Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
Sonstige Textteile
Nachdem das am 4. Oktober 1954 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern samt Schlußprotokoll, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 19. April 1955.
Ratifikationstext
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 7. September 1955 stattgefunden hat, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 24 am 7. September 1955 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern die Doppelbesteuerung zu vermeiden, übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, daß Personen, die in einem der beiden oder in beiden Vertragstaaten einen Wohnsitz haben, doppelt zu Steuern herangezogen werden, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragstaaten, die Länder, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
(2) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Wenn sie in keinem der Vertragstaaten einen Wohnsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.
(3) Bei einer juristischen Person gilt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens der Ort ihrer Geschäftsleitung oder, wenn sie in keinem der Vertragstaaten den Ort ihrer Geschäftsleitung hat, der Ort ihres Sitzes.
Artikel 2
(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Abgabe Notopfer Berlin,
die Vermögensteuer,
die Gewerbesteuer,
die Grundsteuer;
in der Republik Österreich:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer,
die Beiträge vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleichs,
die Aufsichtsratsabgabe,
die Gewerbesteuer,
die Grundsteuer.
(2) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten eingeführt wird.
(3) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich gegenseitig über die Einführung neuer Steuern, über wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten.
Artikel 3
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.
(3) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Forderungen, die durch Pfandrecht an einem in dem anderen Staate liegenden Grundstück gesichert sind, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(4) Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch das unbewegliche Betriebsvermögen.
Artikel 3
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.
(3) Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch das unbewegliche Betriebsvermögen.
Artikel 4
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.
(2) Dabei sollen der Betriebstätte diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie als selbständiges Unternehmen durch eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter denselben oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit von dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, erzielt hätte.
(3) Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine ständige Geschäftseinrichtung des gewerblichen Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(4) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes im ganzen, eines Anteiles am Unternehmen, eines Teiles des Betriebes oder eines Gegenstandes, der im Betriebe benutzt wird.
Artikel 5
(1) Wenn ein Unternehmen in einem der Vertragstaaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens in dem anderen Staate mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Artikel 6
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt, das den Ort der Geschäftsleitung in einem der Vertragstaaten hat, so steht das Besteuerungsrecht für die unmittelbar mit dem Betrieb der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt zusammenhängenden Einkünfte nur dem Staate des Ortes der Geschäftsleitung zu, auch wenn sich in dem anderen Staat eine Betriebstätte des Unternehmens befindet.
(2) Entsprechendes gilt für Eisenbahnunternehmen eines der beiden Staaten, die ihren Betrieb auf das Gebiet des anderen Staates ausdehnen. In dem anderen Staate gelegene Eisenbahnanschlußstrecken, die die tarifmäßige Länge von je 15 Kilometern überschreiten, sind jedoch ausgenommen.
Artikel 7
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die den Ort der Geschäftsleitung in dem anderen Staat hat, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).
Artikel 8
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören insbesondere die Einkünfte aus freien Berufen.
(2) Die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Staate liegt nur dann vor, wenn der freiberuflich Tätige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für eine freiberuflich ausgeübte künstlerische, vortragende, sportliche oder artistische Tätigkeit.
(3) Artikel 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Aufsichtsratsmitglied, als nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats oder ähnlicher Organe Vergütungen von einem Unternehmen, das den Ort der Geschäftsleitung in dem anderen Staat hat, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen.
Artikel 9
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, soweit nicht Artikel 10 etwas anderes bestimmt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die natürliche Person
sich nur vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält und
für ihre Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz in dem gleichen Staate wie die natürliche Person hat, und
ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers ausübt.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn die natürliche Person
in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat und
täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Grenzgänger).
(4) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, die von anderen als den in Artikel 10 bezeichneten Personen gewährt werden, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Artikel 10
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die der andere Staat oder Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts des anderen Staates für eine gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistung gewähren, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Das gleiche gilt für Bezüge, die gezahlt werden
aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen;
auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln an politisch Verfolgte.
Artikel 10a
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Dividenden, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Soweit in dem anderen Vertragstaat die Steuer von Dividenden im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch Absatz 1 nicht berührt. Die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Kapitalgesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden'' bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).
