(Übersetzung)SCHLUSSAKTE ÜBER DIE KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR PRIVATER STRASSENKRAFTFAHRZEUGE UND IM REISEVERKEHR
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
Ägypten 131/1956 Argentinien 131/1956 Belgien 131/1956 Bolivien 131/1956 China 131/1956 Costa Rica 131/1956 Deutschland/BRD 131/1956 Dominikanische R 131/1956 Ecuador 131/1956 Frankreich 131/1956 Guatemala 131/1956 Haiti 131/1956 Heiliger Stuhl 131/1956 Honduras 131/1956 Indien 131/1956 Iran 131/1956 Israel 131/1956 Italien 131/1956 Japan 131/1956 Jugoslawien 131/1956 Kambodscha 131/1956 Kanada 131/1956 Kuba 131/1956 Libanon 131/1956 Luxemburg 131/1956 Mexiko 131/1956 Monaco 131/1956 Myanmar 131/1956 Niederlande 131/1956 Panama 131/1956 Peru 131/1956 Philippinen 131/1956 Portugal 131/1956 Schweden 131/1956 Schweiz 131/1956 Spanien 131/1956 Sri Lanka 131/1956 Uruguay 131/1956 USA 131/1956 Vereinigtes Königreich 131/1956
Sonstige Textteile
Nachdem die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden und welche also lauten:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in den Schlussakten und in den genannten Abkommen sowie im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 14. März 1956.
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wurde am 30. März 1956 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr ist gemäß seinem Artikel 10 am 28. Juni 1956 für Österreich in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben laut Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen dieses Zusatzprotokoll bis zum 30. März 1956 ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Japan, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wird gesondert kundgemacht werden.
Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr wurde vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Grund der vom Wirtschafts- und Sozialrat am 15. April 1953 angenommenen Entschließung Nr. 468 F (XV) einberufen.
Diese Entschließung hat folgenden Wortlaut:
„Der Wirtschafts- und Sozialrat beauftragt auf Grund der Entschließung Nr. 5 der Transport- und Verkehrskommission betreffend Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehr den Generalsekretär,
im Jahre 1954 so bald als möglich und vorzugsweise nach Genf eine Konferenz der Regierungen zum Abschluß von zwei weltweiten Abkommen über Zollformalitäten einzuberufen, und zwar
eines Abkommens über die vorübergehende Einfuhr privater, zur Personenbeförderung bestimmter Straßenkraftfahrzeuge und der Ausrüstung dieser Fahrzeuge;
ii) eines Abkommens für den Reiseverkehr (d.h. das persönliche Reisegut von Reisenden, die mit irgendeinem Beförderungsmittel reisen);
allen zur Konferenz eingeladenen Regierungen zu übersenden
den Bericht des Generalsekretärs mit der Überschrift „Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehr”, der Entwürfe der vorerwähnten Abkommen und Stellungnahmen zu diesen Texten enthält, und
ii) den in Betracht kommenden Teil des Berichtes der Transport- und Verkehrskommission (6. Tagung);
die Regierungen einzuladen, ihre Stellungnahmen zu dem in den Dokumenten E/CN. 2/135 und Corr. 1 und 2 und Add. 1 und 2 enthaltenen Texten zu übersenden, soweit sie es noch nicht getan haben;
eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz festzulegen und eine vorläufige Geschäftsordnung für sie auszuarbeiten.
i) zur Teilnahme an der Konferenz alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einzuladen;
ii) die Regierungen der eingeladenen Staaten zu ersuchen, ihren Delegierten Vollmacht zu erteilen, die auf der Konferenz allenfalls abgeschlossenen Abkommen mit dem Vorbehalt der Ratifikation zu unterzeichnen;
nach seinem Ermessen die auf diesem Sachgebiet tätigen Spezialorganisationen, zwischenstaatlichen Regierungsorganisationen und internationalen Organisationen einzuladen, Beobachter zu dieser Konferenz zu entsenden;
Gebiete, die für ihre auswärtigen Angelegenheiten nicht voll verantwortlich sind, die sich aber auf den zur Zuständigkeit der Konferenz gehörenden Sachgebieten selbst verwalten, zur Teilnahme an der Konferenz ohne Stimmrecht einzuladen;
für die Konferenz einen geschäftsführenden Sekretär zu ernennen und der Konferenz das erforderliche Sekretariatspersonal und die notwendigen Dienste zur Verfügung zu stellen.”
