Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 22. Feber 1973 überdie Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung derabziehbaren Vorsteuerbeträge bei nichtbuchführungspflichtigenHandels- und Gewerbetreibenden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-03-03
Letzte Aktualisierung 1974-01-30
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet:

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 1. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils in der Anlage angeführten Betriebsart mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972, sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 2. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.

(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:

1.

Von den in der Anlage angeführten Berufsgruppen mit Ausnahme jener der Z 40, 41 und 62:

a)

die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar in die gewerbliche Leistung eingehen, sowie für Lieferungen von Gegenständen einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - erwirbt;

b)

die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen;

2.

von allen in der Anlage angeführten Berufsgruppen die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Das gleiche gilt sinngemäß für jene Steuer, die von anderen Unternehmern für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens, dessen Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, gesondert in Rechnung gestellt wird.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 3. (1) Bei Mischbetrieben (z. B. Tischlerei und Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen, deren Anteil am Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, bei entsprechender Trennung der Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen; die Trennung der Umsätze kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.

(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend in einer nicht in der Anlage angeführten Berufsgruppe bewirkt, so ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen hingegen die Umsätze in einer in der Anlage angeführten Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines Durchschnittssatzes insoweit möglich, als die Umsätze auf diese in der Anlage angeführte Berufsgruppe entfallen. Die Trennung der Umsätze nach den einzelnen Berufsgruppen kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen werden.

(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach der Anlage zu einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel sowie allfällige Handelsumsätze von in der Anlage nicht angeführten Handelszweigen überwiegen.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 4. Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht nach § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 5. Diese Verordnung ist auf Vorsteuern anwendbar, die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in die Kalenderjahre 1973 und 1974 fallen.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973)

Anlage

Die Einreihung der in dieser Anlage angeführten Berufsgruppen erfolgt in Anlehnung an den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Verordnungswege festgelegten Fachgruppenkatalog. Die jeweils in Klammern angeführten Nummern entsprechen der Nummer des Fachgruppenkataloges.

Der Durchschnittssatz beträgt:

Sektion Gewerbe

v. H. des

Umsatzes

```

1.

Für folgende der Bundesinnung der Steinmetzmeister

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 2):

Steinmetzmeister, Grabsteinerzeuger, Steinbildhauer,

Marmorwarenerzeuger, Schleifsteinhauer und

Werksteinbruchunternehmer .............................. 1,6

```

2.

für folgende der Bundesinnung der Dachdecker und

```

Pflasterer zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 3):

```

a)

Dachdecker .......................................... 0,9

```

```

b)

Pflasterer .......................................... 1,5

```

```

3.

für folgende der Bundesinnung der Hafner zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 4):

```

a)

Hafner (Ofensetzer), Töpfer und Keramiker ........... 1,2

```

```

b)

Platten- und Fliesenleger ........................... 0,8

```

```

4.

für folgende der Bundesinnung der Glaser zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 5):

Glaser (Bauglaser), Glasschleifer, Glasätzer,

Glasbläser, Glasinstrumentenerzeuger und Glasbeleger ... 1,0

```

5.

für folgende der Bundesinnung der Maler, Anstreicher

```

und Lackierer zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 6):

Anstreicher, Lackierer, Schilder-, Schriften- und

Zimmermaler ............................................ 2,3

```

6.

für folgende der Bundesinnung der Zimmermeister

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 8):

Zimmermeister .......................................... 0,8

```

7.

für folgende der Bundesinnung der Tischler zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 9):

Tischler (Bau- und Möbeltischler), Modelltischler,

Kistenerzeuger, Boot- und Schiffbauer .................. 1,8

```

8.

für folgende der Bundesinnung der Karosserie- und

```

Wagenbauer zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 10):

Wagner, Karosseriebauer, Ski- und Rodelerzeuger,

Leiternerzeuger, Werkzeugstiel-, Gabel- und

Rechenmacher ........................................... 1,2

```

9.

für folgende der Bundesinnung der Binder, Korb-

```

und Möbelflechter zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 11):

Binder, Bastwarenerzeuger, Korb- und Möbelflechter ..... 1,1

10.

für folgende der Bundesinnung der Drechsler, Holzbildhauer, Kunststoffpresser, -spritzer und -halbzeughersteller zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 12):

Drechsler, Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer), Erzeuger von Probierbüsten und -puppen, Wachsbüsten und -puppen, sowie von Hornknöpfen, Knopfformen, Wickelrahmen, Muschelgalanteriewaren, Domino- und Schachspielen, Rauchrequisiten, Holzrundstäben, Schuhleisten- und Stiefelbrettschneider, Holzsohlen- und Holzstöckelerzeuger, Holzdrahterzeuger, Erzeuger von Perlmutterwaren, Zelluloid- und Kunsthornwaren, Kunststoffpresser, -spritzer und -halbzeughersteller ... 1,1

11.

für folgende der Bundesinnung der Bürsten- und Pinselmacher, Kammacher und Haarschmuckerzeuger zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 13):

Bürstenmacher, Pinselmacher, Besenerzeuger,

Bürstenholzerzeuger, Kammacher und

Haarschmuckerzeuger .................................... 1,2

