Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Oktober 1967 über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1967-12-20
Status Aufgehoben · 2001-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 114
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 184/1965 und BGBl. Nr. 222/1967, wird - hinsichtlich des § 18 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich des § 21 und des § 28 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie - verordnet:

ABSCHNITT I

Umfang der Punzierungspflicht

(Zu §§ 1, 8, 15, 16 und 17 des Punzierungsgesetzes)

§ 1. Punzierungspflichtige Gegenstände

(1) Gemäß § 1 des Punzierungsgesetzes ist die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch die Punzierungspflicht auf solche Edelmetallgegenstände beschränkt, die im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden) veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden; bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. Edelmetallgegenstände im Sinne des Punzierungsgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die - vorbehaltlich der in den §§ 10, 15, 16 und 23 des Punzierungsgesetzes bezeichneten Ausnahmen - den erforderlichen Mindestfeingehalt (§ 1 des Punzierungsgesetzes) aufweisen. Die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten Edelmetallgegenstände unterliegen nur im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch der Punzierungspflicht.

(2) Platin-, Gold- oder Silberbarren, Platten, Granalien, Bleche, Stangen, Drähte, Stäbe, Bänder, Streifen sowie gegossene oder maschinell erzeugte unvollständige Halbfertigwaren gelten nicht als Edelmetallgegenstände im Sinne des § 1 des Punzierungsgesetzes.

ABSCHNITT I

Umfang der Punzierungspflicht

(Zu §§ 1, 6, 8, 15, 16 und 26 des Punzierungsgesetzes)

§ 1. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die - vorbehaltlich der in den §§ 10, 15, 16 des Punzierungsgesetzes bezeichneten Ausnahmen - den in § 1 Abs. 1 und 2 des Punzierungsgesetzes vorgesehenen Mindestfeingehalt aufweisen.

(2) Keine Edelmetallgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind

a)

Platin-, Gold- oder Silberbarren, Platten, Granalien, Bleche, Stangen, Drähte, Stäbe, Bänder, Streifen sowie gegossene oder maschinell erzeugte unvollständige Halbfertigwaren,

b)

sonstige Gegenstände im Sinne des § 26 des Punzierungsgesetzes.

(3) Edelmetallgegenstände gemäß Abs. 1, die in einem Mitgliedstaat des EWR auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind, gelten, sofern diese Punze die Art des Edelmetalles und dessen Feingehalt angibt, als durch die Punzierungsbehörde gemäß § 12 des Punzierungsgesetzes beglaubigte Edelmetallgegenstände. Diese Gegenstände unterliegen auch nicht den Bestimmungen über die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände im Sinne des § 2 des Punzierungsgesetzes.

(4) Die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten Edelmetallgegenstände unterliegen nur im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch der Punzierungspflicht.

§ 2. Ausnahmen von der Punzierungspflicht

Zu § 15 des Punzierungsgesetzes, wonach die dort genannten Edelmetallgegenstände den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 (Feingehalt und sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände) und somit auch der Punzierung nicht unterworfen sind, wird bestimmt:

Zu Abs. 1 Z. 1 lit. b:

Münzen jeder Art, ausländische Münzen jedoch nur dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen in untrennbare Verbindung gebracht sind. Demnach unterliegen inländische Münzen, falls sie mit anderen Gegenständen verbunden sind, weder bei fester noch bei leicht trennbarer Verbindung den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch nicht der Punzierung, sofern das Gepräge wenigstens auf einer Seite deutlich sichtbar ist. Als inländische Münzen gelten sowohl die in der Republik Österreich als auch jene vor dem Jahre 1919 hergestellten Münzen österreichischen und ungarischen Gepräges. Die Edelmetallbestandteile, die mit solchen Münzen in Verbindung gebracht werden, sind dann punzierungspflichtig, wenn sie nicht wegen ihres geringen Gewichtes gemäß § 15 Z. 2 lit. a des Punzierungsgesetzes hievon befreit sind. Im Ausland geprägte Münzen dürfen, wenn sie von der Punzierungspflicht frei bleiben sollen, mit Edelmetallbestandteilen nur in leicht trennbarer Weise verbunden werden; zu Verbindungen solcher Art zählen: das Eindrehen oder Einschrauben, die Befestigung mit Zargen oder Stiften sowie die Lötung mit Weichlot (Zinnlot) und die Verbindung mit Klebemitteln organischer Natur. Ausländische Münzen, die mit Edelmetallgegenständen in untrennbarer Verbindung stehen, sind als Bestandteile dieser Gegenstände zu behandeln und unterliegen daher als solche den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch der Punzierung, der die Feingehaltsprüfung vorauszugehen hat.

Zu Abs. 1 Z 1 lit. d:

Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt; diesen Gegenständen ist die Befreiung von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch von der Punzierung nur dann zuzuerkennen, wenn durch ein Gutachten eines wissenschaftlichen Instituts (zB Bundesdenkmalamt, staatliche Kunstakademie, öffentliche Museen, Universitäten) oder eines anderen geeigneten Sachverständigen (§ 52 AVG 1950) festgestellt wird, daß ihnen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt. Zur Feingehaltsprüfung gelangende Gegenstände, bei denen ein Gutachten in Betracht kommt, sind im Fall ihrer Unprobhältigkeit oder einer anderen gesetzwidrigen Beschaffenheit nicht sogleich gemäß § 26 dieser Verordnung (§ 14 des Punzierungsgesetzes) zu behandeln, sondern nach Verständigung der Partei auf deren Ersuchen einer der oben genannten Stellen zur Abgabe eines Gutachtens vorzulegen. Falls ein entsprechendes Gutachten abgegeben wird, sind die Gegenstände der Partei unpunziert auszufolgen; im entgegengesetzten Fall sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes anzuwenden.

§ 2. Ausnahmen von der Punzierungspflicht

Zu § 15 des Punzierungsgesetzes, wonach die dort genannten Edelmetallgegenstände den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 (Feingehalt und sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände) und somit auch der Punzierung nicht unterworfen sind, wird bestimmt:

Zu Abs. 1 Z. 1 lit. b:

Münzen jeder Art, ausländische Münzen jedoch nur dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen in untrennbare Verbindung gebracht sind. Demnach unterliegen inländische Münzen, falls sie mit anderen Gegenständen verbunden sind, weder bei fester noch bei leicht trennbarer Verbindung den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch nicht der Punzierung, sofern das Gepräge wenigstens auf einer Seite deutlich sichtbar ist. Als inländische Münzen gelten sowohl die in der Republik Österreich als auch jene vor dem Jahre 1919 hergestellten Münzen österreichischen und ungarischen Gepräges. Die Edelmetallbestandteile, die mit solchen Münzen in Verbindung gebracht werden, sind dann punzierungspflichtig, wenn sie nicht wegen ihres geringen Gewichtes gemäß § 15 Z. 2 lit. a des Punzierungsgesetzes hievon befreit sind. Im Ausland geprägte Münzen dürfen, wenn sie von der Punzierungspflicht frei bleiben sollen, mit Edelmetallbestandteilen nur in leicht trennbarer Weise verbunden werden; zu Verbindungen solcher Art zählen: das Eindrehen oder Einschrauben, die Befestigung mit Zargen oder Stiften sowie die Lötung mit Weichlot (Zinnlot) und die Verbindung mit Klebemitteln organischer Natur. Ausländische Münzen, die mit Edelmetallgegenständen in untrennbarer Verbindung stehen, sind als Bestandteile dieser Gegenstände zu behandeln und unterliegen daher als solche den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch der Punzierung, der die Feingehaltsprüfung vorauszugehen hat.

ABSCHNITT II

Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände

(Zu §§ 1, 2, 3, 16 und 23 des Punzierungsgesetzes)

§ 3. Mindestfeingehalt

(1) Der Mindestfeingehalt ist für Edelmetallgegenstände im Sinne des Punzierungsgesetzes im § 1 des Gesetzes festgestellt. Es dürfen demnach Edelmetallgegenstände weder im ganzen, das ist mit Einschluß des Lotes, noch in ihren einzelnen Teilen einen geringeren Feingehalt als 950 Tausendstel bei Platingegenständen, 585 Tausendstel bei Goldgegenständen und 800 Tausendstel bei Silbergegenständen besitzen. Gemäß § 10 des Punzierungsgesetzes (§ 21 dieser Verordnung) kann jedoch in gewissen Fällen ein Feingehaltsabgang nachgesehen werden.

(2) Dem Platin beigemengtes Iridium ist diesem gleichzuhalten.

(3) Das Lot darf das zur Lötung notwendige Maß nicht überschreiten und muß wenigstens die Hälfte des Feingehaltes des Platin-, Gold- oder Silbergegenstandes besitzen, zu dessen Lötung es dient. Hievon kann bei Lotkernketten abgewichen werden, wenn der Durchschnittsfeingehalt des einzelnen Kettengliedes den entsprechenden Mindestfeingehalt aufweist.

(4) Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze bestimmten Edelmetallgegenstände dürfen in jedem beliebigen Feingehalt erzeugt werden (§ 16 des Punzierungsgesetzes; § 29 Abs. 1 dieser Verordnung).

ABSCHNITT II

Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände

(Zu §§ 1, 2, 3 und 16 des Punzierungsgesetzes)

§ 3. Mindestfeingehalt

(1) Der Mindestfeingehalt ist für Edelmetallgegenstände im Sinne des Punzierungsgesetzes im § 1 des Gesetzes festgestellt. Es dürfen demnach Edelmetallgegenstände weder im ganzen, das ist mit Einschluß des Lotes, noch in ihren einzelnen Teilen einen geringeren Feingehalt als 950 Tausendstel bei Platingegenständen, 585 Tausendstel bei Goldgegenständen und 800 Tausendstel bei Silbergegenständen besitzen. Gemäß § 10 des Punzierungsgesetzes (§ 21 dieser Verordnung) kann jedoch in gewissen Fällen ein Feingehaltsabgang nachgesehen werden.

(2) Dem Platin beigemengtes Iridium ist diesem gleichzuhalten.

(3) Das Lot darf das zur Lötung notwendige Maß nicht überschreiten und muß wenigstens die Hälfte des Feingehaltes des Platin-, Gold- oder Silbergegenstandes besitzen, zu dessen Lötung es dient. Hievon kann bei Lotkernketten abgewichen werden, wenn der Durchschnittsfeingehalt des einzelnen Kettengliedes den entsprechenden Mindestfeingehalt aufweist.

(4) Die für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmten Edelmetallgegenstände dürfen in jedem beliebigen Feingehalt erzeugt werden (§ 16 des Punzierungsgesetzes; § 29 Abs. 1 dieser Verordnung).

§ 4. Angabe des Feingehaltes auf den Gegenständen

(1) Das Aufschlagen der Feingehaltszahl ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 des Punzierungsgesetzes vorzunehmen.

(2) Das Aufschlagen der Feingehaltszahl obliegt der Partei. Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben, somit bei Platingegenständen mit der Zahl 950, bei Goldgegenständen mit den Zahlen 986, 900, 750 oder 585, bei Silbergegenständen mit den Zahlen 925, 900, 835 oder 800. Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl zurückzugeben.

(3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus Platin-, Gold- oder Silberbestandteilen zusammengesetzt sind (§ 2 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes), ist auf jeden Bestandteil die entsprechende Feingehaltszahl aufzuschlagen. Falls eine gesonderte Bezeichnung der einzelnen Bestandteile nicht möglich ist, hat die Anbringung einer Feingehaltszahl zu unterbleiben; solche Waren sind als gemischte Waren (§ 23 Abs. 2 dieser Verordnung) zu behandeln.

§ 4. Angabe des Feingehaltes auf den Gegenständen

(1) Das Aufschlagen der Feingehaltszahl ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 des Punzierungsgesetzes vorzunehmen. Das Aufschlagen der Feingehaltszahl obliegt der Partei. Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl zurückzugeben. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, auf Ersuchen und Kosten des Einreichers die Feingehaltszahl aufzuschlagen.

(2) Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben, somit bei Platingegenständen mit der Zahl 950, bei Goldgegenständen mit den Zahlen 986, 900, 750 oder 585, bei Silbergegenständen mit den Zahlen 925, 900, 835 oder 800.

