(Übersetzung)Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Sonstige Textteile
Nachdem das am 6. Juli 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 1. April 1971
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 29. Juni 1971 in Islamabad ausgetauscht; somit ist das Abkommen gemäß seinem Art. XXIV Abs. 2 am gleichen Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Islamische Republik Pakistan,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,
sind übereingekommen wie folgt:
ARTIKEL I
(1) Die Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden, sind:
in Pakistan:
in Österreich:
(2) Dieses Abkommen ist auch auf alle anderen Steuern ähnlicher Art anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten eingeführt oder von der Regierung eines Gebietes, auf das dieses Abkommen gemäß Artikel XXIII ausgedehnt wird, erhoben werden.
ARTIKEL II
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck "Pakistan" die Provinzen von Pakistan und solche andere Staaten und Gebiete, die Pakistan durch Beitritt oder in anderer Weise eingegliedert sind oder werden;
bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, Pakistan und Österreich;
bedeutet der Ausdruck "Steuer", je nach dem Zusammenhang, die pakistanische Steuer oder die österreichische Steuer;
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" eine natürliche Person, die nach dem Recht des betreffenden Vertragstaates dessen Staatsangehöriger ist;
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Rechtsträger, die nach dem Steuerrecht des betreffenden Vertragstaates als Steuersubjekt behandelt werden;
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen; er schließt Rechtsträger ein, die nach dem Recht des betreffenden Vertragstaates für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke "in Pakistan ansässige Person" und "in Österreich ansässige Person" eine Person, die im Sinn der pakistanischen Steuergesetze in Pakistan ansässig ist und nicht im Sinn der österreichischen Steuergesetze in Österreich ansässig ("Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Aufenthalt") ist und eine Person, die im Sinn der österreichischen Steuergesetze in Österreich ansässig ("Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Aufenthalt") ist und nicht im Sinn der pakistanischen Steuergesetze in Pakistan ansässig ist;
bedeutet der Ausdruck "pakistanische Gesellschaft" eine in Pakistan ansässige Gesellschaft und der Ausdruck "österreichische Gesellschaft" eine in Österreich ansässige Gesellschaft;
bedeuten die Ausdrücke "pakistanisches Unternehmen" und "österreichisches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Pakistan ansässigen Person in Pakistan betrieben wird, und ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Österreich ansässigen Person in Österreich betrieben wird;
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nach dem Zusammenhang, ein pakistanisches Unternehmen oder ein österreichisches Unternehmen;
umfaßt der Ausdruck "gewerbliche Gewinne" nicht: Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen, Dividenden, Zinsen, Miet- und Pachtzinse, Lizenzgebühren (einschließlich Lizenzgebühren und ähnlichen Zahlungen für kinematographische Filme und Fernsehfilme), Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Vergütungen, die von einem Unternehmen für die Leitung, Kontrolle oder Überwachung der gewerblichen und sonstigen Tätigkeiten eines anderen Unternehmens bezogen werden sowie Entgelte für unselbständige und selbständige (einschließlich freiberufliche) Arbeit;
bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte", wenn er in bezug auf ein Unternehmen eines Vertragstaates angewendet wird, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsleitung, eine Fabrikationsstätte, ein Büro, eine Werkstätte, ein Lagerhaus, eine dauernde Verkaufsausstellung oder eine andere feste Geschäftseinrichtung, ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" in bezug auf Pakistan das Central Board of Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter, in bezug auf Österreich den Bundesminister für Finanzen; und in bezug auf ein Gebiet, auf das dieses Abkommen nach Artikel XXIII ausgedehnt wird, die in diesem Gebiet für die Verwaltung der unter das Abkommen fallenden Steuern zuständige Behörde.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht zukommt, das im Gebiet dieses Staates für die Steuern gilt, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden.
ARTIKEL III
(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates unterliegen in dem anderen Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Wenn es in diesem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte tätig ist, dürfen diese Gewinne in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuzurechnen sind.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat seine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Vertragstaat hätte erzielen können, wenn sie als selbständiges Unternehmen eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte werden alle Ausgaben, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, die der Betriebstätte zuzurechnen sind.
