ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DEN KLEINEN GRENZVERKEHR
Unterzeichnungsdatum
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Sprachen
Deutsch, Serbokroatisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 28. September 1967 in Ankaran unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr samt Anlagen A bis G, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Juli 1968
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 26. September 1968 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2 am 1. November 1968 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreichund dieSozialistische Föderative Republik Jugoslawien
sind, von dem Wunsche geleitet, den Kleinen Grenzverkehr der Bewohner der beiden Grenzbezirke zu regeln, übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschließen:
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 1
(1) Grenzbezirke im Sinne dieses Abkommens sind die Gebiete jener Gemeinden und Ortschaften, die in der Anlage A enthalten sind.
(2) Gebietsveränderungen der Gemeinden und Ortschaften haben keinen Einfluß auf den Umfang der Grenzbezirke.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 2
Das Überschreiten der Staatsgrenze im Kleinen Grenzverkehr ist, soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, nur an jenen Grenzübertrittsstellen gestattet, die in der Anlage B verzeichnet sind.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 3
(1) Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz in einem der Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem Dauergrenzschein nach dem Muster der Anlage C die Staatsgrenze wiederholt zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk jeweils bis zur Höchstdauer von vier Tagen aufzuhalten. Der Tag der Einreise ist hiebei nicht einzurechnen.
(2) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen, in deren Dauergrenzschein sie eingetragen sind, überschreiten.
(3) Dem Inhaber eines Dauergrenzscheines kann im Falle höherer Gewalt, einer Erkrankung oder anderer unvorhergesehener wichtiger Gründe der Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk bis zum Wegfall des Hindernisses gestattet werden. Hierüber ist die Behörde des anderen Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein ausgestellt hat, ehestens zu benachrichtigen.
(4) Bei einer Festnahme oder Verhaftung des Inhabers eines Dauergrenzscheines auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ist die Behörde des Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein ausgestellt hat, ehestens zu benachrichtigen.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 4
(1) Folgende Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz in einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem Grenzübertrittsschein nach dem Muster der Anlage D die Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten:
die Eigentümer der Liegenschaften, die von der Grenzlinie durchschnitten werden oder sich zur Gänze im jenseitigen Grenzbezirk befinden (Doppelbesitzer);
die Familienmitglieder und Arbeitskräfte der unter lit. a genannten Personen;
die Eigentümer von Herden und einzelnen Tieren, die in den jenseitigen Grenzbezirk auf die Weide getrieben werden sowie deren Hirten und Sennen;
Personen, denen im jenseitigen Grenzbezirk ein Waldnutzungsrecht oder ein Wassernutzungsrecht zusteht;
Forstpersonal und Köhler, die im jenseitigen Grenzbezirk Arbeiten verrichten;
Grundeigentümer (Pächter, Nutzungsberechtigte) sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte, die, um zu ihren im selben Grenzbezirk liegenden Grundstücken auf die zweckmäßigste Weise zu gelangen, durch den jenseitigen Grenzbezirk führende Wege benützen müssen.
(2) Der Grenzübertrittsschein berechtigt den Inhaber zum wiederholten Grenzübertritt über die im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzübertrittsstellen nach Anlage B und bei den im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzsteinen; die Eintragung von Grenzsteinen in den Grenzübertrittsschein erfolgt, soweit ungünstige Wegeverhältnisse dies erfordern. Weiters berechtigt der Grenzübertrittsschein den Inhaber zum Aufenthalt auf den darin eingetragenen Liegenschaften oder in den darin eingetragenen Gemeinden in der Regel für die Dauer eines Tages. Der Grenzübertritt hat bei der Ein- und Ausreise jeweils über die gleiche Grenzübertrittsstelle beziehungsweise bei dem gleichen Grenzstein zu erfolgen.
(3) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen, in deren Grenzübertrittsschein sie eingetragen sind, überschreiten.
(4) Im Falle einer wirtschaftlichen Notwendigkeit, insbesondere dann, wenn sich Wirtschaftsgebäude auf den Oberlandgrundstücken befinden, sind die Doppelbesitzer, deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte zu einem längeren Aufenthalt berechtigt. Diese Berechtigung ist im Grenzübertrittsschein zu vermerken und anläßlich der Vidierung zu bestätigen. Die Absicht zu längerem Aufenthalt ist den Grenzorganen des anderen Vertragsstaates anläßlich des Grenzübertrittes jedesmal zur Kenntnis zu bringen.
