Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Mai 1956 über die Bewertung bebauter Grundstücke
BGBl. Nr. 109/1956
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 145/1963).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 145/1963).
§ 1. Bodenwert.
(Anm.: Aufgehoben durch VfGH BGBl. Nr. 207/1961)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 145/1963).
§ 2. Bewertung auf Grund des Jahresmietzinses.
(Anm.: Aufgehoben durch VfGH BGBl. Nr. 207/1961)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 145/1963).
§ 3. Bewertung auf Grund des umbauten Raumes.
(Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 228/1962)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 145/1963).
§ 4. Durchschnittliche Baukosten je Kubikmeter.
(1) Als durchschnittliche Baukosten je Kubikmeter sind zu unterstellen
bei Bürogebäuden, Wohngebäuden (soweit sie nicht gemäß § 2 zu bewerten sind), Laboratorien und anderen nicht der Fabrikation oder Lagerzwecken dienenden Gebäuden, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabrikgrundstückes sind, für
Je nach Geschoßhöhe bis zu
4 m 6 m
Schilling
```
eingeschossige Fachwerkbauten .... 104 90,
```
```
eingeschossige Massivbauten ...... 130 120,
```
```
mehrgeschossige Massivbauten
```
mit Holzbalkendecken ............. 156 140,
```
mehrgeschossige Massivbauten
```
mit Massivdecken
aa) in einfacher Ausführung ....... 180 170,
bb) in mittlerer Ausführung ....... 190 - 230 180 - 210,
cc) in besserer Ausführung ........ 250 - 330 220 - 300,
```
mehrgeschossige Fachwerkbauten
```
mit Holzbalkendecken ............. 120 110,
```
mehrgeschossige Fachwerkbauten
```
mit massivem Erdgeschoß .......... 130 120,
```
(Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl.
```
Nr. 228/1962.)
```
bei Fabrikgebäuden, Werkstattgebäuden und Lagergebäuden, die
```
Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabrikgrundstückes sind, für
Je nach Geschoßhöhe bis zu
4 m 6 m 8 m
Schilling
```
Shedbauten (eingeschossig)
```
mit Holzbindern ...................... 91 72 70,
```
Shedbauten (eingeschossig)
```
mit Eisen- oder Eisenbetonbindern .... 112 91 81,
```
eingeschossige Massivbauten ohne
```
Raumaufteilung und ohne Fußboden ..... 119 91 77,
```
eingeschossige Massivbauten ohne
```
Raumaufteilung, jedoch mit Fußboden .. 126 98 81,
```
eingeschossige Massivbauten mit
```
Raumaufteilung und ohne Fußboden ..... 126 98 81,
```
eingeschossige Massivbauten mit
```
Raumaufteilung und mit Fußboden ...... 140 112 91,
```
mehrgeschossige Massivbauten oder
```
Eisenfachwerkbauten mit Balkendecken . 145 119 98,
```
mehrgeschossige Massivbauten
```
mit Massivdecken ..................... 182 145 126,
```
eingeschossige Holzfachwerkbauten
```
ohne Fußboden......................... 91 72 56,
```
eingeschossige Holzfachwerkbauten
```
mit Fußboden ......................... 103 81 63,
```
mehrgeschossige Holzfachwerkbauten
```
mit Balkendecken ..................... 109 77 70,
```
mehrgeschossige Holzfachwerkbauten
```
mit massivem Erdgeschoß .............. 137 98 84,
```
Hallenbauten (Gebäude mit
```
Geschoßhöhen über 8 m) in Eisen- oder
Eisenbetonkonstruktion oder mit
freitragenden Patentholzbindern mit
massiven Umfassungswänden oder Eisen-
fachwerkwänden je nach Geschoßhöhen
bis zu
10 m 12 m 14 m 16 m 18 m 20 m
```
```
70 S 66 S 62 S 59 S 56 S 55 S
22 m 24 m 26 m 28 m 30 m
```
```
54 S 53 S 52 S 51 S 50 S
```
Hallenbauten (Gebäude mit
```
Geschoßhöhen über 8 m) in einfacher
Holzbauweise, Wände aus Brettern oder
in Holzfachwerk ausgemauert, je nach
Geschoßhöhe bis zu
10 m 12 m über 12 m
```
```
45 S 42 S 39 S
```
einseitig offene Massiv-
```
schuppen ............................. 81 63 56,
```
einfache Holzfachwerkschuppen
```
mit Bretterverschalung sowie