Nach den Bestimmungen des Absatzes lit. e Punkt i der vorerwähnten Entschließung hat der Generalsekretär folgende Staaten zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen:
Ägypten
Äthiopien
Afghanistan
Albanien
Argentinien
Australien
Belgien
Bolivien
Brasilien
Bulgarien
Bundesrepublik Deutschland
Burma
Ceylon
Chile
China
Costa Rica
Dänemark
Dominikanische Republik
Ecuador
Finnland
Frankreich
Griechenland
Guatemala
Haiti
Honduras
Indien
Indonesien
Iran
Irak
Irland
Island
Israel
Italien
Japan
Jordanien (Haschemitisches Königreich)
Jugoslawien
Kambodscha
Kanada
Kolumbien
Kuba
Laos
Libanon
Liberia
Libyen
Luxemburg
Mexiko
Monaco
Nepal
Niederlande
Neuseeland
Nicaragua
Norwegen
Österreich
Pakistan
Panama
Paraguay
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Republik Korea
Rumänien
Salvador
San Marino
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Spanien
Südafrikanische Union
Syrien
Thailand
Tschechoslowakei
Türkei
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
Ungarn
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Uruguay
Vatikanstadt
Venezuela
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Vereinigte Staaten von Amerika
Viet-Nam
Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
Yemen
Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr ist am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 11. Mai bis 4. Juni 1954 abgehalten worden.
Die Regierungen der folgenden Staaten waren an der Konferenz durch Bevollmächtigte vertreten:
Ägypten
Argentinien
Australien
Belgien
Bolivien
Bundesrepublik Deutschland
Burma
Ceylon
Chile
China
Costa Rica
Dominikanische Republik
Ecuador
Frankreich
Guatemala
Haiti
Honduras
Indien
Iran
Israel
Italien
Japan
Jordanien (Haschemitisches Königreich)
Jugoslawien
Kambodscha
Kanada
Kolumbien
Kuba
Libanon
Luxemburg
Mexiko
Monaco
Niederlande
Österreich
Panama
Peru
Philippinen
Portugal
San Marino
Schweden
Schweiz
Spanien
Syrien
Uruguay
Vatikanstadt
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Regierungen folgender Staaten haben zur Konferenz Beobachter entsandt:
Brasilien
Dänemark
Finnland
Griechenland
Irak
Thailand
Türkei
Ungarn
Die folgenden Organisationen waren an der Konferenz vertreten:
A. Spezialorganisationen:
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur;
B. Andere zwischenstaatliche Organisationen:
Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, Organisation der Amerikanischen Staaten,
Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit;
C. Nichtstaatliche Organisationen mit beratender Stellung beim Wirtschafts- und Sozialrat:
Kategorie A:
Internationale Handelskammer;
Kategorie B:
( Interamerikanischer Verband der Automobilclubs,
( Internationaler Automobilverband,
( Internationale Vereinigung für den Reiseverkehr,
Internationaler Luftverkehrsverband,
Internationaler Straßenverkehrsverband,
Internationale Union der offiziellen
Fremdenverkehrsorganisationen;
D. Andere nichtstaatliche Organisationen:
Karibischer Reiseverkehrsverband.
Nach den Artikeln 52, 54 und 55 der von der Konferenz angenommenen Geschäftsordnung haben die von den Staaten entsandten Beobachter und die Vertreter der vorerwähnten Organisationen an den Arbeiten der Konferenz ohne Stimmrecht teilgenommen.
Die Konferenz hat Herrn Phillippe de Seynes (Frankreich) zum Vorsitzenden, Herrn A. S. Lall (Indien) zum ersten und Herrn Orencio Nodarse (Kuba) zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
Die Konferenz setzte ein Komitee zur Überprüfung der Vollmachten ein, das Herrn H. Scheltema (Niederlande) zu seinem Vorsitzenden wählte; sie bildete zwei Arbeitsgruppen, die Herrn Franz Lüthi (Schweiz) und Herrn Charles Hopchet (Belgien) zu ihren Vorsitzenden wählten.
Ferner wurde ein Rechtskomitee eingesetzt, das Herrn G. de Sydow (Schweden) zu seinem Vorsitzenden wählte.
Die Arbeitsgruppe I nahm als Besprechungsgrundlage die Bestimmungen des von der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeiteten Entwurfes eines internationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr, soweit sie die Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge betreffen; die Arbeitsgruppe II nahm als Besprechungsgrundlage den Entwurf des Abkommens über die den Reisenden zu gewährenden Befreiungen und Erleichterungen, der von der französischen Regierung teilweise nach dem vorerwähnten Abkommensentwurf der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeitet worden war.
Die Beratungen der Konferenz sind in zusammenfassenden Berichten der betreffenden Arbeitsgruppen und in den Berichten über die Vollsitzungen festgehalten worden.
Die Konferenz hat folgende Vereinbarungen angenommen und zur Unterzeichnung aufgelegt:
Ein Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr;
Ein Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr;
Ein Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge.
