Bundesgesetz vom 14. Juli 1965, betreffend die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzlich Kapitalanteile in Höhe von $ 86,700.000 - zu zeichnen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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