlagungsjahr 1989)

(Art. III Z 1, BGBl. Nr. 403/1988)

für Z 3: ab 1. 1. 1989 (Veranlagungsjahr 1989)

(Art. III, Z 1, BGBl. Nr. 403/1988)

für Z 6: ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

(Abschn. III, Art. III, Z 1, BGBl.

Nr. 620/1981)

für Z 7: ab 1. 1. 1989 (Veranlagungsjahr 1989)

(Art. III Z 1, BGBl. Nr. 403/1988)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 7. Hinzurechnungen.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 6) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt sind:

1.

Zinsen sowie nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung für Gründungsschulden, das sind Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes zusammenhängen, sowie für Dauerschulden, worunter Schulden zu verstehen sind, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, nach Maßgabe der folgenden Einschränkungen:

a)

Bei Kreditinstituten, die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und abgeben, gelten hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als Gründungs- oder Dauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital übersteigt. Kreditinstitute sind Unternehmungen, die Bank- und Sparkassengeschäfte im Inland betreiben, einschließlich der Girokassen, Giroverbände, Girozentralen und sonstigen Einrichtungen, welche dem Abrechnungsverkehr dienen.

b)

Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die Gründungs- oder Dauerschulden 80 vH des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke, so ist auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung abzusehen.

c)

Die Hinzurechnung wird nur insoweit vorgenommen, als die Zinsen und Wertsicherungsbeträge insgesamt 100 000 S übersteigen.

d)

Als Gründungs- oder Dauerschulden gelten nicht:

aa) Darlehen, die von Fonds gewährt werden, die durch Bundesgesetz errichtet und mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind,

bb) Darlehen, die vom Bund für Forschungszwecke gewährt werden,

cc) Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen gemäß § 6 Z 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, sowie jene Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen der genannten Art, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden,

dd) das Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen, soweit es gemäß § 73c Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, den Eigenmitteln zuzurechnen ist, und zwar auch für die im § 73b Abs. 2 Z 4 lit. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte Restlaufzeit von drei Jahren;

2.

Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung

oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;

3.

die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, nominelle

Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung der Einlage des stillen Gesellschafters sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters im Betrieb gewährt worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Die Hinzurechnung der Gehälter und sonstigen Vergütungen für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters im Betrieb unterbleibt auch dann, wenn sich ein Arbeitnehmer als stiller Gesellschafter am Betrieb seines Arbeitgebers unmittelbar mit einer Geldeinlage bis zu 200 000 S beteiligt;

4.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 4 BG, BGBl. Nr. 442/1972)

5.

(Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 11/1961)

6.

Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einem im § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 bezeichneten Unternehmen an wesentlich Beteiligte für eine Tätigkeit im Betrieb gewährt worden sind. Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche Personen zu verstehen. Eine Person ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Die Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes bestanden haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist;

7.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1988)

8.

die Hälfte der Miet- und Pachtzinse für die Benutzung der nicht

in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht, soweit die Miet- oder Pachtzinse beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;

9.

die Anteile am Verlust einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Z 1: siehe Abschn. II Art. II BG, BGBl.

Nr. 557/1985

für Z 4: ab 1. 1. 1978 (Abschn. IV, Art. II, BGBl.

Nr. 320/1977)

§ 8. Kürzungen.

Die Summe des Gewinnes und der Hinzurechnungen wird gekürzt um:

1.

3 vH des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes (§ 9 Abs. 1); maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Kalenderjahres (§ 15 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach dem ersten Satz erfolgt bei Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundbesitz entfällt. Unter Vermögensverwaltungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften zu verstehen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen oder neben eigenem Grundbesitz und allfälligem eigenen Kapitalvermögen noch eigene Vorrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes verwalten und nutzen, wenn diese Vorrichtungen einkommensteuerlich als unbeweglich gelten. Der auf diese Vorrichtungen entfallende Teil des Gewerbeertrages unterliegt nur insoweit der Kürzung, als die Vorrichtungen im Einheitswert der Betriebsgrundstücke der Vermögensverwaltungsgesellschaft erfaßt sind. Die Kürzungsbestimmungen gemäß dem zweiten bis vierten Satz gelten auch für die Verwaltung und Nutzung eigener Gebäude im Sinne des § 51 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. Die Kürzung gemäß dem zweiten Satz darf nicht vorgenommen werden, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder einem Unternehmen dient, an dem die Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft) wesentlich beteiligt ist. Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche und juristische Personen zu verstehen, die an einem Unternehmen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind. Die Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes bestanden haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist;

2.

die Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;

3.

den Teil des Gewerbeertrages eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt;

4.

die Gewinnanteile jeder Art aus der unmittelbaren Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 2 Z. 2), wenn die Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten vor dem Schluß des für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebenden Wirtschaftsjahres ununterbrochen in Form von Aktien oder Anteilen mindestens zu einem Viertel bestanden hat und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinnes (§ 6) angesetzt worden sind. Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971 sind sinngemäß anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für entsprechende Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Z 1: siehe Abschn. II Art. II BG, BGBl.