```

12.

für folgende der Bundesinnung der Schlosser

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 14):

```

a)

Schlosser (einschließlich Maschinenschlosser),

```

Metallmöbelerzeuger, Schweißer, Kassenerzeuger

und Metalldreher .................................... 1,2

```

b)

Landmaschinenerzeuger und

```

Landmaschinenreparaturwerkstätten ................... 1,9

```

13.

für folgende der Bundesinnung der Spengler und

```

Kupferschmiede zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 15):

Spengler und Kupferschmiede ............................ 0,9

```

14.

für folgende der Bundesinnung der Gas- und

```

Wasserleitungsinstallateure zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 16):

Gas- und Wasserleitungsinstallateure ................... 0,8

```

15.

für folgende der Bundesinnung der Elektrotechniker und

```

Radiomechaniker zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 17):

Elektroinstallateure, Radiotechniker und Laden von

Akkumulatoren .......................................... 0,8

```

16.

für folgende der Bundesinnung der Schmiede zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 18):

Hufschmiede, Nagelschmiede, Wagenschmiede, Feilenhauer,

Zeug- und Messerschmiede ............................... 1,2

```

17.

für folgende der Bundesinnung der Metallgießer, Gürtler,

```

Graveure, Metalldrucker, Metallschleifer und

Galvaniseure zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 19):

Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrucker,

Metallschleifer und Galvaniseure ....................... 1,6

```

18.

für folgende der Bundesinnung der Mechaniker zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 20):

```

a)

Mechaniker einschließlich Feinmechaniker,

```

Werkzeugmechaniker und Chirurgiemechaniker .......... 1,2

```

b)

Elektromechaniker ................................... 1,9

```

```

c)

Büromaschinenmechaniker ............................. 2,2

```

```

d)

Fahrrad- und Nähmaschinenmechaniker ................. 1,0

```

```

e)

Kühlmaschinenmechaniker ............................. 1,5

```

```

19.

für folgende der Bundesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 21):

```

a)

Kraftfahrzeugmechaniker und Autoelektriker .......... 2,1

```

```

b)

Vulkaniseure einschließlich Handel mit Reifen ....... 1,1

```

```

20.

für folgende der Bundesinnung der Bandagisten und

```

Orthopädiemechaniker zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 22):

Bandagisten und Orthopädiemechaniker ................... 1,3

```

21.

für folgende der Bundesinnung der Gold- und

```

Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher zugehörigen

Berufsgruppen (Nr. 23):

```

a)

Gold- und Silberschmiede und Juweliere .............. 1,1

```

```

b)

Uhrmacher einschließlich Handel mit Uhren, Gold-

```

und Silberwaren ..................................... 0,9

```

22.

für folgende der Bundesinnung der

```

Musikinstrumentenerzeuger zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 24):

Klaviermacher, Erzeuger von Orgeln, Harmonien und

ähnlichen Musikinstrumenten, sowie von Blas-, Streich-,

Saiten- und Schlaginstrumenten, Harmonikamacher,

Erzeuger von sonstigen Musikinstrumenten und

Musikspielwerken aller Art und Saitenerzeuger .......... 2,0

```

23.

für folgende der Bundesinnung der Kürschner,

```

Handschuhmacher und Gerber zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 25):

```

a)

Kürschner und Kappenmacher sowie Handschuhmacher .... 1,9

```

```

b)

Gerber .............................................. 0,9

```

```

24.

für folgende der Bundesinnung der Lederwarenerzeuger,

```

Taschner, Sattler und Riemer zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 26):

Taschner, Riemer, Sattler, Lederwarenerzeuger, Erzeuger

von Fußbällen, Hundesportartikeln und Fechtartikeln,

Kunstlederwaren- und Ledergalanteriewarenerzeuger ...... 0,7

```

25.

für folgende der Bundesinnung der Schuhmacher

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 27):

Maßschuhmacher, Erzeuger serienmäßig hergestellter

Schuhwaren, Erzeuger orthopädischer Schuhe sowie von

Patschen und Filzschuhen, Holzschuhmacher .............. 1,2

```

26.

für folgende der Bundesinnung der Buchbinder,

```

Kartonagewaren- und Etuierzeuger zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 28):

Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Papierwarenerzeuger

sowie Etui- und Kassettenerzeuger ...................... 1,2

```

27.

für folgende der Bundesinnung der Tapezierer zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 29):

Tapezierer, Dekorateure, Bettwarenerzeuger und

Bettwarenreiniger ...................................... 0,9

```

28.

für folgende der Bundesinnung der Kleidermacher

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 31):

```

a)

Herrenkleidermacher ................................. 0,9

```

```

b)

Damenkleidermacher .................................. 1,1

```

```

29.

für folgende der Bundesinnung der Mieder- und

```

Wäschewarenerzeuger zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 32):

Miedererzeuger, Wäschewarenerzeuger, Wäscheschneider

und Krawattenerzeuger .................................. 1,0

```

30.

für folgende der Bundesinnung der Sticker, Stricker,

```

Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler zugehörigen

Berufsgruppen (Nr. 33):

```

a)

Handsticker, Gold-, Silber- und Perlensticker sowie

