Bundesgesetz vom 20. Dezember 1967 über die Zustimmung zum Ausgleich der Arland Papier- und Zellstoff-Fabriken AG
§ 1. Der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Rahmen des Ausgleiches der Arland Papier- und Zellstoff-Fabriken AG. hinsichtlich der mit 9,852.855 S angemeldeten Darlehensforderung der Republik Österreich, dem Ausgleichsvorschlag, der eine 40%ige Quote für die genannte Forderung vorsieht, zuzustimmen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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