Bundesgesetz vom 26. März 1969, betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
Gegenstand der Abgabe
§ 1. (1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind:
Dextrine, Dextrinleime, lösliche oder geröstete Stärke und Klebstoffe (Leime) aus Stärke der Nummer 35.05 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74);
zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturmittel und zubereitete Beizmittel der Nummer 38.12 des Zolltarifes, die Stärke oder Stärkederivate enthalten;
Bindemittel für Gießereikerne der Nummer 38.19 C des Zolltarifes, die Stärke oder Stärkederivate enthalten;
Waren der Nummer 38.19 L des Zolltarifes, die Stärke oder Stärkederivate enthalten, wenn der Anteil an Stärke mehr als 30 Gewichtsprozent beträgt, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind;
wasserlösliche Stärkeäther und Stärkeester der Nummer 39.06 C 2 b des Zolltarifes.
(2) Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.
(3) Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).
(4) Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
Gegenstand der Abgabe
§ 1. (1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
```
```
Tarif Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
3505 - - Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
A - Stärkeether und Stärkeester:
1 - wasserlösliche
2 - sonstige
B - andere
20 - Leime
3809 - - Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und anderer Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,
Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien
verwendet werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
(90) - andere:
91 - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
92 - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
99 - - sonstige:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
3823 - - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne:
A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin
C - andere:
1 - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend
ex 1 - Stärke oder Stärkederivate enthaltend
90 - andere:
A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der
Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:
1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent
oder mehr:
a - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30
Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als
Stärke zu rechnen sind
(2) Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.
(3) Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).
(4) Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
Gegenstand der Abgabe
§ 1. (1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
```
```
Tarif Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
3505 - - Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
A - Stärkeether und Stärkeester:
1 - wasserlösliche
2 - sonstige
B - andere
20 - Leime
3809 - - Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und anderer Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,
Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien
verwendet werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
(90) - andere:
91 - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
92 - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
93 - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke
von mehr als 30
Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate
als Stärke zu rechnen sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke
von mehr als 30
Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate
als Stärke zu rechnen sind
2 - sonstige
3823 - - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne:
A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin
C - andere:
1 - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend
ex 1 - Stärke oder Stärkederivate enthaltend
90 - andere:
A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der
Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:
1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent
oder mehr:
a - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30
Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als
Stärke zu rechnen sind
(2) Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.
(3) Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).
(4) Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
Höhe der Abgabe
§ 2. (1) Die Abgabe beträgt 500 S für 100 kg Eigengewicht.
(2) Eigengewicht ist das Gewicht der Stärkeerzeugnisse ohne Umschließung.
Höhe der Abgabe
§ 2. (1) Die Abgabe beträgt bis einschließlich 31. Dezember 1991 500 Schilling und ab 1. Jänner 1992 600 Schilling für 100 Kilogramm Eigengewicht.
(2) Eigengewicht ist das Gewicht der Stärkeerzeugnisse ohne Umschließung.
Abgabenbefreiungen
§ 3. (1) Von der Abgabe sind befreit:
Eingeführte Stärkeerzeugnisse, wenn gleichartige Erzeugnisse im Zollgebiet nicht oder nicht bedarfsdeckend hergestellt werden;
Stärkeerzeugnisse, die in den Herstellungsbetrieb (§ 7) zurückgenommen wurden;
Stärkeerzeugnisse, die vom Abgabenschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden.
(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach Abs. 1 lit. a gegeben sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft über Antrag auszustellen hat. Auf das Verfahren gemäß diesem Absatz finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.
(3) Wurde für Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. b oder c von der Abgabe befreit sind, die Abgabe entrichtet, so ist sie auf Antrag des Abgabenschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes folgt. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Abgabenbetrag entrichtet wurde.
(4) Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. c von der Abgabe befreit sind, wieder in das Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich ihrer Wiedereinfuhr die Abgabe zu erheben.
Abgabenbefreiungen
§ 3. (1) Von der Abgabe sind befreit:
Eingeführte Stärkeerzeugnisse, wenn gleichartige Erzeugnisse im Zollgebiet nicht oder nicht bedarfsdeckend hergestellt werden;
Stärkeerzeugnisse, die in den Herstellungsbetrieb (§ 7) zurückgenommen wurden;
Stärkeerzeugnisse, die vom Abgabenschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden.