```

Maschinsticker ...................................... 1,1

```

b)

Handstricker, Maschinstricker und Wirker ............ 1,4

```

```

c)

Weber (Tuchmacher) und Banderzeuger, Posamentierer

```

und Seiler .......................................... 0,5

```

31.

für folgende der Bundesinnung der Müller zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 34):

Getreidemüller, Futterschrotmüller,

Futtermittelhersteller und Saatgutreiniger ............. 0,3

```

32.

für folgende der Bundesinnung der Bäcker zugehörige

```

Berufsgruppe (Nr. 35):

Bäcker ................................................. 0,9

```

33.

für folgende der Bundesinnung der Zuckerbäcker

```

(Konditoren) zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 36):

Zuckerbäcker einschließlich Kaffeekonditoreien,

Lebzelter und Wachszieher sowie Gefroreneserzeuger ..... 1,5

```

34.

für folgende der Bundesinnung der Fleischer zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 37):

Fleischhauer und Fleischselcher, Pferdefleischhauer

und Pferdefleischselcher sowie Wildbret- und

Geflügelausschroter .................................... 0,6

```

35.

für folgende der Bundesinnung der Molkereien, Käsereien,

```

Schmelzwerke und Eierkennzeichnungsstellen zugehörigen

Berufsgruppen (Nr. 38):

Molkereien, Buttereien, Käsereien, Milchkäuferbetriebe,

Butter- und Käseschmelzwerke, Erzeuger von Kondensmilch,

Milchpulver, Milchzucker, Milchprodukten, Streichkäse und

Quargel sowie Eierkennzeichnungsstellen ................ 0,6

```

36.

für folgende der Bundesinnung der Nahrungs- und

```

Genußmittelgewerbe zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 39):

```

a)

Gemüsekonservenerzeuger ............................. 1,1

```

```

b)

Sodawasser- und Limonadenerzeuger sowie Likör- und

```

Spirituosenerzeuger ................................. 1,8

```

37.

für folgende der Bundesinnung der graphischen Gewerbe

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 41):

Drucker, auch solche nach einfachen Verfahren,

Schriftgießer und Druckletternerzeuger, Erzeuger von

Druckstöcken und Druckträgern sowie Schreibbüros ....... 1,2

```

38.

für folgende der Bundesinnung der Fotografen zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 42):

```

a)

Fotografen, Pressefotografen, Fotokopierer und

```

Erzeuger von Laufbildern ............................ 1,8

```

b)

Lichtpauser ......................................... 1,9

```

39.

für folgende der Bundesinnung der chemischen Gewerbe zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 43):

Erzeuger von Farben und Lacken, Kunststoffen und Klebstoffen, Erzeuger von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Seifensieder, Erzeuger von Lederkonservierungsmitteln, Schuhcreme, Fußbodenpflegemitteln, technischen Schmiermitteln, Metallputzmitteln und anderen chemischtechnischen Waren, Parfümeriewaren, kosmetischen Waren, Feuerwerksmaterial, Feuerwerkskörpern und Sprengpräparaten;

Verarbeiter von Erdöl und Erdölprodukten, Waschmittel-

und Textilhilfsmittelerzeuger sowie Erzeuger waschaktiver

Substanzen, Erzeuger pharmazeutischer Waren, chemische

Laboratorien, Schädlingsbekämpfer, Zimmer- und

Gebäudereiniger sowie Unternehmer der Schwelchemie

(Trockendestillation des Holzes) ....................... 2,1

```

40.

für folgende der Bundesinnung der Friseure zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 44):

Friseure, Raseure, Perückenmacher und Haarverarbeiter .. 3,3

```

41.

für folgende der Bundesinnung der Chemischputzer, Wäscher

```

und Gerber zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 45):

```

a)

Chemischputzer und Färber ........................... 3,8

```

```

b)

Wäscher, Wäschebügler, Heißmangler, Wäscheroller,

```

Bleicher und Vorhangappreteure ...................... 2,9

```

42.

für folgende der Bundesinnung der Rauchfangkehrer

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 46):

Rauchfangkehrer ........................................ 1,2

```

43.

für folgende der Bundesinnung der Optiker zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 49):

Optiker und Glasaugenerzeuger .......................... 1,5

```

44.

für folgende der Bundesinnung der Zahntechniker

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 50):

Zahntechniker .......................................... 1,9

```

45.

für folgende der Bundesinnung der Spielzeughersteller

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 51):

Puppenerzeuger, Erzeuger aller Art von Spielzeug,

Christbaumschmuckerzeuger, Erzeuger magischer Geräte ... 1,1

Sektion Handel

```

46.

für folgende dem Bundesgremium des Kleinhandels mit

```

Lebens- und Genußmitteln zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 2):

Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln, Obst- und

Grünwaren, Süßwaren, Molkereiprodukten, Eiern und Fett

sowie Fischen .......................................... 0,6

```

47.

für folgende dem Bundesgremium des Textilhandels

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 8):

Einzelhandel mit Bekleidung und Textilien sowie mit

Borsten, Haaren und Federn ............................. 0,8

```

48.

für folgende dem Bundesgremium des Schuhhandels

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 9):

Einzelhandel mit Schuhen ............................... 0,6

