Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1961-09-14
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
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Sonstige Textteile

Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zur Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Juli 1960.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 14. September 1961.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden und die gegenseitige Hilfeleistung zu regeln, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

I. ABSCHNITT

Zweck und Umfang des Abkommens

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich ergeben könnte aus der gleichzeitigen Anwendung der französischen und der österreichischen Gesetze über:

a)

die Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommensteuer und Steuern von den einzelnen Einkünften) und vom Vermögen (allgemeine Vermögensteuer und Steuern von den einzelnen Vermögensarten) einschließlich der Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie vom Wert- oder Vermögenszuwachs:

b)

die Erbschaftssteuern, welche auf den Nachlaß von Personen erhoben werden die im Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in einem der beiden Staaten hatten, sei es, daß diese Steuern vom gesamten Nachlaß oder von Teilen desselben erhoben werden. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden, jedoch keine Anwendung auf die Besteuerung von Verfügungen unter Lebenden in Form von Schenkungen oder Zweckzuwendungen, sofern diese nicht zur Gänze wie Erbschaften behandelt werden.

(2) Das Abkommen bezieht sich auf die für Rechnung eines der beiden Staaten, ihrer Länder, Departements, Bezirke, Gemeinden oder der Gemeindeverbände erhobenen Steuern. Als solche gelten:

1.

In der französischen Republik:

a)

die Steuer vom Einkommen (l'impot sur le revenu);

b)

die Körperschaftsteuer (I'impot sur les societes);

c)

die Lehrlingsabgabe (la taxe d'apprentissage);

d)

die Grundsteuer für bebautes und unbebautes Grundvermögen (la taxe fonciere sur les proprietes baties et la taxe fonciere sur les proprietes non baties);

e)

die Berufssteuer (la taxe professionnelle);

f)

die Erbschaftssteuern (les droits de succession)

g)

die Großvermögenssteuer (l'impot sur les grandes fortunes).

2.

Ziffer 2 erhält folgende Fassung:

2.

In der Republik Österreich:

a)

die Einkommensteuer;

b)

die Körperschaftsteuer;

c)

die Zinsertragsteuer;

d)

die Aufsichtsratsabgabe;

e)

die Vermögensteuer;

f)

die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;

g)

die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;

h)

die Grundsteuer;

i)

die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

j)

die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;

k)

die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

l)

die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten eingeführt wird.

(4) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, werden die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten im Einvernehmen klären.

(5) Die in diesem Abkommen genannten obersten Verwaltungsbehörden sind französischerseits das Finanzministerium (Generaldirektion der Steuern) und österreichischerseits das Bundesministerium für Finanzen.

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens schränken die Begünstigungen nicht ein, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abmachungen zukommen.

II. ABSCHNITT

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Artikel 3

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes anordnet, werden Einkommen und Vermögen nur in dem Staat besteuert, in dem die Person, der das Einkommen zufließt oder das Vermögen zusteht, ihren Wohnsitz hat.

(2) Im Sinne dieses Abkommens und für dessen Anwendung gilt der Wohnsitz einer natürlichen Person als in dem Staat gelegen, in dem sie ihre ständige Wohnstätte hat.

(3) Besitzt eine natürliche Person eine ständige Wohnstätte in beiden Staaten, so gilt als Wohnsitz der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet, das heißt der Ort, zu dem die stärksten persönlichen und geschäftlichen Beziehungen bestehen.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 in keinem der beiden Staaten, so gilt der Wohnsitz einer natürlichen Person als in dem Staate gelegen, in dem sie sich vorwiegend aufhält.

(5) Bei juristischen Personen gilt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens und für dessen Anwendung der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder, wenn sich diese Geschäftsleitung in keinem der beiden Vertragstaaten befindet, der Ort ihres Sitzes.

(6) Bestehen Zweifel darüber, in welchem der beiden Staaten eine Person ihren Wohnsitz hat, wird diese Frage im Wege des Einvernehmens zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten geregelt werden.

Artikel 4

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Staat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

(2) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte, die nach den Artikeln 15 und 17 in dem anderen Staat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Staat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Staat bezogen werden.