(5) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Herden und einzelnen Weidetieren sowie deren Hirten und Sennen ist der ununterbrochene Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk bis zur Höchstdauer von sieben Monaten, den Waldnutzungsberechtigten, dem Forstpersonal und den Köhlern bis zur Höchstdauer von drei Monaten gestattet.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 5
(1) Die künftigen Eigentümer der im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften genießen die gleichen Rechte wie die derzeitigen Eigentümer, sofern sie das Eigentum an diesen Grundstücken entweder im Erbwege erworben haben oder im Falle des Erwerbes unter Lebenden mit dem Voreigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder es sich um den Schwiegersohn des Voreigentümers, der eingeheiratet hat, handelt.
(2) Die gleichen Rechte wie den Eigentümern stehen auch jenen Personen zu, die an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften oder an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. c erwähnten Herden oder Einzeltieren ein Nutzungsrecht haben und mit dem Eigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder wenn es sich um den eingeheirateten Schwiegersohn des Eigentümers handelt.
(3) Eigentümer von im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften, die infolge ihres Alters oder infolge physischen oder rechtlichen Unvermögens nicht imstande sind, ihre Grundstücke selbst zu bearbeiten oder zu verwalten, behalten gleichwohl die Eigenschaften von Doppelbesitzern und werden mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden. Diese Personen sind berechtigt, ihre Grundstücke auf die Dauer dieser Unfähigkeit zu verpachten. In diesen Fällen können die Pächter sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte die Grundstücke wie Arbeitskräfte des Doppelbesitzers bearbeiten und verwalten und werden zu diesem Zweck mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 4 finden auch auf die Mitglieder, Organe und Vertreter jugoslawischer juristischer Personen einschließlich Agrargemeinschaften und bäuerlicher Arbeitsgenossenschaften sinngemäß Anwendung.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 6
(1) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von grenzdurchschnittenen Grundstücken, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist zum Zwecke der Bewirtschaftung das Überschreiten der Staatsgrenze an jedem Punkt innerhalb dieser Grundstücke gestattet; sie dürfen sich jedoch von den Grundstücken nicht in das Innere des Grenzbezirkes begeben.
(2) Soweit es sich um forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, dürfen zum Zwecke des Grenzübertrittes nur die im Einvernehmen der beiderseitigen Grenzorgane bewilligten Wege innerhalb dieser Grundstücke benützt werden.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 7
(1) Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren ständigen Aufenthalt in einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt, in Fällen von besonderer Dringlichkeit (schwere Erkrankungen, Unglücksfälle, Todesfälle, Begräbnisse und dergleichen) und aus sonstigen wichtigen Gründen sowie zum Zwecke der tierärztlichen Behandlung ihrer Tiere mit einer Grenzübertrittskarte nach dem Muster der Anlage E die Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten. Es ist ihnen erforderlichenfalls auch gestattet, die Behörden erster Instanz an deren Amtssitz aufzusuchen.
(2) Die Grenzübertrittskarte berechtigt den Inhaber zum einmaligen Grenzübertritt und zum Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk für die darin angegebene Dauer, höchstens für drei Tag«. Der Inhaber der Grenzübertrittskarte ist verpflichtet, beim Grenzübertritt einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
(3) Bei Elementarereignissen (Bränden, Überschwemmungen und dergleichen) ist der Bevölkerung des gefährdeten Gebietes und den Rettungsmannschaften der Grenzübertritt auch ohne Grenzausweis für die Dauer der Notwendigkeit gestattet.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 8
(1) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein werden in der Republik Österreich von den Bezirksverwaltungsbehörden, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien von den Gemeindebehörden für innere Angelegenheiten ausgestellt. Die Grenzübertrittskarte wird in beiden Vertragsstaaten von den hiezu ermächtigten staatlichen Organen ausgestellt.
(2) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann jeweils um weitere drei Jahre verlängert werden.
