Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1960-09-14
Letzte Aktualisierung 1971-09-24
Status Aufgehoben · 1996-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Norwegisch

Sonstige Textteile

Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

Dieser Vertrag ist gemäß seinem Artikel 25 am 14. September 1960 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Norwegen sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 1.

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 im Königreich Norwegen oder in der Republik Österreich oder in beiden Vertragstaaten haben.

(2) Das Abkommen gilt für Steuern, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen für die Vertragstaaten, die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(3) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

1.

im Königreich Norwegen:

a)

die vom Staat erhobene Einkommensteuer und Vermögensteuer (inntekts- og formuesskatt til staten);

b)

die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer und Vermögensteuer, einschließlich der Zusatzsteuer auf höhere Einkommen (inntekts- og formuesskatt till kommuner, herunder tilleggsskatt pa större inntekter);

c)

die Seeleutesteuer (sjömannsskatt);

d)

die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden erhobenen Grundsteuern (eiendomsskatt til kommuner og fylkeskommuner) (im folgenden als “norwegische Steuern” bezeichnet);

2.

in der Republik Österreich:

a)

die Einkommensteuer (einschließlich der Kapitalertragsteuer und der Lohnsteuer);

b)

die Körperschaftsteuer (einschließlich der Kapitalertragsteuer);

c)

die Vermögensteuer;

d)

der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;

e)

die Aufsichtsratsabgabe;

f)

die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer);

g)

die Grundsteuer

(im folgenden als “österreichische Steuern” bezeichnet).

(4) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten eingeführt wird.

(5) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

a)

der Ausdruck “Norwegen” das Königreich Norwegen einschließlich aller Gebiete, die an die Hoheitsgewässer Norwegens angrenzen und nach der norwegischen Gesetzgebung und dem Völkerrecht als Gebiete gelten oder künftig gelten werden, in denen die Rechte Norwegens hinsichtlich des Seebodens und seiner Unterschicht einschließlich deren Bodenschätzen ausgeübt werden können; der Ausdruck umfaßt jedoch nicht Svalbard (Spitzbergen, einschließlich der Bäreninsel), Jan Mayen und die norwegischen Besitzungen außerhalb Europas;

b)

der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich.

Artikel 2.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte, für die in diesem Abkommen keine Regelung getroffen ist, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) a) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung innehat, unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

b)

Wenn eine natürliche Person in keinem der Vertragstaaten eine Wohnung unter den in Buchstabe a bezeichneten Umständen, aber in einem der Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so gilt der gewöhnliche Aufenthalt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand in einem Staat, wenn er sich dort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er in diesem Staat nicht nur vorübergehend verweilt.

c)

Hat eine natürliche Person nach den vorhergehenden Buchstaben ihren Wohnsitz in beiden Vertragstaaten, so hat sie ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Staat, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Läßt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht feststellen, wird der Wohnsitz in dem Staat angenommen, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person besitzt.

(3) Als Wohnsitz eines unverteilten Nachlasses gilt der Ort, an dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz im Sinne des Absatzes 2 gehabt hat.

(4) Eine juristische Person hat ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Leitung befindet. Hat sie in keinem der Vertragstaaten den Ort ihrer tatsächlichen Leitung, so ist der Ort ihres Sitzes maßgebend.

(5) Ort der tatsächlichen Leitung im Sinne dieses Abkommens ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.

(6) Kann der Wohnsitz einer Person nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ermittelt werden, dann werden sich die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten über diese Frage nach Artikel 24 verständigen.

Artikel 3.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn die genannten Vermögensgegenstände zu einem gewerblichen Unternehmen (Artikel 4 und 7) gehören.

(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der betreffende Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.

Artikel 4.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auch auf Einkünfte aus offenen oder stillen Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen anzuwenden, mit Ausnahme der Beteiligungen in Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (einschließlich Partreedereien).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Unternehmens im ganzen, eines Anteiles am Unternehmen, eines Teilbetriebes oder von Gegenständen, die im Unternehmen benutzt werden.

(4) Der Betriebstätte sollen diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte.

(5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich.

(6) In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen ist in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zugrunde zu legen. Die Finanzbehörden der Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Aufteilung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.

Artikel 5.

