Bundesgesetz vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuergesetz 1955)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1955-07-15
Letzte Aktualisierung 1987-12-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
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Abkürzung

GrEStG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Erwerbsvorgänge.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

1.

Ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,

2.

die Erwerbung des Eigentumes, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist,

3.

ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet,

4.

ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluß eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann,

5.

die Erwerbung eines der in den Z. 3 und 4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerbung der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer außerdem:

1.

Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt werden würden,

2.

die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z. 1 vorausgegangen ist,

3.

ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung aller Anteile der Gesellschaft begründet,

4.

die Erwerbung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z. 3 vorausgegangen ist.

(4) Ein im Abs. 1 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Ein im Abs. 2 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren Rechtsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

Abkürzung

GrEStG

§ 1. Erwerbsvorgänge.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 12/1987)

2.

die Erwerbung des Eigentumes, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist,

3.

ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet,

4.

ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluß eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann,

5.

die Erwerbung eines der in den Z 3 und 4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerbung der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer außerdem:

1.

Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt werden würden,

2.

die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z 1 vorausgegangen ist,

3.

ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung aller Anteile der Gesellschaft begründet,

4.

die Erwerbung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z 3 vorausgegangen ist.

(4) Ein im Abs. 1 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Ein im Abs. 2 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren Rechtsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

Abkürzung

GrEStG

§ 1. Erwerbsvorgänge.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 12/1987)

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 174/1987)

3.

ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet,

4.

ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluß eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann,

5.

die Erwerbung eines der in den Z 3 und 4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerbung der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer außerdem:

1.

Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt werden würden,

2.

die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z 1 vorausgegangen ist,

3.

ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung aller Anteile der Gesellschaft begründet,

4.

die Erwerbung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z 3 vorausgegangen ist.

(4) Ein im Abs. 1 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Ein im Abs. 2 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren Rechtsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

Abkürzung

GrEStG

§ 1. Erwerbsvorgänge.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 12/1987),

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 174/1987),

3.

ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet,

4.

ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluß eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann,

5.

die Erwerbung eines der in den Z. 3 und 4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerbung der Rechte begründet.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 175/1987)

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer außerdem:

1.

Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt werden würden,

2.

die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z. 1 vorausgegangen ist,

3.

ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung aller Anteile der Gesellschaft begründet,

4.

die Erwerbung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z. 3 vorausgegangen ist.

(4) Ein im Abs. 1 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Ein im Abs. 2 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren Rechtsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

Abkürzung

GrEStG

§ 2. Grundstücke.

(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zubehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:

1.

Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,

2.

Mineralgewinnungsrechte, Apothekengerechtigkeiten sowie sonstige Gewerbeberechtigungen.

(2) Den Grundstücken stehen gleich:

1.

Baurechte,

2.

Gebäude auf fremdem Boden.

(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstückes, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.

Abkürzung

GrEStG

§ 3. Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.

Der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 1000 S nicht übersteigt,

2.

der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt,

3.

der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben stehen deren Ehegatten gleich, wenn sie auf Grund bestehender Gütergemeinschaft das Grundstück ohne besondere rechtsgeschäftliche Übertragung miterwerben,

4.

der Grundstückserwerb durch einen Ehegatten bei Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft,

5.

der Erwerb eines zu einer ehelichen Gütergemeinschaft gehörigen Grundstückes durch Teilnehmer an derselben bei Teilung des gütergemeinschaftlichen Vermögens,

6.

der Erwerb von Ersatzgrundstücken für enteignete Grundstücke, soweit gleichwertige Grundstücke (§ 12) erworben werden. Dies gilt auch für den Erwerb von Ersatzgrundstücken für Grundstücke, über deren Veräußerung im Zuge eines laufenden oder von der zuständigen Behörde nachweislich angedrohten Enteignungsverfahrens eine gütliche Übereinkunft abgeschlossen und beurkundet wird. Die Ausnahme von der Besteuerung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Erwerb der Ersatzgrundstücke innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Enteignung beziehungsweise der Beurkundung der gütlichen Übereinkunft, erfolgt,

7.

der Erwerb von Ersatzgrundstücken für Grundstücke, bei denen wegen außergewöhnlicher Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- oder Lawinenschäden die bisherige Verwendungsart durch behördliche Maßnahmen untersagt ist, soweit innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadensfalles diese Grundstücke entgeltlich veräußert werden oder wegen des eingetretenen Schadensfalles nicht veräußert werden können, und gleichwertige Grundstücke (§ 12) erworben werden.