(3) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Vidierung durch die örtlich zuständige Ausstellungsbehörde des anderen Vertragsstaates. Die Vidierung erfolgt gebührenfrei und ist in kürzester Frist, längstens binnen vier Wochen nach Übermittlung der genannten Grenzausweise, vorzunehmen. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Grenzausweise bedarf keiner neuerlichen Vidierung.
(4) Die zur Vidierung zuständigen Behörden können die Vidierung verweigern:
wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung nach den Bestimmungen dieses Abkommens nicht gegeben sind,
wenn gegen eine Person, sei es vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung oder staatlichen Sicherheit, sei es in abgaben- oder devisenrechtlicher Hinsicht, Bedenken bestehen, oder
wenn eine Person eines schweren Mißbrauches eines Grenzausweises überwiesen wurde.
(5) Aus den im Absatz 4 erwähnten Gründen kann auch die bereits erteilte Vidierung als ungültig erklärt werden.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 hat die zur Vidierung zuständige Behörde längstens binnen zwei Wochen die Ausstellungsbehörde von ihrer Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
(7) Die für die Ausstellung von Grenzausweisen zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden einander die Ausweise durch Vermittlung der Grenzorgane zur Vidierung übermitteln.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 9
(1) Die Grenzorgane beider Vertragsstaaten sind berechtigt, die Grenzausweise im Falle einer mißbräuchlichen Verwendung abzunehmen. Sie haben diese Ausweise der Ausstellungsbehörde zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
(2) Wird ein schwerer Mißbrauch festgestellt, kann die Behörde die von ihr ausgestellten Grenzausweise einziehen. Gleichzeitig hat die Behörde zu bestimmen, für welche Zeit der Betroffene vom Grenzübertritt ausgeschlossen wird.
(3) Grenzausweise, die von einem Organ des anderen Vertragsstaates abgenommen wurden, sind der Ausstellungsbehörde unter Mitteilung der hiefür maßgeblichen Gründe zurückzustellen.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 10
Die zum Grenzübertritt nach diesem Abkommen berechtigten Personen unterliegen während ihres Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk den dort geltenden polizeilichen Meldevorschriften. Sie bedürfen jedoch keiner besonderen Aufenthaltserlaubnis für Ausländer.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 11
(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr können die Grenze über die für den internationalen Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen jederzeit bei Tag und bei Nacht überschreiten.
(2) An den übrigen Grenzübertrittsstellen ist der Grenzübertritt vom 16. November bis 15. März von 7 Uhr bis 18 Uhr und vom 16. März bis 15. November von 4 Uhr bis 21 Uhr mitteleuropäischer Zeit gestattet.
(3) Die lokalen Behörden können die Benützungsdauer der Grenzübertrittsstellen im Rahmen der im Absatz 2 angeführten Tage und Stunden einvernehmlich den jeweiligen Bedürfnissen anpassen. Weiters können sie bei zunehmendem Verkehr oder bei besonders begründetem Bedarf für einzelne Grenzübertrittsstellen die im Absatz 2 angeführten täglichen Benützungszeiten einvernehmlich verlängern.
(4) Die lokalen Behörden haben von Vereinbarungen nach Absatz 3 den Vorsitzenden der Delegation ihres Staates in der Gemischten Kommission zu benachrichtigen.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 12
Die Überlandgrundstücke werden von dem Vertragsstaat, in dessen Grenzbezirk sie liegen, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden als die Grundstücke der eigenen Staatsbürger im gleichen Grenzbezirk.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 13
Für die Verbringung von Waren und Zahlungsmitteln aus einem Grenzbezirk in den anderen wenden die beiden Vertragsstaaten ihre autonomen Vorschriften an, soweit durch dieses oder ein anderes Abkommen nicht anderes bestimmt wird.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 14
(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr dürfen für Fahrten in den jenseitigen Grenzbezirk Beförderungsmittel ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren benützen. Die gleichen Begünstigungen gelten auch für das gewöhnliche Zugehör, bei Kraftfahrzeugen auch für den Treibstoff in den mit dem Motor verbundenen Behältern.
(2) Der Übertritt in den jenseitigen Grenzbezirk mit Kraftfahrzeugen darf über alle für den internationalen Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen erfolgen sowie auch über die Grenzübertrittsstellen für den Kleinen Grenzverkehr, die nach Ansicht der Gemischten Kommission (Artikel 21) für den Kraftfahrzeugverkehr geeignet sind.
