Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Sonstige Textteile
Nachdem das am 25. Oktober 1956 in Washington unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.
Ratifikationstext
Das Abkommen ist auf Grund seines Artikels XX Abs. 1 am 1. Jänner 1957 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika sind, von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zu vermeiden, übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen.
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart:
Artikel I
(1) Die Steuern, auf die sich dieses Abkommen bezieht, sind:
auf seiten der Vereinigten Staaten von Amerika:
auf seiten der Republik Österreich:
(2) Das vorliegende Abkommen ist auch auf jede andere ihrem Wesen nach ähnliche Einkommen- oder Gewinnsteuer anzuwenden, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens von einem der Vertragstaaten erhoben wird.
Artikel II
(1) In diesem Abkommen bedeuten:
der Begriff "Vereinigte Staaten" die Vereinigten Staaten von Amerika; in geographischem Sinn verwendet, bedeutet er ihre Staaten, die Territorien von Alaska und Hawaii und den District of Columbia;
der Begriff "Österreich" die Republik Österreich;
der Begriff "Unternehmen eines der Vertragstaaten" je nach dem Zusammenhang ein amerikanisches oder ein österreichisches Unternehmen;
der Begriff "amerikanisches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das in den Vereinigten Staaten von einer natürlichen Person (als solcher oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft) mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten oder von einer amerikanischen Körperschaft oder einem anderen Rechtsträger betrieben wird; der Begriff "amerikanische Körperschaft oder anderer Rechtsträger" bedeutet nach dem Recht der Vereinigten Staaten, ihrer Gliedstaaten oder Territorien errichtete oder organisierte Körperschaften oder andere Rechtsträger;
der Begriff "österreichisches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das in Österreich von einer natürlichen Person (als solcher oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft) mit Wohnsitz in Österreich oder von einer österreichischen Körperschaft betrieben wird; der Begriff "österreichische Körperschaft" bedeutet nach dem österreichischen Recht errichtete oder organisierte Körperschaften oder andere Rechtsträger;
der Begriff "Betriebstätte" eine Zweigniederlassung, Geschäftsstelle (office), Fabrik, Werkstätte, ein Lagerhaus, eine Handelsniederlassung, ein Bergwerk, eine Ölquelle oder andere Stätte der Ausbeutung des Grund und Bodens, eine Bauausführung, Montage u. dgl., deren Dauer zwölf Monate überschreitet oder voraussichtlich überschreiten wird, oder eine andere ständige Geschäftseinrichtung; er schließt aber weder die gelegentliche und zeitlich begrenzte Benützung bloßer Stapelgelegenheiten ein, noch einen Vertreter oder Angestellten, es sei denn, der Vertreter oder Angestellte besitzt eine allgemeine Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und zu Vertragsabschlüssen für ein Unternehmen und übt diese Vollmacht gewöhnlich in dem anderen Staat auch aus oder er verfügt über ein Warenlager, das dem Unternehmen des anderen Staates gehört, von dem er regelmäßig Bestellungen für das Unternehmen ausführt. Eine Betriebstätte wird aber im anderen Staate nicht schon deshalb angenommen, weil ein Unternehmen des einen Vertragstaates in dem anderen Staate Geschäfte durch einen Kommissionär, Makler, Sachwalter (custodian) oder einen anderen unabhängigen Vertreter tätigt, der im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Die Tatsache, daß ein Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem anderen Staat eine ständige Geschäftseinrichtung ausschließlich für den Einkauf von Gütern und Waren unterhält, macht für sich allein eine solche ständige Geschäftseinrichtung nicht zur Betriebstätte des Unternehmens. Unterhält ein Unternehmen des einen Vertragstaates im Gebiet des anderen Vertragstaates ein Lagerhaus zu Auslieferungs-, nicht aber zu Ausstellungszwecken, so begründet dies für sich allein keine Betriebstätte in dem anderen Staat. Die Tatsache, daß eine Körperschaft eines der Vertragstaaten eine Tochtergesellschaft besitzt, die eine Körperschaft des anderen Staates ist oder in diesem anderen Staat Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein diese Tochtergesellschaft nicht zur Betriebstätte ihrer Muttergesellschaft;
der Begriff "zuständige Behörden" auf seiten der Vereinigten Staaten den Commissioner of Internal Revenue im Rahmen der ihm vom Sekretär des Schatzamtes erteilten Vollmachten und auf seiten Österreichs das Bundesministerium für Finanzen.
