Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen
Unterzeichnungsdatum
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
Sprachen
Deutsch, Englisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 30. April 1969 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1970
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 13. November 1970 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 30 Abs. 2 am gleichen Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
von dem Wunsche geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen abzuschließen,
haben folgendes vereinbart:
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Die unter das Abkommen fallenden Steuern sind:
im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland:
die income tax (Einkommensteuer) einschließlich der surtax (Zusatzsteuer);
ii) die corporation tax (Körperschaftsteuer);
iii) die capital gains tax (Steuer von Veräußerungsgewinnen);
in Österreich:
die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
iv) Der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;
die Aufsichtsratsabgabe;
vi) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
vii) die Sonderabgabe vom Einkommen.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die in einem Vertragstaat nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
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ARTIKEL 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck “Vereinigtes Königreich” Großbritannien und Nordirland unter Einschluß der außerhalb des Küstenmeeres des Vereinigten Königreiches gelegenen Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches über den Festlandsockel in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Territorien bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer die Rechte des Vereinigten Königreiches in bezug auf den Meeresgrund, den Meeresuntergrund und deren Bodenschätze ausgeübt werden können;
bedeutet der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich;
bedeutet der Ausdruck “Staatsangehörige”:
in bezug auf das Vereinigte Königreich alle Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches und seiner Kolonien, die ihre Rechtsstellung als solche aus ihrer Beziehung zum Vereinigten Königreich ableiten, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die ihre Rechtsstellung als solche aus dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht ableiten;
ii) in bezug auf Österreich alle österreichischen Staatsangehörigen, ferner alle juristischen Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die ihre Rechtsstellung als solche aus dem in Österreich geltenden Recht ableiten;
bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragstaat” und “der andere Vertragstaat” je nach dem Zusammenhang, Österreich oder das Vereinigte Königreich;
umfaßt der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragstaates” und “Unternehmen des anderen Vertragstaates”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde” im Fall Österreichs das Bundesministerium für Finanzen, im Fall des Vereinigten Königreiches die Commissioners of Inland Revenue oder ihren bevollmächtigten Vertreter.
(2) Sind nach einer Bestimmung dieses Abkommens Einkünfte von der österreichischen Steuer befreit und ist eine natürliche Person hinsichtlich dieser Einkünfte nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht nicht mit dem Gesamtbetrag, sondern nur mit dem Teilbetrag steuerpflichtig, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort in Empfang genommen wird, dann findet die nach diesem Abkommen in Österreich zu gewährende Steuerbefreiung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort in Empfang genommen wird.
(3) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
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ARTIKEL 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragstaat ansässige Person”, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels, eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; der Ausdruck umfaßt nicht eine natürliche Person, die in diesem Vertragstaat nur steuerpflichtig ist, wenn sie Einkünfte aus Quellen in diesem Staat bezieht. Die Ausdrücke “eine in Österreich ansässige Person” und “eine im Vereinigten Königreich ansässige Person” sind entsprechend auszulegen.
(2) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
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ARTIKEL 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “Betriebstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck “Betriebsstätte” umfaßt insbesondere:
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte,
ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 dieses Artikels – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) a) Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” bestimmt sich vorbehaltlich der Vorschriften der lit. b nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt.
Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen des Unternehmens(sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, die nicht abzugsfähig wären, wenn die Betriebstätte ein selbständiges Unternehmen wäre), einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es nach dem Recht eines Vertragstaates üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Gewinne” umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 8
Schiffahrt und Luftfahrt
(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen nur in diesem Vertragstaat besteuert werden; davon ausgenommen sind Gewinne aus Schiffs- oder Flugreisen, die ausschließlich auf Orte innerhalb des anderen Vertragstaates beschränkt sind.
(2) Hinsichtlich des Betriebes von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegt eine im Vereinigten Königreich ansässige Person nicht den österreichischen Steuern vom Vermögen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 11
Zinsen
(1) Zinsen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person als nutzungsberechtigter Empfänger bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Zinsen” bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(3) Absatz 1 dieses Artikels ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte hat und die Forderung für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dem in dieser Betriebstätte ausgeübten Geschäftsbetrieb gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Gesetzliche Vorschriften, die in einem Vertragstaat bestehen und die sich nur auf die Zahlung von Zinsen – mit oder ohne weitere Voraussetzungen – an nichtansässige Gesellschaften oder zwischen verbundenen Gesellschaften beziehen, dürfen nicht bewirken, daß solche Zinsen, wenn sie an eine im anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, bei der steuerlichen Gewinnermittlung der die Zinsen zahlenden Gesellschaft nicht zum Abzug zugelassen werden, weil sie als Dividenden oder Gewinnausschüttungen anzusehen sind.
