Bundesgesetz vom 4. April 1962 über die Tabaksteuer(Tabaksteuergesetz 1962 - TabStG. 1962)
Abkürzung
TabStG 1962
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
Steuergegenstand.
§ 1. (1) Tabakwaren, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).
(2) Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Nummer 24.02 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), ausgenommen Tabakextrakte und Tabaklaugen.
Bezugsbereich: ab 1.1.1988 (Abschnitt VIII, Abs. 2, BGBl.
Nr. 608/1987)
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
Steuergegenstand.
§ 1. (1) Tabakwaren, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).
(2) Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Nummer 2402 sowie der Unternummern 2403 10 und 2403 99 B des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987).
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
Steuersätze.
§ 2. (1) Die Tabaksteuer ist vom Verkaufspreis der Tabakwaren zu berechnen und beträgt
für Zigaretten 55%;
für Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist (Feinschnitt), und für Rauchtabak, der mehr als 50 Gewichtsprozent Feinschnitt enthält, 47%;
für Zigarren (auch Stumpen und Zigarillos) 13%;
für andere Tabakwaren 34%.
(2) Verkaufspreis ist der Preis, zu dem die Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abgegeben werden; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Verkaufspreis.
(3) Als Verkaufspreis von Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 2 nicht besteht, gilt der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Verkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
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(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
Erhebung der Tabaksteuer anläßlich der Einfuhr.
§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Tabaksteuer für Tabakwaren, die in das Zollgebiet eingeführt werden, sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129.
(2) Die Erhebung der Tabaksteuer anläßlich der Einfuhr von Tabakwaren obliegt den Zollämtern.
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(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
Steuerschuld, Steuerschuldner.
§ 4. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Tabakwaren aus einem Herstellungsbetrieb (§ 8) oder aus einem Freilager (§ 12) weggebracht oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder im Freilager entnommen werden; sie entsteht im Zeitpunkt der Wegbringung oder der Entnahme.
(2) Werden Tabakwaren in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager an Personen, die dort beschäftigt sind, oder an Verbraucher abgegeben, so gilt die Abgabe als Wegbringung aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Freilager.
(3) Werden Tabakwaren aus einer verkaufsfertigen Packung (§ 5 Abs. 1) in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager verbraucht, so gilt die ganze Packung als zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder im Freilager entnommen.
(4) Werden Tabakwaren, nachdem für sie in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager die Steuerschuld entstanden ist, aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Freilager weggebracht, so entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld.
(5) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes (Hersteller) oder des Freilagers (Freilagerinhaber).
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(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
Verpackungszwang.
§ 5. (1) Tabakwaren, die zur Abgabe an Verbraucher im Zollgebiet bestimmt sind, dürfen nur in verkaufsfertigen Packungen aus einem Herstellungsbetrieb oder aus einem Freilager weggebracht oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder im Freilager entnommen werden. Tabakwaren sind verkaufsfertig verpackt, wenn sie so verpackt sind, wie sie an den Verbraucher abgegeben werden sollen. Die Packungen müssen im Zeitpunkt der Wegbringung oder der Entnahme vollständig geschlossen und gemäß Abs. 2 beschriftet und gekennzeichnet sein. In derselben Packung dürfen Tabakwaren verschiedener Gattungen nicht vereinigt werden.
(2) Auf jeder verkaufsfertigen Packung ist die Gattung, die Menge und die Sortenbezeichnung der darin enthaltenen Tabakwaren sowie der Name oder die Firma des Herstellers anzugeben. Die Angabe des Namens oder der Firma des Herstellers kann entfallen, wenn auf der Packung ein Zeichen angebracht ist, das auf den Hersteller hinweist. Packungen, die Tabakwaren enthalten, für welche die im § 6 Abs. 1 lit. a vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, sind außerdem mit dem Hinweis "Abgabe gegen Entgelt verboten" zu versehen. Die Beschriftungen und die auf den Hersteller hinweisenden Zeichen sind an Stellen anzubringen, von denen sie ohne vorherige Öffnung einer Umschließung abgelesen werden können.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 143/1976)
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
Steuerbefreiungen.
