Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1973-09-24
Status Aufgehoben · 2009-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Türkisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 3. November 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet: ....

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 15. Juni 1971

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 24. September 1973 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

unddie Türkische Republik

sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden und bestimmte andere Fragen zu regeln, übereingekommen wie folgt:

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)

in der Türkischen Republik:

b)

in der Republik Österreich:

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die Änderungen mit, die bei den unter das Abkommen fallenden Steuern eingetreten sind.

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a)

bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragstaat” und “der andere Vertragstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Türkische Republik oder die Republik Österreich;

b)

bedeutet der Ausdruck “Steuer” die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Steuern;

c)

umfaßt der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

d)

bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

e)

bedeutet der Ausdruck “Staatsangehörige”:

f)

bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragstaates” und “Unternehmen des anderen Vertragstaates”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g)

bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde:

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihres Sitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)

Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c)

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

d)

Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so werden die zuständigen Behörden der Vertragstaaten versuchen, die Frage gemäß Artikel 26 zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so werden die zuständigen Behörden der Vertragstaaten versuchen, die Frage gemäß Artikel 26 zu regeln.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “Betriebstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck “Betriebstätte” umfaßt insbesondere:

a)

einen Ort der Leitung,

b)

eine Zweigniederlassung,

c)

eine Geschäftsstelle,

d)

eine Fabrikationsstätte,

e)

eine Werkstätte,

f)

ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g)

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

a)

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Schließt ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat durch Vermittlung einer Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - nicht nur gelegentlich Verträge ab und ist diese Person bevollmächtigt, im Namen des Unternehmens solche Verträge abzuschließen, so wird dieses Unternehmen so behandelt, als habe es in diesem anderen Staat eine Betriebstätte, es sei denn, daß sich diese Verträge auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränken.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Fischfangplätze aller Art, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

Schiffahrt und Luftfahrt

Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a)

ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder

b)

dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

a)

25 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b)

35 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Dividenden, die von einer in einem der beiden Vertragstaaten ansässigen Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind in diesem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen, aber nur insofern die Dividenden von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn beide Gesellschaften in diesem anderen Vertragstaat ansässig wären.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

(5) Hat der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte und gehört die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte, ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates, das in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte tätig ist, werden, nachdem sie gemäß Artikel 7 besteuert worden sind, mit dem verbleibenden Betrag nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates, in dem sich die Betriebstätte befindet, besteuert.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Zinsen” bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte und gehört die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden tatsächlich zu dieser Betriebstätte, ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall darf der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken einschließlich kinematographischer Filme sowie Fernsehfilme und -tonbänder, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte und gehören die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte, ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist der Vertrag, auf Grund dessen die Lizenzgebühren zu zahlen sind, für Zwecke der Betriebstätte geschlossen und trägt die Betriebstätte selbst die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall darf der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden darf.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Diese Gewinne dürfen jedoch in dem anderen Staat besteuert werden, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung sechs Monate nicht übersteigt und das veräußerte Vermögen in diesem anderen Staat gelegen ist. Aktien gelten im Sinn dieses Absatzes als in dem Staat gelegen, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem in dem anderen Vertragstaat ausgeübten freien Beruf bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)

der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, und

b)

die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

c)

die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die die Person, die die Vergütungen zahlt, in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Vergütungen, die von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person für eine außerhalb des erstgenannten Staates ausgeübte freiberufliche Tätigkeit gezahlt werden, in diesem erstgenannten Staat mit einem Satz besteuert werden, der 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Vergütungen nicht übersteigt.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels sind auch auf Leistungen eines Unternehmens anzuwenden, die in Form freiberuflicher Tätigkeit erbracht werden.

(5) Ungeachtet des Artikels 7 und der Absätze 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels dürfen Vergütungen, die von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person an ein Unternehmen des anderen Vertragstaates für eine Tätigkeit gezahlt werden, die in dem erstgenannten Vertragstaat im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate nicht überschreitet, ausgeübt wird, in dem erstgenannten Vertragstaat mit einem Satz besteuert werden, der 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Vergütungen nicht übersteigt.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehene Begrenzung des Satzes der in einem Vertragstaat erhobenen Steuer berührt nicht die Rechtsvorschriften dieses Staates über die Besteuerung der Nettoeinkünfte aus der geleisteten Arbeit.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)

der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, und

b)

die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

c)

die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines von einem Unternehmen im internationalen Verkehr betriebenen Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 16

Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem im vorstehenden Absatz 1 genannten Staat nicht besteuert werden, wenn die Tätigkeit anläßlich eines Besuches in diesem Staat durch eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person erfolgt und dieser Besuch von diesem anderen Vertragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung oder Organisation dieses anderen Staates finanziert wird.

