Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Finnisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 8. Oktober 1963 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 18. Dezember 1963.
Ratifikationstext
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 am 29. Jänner in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Republik Finnland, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und in guter und gehöriger Form befunden haben, übereingekommen sind wie folgt:
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften (in Finnland auch der Kirchengemeinden) erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.
(3) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören zurzeit:
in Finnland:
in Österreich:
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mitteilen.
Artikel 3
(1) In diesem Abkommen, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeuten die Begriffe “ein Vertragstaat” und “der andere Vertragstaat” die Republik Finnland oder die Republik Österreich, wie es der Zusammenhang erfordert;
umfaßt der Begriff “Person” natürliche Personen, Gesellschaften, Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit sowie ruhende Erbschaften nach finnischem Recht;
bedeutet der Begriff “Gesellschaft” juristische Personen und solche Rechtsträger, die steuerlich wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Begriffe “Unternehmen eines Vertragstaates” und “Unternehmen des anderen Vertragstaates” ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, und ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, wie es der Zusammenhang erfordert;
bedeutet der Begriff “zuständige Behörde”:
in Finnland: das Finanzministerium,
in Österreich: das Bundesministerium für Finanzen.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat soll, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder nicht anders umschriebene Begriff die Bedeutung haben, die ihm nach den Gesetzen dieses Staates über die Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden, zukommt.
Artikel 4
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff “eine in einem Vertragstaat ansässige Person” eine Person, die nach den Gesetzen dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes :
Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(3) Ist nach Absatz 1 eine juristische Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt auch für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.
Artikel 5
(1) Der Begriff “Betriebstätte” bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere:
ein Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte,
ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;
das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;
das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;
das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;
das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Die Tatsache, daß eine Person in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - begründet eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte, wenn diese Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Die Tatsache, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft.
Artikel 6
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen im anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen eine gewerbliche Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne von als Personengesellschaften oder stillen Gesellschaften geführten Unternehmen, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem der beiden Vertragstaaten haben. Der Anteil am Gewinn einer solchen Gesellschaft, der auf einen im anderen Vertragstaat ansässigen Gesellschafter entfällt und nicht einer in einem der beiden Vertragstaaten gelegenen Betriebstätte zuzurechnen ist, wird in dem Vertragstaat besteuert, in dem dieser Gesellschafter ansässig ist.
(3) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte in jedem der beiden Staaten die Gewinne zuzurechnen, die sie als selbständiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen und unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.
(4) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich.
(5) In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen kann in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zugrunde gelegt werden. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Aufteilung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.
Artikel 7
Wenn
ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
Artikel 8
Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr werden nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel 9
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, werden in diesem anderen Staat besteuert.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.
(3) Soweit in einem Vertragstaat die Steuer von inländischen Dividenden im Abzugsweg an der Quelle erhoben wird, wird das Recht dieses Staates, den Steuerabzug in voller Höhe vorzunehmen, durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt. Wenn die Steuer im Abzugsweg erhoben wird, ist sie auf Antrag des im anderen Staat ansässigen Dividendenempfängers rückzuerstatten, soweit sie 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden übersteigt. Der Antrag auf Rückerstattung muß innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die der Steuer unterliegende Leistung fällig geworden ist, bei der zuständigen Behörde des Staates eingebracht werden, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 durchzuführen sind. Hiebei soll keiner der beiden Vertragstaaten verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die seiner Gesetzgebung nicht entsprechen.
(5) Bezüglich der Ansprüche, die nach Absatz 3 den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie den internationalen Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen, sind die folgenden Regeln anzuwenden:
Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragstaates, die im anderen Staat oder in einem dritten Staat residieren und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, gelten als in diesem letzteren Staat ansässig, sofern sie dort zur Entrichtung direkter Steuern von Dividenden, die im anderen Staat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet sind;
internationale Organisationen und ihre Organe sowie die Beamten solcher Organisationen und das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die sich in einem der beiden Vertragstaaten aufhalten oder dort residieren und in diesem Staat von der Entrichtung direkter Steuern von Dividenden befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im anderen Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern.
(6) Der in diesem Artikel verwendete Begriff “Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
(7) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 6 über die Zurechnung von Gewinnen an Betriebstätten anzuwenden.
(8) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in diesem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 10
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, werden in diesem anderen Staat besteuert.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Der Anspruch auf Rückerstattung bezieht sich jedoch auf den Gesamtbetrag der von Zinsen im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Begriff “Zinsen” bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art, sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 6 über die Zurechnung von Gewinnen an Betriebstätten anzuwenden.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragstaaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 11
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, werden nur in diesem anderen Staat besteuert.