(1) Der Begriff “Betriebstätte” im Sinne dieses Abkommens bedeutet eine ständige Geschäftseinrichtung eines gewerblichen Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere:

a)

ein Ort der Leitung,

b)

eine Zweigniederlassung,

c)

eine Geschäftsstelle,

d)

eine Fabrik,

e)

eine Werkstätte,

f)

ein Bergwerk, Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Naturschätzen,

g)

eine Bauausführung, Montage und dergleichen, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

a)

die Benützung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;

b)

das Halten eines dem Unternehmen gehörenden Bestandes von Gütern oder Waren ausschließlich zum Zweck der Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

c)

das Halten eines dem Unternehmen gehörenden Bestandes von Gütern oder Waren ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

d)

das Halten einer Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;

e)

das Halten einer Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Zweck der Werbung, der wissenschaftlichen Forschung oder für ähnliche Tätigkeiten, die für das Unternehmen einen vorbereitenden oder hilfsartigen Charakter haben.

(4) Eine Person, die in einem der Vertragstaaten im Namen eines Unternehmens des anderen Vertragstaates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 -, wird in dem erstgenannten Staat als Betriebstätte nur dann behandelt, wenn sie eine Vollmacht zu Vertragsabschlüssen im Namen des Unternehmens besitzt und diese Vollmacht in dem erstgenannten Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt ist.

(5) Bei einem Unternehmen eines der Vertragstaaten wird nicht schon deshalb eine Betriebstätte in dem anderen Staat angenommen, weil dieses Unternehmen im anderen Staat Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, wenn diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Die Tatsache, daß eine juristische Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine juristische Person beherrscht oder von einer solchen beherrscht wird, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein keine dieser juristischen Personen zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6.

(1) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Einkünfte, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

Artikel 7.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus einem Unternehmen der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt im internationalen Verkehr, das den Ort der tatsächlichen Leitung in einem der Vertragstaaten hat, so steht das Besteuerungsrecht abweichend von Artikel 4 für diese Einkünfte nur dem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet, gleichgültig, ob der Betrieb mit eigenen oder gecharterten Fahrzeugen durchgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Unternehmen der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt des einen Staates im Gebiet des anderen Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt einschließlich des Zubringerdienstes zusammenhängen.

(3) Die Bestimmungen der beiden vorstehenden Absätze gelten auch für Beteiligungen von Unternehmen der Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.

Artikel 8.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus freien Berufen, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als die Person ihre Tätigkeit in dem anderen Staat unter Benützung einer ihr dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.

(2) Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.

Artikel 9.

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied oder nichtgeschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates oder ähnlicher überwachender Organe Vergütungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften, die den Ort der tatsächlichen Leitung in dem anderen Staat haben, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen.

Artikel 10.

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen), die in dem anderen Staat ausgeübt wird, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer entweder

a)

sich vorübergehend, insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält und für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nur in dem erstgenannten Staat hat, und die Tätigkeit nicht im Rahmen einer in dem anderen Staat befindlichen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers ausübt, oder

b)

ausschließlich oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens der Seeschiffahrt oder Luftfahrt eines der beiden Staaten tätig ist.

(3) Ist der Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 2 eine Personengesellschaft, so gilt als Wohnsitz der Ort der tatsächlichen Leitung.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Studenten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Staat nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um eine praktische Ausbildung zu erhalten.

Artikel 11.

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus freiberuflicher oder nichtselbständiger Arbeit als Künstler oder Sportler (wie zum Beispiel als Bühnen-, Radio-, Fernseh- oder Filmschauspieler, als Musiker, Artist oder Berufssportler) für Tätigkeiten, die in dem anderen Staate für Unterhaltungsdarbietungen ausgeübt werden, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen des Artikels 8 und des Artikels 10 Absatz 2 nur diesem anderen Staat zu.

Artikel 12.

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Artikel 13.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes jenes anderen Staates für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend von den Bestimmungen der Artikel 10 und 12 dieser andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung dieses anderen Staates.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung

a)

auf Zahlungen, die an Personen geleistet werden, welche die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzen,

b)

auf Zahlungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit einer der in Absatz 1 genannten juristischen Personen geleistet werden.

(3) Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Artikel 14

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch ungeachtet des Absatzes 1 in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie von einer juristischen Person mit Wohnsitz in diesem Staat an eine juristische Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert am Kapital der auszahlenden juristischen Person beteiligt ist; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, Filme und Tonbänder für Fernsehen und Rundfunk, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so werden die Absätze 1 bis 4 nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

(6) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Veräußerung der in Absatz 3 genannten Rechte.

Artikel 15

(1) Dividenden, die eine Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten an eine Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat zahlt, werden in diesem anderen Staat besteuert.

