Bundesgesetz vom 26. Juni 1974 über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
§ 1. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für das Jahr 1974 einen Beitrag in Höhe von 200.000 US-Dollar zu leisten.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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