Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-12-13
Letzte Aktualisierung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 586
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(6) Wenn in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahre die Entnahmen höher sind als der jeweilige Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres, so sind die steuerfrei gebildeten Rücklagen im Wirtschaftsjahr der Mehrentnahmen entsprechend dem Betrag der Mehrentnahmen gewinnerhöhend aufzulösen. Hiebei sind die Mehrentnahmen zunächst auf die für das zeitlich am weitesten zurückliegende Wirtschaftsjahr gebildete Rücklage anzurechnen. Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen, so hat der Rechtsnachfolger die Rücklage in seine Eröffnungsbilanz zu übernehmen (§ 6 Z. 9); in diesem Fall sind die vorstehenden Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger anzuwenden. Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, so sind die steuerfrei gebildeten Rücklagen für diesen Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(7) Der gemäß Abs. 6 gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um je 5 v. H. für jedes Wirtschaftsjahr, um das die Rücklage (der Rücklagenteil) gegenüber dem Jahr der Bildung später aufgelöst wird. Die Erhöhung des aufgelösten Betrages hat in den Fällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz zu entfallen. Außerdem ist von einer solchen Erhöhung ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die Mehrentnahmen ganz oder teilweise zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 oder zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119 erfolgt sind.

Abkürzung

EStG 1972

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Nichtentnommener Gewinn

§ 11. (1) Zu Lasten der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb können natürliche Personen steuerfreie Rücklagen gemäß den folgenden Bestimmungen bilden.

(2) Die Zuweisungen an die Rücklagen gemäß Abs. 1 können in den einzelnen Wirtschaftsjahren bis zu 50 vH des nichtentnommenen Gewinnes betragen, dürfen aber 20 vH des Gewinnes nicht übersteigen, der sich vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben ergibt.

(3) Die Begünstigungen gemäß Abs. 1 steht nur Steuerpflichtigen zu, die den Gewinn auf Grund ordnungsgemäßer Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln und weder die Begünstigungen der §§ 8 bis 10 in Anspruch nehmen noch eine Investitionsrücklage gemäß § 9 bestimmungsgemäß verwenden.

(4) Die Begünstigung kommt nur solchen Rücklagen zu, die in der Bilanz für jedes Jahr gesondert ausgewiesen und als Rücklagen im Sinne des Abs. 1 bezeichnet sind. Mit Ablauf des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres ist die Rücklage über Kapitalkonto aufzulösen.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 545/1992)

(6) Wenn in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahre die Entnahmen höher sind als der jeweilige Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres, so sind die steuerfrei gebildeten Rücklagen im Wirtschaftsjahr der Mehrentnahmen entsprechend dem Betrag der Mehrentnahmen gewinnerhöhend aufzulösen. Hiebei sind die Mehrentnahmen zunächst auf die für das zeitlich am weitesten zurückliegende Wirtschaftsjahr gebildete Rücklage anzurechnen. Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen, so hat der Rechtsnachfolger die Rücklage in seine Eröffnungsbilanz zu übernehmen (§ 6 Z 9); in diesem Fall sind die vorstehenden Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger anzuwenden. Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, so sind die steuerfrei gebildeten Rücklagen für diesen Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(7) Der gemäß Abs. 6 gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um je 5 v. H. für jedes Wirtschaftsjahr, um das die Rücklage (der Rücklagenteil) gegenüber dem Jahr der Bildung später aufgelöst wird. Die Erhöhung des aufgelösten Betrages hat in den Fällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz zu entfallen. Außerdem ist von einer solchen Erhöhung ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die Mehrentnahmen ganz oder teilweise zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 oder zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119 erfolgt sind.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Übertragung stiller Rücklagen

§ 12. (1) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert, so können die stillen Rücklagen, die sich als Unterschiedsbetrag zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten ergeben, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, können die stillen Rücklagen von dem auf das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt, entfallenden Teilbetrag der Herstellungskosten abgesetzt werden. Eine übertragung der stillen Rücklagen ist nur zulässig, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens zehn Jahre und unbewegliche Wirtschaftsgüter mindestens zwanzig Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört haben. Die ersten beiden Sätze gelten sinngemäß, wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen, nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.

(2) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können die stillen Rücklagen im Sinne des Abs. 1 in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres, in dem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert wurden bzw. aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, einer gesondert auszuweisenden Rücklage zuführen, soweit im Jahre der Veräußerung bzw. des Ausscheidens eine übertragung der stillen Rücklagen nach den Vorschriften des Abs. 1 nicht möglich war. Diese Rücklage ist im nächsten Wirtschaftsjahr und, soweit dies nicht möglich ist, im darauf folgenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in diesen Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufzulösen. Soweit die Rücklage nicht auf diese Weise aufgelöst wird, ist sie am Schluß des zweiten Wirtschaftsjahres, das ihrer Bildung folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.