(3) Besitzt eine Person mit Wohnsitz in Frankreich Vermögen, das nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden darf, so begründet die von diesem Vermögen erhobene österreichische Steuer zugunsten dieser Person einen Steueranrechnungsanspruch, der jedoch den Betrag der französischen Steuer nicht übersteigt, der auf dieses Vermögen entfällt. Die Steueranrechnung erfolgt auf die in Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 1 genannte Großvermögensteuer, in deren Besteuerungsgrundlage das gegenständliche Vermögen enthalten ist.

(4) Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis der beiden Staaten, die Steuern auf die ihnen zur Besteuerung zugewiesenen Teile eines Einkommens oder Vermögens zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.

Artikel 5

(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluß des Ertrages aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem sich dieses Vermögen befindet.

(2) Als unbewegliches Vermögen werden auch Rechte angesehen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, wie der Fruchtgenuß an unbeweglichem Vermögen, das Recht auf feste oder veränderliche Vergütungen für die Nutzung, von Mineralvorkommen, Ölquellen, Mineralquellen und anderen Bodenschätzen, ausgenommen Forderungen jeder Art, die durch unbewegliches Vermögen gesichert sind.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für die durch Verwaltung, unmittelbare Nutzung, Vermietung, Verpachtung oder jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Gutes erzielten Einkünfte (zum Beispiel Erdöl-Bruttoanteile). Diese Vorschriften gelten in gleicher Weise für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, gegebenenfalls mit Einschluß des mitveräußerten Zubehörs oder des mitveräußerten, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars, erzielt werden. Dieselben Regeln sind auf unbewegliches Vermögen der in den Absätzen 1 der Artikel 6 und 8 bezeichneten Unternehmen anzuwenden.

(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der betreffende Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.

(5) Vermögen, das aus Aktien oder Anteilen an einer Gesellschaft oder einer sonstigen juristischen Person besteht, deren Aktivvermögen sich hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen oder diesbezüglichen Rechten zusammensetzt, darf in dem Staat besteuert werden, in dem sich dieses unbewegliche Vermögen befindet. Bei Anwendung dieser Bestimmung bleibt unbewegliches Vermögen dieser Gesellschaft oder dieser sonstigen juristischen Person außer Betracht, das der industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer anderen nicht gewerblichen betrieblichen Eigennutzung dient.

Artikel 6

(1) Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art sowie Einkünfte daraus, mit Einschluß der bei der Veräußerung des Betriebes oder eines Teiles davon erzielten Gewinne, dürfen in dem Staat besteuert werden, in dessen Gebiet das Unternehmen eine Betriebstätte im Sinne des Artikels 7 hat. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, ohne dort eine solche Betriebstätte zu haben.

(2) Unterhält das Unternehmen Betriebstätten in beiden Staaten, so wird jeder Staat nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem Gebiet befindlichen Betriebstätte dient, und nur die Einkünfte, die durch diese Betriebstätte erzielt werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird ein angemessener Anteil an den allgemeinen Unkosten des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der verschiedenen Betriebstätten angerechnet. Zu diesem Zweck werden bei der Festsetzung der Gewinne einer Betriebstätte alle billigerweise der Betriebstätte zurechenbaren Auslagen, mit Einschluß von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen. Die obersten Verwaltungsbehörden werden, soweit nötig, von Fall zu Fall oder für bestimmte Gruppen von Fällen über die Teilung der Besteuerungszuständigkeit besondere Vereinbarungen treffen.

(4) Das besteuerte Einkommen darf nicht höher sein als der Betrag der von der Betriebstätte erzielten Gewinne aus Industrie, Handel oder Gewerbe, gegebenenfalls einschließlich der Gewinne oder des Nutzens, die mittelbar aus der Betriebstätte gezogen oder Aktionären, sonstigen Beteiligten oder diesen nahestehenden Personen zugewendet oder gewährt worden sind, sei es durch Festsetzung unangemessener Preise, sei es durch eine andere Begünstigung, die einem Dritten nicht zugestanden worden wäre.

(5) Wenn ein Unternehmen in einem der beiden Staaten vermöge seiner Beteiligung an der Verwaltung oder am Kapital eines Unternehmens im anderen Staate diesem Unternehmen in den gegenseitigen geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen andere Bedingungen gewährt oder auferlegt, als sie einem fremden Unternehmen gewährt würden, so können alle Gewinne, die ordentlicherweise in der Bilanz eines der Unternehmen zu erscheinen hätten, jedoch in der genannten Weise auf das andere Unternehmen übertragen worden sind, unter Vorbehalt der einschlägigen Rechtsmittel und des Verständigungsverfahrens nach Artikel 25, den der Steuer unterliegenden Gewinnen des ersten Unternehmens zugerechnet werden.