Abkürzung

GrEStG

§ 4. Besondere Ausnahmen von der Besteuerung.

(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.

Beim Kleinwohnungsbau im Sinne der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen

a)

der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Kleinwohnungen durch ein Unternehmen, das als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt ist (gemeinnütziger Bauträger),

b)

der Erwerb eines Grundstückes, auf dem ein gemeinnütziger Bauträger Kleinwohnungen geschaffen hat, durch einen anderen gemeinnützigen Bauträger,

c)

der erste Erwerb eines von einem gemeinnützigen Bauträger geschaffenen oder zu schaffenden Wohnhauses, das den für Kleinwohnungen geltenden Bestimmungen entspricht, durch eine Person, die das Hausgrundstück als Eigenheim übernimmt,

d)

der Rückerwerb und die Weiterveräußerung eines Eigenheimes, das den für Kleinwohnungen geltenden Bestimmungen entspricht, durch den gemeinnützigen Bauträger, der das Eigenheim geschaffen hat,

2.

beim Arbeiterwohnstättenbau

a)

der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten,

b)

der erste Erwerb einer geschaffenen oder vom Veräußerer zu schaffenden Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt,

c)

der Rückerwerb und die Weiterveräußerung einer von einem Arbeitnehmer eines Unternehmens übernommenen Arbeiterwohnstätte durch den Bauträger, der die Arbeiterwohnstätte geschaffen hat, sofern die Arbeiterwohnstätte nur für die Arbeitnehmer des Unternehmens bestimmt ist,

d)

der Erwerb und die Weiterveräußerung einer einem Kleinsiedler als Kleinsiedlung zugeteilten Arbeiterwohnstätte durch den Bund, durch ein Land, durch den mit der Schaffung der Kleinsiedlerstelle betrauten Träger des Kleinsiedlungsvorhabens oder durch die Gemeinde (den Gemeindeverband), der die Verwaltung der Kleinsiedlung übertragen ist,

3.

beim Wohnungseigentum

a)

der Erwerb eines Grundstücksanteiles von einer Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum oder von einem gemeinnützigen Bauträger durch eine Person, die zur Schaffung eines Wohnhauses und zur Begründung des Wohnungseigentums den Grundstücksanteil erwirbt,

b)

der erste Erwerb eines Anteiles eines Grundstückes, auf dem eine in lit. a genannte Vereinigung oder ein gemeinnütziger Bauträger ein Wohnhaus geschaffen oder zu schaffen hat, durch eine Person, die den Grundstücksanteil zur Begründung von Wohnungseigentum erwirbt,

4.

in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B.-VG.) der Erwerb eines Grundstückes

a)

unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme, wenn dieser Zweck durch einen Bescheid der zuständigen Agrarbehörde nachgewiesen wird,

b)

durch einen Siedlungsträger, wenn der Siedlungsträger nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt ist und das erworbene Grundstück unmittelbar zur Gänze oder überwiegend der Erreichung eines Siedlungszweckes dient,

5.

bei Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland der Erwerb eines Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften,

6.

der freiwillige Erwerb von Grundstücken anläßlich des Austausches von Grundstücken zur besseren Gestaltung von Bauland, wenn der Austausch von der zuständigen Behörde als zweckdienlich anerkannt wird,

7.

beim Grundstückserwerb durch eine Gebietskörperschaft

a)

der Erwerb eines Grundstückes zur Errichtung oder Erweiterung von Amtsgebäuden, öffentlichen Zivilschutzräumen, Anlagen und Einrichtungen des Bundesheeres, soweit diese der Hoheitsverwaltung des Bundes dienen, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Schulen, öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten, öffentlichen Altersheimen sowie von Krematorien,

b)

der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung oder Erweiterung von öffentlichen Straßen, sonstigen öffentlichen Verkehrsanlagen, öffentlichen Plätzen und öffentlichen Erholungs-, Wald- und sonstigen Grünanlagen,

c)

der Erwerb eines Grundstückes, das den in lit. a und lit. b bezeichneten Zwecken dient, wenn das Grundstück zu einem dieser Zwecke weiterverwendet wird,