Wellblechschuppen ..................... 63 56 46,
```
eingeschossige Arbeits- und
```
Lagerungsbaracken aus Holz ohne
Raumaufteilung ........................ - - 65,
```
eingeschossige Arbeits- und
```
Lagerungsbaracken aus Holz mit
Raumaufteilung ........................ - - 84,
```
zweigeschossige Arbeits- und
```
Lagerungsbaracken aus Holz ............ - - 97;
```
bei Gebäuden, die der Beherbergung dienen (zum Beispiel Hotels,
```
Gasthöfe, Pensionsbetriebe und Erholungsheime) für
```
eingeschossige Fachwerkbauten
```
mit einfachem Fußboden ......................... 160 - 180 S,
```
eingeschossige Fachwerkbauten
```
mit besonderem Fußboden ........................ 170 - 190 S,
```
eingeschossige Massivbauten
```
mit einfachem Fußboden ......................... 180 - 200 S,
```
eingeschossige Massivbauten
```
mit besserem Fußboden .......................... 200 - 220 S,
```
mehrgeschossige Fachwerkbauten
```
(Fachwerk sichtbar oder verputzt)
mit Holzbalkendecken und einfachem Fußboden .... 200 - 220 S,
```
mehrgeschossige Fachwerkbauten,
```
verschiefert, mit Holzbalkendecken
und einfachem Fußboden ......................... 220 - 240 S,
```
mehrgeschossige Massivbauten
```
mit Holzbalkendecken und einfachem Fußboden .... 260 - 300 S,
```
mehrgeschossige Massivbauten
```
mit Holzbalkendecken und besserem Fußboden ..... 280 - 320 S,
```
mehrgeschossige Massivbauten
```
mit Massivdecken und besserem Fußboden ......... 320 - 420 S;
```
bei Bank-, Versicherungs- und sonstigen Büro- und
```
Verwaltungsgebäuden für
```
beste Bauweise und Ausstattung unter
```
reicher Verwendung hochwertiger Baustoffe
im Innern und Äußern (zum Beispiel Werkstein,
Marmor, Edelhölzer, Metalle und Glas) ................. 450 S
```
solide Bauweise und Ausstattung unter
```
geringerer Verwendung hochwertiger Baustoffe
im Innern und Äußern .................................. 360 S,
```
einfache oder alte Bauweise ohne besonderen
```
Aufwand in der inneren und äußeren Ausstattung ........ 300 S;
```
bei Lagerhäusern für
```
```
Lagerhallen in Eisenbeton- oder Eisenbauweise
```
mit massiven Umfassungsmauern ......................... 120 S,
```
Lagerhallen in Holzbauweise ........................... 70 S,
```
```
Lagerhäuser in Eisenbetonbauweise mit einer
```
Tragfähigkeit der Decken über 1000 kg je Quadratmeter 210 S,
```
wie lit. c, jedoch mit einer Tragfähigkeit
```
der Decken bis 1000 kg je Quadratmeter ................ 180 S,
```
Lagerhäuser mit Eisenträgern, Eisenstützen
```
und Massivdecken bei einer Tragfähigkeit der
Decken über 1000 kg je Quadratmeter ................... 180 S,
```
wie lit. e, jedoch bei einer Tragfähigkeit
```
der Decken bis 1000 kg je Quadratmeter ................ 160 S,
```
Lagerhäuser mit massiven Umfassungswänden,
```
Holzstützen und Holzbalkendecken ...................... 100 S,
```
Lagerhäuser mit ausgemauertem oder
```
verkleidetem Holzfachwerk ............................. 90 S;
```
bei Theatern und Lichtspielhäusern für
```
```
Saaltheater (ohne besonderes Bühnenhaus)
```
in solider Bauweise und Ausstattung unter
Verwendung hochwertiger Baustoffe im Innern
und Äußern (zum Beispiel Werkstein, Marmor,
Edelhölzer, Metalle und Glas) ......................... 350 S,
```
Saaltheater (ohne besonderes Bühnenhaus)
```
in einfacher Bauart, ohne besonderen Aufwand
in der inneren und äußeren Ausstattung ................ 280 S,
```
Volltheater (mit besonderem Bühnenhaus)
```
in solider Bauweise und Ausstattung unter
Verwendung hochwertiger Baustoffe im Innern
und Äußern (Werkstein, Marmor, Edelhölzer,
Metalle und Glas) ..................................... 330 S,
```
Volltheater (mit besonderem Bühnenhaus)
```
in einfacher Bauart, ohne besonderen Aufwand
in der inneren und äußeren Ausstattung ................ 260 S;