Nr. 557/1985

für Z 4: ab 1. 1. 1989 (Art. III Z 1, BGBl.

Nr. 403/1988)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 8. Kürzungen.

Die Summe des Gewinnes und der Hinzurechnungen wird gekürzt um:

1.

3 vH des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes (§ 9 Abs. 1); maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Kalenderjahres (§ 15 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach dem ersten Satz erfolgt bei Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundbesitz entfällt. Unter Vermögensverwaltungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften zu verstehen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen oder neben eigenem Grundbesitz und allfälligem eigenen Kapitalvermögen noch eigene Vorrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes verwalten und nutzen, wenn diese Vorrichtungen einkommensteuerlich als unbeweglich gelten. Der auf diese Vorrichtungen entfallende Teil des Gewerbeertrages unterliegt nur insoweit der Kürzung, als die Vorrichtungen im Einheitswert der Betriebsgrundstücke der Vermögensverwaltungsgesellschaft erfaßt sind. Die Kürzungsbestimmungen gemäß dem zweiten bis vierten Satz gelten auch für die Verwaltung und Nutzung eigener Gebäude im Sinne des § 51 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. Die Kürzung gemäß dem zweiten Satz darf nicht vorgenommen werden, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder einem Unternehmen dient, an dem die Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft) wesentlich beteiligt ist. Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche und juristische Personen zu verstehen, die an einem Unternehmen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind. Die Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes bestanden haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist;

2.

die Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;

3.

den Teil des Gewerbeertrages eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland gelegene Betriebsstätte entfällt;

4.

Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 9.

(1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 8 Z 1 Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Stand am 1. Jänner des Kalenderjahres, für das der einheitliche Steuermeßbetrag festgesetzt wird (§ 15 Abs. 2). Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen im Sinne des ersten Satzes, so ist der Kürzung nach § 8 Z 1 nur der entsprechende Teil des Einheitswertes zugrunde zu legen.

(2) Die Vorschrift des § 8 Z 1 zweiter Satz gilt auch für Wohnungs- und Baugenossenschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 1: ab 1. 1. 1986 (Abschn. II Art. II Z 3 BG,

BGBl. Nr. 531/1984)

§ 10. Maßgebendes Wirtschaftsjahr für die Ermittlung des

Gewerbeertrages.

(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Kalenderjahres, für das der einheitliche Steuermeßbetrag festgesetzt wird (§ 15 Abs. 2). Bei Gewerbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich führen, gilt der Gewerbeertrag als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr geendet hat oder die Wirtschaftsjahre geendet haben.

(2) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraumes zu verteilen. Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 1: ab 1. 1. 1989 (Art. III 1 und 2, BGBl. Nr. 403/1988)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 10. Maßgebendes Wirtschaftsjahr für die Ermittlung des Gewerbeertrages.

(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Kalenderjahres, für das der einheitliche Steuermeßbetrag festgesetzt wird (§ 15 Abs. 2). Bei Gewerbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich führen, gilt der Gewerbeertrag als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr geendet hat oder die Wirtschaftsjahre geendet haben. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft fällt.

(2) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraumes zu verteilen. Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 2: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. III, Art. III, Z 2, BGBl.

Nr. 620/1981)

für Abs. 3: ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)

(Art. II, Abs. 1, BGBl. Nr. 442/1972)

für Abs. 4: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. IV, Art. II BG, BGBl.

Nr. 570/1982)

§ 11. Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag.

(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 S nach unten abzurunden.

(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag betragen

```

1.

bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im Sinne des § 1

```

Abs. 2 Z 1

für die ersten 80 000 S

des Gewerbeertrages ................. 0 vH

für die weiteren 40 000 S

des Gewerbeertrages ................. 8 vH

für die weiteren 60 000 S

des Gewerbeertrages ................. 7 vH

für die weiteren 40 000 S

des Gewerbeertrages ................. 6 vH

für alle weiteren Beträge

des Gewerbeertrages ................. 5 vH

```

2.

bei anderen Unternehmen .......... 5 vH

```

(3) Vor Ermittlung des Steuermeßbetrages sind jene Teile des Gewerbeertrages auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

(4) Für die Ermittlung des Steuermeßbetrages ist der sich für den Gewerbebetrieb im Sinne des letzten Satzes des § 2 Z 6 ergebende Gewerbeertrag nur insoweit zu berücksichtigen, als er 100 000 S übersteigt.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 2: ab 1. 1. 1989 (Veranlagungsjahr 1989)

(Art. III, Z 1, BGBl. Nr. 403/1988)

für Abs. 3: ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)

(Art. II, Abs. 1, BGBl. Nr. 442/1972)

für Abs. 4: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

(Abschn. IV, Art. II BG, BGBl.