8.

beim Grundstückserwerb für ausländische Vertretungsbehörden der Erwerb eines Grundstückes durch einen fremden Staat für Zwecke seiner ausländischen Vertretungsbehörden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 lit. a und c, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. a und b, Z 4 lit. b und Z 7 lit. a und b bezeichneten Erwerbsvorgänge unterliegen mit dem Ablauf von acht Jahren der Steuer, wenn das Grundstück vom Erwerber nicht innerhalb dieses Zeitraumes zu dem begünstigten Zweck verwendet worden ist. Ein Grundstück gilt auch dann von einem gemeinnützigen Bauträger zu dem Zweck des Abs. 1 Z 1 lit. a oder von einer Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum zu dem Zweck des Abs. 1 Z 2 lit. a als verwendet, wenn es vom Bauträger oder von der Vereinigung vor Ablauf von acht Jahren veräußert wurde und noch innerhalb dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum errichtet werden. Die im Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 bezeichneten Erwerbsvorgänge unterliegen der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird. Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten, wodurch gleichteiliges Eigentum der Ehegatten an Wohnstätten im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 begründet wird, gelten nicht als Aufgabe des begünstigten Zweckes, wenn der erwerbende Ehegatte den begünstigten Zweck innerhalb von acht Jahren, gerechnet vom Erwerb des übertragenden Ehegatten, erfüllt.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 findet auf landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen nur dann Anwendung, wenn in dem betreffenden Bundesland ein Ausführungsgesetz zum Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 79/1967, erlassen wurde, das eine Bestimmung enthält, wonach Bescheide, die den Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 2 dieses Grundsatzgesetzes nicht entsprechen oder keinen der in den Ausführungsbestimmungen zu § 2 dieses Grundsatzgesetzes aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 172/1950) leiden; das gleiche gilt für Angelegenheiten der Flurbereinigung, wenn in dem betreffenden Bundesland ein Ausführungsgesetz zu § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung der Flurverfassungsnovelle 1967, BGBl. Nr. 78, erlassen wurde, das eine Bestimmung enthält, wonach Bescheide, die den Ausführungsbestimmungen zu § 1 dieses Grundsatzgesetzes widersprechen, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 172/1950) leiden.

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GrEStG

§ 5. Übergang auf eine offene Handelsgesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft.

(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine offene Handelsgesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft Beteiligten seinem früheren Miteigentumsanteil am Grundstück entspricht.

(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine offene Handelsgesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft über, so wird die Steuer vom Wert des Teiles des Grundstückes (Teil der Gegenleistung) nicht erhoben, der dem Anteil entspricht, mit dem der Veräußerer am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft beteiligt ist.

Abkürzung

GrEStG

§ 6. Übergang von einer offenen Handelsgesellschaft oder von einer Kommanditgesellschaft.

(1) Geht ein Grundstück von einer offenen Handelsgesellschaft oder von einer Kommanditgesellschaft in das Miteigentum mehrerer an der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft beteiligten Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Miteigentumsanteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, mit dem er am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft übertragen, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.

(2) Geht ein Grundstück von einer offenen Handelsgesellschaft oder von einer Kommanditgesellschaft in das Alleineigentum einer an der offenen Handelsgesellschaft oder an der Kommanditgesellschaft beteiligten Person über, so wird die Steuer in Höhe des Anteiles nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft beteiligt ist. Geht ein Grundstück bei der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft in das Alleineigentum eines Gesellschafters über, so gilt Abs. 1, zweiter Satz entsprechend.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten entsprechend beim Übergang eines Grundstückes von einer offenen Handelsgesellschaft oder von einer Kommanditgesellschaft auf eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als ein Gesellschafter – im Falle der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der offenen Handelsgesellschaft oder an der Kommanditgesellschaft durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft vereinbart worden ist.

Abkürzung

GrEStG

§ 7. Teilung eines Grundstückes der Fläche nach.

(1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.

(2) Wird ein Grundstück, das einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft gehört, von den an der offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft beteiligten Personen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, mit dem er am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft flächenweise geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.

(3) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten insoweit nicht, als ein Gesellschafter – im Falle der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – seinen Anteil an der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor der Umwandlung durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschrift des Abs. 2, zweiter Satz gilt außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft vereinbart worden ist.