ARTIKEL IV
Wenn
ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
ARTIKEL V
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen, die diesem Unternehmen gehören oder von ihm gemietet sind, sind in dem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen, es sei denn, die Luftfahrzeuge werden ausschließlich oder vorwiegend zwischen Orten innerhalb dieses anderen Staates betrieben.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus Beteiligungen von Luftfahrtunternehmen an Pools.
ARTIKEL VI
(1) Besitzt eine österreichische Gesellschaft mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Aktien einer pakistanischen Gesellschaft, so darf der Satz der pakistanischen Zusatzsteuer, die für die von der pakistanischen Gesellschaft erklärten und an die österreichische Gesellschaft gezahlten Dividenden zu entrichten ist, nicht übersteigen:
(i) 10 vom Hundert, wenn die Dividenden aus den Einkünften eines Industrieunternehmens stammen und
(ii) 20 vom Hundert, wenn die Dividenden aus den Einkünften eines
anderen Unternehmens stammen.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes 23 A des pakistanischen Income Tax Act über die Ausschüttungen von Gesellschaftsgewinnen gelten nicht für das Einkommen einer pakistanischen Gesellschaft, von der eine österreichische Gesellschaft mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Aktien besitzt, sofern die pakistanische Gesellschaft ein Industrieunternehmen betreibt und die Gewinne zurückbehalten werden für Zwecke ihrer industriellen Entwicklung und Erweiterung in Pakistan.
(3) Der Satz der österreichischen Steuer auf Dividenden, die eine österreichische Gesellschaft an eine pakistanische Gesellschaft zahlt, die mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Aktien der österreichischen Gesellschaft besitzt, darf 10 vom Hundert nicht übersteigen.
(4) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates, so dürfen Dividenden, die die Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat nicht ansässige Person zahlt, in diesem anderen Staat nicht besteuert werden, es sei denn, die Dividenden sind einer Betriebstätte zuzurechnen, die in dem anderen Staat von einer dort nicht ansässigen Person unterhalten wird; außerdem darf in dem anderen Vertragstaat keine Abgabe in der Art einer Gewinnsteuer auf nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft erhoben werden.
(5) Der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verwendete Ausdruck "Industrieunternehmen" bedeutet ein Unternehmen, das unter eine der folgenden Kategorien fällt, wenn es nach dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen wirksam wird, gegründet wird oder seinen Geschäftsbetrieb aufnimmt oder wenn seine Aktien von einem Unternehmen des anderen Vertragstaates nach diesem Zeitpunkt erworben werden:
die Herstellung oder die Be- oder Verarbeitung von Gütern oder Grundstoffen, durch die ihr ursprünglicher Zustand wesentlich verändert wird;
Schiffsbau;
Elektrizität und Wasserkraft, Gas- und Wasserversorgung;
Bergbau, einschließlich der Ausbeutung einer Ölquelle oder anderer Bodenschätze; und
jedes andere Unternehmen, das von den zuständigen Behörden für die Anwendung dieses Artikels als "Industrieunternehmen" erklärt wird.
ARTIKEL VII
(1) Zinsen für Schuldverschreibungen, Wertpapiere, Schuldscheine, Obligationen oder andere Schuldverpflichtungen, die aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels
ist die Staatsbank von Pakistan von der Steuer für Zinsen aus österreichischen Quellen befreit;
ist die Oesterreichische Nationalbank von der pakistanischen Steuer für Zinsen aus pakistanischen Quellen befreit;
ist die Regierung eines Vertragstaates von der Steuer des anderen Vertragstaates für Darlehenszinsen oder Dividenden, die sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, befreit;
ist jedes Kreditinstitut, das einem Vertragstaat gehört oder von ihm beherrscht wird, von der Steuer des anderen Vertragstaates für Darlehenszinsen oder Dividenden, die es aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, befreit.
ARTIKEL VIII
(1) Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken, Patenten, Mustern, Plänen, geheimen Verfahren und Formeln, Marken und dergleichen (einschließlich Lizenzgebühren und ähnlichen Zahlungen für kinematographische Filme und Fernsehfilme) gezahlt werden und aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden; der Steuersatz darf aber 20 vom Hundert ihres Bruttobetrages nicht übersteigen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, dieser Betriebstätte zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel III ungeachtet des Artikels II Absatz 1 lit. l anzuwenden.
