Bundesgesetz vom 23. Juni 1971 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von US-Dollar 43,700.000 zu zeichnen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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