(2) Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 1, die von einer in einem der beiden Vertragstaaten ansässigen Kapitalgesellschaft an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, können abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf jedoch 10 vom Hundert des Rohbetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Auf Antrag des Empfängers der Lizenzgebühren ist diese Steuer vom anderen Staat auf seine Steuer anzurechnen, die auf diese Einkünfte entfällt.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Begriff “Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Markenrechten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Einkünfte aus der Veräußerung eines im Absatz 3 angeführten Rechtes oder Vermögenswertes werden nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren oder Einkünfte in dem Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist
Artikel 6 über die Zurechnung von Gewinnen an Betriebstätten anzuwenden.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragstaaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Begriff “unbewegliches Vermögen” bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Begriff umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anderer als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Artikel 13
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das den Bestandteil des Anlagevermögens einer Betriebstätte bildet, die ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat unterhält, oder beweglichen Vermögens, das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person im anderen Vertragstaat zur Ausübung eines freien Berufes zur Verfügung steht, einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (gesondert oder zusammen mit dem ganzen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung, werden in diesem anderen Staat besteuert. Jedoch werden Gewinne aus der Veräußerung von im Artikel 22 Ziffer 3 angeführtem beweglichem Vermögen nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem dieses bewegliche Vermögen in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel besteuert wird.
(3) Gewinne aus der Veräußerung irgendeines anderen als des in den Absätzen 1 und 2 angeführten Vermögens werden nur in dem Staat besteuert, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, werden nur in diesem Staat besteuert, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so wird der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem anderen Staat besteuert.
(2) Der Begriff “freie Berufe” schließt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder ein.
Artikel 15
(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, werden nur in diesem Staat besteuert, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. In diesem Fall werden die für die Arbeit bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staat besteuert.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert, wenn
der Empfänger der Vergütungen sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels werden Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, in dem Vertragstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine in einem Vertragstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, werden in diesem Staat besteuert.
Artikel 16
(1) Gehälter, Löhne und andere ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter einschließlich der Witwen- und Waisenpensionen, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften, in Finnland auch der Kirchengemeinden, oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder aus einem von ihnen hiefür errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistungen gezahlt werden, werden in diesem Staat besteuert. Das gleiche gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer der im Absatz 1 genannten Körperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15 oder 17 Anwendung.
Artikel 17
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, werden in dem Staat besteuert, in dem die Gesellschaft ansässig ist.
Artikel 18
Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Artikel 19
Gehälter, Löhne und andere Vergütungen, die von einem Professor oder Lehrer, der in einem Vertragstaat ansässig ist, für eine Lehrtätigkeit bezogen werden, die an einer Universität, Hochschule oder höheren Lehranstalt des anderen Vertragstaates während eines vorübergehenden Aufenthaltes, der zwei Jahre nicht übersteigt, ausgeübt wird, werden in dem anderen Vertragstaat nicht besteuert.
Artikel 20
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling aus einem Vertragstaat, der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung auf hält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates zufließen.
(2) Entgelte, die die im Absatz 1 genannten, in einem der beiden Vertragstaaten ansässigen Personen für eine einen Zeitraum von 183 Tagen im Kalenderjahr nicht übersteigende Beschäftigung zur Erlangung einer praktischen Ausbildung bei einem Unternehmen des anderen Staates erhalten, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert.
Artikel 21
Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnt sind, werden nur in diesem Staat besteuert.
Artikel 22
Hinsichtlich der Steuern vom Vermögen gilt folgendes:
Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 12 wird in dem Vertragstaat besteuert, in dem dieses Vermögen liegt.
Vorbehaltlich der Ziffer 1 wird Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, in dem Vertragstaat besteuert, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen darstellen und dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienen, werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person werden in diesem Staat besteuert.
Artikel 23
Einkünfte aus einer ruhenden Erbschaft oder das ihr zugehörige Vermögen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens beim Erwerber im anderen Staat insoweit besteuert, als nicht der unverteilte Nachlaß selbst in dem Vertragstaat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, der Besteuerung für dieses Einkommen oder Vermögen unterliegt.
Artikel 24
(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat oder hat sie dort Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem letztgenannten Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat und können diese Einkünfte nach den Artikeln 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2 in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden.
(3) Dividenden. die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine in Finnland ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind in Finnland steuerfrei, aber nur insofern die Dividenden nach den finnischen Gesetzen von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn auch die ausschüttende Gesellschaft in Finnland ansässig wäre.
Artikel 25
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Begriff “Staatsangehörige” bedeutet:
alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates besitzen;
alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
Artikel 26
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.
Artikel 27
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, insbesondere um Steuerverkürzungen zu verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheimzuhalten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken.
(2) In keinem Fall sollen die Bestimmungen des Absatzes 1 so ausgelegt werden, daß sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen:
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die in Widerspruch zu den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates stehen;
Einzelheiten mitzuteilen, die nach den Gesetzen oder im normalen Verwaltungsablauf dieses oder des anderen Vertragstaates nicht erhältlich sind;
Nachrichten mitzuteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein geheimes Verfahren offenbaren würden, oder Nachrichten, deren Bekanntgabe dem ordre public widersprechen würde.
Artikel 28
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Privilegien diplomatischer oder konsularischer Beamter nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder nach den Bestimmungen von besonderen Vereinbarungen.
Artikel 29
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Helsinki ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen sind erstmals anzuwenden:
in Finnland:
in Österreich:
Artikel 30
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einem Vertragstaat gekündigt wird. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen durch eine schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
In diesem Fall ist das Abkommen letztmals anzuwenden:
in Finnland:
in Österreich:
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