```
bei sonstigen Vergnügungsstätten, Restaurants u. dgl. für
```
```
Hallenbauten in Eisenbeton- oder
```
Eisenbauweise mit massiven Umfassungsmauern
sowie festen Tribünen- oder Rangeinbauten ............. 120 S,
```
wie lit. a, jedoch ohne Tribünen- oder Rangeinbauten .. 90 S,
```
```
Hallenbauten in Holzbauweise mit festen
```
Tribüneneinbauten ..................................... 70 S,
```
wie lit. c, jedoch ohne Tribüneneinbauten ............. 50 S,
```
```
Saalbauten in massiver Bauweise mit reicher
```
innerer und äußerer Ausstattung ....................... 430 S,
```
Saalbauten in massiver Bauweise mit normaler
```
innerer und äußerer Ausstattung ....................... 300 S,
```
Saalbauten in massiver Bauweise mit
```
einfacher innerer und äußerer Ausstattung ............. 230 S,
```
Saalbauten in Holzbauweise mit innerer
```
und äußerer Verkleidung der Umfassungswände ........... 80 S,
```
Saalbauten in Holzbauweise mit nur äußerer
```
Verkleidung der Umfassungswände ....................... 70 S;
```
bei Warenhäusern für
```
```
beste Bauweise und Ausstattung unter
```
reicher Verwendung hochwertiger Baustoffe
im Innern und Äußern (Werkstein, Marmor,
Edelhölzer, Metalle und Glas) ......................... 360 S,
```
solide Bauweise und Ausstattung unter
```
geringer Verwendung hochwertiger Baustoffe
im Innern und Äußern .................................. 310 S,
```
einfache Art oder alte Bauweise, ohne
```
besonderen Aufwand in der inneren und
äußeren Ausstattung ................................... 280 S;
```
bei Krankenanstalten für
```
```
Krankenhäuser, bei denen die Betriebs-
```
und Verwaltungsgebäude in einer geschlossenen
Gebäudeanlage untergebracht sind ...................... 290 S,
```
Krankenhäuser mit Einzelgebäuden je nach
```
dem Sonderzweck für
aa) Hauptgebäude und Verwaltungsgebäude ............... 270 S,
bb) Krankenpavillons .................................. 260 S,
cc) Isolierpavillons und Unterrichtsgebäude ........... 290 S,
dd) Wohngebäude für Schwestern, Ärzte usw.,
Feierabendhäuser, Leichenhäuser ................... 260 S,
ee) Operationshäuser .................................. 330 S,
ff) Badehäuser ........................................ 300 S,
gg) Koch- und Waschküchengebäude sowie
Wirtschaftsgebäude ................................ 250 S,
```
Kliniken .............................................. 290 S
```
```
Sanatorien
```
aa) in normaler Bauart und Ausstattung ................ 290 S,
bb) in besserer Bauart und Ausstattung ................ 330 S;
```
bei Einfamilienhäusern je nach Bauweise
```
und Ausstattung ...................................... 180 - 350 S;
```
bei Klöstern, Burgen und Schlössern
```
je nach Bauweise und Ausstattung ..................... 140 - 240 S;
bei sonstigen Gebäuden je nach Bauweise, Ausstattung und Zweckbestimmung entsprechend die unter Z 1 bis 11 vorgesehenen Durchschnittspreise.
(2) Allseitig offene Hallen (Überdachungen) ohne Fußboden sind abweichend von Abs. 1 nicht nach dem umbauten Raum, sondern entsprechend der bebauten Fläche mit folgenden Wertansätzen je Quadratmeter zu bewerten.
```
Bei massiven oder eisernen Pfeilern je nach der Höhe bis zu
```
2 m 2,5 m 3 m 3,5 m 4 m
```
```
97 S 110 S 130 S 143 S 156 S
4,5 m 5 m 5,5 m 6 m u. dar.
```
```
169 S 182 S 201 S 208 S
```
bei Holzpfeilern je nach der Höhe bis zu
```
2 m 2,5 m 3 m 3,5 m 4 m
```
```
78 S 91 S 104 S 110 S 123 S
4,5 m 5 m 5,5 m 6 m u. dar.
```
```
136 S 149 S 162 S 169 S
```
bei einfachster Bauart auf Holzstützen je nach der Höhe bis zu
```
2 m 2,5 m 3 m und darüber
```
```
58 S 65 S 78 S
Die unter lit. a bis c angeführten Wertansätze je Quadratmeter sind bei Vorhandensein von Fußböden entsprechend deren Ausführung um 20 bis 50 S je Quadratmeter zu erhöhen.