```

49.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Leder,

```

Häuten und Tapeziererbedarf zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 10):

Einzelhandel mit Häuten und Fellen, Leder und

Schuhzubehör sowie mit Tapezierer- und Sattlerbedarf ... 0,9

```

50.

für folgende dem Bundesgremium des Papierhandels

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 12):

Einzelhandel mit Papier, Papier- und Schreibwaren sowie

Büroartikeln und Zeichenbedarf ......................... 0,8

```

51.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Büchern,

```

Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 13):

Einzelhandel mit Büchern, Musikalien und Kunstblättern

(Reproduktionen) ....................................... 0,8

52.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren, Gemälden, Antiquitäten, Kunstgegenständen und Briefmarken zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 15):

Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallen, Edelmetallwaren, echten, rekonstituierten, synthetischen und unechten Edel- und Halbedelsteinen, Korallen, Perlen und anderen Schnitzstoffen, wie Bernstein, Perlmutter u. dgl., sowie Edelmetallplattierungen und Waren daraus, Antiquitäten, Gemälden, Kunstgegenständen, Werken der Graphik und der Plastik, sowie mit Briefmarken, philatelistischen Bedarfsgegenständen, Medaillen, Münzen, numismatischen Gegenständen und einschlägigen Bedarfsgegenständen ..... 0,8

53.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Eisen, Metallen, Eisen- und Metallwaren, Werkzeugen, Waffen, Haus- und Küchengeräten, Glas-, Porzellan- und Keramikwaren zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 16):

Einzelhandel mit Eisen, Stahl und Metallen, Röhren und

sanitärem Installationsbedarf sowie mit zentralheizungs-

technischem Zubehör; Einzelhandel mit Eisen-, Stahl- und

Metallwaren, Waffen und Werkzeugen, Haus- und

Küchengeräten sowie mit Glas-, Porzellan- und

Keramikwaren ........................................... 0,7

```

54.

für folgende dem Bundesgremium des Fahrzeughandels

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 18):

Einzelhandel mit Automobilen, Motorrädern, Fahrrädern,

motorbetriebenen Wasserfahrzeugen sowie deren Bereifung,

Bestandteilen und Zubehör; Einzelhandel mit Automobil-,

Motorradteilen und Zubehör ............................. 1,0

```

55.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit

```

fotografischem, optischem und ärztlichem Bedarf

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 19):

Einzelhandel mit Artikeln der Fotobranche und Kinobedarf,

Einzelhandel mit optischen und feinmechanischen Geräten

sowie mit ärztlichen Apparaten, Instrumenten und

Einrichtungsgegenständen; Einzelhandel mit Sanitätswaren

und medizinischen Gummiwaren ........................... 0,9

```

56.

für folgende dem Bundesgremium des Radio- und

```

Elektrohandels zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 20):

Einzelhandel mit Elektrowaren,

Elektroinstallationsmaterial, Radioapparaten,

Musikinstrumenten, Tonaufnahme- und -wiedergabegeräten

und Zubehör, Schallplatten und Schallträgern sowie mit

Fernsehgeräten und Zubehör ............................. 1,1

```

57.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Möbeln,

```

Waren der Raumausstattung und Tapeten zugehörigen

Berufsgruppen (Nr. 23):

```

a)

Einzelhandel mit Tapeten ............................ 0,9

```

```

b)

Einzelhandel mit Möbeln, Linoleum, Teppichen und

```

sonstigem Fußbodenbelag sowie mit einschlägigen

Waren zur Raumausstattung ........................... 1,3

```

58.

für folgende dem Bundesgremium des Altstoffhandels

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 24):

Einzelhandel mit Alt- und Abfallstoffen ................ 0,8

```

59.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Drogen,

```

Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 25):

Einzelhandel mit Drogen und Chemikalien; Einzelhandel

mit Farben, Lacken und Anstreicherbedarf; Einzelhandel

mit pflanzlichen und tierischen Ölen sowie Fettstoffen

für technische Zwecke .................................. 0,9

```

60.

für folgende dem Bundesgremium des Parfümeriewarenhandels

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 26):

Einzelhandel mit Parfümerien, Wasch- und

Haushaltsartikeln ...................................... 0,6

```

61.

für folgende dem Bundesgremium der Tabakverschleißer

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 28):

Tabaktrafikanten ....................................... 0,3

```

62.

für folgende dem Bundesgremium der Handelsvertreter,

```

Kommissionäre und Vermittler zugehöriger Berufsgruppe

(Nr. 29):

Handelsvertreter ....................................... 3,3

```

63.

für folgende dem Bundesgremium des Markt-, Straßen- und

```

Wanderhandels zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 30):

Marktfahrer, Markthändler, die andere Waren als

Lebensmittel führen, Marktviktualienhändler,

Straßenhändler und Wanderhändler ....................... 1,4

```

64.

für folgende dem Allgemeinen Bundesgremium zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 31):

Einzelhandel mit zoologischen Artikeln sowie mit

Altwaren (Trödler, Tandler) ............................ 0,8

Sektion Fremdenverkehr

```

65.

für folgende dem Fachverband der Vergnügungsbetriebe

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 6):

Schausteller ........................................... 2,3

Bezugszeitraum:

1.
  1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973)

Z 4, Z 27a, Z 36a, Z 40a, Z 41 lit. c, Z 66:

ab 1. 1. 1974 (§ 2 BGBl. Nr. 52/1974)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Anlage

Die Einreihung der in dieser Anlage angeführten Berufsgruppen erfolgt in Anlehnung an den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Verordnungswege festgelegten Fachgruppenkatalog. Die jeweils in Klammern angeführten Nummern entsprechen der Nummer des Fachgruppenkataloges.