(6) Vermögen und Gewinne von Versicherungsunternehmen, die in beiden Staaten Betriebstätten unterhalten, können im Verhältnis der der Betriebstätte zugehörigen Rohprämieneinnahmen zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens aufgeteilt werden.

(7) Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes, von offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Beteiligungen an "societes de fait" oder an "associations en participation" des französischen Rechts oder an stillen Gesellschaften des österreichischen Rechts sowie die Einkünfte, die aus diesen Beteiligungen oder Rechten stammen, dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem das in Rede stehende Unternehmen eine Betriebstätte unterhält. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels entsprechend anzuwenden.

Artikel 7

(1) Betriebstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine ständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen: der Sitz des Unternehmens, der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, die Zweigniederlassungen, die Fabrikations- und Werkstätten, die Verkaufstellen, die Warenlager und andere Handelsstätten, die den Charakter einer ständigen Geschäftseinrichtung haben, sowie ständige Vertretungen.

(3) Dagegen können nicht als Betriebstätten angesehen werden:

a)

zur Erstellung eines bestimmten Werkes errichtete und nur diesem Zweck dienende Baustellen, wenn die Ausführung des Werkes nicht länger als ein Jahr dauert;

b)

das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen völlig unabhängigen, selbständig auftretenden und im eigenen Namen handelnden Vertreter (Kommissionär, Makler u. dgl.);

c)

das Unterhalten eines Vertreters, der zwar ständig für ein Unternehmen des einen Staates in dem Gebiete des anderen Staates tätig ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum Abschluß von Geschäften im Namen und für Rechnung des Vertretenen bevollmächtigt zu sein (Vermittlungsagent);

d)

die Tatsache, daß ein Vertreter im Sinne von lit. b oder c ein Muster-, Konsignations- oder Auslieferungslager des vertretenen Unternehmens unterhält, es sei denn, daß die durch diesen Vertreter empfangenen Bestellungen in der Regel aus einem solchen von ihm selbst verwalteten Lager ausgeführt werden;

e)

die Lagerung von Waren eines Unternehmens des einen Staates bei einem solchen des anderen Staates zum Zwecke der Verarbeitung und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung selbst und Versendung durch den Verarbeiter. Auch in Fällen dieser Art wird jedoch eine Betriebstätte des auftraggebenden Unternehmens begründet, wenn dieses beim Verarbeiten eine ständige Geschäftseinrichtung unterhält;

f)

die Beteiligung an einem gesellschaftlichen Unternehmen durch den Besitz von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung und sonstigen Wertpapieren sowie von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und zwar auch dann nicht, wenn mit dem Besitz ein Einfluß auf die Leitung des Unternehmens verbunden ist (zum Beispiel Verhältnis von Mutter- zu Tochtergesellschaft).

(4) Für die Besteuerung ihrer Gewinne im Rahmen von Artikel 6 wird für Versicherungsgesellschaften eine Betriebstätte in einem der beiden Staaten von dem Zeitpunkt an als begründet erachtet, in dem sie durch Vermittlung eines Vertreters im Gebiete des genannten Staates Prämien empfangen oder auf diesem Gebiete gelegene Risken versichern.

Artikel 8

(1) Unternehmen der See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt sowie die Einkünfte daraus dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Unternehmen der See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt des einen Staates im Gebiet des anderen Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb der See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt, einschließlich des Zubringerdienstes, zusammenhängen.

(3) Die Bestimmungen der vorstehenden beiden Absätze finden auch Anwendung, wenn ein Luftfahrtunternehmen eines der beiden Staaten sich an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft beteiligt, deren Geschäftsleitung sich im Gebiet des anderen Staates befindet.

Artikel 9

(1) Einkünfte aus freien Berufen von Personen, die in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz haben, werden im anderen Staat nur insoweit besteuert, als der Erwerbende dort seine Berufstätigkeit unter Benützung einer ihm regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.