§ 6. (1) Von der Tabaksteuer sind befreit
Tabakwaren, die vom Hersteller ohne Entgelt als Deputate an Personen abgegeben wurden, die als seine Dienstnehmer in einem Betrieb tätig sind, der die Herstellung, die Lagerung oder den Vertrieb von Tabakwaren zum Gegenstand hat;
Tabakwaren, die für Zwecke eines Herstellungsbetriebes untersucht und dabei verbraucht wurden;
Tabakwaren, die von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurden;
Tabakwaren, die in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurden oder die auf dem Transport in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager zugrunde gegangen sind;
Tabakwaren die aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden oder die auf dem Transport ins Zollausland zugrunde gegangen sind; der Austritt der Tabakwaren über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
Tabakwaren, die unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder zur Verwendung als Genußmittel unbrauchbar gemacht wurden.
(2) Es ist verboten, nach Abs. 1 lit. a von der Tabaksteuer befreite Tabakwaren gegen Entgelt abzugeben. Durch eine verbotswidrige Abgabe entsteht für denjenigen, der dem Verbot zuwidergehandelt hat, die Steuerschuld für die verbotswidrig abgegebenen Tabakwaren; wurden dieselben Tabakwaren wiederholt verbotswidrig abgegeben, so entsteht die Steuerschuld für denjenigen, der dem Verbot zuerst zuwidergehandelt hat. Die Steuerschuld wird mit ihrem Entstehen fällig. Wer nach Abs. 1 lit. a von der Tabaksteuer befreite Tabakwaren gegen Entgelt erwirbt, haftet für die darauf entfallende Tabaksteuer.
(3) Wurde für Tabakwaren, die nach Abs. 1 von der Tabaksteuer befreit sind, die Tabaksteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes folgt. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet wurde.
(4) Wurden aus dem Zollgebiet ausgeführte Tabakwaren, die nach Abs. 1 lit. e von der Tabaksteuer befreit sind, wieder in das Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich deren Wiedereinfuhr die Tabaksteuer zu erheben, wenn sie wegen der Ausfuhr unerhoben geblieben ist oder erstattet wurde.
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Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
Selbstberechnung und Fälligkeit der Tabaksteuer.
§ 7. (1) Der Steuerschuldner (§ 4 Abs. 5) hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Tabaksteuer zuständigen Finanzamt die Menge jener Tabakwaren, nach Gattungen (§ 2 Abs. 1) getrennt und unter Angabe der Verkaufspreise (§ 2), schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 4 Abs. 1 entstanden ist. Tabakwaren, die in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurden, brauchen nicht angemeldet zu werden, wenn der Steuerschuldner der Inhaber dieses Herstellungsbetriebes oder dieses Freilagers ist. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den angemeldeten Tabakwarenmengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Tabakwaren entfallen, die gemäß § 6 Abs. 1 von der Tabaksteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 6 Abs. 1 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Tabaksteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Tabakwaren keine Tabaksteuer zu entrichten ist.
(2) Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung (Abs. 1) Tabaksteuerbeträge abziehen, die gemäß § 6 Abs. 3 zu erstatten sind. Die Vornahme eines solchen Abzuges gilt als Erstattungsantrag im Sinne des § 6 Abs. 3.
(3) Der Steuerschuldner hat auf Verlangen des Finanzamtes für jeden Herstellungsbetrieb und für jedes Freilager eine gesonderte Anmeldung einzureichen.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
Herstellungsbetriebe.
§ 8. (1) Als Herstellungsbetrieb im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Gesamtheit der Räume einer Betriebsstätte, in der Tabakwaren hergestellt werden.