(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach Abs. 1 lit. a gegeben sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen, die das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft über Antrag auszustellen hat. Auf das Verfahren gemäß diesem Absatz finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.
(3) Wurde für Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. b oder c von der Abgabe befreit sind, die Abgabe entrichtet, so ist sie auf Antrag des Abgabenschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes folgt. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Abgabenbetrag entrichtet wurde.
(4) Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. c von der Abgabe befreit sind, wieder in das Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich ihrer Wiedereinfuhr die Abgabe zu erheben.
Abgabenbefreiungen
§ 3. (1) Von der Abgabe sind befreit:
Eingeführte Stärkeerzeugnisse, wenn gleichartige Erzeugnisse im Zollgebiet nicht oder nicht bedarfsdeckend hergestellt werden;
Stärkeerzeugnisse, die in den Herstellungsbetrieb (§ 7) zurückgenommen wurden;
Stärkeerzeugnisse, die vom Abgabenschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden.
(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach Abs. 1 lit. a gegeben sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen, die über Antrag bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auszustellen hat. Auf das Verfahren gemäß diesem Absatz finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Anträge, die bis 31. Dezember 1991 beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eingelangt und noch nicht erledigt sind, sind ab 1. Jänner 1992 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.
(3) Wurde für Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. b oder c von der Abgabe befreit sind, die Abgabe entrichtet, so ist sie auf Antrag des Abgabenschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes folgt. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Abgabenbetrag entrichtet wurde.
(4) Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. c von der Abgabe befreit sind, wieder in das Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich ihrer Wiedereinfuhr die Abgabe zu erheben.
Erhebung der Abgabe
§ 4. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt anläßlich der Einfuhr von Stärkeerzeugnissen den Zollämtern. Im übrigen obliegt sie den in der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1955, angeführten Finanzämtern, in Wien dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe für in das Zollgebiet eingeführte Stärkeerzeugnisse sinngemäß die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Für im passiven Veredlungsverkehr (§ 90 des Zollgesetzes 1955) eingeführte Stärkeerzeugnisse, welche aus ausgeführten Waren, die der Abgabe nicht unterliegen, im Zollausland hergestellt wurden, ist die Abgabe zu erheben, soweit nicht § 3 Abs. 1 Anwendung findet.
(4) In der Warenerklärung (§ 52 des Zollgesetzes 1955) ist für die Zollabfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr auch anzugeben
bei zubereiteten Zurichtemitteln, zubereiteten Appreturmitteln und zubereiteten Beizmitteln der Nummer 38.12 des Zolltarifes und bei Bindemitteln für Gießereikerne der Nummer 38.19 C des Zolltarifes, ob sie Stärke oder Stärkederivate enthalten;
bei Waren der Nummer 38.19 L des Zolltarifes die Stärke oder Stärkederivate enthalten ob der Anteil an Stärke und an als Stärke gerechneten Stärkederivaten 30 Gewichtsprozent der Ware übersteigt oder nicht.
Erhebung der Abgabe
§ 4. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt anläßlich der Einfuhr von Stärkeerzeugnissen den Zollämtern. Im übrigen obliegt sie den in der Anlage 1 zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG, BGBL. Nr. 18/1975, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Finanzämtern, in Wien dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe für in das Zollgebiet eingeführte Stärkeerzeugnisse sinngemäß die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Für im passiven Veredlungsverkehr (§ 90 des Zollgesetzes 1955) eingeführte Stärkeerzeugnisse, welche aus ausgeführten Waren, die der Abgabe nicht unterliegen, im Zollausland hergestellt wurden, ist die Abgabe zu erheben, soweit nicht § 3 Abs. 1 Anwendung findet.
Abgabenschuld, Abgabenschuldner
§ 5. Für im Zollgebiet hergestellte Stärkeerzeugnisse entsteht die Abgabenschuld dadurch, daß die Stärkeerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb weggebracht oder im Herstellungsbetrieb auf andere Art als zur Herstellung von Stärkeerzeugnissen verwendet oder verbraucht werden. Abgabenschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes.
