Bundesgesetz vom 6. März 1968, betreffend Veräußerung der Geschäftsanteile an der „Neue Heimat“, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft in Tirol, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Innsbruck, Gumppstraße 47
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die bundeseigenen Geschäftsanteile an der “Neue Heimat”, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft in Tirol, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Innsbruck, Gumppstraße 47, um den Kaufpreis von 40 Millionen Schilling zu veräußern.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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