(2) Als Inhaber des Herstellungsbetriebes (Hersteller) gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
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Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 9. (1) Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen will, hat dem für die Erhebung der Tabaksteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, spätestens zwei Wochen vor der Eröffnung eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes sowie eine Beschreibung der Herstellung und der Lagerung von Tabakwaren im Betrieb vorzulegen (Betriebsanzeige). Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der Betriebsanzeige in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Finanzamt (Abs. 1) die Eröffnung des Betriebes, jede Änderung der in der Betriebsanzeige oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.
(3) Die Anzeigen (Abs. 2) sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist zu ergänzen, soweit dies erforderlich ist.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 10. Ein Herstellungsbetrieb kann vom Finanzamt (§ 9 Abs. 1) außer in den im § 155 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, aufgezählten Fällen auch dann auf Kosten des Inhabers besonderen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden, wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind oder wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
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Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 11. Tabakwaren, die sich im Zeitpunkt, in dem ein Herstellungsbetrieb auf Dauer eingestellt wird, in diesem Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt der Betriebseinstellung weggebracht.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
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(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
Freilager.
§ 12. (1) Auf Antrag eines Herstellers ist ein nicht zu einem Herstellungsbetrieb gehöriger Raum, der zur Lagerung von Tabakwaren bestimmt ist, zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn kein Ausschließungsgrund (§ 13) vorliegt. Die Freilagerbewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß der Freilagerinhaber eine Sicherheit für die Tabaksteuer leistet, die auf den durchschnittlichen Lagerbestand an Tabakwaren entfällt.
(2) Als Freilagerinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Freilagerbewilligung lautet.
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(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 13. (1) Personen, die von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen sind (§ 16 Abs. 3), darf eine solche Bewilligung nicht erteilt werden.
(2) Juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden, wenn eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person von der Begünstigung, eine solche Bewilligung auszuüben, ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 3).
(3) Ein Raum darf nicht zum Freilager erklärt werden,
wenn er sich nicht in der Gewahrsame des Antragstellers befindet, oder
wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind, oder
wenn Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
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(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 14. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Freilagerbewilligung ist bei dem für die Erhebung der Tabaksteuer sachlich zuständigen Finanzamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der zur Lagerung der Tabakwaren bestimmte Raum befindet. Die Eingabe, in der der Antrag gestellt wird, muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen (§ 12) enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis der Angaben und eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Lagerraumes. Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibung in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibung kann in späteren Eingaben desselben Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
(2) Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem im Abs. 1 bezeichneten Finanzamt. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Freilagers anzugeben.
(3) Wenn der Freilagerinhaber schriftlich beantragt, den räumlichen Umfang des Freilagers einzuschränken, oder wenn Teile eines Freilagers aus der Gewahrsame des Freilagerinhabers ausgeschieden sind, hat das Finanzamt einen den Bewilligungsbescheid ändernden Bescheid zu erlassen, in dem die nunmehrige örtliche Begrenzung des Freilagers anzugeben ist. Mit Wirkung ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Bescheides gilt der Inhalt des Bewilligungsbescheides als entsprechend geändert. Wird der ändernde Bescheid auf Antrag erlassen, so kann im Einvernehmen mit dem Freilagerinhaber durch den Bescheid ein anderer, nicht vor der Einbringung des Antrages liegender Tag bestimmt werden, ab dem der Bewilligungsbescheid als geändert gilt.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 15. (1) Der Freilagerinhaber ist verpflichtet, dem Finanzamt (§ 14 Abs. 1) die Inbetriebnahme des Freilagers, jede Änderung der in der eingereichten Beschreibung oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.
(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist zu ergänzen, soweit dies erforderlich ist.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
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(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 16. (1) Das Recht zur Führung eines Freilagers erlischt
durch Widerruf der Freilagerbewilligung;
durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zu amtlicher Niederschrift erklärt wird;
durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
durch den Ausschluß des Freilagerinhabers oder einer zu seiner Vertretung bestellten oder ermächtigten Person von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben (Abs. 3).