Im Verlauf ihrer Arbeiten hat die Konferenz die nachstehenden anderen Beschlüsse, Empfehlungen und Erklärungen angenommen:
I. Zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge:
Die Bestimmungen dieser Abkommen legen Mindesterleichterungen fest, die geringer sind als die Erleichterungen, die viele Vertragsstaaten schon gewähren. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, die zurzeit gewährten Erleichterungen zu erweitern;
Die Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor; dieselben Erleichterungen auch den in Nichtvertragsstaaten wohnhaften Personen zu gewähren;
Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Gewährung der Abgabenfreiheit die Erhebung geringer Beträge in Form von Statistischen Gebühren nicht ausschließt.
II. Zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr:
Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, alle Maßnahmen zu treffen, um die Reisenden mit allen geeigneten Mitteln (Merkblätter, Plakate, Bekanntmachungen, Lautsprecher in den Bahnhöfen u. dgl.) mit den in ihren Gebieten geltenden Bestimmungen und mit den ihnen zustehenden Erleichterungen bekannt zu machen;
Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, für die unter das Abkommen fallenden Waren und Gegenstände keine schriftliche Warenerklärung zu verlangen;
i) Zulassung eines Vorbehaltes Ägyptens zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:
„Die Ägyptische Delegation behält sich das Recht ihrer Regierung vor, von den im Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschließen, die während ihres Aufenthaltes in Ägypten als Reisende eine Beschäftigung gegen oder ohne Entgelt aufnehmen.”
ii) Zulassung eines Vorbehaltes Guatemalas zu den Artikeln 1 und 19 des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:
„Die Regierung von Guatemala behält sich das Recht vor:
Personen, die zu geschäftlichen Zwecken einreisen, nichtals Reisende im Sinne des Artikel 1 anzusehen;
Die Bestimmungen des Artikel 19 nicht auf Gebiete anzuwenden, deren Status umstritten ist und die de facto von einem anderen Staat verwaltet werden.”
iii) Zulassung eines Vorbehaltes Haitis zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:
„Die Delegation von Haiti behält sich das Recht ihrer Regierung vor, von den im Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschließen, die während ihres Aufenthaltes in Haiti als Reisende eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.”
iv) Zulassung eines Vorbehaltes Libanons zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:
„Die Delegation Libanons behält sich das Recht vor, von den im Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschließen, die während ihres Aufenthaltes in Libanon als Reisende eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.”
Zulassung eines Vorbehaltes Schwedens zu Artikel 3 des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr mit folgendem Inhalt:
„Ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 3 des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr können die skandinavischen Länder besondere Bestimmungen für die in diesen Ländern wohnhaften Personen erlassen.”
III. Zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr:
Die Konferenz stellte fest, daß bereits zwei Vereinbarungen über ähnliche Gegenstände abgeschlossen worden sind, und zwar:
Die Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters, die im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen über Erziehung, Wissenschaft und Kultur angenommen wurde und am 21. Mai 1952 in Kraft getreten ist, sowie das Internationale Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und von Werbematerial, das im Rahmen der Vereinten Nationen abgeschlossen und in Genf am 7. November 1952 unterzeichnet worden ist.
Zulassung eines Vorbehaltes des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland zu Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr mit folgendem Inhalt:
„Das Vereinigte Königreich ist durch Artikel 2 des Zusatzprotokolls nicht gebunden, soweit er sich auf nichtgerahmte Photographien und nichtgerahmte photographische Vergrößerungen bezieht; es verpflichtet sich jedoch, diese Gegenstände nach Artikel 3 des Protokolls ohne Erhebung von Abgaben zum Eingangsvormerkverkehr zuzulassen.”
IV. Zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge:
Die Zollbehörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, für die Bestätigung auf den Eingangsvormerkscheinen allgemein Datumstempel zu verwenden, die das Datum des Eingangs oder Ausgangs und die Bezeichnung des Zollamtes, das den Eingang oder Ausgang festgestellt hat, angeben.
Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, keine Ausgangsvormerkscheine zu verlangen, wenn für die Fahrzeuge Eingangsvormerkscheine vorliegen, die für andere Länder gelten und welche die Feststellung ihrer Nämlichkeit bei der Rückkehr ermöglichen.