Der Durchschnittssatz beträgt:

Sektion Gewerbe

v. H. des

Umsatzes

```

1.

Für folgende der Bundesinnung der Steinmetzmeister

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 2):

Steinmetzmeister, Grabsteinerzeuger, Steinbildhauer,

Marmorwarenerzeuger, Schleifsteinhauer und

Werksteinbruchunternehmer .............................. 1,6

```

2.

für folgende der Bundesinnung der Dachdecker und

```

Pflasterer zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 3):

```

a)

Dachdecker .......................................... 0,9

```

```

b)

Pflasterer .......................................... 1,5

```

```

3.

für folgende der Bundesinnung der Hafner zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 4):

```

a)

Hafner (Ofensetzer), Töpfer und Keramiker ........... 1,2

```

```

b)

Platten- und Fliesenleger ........................... 0,8

```

```

4.

für folgende der Bundesinnung der Glaser zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 5):

Glaser (Bauglaser), Glassschleifer (Anm.: richtig:

Glasschleifer), Glasätzer, Glasbläser,

Glasinstrumentenerzeuger, Glasbeleger

und Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art .............. 1,0

```

5.

für folgende der Bundesinnung der Maler, Anstreicher

```

und Lackierer zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 6):

Anstreicher, Lackierer, Schilder-, Schriften- und

Zimmermaler ............................................ 2,3

```

6.

für folgende der Bundesinnung der Zimmermeister

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 8):

Zimmermeister .......................................... 0,8

```

7.

für folgende der Bundesinnung der Tischler zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 9):

Tischler (Bau- und Möbeltischler), Modelltischler,

Kistenerzeuger, Boot- und Schiffbauer .................. 1,8

```

8.

für folgende der Bundesinnung der Karosserie- und

```

Wagenbauer zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 10):

Wagner, Karosseriebauer, Ski- und Rodelerzeuger,

Leiternerzeuger, Werkzeugstiel-, Gabel- und

Rechenmacher ........................................... 1,2

```

9.

für folgende der Bundesinnung der Binder, Korb-

```

und Möbelflechter zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 11):

Binder, Bastwarenerzeuger, Korb- und Möbelflechter ..... 1,1

10.

für folgende der Bundesinnung der Drechsler, Holzbildhauer, Kunststoffpresser, -spritzer und -halbzeughersteller zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 12):

Drechsler, Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer), Erzeuger von Probierbüsten und -puppen, Wachsbüsten und -puppen, sowie von Hornknöpfen, Knopfformen, Wickelrahmen, Muschelgalanteriewaren, Domino- und Schachspielen, Rauchrequisiten, Holzrundstäben, Schuhleisten- und Stiefelbrettschneider, Holzsohlen- und Holzstöckelerzeuger, Holzdrahterzeuger, Erzeuger von Perlmutterwaren, Zelluloid- und Kunsthornwaren, Kunststoffpresser, -spritzer und -halbzeughersteller ... 1,1

11.

für folgende der Bundesinnung der Bürsten- und Pinselmacher, Kammacher und Haarschmuckerzeuger zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 13):

Bürstenmacher, Pinselmacher, Besenerzeuger,

Bürstenholzerzeuger, Kammacher und

Haarschmuckerzeuger .................................... 1,2

```

12.

für folgende der Bundesinnung der Schlosser

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 14):

```

a)

Schlosser (einschließlich Maschinenschlosser),

```

Metallmöbelerzeuger, Schweißer, Kassenerzeuger

und Metalldreher .................................... 1,2

```

b)

Landmaschinenerzeuger und

```

Landmaschinenreparaturwerkstätten ................... 1,9

```

13.

für folgende der Bundesinnung der Spengler und

```

Kupferschmiede zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 15):

Spengler und Kupferschmiede ............................ 0,9

```

14.

für folgende der Bundesinnung der Gas- und

```

Wasserleitungsinstallateure zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 16):

Gas- und Wasserleitungsinstallateure ................... 0,8

```

15.

für folgende der Bundesinnung der Elektrotechniker und

```

Radiomechaniker zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 17):

Elektroinstallateure, Radiotechniker und Laden von

Akkumulatoren .......................................... 0,8

```

16.

für folgende der Bundesinnung der Schmiede zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 18):

Hufschmiede, Nagelschmiede, Wagenschmiede, Feilenhauer,

Zeug- und Messerschmiede ............................... 1,2

```

17.