(2) Die in einem der beiden Staaten durch selbständige Berufsausübung erzielten Einkünfte von (Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Film) Schauspielern,

Musikern, Artisten, Sportlern u. dgl. werden jedoch in diesem Staat ohne Rücksicht darauf besteuert, ob der Erwerbstätige hier eine der Berufsausübung dienende und ihm regelmäßig zur Verfügung stehende ständige Einrichtung benützt.

(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche Vermögen darf in dem Staat besteuert werden, in dem sich diese Einrichtungen befinden.

(4) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder, Bücherrevisoren, Steuerberater und Patentanwälte.

Artikel 10

(1) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden vorbehaltlich der Artikel 11 bis 13 nur in dem Staat besteuert, in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der sie herrühren.

(2) Natürliche Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens der See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt eines der beiden Staaten unselbständig tätig sind, gelten bei Anwendung der Bestimmung des Absatzes 1 als in demjenigen der beiden Staaten erwerbstätig, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Hält sich eine in einem der beiden Staaten angestellte Person aus beruflichen Gründen vorübergehend, aber jeweils nicht länger als ein Jahr im Gebiet des anderen Staates auf, so unterliegt sie in diesem letzteren Staat abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 nicht der Steuer vom Arbeitseinkommen, selbst wenn diese Steuer an der Quelle erhoben wird, sofern die Erwerbstätigkeit für Rechnung eines Arbeitgebers ausgeübt wird, der in diesem Staate weder einen Wohnsitz noch eine Betriebstätte hat.

(4) Vorbehaltlich Artikel 12 werden auf Grund früherer Dienstleistungen einer unselbständig erwerbstätigen Person gewährte Ruhegehälter, Witwen-, Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile nur in dem Staat besteuert, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat.

Artikel 11

(1) Artikel 10 Absatz 1 gilt nicht für Studenten, die in dem einen Staat ihren Wohnsitz haben und gegen Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Staat nicht länger als sechs Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten (Ferialpraktikanten).

(2) Studierende, Lehrlinge und Praktikanten eines der beiden Vertragstaaten, die sich im anderen Staat nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten, werden von diesem letzteren Staat wegen der Bezüge, die sie von Personen oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen im erstgenannten Staat in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen, keiner Besteuerung unterworfen.

Artikel 12

(1) Zahlungen, die in Form von Gehältern, Löhnen oder Pensionen von einem der Vertragstaaten oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates für gegenwärtige oder frühere Verwaltungs- oder Militärdienste geleistet werden, sowie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind ausschließlich in diesem Staat zur Steuer heranzuziehen. Diese Bestimmung soll jedoch nicht Anwendung finden, wenn diese Zahlungen an Personen geleistet werden, die im anderen Staat ihren Wohnsitz haben und die Staatsbürgerschaft dieses Staates besitzen.

(2) Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Artikel 13

Professoren und andere Lehrpersonen eines der beiden Vertragstaaten, die sich in dem Gebiet des anderen Staates für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren aufhalten, um dort an einer Hochschule, einer Mittelschule oder einer sonstigen Lehranstalt dieses anderen Staates zu unterrichten, unterliegen in diesem letzteren Staat mit den ihnen für diese Lehrtätigkeit zufließenden Vergütungen nicht der Besteuerung.

Artikel 14

(1) Tantiemen, Sitzungsgelder und andere ähnliche Vergütungen, die an Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften oder an Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft bezahlt werden, werden nur in dem Staat besteuert, in dem die auszahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 hat.

(2) Vergütungen, welche die im Absatz 1 bezeichneten Personen von der Gesellschaft tatsächlich in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach Artikel 9 oder 10 besteuert.

Artikel 15

(1) Einkünfte aus der Veräußerung oder Verleihung von Lizenzen zur Verwertung von literarischen, musikalischen und künstlerischen Urheberrechten, ferner von gewerblichen Schutzrechten (Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechten, einschließlich der Vergütungen aus Filmverleih, technischen Konstruktionen, technischer Verfahren oder Erfahrungen, Formeln, Rezepten und ähnlichen Rechten) werden, vorbehaltlich Artikel 6, nach Artikel 3 Absatz 1 besteuert. Dasselbe gilt für das aus solchen Rechten bestehende Vermögen.