(2) Die Freilagerbewilligung ist zu widerrufen,
wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Freilagerbewilligung der gemäß § 14 Abs. 1 gestellte Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Freilagers nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
wenn der Betrieb nicht auf Dauer eingestellt wird, aber während eines Zeitraumes von mehr als sechs Monaten keine Tabakwaren gelagert wurden;
wenn eine vom Freilagerinhaber bestellte Sicherheit (§ 12 Abs. 1), die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Finanzamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Tabaksteuer für die gelagerten Tabakwaren gefährdet ist.
(3) Wenn nach der Erteilung der Freilagerbewilligung über den Freilagerinhaber, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit über eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person, wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten eine Geldstrafe von mehr als 50.000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Bestraften zu befürchten ist, daß er im Zusammenhang mit der Ausübung einer Freilagerbewilligung ein Finanzvergehen mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten begeht,ist die bestrafte Person vom Finanzamt (§ 14 Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte Zeit, längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung, von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben, auszuschließen.
(4) Wenn eine Freilagerbewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Widerruf der Freilagerbewilligung sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Freilagerbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 17. Tabakwaren, die sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Freilagers im Freilager befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens weggebracht.
Abkürzung
TabStG 1962
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
Aufzeichnungspflicht.
§ 18. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren
im Betrieb hergestellt wurden;
in den Betrieb aufgenommen wurden;
zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden;
aus dem Betrieb weggebracht wurden;
in den Betrieb zurückgenommen wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein
für die im Betrieb hergestellten Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung und der Tag der Herstellung; als Tag der Herstellung von Tabakwaren, die verpackt werden sollen, gilt der Tag, an dem sie verpackt wurden;
für die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis (§ 2), der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,
wenn die Tabakwaren aus einem Herstellungsbetrieb oder aus einem Freilager bezogen wurden, die Bezeichnung und die Anschrift des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
wenn die Tabakwaren eingeführt wurden, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die Abfertigung stattfand, sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Anmelders;
für die zum Verbrauch im Betrieb entnommenen Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis und der Tag der Entnahme;
für die aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis der Tag der Wegbringung, der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,
wenn die Tabakwaren in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen werden sollen, die Bezeichnung und die Anschrift des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
wenn die Tabakwaren aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
für die in den Betrieb zurückgenommenen Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis, der Tag der Zurücknahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers, der die Tabakwaren zurückgegeben hat; wurden die Tabakwaren aus einem Herstellungsbetrieb, aus einem Freilager oder aus dem Zollausland zurückgenommen, so müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen die unter lit. b Z 1 und 2 aufgezählten Angaben zu entnehmen sein.
(3) Die Aufzeichnungen sind im Herstellungsbetrieb zu führen.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 19. (1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren
in das Freilager aufgenommen wurden;
zum Verbrauch im Freilager entnommen wurden;
aus dem Freilager weggebracht wurden;
in das Freilager zurückgenommen wurden.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 18 Abs. 2 lit. b bis e entsprechen.
(3) Die Aufzeichnungen sind im Freilager oder in der Betriebsstätte zu führen, zu der das Freilager gehört.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 20. Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 18 und 19) sind in der Regel am Tag der Herstellung, der Aufnahme, der Entnahme, der Wegbringung oder der Zurücknahme der Tabakwaren, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, vorzunehmen.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
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(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
Amtliche Aufsicht.
§ 21. (1) Herstellungsbetriebe, Freilager und Betriebsstätten, zu denen ein Freilager gehört, unterliegen der amtlichen Aufsicht.