(2) Für Zwecke des vorliegenden Abkommens werden:
Dividenden, die von einer Körperschaft eines der Vertragstaaten gezahlt werden, als Einkünfte aus Quellen dieses Staates behandelt;
Zinsen, die von einem der Vertragstaaten einschließlich seiner Gebietskörperschaften oder von einem Unternehmen eines der Vertragstaaten, das in dem anderen Vertragstaat keine Betriebstätte hat, gezahlt werden, als Einkünfte aus Quellen in dem erstgenannten Staate behandelt;
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch eines solchen Vermögens, ausgenommen Zinsen von Hypotheken oder grundbücherlich sichergestellten Schuldverschreibungen) sowie Vergütungen (royalties) aus der Ausbeutung von Bergwerken, Ölquellen oder anderen Bodenschätzen, als Einkünfte aus jenem Vertragstaate angesehen, in dem das unbewegliche Vermögen, die Bergwerke, Ölquellen oder anderen Bodenschätze gelegen sind;
Entgelte für Arbeit oder persönliche Dienste (einschließlich der Ausübung freier Berufe), als Einkünfte aus Quellen in dem Vertragstaate behandelt, in dem die Dienste geleistet wurden, für die die Entlohnung erfolgt ist;
Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Patenten, Urheberrechten, Mustern, Markenrechten und ähnlichen Vermögenswerten in einem der Vertragstaaten, als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Staates behandelt.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens wird jeder Vertragstaat, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt, jedem nicht anders bestimmten Begriff den Sinn beilegen, der ihm nach den eigenen Steuergesetzen zukommt. Im Sinne dieses Abkommens umfaßt der Begriff "Wohnsitz" in Österreich auch den gewöhnlichen Aufenthalt.
Artikel III
(1) Gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen eines der Vertragstaaten (einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung irgendeines der von diesem Unternehmen genutzten Vermögenswerte) sind in dem anderen Staate nicht steuerpflichtig, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staate durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Sofern dies der Fall ist, kann dieser andere Staat die gesamten, aus Quellen innerhalb dieses Staates erzielten Einkünfte des Unternehmens besteuern, dabei wird er die Besteuerung des Unternehmens auf die aus diesen Quellen erzielten Einkünfte beschränken.
(2) Ist ein Unternehmen eines der Vertragstaaten im Gebiete des anderen Staates durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig, so sollen dieser Betriebstätte die Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit zugerechnet werden, die sie als selbständiges Unternehmen durch gleiche oder ähnliche Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit vom Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.
(3) Bei der Festsetzung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte sollen alle billigerweise der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben, mit Einschluß von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungsunkosten zum Abzug zugelassen werden.
(4) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten können einvernehmlich Richtlinien zur Aufteilung der Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit festlegen.
Artikel IV
Wenn ein Unternehmen des einen Vertragstaates vermöge seiner unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Vertragstaates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel V
Gewinne, die durch ein Unternehmen eines der Vertragstaaten aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzielt werden, sind in dem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.
Artikel VI
Der Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten auf Dividenden erhoben wird, die aus Quellen in diesem Staate durch eine natürliche Person mit Wohnsitz im anderen Staate, eine Körperschaft oder einen anderen Rechtsträger des anderen Vertragstaates bezogen werden, die im ersteren Staate keine Betriebstätte haben, soll 50 v. H. des gesetzlichen Satzes der Steuer, welche auf solche Dividenden vom erstgenannten Staat erhoben wird, nicht übersteigen; aber dieser Steuersatz soll 5 v. H. nicht übersteigen, wenn der Anteilsbesitzer eine Körperschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 v. H. der gesamten stimmberechtigten Anteile der Körperschaft besitzt, die die Dividenden bezahlt, und wenn nicht mehr als 25 v. H. des Rohgewinnes der zahlenden Körperschaft aus Zinsen und Dividenden bezogen werden, die nicht von ihren eigenen Tochtergesellschaften stammen. Diese Ermäßigung des Steuersatzes auf 5 v. H. ist nicht anwendbar, wenn die Beziehungen der beiden Körperschaften hauptsächlich in der Absicht errichtet oder aufrechterhalten werden, diesen verminderten Steuersatz zu erlangen.
Artikel VII
Zinsen von Obligationen, Wertpapieren, Kassenscheinen, Schuldverschreibungen oder von irgendeiner anderen Schuldverpflichtung (ausgenommen Zinsen für hypothekarisch sichergestellte Forderungen), die aus Quellen eines der Vertragstaaten von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im anderen Vertragstaat oder einer Körperschaft oder einem anderen Rechtsträger des anderen Vertragstaates bezogen werden, werden mit einem Betrage, der eine angemessene Vergütung für die Schuldverpflichtung nicht übersteigt, von der Besteuerung in dem erstgenannten Staate ausgenommen, wenn eine solche natürliche Person, Körperschaft oder anderer Rechtsträger keine Betriebstätte in dem erstgenannten Staate hat.
