Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO)
Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;
Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied
gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder
seinen Sitz nicht in Österreich hat;
Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;
Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.
(2) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind
die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 62),
die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,
die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,
die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,
die Grunderwerbsteuer,
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
die Bodenwertabgabe,
die Versicherungssteuer,
die Feuerschutzsteuer,
die Flugabgabe,
der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,
die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,
die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,
die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,
die Gebühren gemäß § 59a GSpG.
Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 60 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.
(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988.
(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für
die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;
die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988;
die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;
Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;
Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;
Angelegenheiten betreffend das GSBG;
die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens und die Erledigung aller mit einem solchen Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben, soweit sich diese
aus dem EU BStbG oder
aus einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU BStbG ergeben.
Davon ausgenommen sind die Ernennung von Schiedsrichtern, die Einsetzung eines Schiedsgerichts, der Abschluss der Verträge mit den Schiedsrichtern, die Tragung der Kosten für das Schiedsverfahren sowie die Verständigung über allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte.
(5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.
(6) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
(7) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 hat ein Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG die Liste der ihm am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen bis zum 30. Oktober 2020 sowie alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
BAO
Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
§ 61. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für
1.Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben. Das Unterschreiten dieser Grenze ist unbeachtlich,
wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,
wenn es zu einer Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommt,
wenn ein Konkursverfahren nach § 123a oder § 139 IO aufgehoben wird oder
bis zur rechtskräftigen Bestätigung eines Sanierungsplans.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;
Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG) angeführt werden;
die Oesterreichische Nationalbank;
alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;
Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen;
Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;
Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;
Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied
gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder
seinen Sitz nicht in Österreich hat;
Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;
Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.
(2) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind
die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 62),
die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,
die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,
die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,
die Grunderwerbsteuer,
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
die Bodenwertabgabe,
die Versicherungssteuer,
die Feuerschutzsteuer,
die Flugabgabe,
der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,
die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,
die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,
die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,
die Gebühren gemäß § 59a GSpG.
Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 60 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.
(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988.
(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für
die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;
die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988;
die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;
Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;
Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;
Angelegenheiten betreffend das GSBG;
die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens und die Erledigung aller mit einem solchen Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben, soweit sich diese
aus dem EU BStbG oder
aus einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU BStbG ergeben.
Davon ausgenommen sind die Ernennung von Schiedsrichtern, die Einsetzung eines Schiedsgerichts, der Abschluss der Verträge mit den Schiedsrichtern, die Tragung der Kosten für das Schiedsverfahren sowie die Verständigung über allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte.
(5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.
(6) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
(7) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 hat ein Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG die Liste der ihm am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen bis zum 30. Oktober 2020 sowie alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
BAO
zum Bezugszeitraum vgl. §. 323 Abs. 76
Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
§ 61. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für
Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben. Das Unterschreiten dieser Grenze ist unbeachtlich,
wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,
wenn es zu einer Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommt,
wenn ein Konkursverfahren nach § 123a oder § 139 IO aufgehoben wird oder
bis zur rechtskräftigen Bestätigung eines Sanierungsplans.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;
Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG) angeführt werden;
die Oesterreichische Nationalbank;
alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;
Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen;
Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;
Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;
Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied
gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder
seinen Sitz nicht in Österreich hat;
Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;
Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.
(2) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind
die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 62),
die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,
die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,
die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,
die Grunderwerbsteuer,
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
die Bodenwertabgabe,
die Versicherungssteuer,
die Feuerschutzsteuer,
die Flugabgabe,
der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,
die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,
die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,
die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,
die Gebühren gemäß § 59a GSpG.
Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 60 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.
(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig
für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 und
für die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht gemäß § 18a UStG 1994.
(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für
die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;
die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988;
die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;
Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;
Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 110/2023)
die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens und die Erledigung aller mit einem solchen Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben, soweit sich diese
aus dem EU BStbG oder
aus einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU BStbG ergeben.
Davon ausgenommen sind die Ernennung von Schiedsrichtern, die Einsetzung eines Schiedsgerichts, der Abschluss der Verträge mit den Schiedsrichtern, die Tragung der Kosten für das Schiedsverfahren sowie die Verständigung über allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte.
(5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.
(6) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
(7) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 hat ein Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG die Liste der ihm am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen bis zum 30. Oktober 2020 sowie alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
BAO
Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
§ 61. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für
1.Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben. Das Unterschreiten dieser Grenze ist unbeachtlich,
wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,
wenn es zu einer Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommt,
wenn ein Konkursverfahren nach § 123a oder § 139 IO aufgehoben wird oder
bis zur rechtskräftigen Bestätigung eines Sanierungsplans.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;
Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG) angeführt werden;
die Oesterreichische Nationalbank;
alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;
Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen;
Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;
Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;
Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied
gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder
seinen Sitz nicht in Österreich hat;
Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;
Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.