(2) Lizenzgebühren, die von einer Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten an eine Gesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist, dürfen jedoch in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom hundert des Rohbetrages dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Übersteigt die Lizenzgebühr den inneren und üblichen Wert der Rechte, für die sie bezahlt wird, dann können die Bestimmungen des Absatzes 1 nur auf jenen Teil dieser Lizenzgebühr angewendet werden, der diesem inneren und üblichen Wert entspricht.

Artikel 16

(1) Gesellschaften mit Wohnsitz in Österreich, die in Frankreich eine Betriebstätte haben, bleiben in Frankreich dem Quellensteuerabzug nach Maßgabe des innerstaatlichen französischen Rechts unterworfen, wobei jedoch Einverständnis darüber besteht, daß die Bemessungsgrundlage um ein Drittel herabgesetzt und der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehene Steuersatz angewendet wird.

(2) Gesellschaften mit Wohnsitz in Österreich dürfen in Frankreich nicht wegen ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung oder am Kapital oder wegen irgendeiner anderen Beziehung zu einer Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreich dem in Absatz 1 erwähnten Quellensteuerabzug unterworfen werden.

Artikel 17

(1) Dividenden, die von einer Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten an eine Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, dürfen in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, nach dem Steuerrecht dieses Staates besteuert werden; die so erhobene Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Österreich darf zur Durchführung des Absatzes 2 die nach seinem innerstaatlichen Recht berechnete Abzugsbesteuerung vornehmen; es wird dem Dividendenempfänger den Steuerabzugsbetrag insoweit rückerstatten, als er den sich aus Absatz 2 ergebenden Steuerbetrag übersteigt.

(4) Dividenden, die von einer Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreich an eine Person mit Wohnsitz in Österreich gezahlt werden, begründen für diese Person den Anspruch auf ein Steuerguthaben in gleicher Höhe, wie es Personen mit Wohnsitz in Frankreich für gleichartige Erträgnisse im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung zuerkannt wird.

Dieses Steuerguthaben wird in Frankreich zunächst für die Verrechnung des Quellensteuerabzuges verwendet, der sich gemäß Absatz 2 für die Bruttodividende einschließlich des Steuerguthabens ergibt. Der verbleibende Betrag des Steuerguthabens wird dem Dividendenempfänger mit Wohnsitz in Österreich französischerseits erstattet.

Die Zuerkennung des Steuerguthabens setzt den Nachweis voraus, daß der Betrag der im vorstehenden Unterabsatz definierten Bruttodividende in die österreichische Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage einbezogen wird.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dividenden mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten in dem anderen Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 6 anzuwenden.

Artikel 17A

(1) Beteiligungen einer Person mit Wohnsitz in einem Staat an einer Gesellschaft, die nicht unter Artikel 5 Absatz 5 oder unter Artikel 6 Absatz 7 fällt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Besitzt jedoch eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine wesentliche Beteiligung an einer Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreich, darf Frankreich diese Beteiligung ebenfalls so lange besteuern, als französische Gesellschaften keiner allgemeinen Vermögensbesteuerung unterliegen. Die in Österreich von dieser Beteiligung erhobene Steuer begründet unter den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen zugunsten dieser Person einen Anspruch auf Anrechnung der Steuer auf die französische Großvermögensteuer. Eine Person gilt als an einer Gesellschaft wesentlich beteiligt, wenn sie allein oder zusammen mit angehörigen Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien oder Anteile besitzt, die insgesamt den Anspruch auf einen Anteil von mindestens 25 vom Hundert an den Gewinnen der Gesellschaft eröffnen.

(2) Wohnungseinrichtungsgegenstände dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem sich die Wohnung befindet, der diese Einrichtungsgegenstände zugehören.

Artikel 17B

(1) Zinsen, die aus einem der beiden Staaten stammen und an eine Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Zinsen mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten in dem anderen Staat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 6 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Staates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 17C

Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel 17 und 17B den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie den internationalen Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen, sind die folgenden Regeln anzuwenden:

a)

Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im zweiten Staat oder in einem anderen als den Vertragsstaaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Entsendestaates besitzt, gilt als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung direkter Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen oder dessen Einkünften, die im anderen Vertragsstaat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet ist.

b)

Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten, sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines anderen als der Vertragsstaaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und dort von der Entrichtung direkter Steuern von beweglichem Kapitalvermögen oder dessen Einkünften befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im anderen Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern.