Abkürzung

GrEStG

§ 8. Erwerb durch Kriegsbeschädigte.

(1) Erwirbt ein Kriegsbeschädigter allein oder gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau ein Grundstück mit Hilfe einer Abfertigung, die ihm mit Rücksicht auf seine Kriegsbeschädigung nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes gewährt wird, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der für ihre Berechnung maßgebende Wert den fünfzehnfachen Betrag der Abfertigung nicht übersteigt.

(2) Die gleiche Steuerbegünstigung wird gewährt, wenn die Witwe eines gefallenen oder infolge einer Kriegsbeschädigung verstorbenen Kriegsteilnehmers ein Grundstück mit Hilfe einer Abfertigung erwirbt, die ihr mit Rücksicht auf den Tod ihres Ehemannes nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes gewährt wird.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichnete Steuerbegünstigung tritt auch dann ein, wenn dem Kriegsbeschädigten oder der Witwe des Kriegsteilnehmers die von ihnen beantragte Abfertigung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, obwohl die Voraussetzungen für die Abfertigung vorliegen.

(4) Die Steuerbegünstigung gilt nur, wenn die für die Bewilligung der Abfertigung zuständige Behörde bestätigt, daß die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Abkürzung

GrEStG

§ 9. Erwerb zur Rettung eines Grundpfandrechtes.

(1) Erwirbt ein Grundpfandgläubiger in der Zwangsversteigerung zur Rettung seines Rechtes das mit dem Pfandrecht belastete Grundstück, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Z. 4 und 5) muß mindestens 80 v. H. des Wertes des Grundstückes betragen,

2.

das Meistbot einschließlich des Wertes der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, darf den Betrag, den der Pfandgläubiger für den Erwerb des Pfandrechtes aufgewendet hat, und den Wert der dem Pfandrecht im Rang vorangehenden Rechte nicht übersteigen. Vorangehende Rechte dritter Personen, die in der Zwangsversteigerung ausgefallen sind, bleiben unberücksichtigt. An die Stelle des Meistbotes tritt das Überbot, wenn der Zuschlag dem Überbieter erteilt wird, im Falle der Übernahme auf Grund eines Übernahmsanerbietens der Übernahmspreis,

3.

der Pfandgläubiger darf das Pfandrecht nicht zur Ersparung von Abgaben bei dem beabsichtigten Erwerb des Grundstückes erworben haben.

(2) Die Steuer ist zu erheben, wenn der Erwerber oder sein Erbe das Grundstück innerhalb von fünf Jahren seit dem Erwerbsvorgang zu einem Entgelt weiterveräußert, das die beim Erwerbsvorgang angesetzte Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Z. 4 und 5) übersteigt. Hat der Erwerber oder sein Erbe Aufwendungen für Bauten, Umbauten und sonstige dauernde Verbesserungen des Grundstückes gemacht, so ist der Wert derselben der Gegenleistung hinzuzurechnen, soweit die Verbesserungen bei der Weiterveräußerung noch vorhanden sind. Die Steuer wird jedoch in allen Fällen nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des Mehrerlöses gedeckt werden kann.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn ein Grundpfandgläubiger zur Rettung seines Rechtes das mit dem Pfandrecht belastete Grundstück durch Kaufvertrag erwirbt.

(4) Grundpfandrechte sind Hypotheken und Reallasten.

(5) Grundpfandgläubiger sind Hypothekargläubiger und Reallastgläubiger. Einem Grundpfandgläubiger steht gleich,

1.

wer ein Grundpfandrecht zum Zweck der Sicherung einem anderen abgetreten hat,

2.

wer ein Pfandrecht an einem Grundpfandrecht hat,

3.

wer eine Bürgschaft für eine einem Grundpfandrecht zugrunde liegende Verbindlichkeit übernommen hat.

Abkürzung

GrEStG

§ 10. Art der Berechnung.

(1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

(2) Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen,

1.

soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist,

2.

wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers oder an ein vom Übergeber in Erziehung genommenes Kind zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird,

3.

wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen. Das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.

(3) Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen.

Abkürzung

GrEStG

§ 11. Gegenleistung.