(3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus Platin-, Gold- oder Silberbestandteilen zusammengesetzt sind (§ 2 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes), ist auf je einem der Platin-, Gold- oder Silberbestandteile die dem Metall entsprechende Feingehaltszahl einmal aufzuschlagen. Falls eine gesonderte Bezeichnung der einzelnen Bestandteile nicht möglich ist, hat die Anbringung einer Feingehaltszahl zu unterbleiben; solche Waren sind als gemischte Waren (§ 23 Abs. 2 dieser Verordnung) zu behandeln.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für ausländische Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem Mitgliedstaat des EWR nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden sind.

§ 5. Sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände

Platin-, Gold- und Silbergegenstände, die den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 1 dieser Verordnung) unterliegen, müssen nicht nur den vorgeschriebenen Mindestfeingehalt (§ 3 dieser Verordnung) besitzen, sondern auch den Bestimmungen der §§ 6 bis 11 dieser Verordnung (§ 2 des Punzierungsgesetzes) über die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände entsprechen.

§ 5. Sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände

Platin-, Gold- und Silbergegenstände, die den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung) unterliegen, müssen nicht nur den vorgeschriebenen Mindestfeingehalt (§ 3 dieser Verordnung) besitzen, sondern auch den Bestimmungen der §§ 6 bis 11 dieser Verordnung (§ 2 des Punzierungsgesetzes) über die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände entsprechen.

§ 6. Zulässige Legierungsmetalle

Zur Legierung dürfen bei Platin, Gold oder Silber beliebige Metalle verwendet werden. Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer sowie die Benützung von Loten mit flüchtigen Metallen, wie Cadmium oder Zink, muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung der Punzierungsbehörde unter Angabe der Art der verwendeten Metalle angezeigt werden; hiezu ist der Vordruck für die punzierungsamtliche Warenerklärung (§ 15 dieser Verordnung) zu verwenden. Das Punzierungsamt kann verfügen, daß von derartigen Platin-, Gold- oder Silberlegierungen, aus denen die zur Feingehaltsprüfung vorgelegten Gegenstände erzeugt wurden, ein mindestens ein Gramm schweres Materialstückchen zur Vornahme der genaueren Probe vorzulegen ist.

§ 6. Zulässige Legierungsmetalle

Zur Legierung dürfen bei Platin, Gold oder Silber beliebige Metalle verwendet werden. Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer sowie die Benützung von Loten mit flüchtigen Metallen, wie Cadmium oder Zink, muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung der Punzierungsbehörde unter Angabe der Art der verwendeten Metalle gemäß § 15 der Verordnung angezeigt werden. Das Punzierungsamt kann verfügen, daß von derartigen Platin-, Gold- oder Silberlegierungen, aus denen die zur Feingehaltsprüfung vorgelegten Gegenstände erzeugt wurden, ein mindestens ein Gramm schweres Materialstückchen zur Vornahme der genaueren Probe vorzulegen ist.

§ 7. Verbindung mit Bestandteilen aus unedlen Metallen

(1) Gemäß § 2 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes dürfen Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen aus anderen Metallen in mechanische Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht erkennbar bleiben. Unter mechanischer Verbindung im Sinne dieser Bestimmung ist jede unbewegliche oder bewegliche, nicht durch Hartlötung hergestellte Verbindung zu verstehen; dazu zählt das Verschrauben, Verstiften, Vernieten, Einsetzen in Fassungen und das Befestigen mit Zinn(Weich)lot oder Kitt oder Klebemittel organischer Natur.

(2) Die unedlen Teile sind mit der Unechtbezeichnung, das heißt mit den Worten „Metall'' oder „Unecht'' oder mit dem Namen des Metalles, aus dem sie bestehen, zu versehen. Die Unechtbezeichnung ist bei Platin-, Gold- und Silbergegenständen, die eine aus unedlen Metallen hergestellte, äußerlich nicht sichtbare technische Vorrichtung enthalten, wie zum Beispiel bei Crayons, nicht erforderlich. Solche Gegenstände sind, wenn sie ohne Beschädigung auf ihre innere Beschaffenheit nicht untersucht werden können, im zerlegten Zustand zur Prüfung vorzulegen.

§ 7. Verbindung mit Bestandteilen aus unedlen Metallen

(1) Gemäß § 2 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes dürfen Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen aus anderen Metallen in Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht erkennbar bleiben. Auch unedle Metallbestandteile, die mit einer Unechtbezeichnung, wie zum Beispiel dem Wort „Metall'' oder dem Namen des Metalles, versehen sind, gelten als leicht erkennbar im Sinne des § 2 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, die Unechtbezeichnung auf Ersuchen und Kosten des Einreichers am Gegenstand anzubringen.

(2) Platin-, Gold- und Silbergegenstände, die eine aus unedlen Metallen hergestellte, äußerlich nicht sichtbare technische Vorrichtung enthalten, sind, wenn sie ohne Beschädigung auf ihre innere Beschaffenheit nicht untersucht werden können, im zerlegten Zustand zur Prüfung vorzulegen. Ist eine Vorlage in zerlegtem Zustand ohne Beschädigung des Gegenstandes nicht möglich, so ist der Partei die Möglichkeit zu geben, den Nachweis der Beschaffenheit auf andere Weise, zum Beispiel durch die Vorlage von Werkstückplänen, zu erbringen.

§ 8. Verbindung mit Bestandteilen aus anderen

edlen Metallen

(1) An Platingegenständen dürfen Bestandteile aus Gold oder Silber angebracht werden, wenn eine Unterscheidung von dem Platingegenstand, zum Beispiel durch die Farbe der Metalle, leicht möglich ist. Im Falle unbedingter technischer Notwendigkeit ist die Anbringung kleiner oder im Verhältnis zum Gesamtgerät geringfügiger Bestandteile aus Gold an Platingegenständen auch dann zulässig, wenn das Erfordernis der leichten Unterscheidbarkeit nicht zutrifft. Die Bestandteile müssen jedoch den niedrigsten gesetzlichen Feingehalt besitzen. An Goldgegenständen dürfen Platinbestandteile und an Silbergegenständen Platin- oder Goldbestandteile angebracht werden. Die Anbringung von Silberbestandteilen an Goldgegenständen ist in folgenden Fällen zulässig:

a)

Wenn sie lediglich aus Fassungen oder kleineren Verzierungen bestehen, die mit solchen Fassungen in Verbindung stehen. Die Bestandteile müssen mindestens den niedrigsten gesetzlichen Feingehalt besitzen;

b)

wenn sie von den Goldgegenständen durch ihre Farbe leicht unterscheidbar sind.

(2) Verbindungsmittel, die zur Herstellung starrer Verbindungen zwischen Edelmetallbestandteilen dienen, wie Schrauben, Stifte und dergleichen, müssen in der Regel aus Edelmetall bestehen; falls technische Gründe es erfordern, dürfen aber auch Verbindungsmittel aus Eisen oder Stahl verwendet werden, doch dürfen diese nicht zur Gänze vergoldet oder versilbert sein. Desgleichen dürfen auch Verbindungsmittel, die eine bewegliche Verbindung zwischen Edelmetallbestandteilen herstellen, aus unedlem Metall bestehen, wenn sie einer starken Abnützung ausgesetzt sind, doch dürfen auch in diesem Fall die Verbindungsmittel nicht zur Gänze vergoldet oder versilbert sein.

§ 8. Verbindung mit Bestandteilen aus anderen edlen Metallen

(1) Eine Unterscheidung von Platin-, Gold- und Silberbestandteilen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes wird auch durch die Anbringung der Feingehaltszahlen oder der Feingehaltspunzen auf den jeweiligen Bestandteilen ermöglicht.

(2) Verbindungsmittel, die zur Herstellung starrer oder beweglicher Verbindungen zwischen Edelmetallbestandteilen dienen, müssen in der Regel aus Edelmetall bestehen; falls technische Gründe es erfordern, dürfen aber auch Verbindungsmittel aus unedlem Metall verwendet werden. Die unedlen Metallbestandteile müssen sichtbar, sonst leicht kenntlich oder mit einer Unechtbezeichnung versehen sein.

§ 9. Einschluß fremder Körper

(1) Fremde Körper, wie Kitt, Gips und dergleichen, dürfen in Edelmetallgegenständen oder in Viertelgoldgegenständen in der Regel nur dann eingeschlossen werden, wenn die fremde Masse zur Befestigung von unedlen Bestandteilen des Gegenstandes dient. Diesen Erfordernissen entsprechen insbesondere die sogenannten Kittwaren, das sind Edelmetallgegenstände oder Viertelgoldgegenstände, bei denen aus Platin, Gold, Silber oder Viertelgold hergestellten Griffen, Heften, Hülsen oder Knöpfen unechte Klingen, Korke, Spiegel und ähnliches in leicht erkennbarer Weise eingekittet sind. Im Sinne des § 2 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes können die Punzierungsämter hievon Ausnahmen bewilligen, wenn Gründe technischer Natur dies geboten scheinen lassen.

(2) Füllmassen dürfen auch zur Gewichtsvergrößerung oder Erhöhung der Standfestigkeit von Gegenständen (zum Beispiel im Boden von Leuchtern und ähnlichen Gegenständen) verwendet werden, sofern diese Ausfüllung leicht erkennbar ist.

(3) Bei emaillierten Gegenständen ist die Anbringung eines zur Erhaltung der Form notwendigen „Konteremails'' zulässig.

§ 9. Einschluß fremder Körper

Der Einschluß fremder Körper in Edelmetallgegenständen ist auch dann leicht kenntlich im Sinne des § 2 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes, wenn die Ausfüllung oder der Einschluß des Körpers am Gegenstand deutlich erkennbar bezeichnet ist. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, die Bezeichnung auf Ersuchen und Kosten des Einreichers aufzuschlagen.

§ 10. Platinierte, plattierte und dublierte

Edelmetallgegenstände

(1) Mit Auflagen versehene Edelmetallgegenstände sind von der zuständigen Punzierungsbehörde mit jener Feingehaltspunze zu versehen, die dem Grundmetall entspricht. Die Auflage darf nicht so stark sein, daß die Durchführung der Strichprobe dadurch unmöglich gemacht wird, ebenso sind irreführende Bezeichnungen der Gegenstände sowie die Angabe des Feingehaltes der Platin- oder Goldauflage unzulässig.

(2) Der Feingehalt der Platin- oder der Goldauflage ist nicht zu ermitteln.

§ 11. Edle Verzierungen an unedlen Gegenständen

An unedlen, nicht edelmetallähnlichen Gegenständen oder an Gegenständen aus Eisen oder Stahl angebrachte Verzierungen und Montierungen aus Platin, Gold oder Silber sind punzierungspflichtig, wenn sie von dem unedlen Gegenstand trennbar sind und das Mindestgewicht gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Punzierungsgesetzes überschreiten.

ABSCHNITT III

Namenspunze und Fabrikszeichen

(Zu § 4 des Punzierungsgesetzes)

§ 12.

Die Verpflichtung zur Anbringung der Namenspunze oder des Fabrikszeichens bezieht sich auf alle im Inland erzeugten Edelmetallgegenstände; ausgenommen von der Bezeichnung mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen sind jene Edelmetallgegenstände, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit (§ 13 des Punzierungsgesetzes; § 24 dieser Verordnung) keine Bezeichnung vertragen, sowie jene, die für die Ausfuhr über die Zollgrenze erzeugt werden (§ 30 dieser Verordnung).

ABSCHNITT III

Namenspunze und Fabrikszeichen

(Zu § 4 des Punzierungsgesetzes)

§ 12.

Die Verpflichtung zur Anbringung der Namenspunze oder des Fabrikszeichens bezieht sich auf alle im Inland erzeugten Edelmetallgegenstände; ausgenommen von der Bezeichnung mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen sind jene Edelmetallgegenstände, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit (§ 13 des Punzierungsgesetzes; § 24 dieser Verordnung) keine Bezeichnung vertragen, sowie jene, die für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugt werden (§ 30 dieser Verordnung).

