Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 über das Erlöschen der Regreßforderung des Bundes gegen die Seidenweberei Hans Janisch KG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-02-05
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Die Regreßforderung des Bundes aus der Haftungsinanspruchnahme gemäß Garantiegesetz 1955, BGBl. Nr. 159, gegen die Seidenweberei Hans Janisch KG. in Höhe von 2,584.000 S gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als erloschen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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