Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955)
(3) Wird der Hebesatz (§ 27) in jenem Kalenderjahr, in dem die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge gemäß § 20 Abs. 3 wirksam werden, um mehr als 10 vH des zuletzt festgesetzten Hebesatzes geändert, so kann der Vorauszahlungsbetrag unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages und des geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für die folgenden Kalenderjahre bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides.
Abkürzung
GrStG 1955
Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt IV, Art. II, BGBl. Nr. 649/1987.
Vorauszahlungen
§ 30. (1) Der Steuerschuldner hat nach Ablauf des Wirksamkeitszeitraumes einer Haupt- oder Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß § 29 Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.
(2) Auf Unterschiedsbeträge für das laufende Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die sich nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen (Abs. 1) ergeben, ist § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird der Hebesatz (§ 27) in jenem Kalenderjahr, in dem die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge gemäß § 20 Abs. 3 wirksam werden, um mehr als 10 vH des zuletzt festgesetzten Hebesatzes geändert, so kann der Vorauszahlungsbetrag unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages und des geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für die folgenden Kalenderjahre bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides.
Abkürzung
GrStG 1955
Zuständigkeit
§ 30a. Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.
ABSCHNITT IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 31. Inkrafttreten, Aufhebung und Weitergeltung bisheriger
Rechtsvorschriften.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1956 in Kraft. Abweichend vom § 20 Abs. 3 gelten die zum 1. Jänner 1956 festgesetzten Grundsteuermeßbeträge erst vom Beginn des Kalenderjahres 1958. Soweit der Grundsteuermeßbetrag durch Fortschreibungsveranlagung geändert wird, ist der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Kalenderjahr 1958 auf Grund des zum 1. Jänner 1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die Steuerschuldner zu berücksichtigen. Andere Veränderungen des Steuergegenstandes sind nicht zu beachten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen gemäß § 29 Abs. 3 gilt erstmals für das Kalenderjahr 1958.
(2) Soweit die Grundsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Gänze von den Finanzämtern verwaltet wird, obliegt für die Kalenderjahre 1956 und 1957 die Verwaltung der Grundsteuer im bisherigen Umfang weiterhin den Finanzämtern.
(3) Die in diesem Bundesgesetz nicht enthaltenen Vorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 letztmalig für das Kalenderjahr 1955 anzuwenden.
(4) Die im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, und im Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157, enthaltenen Vorschriften betreffend Grundsteuer sowie die auf dem Gebiete der Grundsteuer bestehenden Vorschriften über die Förderung von Arbeiterwohnstätten sind weiterhin anzuwenden.
ABSCHNITT IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 31. Inkrafttreten, Aufhebung und Weitergeltung bisheriger
Rechtsvorschriften.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1956 in Kraft. Abweichend vom § 20 Abs. 3 gelten die zum 1. Jänner 1956 festgesetzten Grundsteuermeßbeträge erst vom Beginn des Kalenderjahres 1958. Soweit der Grundsteuermeßbetrag durch Fortschreibungsveranlagung geändert wird, ist der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Kalenderjahr 1958 auf Grund des zum 1. Jänner 1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die Steuerschuldner zu berücksichtigen. Andere Veränderungen des Steuergegenstandes sind nicht zu beachten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen gemäß § 29 Abs. 3 gilt erstmals für das Kalenderjahr 1958.
(2) Soweit die Grundsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Gänze von den Finanzämtern verwaltet wird, obliegt für die Kalenderjahre 1956 und 1957 die Verwaltung der Grundsteuer im bisherigen Umfang weiterhin den Finanzämtern.
(3) Die in diesem Bundesgesetz nicht enthaltenen Vorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 letztmalig für das Kalenderjahr 1955 anzuwenden.
(4) Die im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, und im Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157, enthaltenen Vorschriften betreffend Grundsteuer sowie die auf dem Gebiete der Grundsteuer bestehenden Vorschriften über die Förderung von Arbeiterwohnstätten sind weiterhin anzuwenden.
(5) § 29 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.
ABSCHNITT IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 31. Inkrafttreten, Aufhebung und Weitergeltung bisheriger
Rechtsvorschriften.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1956 in Kraft. Abweichend vom § 20 Abs. 3 gelten die zum 1. Jänner 1956 festgesetzten Grundsteuermeßbeträge erst vom Beginn des Kalenderjahres 1958. Soweit der Grundsteuermeßbetrag durch Fortschreibungsveranlagung geändert wird, ist der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Kalenderjahr 1958 auf Grund des zum 1. Jänner 1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die Steuerschuldner zu berücksichtigen. Andere Veränderungen des Steuergegenstandes sind nicht zu beachten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen gemäß § 29 Abs. 3 gilt erstmals für das Kalenderjahr 1958.
(2) Soweit die Grundsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Gänze von den Finanzämtern verwaltet wird, obliegt für die Kalenderjahre 1956 und 1957 die Verwaltung der Grundsteuer im bisherigen Umfang weiterhin den Finanzämtern.
(3) Die in diesem Bundesgesetz nicht enthaltenen Vorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 letztmalig für das Kalenderjahr 1955 anzuwenden.
(4) Die im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, und im Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157, enthaltenen Vorschriften betreffend Grundsteuer sowie die auf dem Gebiete der Grundsteuer bestehenden Vorschriften über die Förderung von Arbeiterwohnstätten sind weiterhin anzuwenden.
(5) § 29 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.
(6) § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 19, § 24 zweiter und dritter Satz und § 25 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbeträge anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.