ABSCHNITT IV

Vorlage der Gegenstände zur Feingehaltsprüfung

und Punzierung

(Zu §§ 6 bis 8 des Punzierungsgesetzes)

§ 13. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die zu prüfenden Edelmetallgegenstände sind je nach ihrem Feingehalt und - soweit technisch möglich - nach ihren Leguren getrennt der Punzierungsbehörde vorzulegen.

(2) Edelmetallgegenstände, die aus mehreren Teilen bestehen, sind durch die Punzierungsbehörde von der Übernahme zur Feingehaltsprüfung zurückzuweisen, wenn nicht sämtliche zum Gegenstand gehörige Bestandteile vorgelegt werden. Stücke, die bloß Bestandteile von Gegenständen bilden oder offensichtlich dazu bestimmt sind, erst durch Anlöten, Annieten, Anschrauben oder ähnliches mit anderen Stücken zu einem Gegenstand verbunden zu werden, sind erst bei Vorlage der fehlenden Bestandteile zur Punzierung zu übernehmen.

(3) Ausländische Edelmetallgegenstände müssen in gleicher Weise wie inländische, jedoch nur mit der Feingehaltszahl versehen, zur Punzierung vorgelegt werden.

§ 14. Anbringung der Feingehaltszahlen und der

Namenspunzen oder des Fabrikszeichens

(1) Von den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 des Punzierungsgesetzes sind die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten Edelmetallgegenstände ausgenommen. Diese können auch ohne Feingehaltszahl und Namenspunze beziehungsweise Fabrikszeichen zur Punzierung vorgelegt werden. Die Feingehaltszahl ist in diesem Fall von der Punzierungsbehörde auf Kosten der Partei anzubringen.

(2) Die Feingehaltszahl und die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sind in deutlich sichtbarer und leicht erkennbarer Weise so aufzuschlagen, daß die Feingehaltspunze möglichst nahe diesen beiden Zeichen angebracht werden kann. Gegenstände, auf denen die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen undeutlich oder an einer nicht leicht sichtbaren Stelle aufgeschlagen sind, können vom Punzierungsamt zur Behebung des Mangels und zur neuerlichen Vorlage zurückgestellt werden.

§ 15. Punzierungsamtliche Warenerklärung

(1) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher der Punzierungsbehörde eine Erklärung (Warenerklärung) über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (§§ 6 bis 11 dieser Verordnung) anläßlich der Prüfung und Punzierung vorzulegen. Zur Verfassung dieser punzierungsamtlichen Warenerklärung ist ein bei den Punzierungsbehörden erhältlicher Vordruck zu verwenden.

(2) Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die über die Zollgrenze eingeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen „Warenerklärung zur Zollabfertigung'' zu machen sind.

§ 15. (1) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher der Punzierungsbehörde eine Erklärung (Warenerklärung) über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (§§ 6 bis 11 dieser Verordnung) anläßlich der Prüfung und Punzierung abzugeben. Zur Verfassung dieser punzierungsamtlichen Warenerklärung ist ein bei den Punzierungsbehörden erhältlicher Vordruck zu verwenden. Die Erklärung des Einreichers kann von der Punzierungsbehörde auch automationsunterstützt aufgenommen werden.

(2) Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die im Zusammenhang mit ihrem Verbringen in das Bundesgebiet in ein Zollverfahren übergeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Zollanmeldung zu machen sind.

§ 16. Grad der Fertigstellung der Gegenstände

(1) Im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände sind noch vor dem Polieren zur Punzierung vorzulegen. Sie müssen somit schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Minderung des Feingehaltes erleiden; ferner müssen die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sowie die amtliche Feingehaltspunze bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.

(2) In rücksichtswürdigen Fällen können im Inland erzeugte Gegenstände vom Erzeuger auch nach der Fertigstellung, jedoch ohne unnötigen Verzug zur Punzierung gebracht werden, wenn die Prüfung der fertigen Gegenstände mit hinlänglicher Genauigkeit vorgenommen werden kann.

(3) Wenn Edelmetallgegenstände, die in unfertigem Zustand punziert wurden, bei ihrer späteren Fertigstellung unbrauchbar werden, ist die entrichtete Punzierungsgebühr gutzuschreiben oder auf Verlangen der Partei zurückzuzahlen. Der unbrauchbar gewordene Gegenstand ist hiezu dem Punzierungsamt vorzuzeigen und von diesem zu zerschlagen; insbesondere sind die darauf befindlichen Abdrücke der amtlichen Feingehaltspunzen zu zerstören.

§ 16. Grad der Fertigstellung der Gegenstände

(1) Im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände sind noch vor dem Polieren zur Punzierung vorzulegen. Sie müssen somit schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Minderung des Feingehaltes erleiden; ferner müssen die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sowie die amtliche Feingehaltspunze bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.

(2) In rücksichtswürdigen Fällen können im Inland erzeugte Gegenstände vom Erzeuger auch nach der Fertigstellung, jedoch ohne unnötigen Verzug zur Punzierung gebracht werden, wenn die Prüfung der fertigen Gegenstände mit hinlänglicher Genauigkeit vorgenommen werden kann.

(3) Wenn Edelmetallgegenstände, die in unfertigem Zustand punziert wurden, bei ihrer späteren Fertigstellung unbrauchbar werden, ist die entrichtete Punzierungsgebühr gutzuschreiben oder auf Verlangen der Partei zurückzuzahlen. Der unbrauchbar gewordene Gegenstand ist hiezu dem Punzierungsamt vorzuzeigen, welches die darauf befindlichen Abdrücke der amtlichen Feingehaltspunzen zu zerstören hat.

§ 17. Nach der Punzierung veränderte oder

umgearbeitete Gegenstände

Wird ein Edelmetallgegenstand vor einer Veränderung oder Umarbeitung der Punzierungsbehörde zur Entfernung der Punzen auf den zu verändernden Teilen vorgelegt, so ist die auf diesen Gegenstand entfallende Punzierungsgebühr nur nach dem Gewicht der zu verändernden oder der neu hinzuzukommenden Teile zu berechnen. Wird hingegen die Veränderung oder Umarbeitung ohne vorherige Vorlage an die Punzierungsbehörde vorgenommen, so ist die Punzierungsgebühr nach dem Gewicht des ganzen umgearbeiteten oder veränderten Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Diese Bestimmungen finden jedoch nur dann Anwendung, wenn Veränderungen oder Umarbeitungen an Edelmetallgegenständen unmittelbar nach ihrer Fertigstellung vorgenommen werden und der Gegenstand noch nicht zum Verkauf weitergegeben wurde.

§ 18. Aus Privatbesitz stammende Gegenstände

Im Privatbesitz befindliche oder aus Privatbesitz stammende unpunzierte oder im Sinne des § 17 dieser Verordnung (§ 7 des Punzierungsgesetzes) veränderte Edelmetallgegenstände unterliegen - soweit im § 2 dieser Verordnung nicht anders bestimmt ist - im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Vorschriften über die Feingehaltsprüfung und die weitere Behandlung der Edelmetallgegenstände; diese Gegenstände sind von der Punzierungsbehörde bei Vorlage mit der Feingehaltszahl (§ 3 des Punzierungsgesetzes; § 14 Abs. 1 dieser Verordnung) und mit der Punze für ausländische Gegenstände (§ 23 Abs. 3 dieser Verordnung) zu versehen.

§ 18. Aus Privatbesitz stammende Gegenstände

Im Privatbesitz befindliche oder aus Privatbesitz stammende unpunzierte oder im Sinne des § 17 dieser Verordnung (§ 7 des Punzierungsgesetzes) veränderte Edelmetallgegenstände unterliegen - soweit im § 15 des Punzierungsgesetzes nicht anders bestimmt ist - im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Vorschriften über die Feingehaltsprüfung und die weitere Behandlung der Edelmetallgegenstände; diese Gegenstände sind von der Punzierungsbehörde - soweit im § 13 des Punzierungsgesetzes nicht anders bestimmt ist - bei Vorlage mit der Feingehaltszahl (§ 3 des Punzierungsgesetzes; § 14 Abs. 1 dieser Verordnung) und mit der Punze für ausländische Gegenstände (§ 23 Abs. 3 dieser Verordnung) zu versehen.

ABSCHNITT V

Feingehaltsprüfung und Punzierung

(Zu §§ 9 bis 14 des Punzierungsgesetzes)

§ 19. Prüfungsverfahren

(1) Der Feingehalt ist durch die Strichprobe auf dem Stein zu bestimmen. Wenn diese kein genaues Ergebnis zeigt oder nicht durchführbar ist oder eine größere Genauigkeit amtlich für notwendig erachtet wird, so ist der Feingehalt nach einem anderen der üblichen Prüfungsverfahren zu bestimmen (Anhang I).

(2) Zur Ermittlung des Durchschnittsfeingehaltes bei vielfach gelöteten Gegenständen sind diese auch notwendigenfalls einzuschmelzen.

§ 20. Schadensvergütung

In Fällen, in denen eine Entschädigung gemäß § 9 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes gewährt wird, ist diese Entschädigung nach dem Wert des Gegenstandes im unfertigen Zustand zu bemessen.

§ 21. Feingehaltsnachsicht

Bei Feingehalten, die nach dem Ergebnis der Probe an der Grenze der zulässigen Feingehaltsnachsicht (§ 10 des Punzierungsgesetzes) stehen, sind Feingehaltsbruchteile, die einen halben Tausendteil nicht erreichen, zu vernachlässigen; Bruchteile, die einen halben Tausendteil erreichen oder übersteigen, sind für einen vollen Tausendteil zu rechnen.

§ 22. Schiedsprobe

Das Punzierungsamt hat die Probe zur Feststellung des Fehlgehaltes eines Edelmetallgegenstandes zu wiederholen, wenn der Einreicher gegen den Befund Bedenken geltend macht und wegen dieser Bedenken die Wiederholung verlangt. Macht der Einreicher auch gegen den zweiten Befund Bedenken geltend und verlangt er deshalb eine neuerliche Probe, so ist der ganze Gegenstand oder ein Teil davon von einem Organ des Punzierungsamtes und dem Einreicher gemeinsam zu versiegeln und dem Hauptpunzierungs- und Probieramt zuzuleiten, das eine neuerliche Probe (Schiedsprobe) durchzuführen hat. Der Befund der Schiedsprobe ist bindend. Erweist die Schiedsprobe die Bedenken, die der Einreicher gegen den zweiten Probebefund geltend gemacht hat, als unbegründet, so hat er die für die Schiedsprobe vorgesehene Gebühr zu entrichten. Ansonsten sind die dadurch entstandenen Kosten von Amts wegen zu tragen.

§ 23. Feingehaltspunzen

(1) Ein Edelmetallgegenstand ist im Sinne des § 12 des Punzierungsgesetzes probhältig, wenn er den Mindestfeingehalt (§ 1 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes) oder irgendeinen höheren Feingehalt aufweist.

(2) Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen aus Platin, Gold oder Silber, die den Bestimmungen des § 8 dieser Verordnung entsprechen, sind auf ihren einzelnen Teilen mit den dafür vorgesehenen Feingehaltspunzen zu bezeichnen. Aus Platin-, Gold- oder Silberteilen zusammengesetzte Edelmetallgegenstände, die auf ihren einzelnen Teilen mit den entsprechenden Feingehaltspunzen nicht bezeichnet werden können (gemischte Waren), sind mit einer besonderen Punze (Punze für gemischte Waren) zu versehen. Mit der gleichen Punze sind auch Platingegenstände mit Gold- oder Silberbestandteilen, Goldgegenstände mit Platin- oder Silberbestandteilen sowie Silbergegenstände mit Platin- oder Goldbestandteilen zu bezeichnen, falls das Gewicht der beigefügten Edelmetalle 5 v. H. des Gesamtedelmetallgewichtes des Gegenstandes überschreitet. Übersteigt das Gewicht der beigefügten Edelmetalle nicht ein Gramm und wird auch die Grenze von 5 v. H. des Gesamtgewichtes des Gegenstandes nicht überschritten, so sind diese Edelmetallgegenstände als Platin-, Gold- oder Silbergegenstände zu behandeln.