(2) Diese Dividenden können jedoch ungeachtet des Absatzes 1 in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Soweit in einem Vertragstaat die Steuer von inländischen Dividenden im Abzugsweg an der Quelle erhoben wird, wird das Recht dieses Staates, den Steuerabzug in voller Höhe vorzunehmen, durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt. Wenn die Steuer im Abzugsweg erhoben wird, ist sie auf Antrag des Dividendenempfängers mit Wohnsitz im anderen Staat rückzuerstatten, soweit sie 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden übersteigt. Der Antrag auf Rückerstattung muß innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die der Steuer unterliegende Leistung fällig geworden ist, bei der zuständigen Behörde des Staates eingebracht werden, in dem der Dividendenempfänger seinen Wohnsitz hat.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 durchzuführen sind. Hiebei soll keiner der beiden Vertragstaaten verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die seiner Gesetzgebung nicht entsprechen.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Begriff “Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dividenden mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

(7) Bezieht eine Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an Personen zahlt, die nicht in diesem anderen Staat ihren Wohnsitz haben, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in diesem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 15A

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gezahlt werden, werden in diesem anderen Staat besteuert.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Der Anspruch auf Rückerstattung bezieht sich jedoch auf den Gesamtbetrag der von Zinsen im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Begriff “Zinsen” bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art, sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Zinsen mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragstaaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 16.

Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre eines der beiden Vertragstaaten, die sich zu Studien- oder Ausbildungszwecken in dem anderen Staat aufhalten, werden von den für ihren Lebensunterhalt, ihre Studien und ihre Ausbildung empfangenen Bezügen in diesem anderen Staat nicht besteuert.

Artikel 17.

(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, soweit es besteht aus:

a)

unbeweglichem Vermögen (Artikel 3),

b)

Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen dient (Artikel 4 und 7),

c)

Vermögen, das der Ausübung freier Berufe dient (Artikel 8),

hat der Staat, dem das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.

(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat der Vertragstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.

Artikel 18.

Die Bestimmungen der norwegischen Gesetze über die Einkommens- und Vermögensbesteuerung unverteilter Nachlässe sind insoweit nicht anwendbar, als der Erbe nach den Bestimmungen dieses Abkommens mit den Einkünften oder dem Vermögen aus dieser Erbschaft in Österreich der Besteuerung unterliegt.

Artikel 19.

(1) Einkünfte und Vermögen, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung in einem der Vertragstaaten unterliegen, dürfen im anderen Staat auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 14, 15 und 15A.

(2) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 beschränkt dieses Abkommen nicht die Befugnis jedes der beiden Staaten, die Steuern bei jenen Personen, die ihren Wohnsitz in seinem Gebiet haben, auf die ihm zur ausschließlichen Besteuerung zugewiesenen Einkommensteile oder Vermögensteile zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.

(3) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat und können diese Einkünfte nach den Artikeln 14 Absatz 2 und 15 Absatz 2 in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden.

Artikel 20

(1) Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder besonderen Vereinbarungen den Mitgliedern diplomatischer oder konsularischer Missionen zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfangsstaat nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 2 dieses Abkommens gilt der Wohnsitz einer natürlichen Person, die Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Vertragstaates ist, die im anderen Vertragstaat oder außerhalb der Vertragstaaten liegt, für Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat gelegen, wenn sie:

a)

nicht Staatsangehöriger des Empfangstaates ist und

b)

in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts im Empfangstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert werden kann und

c)

im Entsendestaat in bezug auf die Besteuerung ihres Gesamteinkommens denselben Verpflichtungen unterliegt wie Personen mit Wohnsitz in diesem Entsendestaat.

(3) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Mitglieder diplomatischer oder konsularischer Missionen eines dritten Staates, die in einem Vertragstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als Personen mit Wohnsitz in diesem Staat behandelt werden.

Artikel 21.

(1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die oberste Finanzbehörde des Vertragstaates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat.

(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanzbehörde, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde des anderen Staates zu verständigen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Artikel 22.

(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Vermeidung von Steuerverkürzungen, notwendig sind. Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden gelangten Mitteilungen ist geheimzuhalten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte) zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Festsetzung oder der Einhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen und Behörden haben die gleiche Pflicht zur Verschwiegenheit wie die obersten Finanzbehörden.

(2) Absatz 1 ist in keinem Fall so auszulegen, daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt wird,

a)

Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die seinen gesetzlichen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis widersprechen;

b)

Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften des einen oder anderen Vertragstaates nicht gefordert werden kann.

