ÜbersetzungZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-Abkommen)
Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern ihre größte Weite 400 mm nicht überschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters gestatten, müssen sie mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweißtes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters (zum Beispiel bei Verwendung von mehrfach gewundenen Lüftungskanälen), so müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein, wobei aber die Loch- und Maschenweite 10 mm beziehungsweise 20 mm (statt 3 mm beziehungsweise 10 mm) betragen dürfen. Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen und so beschaffen sein, daß die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben werden können und daß die Weite der Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht vergrößert werden kann.
Abflußöffnungen sind zugelassen, sofern ihre größte Weite 35 mm nicht überschreitet. Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweißtes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können.
Artikel 3
Verschlußeinrichtungen
Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen der Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die einen einfachen und wirksamen Zollverschluß ermöglicht. Diese Vorrichtung muß entweder an die Türwände geschweißt sein, wenn diese aus Metall sind, oder durch mindestens zwei Schraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern im Innern des Laderaumes vernietet oder verschweißt sind.
Scharniere müssen so beschaffen und angebracht sein, daß die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen in geschlossenem Zustand nicht aus ihren Angeln gehoben werden können; Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel müssen mit den äußeren Seiten der Scharniere verschweißt sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen mit einer von außen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen sind, die es nach dem Schließen nicht mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu heben.
Die Türen müssen so gebaut sein, daß jede Fuge verdeckt und ein vollständiger und wirksamer Verschluß gewährleistet ist.
Der Behälter muß mit einer geeigneten Vorrichtung zum Schutz des Zollverschlusses versehen oder so gebaut sein, daß der Zollverschluß ausreichend geschützt ist.
Artikel 4
Spezialbehälter
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Isolier- und Kühlbehälter, Tankbehälter, Möbelbehälter und für besonders für den Lufttransport gebaute Behälter, soweit sie mit den technischen Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Behälter ergeben.
Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne und Mannlöcher von Tankbehältern müssen so beschaffen sein, daß ein einfacher und wirksamer Zollverschluß möglich ist.
Artikel 5
Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter
Für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter gelten dieselben Bedingungen wie für nicht zusammenklappbare oder nicht zerlegbare Behälter, wenn die Verriegelungsvorrichtungen, die das Zusammenklappen oder Zerlegen ermöglichen, durch Zollverschlüsse gesichert und kein Teil dieser Behälter ohne Verletzung dieser Zollverschlüsse verschoben werden kann.
Artikel 6
Übergangsbestimmungen
Die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 3 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Artikels 2 Absätze 3 und 4, soweit sie den Schutz der Lüftungsöffnungen, ausgenommen solche mit mehrfach gewundenen Lüftungskanälen, und der Abflußöffnungen durch ein geschweißtes Metallgitter betreffen, sind vor dem 1. Januar 1961 nicht zwingend; vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Verschlußanerkenntnisse (Zulassungsbescheinigungen) für Behälter, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind jedoch nach dem 31. Dezember 1960 ungültig.
Anlage 6.
Vorschriften über die technischen Bedingungen für Behälter, die für den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen unter Zollverschluß zugelassen werden können
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
Für den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen unter Zollverschluß können nur Behälter zugelassen werden, die eine dauerhafte Aufschrift mit Angaben über ihr Eigengewicht, den Namen und die Adresse des Eigentümers sowie Erkennungszeichen und Erkennungsnummern tragen, und die so gebaut und eingerichtet sind, daß
Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
dem zollamtlich verschlossenen Teil der Behälter keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen;
sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können.
Der Behälter muß so gebaut sein, daß alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume, wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
Wenn zwischen verschiedenen Wandungen der Seitenwände, des Bodens und des Daches des Behälters Hohlräume bestehen, muß die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein und darf nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt werden können.