Nr. 570/1982)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 11. Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag.

(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 S nach unten abzurunden.

(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag betragen

```

1.

bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im Sinne des § 1

```

Abs. 2 Z 1

für die ersten 160 000 S des

Gewerbeertrages ....................................... 0  %

für die weiteren 480 000 S des

Gewerbeertrages ....................................... 6  %

für alle weiteren Beträge des

Gewerbeertrages ....................................... 4,5%

```

2.

bei anderen Unternehmen ............................... 4,5%.

```

(3) Vor Ermittlung des Steuermeßbetrages sind jene Teile des Gewerbeertrages auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

(4) Für die Ermittlung des Steuermeßbetrages ist der sich für den Gewerbebetrieb im Sinne des letzten Satzes des § 2 Z 6 ergebende Gewerbeertrag nur insoweit zu berücksichtigen, als er 100 000 S übersteigt.

Bezugszeitraum für Abs. 5: ab 1. 1. 1948 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 3 Z 3: ab 1. 1. 1978 (Abschn. IV, Art. II, BGBl. Nr. 320/1977)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

UNTERABSCHNITT 2.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital.

§ 12. Begriff des Gewerbekapitals.

(1) Ab Gewerbekapital gilt der Einheitswert des gewerblichen Betriebes im Sinne des Bewertungsgesetzes mit den aus den Abs. 2 bis 4 sich ergebenden Änderungen.

(2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Feststellung des Einheitswertes abgezogen sind:

1.

die Verbindlichkeiten die den Hinzurechnungsbeträgen im Sinne des § 7 Z 1 bis 3 entsprechen;

2.

die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen, es sei denn, daß sie zum Gewerbekapital des Überlassenden gehören.

(3) Die Summe des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes und der Hinzurechnungen wird gekürzt um:

1.

die Summe der Einheitswerte, mit denen die Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes enthalten sind;

2.

den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;

3.

den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung im Sinne des § 8 Z 4.

(4) Unterhält ein Unternehmen eine oder mehrere Betriebsstätten im Ausland, so ist nur das inländische Gewerbekapital zu berücksichtigen.

(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Kalenderjahres (§ 15 Abs. 2) lautet.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 4: ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

(Art. IV Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 17/1975)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 13.

(1) Beim Eintritt eines Gewerbebetriebes in die Steuerpflicht ist das Gewerbekapital auf den Zeitpunkt des Beginnes der Steuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Das so ermittelte Gewerbekapital ist der Festsetzung des Steuermeßbetrages so lange zugrunde zu legen, bis ein nach § 12 Abs. 5 maßgebender Einheitswert des gewerblichen Betriebes festgestellt ist.

(2) Der Erwerb oder die Veräußerung eines Betriebsgrundstückes wird bei der Ermittlung des Gewerbekapitals nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berücksichtigt, wenn das Betriebsgrundstück nach dem Zeitpunkt, auf den der maßgebende Einheitswert des gewerblichen Betriebes (§ 12 Abs. 5) festgestellt worden ist, und vor dem Beginn des Kalenderjahres (§ 15 Abs. 2) erworben oder veräußert worden ist. Beim Erwerb eines Betriebsgrundstückes ist das Gewerbekapital um den Betrag der Anschaffungskosten für das Grundstück zu kürzen. Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1, die mit dem Erwerb des Grundstückes zusammenhängen, sind dem Gewerbekapital hinzuzurechnen. Bei der Veräußerung eines Betriebsgrundstückes ist der Betrag des Veräußerungserlöses abzüglich der Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1, die bei der Veräußerung des Grundstückes weggefallen sind, dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.

(3) Bei Kreditinstituten im Sinne des § 7 Z 1, die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und abgeben, gelten hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als Dauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital überschreitet.

(4) Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden 80 v. H. des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke, so ist auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung abzusehen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)

Bezugszeitraum für Abs. 2: ab 1. 1. 1960 (Art. III, BGBl. Nr. 303/1959)

Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

§ 14. Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag.

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