Bundesgesetz vom 20. Juni 1968 über die Veräußerung eines Geschäftsanteiles der Österreichischen Sprengmittel-Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einen Geschäftsanteil von fünfhunderttausend Schilling der Österreichischen Sprengmittel-Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Wien I, Tuchlauben 7 a, um den Kaufpreis von zwei Millionen Schilling zu veräußern.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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