für folgende der Bundesinnung der Metallgießer, Gürtler,

```

Graveure, Metalldrucker, Metallschleifer und

Galvaniseure zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 19):

Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrucker,

Metallschleifer und Galvaniseure ....................... 1,6

```

18.

für folgende der Bundesinnung der Mechaniker zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 20):

```

a)

Mechaniker einschließlich Feinmechaniker,

```

Werkzeugmechaniker und Chirurgiemechaniker .......... 1,2

```

b)

Elektromechaniker ................................... 1,9

```

```

c)

Büromaschinenmechaniker ............................. 2,2

```

```

d)

Fahrrad- und Nähmaschinenmechaniker ................. 1,0

```

```

e)

Kühlmaschinenmechaniker ............................. 1,5

```

```

19.

für folgende der Bundesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 21):

```

a)

Kraftfahrzeugmechaniker und Autoelektriker .......... 2,1

```

```

b)

Vulkaniseure einschließlich Handel mit Reifen ....... 1,1

```

```

20.

für folgende der Bundesinnung der Bandagisten und

```

Orthopädiemechaniker zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 22):

Bandagisten und Orthopädiemechaniker ................... 1,3

```

21.

für folgende der Bundesinnung der Gold- und

```

Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher zugehörigen

Berufsgruppen (Nr. 23):

```

a)

Gold- und Silberschmiede und Juweliere .............. 1,1

```

```

b)

Uhrmacher einschließlich Handel mit Uhren, Gold-

```

und Silberwaren ..................................... 0,9

```

22.

für folgende der Bundesinnung der

```

Musikinstrumentenerzeuger zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 24):

Klaviermacher, Erzeuger von Orgeln, Harmonien und

ähnlichen Musikinstrumenten, sowie von Blas-, Streich-,

Saiten- und Schlaginstrumenten, Harmonikamacher,

Erzeuger von sonstigen Musikinstrumenten und

Musikspielwerken aller Art und Saitenerzeuger .......... 2,0

```

23.

für folgende der Bundesinnung der Kürschner,

```

Handschuhmacher und Gerber zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 25):

```

a)

Kürschner und Kappenmacher sowie Handschuhmacher .... 1,9

```

```

b)

Gerber .............................................. 0,9

```

```

24.

für folgende der Bundesinnung der Lederwarenerzeuger,

```

Taschner, Sattler und Riemer zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 26):

Taschner, Riemer, Sattler, Lederwarenerzeuger, Erzeuger

von Fußbällen, Hundesportartikeln und Fechtartikeln,

Kunstlederwaren- und Ledergalanteriewarenerzeuger ...... 0,7

```

25.

für folgende der Bundesinnung der Schuhmacher

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 27):

Maßschuhmacher, Erzeuger serienmäßig hergestellter

Schuhwaren, Erzeuger orthopädischer Schuhe sowie von

Patschen und Filzschuhen, Holzschuhmacher .............. 1,2

```

26.

für folgende der Bundesinnung der Buchbinder,

```

Kartonagewaren- und Etuierzeuger zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 28):

Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Papierwarenerzeuger

sowie Etui- und Kassettenerzeuger ...................... 1,2

```

27.

für folgende der Bundesinnung der Tapezierer zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 29):

Tapezierer, Dekorateure, Bettwarenerzeuger und

Bettwarenreiniger ...................................... 0,9

27a. für folgende der Bundesinnung der Hutmacher, Modisten

und Schirmmacher zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 30):

Hutmacher, Modisten, Damenfilzhutmacher und

Stohhuterzeuger ........................................ 1,1

```

28.

für folgende der Bundesinnung der Kleidermacher

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 31):

```

a)

Herrenkleidermacher ................................. 0,9

```

```

b)

Damenkleidermacher .................................. 1,1

```

```

29.

für folgende der Bundesinnung der Mieder- und

```

Wäschewarenerzeuger zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 32):

Miedererzeuger, Wäschewarenerzeuger, Wäscheschneider

und Krawattenerzeuger .................................. 1,0

```

30.

für folgende der Bundesinnung der Sticker, Stricker,

```

Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler zugehörigen

Berufsgruppen (Nr. 33):

```

a)

Handsticker, Gold-, Silber- und Perlensticker sowie

```

Maschinsticker ...................................... 1,1

```

b)

Handstricker, Maschinstricker und Wirker ............ 1,4

```

```

c)

Weber (Tuchmacher) und Banderzeuger, Posamentierer

```

und Seiler .......................................... 0,5

```

31.

für folgende der Bundesinnung der Müller zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 34):

Getreidemüller, Futterschrotmüller,

Futtermittelhersteller und Saatgutreiniger ............. 0,3

```

32.

für folgende der Bundesinnung der Bäcker zugehörige

```

Berufsgruppe (Nr. 35):

Bäcker ................................................. 0,9

```

33.

für folgende der Bundesinnung der Zuckerbäcker

```

(Konditoren) zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 36):

Zuckerbäcker einschließlich Kaffeekonditoreien,

Lebzelter und Wachszieher sowie Gefroreneserzeuger ..... 1,5

```

34.

für folgende der Bundesinnung der Fleischer zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 37):