(2) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind
die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 62),
die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,
die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,
die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,
die Grunderwerbsteuer,
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
die Bodenwertabgabe,
die Versicherungssteuer,
die Feuerschutzsteuer,
die Flugabgabe,
der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,
die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,
die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,
die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,
die Gebühren gemäß § 59a GSpG.
Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 60 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.
(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig
für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 und
für die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht gemäß § 18a UStG 1994.
(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für
die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;
die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988;
die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;
Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;
Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;
Angelegenheiten betreffend das GSBG;
die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens und die Erledigung aller mit einem solchen Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben, soweit sich diese
aus dem EU BStbG oder
aus einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU BStbG ergeben.
Davon ausgenommen sind die Ernennung von Schiedsrichtern, die Einsetzung eines Schiedsgerichts, der Abschluss der Verträge mit den Schiedsrichtern, die Tragung der Kosten für das Schiedsverfahren sowie die Verständigung über allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte.
(5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.
(6) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
(7) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 hat ein Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG die Liste der ihm am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen bis zum 30. Oktober 2020 sowie alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
BAO
zum Bezugszeitraum vgl. §. 323 Abs. 76
Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
§ 61. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für
Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben. Das Unterschreiten dieser Grenze ist unbeachtlich,
wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,
wenn es zu einer Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommt,
wenn ein Konkursverfahren nach § 123a oder § 139 IO aufgehoben wird oder
bis zur rechtskräftigen Bestätigung eines Sanierungsplans.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;
Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG) angeführt werden;
die Oesterreichische Nationalbank;
alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;
Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen;
Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;
Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;
Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied
gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder
seinen Sitz nicht in Österreich hat;
Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;
Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.
Abgabepflichtige, die als Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, als Joint Venture oder als Geschäftseinheit eines Joint Venture in einem Mindeststeuerbericht gemäß § 73 Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG), BGBl I Nr. 187/2023, oder in einer Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 MinBestG angeführt werden, die für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden oder eingegangen sind.
(2) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind
die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 62),
die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,
die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,
die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,
die Grunderwerbsteuer,
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
die Bodenwertabgabe,
die Versicherungssteuer,
die Feuerschutzsteuer,
die Flugabgabe,
der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,
die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,
die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,
die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,
die Gebühren gemäß § 59a GSpG.
Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 60 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.
(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig
für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 und
für die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht gemäß § 18a UStG 1994.
(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für
die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;
die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988;
die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;
Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;
Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 110/2023)
die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens und die Erledigung aller mit einem solchen Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben, soweit sich diese
aus dem EU BStbG oder
aus einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU BStbG ergeben.
Davon ausgenommen sind die Ernennung von Schiedsrichtern, die Einsetzung eines Schiedsgerichts, der Abschluss der Verträge mit den Schiedsrichtern, die Tragung der Kosten für das Schiedsverfahren sowie die Verständigung über allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte.
(5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.
(6) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
(7) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 hat ein Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG die Liste der ihm am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen bis zum 30. Oktober 2020 sowie alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
BAO
zum Bezugszeitraum vgl. §. 323 Abs. 76
Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
§ 61. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für
Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben. Das Unterschreiten dieser Grenze ist unbeachtlich,
wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,
wenn es zu einer Liquidation kommt,
wenn ein Konkursverfahren nach § 123a oder § 139 IO aufgehoben wird oder
bis zur rechtskräftigen Bestätigung eines Sanierungsplans.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;
Geschäftseinheiten einer berichtspflichtigen multinationalen Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016;
die Oesterreichische Nationalbank;
alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;
Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen;
Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;
Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;
Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied
gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder
seinen Sitz nicht in Österreich hat;
Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;
Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.
Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß § 3 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, Joint Venture gemäß § 61 Abs. 5 MinBestG und Geschäftseinheiten eines Joint Venture gemäß § 61 Abs. 6 MinBestG.
(2) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind
die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 62),
die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,
die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,
die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,
die Grunderwerbsteuer,
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
die Bodenwertabgabe,
die Versicherungssteuer,
die Feuerschutzsteuer,
die Flugabgabe,
der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,
die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,
die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,
die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,
die Gebühren gemäß § 59a GSpG.
Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 60 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.
(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig
für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 und
für die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht gemäß § 18a UStG 1994.