(3) A. Die Punzen für im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände haben folgende Bilder aufzuweisen:

a)

für Platingegenstände: Nachtfalter (Eule);

b)

für platingemischte Gegenstände (Platin, Gold und Silber):

c)

für Goldgegenstände mit dem Feingehalt 986, 900 und 750 Tausendteile Gold: Elefantenkopf sowie die Ziffer 1, 2 oder 3, entsprechend der Feingehaltsstufe;

d)

für Goldgegenstände mit dem Feingehalt 585: Pferdekopf;

e)

für Silbergegenstände mit dem Feingehalt 925, 900 und 835 Tausendteile Silber: Kopf eines Wiedehopfes sowie die Ziffer 1, 2 oder 3, entsprechend der Feingehaltsstufe;

f)

für Silbergegenstände mit dem Feingehalt 800: Kopf eines Tukans sowie die Ziffer 4;

g)

für gemischte Edelmetallgegenstände (Gold-Silber): Reiherkopf.

a)

für Platingegenstände: Tagfalter (Schwalbenschwanz);

b)

für platingemischte Gegenstände (Platin, Gold und Silber):

c)

für Goldgegenstände der Feingehaltsgrade 1 und 2: Weintraube sowie die Ziffer 1 oder 2, für Goldgegenstände der Feingehaltsgrade 3 und 4: Hundekopf sowie die Ziffer 3 oder 4, entsprechend der Feingehaltsstufe;

d)

für Silbergegenstände aller vier Feingehaltsgrade: Taubenflügel sowie die Ziffer 1, 2, 3 oder 4, entsprechend der Feingehaltsstufe;

e)

für gemischte Edelmetallgegenstände (Gold-Silber): Reiherkopf.

(4) Die Punzen zur Bezeichnung der im Inland und im Ausland erzeugten Gold- und Silbergegenstände haben außer dem Punzenbild das Amtszeichen des die Punzierung vornehmenden Amtes (Abs. 5) zu enthalten. Haben mehrere Feingehaltsgrade dasselbe Feingehaltsbild, so haben die einzelnen Feingehaltsgrade verschiedene Umrahmungen aufzuweisen sowie die Kennzeichnung des jeweiligen gesetzlichen Feingehaltsgrades, ausgedrückt durch die Ziffern 1 bis 4, zu tragen; die Ziffer 1 bezeichnet dabei den höchsten gesetzlichen Feingehaltsgrad, die Ziffer 2 den nächstniedrigen usw. Die Punzen zur Bezeichnung der im Inland und im Ausland erzeugten Platingegenstände sowie der gemischten Gegenstände (gemischte Waren) haben neben dem Punzenbild nur das Amtszeichen des die Punzierung vornehmenden Amtes zu enthalten.

(5) Als Amtszeichen der Punzierungsämter und ihrer Außenstelle sind folgende Buchstaben zu verwenden:

G für das Punzierungsamt Graz,

J für das Punzierungsamt Innsbruck,

L für das Punzierungsamt Linz,

S für die Punzierungsstätte Salzburg (Außenstelle des Punzierungsamtes Linz),

W für das Punzierungsamt Wien I, V für das Punzierungsamt Wien II.

(6) Die Abbildungen der einzelnen Punzen, die nach Erfordernis in drei Größen zu verwenden sind, sind im Anhang II (Anm.: Abbildung nicht darstellbar) enthalten.

§ 24. Gegenstände, auf denen aus technischen

Gründen eine Bezeichnung nicht möglich ist

Kann die Punzierung im Sinne des § 13 des Punzierungsgesetzes auf einem mit dem Gegenstand fest verbundenen Plättchen aus gleichem Metall nicht vorgenommen werden, so ist die Bezeichnung auf einer Plombe aus Blei oder Zinn anzubringen, wobei die Plombe derart an den Gegenstand zu befestigen ist, daß sie ohne Verletzung des Verbindungsmittels nicht abgenommen werden kann.

§ 25. Behebung einer gesetzwidrigen Beschaffenheit

vor der Punzierung

(1) Ergibt die Schmelzprobe von einem unfertigen, mehrfach gelöteten Gold- oder Silbergegenstand, dessen massive Teile den niedrigsten gesetzlichen Feingehalt besitzen, die Unprobhältigkeit (§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung) des gesamten Gegenstandes, so ist der betreffende Gegenstand dem Erzeuger zur „Versäuberung'', das heißt zur Entfernung des überschüssigen Lotes, des Messings, Eisens, Kupfers u. dgl., auszufolgen, falls die Unprobhältigkeit durch eine offensichtlich unbeabsichtigte übermäßige Verwendung von Lot - bei Scharnierwaren durch den unbeabsichtigt zurückgebliebenen Rest der Ausfüllung - verursacht wurde und die entsprechende Sicherheit für die Wiedervorlage des Gegenstandes an das Punzierungsamt gewährleistet ist (§ 14 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes). In derselben Weise können auch alle anderen gleichartigen Gegenstände behandelt werden, die mit derselben punzierungsamtlichen Warenerklärung (§ 15 dieser Verordnung) vorgelegt wurden.

(2) Gegenstände, bei denen der Feingehalt der einzelnen durch Lötung verbundenen Teile nicht festgestellt werden kann, deren Durchschnittsfeingehalt aber zu gering ist und die den in § 3 dieser Verordnung festgesetzten Mindestfeingehalt aufweisen, können auf Antrag des Erzeugers zum Färben oder Weißsieden ausgefolgt werden, wenn die Sicherheit vorhanden ist, daß diese Gegenstände in gefärbtem oder weißgesottenem Zustand in den Verkehr gelangen.

(3) In allen Fällen ist nach dem „Versäubern'', Färben und Weißsieden eine neuerliche Schmelzprobe vorzunehmen. Ein Anspruch auf Ersatz der hiebei entstehenden Schäden besteht nicht (§ 9 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes; § 20 dieser Verordnung).

(4) Die Bestimmungen des § 14 des Punzierungsgesetzes finden auf Edelmetallgegenstände, die über die Zollgrenze eingeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung. daß sie im Falle der Nichtbehebung einer gesetzwidrigen Beschaffenheit durch den Empfänger wieder über die Zollgrenze zurückzuleiten sind.

§ 25. Behebung einer gesetzwidrigen Beschaffenheit

vor der Punzierung

(1) Ergibt die Schmelzprobe von einem unfertigen, mehrfach gelöteten Gold- oder Silbergegenstand, dessen massive Teile den niedrigsten gesetzlichen Feingehalt besitzen, die Unprobhältigkeit (§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung) des gesamten Gegenstandes, so ist der betreffende Gegenstand dem Erzeuger zur „Versäuberung'', das heißt zur Entfernung des überschüssigen Lotes, des Messings, Eisens, Kupfers u. dgl., auszufolgen, falls die Unprobhältigkeit durch eine offensichtlich unbeabsichtigte übermäßige Verwendung von Lot - bei Scharnierwaren durch den unbeabsichtigt zurückgebliebenen Rest der Ausfüllung - verursacht wurde und die entsprechende Sicherheit für die Wiedervorlage des Gegenstandes an das Punzierungsamt gewährleistet ist (§ 14 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes). In derselben Weise können auch alle anderen gleichartigen Gegenstände behandelt werden, die mit derselben punzierungsamtlichen Warenerklärung (§ 15 dieser Verordnung) vorgelegt wurden.

(2) Gegenstände, bei denen der Feingehalt der einzelnen durch Lötung verbundenen Teile nicht festgestellt werden kann, deren Durchschnittsfeingehalt aber zu gering ist und die den in § 3 dieser Verordnung festgesetzten Mindestfeingehalt aufweisen, können auf Antrag des Erzeugers zum Färben oder Weißsieden ausgefolgt werden, wenn die Sicherheit vorhanden ist, daß diese Gegenstände in gefärbtem oder weißgesottenem Zustand in den Verkehr gelangen.

(3) In allen Fällen ist nach dem „Versäubern'', Färben und Weißsieden eine neuerliche Schmelzprobe vorzunehmen. Ein Anspruch auf Ersatz der hiebei entstehenden Schäden besteht nicht (§ 9 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes; § 20 dieser Verordnung).

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 617/1995)

§ 26. Unprobhältige und sonst gesetzwidrig

beschaffene Gegenstände

Sind Edelmetallgegenstände gemäß § 14 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes zu zerschlagen, so ist vorher der Einreicher vom Punzierungsamt zu verständigen.

§ 27. Bezeichnung der Edelmetallgegenstände

(1) Wird ein Edelmetallgegenstand ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes (§ 4 dieser Verordnung) vorzugehen. Edelmetallgegenstände mit vorschriftswidrig oder undeutlich aufgeschlagenen Zeichen (Namenspunze oder Fabrikszeichen sowie der Feingehaltszahl) sind von den Punzierungsämtern zur Behebung dieser Mängel zurückzuweisen.

(2) Den Punzierungsorganen ist untersagt, die Mithilfe amtsfremder Personen beim Aufschlagen der amtlichen Punzen in Anspruch zu nehmen.

(3) Wird ein zur Punzierung vorgelegter Edelmetallgegenstand mit einer mangelhaften amtlichen Punze zurückgestellt, so kann die Partei binnen 14 Tagen die unentgeltliche Verbesserung der amtlichen Bezeichnung verlangen.

(4) Die der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstände (§ 1 dieser Verordnung) müssen nachstehende Zeichen aufweisen:

a)

Die Namenspunze oder das Fabrikszeichen des inländischen Erzeugers (§ 4 des Punzierungsgesetzes; § 12 dieser Verordnung);

b)

die vom in- oder ausländischen Erzeuger oder die von Amts wegen angebrachte Feingehaltszahl (§ 3 des Punzierungsgesetzes; §§ 4 und 18 dieser Verordnung);

c)

die diese Feingehaltszahl beglaubigende amtliche Feingehaltspunze oder die Punze für gemischte Waren (§ 12 des Punzierungsgesetzes; § 23 dieser Verordnung).

(5) Im Ausland hergestellte Edelmetallgegenstände sind mit der Feingehaltszahl und der Feingehaltspunze in der gleichen Weise zu bezeichnen wie die inländischen, doch ist bei jenen Gegenständen eine Ausnahme zu machen, deren Beschaffenheit die Punzierung nach den allgemeinen Vorschriften nicht zuläßt. In solchen Fällen ist die amtliche Bezeichnung mit den für die ausländischen Edelmetallgegenstände bestimmten Punzen an jenen Stellen des Gegenstandes vorzunehmen, an denen sie ohne Beschädigung am vorteilhaftesten angebracht werden kann.

§ 27. Bezeichnung der Edelmetallgegenstände

(1) Wird ein Edelmetallgegenstand ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes (§ 4 dieser Verordnung) vorzugehen. Edelmetallgegenstände mit vorschriftswidrig oder undeutlich aufgeschlagenen Zeichen (Namenspunze oder Fabrikszeichen sowie der Feingehaltszahl) sind von den Punzierungsämtern zur Behebung dieser Mängel zurückzuweisen.

(2) Den Punzierungsorganen ist untersagt, die Mithilfe amtsfremder Personen beim Aufschlagen der amtlichen Punzen in Anspruch zu nehmen.

(3) Wird ein zur Punzierung vorgelegter Edelmetallgegenstand mit einer mangelhaften amtlichen Punze zurückgestellt, so kann die Partei binnen 14 Tagen die unentgeltliche Verbesserung der amtlichen Bezeichnung verlangen.

(4) Die der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstände (§ 1 dieser Verordnung) müssen nachstehende Zeichen aufweisen:

a)

Die Namenspunze oder das Fabrikszeichen des inländischen Erzeugers (§ 4 des Punzierungsgesetzes; § 12 dieser Verordnung);

b)

die vom in- oder ausländischen Erzeuger oder die von Amts wegen angebrachte Feingehaltszahl (§ 3 des Punzierungsgesetzes; §§ 4 und 18 dieser Verordnung);

c)

die diese Feingehaltszahl beglaubigende amtliche Feingehaltspunze oder die Punze für gemischte Waren (§ 12 des Punzierungsgesetzes; § 23 dieser Verordnung).