Artikel VIII
(1) Lizenzgebühren (royalties) und andere Beträge, die als Vergütungen für die Überlassung des Gebrauchsrechtes an literarischen, musikalischen oder sonstigen Urheberrechten, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, Patenten, Mustern, Plänen, geheimen Verfahren und Formeln, Markenrechten und anderen ähnlichen Vermögenswerten und Rechten (einschließlich der Mietgebühren und ähnlichen Vergütungen für die Benützung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen, jedoch ausgenommen Lizenzgebühren für kinematographische Filme), von einer natürlichen Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, von einer Körperschaft oder einem anderen Rechtsträger eines der beiden Vertragstaaten aus im anderen Vertragstaate gelegenen Quellen bezogen werden, sollen mit einem Betrage, der ein angemessenes Entgelt für ein derartiges Recht auf Nutzung nicht übersteigt, von der Besteuerung durch diesen anderen Staat ausgenommen sein, wenn der Empfänger keine im anderen Staate gelegene Betriebstätte hat.
(2) Der Satz der Steuer, der von einem der Vertragstaaten von Lizenzgebühren für kinematographische Filme erhoben wird, die aus Quellen in diesem Vertragstaat durch eine natürliche Person mit Wohnsitz im anderen Vertragstaate oder eine Körperschaft oder einen anderen Rechtsträger des anderen Vertragstaates bezogen werden, die im ersteren Staate keine Betriebstätte haben, soll nicht 50 v. H. des gesetzlichen Steuersatzes, der von solchen Lizenzgebühren erhoben wird, jedenfalls aber nicht 10 v. H. des Betrages solcher Gebühren, übersteigen.
Artikel IX
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch eines solchen Vermögens und Zinsen von Hypotheken, die durch ein solches Vermögen sichergestellt sind) sowie Vergütungen (royalties) für die Ausbeutung von Bergwerken, Ölquellen oder anderen Bodenschätzen sollen in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem dieses Vermögen, diese Bergwerke, Ölquellen oder anderen Bodenschätze gelegen sind.
(2) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, eine Körperschaft oder ein anderer Rechtsträger eines der Vertragstaaten Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 aus Vermögen, das im anderen Vertragstaate gelegen ist, so kann der Empfänger für jedes Steuerjahr verlangen, in diesem anderen Vertragstaate auf Grund des Nettoeinkommens besteuert zu werden, wie wenn er in diesem anderen Staate durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig gewesen wäre.
Artikel X
(1) Eine natürliche Person mit Wohnsitz in Österreich ist von der Steuer der Vereinigten Staaten von Vergütungen für Arbeit oder persönliche Dienste, die in den Vereinigten Staaten geleistet werden (einschließlich der Ausübung der freien Berufe und der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied), ausgenommen, wenn sich diese Person in den Vereinigten Staaten vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage während eines Steuerjahres aufhält und eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
wenn die für solche Arbeit oder persönliche Dienste entrichtete Vergütung auf Grund eines Dienstverhältnisses oder eines Vertrages mit einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Österreich oder mit einer österreichischen Körperschaft bezogen und von dieser Person oder Körperschaft getragen wird, oder
wenn die Vergütung für solche Arbeit oder persönliche Dienste 3.000 Dollar nicht übersteigt.
(2) Absatz 1 ist auf eine natürliche Person mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, die Vergütungen für in Österreich geleistete Arbeit oder persönliche Dienste bezieht, entsprechend anzuwenden.
Artikel XI
(1) a) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen sowie Pensionen, die die Vereinigten Staaten oder ihre Staaten, Territorien oder Gebietskörperschaften an natürliche Personen (außer an österreichische Staatsangehörige) zahlen, sind in Österreich von der Steuer ausgenommen.
Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen sowie Pensionen, die Österreich, die Bundesländer, Bezirke oder Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Pensionsfonds an natürliche Personen (außer an Staatsangehörige der Vereinigten Staaten und natürliche Personen, denen die Einreise in die Vereinigten Staaten zur Gründung eines ständigen Wohnsitzes gestattet worden ist) zahlen, sind in den Vereinigten Staaten von der Steuer ausgenommen.
Der Begriff "Pensionen" im Sinne dieses Absatzes umfaßt auch Renten, die an im Ruhestand befindliche Angestellte des öffentlichen Dienstes gezahlt werden.