(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für
die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;
die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988;
die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;
Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;
Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 110/2023)
die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens und die Erledigung aller mit einem solchen Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben, soweit sich diese
aus dem EU BStbG oder
aus einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU BStbG ergeben.
Davon ausgenommen sind die Ernennung von Schiedsrichtern, die Einsetzung eines Schiedsgerichts, der Abschluss der Verträge mit den Schiedsrichtern, die Tragung der Kosten für das Schiedsverfahren sowie die Verständigung über allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte.
(5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.
(6) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
(7) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 hat ein Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG die Liste der ihm am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen bis zum 30. Oktober 2020 sowie alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
BAO
zum Bezugszeitraum vgl. §. 323 Abs. 86
Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
§ 61. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für
Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 12,5 Millionen Euro überschritten haben. Das Unterschreiten dieser Grenze ist unbeachtlich,
wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,
wenn es zu einer Liquidation kommt,
wenn ein Konkursverfahren nach § 123a oder § 139 IO aufgehoben wird oder
bis zur rechtskräftigen Bestätigung eines Sanierungsplans.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 12,5 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;
Geschäftseinheiten einer berichtspflichtigen multinationalen Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016;
die Oesterreichische Nationalbank;
alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;
Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen;
Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;
Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;
Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied
gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder
seinen Sitz nicht in Österreich hat;
Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;
Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.
Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß § 3 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, Joint Venture gemäß § 61 Abs. 5 MinBestG und Geschäftseinheiten eines Joint Venture gemäß § 61 Abs. 6 MinBestG.
(2) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind
die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 62),
die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,
die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,
die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,
die Grunderwerbsteuer,
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
die Bodenwertabgabe,
die Versicherungssteuer,
die Feuerschutzsteuer,
die Flugabgabe,
der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,
die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,
die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,
die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,
die Gebühren gemäß § 59a GSpG.
Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 60 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.
(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig
für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 und
für die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht gemäß § 18a UStG 1994.
(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für
die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;
die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988;
die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;
Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;
Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 110/2023)
die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens und die Erledigung aller mit einem solchen Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben, soweit sich diese
aus dem EU BStbG oder
aus einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU BStbG ergeben.
Davon ausgenommen sind die Ernennung von Schiedsrichtern, die Einsetzung eines Schiedsgerichts, der Abschluss der Verträge mit den Schiedsrichtern, die Tragung der Kosten für das Schiedsverfahren sowie die Verständigung über allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte.
(5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.
(6) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
(7) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 hat ein Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG die Liste der ihm am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen bis zum 30. Oktober 2020 sowie alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
§ 62. Für die Zerlegung der Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer und für die Erhebung der Grundsteuer bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich zuständig.
Abkürzung
BAO
Zollamt Österreich
Organisation
§ 62. (1) Der Wirkungsbereich des Zollamtes Österreich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Zollamtes Österreich festlegen.
(2) Die Leitung des Zollamtes Österreich erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
(3) Dem Vorstand können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.
(4) Der Vorstand des Zollamtes Österreich kann Zollstellen einrichten. Die Einrichtung oder Schließung einer Zollstelle sowie ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen.
Abkürzung
BAO
Zollamt Österreich
Organisation
§ 62. (1) Der Wirkungsbereich des Zollamtes Österreich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Zollamtes Österreich festzulegen.
(2) Die Leitung des Zollamtes Österreich erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
(3) Dem Vorstand können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.
(4) Der Vorstand des Zollamtes Österreich kann Zollstellen einrichten. Die Einrichtung oder Schließung einer Zollstelle sowie ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen.
§ 63. (1) Für die Erhebung der Erbschaftssteuer vom Erwerb von Todes wegen und von Zweckzuwendungen von Todes wegen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das Gericht befindet, das die Verlassenschaftsabhandlung durchführt.
(2) Für die Erhebung der Schenkungssteuer von Schenkungen unter Lebenden und von Zweckzuwendungen unter Lebenden ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschenkgeber, bei Zweckzuwendungen der mit ihrer Ausführung Beschwerte, seinen Wohnsitz hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter ist § 55 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Ist der Geschenkgeber (Beschwerte) eine juristische Person, eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Vermögensmasse, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 58.
(3) Ist für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer eine örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 nicht gegeben, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst von dem abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.
Abkürzung
BAO
Zuständigkeit
§ 63. (1) Das Zollamt Österreich ist – unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben – zuständig für:
die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994),
die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist,
die Erhebung der Verbrauchsteuern,
die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 UStG 1994,
die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1672/2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 6,
die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr gemäß § 20 des Punzierungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 24/2001,
die Vollziehung des § 2a und des § 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,
die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,
die Erhebung des Altlastenbeitrages im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989.