(3) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag in Höhe der stillen Rücklagen im Sinne des Abs. 1 letzter Satz bei der Veranlagung des Kalenderjahres, in dem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, steuerfrei bleibt und entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 verwendet werden darf; soweit der Betrag nicht verwendet wird, erhöht er den Gewinn des zweitfolgenden Kalenderjahres.

(4) Eine übertragung von Rücklagen (steuerfreien Beträgen) gemäß Abs. 1 bis 3 ist nur auf solche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig, die für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafft oder hergestellt werden. Eine übertragung auf Beteiligungen ist nur zulässig, wenn das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Eine übertragung auf Grund und Boden ist nur bei einer Gewinnermittlung gemäß § 5 zulässig.

(5) Im Falle der übertragung von Rücklagen (steuerfreien Beträgen) gemäß Abs. 1 bis 3 gelten die um die übertragenen Rücklagen (steuerfreien Beträge) gekürzten Beträge als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

(6) Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden, wobei 50 v. H. dieser Einkünfte als stille Rücklagen im Sinne des Abs. 1 gelten.

Bezugszeitraum: Abs. 1:

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Art. II Abs. 1 Z 1 BGBl. Nr. 469/1974.

Übertragung stiller Rücklagen

§ 12. (1) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert, so können die stillen Rücklagen, die sich als Unterschiedsbetrag zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten ergeben, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, können die stillen Rücklagen von dem auf das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt, entfallenden Teilbetrag der Herstellungskosten abgesetzt werden. Eine Übertragung der stillen Rücklagen ist nur zulässig, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre und unbewegliche Wirtschaftsgüter mindestens fünfzehn Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört haben. Die ersten beiden Sätze gelten sinngemäß, wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen, nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.

(2) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können die stillen Rücklagen im Sinne des Abs. 1 in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres, in dem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert wurden bzw. aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, einer gesondert auszuweisenden Rücklage zuführen, soweit im Jahre der Veräußerung bzw. des Ausscheidens eine Übertragung der stillen Rücklagen nach den Vorschriften des Abs. 1 nicht möglich war. Diese Rücklage ist im nächsten Wirtschaftsjahr und, soweit dies nicht möglich ist, im darauf folgenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in diesen Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufzulösen. Soweit die Rücklage nicht auf diese Weise aufgelöst wird, ist sie am Schluß des zweiten Wirtschaftsjahres, das ihrer Bildung folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.

(3) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag in Höhe der stillen Rücklagen im Sinne des Abs. 1 letzter Satz bei der Veranlagung des Kalenderjahres, in dem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, steuerfrei bleibt und entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 verwendet werden darf; soweit der Betrag nicht verwendet wird, erhöht er den Gewinn des zweitfolgenden Kalenderjahres.

(4) Eine Übertragung von Rücklagen (steuerfreien Beträgen) gemäß Abs. 1 bis 3 ist nur auf solche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig, die für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafft oder hergestellt werden. Eine Übertragung auf Beteiligungen ist nur zulässig, wenn das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Eine Übertragung auf Grund und Boden ist nur bei einer Gewinnermittlung gemäß § 5 zulässig.

(5) Im Falle der Übertragung von Rücklagen (steuerfreien Beträgen) gemäß Abs. 1 bis 3 gelten die um die übertragenen Rücklagen (steuerfreien Beträge) gekürzten Beträge als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

(6) Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden, wobei 50 v. H. dieser Einkünfte als stille Rücklagen im Sinne des Abs. 1 gelten.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 4:

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 620/1981.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Übertragung stiller Rücklagen

§ 12. (1) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert, so können die stillen Rücklagen, die sich als Unterschiedsbetrag zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten ergeben, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, können die stillen Rücklagen von dem auf das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt, entfallenden Teilbetrag der Herstellungskosten abgesetzt werden. Eine Übertragung der stillen Rücklagen ist nur zulässig, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre und unbewegliche Wirtschaftsgüter mindestens fünfzehn Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört haben. Die ersten beiden Sätze gelten sinngemäß, wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen, nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.

(2) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können die stillen Rücklagen im Sinne des Abs. 1 in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres, in dem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert wurden bzw. aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, einer gesondert auszuweisenden Rücklage zuführen, soweit im Jahre der Veräußerung bzw. des Ausscheidens eine Übertragung der stillen Rücklagen nach den Vorschriften des Abs. 1 nicht möglich war. Diese Rücklage ist im nächsten Wirtschaftsjahr und, soweit dies nicht möglich ist, im darauf folgenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in diesen Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufzulösen. Soweit die Rücklage nicht auf diese Weise aufgelöst wird, ist sie am Schluß des zweiten Wirtschaftsjahres, das ihrer Bildung folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.