(2) Private Pensionen und private Leibrenten, die aus Quellen eines der Vertragstaaten an natürliche Personen mit Wohnsitz im anderen Vertragstaat gezahlt werden, sind im ersteren Staat von der Besteuerung ausgenommen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Begriff "Pensionen" bedeutet regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die im Hinblick auf geleistete Dienste oder zum Ausgleich erlittener Nachteile gewährt werden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Begriff "Leibrenten" bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig an festen Terminen auf Lebenszeit oder während einer bestimmten Anzahl von Jahren auf Grund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert erbrachte angemessene Leistung vorsieht.
Artikel XII
Ein Hochschullehrer oder Lehrer mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, der sich vorübergehend für höchstens zwei Jahre zu Unterrichtszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder anderen Lehranstalt im anderen Vertragstaate aufhält, ist in dem anderen Vertragstaat von der Steuer auf die Einkünfte aus dieser Lehrtätigkeit während des genannten Zeitraumes ausgenommen.
Artikel XIII
(1) Eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, die sich ausschließlich als Student an einer Universität, einem College, einer Schule oder anderen Lehranstalt in dem anderen Staat vorübergehend aufhält, ist von der Steuer des anderen Staates auf Überweisungen aus dem Ausland für Studienkosten und Unterhalt ausgenommen.
(2) Ein Lehrling (in Österreich einschließlich der Volontäre und Praktikanten) mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, der sich vorübergehend in dem anderen Staat ausschließlich zum Erwerb geschäftlicher oder technischer Erfahrungen aufhält, ist von der Steuer des anderen Staates auf Überweisungen aus dem Ausland für Studienkosten und Unterhalt ausgenommen.
(3) Eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, die einen Zuschuß, Unterhaltsbeitrag oder einen Preis von einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder pädagogischen, nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisation erhält, ist von der Steuer des anderen Staates auf derartige Zahlungen solcher Organisationen (außer Vergütungen für persönliche Dienstleistungen) ausgenommen.
(4) Eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, die ein Angestellter eines Unternehmens dieses Staates oder einer der in Absatz 3 genannten Organisationen ist und die sich vorübergehend für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr in dem anderen Staat ausschließlich zu dem Zweck aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von einer anderen Person als diesem Unternehmen oder dieser Organisation zu erwerben, ist in dem anderen Staat von der Steuer auf Vergütungen aus dem Ausland, die von diesem Unternehmen oder dieser Organisation gezahlt werden, ausgenommen wenn ihre jährliche Vergütung für Dienstleistungen ohne Rücksicht darauf, wo sie geleistet werden, 10.000 Dollar nicht übersteigt.
Artikel XIV
(1) Dividenden und Zinsen, die von einer österreichischen Körperschaft (außer wenn sie gleichzeitig eine amerikanische Körperschaft ist) gezahlt werden, sind von der Steuer der Vereinigten Staaten ausgenommen, wenn der Empfänger ein Ausländer ohne Wohnsitz in den Vereinigten Staaten oder eine ausländische Körperschaft ist.
(2) Dividenden und Zinsen, die von einer amerikanischen Körperschaft gezahlt werden, sind in Österreich von der Steuer ausgenommen, wenn der Empfänger in Österreich keinen Wohnsitz hat oder keine österreichische Körperschaft ist.
Artikel XV
(1) Die Vereinigten Staaten dürfen bei der Festsetzung ihrer im Artikel I dieses Abkommens bezeichneten Steuern, soweit ihre Staatsangehörigen, natürlichen Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten oder Körperschaften in den Vereinigten Staaten in Frage stehen, ungeachtet anderer Vorschriften dieses Abkommens alle Einkommensteile, die nach den Steuergesetzen der Vereinigten Staaten steuerpflichtig sind, so in die Bemessungsgrundlage dieser Steuern einbeziehen, als ob das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. Die Vereinigten Staaten werden indessen gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 901-905 des Internal Revenue Code 1954 in der am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens maßgebenden Fassung von ihren Steuern den Betrag der in Artikel I dieses Abkommens bezeichneten österreichischen Steuern in Abzug bringen.