(3) Nach Beendigung des Aufenthaltes müssen die Beförderungsmittel in den Grenzbezirk, aus dem sie gekommen sind, zurückgebracht werden.
(4) Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung der Kraftfahrzeuge wenden die beiden Vertragsstaaten ihre Bestimmungen an.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 15
(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr dürfen ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren aus dem eigenen in den jenseitigen Grenzbezirk verbringen:
Waren zum persönlichen Gebrauch; diese müssen jedoch nach Beendigung des Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk wieder zurückgebracht werden;
Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und Tabakwaren zum eigenen Verbrauch, jedoch nur einmal am Tag;
Blumen und Kränze anläßlich von Festlichkeiten, Totenfeiern und Totengedenktagen.
(2) Menge, Art und Beschaffenheit der im Absatz 1 lit. a und b angeführten Waren sind in der Anlage F festgesetzt. Die Regierungen beider Vertragsstaaten können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen der Bewohner der Grenzbezirke diese Anlage im gegenseitigen Einvernehmen, abändern und ergänzen.
(3) Die in den Artikeln 4 und 5 genannten Personen dürfen außerdem ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren aus einem Grenzbezirk in den anderen verbringen:
Tiere und das notwendige Futter;
land- und forstwirtschaftliche Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge samt Ersatzteilen und den erforderlichen Treibstoffen sowie Schmiermitteln;
alle sonstigen für die Bewirtschaftung der im jenseitigen Grenzbezirk liegenden Grundstücke notwendigen Gegenstände und Materialien, wie Düngemittel aller Art, Saatgut, Setzlinge, Pflanzen, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneien, Weingartenpfähle, Kellereigeräte, Fässer sowie Baustoffe zur Erhaltung und Instandsetzung der Gebäude und dergleichen;
die auf den im jenseitigen Grenzbezirk liegenden Grundstücken gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse (ausgenommen Tabak) und tierische Produkte einschließlich der neugeborenen Tiere sowie die zum Transport dieser Erzeugnisse notwendigen Umschließungen. Diese Erzeugnisse müssen von den oben genannten Personen bis 30. Juni des nächsten Jahres in den eigenen Grenzbezirk verbracht werden.
(4) Tiere sind nach Beendigung der Arbeit oder der Weide, Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge, nicht verbrauchte Futtermittel, Treibstoffe und Schmiermittel nach Beendigung der Arbeit zurückzubringen.
(5) Für die Verbringung von Obst-, Reben- und Forstpflanzen ist ein vom zuständigen Organ des Ursprungslandes ausgestelltes Gesundheitsattest erforderlich.
(6) Ärzte, Tierärzte und Hebammen dürfen die zur Ausübung ihrer Hilfeleistung notwendigen Instrumente und Materialien ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren von einem Grenzbezirk in den anderen verbringen. Nach Beendigung der Hilfeleistung müssen die Instrumente und das nicht verbrauchte Material wieder zurückgebracht werden.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 16
(1) Für die im Grenzübertrittsschein eingetragenen Tiere (Einhufer, Rinder, Schafe und Ziegen) eines Doppelbesitzers, die in den jenseitigen Grenzbezirk zur Arbeit oder zur Weide verbracht werden, sind weder Tierpässe noch tierärztliche Zeugnisse erforderlich, sofern diese Tiere am selben Tag in den Grenzbezirk, aus dem sie kommen, zurückgebracht werden.
(2) Für die im Grenzübertrittsschein eines Doppelbesitzers nicht eingetragenen Tiere und für Tiere anderer Bewohner der Grenzbezirke sind Tierpässe beizubringen, sofern es sich um Tiere handelt, die in den jenseitigen Grenzbezirk zur Arbeit oder zur Weide verbracht und noch am selben Tag in den Grenzbezirk, aus dem sie kommen, zurückgebracht werden.
(3) Für Tiere, die länger als für einen Tag in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden, sind tierärztliche Zeugnisse beizubringen.