(3) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 vorgesehenen geringeren Wertansätze für Gebäude (Gebäudeteile) mit größeren Geschoßhöhen sind nicht anzuwenden, wenn sich danach bei nur geringer Überschreitung der Geschoßhöhe ein Wert ergibt, der kleiner ist als der Wert, der sich bei Anwendung des für die geringere Geschoßhöhe vorgesehenen höheren Wertansatzes unter Außerachtlassung der geringen Überschreitung der Geschoßhöhe ergeben würde. In diesem Fall ist das Gebäude (der Gebäudeteil) unter Anwendung des für die geringere Geschoßhöhe vorgesehenen höheren Wertansatzes bei Berücksichtigung der tatsächlichen Geschoßhöhe zu bewerten.
(4) Befinden sich in einem Gebäude Räume mit Geschossen, für die verschiedene Wertansätze anzuwenden sind, dann kann ein durchschnittlicher Wertansatz angewendet werden; die Vorschrift des Abs. 2 gilt hiebei entsprechend.
(5) Die unter Abs. 1 vorgesehenen Wertansätze je Kubikmeter sind zu erhöhen
bei Vorhandensein einer als Bestandteil des Grundstückes zu betrachtenden Zentralheizung je nach ihrer Ausführung um 25 bis 35 S,
bei Eisen-, Stahlbeton- oder Stahlskelettbauten sowie bei Eisenfachwerkbauten um 15 v. H., soweit solche Gebäude nicht in eine ausdrücklich für Eisen-, Stahlbeton-, Stahlskelettbauten oder Eisenfachwerkbauten vorgesehene Bauklasse einzureihen sind,
bei Gebäuden (Gebäudeteilen) mit mehr als fünf Vollgeschossen (außer Kellergeschossen) um 5 v. H. für jedes weitere Geschoß. Der erhöhte Wertansatz ist auf das ganze Gebäude (den ganzen Gebäudeteil) anzuwenden,
bei moderner Ausstattung bis zu 20 v. H., bei luxuriöser, aber unmoderner Ausstattung bis zu 10 v. H.; bei moderner und zugleich luxuriöser Ausstattung ist der Durchschnittspreis je Kubikmeter bis zu 30 v. H. zu erhöhen; diese Regelung gilt nicht für die unter Abs. 1 Z 2 angeführten Bauklassen.
(6) Die unter Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Wertansätze je Kubikmeter sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 zu erhöhen, wenn fließendes Wasser in den Zimmern vorhanden ist. Die Erhöhung beträgt
bei den unter Abs. 1 Z 3 lit. a bis f angeführten Bauklassen für Kaltwasser 4 v. H., für Kalt- und Warmwasser 9 v. H.,
bei den unter Abs. 1 Z 3 lit. g bis i angeführten Bauklassen für Kaltwasser 3 v. H., für Kalt- und Warmwasser 8 v. H.
Bäder sind je nach Ausführung mit 2500 bis 8000 S je Bad zu bewerten.
(7) Die unter Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehenen Wertansätze sind bei
einer bebauten Fläche von insgesamt mehr als 2000 m2 wie folgt zu
ermäßigen. Bei einer bebauten Fläche von
2.001 bis 5.000 m2 ........... 4 v. H.,
5.001 bis 10.000 m2 ........... 6 v. H.,
10.001 bis 20.000 m2............ 8 v. H.,
20.001 bis 30.000 m2 ........... 10 v. H.,
und bei einer bebauten Fläche von mehr als
30.000 m2....................... 12 v. H.
(8) Kellergeschosse sind mit nur 80 v. H. der für entsprechende Massivbauten maßgebenden Wertansätze zu bewerten.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 145/1963).
§ 5. Bewertung von Grundstücken im Zustande der Bebauung.
(1) Bei der Bewertung von Grundstücken, deren Bebauung im Feststellungszeitpunkt noch nicht vollendet ist, sind zu dem Wert des Grund und Bodens und der bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (Abs. 3) die Kosten hinzuzurechnen, die für die in Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind. Der so festgestellte Einheitswert darf jedoch nicht höher sein als der Einheitswert, der sich voraussichtlich ergeben wird, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil bezugsfertig (Abs. 3) geworden ist.
(2) Bei der Feststellung eines besonderen Einheitswertes für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 53 Abs. 1 dritter Satz des Gesetzes ist lediglich der Wert des Grund und Bodens einschließlich des Wertes der bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (Abs. 3) zu erfassen.
(3) Ein Gebäude oder Gebäudeteil ist als bezugsfertig zu betrachten, wenn die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wurde oder das Gebäude oder der Gebäudeteil, ohne daß die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, tatsächlich benutzt wird.
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