(2) Österreich darf bei der Festsetzung seiner im Artikel I dieses Abkommens bezeichneten Steuern, soweit natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich oder österreichische Körperschaften in Frage stehen, ungeachtet anderer Vorschriften dieses Abkommens alle Einkommensteile, die nach den österreichischen Steuergesetzen steuerpflichtig sind, so in die Bemessungsgrundlage dieser Steuern einbeziehen, als ob das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. Österreich wird jedoch bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in Österreich oder bei österreichischen Körperschaften, die in Österreich der Steuer unterliegen, von seiner Steuer den Betrag der in Artikel I dieses Abkommens angeführten Steuern der Vereinigten Staaten in Abzug bringen, soweit sie auf Einkommensteile entfallen, die aus Quellen in den Vereinigten Staaten stammen; der in Abzug gebrachte Betrag wird jedoch in keinem Fall die österreichische Steuer übersteigen, die auf Einkünfte aus Quellen in den Vereinigten Staaten entfällt.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen nicht so ausgelegt werden, daß, je nach der Lage des Falles, die nach Artikel XI Abs. 1, XII oder XIII dieses Abkommens gewährleisteten Ausnahmen von den Steuern der Vereinigten Staaten oder Österreichs versagt werden, noch daß einer der Vertragstaaten gehindert wird, seine eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich der unter die Artikel XII oder XIII fallenden Einkünfte zu besteuern.
Artikel XVI
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden unter sich die Auskünfte austauschen, die nach den Steuergesetzen der beiden Vertragstaaten gefordert werden können und die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder für die Verhütung von Hinterziehungen und dgl. bei Steuern, die unter dieses Abkommen fallen. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft ist geheim zu halten und nur jenen Personen zugänglich zu machen, die mit der Veranlagung oder der Einhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Auskünfte, die irgendein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen keinesfalls dahin ausgelegt werden, daß sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften und von der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragstaates abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen oder auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Artikel XVII
(1) Weist ein Steuerpflichtiger nach, daß die Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragstaaten die Wirkung einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Doppelbesteuerung haben oder haben werden, so kann er seinen Fall dem Staate, dem er angehört oder in dem er seinen Wohnsitz hat, oder, sofern es sich um eine Körperschaft oder einen anderen Rechtsträger eines der Vertragstaaten handelt, diesem Staat unterbreiten. Erscheinen die Einwendungen des Steuerpflichtigen als beachtenswert, so wird die zuständige Behörde des angerufenen Staates bestrebt sein, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über eine Vermeidung dieser Doppelbesteuerung zu verständigen.
(2) Sollten sich bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder bezüglich der Beziehungen des Abkommens zu Abkommen der Vertragstaaten mit dritten Staaten Schwierigkeiten oder Zweifel ergeben, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten hierüber gegenseitig verständigen.
Artikel XVIII
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens sollen nicht so ausgelegt werden, daß sie das Recht der diplomatischen und konsularischen Beamten auf andere oder zusätzliche Befreiungen, die ihnen derzeit zustehen oder ihnen künftig eingeräumt werden könnten, in irgendeiner Weise versagen oder berühren.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens sollen nicht so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner Weise Befreiungen, Abzüge, Steueranrechnungen oder andere Begünstigungen einschränken, die derzeit oder künftig durch die Gesetze eines der Vertragstaaten bei der Steuerfestsetzung eingeräumt werden.
(3) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten, die im anderen Staate einen Wohnsitz haben, dürfen dort nicht anderen oder drückenderen Steuern unterworfen werden als die Staatsangehörigen dieses anderen Staates, die dort ihren Wohnsitz haben. Der Ausdruck "Staatsangehörige eines der Vertragstaaten" im Sinne dieses Artikels umfaßt auch alle nach dem in dem einen oder anderen Vertragstaat in Kraft stehenden Recht errichteten oder organisierten juristischen Personen, Personengesellschaften (partnerships) und Vereinigungen. Der Begriff "Steuern" bedeutet in diesem Artikel Abgaben jeder Art oder Bezeichnung, ohne Rücksicht darauf, ob sie Abgaben des Bundes, der Gliedstaaten, der Bundesländer, Bezirke oder Gemeinden sind.
Artikel XIX
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten können Ausführungsbestimmungen erlassen, die für die Durchführung dieses Abkommens in ihrem Staat erforderlich sind.
(2) Zum Zwecke der Durchführung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
Artikel XX
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen soll vom 1. Jänner des Kalenderjahres an wirksam werden, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet.
(2) Dieses Abkommen soll für unbestimmte Zeit in Kraft bleiben, kann jedoch von jedem der Vertragstaaten mit sechsmonatiger Kündigungsfrist auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen für jene Steuerjahre außer Kraft, die an dem oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das auf den Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist folgt.
GEGEBEN zu Washington in doppelter Ausfertigung, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, am 25. Oktober 1956.
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