Selbstberechnung und Fälligkeit der Abgabe
§ 6. (1) Der Abgabenschuldner (§ 5) hat bis zum 20. Jänner, 20. April, 20. Juli und 20. Oktober eines jeden Jahres bei dem für die Erhebung der Abgabe sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Herstellungsbetrieb befindet, das Eigengewicht jener Mengen an Stärkeerzeugnissen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Kalendervierteljahr die Abgabenschuld nach § 5 entstanden ist. Er hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf abgabenfreie Stärkeerzeugnisse (§ 3 Abs. 1 lit. b und c) entfallen. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Abgabenschuldner in der Anmeldung die Abgabe zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Abgabenbetrag bis zu den im ersten Satz angeführten Zeitpunkten zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Stärkeerzeugnisse keine Abgabe zu entrichten ist.
(2) Für jeden Herstellungsbetrieb ist eine gesonderte Anmeldung abzugeben.
Herstellungsbetriebe
§ 7. (1) Ein Herstellungsbetrieb im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Betrieb, in dem aus Stärke Stärkeerzeugnisse hergestellt und aus dem Stärkeerzeugnisse weggebracht werden.
(2) Betriebe, in denen nur geringfügige Mengen an Stärkeerzeugnissen hergestellt oder aus denen nur geringfügige Mengen an Stärkeerzeugnissen weggebracht werden, gelten nicht als Herstellungsbetriebe. Als geringfügig ist eine Menge von nicht mehr als 3000 Kilogramm im Kalendervierteljahr anzusehen.
(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(4) Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen will, hat dies dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt (§ 6 Abs. 1) spätestens zwei Wochen vor der Eröffnung schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).
Aufzeichnungspflicht
§ 8. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Stärkeerzeugnisse
im Betrieb hergestellt wurden;
im Betrieb verwendet oder verbraucht wurden;
aus dem Betrieb weggebracht wurden;
in den Betrieb zurückgenommen wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein
für die im Betrieb hergestellten Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Herstellung;
für die im Betrieb verwendeten oder verbrauchten Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht sowie die Art und der Tag der Verwendung oder des Verbrauches;
für die aus dem Betrieb weggebrachten Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht, der Tag der Wegbringung sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers;
für die in den Betrieb zurückgenommenen Stärkeerzeugnisse die Art und das Eigengewicht, der Tag der Zurücknahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers, der die Stärkeerzeugnisse zurückgegeben hat.
(3) Die Aufzeichnungen sind im Betrieb zu führen.
(4) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag der Herstellung, der Verwendung, des Verbrauches, der Wegbringung oder der Zurücknahme der Stärkeerzeugnisse, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, vorzunehmen.
Amtliche Aufsicht
§ 9. (1) Herstellungsbetriebe unterliegen der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Abgabe sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Herstellungsbetrieb befindet.
(3) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,
in den Herstellungsbetrieben Nachschau zu halten,
die Bestände an Stärkeerzeugnissen und an solchen Waren festzustellen, die zu ihrer Herstellung verwendet werden, und
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10. Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen Herstellungsbetrieb innehat, hat binnen zwei Wochen ab dem Inkrafttreten eine Betriebsanzeige (§ 7 Abs. 4) zu erstatten.
§ 11. Die Einnahmen aus der Abgabe auf Stärkeerzeugnisse sind beim neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz 2/52494 zu verrechnen, der die Bezeichnung “Abgabe auf Stärkeerzeugnisse” erhält.
§ 12. Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse gilt bei der Erhebung der Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer) als Verbrauchsteuer.
§ 12. Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse gilt bei der Erhebung der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) als Verbrauchsteuer.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 2 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 14. Die Unternummern 3809 91, 3809 92 und 3809 93 im § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
ABSCHNITT IX
Artikel I
(Anm.: zu §§ 3 und 13, BGBl. Nr. 152/1969)
(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten angehörenden Bediensteten, die am 1. November 1991 ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft übernommen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(4) Den gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
(5) Die gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.
Artikel II
(Anm.: §§ 3 und 13, BGBl. Nr. 152/1969)
(1) Art. I dieses Abschnittes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Artikels I dieses Abschnittes können ab dem Tag der Verlautbarung erlassen oder abgegeben werden. Sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 wirksam werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
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