(5) Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Zinsen aus Forderungstiteln, die an einer Wertpapierbörse gehandelt werden, sofern deren nutzungsberechtigter Empfänger
mit diesen Zinsen in dem Vertragstaat, in dem er ansässig ist, nicht der Steuer unterliegt und
innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb des Forderungstitels, für den die Zinsen gezahlt werden, diesen Titel wieder verkauft oder zu verkaufen sich verpflichtet.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und nutzungsberechtigtem Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigter Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, nicht aus wirklich geschäftlichen Gründen, sondern hauptsächlich zu dem Zweck begründet oder übertragen wurde, den Vorteil dieses Artikels zu erlangen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 12
Lizenzgebühren
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels dürfen Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person als nutzungsberechtigter Empfänger bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Lizenzgebühren, die von einer in einem Vertragstaat ansässigen Gesellschaft an einen nutzungsberechtigten Empfänger gezahlt werden, der eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 vom Hundert der Stimmrechte der die Lizenzgebühren zahlenden Gesellschaft kontrolliert, dürfen ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Tonbänder oder Filme für Rundfunk- oder Fernsehsendungen), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dem in dieser Betriebstätte ausgeübten Geschäftsbetrieb gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Gesetzliche Bestimmungen eines Vertragstaates, die vorsehen, daß von einer Gesellschaft gezahlte Lizenzgebühren bei Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne der Gesellschaft nicht zum Abzug zugelassen werden, weil sie als Dividende oder Ausschüttung behandelt werden, gelten nicht für Lizenzgebühren, die an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden. Der vorstehende Satz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn das Recht oder das Vermögen, für das die Lizenzgebühren gezahlt werden, nicht aus wirklich geschäftlichen Gründen, sondern hauptsächlich zu dem Zweck begründet oder übertragen wurde, den Vorteil der Bestimmungen dieses Artikels zu erlangen.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und nutzungsberechtigtem Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigter Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, erzielt, nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 dieses Artikels darf ein Vertragstaat Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens besteuern, wenn der Veräußerer
zu irgendeiner Zeit während des Zeitraumes von drei Jahren vor der Veräußerung in diesem Vertragstaat ansässig war, und
im Zeitpunkt der Veräußerung im anderen Vertragstaat ansässig ist, und
in diesem anderen Staat mit den Gewinnen aus der Veräußerung nicht der Steuer unterliegt.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck “freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Bücherrevisoren.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres dieses anderen Staates aufhält, und
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist, die die Gewinne aus dem Betrieb des Schiffes oder Luftfahrzeuges erzielt.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 18
Ruhegehälter
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absätze 1 und 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, sowie Renten, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck “Rente” bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits, in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 19
Öffentliche Funktionen
(1) Vergütungen oder Ruhegehälter, die aus öffentlichen Kassen des Vereinigten Königreiches oder Nordirlands oder aus Kassen einer Gebietskörperschaft im Vereinigten Königreich an eine natürliche Person für der Regierung des Vereinigten Königreiches oder Nordirlands oder einer Gebietskörperschaft im Vereinigten Königreich gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, dürfen nur im Vereinigten Königreich besteuert werden, es sei denn, daß die natürliche Person ein österreichischer Staatsangehöriger ist, ohne gleichzeitig auch Staatsangehöriger des Vereinigten Königreiches zu sein.
(2) Vergütungen oder Ruhegehälter, die von Österreich oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von Österreich oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für der Republik Österreich oder einer ihrer Gebietskörperschaften gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, dürfen nur in Österreich besteuert werden, es sei denn, daß die natürliche Person ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreiches ist, ohne gleichzeitig österreichischer Staatsangehöriger zu sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit stehen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 20
Studenten
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner Ausbildung steht.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 21
Lehrer
Ein Hochschulprofessor oder anderer Lehrer, der sich in einem Vertragstaat für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder anderen Lehranstalt in diesem Vertragstaat zu unterrichten, wird in diesem Staat hinsichtlich der Vergütungen für diese Lehrtätigkeit nicht besteuert, wenn er in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar vor diesem Aufenthalt dort ansässig war.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 22
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 23
Anpassung der Abzugsbesteuerung
Übersteigt die von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren an der Quelle abgezogene Steuer den Steuerbetrag, der nach den Artikeln 10, 11 oder 12 erhoben werden darf, so wird der übersteigende Steuerbetrag über Antrag rückerstattet; der Antrag ist bei der in Betracht kommenden zuständigen Behörde innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren zahlbar wurden, zu stellen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Vereinigten Königreiches über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreiches zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreiches (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen sollen) wird die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (im Fall einer Dividende unter Ausschluß der Steuer von dem Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird) auf jene Steuer des Vereinigten Königreiches angerechnet, die von den gleichen Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Veräußerungsgewinnen erhoben wird, von denen die österreichische Steuer berechnet worden ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer nicht als “österreichische Steuer”.