III. ABSCHNITT

Erbschaftssteuern

Artikel 18

(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staat unterworfen, in dem sich dieses Vermögen befindet. Artikel 5 Absätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

(2) Das in Betrieben von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem das Unternehmen eine Betriebstätte hat. Die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.

(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.

(4) Bewegliches körperliches Vermögen (nicht inbegriffen Wertpapiere) wird, soweit es nicht zum beweglichen Vermögen im Sinne der Absätze 2 und 3 gehört, zu den Erbscbaftssteuern in dem Staat herangezogen, in dem es sich am Todestag tatsächlich befindet.

Schiffe und Luftfahrzeuge unterliegen jedoch in dem Staat der Steuer, in dem sie registriert worden sind.

Artikel 19

(1) Das nicht nach Artikel 18 zu behandelnde Nachlaßvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

(2) Für den Begriff des Wohnsitzes sind die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 2 bis 4 und 6 maßgeblich.

Artikel 20

(1) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den in Artikel 18 bezeichneten Bestandteilen des Nachlaßvermögens stehen oder durch diese sichergestellt sind, werden vorerst auf diese Vermögensteile angerechnet.

(2) Andere Schulden als die im vorhergehenden Absatz bezeichneten sind vorerst auf die nach Artikel 19 zu behandelnden Vermögensteile anzurechnen.

(3) Wenn bei der in den beiden vorangehenden Absätzen vorgesehenen Anrechnung ein ungedeckter Schuldenrest verbleibt, so wird dieser von den anderen Vermögenswerten, welche im gleichen Staat der Erbschaftsbesteuerung unterliegen, in Abzug gebracht. Sind in diesem Staat keine anderen Vermögenswerte, die der Besteuerung unterliegen, mehr vorhanden oder verbleibt trotz Abzug ein weiterer Schuldenrest, dann wird dieser jenen Vermögenswerten zugerechnet, die im anderen Staat der Besteuerung unterliegen.

Artikel 21

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 18 bis 20 behält jeder Staat das Recht, die Steuer von jenen Teilen des Nachlaßvermögens, die seiner ausschließlichen Besteuerung vorbehalten sind, nach dem durchschnittlichen Steuersatz zu bemessen, der anzuwenden wäre, wenn das gesamte Nachlaßvermögen nach dessen innerer Gesetzgebung zu versteuern wäre.

IV. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 22

(1) Die Steuerbehörden der beiden Vertragstaaten werden einander alle Nachrichten übermitteln, über die sie verfügen oder die sie erlangen können, die erforderlich sind, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, die richtige Erhebung der den Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern sowie die Verhinderung von Verkürzungen und Umgehungen derselben zu sichern.

(2) Alle auf diese Weise ausgetauschten Nachrichten sind geheimzuhalten und dürfen außer dem Steuerpflichtigen oder dessen Bevollmächtigten niemand anderem als jenen Personen mitgeteilt werden, die mit der Festsetzung und Einbringung der in diesem Abkommen angeführten Steuern sowie mit Rechtsmitteln hinsichtlich dieser Steuern befaßt sind.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels können den Steuerbehörden eines der beiden Staaten nicht die Verpflichtung auferlegen, Nachrichten zu übermitteln, die entweder ihrem Wesen nach gemäß seiner eigenen Steuergesetzgebung oder der des anderen Staates nicht eingeholt werden können oder zur Annahme berechtigen, daß ihre Bekanntgabe geeignet wäre, Herstellungsverfahren zu offenbaren oder zur Verletzung eines gewerblichen, kaufmännischen oder beruflichen Geheimnisses oder der öffentlichen Ordnung zu führen. Diese Bestimmungen können überdies nicht so aufgefaßt werden, daß sie den Steuerbehörden eines der beiden Staaten die Verpflichtung auferlegen, Handlungen zu setzen, die nicht seinen Vorschriften oder seiner Verwaltungsübung entsprechen würden.

(4) Der Austausch der Nachrichten soll von Amts wegen oder im Einzelfall über Ersuchen erfolgen. Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich über die Festlegung einer Aufstellung jener Nachrichten verständigen, die von Amts wegen erteilt werden.

Artikel 23

(1) Die Vertragstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden, samt den dazugehörigen Zinsen, Kosten, Zuschlägen und Steuererhöhungen Hilfe zu leisten.