(3) Übersteigt der Betrag, der als Lizenzgebühr im Sinn des Absatzes 1 dieses Artikels erklärt ist, ein angemessenes Entgelt für die Rechte, für die er gezahlt wird, so ist die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Steuerermäßigung nur insoweit anzuwenden, als der Betrag einem solchen angemessenen Entgelt entspricht. In diesem Fall kann der übersteigende Teil des Betrages nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
ARTIKEL IX
(1) Zahlungen, die als Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen geleistet werden und aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden; der Steuersatz darf aber 25 vom Hundert ihres Bruttobetrages nicht übersteigen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zahlungen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zahlungen stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Zahlungen geleistet werden, dieser Betriebstätte zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel III ungeachtet des Artikels II Absatz 1 lit. l anzuwenden.
(3) Übersteigt der Betrag, der als Zahlung im Sinn des Absatzes 1 dieses Artikels erklärt ist, ein angemessenes Entgelt für die Rechte, für die er gezahlt wird, so ist die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Steuerermäßigung nur insoweit anzuwenden, als der Betrag einem solchen angemessenen Entgelt entspricht. In diesem Fall kann der übersteigende Teil des Betrages nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
ARTIKEL X
(1) Gewinne aus der Veräußerung, dem Tausch oder der Übertragung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich diese Vermögensgegenstände im Zeitpunkt ihrer Veräußerung, ihres Tausches, oder ihrer Übertragung befinden. Anteile an einer Gesellschaft gelten in diesem Zusammenhang als in dem Staat befindlich, in dem die Gesellschaft registriert ist.
(2) Der in Absatz 1 dieses Artikels verwendete Ausdruck "Vermögensgegenstand" umfaßt nicht bewegliches Vermögen persönlicher Natur, wie Kleidung, Schmuck und Wohnungseinrichtungen, das dem persönlichen Gebrauch des Eigentümers oder eines abhängigen Angehörigen seiner Familie dient.
ARTIKEL XI
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Im Sinn dieses Artikels gelten auch Zinsen aus Hypotheken und Lizenzgebühren oder andere, mit Rücksicht auf den Betrieb eines Bergwerkes, eines Steinbruchs oder einer anderen Stätte der Ausbeutung des Grund und Bodens gezahlte Beträge als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
ARTIKEL XII
(1) Vergütungen, einschließlich der Pensionen, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, sind in dem anderen Staat von der Steuer ausgenommen, wenn die natürliche Person Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.
(2) Dieser Artikel findet auf Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit der Vertragstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, keine Anwendung.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Gebietskörperschaften" umfaßt in Pakistan lokale Behörden und in Österreich die Bundesländer und Gemeinden.
ARTIKEL XIII
(1) Einkünfte aus freien Berufen (einschließlich der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) oder aus unselbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragstaat ansässige natürliche Person bezieht, dürfen im anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit in diesem anderen Staat ausgeübt wird.
(2) Eine in Pakistan ansässige natürliche Person ist von der österreichischen Steuer auf den im Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Einkünften befreit, wenn
sie sich in Österreich vorübergehend insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Steuerjahres aufhält, und
die Tätigkeit für eine in Pakistan ansässige Person oder in deren Auftrag ausgeübt wird, und
die Vergütungen von einer in Pakistan ansässigen Person getragen werden und der pakistanischen Steuer unterliegen.
(3) Eine in Österreich ansässige natürliche Person ist von der pakistanischen Steuer auf den im Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Einkünften befreit, wenn
sie sich nicht in Pakistan vorübergehend insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Steuerjahres aufhält, und
die Tätigkeit für eine in Österreich ansässige Person oder in deren Auftrag ausgeübt wird, und
die Vergütungen von einer in Österreich ansässigen Person getragen werden und der österreichischen Steuer unterliegen.