(5) Im Ausland hergestellte Edelmetallgegenstände sind - vorbehaltlich der Bestimmung des § 4 Abs. 4 dieser Verordnung - mit der Feingehaltszahl und der Feingehaltspunze in der gleichen Weise zu bezeichnen wie die inländischen, doch ist bei jenen Gegenständen eine Ausnahme zu machen, deren Beschaffenheit die Punzierung nach den allgemeinen Vorschriften nicht zuläßt. In solchen Fällen ist die amtliche Bezeichnung mit den für die ausländischen Edelmetallgegenstände bestimmten Punzen an jenen Stellen des Gegenstandes vorzunehmen, an denen sie ohne Beschädigung am vorteilhaftesten angebracht werden kann.

ABSCHNITT VI

Punzierungsbehörden

(Zu § 5 des Punzierungsgesetzes)

§ 28

(1) Punzierungsbehörden sind das Hauptpunzierungs- und Probieramt sowie die Punzierungsämter.

(2) Ein Punzierungsamt besteht:

a)

in Graz; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf Kärnten und Steiermark;

b)

in Innsbruck; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf Tirol und Vorarlberg;

c)

in Linz; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf Oberösterreich und Salzburg.

(3) Zwei Punzierungsämter bestehen in Wien:

a)

das Punzierungsamt Wien I; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Wiener Bezirke IV bis VIII, X, XII bis XIX und XXIII sowie auf Niederösterreich und Burgenland;

b)

das Punzierungsamt Wien II; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Wiener Bezirke I bis III, IX, XI und XX bis XXII.

(4) Als Außenstelle des Punzierungsamtes Linz besteht eine Punzierungsstätte in Salzburg.

(5) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kann ein Punzierungsamt aus betrieblichen Gründen vorübergehend gesperrt werden. Für eine geeignete Möglichkeit zur Erfüllung der Punzierungspflicht während dieses Zeitraumes ist Vorsorge zu treffen.

ABSCHNITT VII

Punzierung von Edelmetallgegenständen bei der Ausfuhr

(Zu § 16 des Punzierungsgesetzes)

§ 29. Ausfuhr von Edelmetallgegenständen

(1) Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze erzeugten Edelmetallgegenstände können im Sinne des § 16 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes in beliebigen Feingehalten hergestellt werden und brauchen keine Feingehaltszahl aufzuweisen.

(2) Wer solche Gegenstände erzeugen oder mit ihnen Handel treiben will, hat dies vorher beim örtlich zuständigen Punzierungsamt schriftlich anzuzeigen.

ABSCHNITT VII

Für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte

Edelmetallgegenstände

(Zu § 16 des Punzierungsgesetzes)

§ 29. (1) Die für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenstände (§ 1 des Punzierungsgesetzes) können im Sinne des § 16 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes in beliebigen Feingehalten hergestellt werden und brauchen keine Feingehaltszahl aufzuweisen.

(2) Wer solche Gegenstände erzeugen oder mit ihnen Handel treiben will, hat dies vorher beim örtlich zuständigen Punzierungsamt schriftlich anzuzeigen.

§ 30. Ausfuhrstempel

(1) Die für die Ausfuhr bestimmten Edelmetallgegenstände sind, wenn sie nicht der Feingehaltsprüfung und Punzierung unterzogen werden oder das Hauptpunzierungs- und Probieramt Ausnahmen bewilligt (§ 34 dieser Verordnung), sogleich nach ihrer Fertigstellung - noch vor dem Polieren oder Brünieren - durch den Erzeuger mit einem Ausfuhrstempel zu versehen, der vom Hauptpunzierungs- und Probieramt anzufertigen und gegen Ersatz der Kosten auszufolgen ist. Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung der Ausfuhrwarenerzeugung ist der Ausfuhrstempel dem Punzierungsamt zur Verwahrung beziehungsweise Unbrauchbarmachung zu übergeben.

(2) Das Bild des Ausfuhrstempels hat ein unregelmäßiges Sechseck zu zeigen, das die Namenspunze oder das Fabrikszeichen des Erzeugers umschließt und auch die Feingehaltszahl des bezeichneten Gegenstandes in Tausendteilen oder Karaten enthalten kann.

(3) Die in den §§ 2 und 24 dieser Verordnung genannten Edelmetallgegenstände unterliegen nicht der Bezeichnung mit dem Ausfuhrstempel.

§ 30

(1) Die für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmten Edelmetallgegenstände sind, wenn sie nicht der Feingehaltsprüfung und Punzierung unterzogen werden oder das Hauptpunzierungs- und Probieramt Ausnahmen bewilligt (§ 34 dieser Verordnung), sogleich nach ihrer Fertigstellung - noch vor dem Polieren oder Brünieren - durch den Erzeuger mit einem Ausfuhrstempel zu versehen, der vom Hauptpunzierungs- und Probieramt anzufertigen und gegen Ersatz der Kosten auszufolgen ist. Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung der Erzeugung von Waren im Sinne des § 29 der Verordnung ist der Ausfuhrstempel dem Punzierungsamt zur Verwahrung beziehungsweise Unbrauchbarmachung zu übergeben.

(2) Das Bild des Ausfuhrstempels hat ein unregelmäßiges Sechseck zu zeigen, das die Namenspunze oder das Fabrikszeichen des Erzeugers umschließt und auch die Feingehaltszahl des bezeichneten Gegenstandes in Tausendteilen oder Karaten enthalten kann.

(3) Die in den §§ 13 und 15 des Punzierungsgesetzes genannten Edelmetallgegenstände unterliegen nicht der Bezeichnung mit dem Ausfuhrstempel.

§ 31. Inländischer Handel mit Ausfuhrwaren

Mit den für die Ausfuhr erzeugten und gemäß § 16 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes von der Punzierung befreiten Waren ist ein Handel im Inland nur zwischen Erzeuger und Händler oder Händlern untereinander gestattet.

§ 31. Mit den für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten und gemäß § 16 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes von der Punzierung befreiten Waren ist, solange sie nicht amtlich punziert sind, ein Handel im Inland nur zwischen Erzeuger und Händler oder Händlern untereinander gestattet.

§ 32. Lager an Ausfuhrwaren

(1) Personen, die gemäß § 16 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes die Erzeugung von für die Ausfuhr bestimmten Edelmetallgegenständen oder den Handel mit diesen Gegenständen beim zuständigen Punzierungsamt angezeigt haben, dürfen ein Lager von Ausfuhrwaren halten; doch sind solche Waren getrennt von den zum Verkauf im Inland bestimmten Edelmetallgegenständen zu verwahren. Die Unterbringung der Ausfuhrwaren in offenen Verkaufsräumen ist nicht gestattet.

(2) Über die Lagerbestände an Ausfuhrwaren ist eine Lagerkartei zu führen.

(3) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Punzierungsorganen anläßlich der amtlichen Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen über die Erzeugung von Edelmetallgegenständen sowie über die Lagerbestände zur Verfügung zu stellen und in die Lagerkartei Einsicht zu gewähren.

(4) Die Organe der Punzierungsbehörden sind verpflichtet, über die Herkunft von Ausfuhrwaren sowie über die Inhaber der Ausfuhrstempel gegen jedermann, dem sie zur Auskunftserteilung hierüber nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu beobachten.

§ 32. Lager an Ausfuhrwaren

(1) Personen, die gemäß § 16 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes die Erzeugung von für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmten Edelmetallgegenständen oder den Handel mit diesen Gegenständen beim zuständigen Punzierungsamt angezeigt haben, dürfen ein Lager von solchen Gegenständen halten; doch sind solche Waren getrennt von den zum Verkauf im Inland bestimmten Edelmetallgegenständen zu verwahren. Die Unterbringung von Gegenständen im Sinne des § 29 der Verordnung in offenen Verkaufsräumen ist nicht gestattet.

(2) Über die Lagerbestände an Waren im Sinne des § 29 der Verordnung ist eine Lagerkartei zu führen.

(3) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Punzierungsorganen anläßlich der amtlichen Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen über die Erzeugung von Edelmetallgegenständen sowie über die Lagerbestände zur Verfügung zu stellen und in die Lagerkartei Einsicht zu gewähren.

(4) Die Organe der Punzierungsbehörden sind verpflichtet, über die Herkunft von Gegenständen im Sinne des § 29 der Verordnung sowie über die Inhaber der Ausfuhrstempel gegen jedermann, dem sie zur Auskunftserteilung hierüber nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu beobachten.

§ 33. Verkehr mit Ausfuhrwaren über die Zollgrenze

Die für die Ausfuhr erzeugten Edelmetallgegenstände können ohne punzierungsamtliche Überwachung ausgeführt werden.

§ 33.

Die für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenstände können ohne punzierungsamtliche Überwachung ausgeführt werden.

§ 34. Ausnahmen

In rücksichtswürdigen Fällen, zum Beispiel wegen des Warenabsatzes im Ausland oder aus technischen Gründen, kann das Hauptpunzierungs- und Probieramt auf begründetes Ansuchen bewilligen, daß von der Bezeichnung der Gegenstände mit dem Ausfuhrstempel abgesehen wird.

§ 34.

In rücksichtswürdigen Fällen, zum Beispiel wegen des Warenabsatzes im Ausland oder aus technischen Gründen, kann das Hauptpunzierungs- und Probieramt auf begründetes Ansuchen bewilligen, daß von der Bezeichnung der Gegenstände mit dem Ausfuhrstempel abgesehen wird.

§ 35. Entrichtung der Punzierungsgebühr bei

der Ausfuhr und Wiedereinfuhr

Werden punzierte inländische Edelmetallgegenstände über die Zollgrenze ausgeführt, so wird die für die Punzierung entrichtete Gebühr nicht vergütet. Im Falle der Wiedereinfuhr bereits punzierter Edelmetallgegenstände ist keine neuerliche Punzierungsgebühr mehr zu entrichten.

§ 35. Werden punzierte inländische Edelmetallgegenstände aus dem Bundesgebiet verbracht, so wird die für die Punzierung entrichtete Gebühr nicht vergütet. Werden bereits punzierte Edelmetallgegenstände wieder in das Bundesgebiet verbracht, so ist keine neuerliche Punzierung erforderlich und somit keine neuerliche Punzierungsgebühr zu entrichten.

ABSCHNITT VIII

Punzierungsgebühr

(Zu §§ 26a und 39 des Punzierungsgesetzes)

§ 36

(1) Die Gebühr für die Punzierung ist bei Uhrgehäusen aus Platin, Gold oder Silber nach Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold- und Silbergegenständen nach deren Gewicht, und zwar nach ganzen Grammen, von Gramm zu Gramm, zu bemessen.

(2) Die Gebühr für die Punzierung beträgt: Schilling

```

1.

Für Platingegenstände je kg .......................... 3 300,-

```

```

2.

Für Goldgegenstände je kg ............................ 3 100,-

```

```

3.

Für Silbergegenstände je kg .......................... 200,-

```

```

4.

a) Für Platinuhren und -gehäuse mit einem

```

Werkdurchmesser unter 32 mm ....................... 40,-

von 32 mm und darüber ............................. 80,-

```

b)

Für Golduhren und -gehäuse mit einem

```

Werkdurchmesser unter 32 mm ....................... 30,-

von 32 mm und darüber ............................. 60,-

```

c)

Für Silberuhren und -gehäuse mit einem

```

Werkdurchmesser unter 32 mm ....................... 4,50

von 32 mm und darüber ............................. 9,-

(3) Werden Gegenstände, die sich in rohem oder bis einschließlich geschmirgeltem Zustand befinden, zur Punzierung vorgelegt, so kann die Punzierungsbehörde aus technischen Gründen bei Errechnung der Gebühren vom Bruttogewicht einen Gewichtsabzug bis zu 10 v. H. bei Goldgegenständen und bis zu 20 v. H. bei Silbergegenständen machen. Ein Gewichtsabzug bis 20 v. H. vom Bruttogewicht kann auch bei Goldgegenständen gewährt werden, wenn diese durch ein mechanisches Verfahren mit hohem Materialabtrag nachbearbeitet werden und ihre Punzierung in fertigem Zustand ohne Beschädigung nicht möglich ist. Nach Genehmigung eines schriftlichen Ansuchens des Erzeugers können diese Gegenstände vor der mechanischen Bearbeitung vorgelegt werden.