Artikel 11
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, so hat unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch Absatz 1 nicht berührt. Die Steuer, die im Abzugswege von Zinsen für Obligationen mit Ausnahme solcher für Wandelanleihen und Gewinnobligationen erhoben wird, ist auf Antrag zu erstatten.
(3) Soweit die von dem anderen Staat im Abzugsweg erhobene Steuer nicht nach Absatz 2 zu erstatten ist und soweit die Einkünfte nach Absatz 1 auch im Wohnsitzstaate besteuert werden, ist die im Abzugsweg erhobene Steuer auf Antrag des Gläubigers vom Wohnsitzstaat auf seine Steuer für diese Einkünfte anzurechnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).
Artikel 11
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, für die Artikel 10a nicht gilt, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch Absatz 1 nicht berührt. Die Steuer, die im Abzugswege von Zinsen für Obligationen mit Ausnahme solcher für Wandelanleihen und Gewinnobligationen erhoben wird, ist auf Antrag zu erstatten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).
Artikel 12
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren und anderen Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen), so hat der so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Soweit jedoch derartige Vergütungen mißbräuchlich vereinbart worden sind, bleibt das Besteuerungsrecht des anderen Staates unberührt.
(2) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Überlassung kinematographischer Filme oder für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen behandelt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).
Artikel 13
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte, für die in den vorhergehenden Artikeln keine Regelung getroffen ist, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre, die sich in einem der Vertragstaaten nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten, werden von diesem Staate wegen der Bezüge, die sie von Personen des anderen Staates in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen, nicht besteuert.
Artikel 14
(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person, soweit es aus
unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs),
durch Pfandrecht an einem Grundstück gesicherten Forderungen,
gewerblichen Unternehmen einschließlich der Unternehmen der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt sowie der Eisenbahnunternehmen,
Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient,
(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat der Vertragstaat, in dem die Person ihren Wohnsitz hat.
Artikel 15
(1) Der Wohnsitzstaat hat kein Besteuerungsrecht, wenn es in den vorhergehenden Artikeln dem anderen Vertragstaat zugewiesen worden ist.
(2) Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Vertragstaat kein Besteuerungsrecht ausüben. Artikel 11 Abs. 2 und Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt.
(3) Absatz 1 schließt nicht aus, daß der Wohnsitzstaat die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften und Vermögensteilen nach dem Satz erheben kann, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht.
Artikel 15
(1) Der Wohnsitzstaat hat kein Besteuerungsrecht, wenn es in den vorhergehenden Artikeln dem anderen Vertragstaat zugewiesen worden ist.
(2) Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat kein Besteuerungsrecht ausüben. Die Artikel 10a Abs. 2, Artikel 11 Abs. 2 und Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu erhebende Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts des Wohnsitzstaats über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die Steuer angerechnet, die nach dem Recht dieses Staates und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften gezahlt worden ist. Abweichend hiervon stellt der Wohnsitzstaat Einkünfte aus Gewinnausschüttungen frei, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in diesem Staat von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren Kapital mindestens zu 10 vom Hundert unmittelbar der erstgenannten Kapitalgesellschaft gehört. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach Maßgabe des vorstehenden Satzes im Wohnsitzstaat nicht besteuert würden.
(3) Absatz 1 schließt nicht aus, daß der Wohnsitzstaat die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften und Vermögensteilen nach dem Satz erheben kann, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht.
Artikel 16
Wenn eine Person in jedem der Vertragstaaten einen Wohnsitz hat, so ist, soweit sich das Besteuerungsrecht nach dem Wohnsitz richtet, der Wohnsitz maßgebend, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wenn dies nicht festzustellen ist, werden die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten sich nach Artikel 21 verständigen.
Artikel 17
(1) Für die diplomatischen, konsularischen und besonderen Vertreter jedes der Vertragstaaten gelten die folgenden besonderen Vorschriften:
Die Vertreter werden, sofern sie Berufsbeamte sind, im Empfangstaate zu Steuern im Sinne dieses Abkommens nur herangezogen, soweit es sich um die in den Artikeln 3, 4, 6 und 7 bezeichneten Einkünfte und das in Artikel 14 Abs. 1 aufgeführte Vermögen handelt oder soweit die Steuer im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird. Das gleiche gilt für die diesen Vertretern zugewiesenen Beamten und die in ihrem und ihrer Beamten Dienst stehenden natürlichen Personen.