Fleischhauer und Fleischselcher, Pferdefleischhauer

und Pferdefleischselcher sowie Wildbret- und

Geflügelausschroter .................................... 0,6

```

35.

für folgende der Bundesinnung der Molkereien, Käsereien,

```

Schmelzwerke und Eierkennzeichnungsstellen zugehörigen

Berufsgruppen (Nr. 38):

Molkereien, Buttereien, Käsereien, Milchkäuferbetriebe,

Butter- und Käseschmelzwerke, Erzeuger von Kondensmilch,

Milchpulver, Milchzucker, Milchprodukten, Streichkäse und

Quargel sowie Eierkennzeichnungsstellen ................ 0,6

```

36.

für folgende der Bundesinnung der Nahrungs- und

```

Genußmittelgewerbe zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 39):

```

a)

Gemüsekonservenerzeuger ............................. 1,1

```

```

b)

Sodawasser- und Limonadenerzeuger sowie Likör- und

```

Spirituosenerzeuger ................................. 1,8

36a. für folgende der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 40):

Friedhofs- und Ziergärtner sowie andere gewerbliche

Gärtner; Naturblumenbinder ............................. 1,3

```

37.

für folgende der Bundesinnung der graphischen Gewerbe

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 41):

Drucker, auch solche nach einfachen Verfahren,

Schriftgießer und Druckletternerzeuger, Erzeuger von

Druckstöcken und Druckträgern sowie Schreibbüros ....... 1,2

```

38.

für folgende der Bundesinnung der Fotografen zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 42):

```

a)

Fotografen, Pressefotografen, Fotokopierer und

```

Erzeuger von Laufbildern ............................ 1,8

```

b)

Lichtpauser ......................................... 1,9

```

39.

für folgende der Bundesinnung der chemischen Gewerbe zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 43):

Erzeuger von Farben und Lacken, Kunststoffen und Klebstoffen, Erzeuger von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Seifensieder, Erzeuger von Lederkonservierungsmitteln, Schuhcreme, Fußbodenpflegemitteln, technischen Schmiermitteln, Metallputzmitteln und anderen chemischtechnischen Waren, Parfümeriewaren, kosmetischen Waren, Feuerwerksmaterial, Feuerwerkskörpern und Sprengpräparaten;

Verarbeiter von Erdöl und Erdölprodukten, Waschmittel-

und Textilhilfsmittelerzeuger sowie Erzeuger waschaktiver

Substanzen, Erzeuger pharmazeutischer Waren, chemische

Laboratorien, Schädlingsbekämpfer, Zimmer- und

Gebäudereiniger sowie Unternehmer der Schwelchemie

(Trockendestillation des Holzes) ....................... 2,1

```

40.

für folgende der Bundesinnung der Friseure zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 44):

Friseure, Raseure, Perückenmacher und Haarverarbeiter .. 3,3

40a. für folgende der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker

und Masseure zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 44a):

Hand- und Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure .......... 2,1

```

41.

für folgende der Bundesinnung der Chemischputzer, Wäscher

```

und Gerber zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 45):

```

a)

Chemischputzer und Färber ........................... 3,8

```

```

b)

Wäscher, Wäschebügler, Heißmangler, Wäscheroller,

```

Bleicher und Vorhangappreteure ...................... 2,9

```

c)

Münzreiniger ........................................ 5,0

```

```

42.

für folgende der Bundesinnung der Rauchfangkehrer

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 46):

Rauchfangkehrer ........................................ 1,2

```

43.

für folgende der Bundesinnung der Optiker zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 49):

Optiker und Glasaugenerzeuger .......................... 1,5

```

44.

für folgende der Bundesinnung der Zahntechniker

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 50):

Zahntechniker .......................................... 1,9

```

45.

für folgende der Bundesinnung der Spielzeughersteller

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 51):

Puppenerzeuger, Erzeuger aller Art von Spielzeug,

Christbaumschmuckerzeuger, Erzeuger magischer Geräte ... 1,1

Sektion Handel

```

46.

für folgende dem Bundesgremium des Kleinhandels mit

```

Lebens- und Genußmitteln zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 2):

Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln, Obst- und

Grünwaren, Süßwaren, Molkereiprodukten, Eiern und Fett

sowie Fischen .......................................... 0,6

```

47.

für folgende dem Bundesgremium des Textilhandels

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 8):

Einzelhandel mit Bekleidung und Textilien sowie mit

Borsten, Haaren und Federn ............................. 0,8

```

48.

für folgende dem Bundesgremium des Schuhhandels

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 9):

Einzelhandel mit Schuhen ............................... 0,6

```

49.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Leder,

```

Häuten und Tapeziererbedarf zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 10):

Einzelhandel mit Häuten und Fellen, Leder und

Schuhzubehör sowie mit Tapezierer- und Sattlerbedarf ... 0,9

```

50.

für folgende dem Bundesgremium des Papierhandels

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 12):

Einzelhandel mit Papier, Papier- und Schreibwaren sowie

Büroartikeln und Zeichenbedarf ......................... 0,8

```

51.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Büchern,

```

Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 13):