(2) Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich. Das gilt nicht für die Erhebung des Altlastenbeitrages.
Abkürzung
BAO
Zuständigkeit
§ 63. (1) Das Zollamt Österreich ist – unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben – zuständig für:
die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994),
die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist,
die Erhebung der Verbrauchsteuern,
die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 UStG 1994,
die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1672/2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 6,
die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer im grenzüberschreitenden Verkehr für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 – KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449/1992),
die Vollziehung des § 2a und des § 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,
die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,
die Erhebung des Altlastenbeitrages im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989.
(2) Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich. Das gilt nicht für die Erhebung des Altlastenbeitrages.
Abkürzung
BAO
Zuständigkeit
§ 63. (1) Das Zollamt Österreich ist – unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben – zuständig für:
die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994),
die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist,
die Erhebung der Verbrauchsteuern,
die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 UStG 1994,
die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1672/2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 6,
die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer im grenzüberschreitenden Verkehr für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 – KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449/1992),
die Vollziehung des § 2a und des § 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,
die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig ist,
die Erhebung des Altlastenbeitrages im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989,
die Vollziehung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 – NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, im Zeitraum der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1 NEHG 2022, durch das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (§ 28 NEHG 2022),
die Vollziehung der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO 2 Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 16.05.2023 S. 52 und die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten als zuständige Behörde gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2023/956 durch das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (§ 28 NEHG 2022).
(2) Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich. Das gilt nicht für die Erhebung des Altlastenbeitrages.
§ 64. (1) Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist.
(2) Unterliegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang teils der Grunderwerbsteuer, teils der Erbschafts- und Schenkungssteuer so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Abs. 1.
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.
§ 64. (1) Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist.
(2) Unterliegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang teils der Grunderwerbsteuer, teils der Erbschafts- und Schenkungssteuer so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Abs. 1.
(3) Bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1987 ist jenes Finanzamt zur Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständig, in dessen Bereich das zum Vermögen der Gesellschaft gehörende Grundstück gelegen ist. Gehören zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke, die im Zuständigkeitsbereich verschiedener Finanzämter gelegen sind, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Grundbesitzes befindet.
Abkürzung
BAO
Zentrale Services
Organisation und Aufgaben
§ 64. (1) Der Wirkungsbereich der Zentralen Services erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz der Zentralen Services festzulegen.
(2) Den Zentralen Services obliegt für die Bundesfinanzverwaltung insbesondere
die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Vollziehung,
die Prüfung der Abgabenbehörden des Bundes und des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 115 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in Verbindung mit § 129 Abs. 2 der Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010,
die Entwicklung, der Aufbau und die Optimierung von EDV-technischen Lösungen für die Budgetgebarung im Umfang der Aufgaben eines haushaltsleitenden Organes (§ 6 Abs. 2 BHG 2013) für das gesamte Finanzressort,
die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten und
die Unterstützung im Bereich der Datenverarbeitung.
Abkürzung
BAO
Zentrale Services
Organisation und Aufgaben
§ 64. (1) Der Wirkungsbereich der Zentralen Services erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz der Zentralen Services festzulegen.
(2) Den Zentralen Services obliegt für die Bundesfinanzverwaltung insbesondere
die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Vollziehung,
die Prüfung der Abgabenbehörden des Bundes und des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 115 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in Verbindung mit § 129 Abs. 2 der Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010,
die Entwicklung, der Aufbau und die Optimierung von EDV-technischen Lösungen für die Budgetgebarung im Umfang der Aufgaben eines haushaltsleitenden Organes (§ 6 Abs. 2 BHG 2013) für das gesamte Finanzressort,
die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten,
die Unterstützung im Bereich der Datenverarbeitung und
die Wahrnehmung von Aufgaben in Shared Service Funktion für die gesamte Bundesfinanzverwaltung, insbesondere in Bereichen der Infrastruktur, IT Betreuung und des Personalwesens.
§ 65. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer das Finanzamt, in dessen Bereich die Zulassung zum Verkehr zuletzt erfolgt ist, örtlich zuständig. Bei widerrechtlicher Benützung eines Kraftfahrzeuges ist das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes davon Kenntnis erlangt.
(2) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen sind die Grenzzollämter für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig.
§ 65. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 das Finanzamt, in dessen Bereich die Zulassung zum Verkehr zuletzt erfolgt ist, örtlich zuständig. Bei widerrechtlicher Benützung eines Kraftfahrzeuges ist das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes davon Kenntnis erlangt.
(2) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen sind die Grenzzollämter für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuständig.
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