(2) Absatz 1 gilt nur, soweit die genannten Personen Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes oder Dienstes im Empfangstaate keinen Beruf, kein Gewerbe und keine andere, nicht nur gelegentliche gewinnbringende Tätigkeit ausüben.
(3) Für Wahlkonsuln (Honorarkonsuln) gelten die Absätze 1 und 2 nicht. Wahlkonsuln (Honorarkonsuln), die nur die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, werden mit ihren dienstlichen Bezügen, die sie als Entgelt für ihre Tätigkeit als Konsuln genießen, im Empfangstaate zu Steuern vom Einkommen nicht herangezogen.
(4) Soweit nach diesem Artikel Einkünfte und Vermögen im Empfangstaate nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.
Artikel 18
Artikel 17 Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die im Dienste der Zoll- und Eisenbahnverwaltungen oder im Grenzpolizeidienst eines der beiden Staaten stehenden Personen, die bei einer in dem anderen Staate befindlichen Dienststelle ihrer Verwaltung beschäftigt werden und deshalb dort wohnen, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten, soweit die bezeichneten Personen Angehörige des Entsendestaates sind.
Artikel 19
(1) Weist eine Person nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die oberste Finanzbehörde des Vertragstaates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat.
(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanzbehörde versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde des anderen Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Artikel 20
Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die nach den Steuergesetzen der beiden Vertragstaaten verlangt werden können und die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, insbesondere um Steuerverkürzungen zu verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken.
Artikel 21
(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.
(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, und vor Erlaß von Durchführungsbestimmungen in den Vertragstaaten werden sich die obersten Finanzbehörden gegenseitig ins Einvernehmen setzen.
Artikel 22
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 23
(1) Dieses Abkommen ist erstmalig auf die Steuern anzuwenden, die für die Zeit vom 1. Januar 1955 an erhoben werden.
(2) Für die Steuern, die für die Zeit bis zum 31. Dezember 1954 erhoben werden, sind der Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern sowie das Zusatzabkommen zu diesem Vertrag vom 11. September 1937 weiterhin anzuwenden.
Artikel 24
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt so lange in Geltung, als es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird. Wird mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so verliert das Abkommen mit dem 1. Januar des nächstfolgenden, andernfalls mit dem 1. Januar des zweitfolgenden Jahres seine Wirksamkeit.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am 4. Oktober 1954.
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden Teil des Abkommens selbst bildet:
Zu Artikel 1
Der Begriff „Person'' im Sinne dieses Abkommens umfaßt sowohl natürliche als auch juristische Personen. Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten im Sinne dieses Abkommens als juristische Personen.
Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieses Abkommens hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Zu Artikel 2
Die obersten Finanzbehörden im Sinne dieses Abkommens sind in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Finanzen, in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen.
Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, wenn Zweifel entstehen sollten, auf welche künftigen Steuern das Abkommen anzuwenden ist. Es besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragstaaten, daß sich das Abkommen nicht auf einmalige Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs erstrecken soll.
Artikel 3 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Grundstücke unterliegen.
Es besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragstaaten, daß unter Einkünften, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden, auch Einkünfte aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und Spekulationsgewinne, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anfallen, zu verstehen sind. Wiederkehrende Bezüge, die auf der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen beruhen, aber nur wegen der dabei eingehaltenen Rentenform steuerpflichtig sind, fallen nicht unter diese Vorschrift.
Absatz 3 gilt für Forderungen, die unmittelbar oder mittelbar durch Pfandrecht an einem Grundstück gesichert sind. Zu solchen Forderungen gehören Obligationen auch dann nicht, wenn sie durch unbewegliches Vermögen gesichert sind. Als Pfandrechte gelten Hypotheken und andere Grundpfandrechte.