(4) Bestandteile aus anderen Metallen oder Stoffen (zum Beispiel gefaßte Steine) sind bei der Gebührenermittlung gewichtsmäßig in Abzug zu bringen.

(5) Die Gebühren sind vor Ausfolgung der punzierten Gegenstände an der Kasse der Punzierungsbehörde zu entrichten.

ABSCHNITT VIII

Punzierungsgebühr

(Zu §§ 26a und 39 des Punzierungsgesetzes)

§ 36

(1) Die Gebühr für die Punzierung ist bei Uhrgehäusen aus Platin, Gold oder Silber nach Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold- und Silbergegenständen nach deren Gewicht, und zwar nach ganzen Grammen, von Gramm zu Gramm, zu bemessen.

(2) Die Gebühr für die Punzierung beträgt: Schilling

```

1.

Für Platingegenstände je kg .......................... 3 300,-

```

```

2.

Für Goldgegenstände je kg ............................ 3 100,-

```

```

3.

Für Silbergegenstände je kg .......................... 200,-

```

```

4.

a) Für Platinuhren und -gehäuse mit einem

```

Werkdurchmesser unter 32 mm ....................... 40,-

von 32 mm und darüber ............................. 80,-

```

b)

Für Golduhren und -gehäuse mit einem

```

Werkdurchmesser unter 32 mm ....................... 30,-

von 32 mm und darüber ............................. 60,-

```

c)

Für Silberuhren und -gehäuse mit einem

```

Werkdurchmesser unter 32 mm ....................... 4,50

von 32 mm und darüber ............................. 9,-

(3) Werden Gegenstände, die sich in rohem oder bis einschließlich geschmirgeltem Zustand befinden, zur Punzierung vorgelegt, so kann die Punzierungsbehörde aus technischen Gründen bei Errechnung der Gebühren vom Bruttogewicht einen Gewichtsabzug bis zu 10 v. H. bei Goldgegenständen und bis zu 20 v. H. bei Silbergegenständen machen. Ein Gewichtsabzug bis 20 v. H. vom Bruttogewicht kann auch bei Goldgegenständen gewährt werden, wenn diese durch ein mechanisches Verfahren mit hohem Materialabtrag nachbearbeitet werden und ihre Punzierung in fertigem Zustand ohne Beschädigung nicht möglich ist. Nach Genehmigung eines schriftlichen Ansuchens des Erzeugers können diese Gegenstände vor der mechanischen Bearbeitung vorgelegt werden.

(4) Bestandteile aus anderen Metallen oder Stoffen (zum Beispiel gefaßte Steine) sind bei der Gebührenermittlung gewichtsmäßig in Abzug zu bringen.

(5) Die Gebühren sind vor Ausfolgung der punzierten Gegenstände an der Kasse der Punzierungsbehörde mit Bargeld, Scheck oder diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln zu zahlen. Von Kunden, mit denen laufende Geschäftsbeziehungen bestehen, kann die Bezahlung der Punzierungsschuld auch mit Überweisung erfolgen, wenn der Punzierungsbehörde entsprechende Sicherstellung geboten wird.

ABSCHNITT VIII

Punzierungsgebühr

(Zu §§ 26a und 39 des Punzierungsgesetzes)

§ 36

(1) Die Gebühr für die Punzierung ist bei Uhrgehäusen aus Platin, Gold oder Silber nach Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold- und Silbergegenständen nach deren Gewicht, und zwar nach ganzen Grammen, von Gramm zu Gramm, zu bemessen.

(2) Die Gebühr für die Punzierung beträgt:

Schilling

```

1.

für Platingegenstände je kg .................... 3 500,--,

```

```

2.

für Goldgegenstände je kg ...................... 3 300,--,

```

```

3.

für Silbergegenstände je kg .................... 400,--,

```

```

4.

a) für Platinuhren und -gehäuse mit einem

```

Werkdurchmesser

unter 32 mm ................................. 40,--,

von 32 mm und darüber ....................... 80,--,

```

b)

für Golduhren und -gehäuse mit einem

```

Werkdurchmesser

unter 32 mm ................................. 30,--,

von 32 mm und darüber ....................... 60,--,

```

c)

für Silberuhren und -gehäuse mit einem

```

Werkdurchmesser

unter 32 mm ................................. 4,50,

von 32 mm und darüber ....................... 9,--.

(3) Werden Gegenstände, die sich in rohem oder bis einschließlich geschmirgeltem Zustand befinden, zur Punzierung vorgelegt, so kann die Punzierungsbehörde aus technischen Gründen bei Errechnung der Gebühren vom Bruttogewicht einen Gewichtsabzug bis zu 10 v. H. bei Goldgegenständen und bis zu 20 v. H. bei Silbergegenständen machen. Ein Gewichtsabzug bis 20 v. H. vom Bruttogewicht kann auch bei Goldgegenständen gewährt werden, wenn diese durch ein mechanisches Verfahren mit hohem Materialabtrag nachbearbeitet werden und ihre Punzierung in fertigem Zustand ohne Beschädigung nicht möglich ist. Nach Genehmigung eines schriftlichen Ansuchens des Erzeugers können diese Gegenstände vor der mechanischen Bearbeitung vorgelegt werden.

(4) Bestandteile aus anderen Metallen oder Stoffen (zum Beispiel gefaßte Steine) sind bei der Gebührenermittlung gewichtsmäßig in Abzug zu bringen.

(5) Die Gebühren sind vor Ausfolgung der punzierten Gegenstände an der Kasse der Punzierungsbehörde mit Bargeld, Scheck oder diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln zu zahlen. Von Kunden, mit denen laufende Geschäftsbeziehungen bestehen, kann die Bezahlung der Punzierungsschuld auch mit Überweisung erfolgen, wenn der Punzierungsbehörde entsprechende Sicherstellung geboten wird.

ABSCHNITT IX

Punzierungsamtliche Überwachung der Gewerbebetriebe,

Pfandleih- und Versteigerungsanstalten

(Zu §§ 18 bis 22 des Punzierungsgesetzes)

§ 37. Allgemeine Bestimmungen

(1) Betriebe, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt oder feilgehalten werden, sowie öffentliche oder private Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten, deren Betrieb sich auf derartige Gegenstände erstreckt, unterstehen der Überwachung durch die zuständige (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes) Punzierungsbehörde.

(2) Die Gewerbetreibenden und Anstalten (Abs. 1) haben der zuständigen Punzierungsbehörde die beabsichtigte Eröffnung ihres Betriebes mit Angabe der Betriebsstätte anzuzeigen; ebenso haben sie eine Verlegung der Betriebsstätte, ein längerdauerndes Ruhen des Betriebes, die dauernde Betriebseinstellung sowie die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(3) Die Punzierungsbehörde hat über die in ihrem Amtsbezirk ansässigen Erzeuger und Verkäufer von Edelmetallwaren ein Verzeichnis anzulegen und auf dem laufenden zu halten, in das der Name des Gewerbetreibenden, die Art des Gewerbes, die Daten der einschlägigen Gewerbedokumente, Standort der Verkaufs- und Werkstätten, Zeit des Gewerbeantrittes, Bezug der Namenspunze oder des Fabrikszeichens sowie die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen sind.

(4) Als Gewerbetreibende im Sinne des § 19 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes sind auch Gemischtwarenhändler anzusehen, die Edelmetallgegenstände in ihrem Geschäftsbetrieb führen.

(5) Die Inhaber der in Abs. 1 bezeichneten Betriebe haben ihren Kunden auf Verlangen in das Punzierungsgesetz und in die Abbildungen der vorgeschriebenen Feingehaltspunzen in ihren Verkaufs- und Werkstätten Einsicht zu gewähren.

(6) Das örtlich zuständige Punzierungsamt (§ 5 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes) hat den im § 21 des Gesetzes genannten Personen oder den von ihnen namhaft gemachten Bevollmächtigten einen besonderen Ausweis (Anhang III) (Anm.: Ausweis nicht darstellbar) auszustellen.

(7) Dieser punzierungsamtliche Ausweis darf jedoch nur solchen Gewerbetreibenden oder deren Bevollmächtigten ausgestellt werden, die sich mit einem Gewerbeschein oder mit einer gültigen Legitimationskarte für Handlungsreisende (§ 59 der Gewerbeordnung) ausweisen können.

(8) Der punzierungsamtliche Ausweis berechtigt den Inhaber bloß zum Verkauf von bereits im Inland punzierten Waren an zum Wiederverkauf befugte Gewerbetreibende.

(9) In diesem punzierungsamtlichen Ausweis sind die vom Inhaber zu berührenden Gebiete sowie nach Möglichkeit die wichtigeren zu berührenden Orte, ferner die Zeit, für welche der Ausweis Gültigkeit besitzt, anzugeben.

(10) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des punzierungsamtlichen Ausweises ist dieser dem örtlich zuständigen Punzierungsamt zurückzustellen.

(11) Der Mißbrauch des Ausweises durch Überlassung desselben an eine andere als die darin bezeichnete Person, der Verkauf von Waren nach Ablauf der Zeit, für welche der Ausweis ausgestellt ist, sowie der Verkauf von Waren an andere Personen als befugte Wiederverkäufer zieht den Verlust des punzierungsamtlichen Ausweises nach sich, unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen sonst zu verhängenden Strafen.

(12) Die Punzierungsorgane und die Gewerbebehörden sind im Sinne der §§ 18 ff. des Punzierungsgesetzes berechtigt, die von den Geschäftsreisenden mitgeführten Vorräte an Uhren, Gold- und Silberwaren sowie Juwelen in jedem ihnen geeignet scheinenden Zeitpunkt auch der punzierungsamtlichen Nachschau zu unterziehen und unpunzierte Waren oder solche, bei denen sich der Verdacht einer Übertretung der sonstigen Bestimmungen des Punzierungsgesetzes ergibt, zu beanstanden und dem zuständigen Punzierungsamt zum weiteren Verfahren zuzuleiten.

ABSCHNITT IX

Punzierungsamtliche Überwachung der Gewerbebetriebe,

Pfandleih- und Versteigerungsanstalten

(Zu §§ 18 bis 22 des Punzierungsgesetzes)

§ 37. Allgemeine Bestimmungen

(1) Betriebe, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt oder feilgehalten werden, sowie öffentliche oder private Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten, deren Betrieb sich auf derartige Gegenstände erstreckt, unterstehen der Überwachung durch die zuständige (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes) Punzierungsbehörde.

(2) Die Gewerbetreibenden und Anstalten (Abs. 1) haben der zuständigen Punzierungsbehörde die beabsichtigte Eröffnung ihres Betriebes mit Angabe der Betriebsstätte anzuzeigen; ebenso haben sie eine Verlegung der Betriebsstätte, ein längerdauerndes Ruhen des Betriebes, die dauernde Betriebseinstellung sowie die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(3) Die Punzierungsbehörde hat über die in ihrem Amtsbezirk im Sinne des § 28 dieser Verordnung ansässigen Erzeuger und Verkäufer von Edelmetallwaren ein Verzeichnis anzulegen und auf dem laufenden zu halten, in das der Name des Gewerbetreibenden, die Art des Gewerbes, die Daten der einschlägigen Gewerbedokumente, Standort der im Amtsbezirk befindlichen Verkaufs- und Werkstätten, Zeit des Gewerbeantrittes, Bezug der Namenspunze oder des Fabrikszeichens sowie die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes durch die Punzierungsbehörde aufzunehmen sind. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(4) Als Gewerbetreibende im Sinne des § 19 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes sind auch Gemischtwarenhändler anzusehen, die Edelmetallgegenstände in ihrem Geschäftsbetrieb führen.

(5) Die Inhaber der in Abs. 1 bezeichneten Betriebe haben ihren Kunden auf Verlangen in das Punzierungsgesetz und in die Abbildungen der vorgeschriebenen Feingehaltspunzen in ihren Verkaufs- und Werkstätten Einsicht zu gewähren.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997)

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997)

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997)

Amtliche Überwachung der Betriebe

§ 38

Die Punzierungsämter haben innerhalb ihres Amtsbereiches amtliche Überprüfungen durchzuführen.