Behälter, die gemäß Anlage 7 Absatz 1 zuzulassen sind, müssen an einer der Außenwände mit einem Rahmen zur Aufnahme des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) versehen sein; das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist zwischen zwei durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander verbunden sind. Der Rahmen muß so angebracht sein, daß er das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) schützt und daß es unmöglich ist, das Anerkenntnis aus dem Rahmen zu entfernen, ohne den zur Sicherung des Anerkenntnisses angebrachten Zollverschluß zu verletzen; er muß ferner den Zollverschluß wirksam schützen.
Artikel 2
Bauart des Behälters
Die Wände, der Boden und das Dach des Behälters müssen aus Platten, Brettern oder Tafeln von genügender Widerstandsfähigkeit und ausreichender Stärke bestehen, die so geschweißt, genietet, genutet oder sonst zusammengefügt sind, daß kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt ermöglicht. Die einzelnen Teile müssen genau zusammenpassen und so befestigt sein, daß es unmöglich ist, sie zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluß zu beschädigen.
Wesentliche Verbindungsteile wie Bolzen, Nieten und dergleichen müssen von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort zufriedenstellend mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweißt sein. Sind die zur Befestigung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches dienenden Bolzen von außen angebracht, so können die anderen Bolzen auch von innen angebracht sein, sofern die Schraubenmutter an der Außenseite zufriedenstellend verschweißt und nicht mit einem undurchsichtigen Farbanstrich überzogen ist.
Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern ihre größte Weite 400 mm nicht überschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters gestatten, müssen sie mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweißtes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters (zum Beispiel bei Verwendung von mehrfach gewundenen Lüftungskanälen), so müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein, wobei aber die Loch- und Maschenweite 10 mm beziehungsweise 20 mm (statt 3 mm beziehungsweise 10 mm) betragen dürfen. Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen und so beschaffen sein, daß die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben werden können und daß die Weite der Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht vergrößert werden kann.
Abflußöffnungen sind zugelassen, sofern ihre größte Weite 35 mm nicht überschreitet. Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweißtes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können.
Artikel 3
Verschlußeinrichtungen
Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen der Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die einen einfachen und wirksamen Zollverschluß ermöglicht. Diese Vorrichtung muß entweder an die Türwände geschweißt sein, wenn diese aus Metall sind, oder durch mindestens zwei Schraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern im Innern des Laderaumes vernietet oder verschweißt sind.
Scharniere müssen so beschaffen und angebracht sein, daß die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen in geschlossenem Zustand nicht aus ihren Angeln gehoben werden können; Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel müssen mit den äußeren Seiten der Scharniere verschweißt sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen mit einer von außen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen sind, die es nach dem Schließen nicht mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu heben.
Die Türen müssen so gebaut sein, daß jede Fuge verdeckt und ein vollständiger und wirksamer Verschluß gewährleistet ist.
Der Behälter muß mit einer geeigneten Vorrichtung zum Schutz des Zollverschlusses versehen oder so gebaut sein, daß der Zollverschluß ausreichend geschützt ist.
Artikel 4
Spezialbehälter
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Isolier- und Kühlbehälter, Tankbehälter, Möbelbehälter und für besonders für den Lufttransport gebaute Behälter, soweit sie mit den technischen Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Behälter ergeben.
Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne und Mannlöcher von Tankbehältern müssen so beschaffen sein, daß ein einfacher und wirksamer Zollverschluß möglich ist.
Artikel 5
Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter
Für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter gelten dieselben Bedingungen wie für nicht zusammenklappbare oder nicht zerlegbare Behälter, wenn die Verriegelungsvorrichtungen, die das Zusammenklappen oder Zerlegen ermöglichen, durch Zollverschlüsse gesichert und kein Teil dieser Behälter ohne Verletzung dieser Zollverschlüsse verschoben werden kann.
Artikel 5a
Behälter mit Schutzdecken, die als Laderaum eines Straßenfahrzeuges dienen
Wenn ein als Laderaum eines Straßenfahrzeuges bestimmter Behälter nicht wie die anderen in dieser Anlage vorgesehenen Behälter geschlossen, sondern offen und mit einer Schutzdecke versehen ist, so kann er für den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen unter Zollverschluß zugelassen werden, sofern er den Vorschriften des Artikels 5 der Anlage 3 und den einschlägigen Vorschriften dieser Anlage entspricht und sofern die Aufschriften und das Verschlußanerkenntnis, die in Artikel 1 Absatz 1 und 4 dieser Anlage vorgeschrieben sind, sichtbar bleiben, wenn der Behälter mit einer Schutzdecke versehen ist und sich auf dem Straßenfahrzeug befindet.