(2) Der ersuchende Staat hat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung des Exekutionstitels beizubringen, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die in diesem Titel aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind.

(3) Die Exekutionstitel, die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 beigebracht werden, sind von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar zu erklären. Es wird weiters bestimmt, daß diese Titel nach der gegenwärtigen österreichischen Gesetzgebung von den Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar erklärt werden müssen.

(4) Der ersuchte Staat wird bei der Einbringung durch seine Finanzbehörden oder gegebenenfalls durch seine Gerichte nach den Vorschriften vorgehen, die für die Einbringung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt.

(5) Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Hilfeleistung kann für Steuerforderungen, die noch nicht rechtskräftig geworden sind, nicht verlangt werden. Eine Hilfeleistung beschränkt sich hinsichtlich dieser Forderungen auf die Zustellung einer die Unterbrechung der Verjährung begründenden Verfügung an den Steuerpflichtigen.

(6) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderung sind der Entscheidung durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates vorbehalten.

(7) Die im Absatz 1 vorgesehene Einbringungshilfe kann verweigert werden, wenn der ersuchte Staat Grund zur Annahme hat, daß die Hilfeleistung geeignet erscheint, seine Souveranitätsrechte, seine Sicherheit oder seine wesentlichen Interessen zu verletzen.

Artikel 24

Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 25

(1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, daß die Maßnahmen der Steuerbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann er dagegen beim Staat seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so hat die oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, zu versuchen, mit der obersten Verwaltungsbehörde des anderen Staates ein Einvernehmen herzustellen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die Einleitung dieses Verfahrens ist einerseits von der Erschöpfung des Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig und hindert andererseits den Steuerpflichtigen nicht an der Geltendmachung der gesetzlichen Rechtsmittel.

Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch in der Regel innerhalb Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erheben, in dem er, sei es durch Zustellung von Steuerbescheiden oder durch Bekanntgabe anderer amtlicher Verfügungen, Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung erhalten hat.

(2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.

(3) Sofern für die Herstellung eines Einvernehmens ein mündlicher Meinungsaustausch zweckmäßig erscheint, wird ein solcher durch eine Gemischte Kommission, bestehend aus Vertretern der beiden Staaten, die von den obersten Verwaltungsbehörden derselben bestellt werden, erfolgen.

Artikel 26

(1) Die Staatsangehörigen (natürliche und juristische Personen) eines der beiden Staaten dürfen im anderen Staat nicht anderen oder höheren Steuern unterworfen werden als jenen, welche von den Staatsangehörigen dieses letzteren Staates erhoben werden.

(2) Insbesondere genießen die Staatsangehörigen des einen der beiden Staaten, die im Gebiet des anderen Staates steuerpflichtig sind, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses letzteren Staates Steuerbefreiungen, Freibeträge, Absetzungen und Steuerermäßigungen aus Familiengründen.

(3) Die Unternehmen eines der beiden Staaten, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer oder mehreren Personen mit Wohnsitz in dem anderen Staat gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) Im Sinne dieses Artikels erstreckt sich der Begriff "Steuern" auf alle Steuern oder öffentlichen Abgaben ohne Rücksicht auf deren Art, Bezeichnung oder auf die Behörde, die sie erhebt.

Artikel 27

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung:

französischerseits auf das französische Mutterland sowie auf die überseeischen Departements (Guadeloupe, Guyane, Martinique, Reunion);

österreichischerseits auf das Gebiet der Republik Österreich.

(2) Die Geltung dieses Abkommens kann, mit den von den beiden Staaten für erforderlich erachteten Abänderungen, auf jene Überseegebiete, deren diplomatische Vertretung von der Französischen Republik wahrgenommen wird, unter der, Voraussetzung ausgedehnt werden. daß das betreffende Gebiet Steuern erhebt, die ihrem Wesen nach den im Artikel 1 dieses Abkommens angeführten entsprechen.

Die Bedingungen und Modalitäten für die Ausdehnung werden im Weg eines diplomatischen Notenwechsels zwischen den beiden Staaten festgesetzt werden.