§ 39

Die jeweilige örtliche Überprüfung (amtliche Nachschau) ordnet der Vorstand des zuständigen Punzierungsamtes an. Die hiezu bestimmten Organe haben eine schriftliche Ermächtigung mit sich zu tragen.

§ 40

(1) Die örtliche Überprüfung (amtliche Nachschau) hat in der Regel während der Betriebszeit stattzufinden; außerhalb dieser Zeit ist sie nur dann vorzunehmen, wenn sie zur Verhinderung oder Entdeckung einer mutmaßlichen Verletzung der Bestimmungen des Punzierungsgesetzes erforderlich ist.

(2) Bei der amtlichen Nachschau ist jede nicht unumgänglich nötige Störung des Gewerbebetriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.

§ 41

Zur amtlichen Nachschau ist der Inhaber des Gewerbebetriebes oder, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter (Verkaufsberechtigter) beizuziehen. Wenn die Verhältnisse es erfordern, können zur amtlichen Nachschau auch Organe der Sicherheitsbehörden, der Zollbehörden und der Gemeinde zugezogen werden.

§ 42

(1) Die amtliche Nachschau ist auf die Werkstätten sowie auf die Aufbewahrungs- und Verkaufsräume der Gewerbetreibenden zu beschränken. In die Geschäftsbücher ist nur dann Einsicht zu nehmen, wenn der Verdacht von Übertretungen des Punzierungsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen dies als notwendig erscheinen läßt.

(2) Die Gewerbetreibenden, bei denen eine amtliche Nachschau vorgenommen wird, sind verpflichtet, die von den Organen des zuständigen Punzierungsamtes bezeichneten Räume, Schränke und Behältnisse zu öffnen, die überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Zutritt zu den Räumen, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verwendet, bereitgehalten oder erzeugt werden, darf den Überwachungsorganen nicht verwehrt werden. Ein Recht auf eine allgemeine Hausdurchsuchung durch die Organe des Punzierungsamtes gibt diese Bestimmung nicht.

§ 43

Die amtliche Nachschau erstreckt sich auf die Überwachung aller im Punzierungsgesetz und der hiezu erlassenen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen.

§ 44

Ergibt sich bei der amtlichen Nachschau eine Beanstandung, so ist ein amtlicher Befund in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, der von der Partei mit zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung hievon ist der Partei auszufolgen.

Überwachung der Pfandleih- und Versteigerungsanstalten

§ 45

(1) Bei Feilbietungen, die von Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten durchgeführt werden, dürfen an die Ersteher vorbehaltlich der in nachstehendem Abs. 2 und im § 47 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmebestimmungen nur punzierte Edelmetallgegenstände ausgefolgt werden. Aus diesem Grunde sind die Edelmetallgegenstände, die durch Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten zur Versteigerung gelangen, auf Veranlassung dieser Anstalten einer punzierungsamtlichen Überprüfung zu unterziehen. Auf Ersuchen dieser Anstalten kann die amtliche Überprüfung schon vor der Versteigerung vorgenommen werden. Hat eine solche Überprüfung vor der Versteigerung nicht stattgefunden, so müssen die Edelmetallgegenstände während der Versteigerung vor ihrem Ausruf durch punzierungsamtliche Organe geprüft werden.

(2) Werden bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 unpunzierte, jedoch punzierungpflichtige Gegenstände vorgefunden, so ist zu unterscheiden, ob sie probehältig (§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung) sind oder nicht. Sind sie probhältig, so ist bei der Versteigerung zu verlautbaren, daß die Gegenstände im Falle des Zuschlages vor ihrer Ausfolgung nach Wahl des Erstehers entweder auf seine Kosten zu punzieren oder in Bruch zu verwandeln sind. Nach dem Zuschlag ist dieser Verlautbarung gemäß vorzugehen. Nicht probhältige Gegenstände hingegen dürfen im allgemeinen bei einer Versteigerung nur als Bruch ausgerufen und nur in zerbrochenem Zustand an den Ersteher ausgefolgt werden. Sind indessen die unprobhältigen Edelmetallgegenstände mit einem Ausfuhrstempel (§ 30 dieser Verordnung) versehen, so können sie in unzerschlagenem Zustand an Personen, die zur Ausfuhr solcher Erzeugnisse befugt sind, mit der Bestimmung zur Ausfuhr abgegeben werden. Zu diesem Zweck hat die Pfandleihanstalt jede derartige Veräußerung dem Punzierungsamt oder dem vom Amt entsendeten Beamten sofort zur Kenntnis zu bringen. Der solcherart erstandene Edelmetallgegenstand ist in der Lagerkartei (§ 32 dieser Verordnung) zu vermerken.

Überwachung der Pfandleih- und Versteigerungsanstalten

§ 45. (1) Edelmetallgegenstände, die durch Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten zur Versteigerung gelangen, sind auf Veranlassung dieser Anstalten einer punzierungsamtlichen Überprüfung zu unterziehen. Auf Ersuchen dieser Anstalten kann die amtliche Überprüfung schon vor der Versteigerung vorgenommen werden. Hat eine solche Überprüfung vor der Versteigerung nicht stattgefunden, so müssen die Edelmetallgegenstände während der Versteigerung vor ihrem Ausruf durch punzierungsamtliche Organe geprüft werden.

(2) Werden bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 unpunzierte Gegenstände vorgefunden, so ist zu unterscheiden, ob sie probhältig (§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung) sind oder nicht. Sind sie probhältig und punzierungspflichtig, so ist bei der Versteigerung zu verlautbaren, daß die Edelmetallgegenstände im Falle des Zuschlages vor ihrer Ausfolgung auf Kosten des Erstehers zu punzieren sind. Nach dem Zuschlag ist dieser Verlautbarung gemäß vorzugehen. Nicht probhältige Gegenstände dürfen bei einer Versteigerung nur als unedle Gegenstände (§ 26 des Punzierungsgesetzes) ausgerufen werden. Unrichtige Feingehaltszahlen sind auf Kosten des Erstehers von der Punzierungsbehörde vor Ausfolgung der Gegenstände unkenntlich zu machen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für Edelmetallgegenstände älterer Erzeugung, die wegen ihres wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Wertes im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. d des Punzierungsgesetzes von der Feingehaltsprüfung und Punzierung befreit sind.

§ 46

Weist ein zur Versteigerung gelangender Edelmetallgegenstand Merkmale auf, die auf eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 28 ff. des Punzierungsgesetzes schließen lassen, so ist das Organ des Punzierungsamtes berechtigt, den betreffenden Gegenstand oder Teile von ihm so lange in amtliche Verwahrung zu nehmen, als dies zur Feststellung des Sachverhaltes notwendig ist.

§ 47

Edelmetallgegenstände älterer Erzeugung, die wegen ihres wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Wertes im Sinne des § 2 Abs. 1 (zu lit. d) dieser Verordnung von der Feingehaltsprüfung und Punzierung befreit sind, unterliegen auch bei der Feilbietung nicht den im § 45 dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen. Gegenstände solcher Art können auch dann, wenn sie unpunziert, nicht probhältig oder mit fremden Stoffen ausgefüllt sind, oder wenn ihre sonstige Beschaffenheit den punzierungsgesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, nach Prüfung durch das zuständige Punzierungsamt sowohl an Private als auch an gewerbsmäßige Wiederverkäufer ausgefolgt werden.

§ 48

Werden zum Verkauf bestimmte Gegenstände vor der Versteigerung öffentlich ausgestellt, so müssen gemäß § 61 dieser Verordnung die echten von den unechten Gegenständen getrennt und letztere mit einer entsprechenden Aufschrift versehen werden.

§ 48. Werden zum Verkauf bestimmte Gegenstände vor der Versteigerung öffentlich ausgestellt, so müssen gemäß § 60 dieser Verordnung Edelmetallgegenstände von Gegenständen im Sinne des § 26 des Punzierungsgesetzes optisch getrennt und letztere mit einer entsprechenden Aufschrift versehen werden.

§ 49

(1) Die Punzierungsämter haben über die Pfandleih- und Versteigerungsanstalten ein Verzeichnis zu führen. Diese Anstalten sind verpflichtet, dem zuständigen Punzierungsamt Versteigerungen von Edelmetallgegenständen spätestens drei Tage vorher anzumelden.

(2) Wenn eine Pfandleih- oder Versteigerungsanstalt ihrer Anmeldepflicht nicht nachkommt und Verkäufe von Edelmetallwaren ohne Verständigung des zuständigen Punzierungsamtes vornimmt, so hat das Punzierungsamt dies der örtlich zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen. Sind durch die unterlassene Anmeldung die Vorschriften des Punzierungsgesetzes anderweitig verletzt worden, so hat dies das Punzierungsamt mittels einer Tatbeschreibung gleichfalls der örtlich zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen.

§ 49

(1) Die Punzierungsämter haben über die Pfandleih- und Versteigerungsanstalten ein Verzeichnis zu führen. Diese Anstalten sind verpflichtet, dem zuständigen Punzierungsamt Versteigerungen von Edelmetallgegenständen spätestens eine Woche vorher anzumelden.

(2) Wenn eine Pfandleih- oder Versteigerungsanstalt ihrer Anmeldepflicht nicht nachkommt und Verkäufe von Edelmetallwaren ohne Verständigung des zuständigen Punzierungsamtes vornimmt, so hat das Punzierungsamt dies der örtlich zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen. Sind durch die unterlassene Anmeldung die Vorschriften des Punzierungsgesetzes anderweitig verletzt worden, so hat dies das Punzierungsamt mittels einer Tatbeschreibung gleichfalls der örtlich zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen.

§ 50

(1) Wenn unprobhältige Edelmetallgegenstände (§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung) bei Versteigerungen in Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten unverkauft bleiben, so können sie in unverändertem Zustand noch zwei Monate oder bis zum nächsten Verfallstermin auf Antrag der betreffenden Anstalt in ihrer Verwahrung belassen werden. Innerhalb dieses Zeitraumes dürfen diese Gegenstände dem Einbringer in unzerbrochenem Zustand ausgefolgt werden.

(2) Sollten diese Gegenstände jedoch Merkmale einer strafbaren Handlung gemäß § 28 Punzierungsgesetz aufweisen, so sind die beanstandeten Edelmetallwaren vom Punzierungsamt sicherzustellen und den Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten nur dann zurückzugeben, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte und ein Verfall gemäß § 32 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes nicht ausgesprochen wurde. Hiebei ist von den Gegenständen dieser Art, die mit falschen Punzen oder mißbräuchlich mit echten Punzen versehen sind, vorerst unter Vermeidung jeder weiteren Beschädigung des Gegenstandes das Punzenzeichen zu entfernen. Gegenstände, bei denen eine Verfälschung im Sinne des § 28 Abs. 1 lit. e des Punzierungsgesetzes festgestellt wurde, dürfen dagegen den Anstalten nur in zerschlagenem Zustand ausgefolgt werden. Ist der Täter ermittelt worden, so bleibt jede weitere Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände dem eingeleiteten Strafverfahren vorbehalten.

(3) Wird ein solcher Gegenstand vom Einbringer innerhalb dieses Zeitraumes nicht zurückverlangt, so ist der Gegenstand, sofern kein Strafverfahren durchzuführen ist, in Bruch zu verwandeln.

§ 50. Unprobhältige Gegenstände (§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung), die Merkmale einer strafbaren Handlung gemäß § 28 Punzierungsgesetz aufweisen, sind vom Punzierungsamt sicherzustellen und den Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten nur dann zurückzugeben, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte und ein Verfall gemäß § 32 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes nicht ausgesprochen wurde. Hiebei ist von den Gegenständen, die mit falschen Punzen oder mißbräuchlich mit echten Punzen versehen sind, unter Vermeidung jeder weiteren Beschädigung des Gegenstandes das Punzenzeichen zu entfernen. Ist der Täter ermittelt worden, so bleibt jede weitere Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände dem eingeleiteten Strafverfahren vorbehalten.