(3) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag in Höhe der stillen Rücklagen im Sinne des Abs. 1 letzter Satz bei der Veranlagung des Kalenderjahres, in dem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, steuerfrei bleibt und entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 verwendet werden darf; soweit der Betrag nicht verwendet wird, erhöht er den Gewinn des zweitfolgenden Kalenderjahres.

(4) Eine Übertragung von Rücklagen (steuerfreien Beträgen) gemäß Abs. 1 bis 3 ist nur auf solche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig, die für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafft oder hergestellt werden. Eine Übertragung auf Wertpapiere ist nur zulässig, soweit auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner angeschafft werden und die Rücklagen aus der Veräußerung von Wertpapieren stammen. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner gleichgestellt. Eine Übertragung auf Beteiligungen ist nur zulässig, wenn das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Eine Übertragung auf Grund und Boden ist nur bei einer Gewinnermittlung gemäß § 5 zulässig.

(5) Im Falle der Übertragung von Rücklagen (steuerfreien Beträgen) gemäß Abs. 1 bis 3 gelten die um die übertragenen Rücklagen (steuerfreien Beträge) gekürzten Beträge als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

(6) Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden, wobei 50 v. H. dieser Einkünfte als stille Rücklagen im Sinne des Abs. 1 gelten.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Geringwertige Wirtschaftsgüter

§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 2 000 S nicht übersteigen, bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 im Jahre der Anschaffung oder Herstellung, bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 im Jahre der Verausgabung voll als Betriebsausgaben abgesetzt werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Erstmals für Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. I Art. III Z 4 BGBl. Nr. 620/1981.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Geringwertige Wirtschaftsgüter

§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 5 000 S nicht übersteigen, bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 im Jahre der Anschaffung oder Herstellung, bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 im Jahre der Verausgabung voll als Betriebsausgaben abgesetzt werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Vorsorge für Abfertigungen

§ 14. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen kann im Ausmaß bis zu 80 v. H. des Betrages, der den Arbeitnehmern bei Auflösung des Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung auf Grund gesetzlicher Anordnung oder auf Grund eines Kollektivvertrages bezahlt werden müßte, zu Lasten des Gewinnes gebildet werden. Diese Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.

(2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen erstmals gebildet, so hat der Steuerpflichtige zu erklären, in welchem prozentualen Ausmaß er die Bildung der Rücklage beabsichtigt. Das gewählte Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine Änderung des gewählten Ausmaßes der Rücklage ist unzulässig.

(3) Soweit im Falle des Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger übergehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.

(4) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag, der für künftige Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnungen ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß auch die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Gewinnermittlung ein steuerfreier Betrag für künftige Abfertigungen abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichten eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.

Bezugszeitraum: Abs. 4 und 5:

ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)

Art. IV Abs. 1 BGBl. Nr. 27/1974.

Vorsorge für Abfertigungen

§ 14. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen kann im Ausmaß bis zu 80 v. H. des Betrages, der den Arbeitnehmern bei Auflösung des Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung auf Grund gesetzlicher Anordnung oder auf Grund eines Kollektivvertrages bezahlt werden müßte, zu Lasten des Gewinnes gebildet werden. Diese Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.

(2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen erstmals gebildet, so hat der Steuerpflichtige zu erklären, in welchem prozentualen Ausmaß er die Bildung der Rücklage beabsichtigt. Das gewählte Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine Änderung des gewählten Ausmaßes der Rücklage ist unzulässig.

(3) Soweit im Falle des Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger übergehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.

(4) Spätestens am Schluß jedes Wirtschaftsjahres müssen österreichische festverzinsliche Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 25 v. H. des am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rücklagenbetrages für künftige Abfertigungen im Betriebsvermögen vorhanden sein. In dem Wirtschaftsjahr, in welchem der Nennbetrag der im Betriebsvermögen vorhandenen Wertpapiere der im ersten Satz genannten Art auch nur vorübergehend unter 25 v. H. des maßgebenden Rücklagenbetrages sinkt, vermindert sich das gewählte prozentuale Ausmaß der Rücklage (Abs. 2) in dem Verhältnis, in welchem die Wertpapierdeckung nicht gegeben war; der Steuerpflichtige bleibt an dieses verminderte Ausmaß gebunden. Diese Verminderung tritt jedoch nicht ein, soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Wertpapiere, für welche die Begünstigungen des § 107 in Anspruch genommen werden, können nicht zur Deckung der Rücklage verwendet werden.