(2) Transportmittel und Transportbehältnisse unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen ist, daß damit Tabakwaren von einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager zum Abnehmer befördert oder in einen Herstellungsbetrieb oder ein Freilager gebracht werden.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Tabaksteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb oder Gegenstand befindet.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 22. (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Tabakwaren der Besteuerung entzogen werden.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,
in den im § 21 angeführten Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
Transportbehältnisse (§ 21 Abs. 2) auf ihren Inhalt zu prüfen;
Tabakwarenproben unentgeltlich zu entnehmen;
die Bestände an Tabakwaren festzustellen;
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen;
Umschließungen, die zur Aufnahme von Tabakwaren bestimmt sind oder die Tabakwaren enthalten, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 23. Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Tabakwaren (Gattungen, Mengen und Sorten) sich am Ende eines jeden Kalenderjahres oder vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres im Herstellungsbetrieb oder im Freilager befinden.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 24. Ergeben sich bei einer Aufnahme von Tabakwarenbeständen in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager Fehlmengen, deren Entstehen der Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers nicht aufklären kann, so gelten diese Fehlmengen als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Freilager weggebracht.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 25. Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach §§ 18 bis 20 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwaren (Gattungen, Mengen und Sorten) in einem vom Finanzamt bestimmten Zeitraum im Betrieb hergestellt, in den Betrieb aufgenommen, zum Verbrauch im Betrieb entnommen oder aus dem Betrieb weggebracht wurden.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 26. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein im § 21 bezeichnetes Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
Abkürzung
TabStG 1962
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 27. Die Zollämter sind befugt, Umschließungen von Tabakwaren, die ihnen gestellt worden sind, zu kennzeichnen oder die Kennzeichnung anzuordnen. Wird eine Kennzeichnung angeordnet, so hat sie der Anmelder (§ 51 des Zollgesetzes 1955) vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
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(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 28. Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen Herstellungsbetrieb für eigene Rechnung führt, hat innerhalb eines Monats ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsanzeige nach § 9 Abs. 1 zu erstatten. Diese Frist kann auf Antrag vom Finanzamt verlängert werden.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 29. Die Tabaksteuer ist auch für solche Tabakwaren zu erheben, die von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische Tabakregie aus dem Zollausland bezogen wurden.
§ 30. (1) Die Tabaksteuer gilt nicht als Teil des Entgeltes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958.
(2) § 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1959 gilt nicht für die Tabaksteuer.
Bezugsbereich: ab 1.1.1988 (Abschnitt VIII, Abs. 2, BGBl.
Nr. 608/1987).
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 31. (Anm.: Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 186, über das Tabakmonopol.)
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 32. (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Tabaksteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1939, Deutsches RGBl. I S. 721, und der Bundesgesetze vom 3. Juli 1952, BGBl. Nr. 152, und vom 17. Dezember 1957, BGBl. Nr. 288, die Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes vom 6. April 1939, Reichsministerialblatt S. 901, die §§ 6 bis 10 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939, Deutsches RGBl. I S. 1609, das Gesetz vom 27. Juli 1945, StGBl. Nr. 100, soweit es den Aufbauzuschlag auf Tabakwaren betrifft, und das Bundesgesetz vom 1. Februar 1946, BGBl. Nr. 58, nur mehr auf Tabakwaren (§ 1 Abs. 2) anzuwenden, für die die Tabaksteuerschuld vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden ist.
(2) Auf Tabakwaren, die nach den im Abs. 1 genannten Vorschriften versteuert wurden und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem Herstellungsbetrieb befinden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die entrichteten Verbrauchsteuern nach den im Abs. 1 genannten Vorschriften erstattet wurden oder zu erstatten sind.
(3) Auf im Abs. 1 bezeichnete Tabakwaren, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen werden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Verbrauchsteuern, welche für solche Tabakwaren nach den im Abs. 1 genannten Vorschriften zu entrichten wären, sind nicht zu erheben; soweit sie bereits entrichtet wurden, sind sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 33. Das Gesetz über die Einschränkung der Verwendung von Maschinen in der Zigarrenindustrie vom 15. Juli 1933, Deutsches RGBl. I S. 493, wird aufgehoben.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1962 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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