(3) Jeder der Vertragstaaten kann nach Ablauf eines Jahres vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer entsprechend den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes bekanntgegebenen Ausdehnung jederzeit durch eine dem anderen Staat auf diplomatischem Weg zugeleitete Mitteilung die Anwendung dieses Abkommens für jedes Gebiet, auf das dieses Abkommen ausgedehnt wurde, aufheben. Das Abkommen tritt in dem bezeichneten Gebiet von dem in der Mitteilung angeführten Zeitpunkt an außer Kraft.

(4) Soweit die beiden Staaten nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, bewirkt die Kündigung dieses Abkommens gemäß Artikel 29 das Außerkrafttreten dieses Abkommens in bezug auf jedes Gebiet, auf das es unter den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Voraussetzungen ausgedehnt sein wird.

Artikel 28

(1) Dieses Abkommen ist in deutscher und französischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind; es wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden baldmöglichst in Paris ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft; seine Bestimmungen werden erstmals Anwendung finden

1.

auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Austausches an, ausgezahlt werden;

2.

auf Steuern von Nachlässen der Personen die nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden sterben;

3.

auf andere Steuern, die für das Jahr des Austausches der Ratifikationsurkunden erhoben werden.

Artikel 29

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Staat kann jedoch unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf diplomatischem Weg das Abkommen entweder zur Gänze oder teilweise vom fünften dem der Ratifikation folgenden Jahr an zum Ende des Kalenderjahres kündigen.

In diesem Fall wird das Abkommen letztmals angewendet:

1.

auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahres ausgezahlt werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;

2.

auf Steuern von Nachlässen der Personen, die vor Ablauf des Kalenderjahres, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, verstorben sind;

3.

auf andere Steuern, die für das Jahr erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt

Artikel 30

Für Steuern, die für die Zeit bis zur Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens erhoben werden, sind die Bestimmungen des am 4. Mai/30. Mai 1951 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarten Gegenseitigkeitsverhältnisses anzuwenden. Die auf Grund dieser Regelung von dem einen oder anderen Vertragsteil gewährten Veranlagungs- oder Zahlungsaufschübe werden in eine endgültige Befreiung von den Steuern, auf die sie sich beziehen, umgewandelt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Wien, am 8. Oktober 1959.

Wien, am 8.Oktober 1959

Herr Sektionschef,

Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vom heutigen Tag sieht vor, daß die Anwendung seiner Bestimmungen unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen auf "Überseegebiete, deren diplomatische Vertretung von der Französischen Republik wahrgenommen wird", ausgedehnt werden kann. Um jeder Schwierigkeit bezüglich der Auslegung dieses Wortlautes vorzubeugen, empfiehlt es sich festzustellen, daß dessen Anwendung nicht die Absicht der Hohen Vertragschließenden Teile miteinbegreifen sollte, die Möglichkeit auszuschließen, den Anwendungsbereich des Abkommens auf die im Absatz 1 des Artikels 27 nicht genannten französischen Departements, auf die Überseegebiete der Französischen Republik und auf die Mitgliedstaaten der "Communaute" auszudehnen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu diesem Punkt bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung

Etienne de Crouy

Herrn

Dr. Josef Stangelberger,

Sektionschef im Bundesministerium

für Finanzen

Wien, am 8. Oktober 1959

Herr Botschafter,

Mit Schreiben vom heutigen Tag haben Sie mir folgendes zur Kenntnis gebracht:

"Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vom heutigen Tag sieht vor, daß die Anwendung seiner Bestimmungen unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen auf ,Überseegebiete, deren diplomatische Vertretung von der Französischen Republik wahrgenommen wird', ausgedehnt werden kann. Um jeder Schwierigkeit bezüglich der Auslegung dieses Wortlautes vorzubeugen, empfiehlt es sich festzustellen, daß dessen Anwendung nicht die Absicht der Hohen Vertragsschließenden Teile miteinbegreifen sollte, die Möglichkeit auszuschließen, den Anwendungsbereich des Abkommens auf die im Absatz 1 des Artikels 27 nicht genannten französischen Departements, auf die Überseegebiete der Französischen Republik und auf die Mitgliedstaaten der ,Communaute' auszudehnen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu diesem Punkt bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß ich mit dem Inhalt der obigen Mitteilung einverstanden bin.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung

Dr. Josef Stangelberger

Seiner Exzellenz

Herrn Etienne de Crouy-Chanel,

Botschafter der Französischen Republik

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