(4) Der Tierpaß hat die Beschreibung der für jedes einzelne Tier charakteristischen Merkmale (Gattung, Geschlecht, etwaige Trächtigkeit, Ohrmarken, Brandzeichen, Farbe und dergleichen), den Zweck des Grenzübertrittes, die Herkunftsgemeinde und die Bestätigung zu enthalten, daß gegen das Inverkehrbringen des Tieres keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
(5) Im tierärztlichen Zeugnis ist, zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 4, zu bescheinigen, daß
jedes einzelne Tier gesund ist,
in der Herkunftsgemeinde der Tiere in den letzten 40 Tagen keine auf die betreffende Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Tierkrankheit geherrscht hat,
die Rinder und Ziegen aus staatlich anerkannten tuberkulose- und bangfreien Beständen stammen oder innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Grenzübertritt anläßlich einer Tuberkulinprobe auf Tuberkulose und einer serologischen Blutuntersuchung auf Abortus-Bang negativ reagiert haben.
(6) Der Tierpaß ist von der Herkunftsgemeinde des Tieres, das tierärztliche Zeugnis vom zuständigen Tierarzt auszustellen. Beide Bescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen. Für Tiere desselben Eigentümers und derselben Gattung genügt ein Gesamttierpaß oder ein tierärztliches Gesamtzeugnis.
(7) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, sind für sämtliche Rinder und Ziegen, die in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden, tierärztliche Zeugnisse nach Absatz 5 beizubringen. Von einem solchen Zeugnis kann jedoch im Falle des Absatzes 1 abgesehen werden, wenn beide Grenzbezirke zu tuberkulose- und bangfreien Gebieten erklärt worden sind.
(8) Für die im jenseitigen Grenzbezirk geborenen Tiere sind die Geburt und die Zugehörigkeit zum ausgebrachten Muttertier, für die dort verstorbenen oder notgeschlachteten Tiere dieser Umstand auf dem Grenzübertrittsschein von der Gemeinde, in der das Ereignis eingetreten ist, zu bescheinigen.
(9) Soweit es sich um Bienen handelt, die zur Saisonweide in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden, hat die Herkunftsgemeinde zu bescheinigen, daß zur Zeit des Beginnes des “Weideganges in der Gemeinde keine auf Bienen übertragbare anzeigepflichtige Tierseuche geherrscht hat.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 17
(1) Alle Tiere, mit Ausnahme der im Artikel 16 Absatz 1 genannten und der Bienen, unterliegen dem Zollvormerkverfahren. In diesem Verfahren können die Zollorgane die Sicherstellung der auf die Tiere entfallenden Zölle und sonstigen Abgaben und Gebühren anordnen. Für diese Sicherstellung kann auch eine schriftliche Haftungserklärung des Eigentümers der Tiere oder eine andere in den Zollbestimmungen vorgesehene Haftung angenommen werden.
(2) Für Tiere, die aus einem Grenzbezirk in den anderen zur Weide aufgetrieben werden, hat der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) bei deren Übertritt über die Staatsgrenze den Zollorganen der beiden Vertragsstaaten ein eigenhändig unterfertigtes Verzeichnis der zum Auftrieb bestimmten Tiere zu übergeben. Ein gleiches Verzeichnis ist beim Gemeindeamt des Auftriebsortes nach erfolgtem Grenzübertritt abzugeben. In dieses Verzeichnis sind für jedes Tier die charakteristischen Merkmale (Artikel 16 Absatz 4) einzutragen.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 18
(1) Das Verbringen von Tieren zur Sömmerungsweide im jenseitigen Grenzbezirk und ihre Rückführung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn gegen die Verbringung und Rückführung keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen. Die Weidezeit darf sieben Monate nicht überschreiten und soll sich nach Möglichkeit auf die Monate Mai bis November beschränken.
(2) Erscheint aus veterinärpolizeilichen Gründen die Rückführung der Tiere innerhalb der Weidezeit erforderlich, oder können aus denselben Gründen die Tiere bei Abschluß, der Weidezeit nicht zurückgeführt werden, gelten die hiefür maßgeblichen Verfügungen der zuständigen Behörde. Diese wird hievon vorher die zuständige Behörde des jenseitigen Grenzbezirkes in Kenntnis setzen.
(3) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) der Tiere und deren Hirten und Sennen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere während des Weideaufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk mit Tieren aus diesem Grenzbezirk nicht in Berührung kommen.