(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels dürfen die Einkünfte für Tätigkeiten von Personen, die in öffentlichen Unterhaltungsdarbietungen auftreten, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker und Sportler, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.
(5) Ist eine natürliche Person ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen tätig, die von einem Unternehmen eines Vertragstaates betrieben werden, so gilt diese Tätigkeit als in diesem Vertragstaat ausgeübt.
ARTIKEL XIV
(1) Pensionen (ausgenommen Pensionen, auf die Artikel XII Absatz 1 anzuwenden ist) und Renten, die aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates durch eine im anderen Vertragstaat ansässige natürliche Person bezogen werden, sind im erstgenannten Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen; Pensionen oder Renten, die aus einer nach den pakistanischen Steuergesetzen genehmigten oder anerkannten Pensionskasse gezahlt werden, dürfen jedoch in Pakistan besteuert werden.
(2) Der Ausdruck "Pension" im Sinn dieses Artikels bedeutet regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die im Hinblick auf geleistete Dienste oder zum Ausgleich erlittener Nachteile gewährt werden.
(3) Der Ausdruck "Rente" im Sinn dieses Artikels bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.
ARTIKEL XV
Vorbehaltlich des Artikels XIII Absatz 1 sind natürliche Personen aus einem Vertragstaat, die Zahlungen für fortgeschrittene Studien oder Forschung oder für eine Lehrtätigkeit erhalten, die sie an einer Universität, einer anderen Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer ähnlichen Einrichtung im anderen Vertragstaat während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes durchführen, mit diesen Zahlungen von der Steuer des anderen Staates ausgenommen.
ARTIKEL XVI
(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person, die sich vorübergehend in dem anderen Vertragstaat lediglich
als Student an einer anerkannten Hochschule, einem College oder einer anderen Schule dieses anderen Vertragstaates,
als Lehrling oder
als Empfänger eines in erster Linie für das Studium oder für Forschungszwecke bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Preises einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder erzieherischen Organisation des erstgenannten Staates aufhält,
(2) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person, die sich in dem anderen Vertragstaat vorübergehend nicht länger als ein Jahr als Angestellter eines Unternehmens oder im Vertragsverhältnis mit einem Unternehmen des erstgenannten Staates oder einer der im Absatz 1 genannten Organisationen nur deshalb aufhält, um technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von einer Person zu erwerben, die nicht dieses Unternehmen oder diese Organisation ist, ist in dem anderen Vertragstaat von der Steuer für Vergütungen befreit, die für diesen Zeitraum gezahlt werden und den Betrag von öS 100.000 (einschließlich Vergütungen von dieser Person in dem anderen Staat) nicht übersteigen.
(3) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person, die sich im anderen Vertragstaat auf Grund von Vereinbarungen mit der Regierung, einer Behörde oder einem anderen Organ dieses anderen Vertragstaates nur zur Ausbildung, dem Studium oder zur Information vorübergehend aufhält, ist in diesem anderen Staat von der Steuer für Vergütungen (einschließlich allfälliger Vergütungen, die vom ausländischen Arbeitgeber dieser Person gezahlt werden) befreit, die den Betrag von öS 150.000 nicht übersteigen und für die Erbringung von Dienstleistungen gezahlt werden, die mit dieser Ausbildung, den Studien oder dem Informationszweck in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
ARTIKEL XVII
(1) Soweit es die (am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden) Bestimmungen des pakistanischen Einkommensteuerrechtes zulassen, ist die von einer in Pakistan ansässigen Person unmittelbar oder im Abzugsweg für Einkünfte aus österreichischen Quellen (einschließlich der Einkünfte, die in Österreich entstehen, aber nach pakistanischem Recht als in Pakistan entstanden gelten) zu zahlende österreichische Steuer auf die für diese Einkünfte zu zahlende pakistanische Steuer anzurechnen.