Einzelhandel mit Büchern, Musikalien und Kunstblättern

(Reproduktionen) ....................................... 0,8

52.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren, Gemälden, Antiquitäten, Kunstgegenständen und Briefmarken zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 15):

Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallen, Edelmetallwaren, echten, rekonstituierten, synthetischen und unechten Edel- und Halbedelsteinen, Korallen, Perlen und anderen Schnitzstoffen, wie Bernstein, Perlmutter u. dgl., sowie Edelmetallplattierungen und Waren daraus, Antiquitäten, Gemälden, Kunstgegenständen, Werken der Graphik und der Plastik, sowie mit Briefmarken, philatelistischen Bedarfsgegenständen, Medaillen, Münzen, numismatischen Gegenständen und einschlägigen Bedarfsgegenständen ..... 0,8

53.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Eisen, Metallen, Eisen- und Metallwaren, Werkzeugen, Waffen, Haus- und Küchengeräten, Glas-, Porzellan- und Keramikwaren zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 16):

Einzelhandel mit Eisen, Stahl und Metallen, Röhren und

sanitärem Installationsbedarf sowie mit zentralheizungs-

technischem Zubehör; Einzelhandel mit Eisen-, Stahl- und

Metallwaren, Waffen und Werkzeugen, Haus- und

Küchengeräten sowie mit Glas-, Porzellan- und

Keramikwaren ........................................... 0,7

```

54.

für folgende dem Bundesgremium des Fahrzeughandels

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 18):

Einzelhandel mit Automobilen, Motorrädern, Fahrrädern,

motorbetriebenen Wasserfahrzeugen sowie deren Bereifung,

Bestandteilen und Zubehör; Einzelhandel mit Automobil-,

Motorradteilen und Zubehör ............................. 1,0

```

55.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit

```

fotografischem, optischem und ärztlichem Bedarf

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 19):

Einzelhandel mit Artikeln der Fotobranche und Kinobedarf,

Einzelhandel mit optischen und feinmechanischen Geräten

sowie mit ärztlichen Apparaten, Instrumenten und

Einrichtungsgegenständen; Einzelhandel mit Sanitätswaren

und medizinischen Gummiwaren ........................... 0,9

```

56.

für folgende dem Bundesgremium des Radio- und

```

Elektrohandels zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 20):

Einzelhandel mit Elektrowaren,

Elektroinstallationsmaterial, Radioapparaten,

Musikinstrumenten, Tonaufnahme- und -wiedergabegeräten

und Zubehör, Schallplatten und Schallträgern sowie mit

Fernsehgeräten und Zubehör ............................. 1,1

```

57.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Möbeln,

```

Waren der Raumausstattung und Tapeten zugehörigen

Berufsgruppen (Nr. 23):

```

a)

Einzelhandel mit Tapeten ............................ 0,9

```

```

b)

Einzelhandel mit Möbeln, Linoleum, Teppichen und

```

sonstigem Fußbodenbelag sowie mit einschlägigen

Waren zur Raumausstattung ........................... 1,3

```

58.

für folgende dem Bundesgremium des Altstoffhandels

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 24):

Einzelhandel mit Alt- und Abfallstoffen ................ 0,8

```

59.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Drogen,

```

Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 25):

Einzelhandel mit Drogen und Chemikalien; Einzelhandel

mit Farben, Lacken und Anstreicherbedarf; Einzelhandel

mit pflanzlichen und tierischen Ölen sowie Fettstoffen

für technische Zwecke .................................. 0,9

```

60.

für folgende dem Bundesgremium des Parfümeriewarenhandels

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 26):

Einzelhandel mit Parfümerien, Wasch- und

Haushaltsartikeln ...................................... 0,6

```

61.

für folgende dem Bundesgremium der Tabakverschleißer

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 28):

Tabaktrafikanten ....................................... 0,3

```

62.

für folgende dem Bundesgremium der Handelsvertreter,

```

Kommissionäre und Vermittler zugehöriger Berufsgruppe

(Nr. 29):

Handelsvertreter ....................................... 3,3

```

63.

für folgende dem Bundesgremium des Markt-, Straßen- und

```

Wanderhandels zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 30):

Marktfahrer, Markthändler, die andere Waren als

Lebensmittel führen, Marktviktualienhändler,

Straßenhändler und Wanderhändler ....................... 1,4

```

64.

für folgende dem Allgemeinen Bundesgremium zugehörigen

```

Berufsgruppen (Nr. 31):

Einzelhandel mit zoologischen Artikeln sowie mit

Altwaren (Trödler, Tandler) ............................ 0,8

Sektion Fremdenverkehr

```

65.

für folgende dem Fachverband der Vergnügungsbetriebe

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 6):

Schausteller ........................................... 2,3

Sektion Industrie

```

66.

für die dem Fachverband der Sägeindustrie zugehörigen

```

Sägewerksunternehmungen (Nr. 9)

```

a)

für Umsätze im Lohnschnitt .......................... 3,7

```

```

b)

für alle übrigen Umsätze ............................ 1,3

```

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 2. (Zur Anlage der V, BGBl. Nr. 97/1973) Diese Verordnung ist auf Vorsteuern anwendbar, die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in das Kalenderjahr 1974 fallen.

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