Artikel 6
Übergangsbestimmungen
Die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 3 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Artikels 2 Absätze 3 und 4, soweit sie den Schutz der Lüftungsöffnungen, ausgenommen solche mit mehrfach gewundenen Lüftungskanälen, und der Abflußöffnungen durch ein geschweißtes Metallgitter betreffen, sind vor dem 1. Januar 1961 nicht zwingend; vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Verschlußanerkenntnisse (Zulassungsbescheinigungen) für Behälter, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind jedoch nach dem 31. Dezember 1960 ungültig.
Anlage 7
Verfahren für die Zulassung und Kennzeichnung von Behältern, die den technischen Bedingungen der Anlage 6 entsprechen
Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:
Die Behälter werden von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen, in dem der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat oder in dem der Behälter zum erstenmal zur Beförderung unter Zollverschluß verwendet wird.
Die Entscheidung über die Zulassung muß das Datum und die laufende Nummer enthalten.
Für die zugelassenen Behälter wird ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 8 ausgestellt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer Sprache zu drucken; die einzelnen Punkte sind zu numerieren, damit der Wortlaut in anderen Sprachen leichter verständlich ist. Das Anerkenntnis ist zwischen zwei durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander verbunden sind.
Das Anerkenntnis muß den Behälter begleiten; es ist in den in Artikel 1 der Anlage 6 genannten Schutzrahmen aufzunehmen und durch Zollverschluß so zu sichern, daß es ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht aus dem Rahmen entnommen werden kann.
Die Behälter sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
Die Zulassung wird ungültig, wenn die wesentlichen Merkmale des Behälters geändert werden oder der Eigentümer wechselt.
Anlage 8
Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) für einen Behälter
(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)
Anlage 9
T I R-Tafeln
Die Tafeln müssen 250x400 mm groß sein.
Die Buchstaben TIR in großer lateinischer Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie müssen weiß auf blauem Grund sein.
Unterzeichnungsprotokoll.
Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärung ab:
Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen im internationalen Straßengüterverkehr gegenwärtig oder künftig gewähren. Vertragsparteien können insbesondere miteinander vereinbaren, zu dem Verfahren nach Kapitel IV des Abkommens Waren zuzulassen, die den Voraussetzungen des Artikels 1 lit. h des Abkommens nicht völlig entsprechen.
Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer autonomer Vorschriften oder internationaler Abkommen über den Transport nicht entgegen.
Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich
die Zollabfertigung von leicht verderblichen Waren,
die Durchführung der Amtshandlungen bei den Durchgangszollämtern außerhalb der normalen Öffnungszeiten
erleichtern.
Die Vertragsparteien anerkennen, daß es für die reibungslose Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, den beteiligten Verbänden Erleichterungen zu gewähren
für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel zur Entrichtung der Eingangsabgaben und etwaiger Geldstrafen, die von Behörden der Vertragsparteien auf Grund dieses Abkommens gefordert werden, und
für die Überweisung von Zahlungsmitteln zur Bezahlung der Carnet-TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden.
Zu Artikel 1 lit. a, 4 und 20:
Die Artikel 4 und 20 schließen die Erhebung geringer Beträge in Form statistischer Gebühren nicht aus.
Zu Artikel 37:
Jede Vertragspartei wird prüfen, ob nicht bestimmte Beschränkungen oder Kontrollen bei Durchgangszollämtern für Transporte nach Kapitel III dieses Abkommens im Hinblick auf die Sicherheiten, die das in diesem Abkommen für solche Transporte vorgesehene Verfahren bietet, aufgehoben oder eingeschränkt werden können.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am fünfzehnten Januar neunzehnhundertneunundfünfzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
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