(3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.

Artikel 22A

(1) Die Vertragstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden, samt den dazugehörigen Zinsen, Kosten, Zuschlägen und Steuererhöhungen Hilfe zu leisten.

(2) Der ersuchende Staat hat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung des Exekutionstitels beizubringen, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die in diesem Titel aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind.

(3) Die Exekutionstitel, die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 beigebracht werden, sind von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar zu erklären. Es wird weiters bestimmt, daß diese Titel nach der gegenwärtigen österreichischen Gesetzgebung von den Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar erklärt werden müssen.

(4) Der ersuchte Staat wird bei der Einbringung durch seine Finanzbehörden oder gegebenenfalls durch seine Gerichte nach den Vorschriften vorgehen, die für die Einbringung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt.

(5) Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Hilfeleistung kann für Steuerforderungen, die noch nicht rechtskräftig geworden sind, nicht verlangt werden. Eine Hilfeleistung beschränkt sich hinsichtlich dieser Forderungen auf die Zustellung einer die Unterbrechung der Verjährung begründenden Verfügung an den Steuerpflichtigen.

(6) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderung sind der Entscheidung durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates vorbehalten.

(7) Die im Absatz 1 vorgesehene Einbringungshilfe kann verweigert werden, wenn der ersuchte Staat Grund zur Annahme hat, daß die Hilfeleistung geeignet erscheint, seine Souveränitätsrechte, seine Sicherheit oder seine wesentlichen Interessen zu verletzen.

Artikel 23.

(1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten dürfen im anderen Vertragstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck “Staatsangehörige” bedeutet:

a)

alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragstaaten besitzen;

b)

alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem der Vertragstaaten geltenden Rechte errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem anderen Vertragstaat unterhält, darf in dem anderen Vertragstaate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleichen Tätigkeiten ausüben.

Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen der Vertragstaaten verpflichtet, den im anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(4) Die Unternehmen eines der Vertragstaaten, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck “Besteuerung” Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 24.

(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne des Abkommens beziehen.

(2) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.

(3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, werden sich die obersten Finanzbehörden verständigen.

(4) Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf seiten des Königreichs Norwegen das Finanz- und Zolldepartement oder die von ihm ermächtigte Behörde und auf seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen.

(5) Wenn für die Herstellung eines Einvernehmens ein mündlicher Meinungsaustausch zweckmäßig erscheint, wird ein solcher durch eine Gemischte Kommission, bestehend aus Vertretern der beiden Staaten, die von den obersten Finanzbehörden derselben bestellt werden, erfolgen.

Artikel 25.

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Oslo ausgetauscht werden.

Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 26.

Nach Austausch der Ratifikationsurkunden finden die Bestimmungen des Abkommens erstmals Anwendung

a)

in Norwegen:

auf die Steuern, die auf Grund der Veranlagung 1959 - Einkommensjahr 1958 - erhoben werden. Bei der Veranlagung 1959 finden die Bestimmungen des Abkommens auch Anwendung auf die norwegische Altersrenten- und Kriegspensionssteuer,

b)

in Österreich:

auf die Steuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1957 erhoben werden.

Artikel 27.

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Staat kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen letztmals angewendet

a)

in Norwegen:

auf die Steuern, die auf Grund der Veranlagung desjenigen Jahres erhoben werden, das dem Jahr folgt, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;

b)

in Österreich:

auf die Steuern, die für die Zeit bis zum 31. Dezember des Jahres erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 25. Februar 1960, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden

Bestandteil des Abkommens bilden:

Zu Artikel 7:

Die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 3 findet insbesondere Anwendung auf die Beteiligung der Gesellschaft “Det norske luftfahrtsselskap” an dem Konsortium “Scandinavian Airlines System”.

Zu Artikel 10:

Die Bestimmung des Artikels 10 Absatz 2 lit. b ist insbesondere auch auf die Angestellten des Konsortiums “Scandinavian Airlines System” anzuwenden.

Zu Artikel 23:

Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 1 bewirken nicht, daß österreichische Staatsangehörige, die besondere steuerliche Behandlung beanspruchen können, die norwegischen Staatsangehörigen und gebürtigen Norwegern nach den norwegischen Steuergesetzen für die Landbezirke (§ 22 Abs. 2) und für die Städte (§ 17 Abs. 2) zusteht.

Geschehen zu Wien, am 25. Februar 1960, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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