(4) Die Rückkehr der Tiere einschließlich der während der Weidezeit geborenen Tiere hat an derselben Grenzübertrittsstelle zu erfolgen, über die der Auftrieb erfolgte. Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) hat die Rückkehr der Tiere den Zollorganen der beiden Vertragsstaaten unter Vorlage der im Artikel 16 angeführten Bescheinigungen vorher bekanntzugeben.
(5) Den Eigentümern (Nutzungsberechtigten) der Tiere und deren Hirten und Sennen, die im Besitz von Grenzausweisen sind, ist gestattet, nach verlaufenen Tieren zu suchen, um sie zur Herde zurückzubringen. Sie haben dies vorher dem nächsten Gemeindeamt oder dem nächsten Grenzkontrollorgan anzuzeigen.
(6) Die während der Weidezeit angefallenen Erzeugnisse der Vieh- und Molkereiwirtschaft, wie Milch, Butter, Käse, Haare, Wolle, Hörner, Klauen und Häute, sowie das beschaute und hiebei für den menschlichen Genuß tauglich befundene Fleisch geschlachteter Tiere sind, sofern diese Gegenstände nicht im jenseitigen Grenzbezirk verbraucht wurden, längstens binnen vier Wochen nach Rückkehr der Tiere in den Grenzbezirk zu verbringen, aus dem die Tiere stammen.
(7) Der Verkauf von Tieren auf der Weide, das Belegen von Tieren aus dem einen Grenzbezirk durch Tiere aus dem anderen Grenzbezirk sowie das Verbringen von verendeten Tieren, von Teilen solcher Tiere und von nicht beschautem Fleisch ist nicht gestattet. Wenn es aus Gründen der Tierzucht zweckmäßig ist und veterinärpolizeilich keine Bedenken bestehen, kann die zuständige Behörde nach Anhörung der zuständigen Behörde des jenseitigen Grenzbezirkes vom Belegverbot Ausnahmen bewilligen.
(8) Die während der Weidezeit geborenen Tiere und die im Absatz 6 angeführten Erzeugnisse können ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren in den Grenzbezirk des Eigentümers (Nutzungsberechtigten) der Tiere verbracht werden, soweit sie der Zahl und Gattung der Tiere und der Weidedauer entsprechen.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 19
(1) Wenn in einem Grenzbezirk eine Tierseuche auftritt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates das Verbringen von Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, in ihren Grenzbezirk für die Dauer der Seuchengefahr beschränken oder verbieten.
(2) Soweit dieses Abkommen nicht anderes bestimmt, gelten in den beiden Grenzbezirken die autonomen veterinärpolizeilichen Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden in den Grenzbezirken haben einander das Auftreten von ansteckenden Tierkrankheiten in ihrem Grenzbezirk und die in diesem Zusammenhang getroffenen veterinärpolizeilichen Maßnahmen mitzuteilen. Ferner haben sie einander die erlassenen Beschränkungen und Verbote sowie deren Aufhebung mitzuteilen.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 20
Die Ausfuhrverbote und die Einfuhrverbote und Beschränkungen aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei sowie des Pflanzenschutzes werden durch dieses Abkommen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nicht berührt.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 21
(1) Um die Entwicklung des Kleinen Grenzverkehrs zu fördern und eine geregelte Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten, wird eine Gemischte Kommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer jugoslawischen Delegation, wobei jede Delegation höchstens sechs Mitglieder umfaßt. Beide Seiten können Experten beiziehen.
(2) Die Kommission hat die Aufgabe, alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben, zu behandeln und Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens ihren Regierungen vorzuschlagen.
(3) Die Beschlüsse der Kommission werden von den beiden Delegationen einvernehmlich gefaßt In Fällen, in denen in der Kommission keine Übereinstimmung erzielt wurde, kann der diplomatische Weg beschriften werden.
(4) Die Beschlüsse der Kommission werden nach gegenseitiger Benachrichtigung, daß die innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind, wirksam. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens enthalten.
(5) Die Kommission wird alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten abhalten. Außerdem können außerordentliche Tagungen auf Verlangen eines Vertragsstaates einberufen werden. Über Ort und Zeit der Tagungen werden sich beide Vertragsstaaten rechtzeitig verständigen.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 22
(1) Den Mitgliedern und Experten der Gemischten Kommission und den Vertretern der Lokalbehörden, die mit der Durchführung dieses Abkommens befaßt sind, wird ein Sonderausweis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Der Sonderausweis berechtigt den Inhaber zum Überschreiten der Staatsgrenze an allen für den Kleinen Grenzverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen.