(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag, der für künftige Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen auch die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Gewinnermittlung ein steuerfreier Betrag für künftige Abfertigungen abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)

Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977

Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen

§ 14. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen kann im Ausmaß bis zu 50 v. H. des Betrages, der den Arbeitnehmern bei Auflösung des Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung auf Grund gesetzlicher Anordnung oder auf Grund eines Kollektivvertrages bezahlt werden müßte, zu Lasten des Gewinnes gebildet werden. Rechnet ein Arbeitgeber Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) an, so sind die angerechneten Beschäftigungszeiten bei Ermittlung der Abfertigungsansprüche im Sinne des ersten Satzes zu berücksichtigen. Die Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.

(2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen erstmals gebildet, so hat der Steuerpflichtige zu erklären, in welchem prozentualen Ausmaß er die Bildung der Rücklage beabsichtigt. Das gewählte Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine Änderung des gewählten Ausmaßes der Rücklage ist unzulässig.

(3) Soweit im Falle des Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger übergehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.

(4) Spätestens am Schluß jedes Wirtschaftsjahres müssen österreichische festverzinsliche Wertpapiere oder Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich im Nennbetrag von mindestens 50 v. H. des am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rücklagenbetrages für künftige Abfertigungen im Betriebsvermögen vorhanden sein. In jedem Wirtschaftsjahr, in welchem der Nennbetrag der im Betriebsvermögen vorhandenen Wertpapiere der im ersten Satz genannten Art auch nur vorübergehend weniger als 50 v. H. der maßgebenden Rücklage beträgt, ist der Gewinn um 30 v. H. des durch Wertpapiere nicht gedeckten Rücklagenteiles zu erhöhen. Die Fortführung der Rücklagenbildung selbst wird durch diesen Zuschlag nicht berührt. Der Zuschlag entfällt, soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Wertpapiere, für welche die Begünstigungen des § 107 in Anspruch genommen werden, können nicht zur Deckung der Rücklage verwendet werden.

(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag, der für künftige Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen auch die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Gewinnermittlung ein steuerfreier Betrag für künftige Abfertigungen abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.

(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen an Arbeitnehmer Pensionsrückstellungen bilden. Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist nur insoweit zulässig, als die zugesagte Pension den laufenden Aktivbezug nicht übersteigt. Die Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu bilden. Der Rückstellung ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Dienstleistung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt. Eine Erhöhung der Pensionsleistung ist wie eine neue Pensionszusage zu behandeln. Soweit durch ordnungsmäßige Zuweisungen an die Pensionsrückstellung das zulässige Ausmaß der Rückstellung (Abs. 7) nicht erreicht wird, ist in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Pensionsfall eintritt, eine erhöhte Zuweisung vorzunehmen.

(7) Bei Bildung der Pensionsrückstellung ist von einer um 20 v. H. verminderten Pensionszusage (Abs. 6) auszugehen und ein Rechnungszinsfuß von 8 v. H. zugrunde zu legen. Die Pensionsrückstellung darf für den einzelnen Arbeitnehmer das Fünffache des Jahreserfordernisses für die gemäß Abs. 6 zu berücksichtigende Pension nicht übersteigen, gleichgültig, ob die Pension bereits laufend ausgezahlt wird oder nicht. Für die Ermittlung des Jahreserfordernisses sind der Arbeitslohn und die Geldwertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Bei zugesagten, aber noch nicht laufend ausgezahlten Pensionen ist jeweils davon auszugehen, daß der einzelne Arbeitnehmer am Bilanzstichtag die für die Gewährung der Pension maßgebende Altersgrenze bereits erreicht hat. Sind in einer Pensionszusage mehrere Altersgrenzen vorgesehen, so ist die jeweils höchste Altersgrenze, höchstens jedoch das Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters maßgebend. Ist in der Pensionszusage vorgesehen, daß (künftige) Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die zugesagten Pensionen kürzen, ist insoweit auch das Jahreserfordernis zu kürzen.

(8) Die einschränkenden Bestimmungen des Abs. 7 gelten nicht bei der Bildung von Pensionsrückstellungen, soweit dem Arbeitgeber die Aufgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung übertragen sind.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 1:

ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)

Abschn. I Art. III Z 5 BGBl. Nr. 620/1981

Abs. 4:

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. I Art. III Z 11 BGBl. Nr. 620/1981

Abs. 8:

ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)

Abschn. I Art. III Z 6 BGBl. Nr. 620/1981.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen

§ 14. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen kann im Ausmaß bis zu 50 v. H. des Betrages, der den Arbeitnehmern bei Auflösung des Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung auf Grund gesetzlicher Anordnung oder auf Grund eines Kollektivvertrages bezahlt werden müßte, zu Lasten des Gewinnes gebildet werden. Rechnet ein Arbeitgeber Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) an, so sind die angerechneten Beschäftigungszeiten bei Ermittlung der Abfertigungsansprüche im Sinne des ersten Satzes zu berücksichtigen. Die Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen. Als Abfertigungen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Abfertigungen, die auf Grund gesetzlicher Anordnung an andere Personen gezahlt werden müssen.