(1) Gegenleistung ist

1.

bei einem Kauf

der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,

2.

bei einem Tausch

die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung,

3.

bei einer Leistung an Erfüllungs Statt

der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird,

4.

beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren

das Meistbot einschließlich der Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der Beträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot erhöht. An die Stelle des Meistbotes tritt das Überbot, wenn der Zuschlag dem Überbieter erteilt wird. Hat ein zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigter Grundpfandgläubiger das Meistbot abgegeben, so ist auch der durch dieses Gebot nicht gedeckte Anspruch des Meistbietenden hinzuzurechnen, soweit die Gesamtleistung den Wert des Grundstückes bei der Abgabe des Meistbotes nicht übersteigt. Das Grundpfandrecht des Erstehers wird dabei höchstens mit dem Betrag angesetzt, den er für den Erwerb des Rechtes aufgewendet hat,

5.

bei der Übernahme auf Grund eines Übernahmsanerbietens

der Übernahmspreis einschließlich der Rechte, die der Übernehmer ohne Anrechnung auf den Preis übernimmt und der Kosten des Versteigerungsverfahrens,

6.

bei der Abtretung des Übereignungsanspruches

die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet (Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen),

7.

bei der Enteignung

die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird.

(2) Zur Gegenleistung gehören

1.

Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt,

2.

Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.

(3) Der Gegenleistung sind hinzuzurechnen

1.

Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten,

2.

Leistungen, die dem Erwerber des Grundstückes bei Genehmigung des Erwerbsvorganges durch die Genehmigungsbehörde zugunsten des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder zugunsten eines sonstigen Empfängers auferlegt werden,

3.

Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.

(4) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.

Abkürzung

GrEStG

§ 12. Wert des Grundstückes.

(1) Als Wert des Grundstückes ist der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.

(2) Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert festgesetzt ist, so ist als Wert der auf das Grundstück entfallende Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze, die für die Zerlegung der Einheitswerte gelten, zu ermitteln.

(3) Weicht in den Fällen der Abs. 1 und 2 der Wert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 2000 S, oder um mehr als 100.000 S ab, so ist der Wert am Stichtag als Wert des Grundstückes anzusetzen, in den Fällen des Abs. 2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt, der Gegenstand des Erwerbsvorganges ist. Der Stichtagswert ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen zu ermitteln.

(4) Ist für den letzten dem Erwerbsvorgang vorausgegangenen Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen späteren Zeitpunkt weder für das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, noch für die wirtschaftliche Einheit, zu der das Grundstück gehört, ein Einheitswert festzustellen, so ist der Wert zur Zeit des Erwerbsvorganges (Stichtagswert) als Wert des Grundstückes anzusetzen. Der Wert ist nach den Wertverhältnissen vom Stichtag unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Nachfeststellungen zu ermitteln.

Abkürzung

GrEStG

§ 13. Pauschbesteuerung.

Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrages absehen und die Steuer in einem Pauschalbetrag festsetzen.

Abkürzung

GrEStG

§ 14. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt:

1.

beim Erwerb von Grundstücken

a)

durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers oder durch ein vom Übergeber in Erziehung genommenes Kind 2 v. H.,

b)

durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe 2 v. H.,

2.

beim Erwerb von Grundstücken durch andere Personen

a)

bei einem Wert der Gegenleistung (des Grundstückes) bis 100.000 S 7 v. H.

b)

bei einem Wert der Gegenleistung (des Grundstückes) über 100.000 S 8 v. H.

3.

a) wenn Grundstücke in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden,

b)

wenn bei der Verschmelzung von Genossenschaften Grundstücke der aufzunehmenden Genossenschaft auf die aufnehmende Genossenschaft übergehen und der Erwerbsvorgang nicht gemäß § 4 von der Steuer ausgenommen ist,

c)

wenn bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft Grundstücke der umzuwandelnden Gesellschaft auf die Genossenschaft übertragen werden 6 v. H.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 Z. 3 lit. a gilt nicht für Gesellschaften, die den Erwerb, die Verwertung oder die Verwaltung von Grundstücken betreiben (Grundstücksgesellschaften).

(3) Die für den Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 vom Werte zu berechnende Steuer vermindert sich um 500 S, beim Erwerb eines Grundstücksanteiles um den dem Grundstücksanteil entsprechenden Teil dieses Betrages.