Überwachung des gerichtlichen Verkaufes

von Edelmetallgegenständen

§ 51

(1) Die Gerichte haben vor der Veräußerung von Edelmetallgegenständen das gemäß § 28 dieser Verordnung zuständige Punzierungsamt bzw. die Außenstelle rechtzeitig zu verständigen (§ 18 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes). Befindet sich das Punzierungsamt (Außenstelle) am Verkaufsort, so muß im Fall einer öffentlichen Versteigerung die Verständigung spätestens am dritten Tag vor dem Versteigerungstermin bei dem Punzierungsamt eingelangt sein. In allen übrigen Fällen hat das Gericht zugleich mit der Verständigung eine den Umständen angemessene Frist für die punzierungsamtliche Prüfung zu bestimmen. Findet diese Prüfung nicht rechtzeitig vor der Veräußerung statt, so kann die Veräußerung trotzdem vorgenommen werden.

(2) Die Prüfung des Punzierungsamtes bzw. der Außenstelle nach Abs. 1 erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Punzierung, vor allem darauf, ob die Edelmetallgegenstände mit der amtlichen Feingehaltspunze versehen sind oder, wenn die Feingehaltspunze fehlt, ob sie den niedrigsten im Inland zugelassenen Feingehalt (§ 3 dieser Verordnung) besitzen.

(3) § 48 dieser Verordnung findet sinngemäß Anwendung.

Überwachung des gerichtlichen Verkaufes

von Edelmetallgegenständen

§ 51

(1) Die Gerichte haben vor der Veräußerung von Edelmetallgegenständen das gemäß § 28 dieser Verordnung zuständige Punzierungsamt bzw. die Außenstelle rechtzeitig zu verständigen (§ 18 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes). Befindet sich das Punzierungsamt (Außenstelle) am Verkaufsort, so muß im Fall einer öffentlichen Versteigerung die Verständigung spätestens eine Woche vor dem Versteigerungstermin bei dem Punzierungsamt eingelangt sein. In allen übrigen Fällen hat das Gericht zugleich mit der Verständigung eine den Umständen angemessene Frist für die punzierungsamtliche Prüfung zu bestimmen. Findet diese Prüfung nicht rechtzeitig vor der Veräußerung statt, so kann die Veräußerung trotzdem vorgenommen werden.

(2) Die Prüfung des Punzierungsamtes bzw. der Außenstelle nach Abs. 1 erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Punzierung, vor allem darauf, ob die Edelmetallgegenstände mit der amtlichen Feingehaltspunze versehen sind oder, wenn die Feingehaltspunze fehlt, ob sie den niedrigsten im Inland zugelassenen Feingehalt (§ 3 dieser Verordnung) besitzen.

(3) § 48 dieser Verordnung findet sinngemäß Anwendung.

§ 52

Werden bei der Untersuchung durch das Punzierungsamt (Außenstelle) nicht punzierte Edelmetallgegenstände vorgefunden, so ist im Sinne des § 45 Abs. 2 dieser Verordnung vorzugehen.

§ 52

Werden bei der Untersuchung durch das Punzierungsamt (Außenstelle) nicht punzierte Edelmetallgegenstände vorgefunden, so ist im Sinne des § 45 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung vorzugehen.

§ 53

Bei Edelmetallgegenständen, die den geringsten gemäß § 1 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes zulässigen Feingehalt (950 Tausendstel bei Platin, 585 Tausendstel bei Gold, 800 Tausendstel bei Silber) nicht erreichen, ist - abgesehen von den als Viertelgoldgegenständen (§ 56 dieser Verordnung) zu bezeichnenden Waren - bei Veräußerung durch die Gerichte die Angabe eines Feingehaltes unzulässig. Diese Gegenstände sind gemäß § 45 Abs. 2 zu behandeln.

§ 53. Bei Gegenständen, die den geringsten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Punzierungsgesetzes zulässigen Feingehalt (950 Tausendstel bei Platin, 585 Tausendstel bei Gold, 800 Tausendstel bei Silber) nicht erreichen, ist bei Veräußerung durch die Gerichte die Angabe eines Feingehaltes unzulässig. Diese Gegenstände sind gemäß § 45 Abs. 2 und 3 der Verordnung zu behandeln.

§ 54

(1) Die gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. d des Punzierungsgesetzes von der Punzierung befreiten Gegenstände sind gemäß § 47 dieser Verordnung zu behandeln.

(2) Bei Beurteilung der Frage, ob es sich um Gegenstände handelt, für die bei der Punzierung Ausnahmen im Sinne des Punzierungsgesetzes gelten, hat das zuständige Punzierungsamt (Außenstelle) erforderlichenfalls - sofern das Gericht zustimmt - das Gutachten einer der im § 2 zu Abs. 1 Z 1 lit. d dieser Verordnung genannten Stellen einzuholen.

Überwachung des Verkaufes von Edelmetallgegenständen

durch Verwaltungsbehörden

§ 55

Für die Überwachung des Verkaufs von Edelmetallgegenständen durch Verwaltungsbehörden gelten die Bestimmungen der §§ 51 bis 54 dieser Verordnung sinngemäß.

Überwachung des Verkaufes von Edelmetallgegenständen

durch Verwaltungsbehörden

§ 55

Für die Überwachung des Verkaufs von Edelmetallgegenständen durch Verwaltungsbehörden gelten die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 dieser Verordnung sinngemäß.

ABSCHNITT X

Gegenstände aus Viertelgold

(Zu §§ 23 bis 25 des Punzierungsgesetzes)

§ 56. Herstellung und Handel mit Gegenständen

aus Viertelgold

(1) Als Gegenstände aus Viertelgold gelten Gegenstände aus Goldlegierungen mit beliebigen anderen Metallen, die weder im ganzen, das heißt mit Einschluß des Lotes, noch in ihren einzelnen Teilen einen geringeren Feingehalt als 250 Tausendteile besitzen.

(2) Viertelgoldgegenstände, die den Vorschriften der §§ 7, 8 und 9 dieser Verordnung über die sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände sinngemäß entsprechen, dürfen unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen als Viertelgoldgegenstände erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden.

(3) Die im Inland erzeugten Gegenstände dieser Art müssen vom Erzeuger mit seiner amtlich bewilligten Namenspunze (Fabrikszeichen) und mit der Feingehaltszahl 250 versehen werden. Auf die Namenspunze oder das Fabrikszeichen finden die Bestimmungen des § 12 dieser Verordnung Anwendung.

(4) Über die Zollgrenze eingebrachte Gegenstände aus Viertelgold müssen die Feingehaltszahl 250 tragen und in der bei der Einfuhr abzugebenden Erklärung als Viertelgoldgegenstände angemeldet werden. Solche Gegenstände sind im Sinne des § 17 Punzierungsgesetz vom Zollamt dem zuständigen Punzierungsamt vorzulegen.

(5) Auf Viertelgoldgegenstände, bei denen wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung möglich ist, finden die Anordnungen der Abs. 3 und 4 keine Anwendung.

ABSCHNITT X

Verständigung der Punzierungsbehörden durch die Zollbehörden

(Zu § 17 des Punzierungsgesetzes)

§ 56. Die Zollbehörden haben das zuständige Punzierungsamt von der Mitteilung (Artikel 221 des Zollkodex) einer gemäß Artikel 202, 203, 204 oder 205 des Zollkodex für Edelmetallgegenstände entstandenen Zollschuld durch Übersendung einer Durchschrift der Mitteilung zu verständigen.

§ 57. Viertelgoldgegenstände, die nicht

ausdrücklich als solche bezeichnet sind

Gegenstände aus Legierungen von Gold mit anderen Metallen, die zwar den für Viertelgold vorgeschriebenen Feingehalt besitzen, aber als solche nicht bezeichnet sind, sind vorbehaltlich der im § 56 Abs. 5 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmsfälle als nicht probhältige Goldgegenstände zu behandeln.

Ausstellungsware

(Zu § 17 des Punzierungsgesetzes)

§ 57. (1) Edelmetallgegenstände, die lediglich zu Ausstellungszwecken über die EU-Binnengrenze ins Bundesgebiet verbracht werden, sind, sofern sie nicht im Bundesgebiet feilgeboten oder veräußert werden, von der unverzüglichen Vorlagepflicht gemäß § 6 des Punzierungsgesetzes ausgenommen.

(2) In Lagern, auf Ausstellungen, Messen und dergleichen muß Ausstellungsware von der Verkaufsware optisch getrennt und als Ausstellungsware bezeichnet werden. Im Falle eines Verkaufs besteht die Verpflichtung zur Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung gemäß § 6 des Punzierungsgesetzes. Unpunzierte oder von der Punzierung nicht befreite (§ 15 des Punzierungsgesetzes) Edelmetallgegenstände dürfen nicht ausgefolgt werden. Dies gilt auch für Edelmetallgegenstände, die Bestandteil von Musterkollektionen sind.

§ 58. Überprüfung der Viertelgoldgegenstände

(1) Die Gegenstände aus Viertelgold unterliegen nicht der amtlichen Feingehaltsprüfung und Punzierung. Die Punzierungsbehörden sind aber verpflichtet, sich von der Einhaltung der Vorschriften über den Feingehalt und die Bezeichnung der Viertelgoldgegenstände durch die amtliche Nachschau zu überzeugen.

(2) Findet aus Anlaß einer solchen Überprüfung eine amtliche Feingehaltsprüfung eines Viertelgoldgegenstandes statt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 19 und 20 dieser Verordnung vorzugehen.

(3) Bei der Prüfung des Feingehaltes von Gegenständen aus Viertelgold darf ein Abgang außer acht gelassen werden, der höchstens 10 Tausendstel beträgt; bei Gegenständen, deren Bestandteile durch Lötung verbunden sind, darf dieser Abgang bei Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtfeingehaltes des Gegenstandes um 5 Tausendstel mehr betragen, sofern das verwendete Lot das unumgängliche Ausmaß nicht übersteigt. Für die Legierung, aus der der Gegenstand selbst hergestellt ist, gilt jedoch diese erhöhte Feingehaltsnachsicht nicht.

(4) Macht eine Partei gegen den Befund des Punzierungsamtes Bedenken geltend, so ist das in § 22 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren einzuhalten.

(5) Gegenstände, die als Viertelgoldgegenstände bezeichnet sind, bei denen die Prüfung jedoch ergibt, daß sie den geringsten zulässigen Feingehalt nicht erreichen, sind zu zerschlagen und der Partei zurückzustellen. Dasselbe hat mit jenen Gegenständen aus Viertelgold zu geschehen, bei denen eine andere gesetzwidrige Beschaffenheit vorliegt, die sich nicht beheben läßt oder zu deren Behebung die Partei nicht gewillt ist.

§ 59. Überwachung der Gewerbebetriebe, die

sich mit der Erzeugung und dem Handel von

Viertelgoldgegenständen befassen

(1) Gegenstände aus Viertelgold müssen in den Verkaufsstätten getrennt von den in § 1 dieser Verordnung angeführten Edelmetallgegenständen in besonderen Behältern verwahrt werden, die mit der deutlichen Aufschrift „Gegenstände aus Viertelgold'' zu versehen sind.

(2) Die Bestimmungen der §§ 37 bis 55 dieser Verordnung sind bei der amtlichen Überprüfung der Viertelgoldgegenstände sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT XI

Gegenstände aus unedlen Metallen

(Zu § 26 des Punzierungsgesetzes)

§ 60. Mit Platin, Gold oder Silber überzogene

Gegenstände aus unedlen Metallen

(1) Aus unedlen Metallen hergestellte, jedoch edelmetallähnliche und mit Verzierungen aus Edelmetall versehene oder mit Platin, Gold oder Silber überzogene Gegenstände dürfen nur als unechte Gegenstände feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehaltes der Auflage oder die Anbringung von Feingehaltszahlen auf den echten Verzierungen ist unzulässig.

(2) Gegenstände aus unedlen Metallen dürfen nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß dadurch die Erkennung der Gegenstände als unedel durch die Strichprobe verhindert wird. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gegenstände, die auf der sichtbaren Innenseite als unedel erkennbar und an einer deutlich sichtbaren Stelle mit einem der Worte „Unecht'', „Unedel'', „Metall'' oder entsprechend (zum Beispiel mit dem Namen des Herstellungsmetalles) bezeichnet sind.

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