Artikel 18

Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19

Öffentliche Funktionen

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

Artikel 20

Studenten und Professoren

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der Staatsangehöriger eines Vertragstaates ist und sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

(2) Vergütungen, die ein Professor oder Lehrer bezieht, der Staatsangehöriger eines Vertragstaates ist und der sich in dem anderen Vertragstaat zur Ausübung einer Lehrtätigkeit oder wissenschaftlicher Forschung aufhält, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß sich der Professor oder Lehrer dort nicht dauernd aufhält und diese Vergütungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates stammen; diese Bestimmung gilt auch für Personen, die Staatsangehörige eines Vertragstaates sind und sich in dem anderen Vertragstaat zur Ausübung wissenschaftlicher Forschung aufhalten.

(3) Vergütungen aller Art, die für eine insgesamt 183 Tage im Jahr nicht übersteigende unselbständige Arbeit von Studenten oder Lehrlingen bezogen werden, die Staatsangehörige eines der beiden Vertragstaaten sind und sich aus diesem Staat in den anderen Vertragstaat begeben haben, um eine praktische Ausbildung im Zusammenhang mit ihren Studien oder ihrer Ausbildung zu erhalten, sind in dem Vertragstaat, in dem diese unselbständige Arbeit ausgeübt wird, von der Steuer befreit.

Artikel 21

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

(1) Einkünfte, die ihre Quelle in einem Vertragstaat haben, dürfen in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß dieses Abkommen eine anderslautende Bestimmung enthält.

(2) Einkünfte, die aus Quellen außerhalb der beiden Vertragstaaten stammen, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Empfänger dieser Einkünfte ansässig ist, sofern sie nicht auf Grund der vorhergehenden Artikel dieses Abkommens in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen.

Artikel 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte - mit Ausnahme von Einkünften, die unter Absatz 2 fallen - oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Diese Befreiung beschränkt nicht das Recht eines der beiden Vertragstaaten, die solcherart befreiten Einkünfte oder das solcherart befreite Vermögen bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12, 13 Absatz 3 und 14 Absätze 3 und 5 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Einkommensteuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen.

(3) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Zinsen oder Lizenzgebühren aus der Türkischen Republik und werden diese Zinsen oder Lizenzgebühren dort auf Grund besonderer, nach türkischem Recht zur Förderung der türkischen Wirtschaftsentwicklung vorgesehenen Maßnahmen mit einem Satz besteuert, der auf weniger als 10 vom Hundert ermäßigt ist, so wird auf die in Österreich von diesen Einkünften erhobene Steuer unter den in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen ein Betrag von mindestens 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Zinsen oder dieser Lizenzgebühren angerechnet.

Artikel 24

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind, die diesbezügliche Rechtsmittel behandeln oder die hinsichtlich der genannten Steuern strafgerichtliche Verfolgung führen.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten:

a)

Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;

b)

Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsablauf dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 25

Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 5 des Artikels 10 darf die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

Artikel 26

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.

(5) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates, die in dem anderen Vertragstaat eine unselbständige Arbeit ausüben, können sich zur Regelung ihrer damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Angelegenheiten der Hilfe von Beamten bedienen, die von einer Behörde ihres Heimatstaates zu diesem Zweck in den anderen Vertragstaat entsandt wurden. Die Rechte und Pflichten dieser Behörden und Beamten bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die in diesem anderen Vertragstaat für Bevollmächtigte gelten, die in gleichen Angelegenheiten tätig sind.

Artikel 27

Diplomatische und konsularische Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Ankara ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung

a)

in der Türkischen Republik für alle Steuerzeiträume, die nach dem 1. Jänner des Jahres enden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

b)

in der Republik Österreich für Steuern, die für Jahre erhoben werden, die dem Jahr folgen, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 29

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

a)

in der Türkischen Republik:

b)

in der Republik Österreich:

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 3. November 1970, in doppelter Urschrift, in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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