Abkürzung

GrEStG

§ 15. Auf- und Abrundung der Steuer.

Bei der Berechnung der Steuer sind Beträge über 50 g nach oben, Beträge bis 50 g nach unten auf volle Schillinge auf- oder abzurunden.

Abkürzung

GrEStG

§ 16. Steuerschuld.

(1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

(2) Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.

Abkürzung

GrEStG

§ 17. Steuerschuldner.

Steuerschuldner sind

1.

beim Erwerb kraft Gesetzes

der bisherige Eigentümer und der Erwerber,

2.

beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren

der Erwerber,

3.

a) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,

b)

bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,

4.

bei allen übrigen Erwerbsvorgängen

die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

Abkürzung

GrEStG

§ 18. Abgabenerklärung.

(1) Über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ist binnen zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges dem Finanzamt unter Verwendung des amtlichen Vordruckes eine Abgabenerklärung in vierfacher Ausfertigung vorzulegen, und zwar auch dann, wenn ein Erwerbsvorgang vom Eintritt einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig oder von der Besteuerung ausgenommen ist. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluß usw.) ausgefertigt worden, so ist der Abgabenerklärung eine Abschrift dieser Schrift anzuschließen.

(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die im § 17 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb eines Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(3) Die Abgabenerklärung nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen auch dann vorzulegen, wenn

1.

die Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung erhöht wird,

2.

der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten,

3.

dem Erwerber des Grundstückes bei Genehmigung des Erwerbsvorganges durch die Genehmigungsbehörde eine Leistung auferlegt wird,

4.

ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt,

5.

einer der im § 4 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 angeführten Tatbestände eintritt.

Abkürzung

GrEStG

§ 19. Fälligkeit.

Die Steuer wird einen Monat nach der Zustellung des Bescheides fällig.

Abkürzung

GrEStG

§ 20. Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer.

(1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,

1.

wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,

2.

wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,

3.

wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird.

(2) Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach § 1 darstellt, so gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 sinngemäß.

(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird die Steuer auf Antrag der Herabsetzung entsprechend festgesetzt,

1.

wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld stattfindet,

2.

wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der §§ 932 und 933 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.

(4) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern.

(5) Anträge nach Abs. 1 bis 4 können bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 552/1986)

Abkürzung

GrEStG

§ 21. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintreten. Auf diese Vorgänge sind auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Grunderwerbsteuer oder auf das Grunderwerbsteuergesetz hinweisen und nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108/1952, bleibt unberührt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Abkürzung

GrEStG

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 309/1987).

(Anm.: Zu § 1 Abs. 1 Z 1, BGBl. Nr. 140/1955)

(Anm.: Abs. 1 VfGH-Aufhebung)

(Anm.: Abs. 2 Inkrafttretensdatum)

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(4) Die aufgehobene Bestimmung ist auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden, in denen am 22. November 1986 ein Berufungsverfahren anhängig war oder vor dem 5. Dezember 1986, 10.30 Uhr, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.

Abkürzung

GrEStG

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 309/1987).

(Anm.: Zu § 1 Abs. 1 Z 1, BGBl. Nr. 140/1955)

(Anm.: Abs. 1 VfGH-Aufhebung)

(Anm.: Abs. 2 Inkrafttretensdatum)

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(4) Die aufgehobene Bestimmung ist auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden, in denen am 27. Jänner 1987 ein Berufungsverfahren anhängig war oder vor dem 10. März 1987 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.

Abkürzung

GrEStG

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 309/1987).

(Anm.: Zu 3 1 Abs. 2, BGBl. Nr. 140/1955)

(Anm.: Abs. 1 VfGH-Aufhebung)

(Anm.: Abs. 2 Inkrafttretensdatum)

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(4) Die aufgehobene Bestimmung ist auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden, in denen am 27. Jänner 1987 ein Berufungsverfahren anhängig war oder vor dem 10. März 1987 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.

Abkürzung

GrEStG

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1969, zu § 20 BGBl. Nr. 140/1955)

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintreten.

(2) Ansprüche auf Nichterhebung oder Rückvergütung der Steuer, die auf Grund des § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 nach Ablauf des Jahres 1960 und vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden sind, erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des Jahres 1970 geltend gemacht werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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