(2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen erstmals gebildet, so hat der Steuerpflichtige zu erklären, in welchem prozentualen Ausmaß er die Bildung der Rücklage beabsichtigt. Das gewählte Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine Änderung des gewählten Ausmaßes der Rücklage ist unzulässig.

(3) Soweit im Falle des Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger übergehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.

(4) Spätestens am Schluß jedes Wirtschaftsjahres müssen auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner oder Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich im Nennbetrag von mindestens 50 vH des am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rücklagenbetrages für künftige Abfertigungen im Betriebsvermögen vorhanden sein. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner gleichgestellt. In jedem Wirtschaftsjahr, in welchem der Nennbetrag der im Betriebsvermögen vorhandenen Wertpapiere der im ersten und zweiten Satz genannten Art auch nur vorübergehend weniger als 50 vH der maßgebenden Rücklage beträgt, ist der Gewinn um 30 vH des durch Wertpapiere nicht gedeckten Rücklagenteiles zu erhöhen. Die Fortführung der Rücklagenbildung selbst wird durch diesen Zuschlag nicht berührt. Der Zuschlag entfällt, soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Wertpapiere, für welche die Begünstigungen des § 107 in Anspruch genommen werden, können nicht zur Deckung der Rücklage verwendet werden.

(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag, der für künftige Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen auch die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Gewinnermittlung ein steuerfreier Betrag für künftige Abfertigungen abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.

(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen an Arbeitnehmer Pensionsrückstellungen bilden. Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist nur insoweit zulässig, als die zugesagte Pension den laufenden Aktivbezug nicht übersteigt. Die Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu bilden. Der Rückstellung ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Dienstleistung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt. Eine Erhöhung der Pensionsleistung ist wie eine neue Pensionszusage zu behandeln. Soweit durch ordnungsmäßige Zuweisungen an die Pensionsrückstellung das zulässige Ausmaß der Rückstellung (Abs. 7) nicht erreicht wird, ist in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Pensionsfall eintritt, eine erhöhte Zuweisung vorzunehmen.

(7) Bei Bildung der Pensionsrückstellung ist von einer um 20 v. H. verminderten Pensionszusage (Abs. 6) auszugehen und ein Rechnungszinsfuß von 8 v. H. zugrunde zu legen. Die Pensionsrückstellung darf für den einzelnen Arbeitnehmer das Fünffache des Jahreserfordernisses für die gemäß Abs. 6 zu berücksichtigende Pension nicht übersteigen, gleichgültig, ob die Pension bereits laufend ausgezahlt wird oder nicht. Für die Ermittlung des Jahreserfordernisses sind der Arbeitslohn und die Geldwertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Bei zugesagten, aber noch nicht laufend ausgezahlten Pensionen ist jeweils davon auszugehen, daß der einzelne Arbeitnehmer am Bilanzstichtag die für die Gewährung der Pension maßgebende Altersgrenze bereits erreicht hat. Sind in einer Pensionszusage mehrere Altersgrenzen vorgesehen, so ist die jeweils höchste Altersgrenze, höchstens jedoch das Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters maßgebend. Ist in der Pensionszusage vorgesehen, daß (künftige) Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die zugesagten Pensionen kürzen, ist insoweit auch das Jahreserfordernis zu kürzen.

(8) Die einschränkenden Bestimmungen des Abs. 7 gelten nicht bei der Bildung von Pensionsrückstellungen, soweit dem Arbeitgeber die Aufgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung übertragen sind. Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sind auch bei der Bildung von Pensionsrückstellungen für Personen anzuwenden, die nicht Arbeitnehmer sind.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

4.

überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

Einnahmen

§ 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 zufließen.

(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 1:

ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)

Abschn. I Art. II BGBl. Nr. 531/1984

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

4.

Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

Einnahmen

§ 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die beiden letzten Sätze des § 4 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1.

Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2.

öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,

3.

Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,

4.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen und vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG. durchgeführt werden, weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge der im Abs. 4 genannten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung entspricht,

5.

von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952,

6.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades

7.

Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),

8.

Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:

a)

Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,

b)

bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,

c)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,

d)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 9 und § 57 Abs. 7) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3 276 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z. 4 bis 6, ausgenommen solche gemäß Z. 6 erster Satz, sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge (ausgenommen die im § 3 Z. 6 bis 8 genannten und die nach § 67 zu versteuernden Bezüge), die der Bundespräsident, Mitglieder gesetzgebender Organe und Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen (des Wiener Stadtsenates) sowie der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen. Der Werbungskostenpauschbetrag darf jedoch bei Landeshauptmännern jenen eines Bundesministers, bei Landeshauptmann-Stellvertretern (Vizebürgermeister der Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs, bei sonstigen Mitgliedern einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) 90 v. H. jenes eines Staatssekretärs und bei Mitgliedern eines Landtages jenen eines Mitgliedes des Bundesrates nicht übersteigen. Der Werbungskostenpauschbetrag für die im § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Personen ist von den gebührenden Bezügen (§§ 3, 4, 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes) auf der Grundlage des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen zu berechnen. Bei Mitgliedern eines Landtages beträgt der Werbungskostenpauschbetrag jedoch die Hälfte des den Mitgliedern des Nationalrates zustehenden Werbungskostenpauschbetrages; hiebei sind dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge (Zulagen) der Präsidenten (Vizepräsidenten, Stellvertreter) der Landtage entsprechend zu berücksichtigten. Der Werbungskostenpauschbetrag nach den vorstehenden Bestimmungen steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Abs. 3 zu.

(5) Die Hälfte der Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die Entschädigungen eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Dies gilt auch für die Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Viertel der Bezüge, höchstens aber mit 40.000 S jährlich, begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig Bezüge im Sinne des Abs. 4 erhalten. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge berücksichtigt werden.

(6) Die bei Ausübung von nicht im Abs. 5 genannten Funktionen im Sinne des § 29 Z. 4 entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 v. H. der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10.800 S und höchstens mit 40.000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Der Pauschbetrag für Werbungskosten nach Abs. 5 ist auf den Pauschbetrag nach diesem Absatz anzurechnen.

(7) Werden die Funktionen nach Abs. 4 bis 6 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 6:

ab 1. 1. 1974 (Veranlagungsjahr 1974)

Art. IV Abs. 2 BGBl. Nr. 27/1974.

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1.

Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2.

öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,

3.

Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,

4.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen und vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG. durchgeführt werden, weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge der im Abs. 4 genannten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung entspricht,

5.

von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952,

6.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades

7.

Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),

8.

Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:

a)

Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,

b)

bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,

c)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,

d)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 9 und § 57 Abs. 7) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3 276 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z. 4 bis 6, ausgenommen solche gemäß Z. 6 erster Satz, sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge (ausgenommen die im § 3 Z. 6 bis 8 genannten und die nach § 67 zu versteuernden Bezüge), die der Bundespräsident, Mitglieder gesetzgebender Organe und Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen (des Wiener Stadtsenates) sowie der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen. Der Werbungskostenpauschbetrag darf jedoch bei Landeshauptmännern jenen eines Bundesministers, bei Landeshauptmann-Stellvertretern (Vizebürgermeister der Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs, bei sonstigen Mitgliedern einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) 90 v. H. jenes eines Staatssekretärs und bei Mitgliedern eines Landtages jenen eines Mitgliedes des Bundesrates nicht übersteigen. Der Werbungskostenpauschbetrag für die im § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Personen ist von den gebührenden Bezügen (§§ 3, 4, 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes) auf der Grundlage des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen zu berechnen. Bei Mitgliedern eines Landtages beträgt der Werbungskostenpauschbetrag jedoch die Hälfte des den Mitgliedern des Nationalrates zustehenden Werbungskostenpauschbetrages; hiebei sind dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge (Zulagen) der Präsidenten (Vizepräsidenten, Stellvertreter) der Landtage entsprechend zu berücksichtigten. Der Werbungskostenpauschbetrag nach den vorstehenden Bestimmungen steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Abs. 3 zu.

(5) Die Hälfte der Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die Entschädigungen eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Dies gilt auch für die Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Viertel der Bezüge, höchstens aber mit 40.000 S jährlich, begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig Bezüge im Sinne des Abs. 4 erhalten. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge berücksichtigt werden.

(6) Die bei Ausübung von nicht im Abs. 5 genannten Funktionen im Sinne des § 29 Z. 4 entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 v. H. der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10.800 S und höchstens mit 40.000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Der Pauschbetrag für Werbungskosten nach Abs. 5 ist auf den Pauschbetrag nach diesem Absatz anzurechnen.

(7) Werden die Funktionen nach Abs. 4 bis 6 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 4 und 9 und Abs. 3:

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1.

Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2.

öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,

3.

Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,

4.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen und vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG. durchgeführt werden, weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge der im Abs. 4 bis 6 genannten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung entspricht,

5.

von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952,

6.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades

7.

Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),

8.

Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:

a)

Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,

b)

bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,

c)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,

d)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.

9.

Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 5) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z. 4 bis 6, ausgenommen solche gemäß Z. 6 erster Satz, sowie Werbungskosten im Sinne des § 62 Abs. 2 Z. 1 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge (ausgenommen die im § 3 Z. 6 bis 8 genannten und die nach § 67 zu versteuernden Bezüge), die der Bundespräsident, Mitglieder gesetzgebender Organe und Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen (des Wiener Stadtsenates) sowie der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen. Der Werbungskostenpauschbetrag darf jedoch bei Landeshauptmännern jenen eines Bundesministers, bei Landeshauptmann-Stellvertretern (Vizebürgermeister der Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs, bei sonstigen Mitgliedern einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) 90 v. H. jenes eines Staatssekretärs und bei Mitgliedern eines Landtages jenen eines Mitgliedes des Bundesrates nicht übersteigen. Der Werbungskostenpauschbetrag für die im § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Personen ist von den gebührenden Bezügen (§§ 3, 4, 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes) auf der Grundlage des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen zu berechnen. Bei Mitgliedern eines Landtages beträgt der Werbungskostenpauschbetrag jedoch die Hälfte des den Mitgliedern des Nationalrates zustehenden Werbungskostenpauschbetrages; hiebei sind dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge (Zulagen) der Präsidenten (Vizepräsidenten, Stellvertreter) der Landtage entsprechend zu berücksichtigten. Der Werbungskostenpauschbetrag nach den vorstehenden Bestimmungen steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Abs. 3 zu.

(5) Die Hälfte der Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die Entschädigungen eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Dies gilt auch für die Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Viertel der Bezüge, höchstens aber mit 40.000 S jährlich, begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig Bezüge im Sinne des Abs. 4 erhalten. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge berücksichtigt werden.

(6) Die bei Ausübung von nicht im Abs. 5 genannten Funktionen im Sinne des § 29 Z. 4 entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 v. H. der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10.800 S und höchstens mit 40.000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Der Pauschbetrag für Werbungskosten nach Abs. 5 ist auf den Pauschbetrag nach diesem Absatz anzurechnen.

(7) Werden die Funktionen nach Abs. 4 bis 6 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1.

Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2.

öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,

3.

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen; Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände (Interessenvertretungen) nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

4.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen und vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG. durchgeführt werden, weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge der im Abs. 4 bis 6 genannten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung entspricht,

5.

von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952,

6.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades

7.

Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),

8.

Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:

a)

Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,

b)

bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,

c)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,

d)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.

9.

Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 5) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z. 4 bis 6, ausgenommen solche gemäß Z. 6 erster Satz, sowie Werbungskosten im Sinne des § 62 Abs. 2 Z. 1 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge (ausgenommen die im § 3 Z. 6 bis 8 genannten und die nach § 67 zu versteuernden Bezüge), die der Bundespräsident, Mitglieder gesetzgebender Organe und Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen (des Wiener Stadtsenates) sowie der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen. Der Werbungskostenpauschbetrag darf jedoch bei Landeshauptmännern jenen eines Bundesministers, bei Landeshauptmann-Stellvertretern (Vizebürgermeister der Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs, bei sonstigen Mitgliedern einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) 90 v. H. jenes eines Staatssekretärs und bei Mitgliedern eines Landtages jenen eines Mitgliedes des Bundesrates nicht übersteigen. Der Werbungskostenpauschbetrag für die im § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Personen ist von den gebührenden Bezügen (§§ 3, 4, 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes) auf der Grundlage des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen zu berechnen. Bei Mitgliedern eines Landtages beträgt der Werbungskostenpauschbetrag jedoch die Hälfte des den Mitgliedern des Nationalrates zustehenden Werbungskostenpauschbetrages; hiebei sind dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge (Zulagen) der Präsidenten (Vizepräsidenten, Stellvertreter) der Landtage entsprechend zu berücksichtigten. Der Werbungskostenpauschbetrag nach den vorstehenden Bestimmungen steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Abs. 3 zu.

(5) Die Hälfte der Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die Entschädigungen eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Dies gilt auch für die Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Viertel der Bezüge, höchstens aber mit 40.000 S jährlich, begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig Bezüge im Sinne des Abs. 4 erhalten. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge berücksichtigt werden.

(6) Die bei Ausübung von nicht im Abs. 5 genannten Funktionen im Sinne des § 29 Z. 4 entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 v. H. der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10.800 S und höchstens mit 40.000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Der Pauschbetrag für Werbungskosten nach Abs. 5 ist auf den Pauschbetrag nach diesem Absatz anzurechnen.

(7) Werden die Funktionen nach Abs. 4 bis 6 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.

Bezugszeitraum: Abs. 3:

ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)

Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977.

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1.

Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2.

öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,

3.