Die Vertragsstaaten anerkennen, daß es für die zufriedenstellende Anwendung dieses Abkommens erforderlich ist, den zugelassenen Verbänden Erleichterungen zu gewähren:
für den Transfer der erforderlichen Devisen zur Entrichtung der Eingangsabgaben, die von den Zollbehörden eines Vertragsstaates wegen Nichterledigung der in diesem Abkommen vorgesehenen Eingangsvermerkscheine gefordert werden;
ii) für den Transfer von Devisen, wenn Eingangsabgaben nach Artikel 27 dieses Abkommens zurückzuzahlen sind;
iii) für den Transfer von Devisen zur Bezahlung von Vordrucken der Eingangsvormerkscheine oder der internationalen Zulassungspapiere, die den zugelassenen Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden Verbänden oder Vereinigungen zugesandt werden.
i) Zulassung eines Vorbehaltes Ceylons zu Artikel 2 des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge mit folgendem Inhalt:
„Ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 2 dieses Abkommens behält sich die Regierung Ceylons das Recht vor, von den Begünstigungen dieses Artikels Personen auszuschließen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb Ceylons haben und die anläßlich eines vorübergehenden Aufenthaltes in Ceylon eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.”
ii) Zulassung eines Vorbehaltes Guatemalas zu den Artikeln 1, 4 und 38 des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge mit folgendem Inhalt:
„Die Regierung Guatemalas behält sich folgende Rechte vor:
vorzusehen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens nur für natürliche Personen gelten und nicht auch für juristische Personen und Körperschaften, wie es in Kapitel I Artikel 1 vorgesehen ist;
vorzusehen, in ihrem Gebiet Artikel 4 nicht anzuwenden;
die Bestimmungen des Artikel 38 nicht für Gebiete anzuwenden, deren Status umstritten ist und die de facto von einem anderen Staat verwaltet werden. iii) Zulassung eines Vorbehaltes Indiens zu einigen Bestimmungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge mit folgendem Inhalt:
Zu Artikel 1 lit. e:
„Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, juristische Personen von den Begünstigungen dieses Abkommens auszuschließen.”
Zu Artikel 2:
„Ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 2 dieses Abkommens behält sich die Regierung Indiens das Recht vor, von den Begünstigungen dieses Artikels Personen auszuschließen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb Indiens haben und anläßlich eines vorübergehenden Aufenthaltes in Indien eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.”
iv) Zulassung eines Vorbehaltes Mexikos zu Artikel 4 und anderen Artikeln des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge mit folgendem Inhalt:
„Wie die Delegation Mexikos bereits bei der Besprechung dieser Frage in der Arbeitsgruppe I gehörig vorgebracht hat, behält sie sich ihre Stellungnahme zu Artikel 4 vor, der die Eingangsvormerkbehandlung von Ersatzteilen zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen zulässt. Die Delegation kann diesem Artikel nicht zustimmen, weil das dort vorgesehene Verfahren den gesetzlichen Vorschriften ihres Landes widerspricht und weil es im allgemeinen nicht möglich ist, solche Ersatzteile so genau zu beschreiben, daß ihre Nämlichkeit beim Ausgang festgestellt werden kann. Die Delegation Mexikos ist der Ansicht, daß das vorgesehene Verfahren die fiskalischen Interessen ihres Landes schädigen könnte, weil es auf diese Weise möglich wäre, neue Ersatzteile ohne Entrichtung des Zolles einzuführen und dafür alte Ersatzteile auszuführen, die von einem anderen Fahrzeug als dem des Reisenden stammen. Es wurde daher als angebracht erachtet, in solchen Fällen die Entrichtung des auf den Ersatzteilen lastenden Zolles zu verlangen.
Derselbe Vorbehalt wird zu den anderen Artikeln dieses Abkommens gemacht, die sich auf Ersatzteile zur Instandsetzung von Fahrzeugen beziehen.”
Zulassung einer Empfehlung mit folgendem Inhalt:
„Die Konferenz empfiehlt sämtliche Vertragsstaaten, die im internationalen Verkehr den Eingang und die Verwendung gewerblicher Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Reisenden zulassen, für diese Fahrzeuge Zollpapiere zu verwenden, die den Vordrucken der Anlagen zum Abkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge entsprechen.”
Die Konferenz nahm Kenntnis von den Bestimmungen des Artikel V des Abkommens über die vorläufige Anwendung der Entwürfe von Internationalen Zollkonventionen für den Reiseverkehr, die Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmungen und den internationalen Warentransport auf der Straße, das am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossen worden ist. Dieser Artikel lautet wie folgt:
„Im Falle des Abschlusses von weltweiten Konventionen, die in Absatz 2 der Präambel vorgesehen sind, wird vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konventionen der Beitritt einer Regierung, die Partner des vorliegenden Abkommens ist, zu diesen Konventionen ipso facto als Kündigung des gegenwärtigen Abkommens hinsichtlich jener Konventionsentwürfe angesehen, auf die sich der Beitritt bezieht.”
Die Urschrift dieser Schlußakte wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon jedem Staat übermitteln, der zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen worden ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter und Beobachter diese Schlußakte am Sitze der Vereinten Nationen in New York am vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig unterzeichnet, und zwar in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieser Schlußakte in chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russischen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Absatz 13 übermittelt.
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