Betriebstätten sind Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabriken, Werkstätten, Lagerhäuser, Bergwerke, Steinbrüche oder andere Stätten der Ausbeutung von Grund und Boden, dauernde Verkaufsausstellungen; ferner Bauausführungen, Montagen und dergleichen, deren Dauer zwölf Monate überschritten hat oder voraussichtlich überschreiten wird, und andere ständige Geschäftseinrichtungen.
Unbeschadet der Vorschriften in Nummer 10 gelten nicht als Betriebstätten:
die gelegentliche oder zeitlich beschränkte Benutzung bloßer Stapelgelegenheiten;
das bloße Unterhalten eines Warenlagers, auch in einem Lagerhaus, zu Auslieferungs-, nicht aber zu Ausstellungszwecken;
das bloße Unterhalten einer ständigen Geschäftseinrichtung ausschließlich für den Einkauf von Gütern und Waren.
Ständige Vertretungen werden als Betriebstätten behandelt, wenn
ein Vertreter oder Angestellter eine allgemeine Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen für ein Unternehmen besitzt und diese Vollmacht gewöhnlich in dem anderen Staat auch ausübt, oder
ein Vertreter oder Angestellter über ein Warenlager verfügt, von dem er regelmäßig Bestellungen für das Unternehmen ausführt, oder
ein Kommissionär, Makler oder ein anderer unabhängiger Vertreter über den Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit hinaus in einem der Vertragstaaten Geschäftsbeziehungen für ein Unternehmen des anderen Staates unterhält.
Die Tatsache, daß eine Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Tochtergesellschaft besitzt, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die Tochtergesellschaft nicht zur Betriebstätte ihrer Muttergesellschaft.
Bei der Festsetzung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte
In besonders gelagerten Fällen kann bei der Zuweisung der Einkünfte nach Artikel 4 Abs. 2 eine Aufteilung des Gesamtgewinnes des Unternehmens vorgenommen werden; bei Versicherungsunternehmen ist in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zugrunde zu legen. Die Finanzbehörden der Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt gegenseitig verständigen, wenn dies für die Zuweisung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.
Das Besteuerungsrecht für die von der Lohnsumme erhobene
Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gesellschafter behandelt,
Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und sonstigen
Artikel 6 gilt auch, wenn der Betrieb mit gecharterten
Artikel 6 gilt auch für Beteiligungen von Luftfahrtunternehmen
Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer
Zu den freien Berufen gehören insbesondere die
Absatz 4 gilt nur für Vergütungen, die für eine beaufsichtigende
Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten: Gehälter,
Ist der Arbeitgeber eine Personengesellschaft, so gilt als
Als Nähe der Grenze gilt die Lage in einer Zone von je
Artikel 9 Abs. 1 gilt nicht für Studenten, die gegen Entgelt
Bezüge im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Ziff. 3 sind:
in der Bundesrepublik Deutschland Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Schaden an Leben, Körper, Gesundheit und durch Freiheitsentzug gewährt werden;
in der Republik Österreich die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen für entstandene Haft und Gerichtskosten sowie Entschädigungen, die wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst gewährt werden.
Für den Nachweis der von dem anderen Staat im Abzugsweg
Artikel 17 berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende
Unter Artikel 23 Abs. 2 fallen auch einmalige Steuern vom
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden Teil des Abkommens selbst bildet:
Zu Artikel 1
Der Begriff „Person'' im Sinne dieses Abkommens umfaßt sowohl natürliche als auch juristische Personen. Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten im Sinne dieses Abkommens als juristische Personen.
Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieses Abkommens hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Zu Artikel 2
Die obersten Finanzbehörden im Sinne dieses Abkommens sind in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Finanzen, in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen.
Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, wenn Zweifel entstehen sollten, auf welche künftigen Steuern das Abkommen anzuwenden ist. Es besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragstaaten, daß sich das Abkommen nicht auf einmalige Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs erstrecken soll.
Artikel 3 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Grundstücke unterliegen.