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen; Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände (Interessenvertretungen) nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

4.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen und vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG. durchgeführt werden, weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge der im Abs. 4 bis 6 genannten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung entspricht,

5.

von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952,

6.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades

7.

Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),

8.

Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:

a)

Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,

b)

bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,

c)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,

d)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.

9.

Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z. 4 bis 6, ausgenommen solche gemäß Z. 6 erster Satz, sowie Werbungskosten im Sinne des § 62 Abs. 2 Z. 1 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge (ausgenommen die im § 3 Z. 6 bis 8 genannten und die nach § 67 zu versteuernden Bezüge), die der Bundespräsident, Mitglieder gesetzgebender Organe und Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen (des Wiener Stadtsenates) sowie der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen. Der Werbungskostenpauschbetrag darf jedoch bei Landeshauptmännern jenen eines Bundesministers, bei Landeshauptmann-Stellvertretern (Vizebürgermeister der Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs, bei sonstigen Mitgliedern einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) 90 v. H. jenes eines Staatssekretärs und bei Mitgliedern eines Landtages jenen eines Mitgliedes des Bundesrates nicht übersteigen. Der Werbungskostenpauschbetrag für die im § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Personen ist von den gebührenden Bezügen (§§ 3, 4, 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes) auf der Grundlage des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen zu berechnen. Bei Mitgliedern eines Landtages beträgt der Werbungskostenpauschbetrag jedoch die Hälfte des den Mitgliedern des Nationalrates zustehenden Werbungskostenpauschbetrages; hiebei sind dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge (Zulagen) der Präsidenten (Vizepräsidenten, Stellvertreter) der Landtage entsprechend zu berücksichtigten. Der Werbungskostenpauschbetrag nach den vorstehenden Bestimmungen steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Abs. 3 zu.

(5) Die Hälfte der Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die Entschädigungen eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Dies gilt auch für die Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Viertel der Bezüge, höchstens aber mit 40.000 S jährlich, begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig Bezüge im Sinne des Abs. 4 erhalten. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge berücksichtigt werden.

(6) Die bei Ausübung von nicht im Abs. 5 genannten Funktionen im Sinne des § 29 Z. 4 entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 v. H. der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10.800 S und höchstens mit 40.000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Der Pauschbetrag für Werbungskosten nach Abs. 5 ist auf den Pauschbetrag nach diesem Absatz anzurechnen.

(7) Werden die Funktionen nach Abs. 4 bis 6 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4 bis 6:

ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

Art. XI BGBl. Nr. 545/1980

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1.

Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2.

öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,

3.

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen. Zu den Pflichtbeiträgen zählen auch Klubbeiträge von Personen, die Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 erhalten, soweit diese Beiträge 5 vH der laufenden Bezüge nicht übersteigen. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände (Interessenvertretungen) nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

4.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen und vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG. durchgeführt werden, weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge der von § 3 Z 7 und Z 8 und von Abs. 4 und 5 erfaßten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung entspricht,

5.

von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952,

6.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades

7.

Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),

8.

Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:

a)

Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,

b)

bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,

c)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,

d)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.

9.

Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5 sowie der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6 zweiter Satz und Werbungskosten im Sinne des § 62 Abs. 2 Z 1 und 6 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge, die die nicht von § 3 Z 6 erfaßten Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10 800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die laufenden Bezüge eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Viertel der laufenden Bezüge, höchstens aber mit 40 000 S jährlich begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig Auslagenersätze im Sinne des § 3 Z 7 oder 8 erhalten. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag als mit dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge berücksichtigt werden. Der Werbungskostenpauschbetrag nach den vorstehenden Bestimmungen steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Abs. 3 zu; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die bei Ausübung von Funktionen im Sinne des § 29 Z 4 entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 vH der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10 800 S und höchstens mit 40 000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(6) Werden die Funktionen im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 letzter Satz:

ab 1. 1. 1983 (Veranlagungsjahr 1983)

Abschn. I Art. III Z 7 BGBl. Nr. 620/1981.

Abs. 1 Z 4

ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

Abschn. I Art. III Z 10 BGBl. Nr. 620/1981.

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1.

Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2.

öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,

3.

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen. Zu den Pflichtbeiträgen zählen auch Klubbeiträge von Personen, die Bezüge Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 erhalten, soweit diese Beiträge 5 vH der laufenden Bezüge nicht übersteigen. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände (Interessenvertretungen) nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. Solche Beiträge sind bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag vermitteln, nicht zu berücksichtigen,

4.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen und vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG. durchgeführt werden, weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge der von § 3 Z 7 und Z 8 und von Abs. 4 und 5 erfaßten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung entspricht, sowie Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung, wenn eine Versicherungspflicht auf Grund der Höhe der Einkünfte nicht besteht,

5.

von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952,

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