(2) Der Sonderausweis wird in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Inneres, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom Bundessekretariat für Innere Angelegenheiten ausgestellt.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 sind auf die Sonderausweise sinngemäß anzuwenden.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 23
Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und bei Obwalten sonstiger außerordentlicher Umstände den Kleinen Grenzverkehr zeitweilig an bestimmten Grenzabschnitten oder zur Gänze zu sperren. In einem solchen Fall wird der Vertragsstaat, der die Sperre verfügt, den anderen Vertragsstaat nach Möglichkeit eine Woche vorher hievon verständigen.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 24
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:
Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1953,
Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 18. März 1960 zum Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953,
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 18. Juli 1963 über Änderungen und Ergänzungen des Übereinkommens zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1953 und des Zusatzabkommens hiezu vom 18. März 1960,
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 27. November 1964 über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs,
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 28. September 1965 über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs.
(4) Die Grenzausweise, die nach den Anlagen der im Absatz 3 genannten Übereinkommen in der zuletzt gültigen Fassung ausgestellt wurden, gelten als Grenzausweise im Sinne dieses Abkommens. Solche Grenzausweise dürfen noch bis 31. Dezember 1969 ausgestellt werden.
(5) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Ankaran, am 28. September 1967, in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer Sprache, jedoch die Anlagen C, D, E und G in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Anlage B
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Anlage C
(Anm.: Anlage C als PDF dokumentiert)
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Anlage D
(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert)
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Anlage E
(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert)
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
_Anlage F_Prilog F
Verzeichnis der Waren zum persönlichen Gebrauch für die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr
Reisegepäck, z. B. Leibwäsche, Kleidung, Schmuck, Reinigungs- und Körperpflegemittel usw., in einer der Dauer des Aufenthaltes entsprechenden Menge,
1 Fahrrad,
1 Kinderwagen,
1 Fotoapparat mit höchstens 2 Filmen,
1 Kleinfilmkamera mit höchstens 4 Filmrollen,
1 Fernglas,
1 tragbares Musikinstrument,
1 tragbares Fernsehgerät,
1 tragbares Rundfunkempfangsgerät,
1 tragbares Tonbandgerät mit 10 Kassetten oder 5 Tonbändern,
1 tragbarer Plattenspieler mit höchstens 20 Platten,
1 Zelt mit Campingausrüstung,
1 Jagdgewehr mit höchstens 50 Patronen (nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde),
Sportgeräte, und zwar je ein Stück oder ein Paar (Skier, Schlitten, Schlittschuhe, Bälle usw.).
Verzeichnis der Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und Tabakwaren zum eigenen Verbrauch für die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr
Brot und gewöhnliche Backwaren, zusammen höchstens 2 kg
Keks und ähnliche Bachwaren, zusammen höchstens 1 kg
Teigwaren 1 kg
Fleisch und Fisch, frisch oder für den Verbrauch zubereitet, sowie Fleisch- und Fischwaren, auch in Konserven, zusammen höchstens 1 kg
Butter, Käse und andere Molkereiprodukte, zusammen höchstens 0.5 kg
Eier 10 Stück
Obst, frisch, getrocknet oder konserviert, zusammen höchstens 2 kg
Gemüse, frisch, getrocknet oder konserviert, zusammen höchstens 2 kg
Schokolade und Zucker waren, zusammen höchstens 0.5 kg
Kaffee 0.1 kg
Alkoholfreie Getränke, zusammen höchstens 3 Liter
Apfel- und Birnenmost, zusammen höchstens 2 Liter
Bier 2 Liter
Wein 1 Liter
Trinkbranntwein 0.25 Liter
Zigaretten 25 Stück
oder Zigarren 5 Stück
oder Tabak 25 Gramm
oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse im Gewicht von zusammen höchstens 25 Gramm
Die unter den Ziffern 14, 15 und 16 angeführten Waren dürfen nur von Personen über 17 Jahren eingeführt werden.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Anlage G
(Anm.: Anlage G als PDF dokumentiert)
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