(2) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreiches, die nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen, entfällt.
(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten Einkünfte, Gewinne und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werten dürfen, als aus Quellen in diesem anderen Vertragstaat stammend.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 25
Persönliche Freibeträge
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels haben in Österreich ansässige natürliche Personen Anspruch auf die gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die Steuer des Vereinigten Königreiches wie britische Staatsangehörige, die im Vereinigten Königreich nicht ansässig sind.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels haben im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Personen Anspruch auf die gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die österreichische Steuer wie österreichische Staatsangehörige, die in Österreich nicht ansässig sind.
(3) Eine natürliche Person, die in einem Vertragstaat ansässig ist und deren Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat nur aus Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren (oder nur aus mehreren dieser Einkünfte) bestehen, kann aus keiner Bestimmung dieses Abkommens einen Anspruch auf die in diesem Artikel erwähnten persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die Besteuerung in dem anderen Vertragstaat ableiten.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 26
Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängen den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) Ist für Zwecke der Steuer des Vereinigten Königreiches zu beurteilen, ob eine Gesellschaft eine close company ist, schließt der Ausdruck “anerkannte Wertpapierbörse” jede Wertpapierbörse in Österreich ein, die den österreichischen börsenrechtlichen Vorschriften entspricht.
(5) Keine Bestimmung dieses Artikels ist so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in diesem Staat nicht ansässigen natürlichen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Familienstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen natürlichen Personen gewährt, oder als verpflichte sie einen Vertragstaat, eine in diesem Staat für Dividenden geltende Steuerbefreiung auf Dividenden auszudehnen, die an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 27
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
ARTIKEL 28
Austausch von Informationen
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf zur Verfügung stehenden Informationen austauschen, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder zur Verhinderung der Steuerhinterziehung oder zur Durchführung der Rechtsvorschriften gegen Gesetzesumgehungen hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen, Gerichten oder Verwaltungsbehörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung und Einhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Informationen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche, dürfen nicht ausgetauscht werden.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 29
Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches
(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Abänderungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden, dessen internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich wahrgenommen werden und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die dieses Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für das Außerkrafttreten, wirksam, die zwischen den Vertragstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten vereinbart werden.
(2) Haben die beiden Vertragstaaten nichts anderes vereinbart, bewirkt das Außerkrafttreten dieses Abkommens, daß es auch für alle Gebiete außer Kraft tritt, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet daraufhin Anwendung:
im Vereinigten Königreich:
hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich der Zusatzsteuer) und der Steuer von Veräußerungsgewinnen für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1969 beginnt, und
ii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für jedes Rechnungsjahr, das am oder nach dem 1. April 1969 beginnt;
in Österreich:
für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 1969 beginnen.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels ist das am 20. Juli 1956 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen auf die Steuern nicht mehr anzuwenden, auf die dieses Abkommen nach Absatz 2 dieses Artikels Anwendung findet.
(4) Bestimmungen des am 20. Juli 1956 unterzeichneten Abkommens, die eine weitergehende Steuerentlastung vorsehen, sind für alle Steuerjahre oder Rechnungsjahre, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnen, weiterhin anzuwenden.
(5) Auf Dividenden sind nicht die Vorschriften des Absatzes 2 lit. a und b sowie der Absätze 3 und 4 dieses Artikels anzuwenden, sondern es verlieren die Bestimmungen des am 20. Juli 1956 unterzeichneten Abkommens ihre Wirksamkeit für Dividenden, die nach Ablauf von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt werden; auf diese Dividenden sind die Vorschriften dieses Abkommens anzuwenden.
(6) Das am 20. Juli 1956 unterzeichnete Abkommen verliert am letzten Tag, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden ist, seine Wirksamkeit.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 31
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann nach dem Jahr 1974 das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
im Vereinigten Königreich:
hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich der Zusatzsteuer) und der Steuer von Veräußerungsgewinnen für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 6. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt;
ii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für jedes Rechnungsjahr, das am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt;
in Österreich:
für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in London am 30. April 1969 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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