(7) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 sind erstmals auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
ABSCHNITT IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 31. Inkrafttreten, Aufhebung und Weitergeltung bisheriger Rechtsvorschriften.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1956 in Kraft. Abweichend vom § 20 Abs. 3 gelten die zum 1. Jänner 1956 festgesetzten Grundsteuermeßbeträge erst vom Beginn des Kalenderjahres 1958. Soweit der Grundsteuermeßbetrag durch Fortschreibungsveranlagung geändert wird, ist der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Kalenderjahr 1958 auf Grund des zum 1. Jänner 1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die Steuerschuldner zu berücksichtigen. Andere Veränderungen des Steuergegenstandes sind nicht zu beachten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen gemäß § 29 Abs. 3 gilt erstmals für das Kalenderjahr 1958.
(2) Soweit die Grundsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Gänze von den Finanzämtern verwaltet wird, obliegt für die Kalenderjahre 1956 und 1957 die Verwaltung der Grundsteuer im bisherigen Umfang weiterhin den Finanzämtern.
(3) Die in diesem Bundesgesetz nicht enthaltenen Vorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 letztmalig für das Kalenderjahr 1955 anzuwenden.
(4) Die im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, und im Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157, enthaltenen Vorschriften betreffend Grundsteuer sowie die auf dem Gebiete der Grundsteuer bestehenden Vorschriften über die Förderung von Arbeiterwohnstätten sind weiterhin anzuwenden.
(5) § 29 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.
(6) § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 19, § 24 zweiter und dritter Satz und § 25 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbeträge anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.
(7) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 sind erstmals auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
(8) § 28c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Abkürzung
GrStG 1955
ABSCHNITT IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 31. Inkrafttreten, Aufhebung und Weitergeltung bisheriger Rechtsvorschriften.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1956 in Kraft. Abweichend vom § 20 Abs. 3 gelten die zum 1. Jänner 1956 festgesetzten Grundsteuermeßbeträge erst vom Beginn des Kalenderjahres 1958. Soweit der Grundsteuermeßbetrag durch Fortschreibungsveranlagung geändert wird, ist der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Kalenderjahr 1958 auf Grund des zum 1. Jänner 1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die Steuerschuldner zu berücksichtigen. Andere Veränderungen des Steuergegenstandes sind nicht zu beachten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen gemäß § 29 Abs. 3 gilt erstmals für das Kalenderjahr 1958.
(2) Soweit die Grundsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Gänze von den Finanzämtern verwaltet wird, obliegt für die Kalenderjahre 1956 und 1957 die Verwaltung der Grundsteuer im bisherigen Umfang weiterhin den Finanzämtern.
(3) Die in diesem Bundesgesetz nicht enthaltenen Vorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 letztmalig für das Kalenderjahr 1955 anzuwenden.
(4) Die im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, und im Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157, enthaltenen Vorschriften betreffend Grundsteuer sowie die auf dem Gebiete der Grundsteuer bestehenden Vorschriften über die Förderung von Arbeiterwohnstätten sind weiterhin anzuwenden.
(5) § 29 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.
(6) § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 19, § 24 zweiter und dritter Satz und § 25 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbeträge anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.
(7) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 sind erstmals auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
(8) § 28c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(9) § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind für Stichtage ab dem 1. Jänner 2011 anzuwenden.
Abkürzung
GrStG 1955
ABSCHNITT IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 31. Inkrafttreten, Aufhebung und Weitergeltung bisheriger Rechtsvorschriften.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1956 in Kraft. Abweichend vom § 20 Abs. 3 gelten die zum 1. Jänner 1956 festgesetzten Grundsteuermeßbeträge erst vom Beginn des Kalenderjahres 1958. Soweit der Grundsteuermeßbetrag durch Fortschreibungsveranlagung geändert wird, ist der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Kalenderjahr 1958 auf Grund des zum 1. Jänner 1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die Steuerschuldner zu berücksichtigen. Andere Veränderungen des Steuergegenstandes sind nicht zu beachten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen gemäß § 29 Abs. 3 gilt erstmals für das Kalenderjahr 1958.
(2) Soweit die Grundsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Gänze von den Finanzämtern verwaltet wird, obliegt für die Kalenderjahre 1956 und 1957 die Verwaltung der Grundsteuer im bisherigen Umfang weiterhin den Finanzämtern.
(3) Die in diesem Bundesgesetz nicht enthaltenen Vorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 letztmalig für das Kalenderjahr 1955 anzuwenden.
(4) Die im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, und im Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157, enthaltenen Vorschriften betreffend Grundsteuer sowie die auf dem Gebiete der Grundsteuer bestehenden Vorschriften über die Förderung von Arbeiterwohnstätten sind weiterhin anzuwenden.
(5) § 29 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.
(6) § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 19, § 24 zweiter und dritter Satz und § 25 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbeträge anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.
(7) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 sind erstmals auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
(8) § 28c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(9) § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind für Stichtage ab dem 1. Jänner 2011 anzuwenden.
(10) § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
Abkürzung
GrStG 1955
§ 32. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Abkürzung
GrStG 1955
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1977, zu § 20 des Grundsteuergesetzes, BGBl. Nr. 149/1955)
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 liegen oder eintreten.
Abkürzung
GrStG 1955
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 556/1979, zu den §§ 2, 2a, 3, 9, 14, 15, 16, 17, 28a, 28b des Grundsteuergesetzes, BGBl. Nr. 149/1955)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 3, 5, 6, 8 und 10 bis 13 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979 liegen oder eintreten.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 4, 7 und 9 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen oder eintreten.
Abkürzung
GrStG 1955
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1982, zu § 21 des Grundsteuergesetzes, BGBl. Nr. 149/1955)
Art. I ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.
Abkürzung
GrStG 1955
Artikel II
Artikel I ist erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 liegen oder eintreten.
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