Es besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragstaaten, daß unter Einkünften, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden, auch Einkünfte aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und Spekulationsgewinne, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anfallen, zu verstehen sind. Wiederkehrende Bezüge, die auf der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen beruhen, aber nur wegen der dabei eingehaltenen Rentenform steuerpflichtig sind, fallen nicht unter diese Vorschrift.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1994)
Betriebstätten sind Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabriken, Werkstätten, Lagerhäuser, Bergwerke, Steinbrüche oder andere Stätten der Ausbeutung von Grund und Boden, dauernde Verkaufsausstellungen; ferner Bauausführungen, Montagen und dergleichen, deren Dauer zwölf Monate überschritten hat oder voraussichtlich überschreiten wird, und andere ständige Geschäftseinrichtungen.
Unbeschadet der Vorschriften in Nummer 10 gelten nicht als Betriebstätten:
die gelegentliche oder zeitlich beschränkte Benutzung bloßer Stapelgelegenheiten;
das bloße Unterhalten eines Warenlagers, auch in einem Lagerhaus, zu Auslieferungs-, nicht aber zu Ausstellungszwecken;
das bloße Unterhalten einer ständigen Geschäftseinrichtung ausschließlich für den Einkauf von Gütern und Waren.
Ständige Vertretungen werden als Betriebstätten behandelt, wenn
ein Vertreter oder Angestellter eine allgemeine Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen für ein Unternehmen besitzt und diese Vollmacht gewöhnlich in dem anderen Staat auch ausübt, oder
ein Vertreter oder Angestellter über ein Warenlager verfügt, von dem er regelmäßig Bestellungen für das Unternehmen ausführt, oder
ein Kommissionär, Makler oder ein anderer unabhängiger Vertreter über den Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit hinaus in einem der Vertragstaaten Geschäftsbeziehungen für ein Unternehmen des anderen Staates unterhält.
Die Tatsache, daß eine Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Tochtergesellschaft besitzt, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die Tochtergesellschaft nicht zur Betriebstätte ihrer Muttergesellschaft.
Bei der Festsetzung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte
In besonders gelagerten Fällen kann bei der Zuweisung der Einkünfte nach Artikel 4 Abs. 2 eine Aufteilung des Gesamtgewinnes des Unternehmens vorgenommen werden; bei Versicherungsunternehmen ist in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zugrunde zu legen. Die Finanzbehörden der Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt gegenseitig verständigen, wenn dies für die Zuweisung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.
Das Besteuerungsrecht für die von der Lohnsumme erhobene
Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gesellschafter behandelt,
Die Artikel 8 bis 12 schließen es nicht aus, daß die Entlastung
Artikel 6 gilt auch, wenn der Betrieb mit gecharterten
Artikel 6 gilt auch für Beteiligungen von Luftfahrtunternehmen
Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer
Zu den freien Berufen gehören insbesondere die
Absatz 4 gilt nur für Vergütungen, die für eine beaufsichtigende
Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten: Gehälter,
Ist der Arbeitgeber eine Personengesellschaft, so gilt als
Als Nähe der Grenze gilt die Lage in einer Zone von je
Artikel 9 Abs. 1 gilt nicht für Studenten, die gegen Entgelt
Bezüge im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Ziff. 3 sind:
in der Bundesrepublik Deutschland Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Schaden an Leben, Körper, Gesundheit und durch Freiheitsentzug gewährt werden;
in der Republik Österreich die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen für entstandene Haft und Gerichtskosten sowie Entschädigungen, die wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst gewährt werden.
26a. Einkünfte aus Genußrechten und Genußscheinen gehören nicht zu
Für den Nachweis der von dem anderen Staat im Abzugsweg
27a. Der Wohnsitzstaat darf unbeschadet des Artikels 15 Abs. 2 ein Besteuerungsrecht ausüben, wenn
es sich bei Gewinnausschüttungen im Sinne des Artikels 10a um Ausschüttungen von Beträgen handelt, die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft für die Zwecke der Besteuerung im anderen Staat abgezogen worden sind;
der andere Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen nicht oder nur ermäßigt besteuert hat, weil er diese Einkünfte oder dieses Vermögen anders qualifiziert oder zugeordnet hat und dieser Qualifikationskonflikt nicht in einem Verständigungsverfahren bereinigt werden konnte.
Artikel 17 berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende
28a. Im Recht des Wohnsitzstaats oder des anderen Vertragstaats
Unter Artikel 23 Abs. 2 fallen auch einmalige Steuern vom
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am 4. Oktober 1954.
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