(2) Österreich wird bei Personen, die in Österreich ansässig sind, bei Festsetzung der in Artikel I dieses Abkommens bezeichneten Steuern aus der Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte aus pakistanischen Quellen ausscheiden, die nach diesem Abkommen in Pakistan besteuert werden dürfen. Österreich behält sich jedoch das Recht vor, die nach diesem Absatz auszuscheidenden Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
(3) Ist eine Person (ausgenommen eine Gesellschaft) im Sinn der pakistanischen Steuergesetze in Pakistan ansässig und im Sinn der österreichischen Steuergesetze auch in Österreich ansässig, so gilt Absatz 1 dieses Artikels für Einkünfte, die diese Person aus österreichischen Quellen bezieht und Absatz 2 dieses Artikels für Einkünfte, die diese Person aus pakistanischen Quellen bezieht.
ARTIKEL XVIII
Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie das Recht der diplomatischen und konsularischen Beamten auf andere oder zusätzliche Befreiungen, die ihnen eingeräumt sind oder noch eingeräumt werden, in irgendeiner Weise versagen oder berühren.
ARTIKEL XIX
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden über Ersuchen die ihnen auf Grund der betreffenden Steuergesetze der Vertragstaaten zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens, zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder ähnlichem hinsichtlich der Steuern im Sinn dieses Abkommens erforderlich sind. Alle derart ausgetauschten Auskünfte sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Auskünfte die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden, dürfen jedoch nicht ausgetauscht werden.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eines der Vertragstaaten abweichen würden, oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit oder dem Ordre public widersprächen, oder Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen eines der Vertragstaaten nicht beschafft werden können.
ARTIKEL XX
(1) Weist eine in einem Vertragstaat ansässige Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden des anderen Vertragstaates zu einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Besteuerung geführt haben oder führen werden, so kann sie ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Erscheinen die Einwendungen als beachtenswert, so wird die angerufene zuständige Behörde versuchen, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates zwecks Vermeidung der dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung zu verständigen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder aus dem Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der Vertragstaaten mit dritten Staaten entstehen, so schnell wie möglich in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
ARTIKEL XXI
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten können sich, soweit dies erforderlich ist, ins Einvernehmen setzen und zur Auslegung und Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
ARTIKEL XXII
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner Weise Befreiungen, Abzüge, Steueranrechnungen oder andere Begünstigungen einschränken, die durch die Gesetze eines der Vertragstaaten vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens für die Festsetzung der Steuern durch diesen Staat oder durch andere Abkommen zwischen den Vertragstaaten gewährt werden.
(2) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
Für Zwecke dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck "Staatsangehörige" alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
ARTIKEL XXIII
(1) Dieses Abkommen kann unverändert oder mit Änderungen auf jedes Gebiet (einschließlich jedes Gebietes, das nicht unter den Begriff "Pakistan" fällt) ausgedehnt werden, für dessen internationale Beziehungen Pakistan zuständig ist und das Steuern erhebt, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die dieses Abkommen gilt; jede derartige Ausdehnung wird an dem Tag und mit den Änderungen und Bedingungen (einschließlich der Kündigungsbedingungen) wirksam, die zwischen den Vertragstaaten in zu diesem Zweck auszutauschenden Noten bestimmt und vereinbart werden.
(2) Wird dieses Abkommen gegenüber Pakistan oder Österreich gemäß Artikel XXV gekündigt, so wird dadurch die Anwendung des Abkommens auf jedes Gebiet, auf das es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist, beendet, sofern die Vertragstaaten nicht etwas anderes vereinbaren.
ARTIKEL XXIV
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Islamabad ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist daraufhin anzuwenden:
in Pakistan für "vorhergehende Jahre" (im Sinn der pakistanischen Steuergesetze), die am oder nach dem 1. Juli 1968 beginnen; und
in Österreich für Kalenderjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 1968 beginnen.
ARTIKEL XXV
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach dem Jahr 1973 das Abkommen dem anderen Vertragstaat gegenüber schriftlich kündigen; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
in Pakistan für "vorhergehende Jahre" (im Sinn der pakistanischen Steuergesetze), die am oder nach dem 1. Juli beginnen, der dieser Kündigung unmittelbar folgt; und
in Österreich für die Kalenderjahre, die am oder nach dem 1. Jänner beginnen, der dieser Kündigung unmittelbar folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Urschrift, am 6. Juli 1970, in englischer Sprache.
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